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Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit § 49 Absatz 4 SGB IX (DIA-AM)/2027
C_Vertragsbedingungen
Vertrag
über die Durchführung von Maßnahmen zur Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener Menschen mit Behinderungen (DIA-AM) nach § 49 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX
Stand: 14.09.2026 301-26-DIAAM-60237 Seite 1 von 17
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A) Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsbestandteile
§ 3 Vertragslaufzeit
§ 4 Durchführung des Vertrages
§ 4a Bundestariftreue
§ 5 Vergütung
§ 5a Quellensteuer
§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist
§ 7 Haftungsausschluss
§ 8 Vertragsstrafe
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
§ 11 Datenschutz
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 13 Scientology-Ausschluss
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht
§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis
§ 19 Zuständigkeit
§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
B) Besondere Regelungen
§ 22 Unfallversicherung
§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit
§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages
§ 25 Besonderheiten zum Vertragsgegenstand
§ 26 Besonderheiten zur Vergütung
§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe
§ 28 Besonderheiten zur Haftung
§ 29 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes
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A) Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der vorgenannten Arbeitsmarkt- dienstleistung im Bezirk des jeweiligen Regionalen Einkaufszentrums (REZ). Die Zusammenstel- lung der vertraglich vereinbarten Maßnahme(n) ist dem den Vergabeunterlagen beigefügten Leis- tungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.
(2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.
(3) Für die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme(n) erforderliche Zusammenarbeit ist der im Leistungsverzeichnis/Losblatt genannte koordinierende Bedarfsträger zuständig. Für die individu- elle Zuweisung der Teilnehmenden beziehungsweise die Besetzung und Nachbesetzung von Plät- zen, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmenden, die laufende Qualitätskontrolle sowie Zah- lung der vereinbarten Vergütung ist der jeweilige Bedarfsträger zuständig.
(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer Maßnahmen, die Ge- genstand dieses Vertrages sind, an andere Auftragnehmer unterbleibt.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
-
die Vertragsbedingungen und Vereinbarungen einschließlich des diesem Vertrag zugrundelie- genden Leistungsverzeichnisses/Losblattes und der Vorbemerkungen zu den Vergabeunterla- gen
-
die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren
-
das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
-
im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
(2) Sind Vertragsbestandteile gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Laufe des Vergabeverfahrens ge- ändert oder ergänzt worden, ist ausschließlich die letzte vom Auftraggeber über die e-Vergabe- Plattform zur Verfügung gestellte Version einschließlich des Fragen- und Antwortenkataloges Ver- tragsgegenstand.
(3) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
§ 3 Vertragslaufzeit
Vertragsbeginn und Vertragsende sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 4 Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht un- ter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auf- tragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die ein- schlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu er- bringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Drit- ter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zu- sammenhang mit der Maßnahme und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.
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(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Das zuständige REZ ist unverzüglich über den Ausfall in Textform zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in die Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, das zuständige REZ hat dem neu benannten Mitglied zugestimmt.
(4) Zusätzliche Ausführungsbedingungen dienen dem Umwelt- und Klimaschutz. Der Auftragnehmer hat in Bezug auf die Maßnahmedurchführung während der Vertragslaufzeit mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Es ist nur Strom zu beziehen, der in Höhe des Verbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen (zum Beispiel Wind, Sonne, Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie) erzeugt wurde. Der Be- zug von Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen (zum Beispiel Atomenergie und fossilen Quellen) ist ausnahmsweise zugelassen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er am jeweiligen Durchführungsort die Art der Stromerzeugung nicht frei wählen kann (zum Bei- spiel kein eigener Stromzähler vorhanden, Bindung aufgrund strom- oder mietvertraglicher Re- gelungen). Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.
b) Elektrische Geräte sind bei Dienstschluss auszuschalten, sofern damit keine Funktionsbeein- trächtigung verbunden ist.
c) Es ist ausschließlich Druckerpapier, unter beidseitiger Papierbedruckung, und Hygienepapier zu verwenden, das zu 100 % aus Altpapier hergestellt wurde. Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.
d) Bei der Reinigung der für die Maßnahmedurchführung genutzten Räumlichkeiten ist sicherzu- stellen, dass Reinigungsmittel eingesetzt werden, die den Anforderungen der Kriterien mit dem Blauen Engel (DE-UZ 194) oder dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel entsprechen. Die Verwendung anderer Reinigungsmittel ist ausnahmsweise zugelassen, wenn die Reinigung vermieterseitig organisiert wird und keine Einflussmöglichkeit für den Auftragnehmer besteht. Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.
§ 4a Bundestariftreue
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, min- destens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auf- tragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(3) Die Einhaltung des § 4a Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, • die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts- räume zu dulden sowie • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbeson- dere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
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Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftrag- nehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Be- zug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.
(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlan- gen. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 5 Vergütung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage der Angaben im jeweiligen Leistungs- verzeichnis/Losblatt zu vergüten.
(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.
(3) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatzsteuer. Ein Anpassungsanspruch des Auftragnehmers bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Entfällt die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Leistungsverzeich- nis/Losblatt vom Auftragnehmer ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüg- lich in Textform zu informieren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf 2 Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.
(4) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.
§ 5a Quellensteuer
(1) Sofern der Auftraggeber, gegebenenfalls auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuld- ner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterbe- rechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugs- teuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftrag- nehmer fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgese- hen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 1 Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der Auftrag- nehmer dies sofort dem Auftraggeber in schriftlicher Form mitzuteilen.
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(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftragge- ber die Abzugsteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer an- deren Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auf- tragnehmer darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu un- ternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Ab- zugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen unter anderem
a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auf- tragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zu- ständige Finanzbehörde,
b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und
c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.
Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Ab- zugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem § 5a verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungs- frist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist
(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer in schriftlicher Form zu benennendes Konto.
(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweils zuständigen REZ in schriftlicher Form zulässig.
(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu.
(4) Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstat- tungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
(5) Die Rechnungsstellung ist zu unterzeichnen. Bei einer Bietergemeinschaft hat dies im Namen der Bietergemeinschaft und vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu erfolgen.
(6) Ausschließlich für die Geltendmachung sämtlicher Vergütungs- und Erstattungsansprüche (vertrag- liche Primäransprüche) gilt für Auftragnehmer eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages (siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt), sofern in B) Besondere Regelungen nicht et- was anderes geregelt ist. Hinsichtlich der Ausschlussfrist ist zwischen dem Grundvertrag und den einzelnen Optionsverträgen zu unterscheiden. Einzelnachweise/Anträge erstattungsfähiger Kosten sind dem jeweiligen Bedarfsträger daher spätestens bis zum Ablauf der Ausschlussfrist prüfbar vor- zulegen. Andernfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Für die Fristberechnung gelten die Rege- lungen des BGB.
§ 7 Haftungsausschluss
Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.
§ 8 Vertragsstrafe
(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der jeweiligen Maß- nahme vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung
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eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlan- gen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).
(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demsel- ben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 8 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbe- schreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber
a) für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverlet- zung angemessen herabsetzen oder
b) für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Auftrags- wertes der jeweils betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswer- tes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertrags- strafe“ in Teil B dieses Vertrages).
Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise • die Nichteinhaltung des Personalschlüssels beziehungsweise die Nichtvorhaltung von Per- sonal im geforderten Umfang, • die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anfor- derungen in der Leistungsbeschreibung, • eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Män- gel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, • das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten, • die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrs- mitteln, • das Nichtführen eines Qualifizierungs-, Förder-, Schulungs- oder Eingliederungsplanes für eine teilnehmende Person oder eine vergleichbare fehlende beziehungsweise mangelhafte Dokumentation, • die fehlende Trennung der personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von denjenigen des Auftragnehmers oder andere Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 11 dieses Vertrages oder § 78 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), • die fehlende auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Arbeitsmark- tes (sofern gefordert) oder ähnlich gravierende Abweichungen vom Angebotskonzept des Auftragnehmers, • die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als dem im Leistungsverzeichnis/Los- blatt angegebenen Ort, • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen, • der Verstoß gegen die klima- und umweltschützende Anforderung nach § 4 Absatz 4 a) dieses Vertrages.
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(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5 % des Auftragswer- tes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertrags- strafe“ in Teil B dieses Vertrages).
(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demsel- ben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder aus sonstigem wichtigen Grund den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen.
Als Kündigungsrechte gelten hierbei insbesondere • für den im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens abgeschlossenen Vertrages einer der in § 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (man- gels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätig- keit); 3-9 c oder § 133 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ge- nannten Tatbestände, • für den im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsver- gabe abgeschlossenen Vertrages einer der in § 31 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123 Absatz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB genannten Tatbestände, • einer der in § 8 Ziff. 1 und 2 VOL/B genannten Tatbestände, • eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Bestand- teile, • wenn vom Auftragnehmer die zur Maßnahmedurchführung erforderliche Trägerzulassung nicht mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des AEntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewäh- rung von Arbeitsbedingungen.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb an- gemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise in schriftlicher Form kündigen.
(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftrag- geber mit einer Frist von 6 Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgendem Quartal- sende diesen Vertrag in schriftlicher Form kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67 fortfolgende SGB X) einzuhalten. So darf der Auftragnehmer personenbezogene Daten der Teil- nehmenden ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken (zum Beispiel gewerbliche Nutzung) ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu einer eigenen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.
(2) Der Auftraggeber übermittelt Daten der Teilnehmenden gemäß § 395 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehungsweise § 50 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übermittelt förder- beziehungsweise integrationsrelevante
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Daten der Teilnehmenden nach § 318 SGB III beziehungsweise § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten der Teilnehmenden an andere Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Sofern die zu übermittelnden Daten der Teilnehmenden ge- sundheitliche Aspekte (zum Beispiel Schwerbehinderung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU- Bescheinigung)) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Artikel 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Der Auf- tragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Informationen und solche, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen, ausschließlich auf dem Postweg übermittelt werden.
(3) Die Teilnehmenden sind über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO zu informieren, insbeson- dere darüber, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmenden ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmenden auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten gewahrt werden. Der Auftraggeber unterstützt Teilnehmende bei Bedarf.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustel- len. Er verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von seinem eigenen Datenbestand getrennt zu halten (vergleiche Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO).
(5) Mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mit- arbeiterinnen/Mitarbeiter befasst werden, die zuvor gemäß Artikel 32 Absatz 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Mitar- beiterinnen/Mitarbeiter von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu ver- pflichten.
(6) Der Auftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme des Auftraggebers in Arbeitsverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie in Qualifikationsnach- weise des mit der Maßnahmedurchführung betrauten Personals des Auftragnehmers in dem zur Wahrnehmung des Prüfrechts gemäß § 15 Absatz 2 dieses Vertrages erforderlichen Umfang mög- lich ist. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtli- chen Voraussetzungen.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den personen- bezogenen Daten der Teilnehmenden nachzukommen. 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses hat der Auftragnehmer diese Daten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nach- zuweisen.
(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig über- mittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (zum Bei- spiel durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Daten- schutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Un- abhängig von dem Bestehen einer eigenen Meldepflicht des Auftragnehmers nach Artikel 33 DSGVO informiert er auch den Auftraggeber zu Händen des Datenschutzbeauftragten der Bunde- sagentur für Arbeit (E-Mail-Adresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de).
(9) Die Einhaltung der Regelungen der DSGVO und der übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen. Im Rahmen der alternativen Maßnahmedurch- führung können sich – abweichend zu bisherigen Vertragsklauseln – unterschiedliche Meldepflich- ten ergeben.
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Da- nach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge- schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätzlich unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilnehmenden aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist. Eine
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unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maß- nahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden sol- len (sog. positive Maßnahmen).
§ 13 Scientology-Ausschluss
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich beziehungsweise stellt sicher, dass weder er noch seine Be- schäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahme die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden beziehungsweise verbreiten.
(2) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in schriftlicher Form zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewäh- rung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auftraggebers (Amtsträger beziehungsweise für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 StGB anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (zum Beispiel Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beein- flussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Un- terauftragnehmer sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen ver- traglich zu verpflichten.
(2) Bei dem im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens ab- geschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 Absatz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter An- trag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag, bei dem im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Ver- handlungsvergabe abgeschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschluss- gründe im Sinne von § 31 Absatz 1 UVgO in Verbindung mit §§ 123 Absatz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt bedarf der schriftlichen Form.
(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbe- schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmit- telbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatz- pauschale in Höhe von 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B) zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB beziehungsweise nach § 31 Ab- satz 1 UVgO in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nach- weislich eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB) oder nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB beziehungsweise nach § 31 UVgO in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB eine vergleichbare nachweisbare Straftat/schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede derartige Straftat beziehungsweise Verfehlung
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eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der ange- botenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).
(6) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demsel- ben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu unterrichten, wenn ihm bekannt wird, dass gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, das in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers steht.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auf- tragnehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Er- füllung durch den Auftragnehmer anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, ein- schließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderli- chen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftrag- gebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftrag- gebers, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesrechnungshof zu.
§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer
a) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen,
b) den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hin- sichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftrag- nehmer und Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauf- tragnehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Die Zustim- mung ist vom Auftragnehmer beim zuständigen REZ einzuholen.
(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers in Textform zu informieren.
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung der geschützten Logos und Namen des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maß- nahme durch den Auftraggeber finanziert wird.
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§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis
(1) Die Leistung kann auch durch Dritte (insbesondere Agenturen für Arbeit im Rechtskreis SGB III) genutzt werden, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der Dritte hierüber vor Zuweisung Einvernehmen (auch über die Abrechnungsmodalitäten) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.
(2) Nutzt der Dritte die Leistung gemäß Absatz 1 hat die Abrechnung der Leistung einschließlich etwa- iger sonstiger in Zusammenhang mit der Zuweisung entstehenden Kosten direkt zwischen Auftrag- nehmer und dem Dritten zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem Dritten nichts anderes ver- einbart.
(3) Im Falle der Nutzung durch Dritte gemäß Absatz 1 sind ausschließlich die jeweiligen Dritten für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten ist ausge- schlossen.
§ 19 Zuständigkeit
Die nachfolgenden Absätze dieser Regelung gelten nur für Verträge unter Beteiligung mehrerer Be- darfsträger:
(1) Jeder Bedarfsträger ist für seine Anzahl an Teilnahmemonaten im Leistungsverzeichnis/Losblatt, das heißt für seinen Anteil der am Leistungsverzeichnis/Losblatt zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und verantwortlich.
(2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig nicht ausgeschöpfte Teilnahmemonate eines an- deren Bedarfsträgers nutzen. Die Vergütungspflicht nach § 5 trifft ab dem ersten vollen Kalender- monat den zuständigen Bedarfsträger, der das Kontingent an Teilnahmemonaten eines anderen Bedarfsträgers nutzt.
(3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund nur gegen den zuständigen Bedarfsträger geltend machen, dessen Anteil laut Leistungsverzeich- nis/Losblatt diese Ansprüche betreffen. Dies gilt auch für die nach § 5 zu zahlende Vergütung.
(4) Die gesamtschuldnerische Haftung der jeweiligen Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweils zuständige Bedarfsträger haftet somit nur für seinen An- teil am Leistungsverzeichnis/Losblatt, also für die nach seinem Anteil zu erbringenden Pflichten.
§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel
(1) Für die Textform muss gemäß § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E-Mail, PDF-Datei, Brief ohne Unterschrift) abgegeben werden.
(2) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klau- sel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Nachtrages in Textform. Sofern für den Nachtrag ein Ein- vernehmen erforderlich ist, gilt für die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ebenfalls die Text- form. Nachträge erstellt ausschließlich das REZ in Vertretung des Bedarfsträgers.
(3) Soweit diese Vertragsbedingungen die schriftliche Form vorsehen, bedarf es zur Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB einer Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur entsprechend § 126a BGB ersetzt werden.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend Leistungsverzeichnis/Losblatt.
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(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des jeweils ausschreibenden REZ.
(3) Es gilt deutsches Recht.
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B) Besondere Regelungen
§ 22 Unfallversicherung
Eine Anmeldung zur Unfallversicherung durch den Auftragnehmer entfällt.
§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag verlängert sich um weitere 24 Monate (1. Optionszeitraum), wenn zwischen Auftragge- ber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese Optionsziehung besteht. Im Falle des Einver- nehmens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages spätestens 3 Monate vor dem Vertragsende gemäß § 3 in Textform gegenüber dem Auftragnehmer. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn keine weitere Verlängerung nach Absatz 2 erklärt wurde.
(2) Der Vertrag verlängert sich letztmalig um weitere 24 Monate (2. Optionszeitraum), wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese Optionsziehung besteht. Im Falle des Einvernehmens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages spätestens 3 Monate vor dem Vertragsende des 1. Optionszeitraums nach Absatz 1 in Textform gegenüber dem Auftrag- nehmer. Mit Ablauf der letztmaligen Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Wird von dem 1. Optionszeitraum beziehungsweise 2. Optionszeitraum Gebrauch gemacht, gilt dies für alle im Vertrag enthaltenen Maßnahmen.
(4) Für den 1. Optionszeitraum beziehungsweise 2. Optionszeitraum gelten die vertraglichen Bedin- gungen der ursprünglichen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sowie die Regelungen des § 6 Absatz 6.
§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei produktiven und zugleich Wert steigernden Arbeiten auf Verlan- gen des Auftraggebers den Nachweis über den erzielten Konsens zur Unbedenklichkeit mit der Wirt- schaft unverzüglich nach der Zuschlagserteilung spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn beim Auf- traggeber vorzulegen. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben und mindern die vertraglich vereinbarte Vergütung. Erhöhter Aufwand für Verbrauchsmaterial, der im Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen zusätzlich entstanden ist, kann abgezogen werden. Bei den erhöhten Aufwendungen handelt es sich um solche, die über die Aufwendungen hin- ausgehen, die üblicherweise im Rahmen von Maßnahmen entstehen. Einnahmen aus Sonderaktionen für soziale Zwecke, in denen die Teilnehmenden außerhalb der Maßnahme hergestellte Produkte ver- kaufen, sind vom Auftragnehmer nicht an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Diese Einnahmen sind an dritte Organisationen zu spenden, die vom Finanzamt nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt werden.
§ 25 Besonderheiten zum Vertragsgegenstand
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten je Los um bis zu 30 % zu denselben Bedingungen in Textform vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung der Gesamtanzahl an Teilnah- memonaten ist die Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten je Maßnahme des dem Ausschreibungs- verfahren zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses/Losblattes.
(2) Bei Wahrnehmung des 1. Optionszeitraums nach § 23 Absatz 1 behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten je Los um bis zu 20 % ohne die Verpflichtung zur Vergü- tung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Anzahl an Teilnahmemo- naten ist die Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten des dem Ausschreibungsverfahren zugrundelie- genden Leistungsverzeichnisses/Losblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Absatz 1). Der Auf- traggeber wird die entsprechende Reduzierung spätestens mit der Ziehung des 1. Optionszeitraums nach § 23 Absatz 1 in Textform gegenüber dem Auftragnehmer erklären.
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(3) Bei Wahrnehmung des 2. Optionszeitraums nach § 23 Absatz 2 behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten je Los um bis zu 20 % ohne die Verpflichtung zur Vergü- tung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Anzahl an Teilnahmemo- naten ist die Gesamtanzahl an Teilnahmemonaten des dem Ausschreibungsverfahren zugrundelie- genden Leistungsverzeichnisses/Losblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Absatz 1). Der Auf- traggeber wird die entsprechende Reduzierung spätestens mit der Ziehung des 2. Optionszeitraums nach § 23 Absatz 2 in Textform gegenüber dem Auftragnehmer erklären.
(4) Soweit sich bei der Berechnung der zu erhöhenden beziehungsweise reduzierenden Teilnahmemo- nate nach den Absätzen 1 - 3 Bruchteile an Teilnahmemonaten ergeben, ist stets aufzurunden.
§ 26 Besonderheiten zur Vergütung
(1) Der vereinbarte Preis je Teilnahmemonat gilt für die gesamte Maßnahmedauer, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Zahlung der Vergütung erfolgt für vertragsgemäß erbrachte Leistungen in 24 gleichbleibenden Monatsraten jeweils nachträglich zum 20. des Folgemonats. Die monatliche Rate der Vergütung im Vertragszeitraum ergibt sich aus der Anzahl der Teilnahmemo- nate laut Leistungsverzeichnis/Losblatt multipliziert mit dem Preis je Teilnahmemonat dividiert durch 24 Monate Vertragslaufzeit.
(2) Im Falle der Vertragsverlängerung erfolgt die Zahlung der Vergütung im 1. Optionszeitraum (§ 23 Absatz 1) beziehungsweise 2. Optionszeitraum (§ 23 Absatz 2) entsprechend Absatz 1 in 24 gleich- bleibenden Monatsraten.
(3) Eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gilt, wenn im Falle einer Vertragsverlängerung die mo- natlichen Vergütungszahlungen für den Vertrags- und 1. Optionszeitraum beziehungsweise für den
- Optionszeitraum und 2. Optionszeitraum aufgrund des Vertragsbeginns der Maßnahme inner- halb eines Kalendermonats zusammenfallen und die Höhe der monatlichen Raten im Vertrags- und
- Optionszeitraum beziehungsweise für den 1. Optionszeitraum und 2. Optionszeitraum nicht iden- tisch sind. In diesem Fall setzt sich die für diesen Kalendermonat nachträglich zum 20. des Folge- monats für vertragsgemäß erbrachte Leistungen zu zahlende Vergütung anteilig aus der Vergütung der monatlichen Rate im Vertragszeitraum und der monatlichen Rate im 1. Optionszeitraum bezie- hungsweise der monatlichen Rate im 1. Optionszeitraum und der monatlichen Rate im 2. Options- zeitraum zusammen.
(4) Sofern sich bei der Berechnung der Höhe der Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 Bruchteile ergeben, ist die Vergütung kaufmännisch auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 zu runden.
(5) Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises/Antrages bei dem zuständigen Bedarfsträger fällig.
(6) Preisgleitklausel a) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Absatz 1 (1. Optionszeitraum) entspricht der Preis je Teilnahmemonat nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im Op- tionszeitraum demjenigen der Maßnahmen im Vertragszeitraum. Wenn zwischen dem Beginn des Vertrages und der Option mindestens ein Jahr liegt, wird der Preis je Teilnahmemonat für den Optionszeitraum mit Beginn des Optionszeitraumes und für dessen gesamte Dauer ent- sprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorher- gehenden Kalenderjahres erhobenen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) angehoben. Beginnt der 1. Optionszeitraum mindestens 2 Jahre nach Beginn des Vertrages, wird der Preis je Teilnahmemonat zunächst entsprechend der jahresdurchschnittlichen Verän- derungsraten des Verbraucherpreisindex für das erste der beiden vorangegangenen Kalender- jahre und das Ergebnis anschließend entsprechend der jahresdurchschnittlichen Verände- rungsrate des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr einmalig angeho- ben. Der ermittelte Betrag wird kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Eine Absen- kung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Änderung des Verbrau- cherpreisindexes während des Optionszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berück- sichtigt.
b) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Absatz 2 (2. Optionszeitraum) entspricht der Preis je Teilnahmemonat nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im 2.
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Optionszeitraum derjenigen der Maßnahmen im 1. Optionszeitraum. Wenn zwischen dem Be- ginn des 1. Optionszeitraumes und dem Beginn des 2. Optionszeitraums mindestens ein Jahr liegt, wird der Preis je Teilnahmemonat für den 2. Optionszeitraum mit Beginn des 2. Options- zeitraumes für dessen gesamte Dauer entsprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorhergehenden Kalenderjahres erhobenen Verände- rung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) angehoben. Beginnt der 2. Optionszeitraum mindestens 2 Jahre nach Beginn des 1. Optionszeitraums wird der Preis je Teilnahmemonat zunächst entsprechend der jahresdurchschnittlichen Veränderungsrate des Verbraucherpreis- index für das erste der beiden vorangegangenen Kalenderjahre und das Ergebnis anschlie- ßend entsprechend der jahresdurchschnittlichen Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr einmalig an-gehoben. Der ermittelte Betrag wird kauf- männisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Änderung des Verbraucherpreisindexes während des 2. Opti- onszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berücksichtigt.
§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe
(1) Der Auftragswert einer Maßnahme (laufende Nummer laut Leistungsverzeichnis/Losblatt) im Sinne der §§ 8 und 9 wird ermittelt aus dem vereinbarten Preis je Teilnahmemonat (brutto in Euro) laut Leistungsverzeichnis/Losblatt multipliziert mit den Gesamtteilnahmemonaten je Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt.
(2) Der Auftragswert dieses Vertrages im Sinne der §§ 8, 9 und 14 entspricht der Summe aller Maß- nahmen des Leistungsverzeichnisses/Losblattes.
(3) Sofern von einer Verlängerungsoption Gebrauch gemacht wurde, erhöht sich der Auftragswert um den Wert dieser Option. Die Berechnung erfolgt analog der Auftragswertberechnung nach Absatz 1 und 2.
(4) Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt für den Auftragswert dieser Maßnahme der Bruttopreis.
§ 28 Besonderheiten zur Haftung
Teilnehmende sind durch den Auftragnehmer gegen Schäden, die diese während der Maßnahmedauer (einschließlich der betrieblichen Phasen) auch gegenüber Dritten verursachen, zu versichern. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 29 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes
(1) Aus schwerwiegendem Grund können sich Abweichungen in der Durchführung (vergleiche Absatz 3) ergeben. Ein schwerwiegender Grund liegt dann vor, wenn aufgrund eines Umstandes, den we- der der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten haben (zum Beispiel Pandemie, Natur- katastrophen) und einer gesetzlichen Regelung, Rechtsverordnung oder amtlichen Anordnung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in der ursprünglich vereinbarten Durchführungsform den Vertragspartnern nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Beginn einer Maßnahme kann im Einvernehmen von Auftragnehmer und Bedarfsträger aus schwerwiegendem Grund um bis zu 6 Monate verschoben werden. Dies gilt auch für Optionen. Die Verschiebung bedarf der Textform.
(3) Aus schwerwiegendem Grund, kann neben der notwendigen Nachholung und Komprimierung von Maßnahmeinhalten, eine Umstellung auf alternative Durchführungsformen erforderlich werden. Als alternative Durchführungsformen können insbesondere digitale Lernformen wie beispielsweise e- Learning, Videotelefonie, virtuelles Klassenzimmer herangezogen werden, um den Teilnehmenden eine ortsunabhängige Kommunikation und Lernmöglichkeit zu bieten. Die Leistungserbringung in alternativer Durchführungsform muss zielgruppengerecht und datenschutzkonform sein sowie den Maßnahmeinhalt im Wesentlichen abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleis- ten. Der Auftragnehmer hat hierfür die Nachweispflicht.
(4) Praktika nach § 16i Absatz 5 SGB II sind grundsätzlich von der alternativen Durchführungsform ausgeschlossen. Voraussetzung für die alternative Durchführung bei kofinanzierten Maßnahmen ist die Zustimmung des kofinanzierenden Dritten.
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Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit § 49 Absatz 4 SGB IX (DIA-AM)/2027
(5) Auftragnehmer, die Maßnahmen/Maßnahmeteile in alternativer Form durchführen wollen, übersen- den der für sie zuständigen Agentur für Arbeit / gemeinsamen Einrichtung den erklärungsvordruck in Textform zur Prüfung und Entscheidung.
Der Vordruck steht unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeits- marktdienstleistungen (AMDL) > Übergreifende Informationen > Hinweise zur alternativen Maßnah- medurchführung zur Verfügung.
Mit Einreichen der Unterlagen
• versichert der Auftragnehmer die Einhaltung der aufgestellten Rahmenbedingungen bei gleich- bleibender Vergütung, • verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich verein- barten Form, sobald dies wieder vollständig oder mit Einschränkungen erlaubt beziehungs- weise möglich ist (zum Beispiel nach Ablauf von gesetzlichen Regelungen, amtliche Anordnung oder ähnlichem). Der Auftragnehmer informiert den zuständigen Bedarfsträger in Textform.
(6) Das REZ teilt dem Auftragnehmer in Textform mit, ob einer Leistungserbringung in alternativer Durchführungsform zugestimmt wird. Mit Zugang der Einverständniserklärung beim Auftragnehmer ist diese Vertragsänderung wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Die Wirksamkeit der Ver- tragsänderung entfällt, sobald die Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich vereinbarten Form wieder erlaubt beziehungsweise möglich ist (zum Beispiel nach Ablauf der Befristung in Rechtsver- ordnungen, Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungen, Anordnung des Gesundheitsamtes oder ähnlichem).
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