615 - Preisgleitklausel.pdf

Mauer- und Betonarbeiten im Rahmenvertrag ab 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.11.2026, 08:18 (Europe/Berlin)

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615 (Rahmenvereinbarung – Preisgleitklausel)

BieterVergabenummerDatum
605 309 26
Baumaßnahme Rahmenvertragsarbeiten 2027 mit jährlicher Verlängerungsoption bis zum 28.02.2031
Leistung Maurerarbeiten

Preisgleitklausel zum Angebot für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Die Einheitspreise sind für die Dauer von 24 Monaten Festpreise. Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn oder Materialindex, können die Einheitspreise auf Verlangen jedes Vertragspartners nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden:

𝐿 𝑀 𝑛 𝑛 𝐸𝑃 =𝐸𝑃∗(𝑃 +𝑃 ∗ +𝑃 ∗ ) 𝑛 𝐺 𝐿 𝐿 𝑀 𝑀 Dabei bedeuten:

EP: Einheitspreis im Zeitpunkt Angebotsabgabe für die Rahmenvereinbarung EP : neuer Einheitspreis n P : 0,………..= Gemeinkostenanteil1 G P : 0,………..= Lohnkostenanteil/Entgeldkostenanteil1 L P : 0,………..= Materialkostenanteil1 M (P +P +P =1) G L M L: maßgebender Lohn im Zeitpunkt Angebotsabgabe für die Rahmenvereinbarung; statistisches Basisjahr1 ………. M : neuer Materialindex n

Maßgebender Tarifvertrag1 (bei tariflosem Zustand gelten die jeweiligen Betriebsvereinbarungen):

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Maßgebender Lohn ist der Lohn der Lohngruppe/Entgeltgruppe:1

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Der angegebene Materialindex ist der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17 Reihe 2) für1

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Falls sich die Grundlagen für die Fortschreibung des Materialindex während der Vertragslaufzeit ändern (z.B. Änderung des statistischen Basisjahres oder Wegfall eines Index), wird der Materialindex wie folgt angepasst: • Bei Änderung des statistischen Basisjahres (ungefähr alle fünf Jahre) wird der Materialindex im Bezugsjahr fortgeschrieben. Er wird durch einen umbasierten Materialindex ersetzt, der ebenfalls für das Bezugsjahr gilt, allerdings auf der Grundlage des neuen statistischen Basisjahres. Der umbasierte Materialindex im Bezugsjahr muss in gleicher Weise mit dem aktuellen statistischen Basisjahr verkettet sein wie der neue Materialindex. • Entfällt der bisher verwendete Materialindex, so ist ein als Ersatz geeigneter Materialindex zu vereinbaren. Der Ersatz-Index kann mit dem bisherigen Index verkettet werden.

Die fortgeschriebenen Einheitspreise gelten für Einzelaufträge, die vom Auftraggeber nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Lohnes bzw. Materialindexes durch den Auftragnehmer abgerufen werden.

1vom Bieter anzugeben und ggf. zu belegen

VHB – Bund – Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 1

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