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Maßnahmen zur Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit von Menschen mit Behinderungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.11.2026, 15:36 (Europe/Berlin)

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Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit § 49 Abs. 4 SGB IX (DIA-AM) / 2027

B_Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zu- sätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen

Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" > "Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener Menschen mit Behinderungen (DIA-AM) nach § 49 Abs. 4 SGB IX" zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vor- drucke unverändert zu nutzen.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Maßnahme „Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit beson- ders betroffener Menschen mit Behinderungen“ (DIA-AM). Diese Maßnahme dient der Abklärung/Diag- nostik (§ 49 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) der beruflichen Eignung von Teilneh- menden mit einem Leistungspotenzial im unteren Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Ziel ist es, dass durch eine auf die teilnehmende Person ausgerichtete Orientierung und eine praxisori- entierte Eignungsabklärung (im betrieblichen Umfeld) konkrete Feststellungen gewonnen und belast- bare Aussagen getroffen werden, inwieweit das individuelle Leistungspotenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht oder die Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeits- markt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht beziehungsweise noch nicht ausreicht (§ 219 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Soweit ein berufliches Potenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt diagnostiziert wird, sollen die für eine Integration notwendigen Schritte und Teilhabeleis- tungen dargestellt und begründet werden. Reicht das individuelle Leistungspotenzial für eine Beschäf- tigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht aus, so dass Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben in einer WfbM/bei einem anderen Leistungsanbietenden gemäß § 60 SGB IX oder als Budget für Ausbildung gemäß § 61a SGB IX notwendig werden, sollen Aussagen über die erforderliche weitere Leistungsgestaltung und deren Zielsetzung gemacht werden. Dabei soll insbesondere darauf eingegan- gen werden, welche Leistungen im Berufsbildungsbereich gemäß . § 57 SGB IX oder während des Bud- gets für Ausbildung gegebenenfalls eine zukünftige Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern können.

Die Maßnahme gliedert sich in 2 Phasen:

Die Phase 1 umfasst die Eignungsanalyse. In der Phase 2 erfolgt die betriebliche Erprobung der teil- nehmenden Person.

Einzelheiten zu den Zielsetzungen und Inhalten der Eignungsanalyse und der betrieblichen Erprobung sind unter B.2 ff formuliert.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe Zielgruppe sind Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 19 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), bei denen die bisher durchgeführte Eignungsdiagnostik ein berufliches Potenzial im unteren Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzeigt, eine abschließende Entscheidung für die sich anschließende Förderung aber zusätzlicher pra- xisnaher Feststellungen bedarf.

Zur Zielgruppe gehören zum Beispiel: Menschen mit Lernbehinderungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung o Menschen mit geistigen Behinderungen im Grenzbereich zur Lernbehinderung o

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Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung und/oder Verhaltensauffälligkeiten. o

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer

Die Vertragslaufzeit umfasst 24 Monate.

Das ausgeschriebene Bestellvolumen dieser Maßnahme wird nicht in Plätzen an Teilnehmenden, son- dern in Teilnahmemonaten angegeben. Die Anzahl an Teilnahmemonaten ist dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt zu entnehmen.

Die Zuweisung von Teilnehmenden erfolgt im Rahmen der Bewirtschaftung der eingekauften Teilnah- memonate und orientiert sich an der durchschnittlichen und maximalen Belegungszahl laut Leistungs- verzeichnis/Losblatt. Aufgrund der Struktur der Maßnahme kann die Anzahl der zugewiesenen Teilneh- menden variieren. Eine kontinuierliche Auslastung der Maßnahme wird durch gleichmäßige Zuweisung der Bedarfsträger angestrebt. Die Zuweisung erfolgt über die elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW).

Die Aufnahme der Teilnehmenden zu den regelmäßigen Eintrittsterminen ist sicher zu stellen (siehe auch B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Teilnahme an der Maßnahme). Die konkreten Eintrittstermine orientieren sich an dem Beginntermin laut Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Die individuelle Verweildauer beträgt maximal 12 Wochen. Die teilnehmende Person durchläuft zur Ab- klärung/Diagnostik die Phase 1 (Eignungsanalyse) und die Phase 2 (betriebliche Erprobung).

Die Teilnahme kann im Einzelfall um bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn aufgrund einer Unter- brechung der Teilnahme die Zielsetzung der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann. Die Ent- scheidung trifft die zuständige Beraterin / der zuständige Berater.

Die Dauer der einzelnen Phasen ist nicht festgelegt. Die Phasen 1 und 2 bauen aufeinander auf.

Die Ausführung der Maßnahme erfolgt mit einer zeitlichen Dauer von 39 Stunden wöchentlich. Über die individuelle Dauer der wöchentlichen Teilnahme entscheidet die zuständige Beraterin / der zuständige Berater des Bedarfsträgers. Stellt der Auftragnehmer fest, dass aus Gründen, die in der teilnehmenden Person liegen, eine Redu- zierung der individuellen Teilnahmedauer erforderlich ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen, hat er die Gründe hierfür dem Bedarfsträger schriftlich zur Entscheidung vorzulegen. Ein Mindeststundenum- fang von 15 Stunden wöchentlich soll nicht unterschritten werden.

Die Maßnahmestunden sind auf die Maßnahmetage zu verteilen. Eine Woche umfasst 5 Maßnahme- tage (Montag bis Freitag). Lage und Verteilung sowie Beginn und Ende werden vor Maßnahmebeginn in Absprache zwischen dem Auftragnehmer und dem koordinierenden Bedarfsträger festgelegt. Die tägliche Inanspruchnahme durch die Maßnahme darf 9 Zeitstunden nicht überschreiten. Dabei sind angemessene Pausenzeiten, mindestens 15 Minuten Frühstückspause und 30 Minuten Mittagspause, vorzusehen. Pausenzeiten werden nicht auf die vorgenannten Zeitstunden angerechnet.

Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahre- nes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbe- schreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen An- forderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäfts- zeiten die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikati- onsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Bei- spiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Ge- pflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der ge- gebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Be- hinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a

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Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin / des Mitar- beiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungs- zeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Melde- adresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des erweiterten Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterinnen / der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maß- nahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durch- gängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist bereits am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchfüh- rung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als 3 Wochen und im Ur- laubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck P.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforder- lich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auf- tragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck P.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks P.1, dass das gemeldete Personal quan- titativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Be- denken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebe- nenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Perso- nalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

B.1.4.2 Besondere Regelungen

Der Personalschlüssel beträgt:

1 Sozialpädagogin / Sozialpädagoge zu 6 Teilnehmenden; 1 Psychologin / Psychologe zu 12 Teilnehmenden.

Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht jeweils einem Umfang von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme.

Der Gesamtpersonaleinsatz darf 1,0 nicht unterschreiten.

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Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben vorzuhalten.

Der Grundsatz der Kontinuität des Personals ist durch für die gesamte Dauer der Maßnahme fest an- gestelltes Personal sicherzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass in der Arbeit mit den einzelnen Teil- nehmenden ein Wechsel soweit als möglich vermieden wird.

Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen / Mitar- beitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Dauer der Maßnahme umfassen dürfen. Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal.

Festangestelltes Personal ist permanent mindestens im Umfang der durchschnittlichen Belegungszahl laut Angabe im Leistungsverzeichnis/Losblatt in den 2 geforderten Professionen vorzuhalten.

Aufgrund der Struktur der Maßnahme (flexible Zuweisung, 14-tägiger Einstieg) kann es zu Schwankun- gen in der zugewiesenen Zahl an Teilnehmenden kommen. Bei Überschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl um bis zu 20% ist die Verstärkung des Personalansatzes nicht erforderlich. Sofern die Überschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl mehr als 20% beträgt, ist der Personalansatz ent- sprechend der vorgegebenen Personalschlüssel innerhalb von 4 Wochen anzupassen. Insoweit not- wendige Personalverstärkung kann durch Einsatz von Honorarkräften (Anforderungen siehe nachste- hend) erfolgen. Auch hierbei ist sicherzustellen, dass in der Arbeit mit den einzelnen Teilnehmenden kein Wechsel eintritt.

Eine Wahrnehmung der genannten Funktionen in Personalunion ist grundsätzlich nicht zulässig. Ergibt sich insgesamt keine Vollzeitstelle, so ist Personalunion bei entsprechender Qualifikation ausnahms- weise möglich.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Per- sonals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben zu orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Drit- ten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Um eine qualitative und kompetente Leistungserbringung des eingesetzten Personals zu unterstützen, organisiert der Auftragnehmer regelmäßig Team- und Fallbesprechungen. Bei Bedarf ist eine psycho- logische Unterstützung für Reflexion, Supervision sowie für Team- und Einzelfallbesprechungen einzu- richten.

Bei Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/- arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Pädagoginnen / Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil-) Pädago- gik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik werden ebenfalls zugelassen. Sowohl Sozial- pädagoginnen / Sozialpädagogen als auch Pädagoginnen / Pädagogen mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten müssen eine mindestens einjährige Erfahrung in der berufli- chen Bildung beziehungsweise Eingliederung von Menschen mit Behinderungen haben.

Bei Psychologinnen / Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologin / Psychologe (Diplom beziehungsweise Master) sowie eine zweijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe vorausgesetzt.

Berufserfahrung kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wö- chentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden mit der Zielgruppe, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt beziehungsweise eine versicherungspflichtige Beschäftigung vo- raus. Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. Ein Stu- dium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerken- nung) vorliegt.

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B.1.5 Räumlichkeiten und Aussattung

B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort

Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maß- nahmeort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle in- nerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort in- nerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnah- meort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnah- meorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahme- ort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmen- den, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in an- gemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maß- nahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räumlichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem ko- ordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Ar- beitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 4-Wochen-Frist beziehungsweise 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Ver- tragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem ko- ordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche und räumliche Ausstattung

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße

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Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere fol- gende jeweils aktuellen Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung.

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegenüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Ne- ben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelun- gen zum Arbeitsschutz (insbesondere ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefstoffV) zu beachten. In die- sem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeur- teilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine ander- weitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung der Teilnehmenden hat zielgruppengerecht zu erfol- gen. Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemeinsam mit nicht von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbe- darfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maß- nahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit

Der Auftragnehmer hat ab Maßnahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmende, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsge- rechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B.1.5.2 Besondere Regelungen

Sächliche und räumliche Ausstattung

Die Räumlichkeiten müssen von der Art und Weise der Ausstattung und vom Umfeld der Durchführung der erfolgreichen Abklärung/Diagnostik geeignet sein. Nicht geeignet sind Räume wie zum Beispiel Werkhallen, Garagen, Wohn-/Lagerräume, Küchen, Hotelzimmer. Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören: multifunktionaler Simulationsraum, Besprechungs- räume und Sozialräume. Die Anzahl der Räume und deren Ausstattung orientieren sich an der maxi- malen Belegungszahl laut Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Der Auftragnehmer hat einen multifunktionalen Simulationsraum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen. Multifunktionale Simulationsräume sind Gruppenräume in denen einfache handwerkliche Fä- higkeiten und Motorik (Fingerfertigkeiten) getestet, sowie einzelne Arbeitssituationen erprobt werden (zum Beispiel Drahtbiegearbeiten, Laubsägearbeiten oder ähnliches). Sie verfügen über eine zeitge- rechte Ausstattung (zum Beispiel Tische, Stühle, Wandtafel, Flip-Chart, und andere). Der Umfang der vorzuhaltenden technischen Ausstattung bemisst sich nach der maximalen Belegungszahl laut Leis- tungsverzeichnis/Losblatt und orientiert sich an den vom Auftragnehmer gewählten Erprobungsmetho- den.

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Zusätzlich sind Besprechungsräume in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Im Besprechungsraum können Einzelberatungen und/oder Kleingruppengespräche durchgeführt wer- den. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben. Die Ausgestaltung der Räume hat den persönlichen Datenschutz und die Verschwiegenheit zu gewähr- leisten.

Darüber hinaus sind Sozialräume in ausreichender Anzahl unter Einhaltung der geltenden Vorschriften bereit zu stellen.

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben dem Stand der Technik, sowie den gesetzlichen Vor- gaben (B.1.6) zu entsprechen und sind an dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Maß- nahmeort in Einheit zur Verfügung zu stellen.

Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der Erprobung vorzuhalten und einzusetzen (zum Beispiel einfache Arbeitsanweisungsblätter, Unterrichtsmaterialien, Busfahrpläne). Diese müssen einen engen Bezug zur Zielsetzung der Maßnahme haben und die Fähigkeiten der Teil- nehmenden angemessen berücksichtigen.

Technische Ausstattung

Der Auftragnehmer hat an seinem Standort einen Fotokopierer vorzuhalten.

B.1.6 Datenschutz

B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen. Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (ins- besondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nicht- zuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüs- sel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungs- weise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnah- mefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedsstaat des EWR ist zulässig, wenn sicher- gestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, ob eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauf- tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Die- ses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verlet- zungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen um- zusetzen:

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• Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel. Teilnahmenach- weis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lö- sungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmen- den hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkreti- sieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -bezieh- barer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechen- des gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung ge- nutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Da- ten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unver- züglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Ein- haltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu ach- ten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugrei- fen, die keinen Rückschluss auf bestimmte Teilnehmende zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilneh- menden zur Kenntnis nehmen können.

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Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit § 49 Abs. 4 SGB IX (DIA-AM) / 2027

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewah- rungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbst- bestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.6.2 Besondere Regelungen Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst fest- zulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wech- sel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/ und so weiter der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App- Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B.1.7 Hinweise zur Durchführung

Diversity Management und Gewaltschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die un- terschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzu- schätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, sozi- ale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson

Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_Erhe- bungsbogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Än- derungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unver- züglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung

5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragneh- mer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

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Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durch- geführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrich- tung unter § 33 IfSG fällt.

Informationsmaterial Vom Auftragnehmer ist nach Zuschlagserteilung ein mit dem koordinierenden Bedarfsträger abge- stimmtes Informationsblatt (Flyer) zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende zu erstellen. Dieses ist in elektronischer Form (als Word-, Power Point- oder als PDF-Datei) 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme dem koordinierenden Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vor- lage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Die Förderung der Maßnahme durch alle betei- ligten Kostenträger muss in dem Informationsblatt angemessen zum Ausdruck kommen (unter anderem Verwendung des/der entsprechenden Logos).

Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Träger vorlegen.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn, muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Das Büro ist in dieser Zeit an mindestens 3 Werktagen pro Woche in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr mit einer Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Die telefonische Erreichbarkeit ist nicht ausreichend. Diese Fachkraft muss fundierte Kenntnisse über die Maßnahmeinhalte besitzen und über Erfahrungen mit der jeweiligen Zielgruppe verfügen. Sie berät nach Bedarf (potenzielle) Teilnehmende, gegebenen- falls deren gesetzliche Vertreterin / gesetzlichen Vertreter und soweit gewünscht bei Minderjährigen deren Eltern/Erziehungsberechtigte, sowie interessierte Betriebe über das Maßnahmeangebot. Hierzu ist entsprechendes Informationsmaterial vorzuhalten und aktiv anzubieten. Während der Maßnahmedurchführung hat der Auftragnehmer von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zu eröffnen, telefonische oder elektronische Nachrichten zu hinterlassen. Termine für persönliche Gesprä- che sind nach Vereinbarung anzubieten und die Gespräche bei Bedarf kurzfristig durchzuführen.

Teilnahme an der Maßnahme

Der Auftragnehmer darf nur Teilnehmende aufnehmen, die vom Bedarfsträger zugewiesen werden. Die Ablehnung einer vom Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nur mit einer Ausnahme möglich. Es ist Trägern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die kei- nen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impf- schutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Für den Einstieg in die Maßnahme gibt es regelmäßige Eintrittstermine. Die Teilnehmenden können innerhalb der Vertragslaufzeit alle 14 Tage mit der Phase 1 beginnen. Die konkreten Eintrittstermine orientieren sich am Beginntermin laut Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, davon abweichende bedarfsge- rechte Verabredungen einvernehmlich zu treffen.

Mit Zuweisung stellt der Bedarfsträger sicher, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung der vor- gesehenen teilnehmenden Person vorliegt. Diese kann die teilnehmende Person gegenüber dem Be- darfsträger jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Vor Einstieg in die Maßnahme ist mit jeder teilnehmenden Person (gegebenenfalls unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der gesetzlichen Betreuerin / des gesetzlichen Betreuers) ein Vorbereitungsgespräch zu führen. Dieses Gespräch dient neben dem Kennenlernen der Information über Inhalt, Ablauf und Organisation der Maßnahme.

Die Phasen 1 und 2 bauen aufeinander auf. Die zum Abschluss der Phase 1 gewonnenen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsvermögen und über berufliche Potenziale für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind im Rahmen einer betrieblichen Tagesstruktur in Phase 2 zu ergänzen und zu verstärken.

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Das gezeigte Leistungsvermögen und das Ergebnis der Eignungsanalyse (aus Phase 1) bilden die Grundlage der individuellen betrieblichen Erprobung (Phase 2).

Wird mit Abschluss der Phase 1 festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht beziehungsweise noch nicht für den allg. Arbeitsmarkt ausreicht (§ 219 Absatz 1 Satz 2 SGB IX), endet für die teilnehmende Person die Maßnahme (vergleiche B.2.2).

Inhalt und Ablauf der Eignungsanalyse und die betriebliche Erprobung orientieren sich an den individu- ellen Belangen der Teilnehmenden. Für die Durchführung sind ausschließlich Betriebs- und Dienstleistungsstrukturen zu nutzen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugeordnet sind. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die ordnungsge- mäße Durchführung der Erprobung.

Der Bedarfsträger entscheidet im Benehmen mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner Teilnehmender aus der Maßnahme. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.

Bei Nichtantritt, unzureichender Mitwirkung oder Abbruch der teilnehmenden Person innerhalb der Maß- nahmedauer hat der Auftragnehmer den Bedarfsträger über EMAW unverzüglich zu informieren.

Fehltage

Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Auftragnehmer von der teilnehmenden Person unverzüglich mitzuteilen und ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich beim Auftragnehmer einzureichen. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Die teilnehmende Person gilt entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während der Maßnahmeteilnahme in an- gemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden: • ärztlich nachgewiesene Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin / des Arztes • Wohnungswechsel • Eheschließung der teilnehmenden Person • schwere Erkrankung der Ehegattin / des Ehegatten/der eingetragenen Lebenspartnerin / des ein- getragenen Lebenspartners oder eines Kindes • Niederkunft der Ehegattin / der eingetragenen Lebenspartnerin • Ableben der Ehegattin / des Ehegatten/der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils • Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher und gerichtlicher Termine • Ausübung öffentlicher Ehrenämter, • Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten und Teilnahme an religiösen Festen • Teilnahme an Einsätzen oder an Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweite- rung des Katastrophenschutzes.

Bleibt eine teilnehmende Person ohne wichtigen Grund der Maßnahme fern, ist der Bedarfsträger hier- über unverzüglich zu unterrichten. Dies erfolgt über EMAW.

Abrechnung

Die Anrechnung der absolvierten Teilnahmemonate auf das ausgeschriebene Kontingent erfolgt in Form einer taggenauen Abrechnung. Die Teilnahme wird mit 1/30 je Tag angerechnet. Jeder Kalendermonat wird mit 30 Tagen gerechnet.

Der Vordruck B.1_Bewirtschaftungsliste des ausgeschriebenen Kontingents an Teilnahmemonaten wird durch den Auftragnehmer geführt und laufend aktualisiert. Die Liste ist bis zum 10. eines Folgemonats bei dem/den Bedarfsträger/-n einzureichen.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer

Die Maßnahmeabwicklung beziehungsweise der Austausch von Daten zwischen Bedarfsträger und Auf- tragnehmer erfolgt für alle Teilnehmenden grundsätzlich elektronisch über EMAW. Ausnahmen der elektronischen Datenübermittlung sind im fachlichen Infopaket EMAW sowie unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer > Informationskategorien und Berichtspflichten geregelt.

EMAW ist eine Plattform, die die Kommunikation zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer in stan- dardisierter Form ermöglicht. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Kommunikation über

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EMAW spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung seitens des Auftragnehmers ermöglicht wird.

Der Datenaustausch erfolgt über einen Web-Server im Internet durch Upload von Zip-Archiven. Diese enthalten je übermittelte Nachricht eine XML-Schnittstellendatei mit den benötigten Informationen und gegebenenfalls standardisierten PDF-Dokumenten. Die Dateiinhalte, die mittels XML-Format überge- ben werden sollen, sind in einer XSD-Schema-Datei spezifiziert.

Die mit EMAW verbundenen Kosten sind Bestandteil des Angebotspreises und entsprechend einzukal- kulieren. Weitere Informationen – fachliches Infopaket und technisches Infopaket – stehen im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Elektronische Maßnahmeabwicklung - EMAW zum Download zur Verfügung. Die jeweils aktuellen Versionen sind zwingend zu beachten.

Server- und Softwarelösung Welche Server- und Softwarelösung im Rahmen der EMAW angestrebt wird, hat der Bieter bei Ange- botsabgabe mitzuteilen (siehe A_ Allgemeine Hinweise, A.6; Datei D.4).

Die für den Datenaustausch erforderliche Server- und Softwarelösung kann vom Auftragnehmer selbst oder durch eine beauftragte Dritte / einen beauftragten Dritten (externen Provider) bereitgestellt werden. Für den Datenaustausch mit EMAW ist für den Zugriff auf den Kommunikationsserver der BA ein Zerti- fikat erforderlich. Sofern noch kein Zertifikat vorliegt, hat der Auftragnehmer spätestens 2 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung telefonisch unter der Rufnummer 0911/424221 Kontakt mit der BA aufzuneh- men. Auf Anforderung ist hierzu neben der ausgefüllten und ausgedruckten Datei D.4 eine Kopie des Zuschlagsschreibens vorzulegen.

Das Zugriffszertifikat für die elektronische Maßnahmeabwicklung wird durch die BA via Email an den Softwareprovider versandt. In der ersten E-Mail aus dem Postfach "IT-Systemhaus-Vertrauensdienste" wird der Softwareprovider per Link eingeladen, das Zugriffszertifikat herunterzuladen. Aktiviert wird das Zugriffszertifikat mittels Passwort, welches über einen Link angezeigt werden kann, der mit einer zwei- ten E-Mail auch aus dem Postfach "IT-Systemhaus-Vertrauensdienste versandt wird. In einer dritten Mail aus dem Postfach "Zentrale VAM-Kundeninfo" erhalten die Softwareprovider eine Anleitung zur Verwaltung ihres Client-Zertifikats.

Sofern sich der Auftragnehmer eines externen Providers bedient, ist zu beachten, dass nur solche Dritte zugelassen werden, bei denen zusätzlich zur vorgenannten Zertifizierung noch eine „Vereinbarung über den Austausch von Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen der EMAW“ abgeschlossen wird. Ein Muster dieser Vereinbarung ist dem technischen Infopaket EMAW als Anlage beigefügt.

Bei Einschaltung eines Providers ist Artikel 28 DSGVO und § 80 SGB X zu beachten. Der Provider ist vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen der Vertragsbedingungen zum Datenschutz und zu den Informati- onspflichten sowie zum Prüfrecht hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Provi- der diese Bestimmungen in selber Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst.

Realisiert der Auftragnehmer eine eigene Server- und Softwarelösung, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 2 und 3 der „Vereinbarung über den Austausch von Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen der EMAW" entsprechend.

Für den elektronischen Datenaustausch des jeweiligen Vertrages über EMAW ist nur ein Provider zu- gelassen Bei Bietergemeinschaften haben sich die einzelnen Mitglieder auf einen gemeinsamen Provi- der festzulegen. Eine anschließende Aufteilung und Weiterleitung der Daten an die Beteiligten einer Bietergemeinschaft sowie die Nutzung weiterer Server- und Softwarelösungen ist unter Beachtung von Artikel 32 DSGVO zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter der/des Bevollmächtigten der Bieter- gemeinschaft unmittelbar aussagefähig zu maßnahmebezogenen Informationen (zum Beispiel zur Ver- fügbarkeit freier Platzkapazitäten) ist.

Der Wechsel des Providers im Maßnahmeverlauf sowie bis zu 2 Jahre nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle im bisherigen Maßnahmeverlauf erho- benen Daten unter Einhaltung des Datenschutzes an den neuen Provider übergeben werden und nach vollständiger Datenübergabe die Daten beim bisherigen Provider umgehend und vollständig gelöscht werden.

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Informationskategorien und Berichtspflichten Die über EMAW auszutauschenden Daten sind in 3 Informationskategorien gebündelt. Innerhalb dieser Informationskategorien sind Ereignisse definiert, deren Daten zu bestimmten Terminen dem Bedarfs- träger zuzuleiten sind. Dazu besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht des Trägers nach § 318 SGB III und § 61 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Einer Einwilligung der Teilnehmenden und gegebe- nenfalls deren gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern beziehungsweise bei Minderjährigen deren El- tern/Erziehungsberechtigten zur Datenübermittlung bedarf es daher nicht.

Das sind: a) Informationen zum Eintritt der teilnehmenden Person − Rückmeldung über die mögliche Teilnahme − tatsächlicher Eintritt/Nichteintritt (ist an dem Tag zu melden, der als Eintrittstermin festgelegt wurde)

b) Informationen zum Maßnahmeverlauf der teilnehmenden Person − Anwesenheitszeiten einmal monatlich zum 9. Kalendertag des Folgemonats, ab dem 10. Kalendertag o sind die Angaben nicht mehr veränderbar − Kommunikation vom Auftragnehmer anlassbezogen (zum Beispiel Mitteilung zum Praktikum für die betriebliche Erpro- o bung)

c) Informationen zum Austritt und Verbleib der teilnehmenden Person − Austritts- und Verbleibsmeldung tagesaktuell, spätestens am letzten Tag der tatsächlichen Teilnahme o Bei einem vorzeitigen nicht regulären Austritt ist ein Austritts- und Verbleibsgrund mitzuteilen, bei regulärem Austritt ist nur ein Verbleibsgrund anzugeben.

Tatsachen, die für die Leistung relevant sein können Informationen über Sachverhalte, die zu den besonders sensiblen Daten des Artikel 9 und 10 der DSGVO gehören oder denen gleichgestellt sind (zum Beispiel Haft) oder Tatsachen, die dem Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen, dürfen nicht über EMAW übermittelt werden. In solchen Fällen ist der Postweg zu wählen. Auf das Einwilligungserfordernis wird hingewiesen. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Medizinische Diagnosen, physische und psychische Erkrankungen oder festgestellte funktionsbedingte Behinderungen dürfen nicht im Rahmen von EMAW mitgeteilt beziehungsweise übermittelt werden. Sofern hierzu Abstimmungen erforderlich sind und die teilnehmende Person ihr Einverständnis erklärt hat, hat dies im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der zuständigen Beraterin / dem zuständi- gen Berater zu erfolgen.

Näheres ist dem fachlichen Infopaket in der jeweils aktuell veröffentlichten Version zu entnehmen.

Berechtigungskonzept Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei EMAW nur die direkte Kommunikation zwischen der zu- ständigen Beraterin / dem zuständigen Berater der teilnehmenden Person beim Bedarfsträger und der zuständigen Person für die teilnehmende Person beim Auftragnehmer zulässig.

Die Zugriffsrechte zum Datenbestand der teilnehmenden Person sind daher vom Auftragnehmer in ei- nem differenzierten Berechtigungskonzept festzulegen. Das Berechtigungskonzept ist dem zuständigen REZ spätestens bis zum Beginn der Maßnahme vorzulegen. Näheres ist dem technischen Infopaket in der jeweils aktuell veröffentlichten Version zu entnehmen.

B.1.8 Vertragsgestaltung

Konventioneller Vertrag Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unabhängig von der Bewirtschaftung der Teilnahmemonate (B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Abrechnung). Die Berechnung der monatlichen Rate erfolgt gemäß § 26 Absatz 1 des Vertrages.

Für die Gewährung der Vergütung ist die geleistete wöchentliche Anzahl der individuellen Teilnahme- stunden einer teilnehmenden Person unerheblich.

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B.1.9 Angebotspreis/Vergütung

B.1.9.1 Angebotspreis

Der Angebotspreis ist der Preis je Teilnahmemonat.

Mit dem Angebotspreis werden alle Kosten zur Durchführung der Maßnahme abgedeckt, auch Aufwen- dungen zum Beispiel für: • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung und so weiter • Arbeitskleidung im erforderlichen Umfang • Verbrauchsmaterialien • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer (einschließlich der betrieblichen Phasen) auch gegenüber Dritten verursachen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • Kosten für EMAW beziehungsweise Versandkosten bei postalischer Datenübermittlung • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheits- schutzes) entstehen.

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises

Fahrkosten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Maßnahmestätte beziehungsweise Betrieb werden im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung an die teilnehmende Person berücksichtigt.

Sofern aus behinderungsbedingten Gründen eine Beförderung der teilnehmenden Person zur Maßnah- mestätte des Auftragnehmers und/oder zum Betrieb durch einen Beförderungsdienst erforderlich ist, erklärt sich der Auftragnehmer bereit, dies im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger wirtschaftlich und sparsam zu organisieren (zum Beispiel durch Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen, Taxi oder Fahrdienst des Auftragnehmers beziehungsweise Vergleichbares).

Die Abrechnung dieser behinderungsbedingten Fahrkosten erfolgt nachträglich über den Bedarfsträger, hierzu ist der Vordruck F.1 zu verwenden.

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebär- densprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für Teilnehmende mit Hör-/Sprachbe- hinderungen) oder behinderungsspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maß- nahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die Teilnehmenden, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu beantragen.

Belehrung nach § 43 IfSG Bei bestimmten Berufen beziehungsweise Berufsbereichen sind die Teilnehmenden aus seuchenhygi- enischen Gründen nach § 43 IfSG zu belehren und gegebenenfalls ärztlich zu untersuchen. Die erst- malige Belehrung und gegebenenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung ist rechtzeitig vom Auftrag- nehmer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen und wird bescheinigt. Kosten, die im un- mittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, können nach Einzelfallprüfung und Nachweis durch den Bedarfsträger erstattet werden.

Verpflegungskostenpauschale Die Teilnehmenden erhalten vom Bedarfsträger einen Zuschuss zu den Verpflegungskosten. Zu den Maßnahmekosten gehört daher weder ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten noch die Bereitstellung einer Mittagsmahlzeit.

B.1.10 Umsatzsteuer

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,

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a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeits- markt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX re- gelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitations- dienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

B.1.11 Sozialversicherung Der Bedarfsträger teilt dem Auftragnehmer mit, welche Teilnehmenden über den Auftragnehmer in der Sozialversicherung abzusichern sind. Für diese übernimmt er die Arbeitgeberpflichten (Anmeldung zur Sozialversicherung unter Beachtung des Krankenkassenwahlrechtes und Abführung der Beiträge).

Besitzt die teilnehmende Person zu Beginn der Maßnahme noch keine Sozialversicherungsnummer, hat der Auftragnehmer diese mit entsprechender Beauftragung durch die teilnehmende Person bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

Vom Auftragnehmer sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. Die Beiträge errechnen sich auf der Grundlage von 20 Prozent der Bezugsgröße. Bei der Beitragsberech- nung zur Krankenversicherung ist nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern der durchschnitt- liche Zusatzbeitrag zu berücksichtigen nach § 242 Absatz 3 Nummer 2 SGB V. Bei Personen, die von der Regelung des § 60 Absatz 7 Satz 1 SGB XI umfasst sind, ist der Zusatzbeitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung nicht zu prüfen und abzuführen.

Die Beiträge werden auf Antrag vom zuständigen Kostenträger pro teilnehmender Person erstattet, sie sind nicht Bestandteil der Maßnahmekosten.

Im Portal der BA kann der Auftragnehmer als Einrichtung oder Unternehmen den Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen in dem Arbeitgeberaccount online stellen. Die Erstattung der Beitragsaufwendungen kann über einen eService unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Träger > Spezifische Leistungsanbieter > Erstattung von Sozial- versicherungsbeiträgen (Berufliche Reha) > Link „Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Beruf- liche Reha)“ > Abschnitt „Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen“ beantragt werden.

Der Antrag auf Erstattung von Beitragsaufwendungen steht auch weiterhin unter www.arbeitsagentur.de

Privatpersonen > Menschen mit Behinderungen > Downloads > weitere Downloads > Finanzielle Hil- fen/Hinweise zur Sozialversicherung zur Verfügung, soll jedoch aus Gründen der Verfahrensvereinfa- chung nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden.

Zur Höhe der erstattungsfähigen SV-Beiträge sind die Tabellen der Erstattungsbeiträge für die Sozial- versicherung von Rehabilitanden zu beachten, welche zwischen der BA und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse (GKV SV) abgestimmt sind. Diese sind ebenfalls unter den angegebenen Links zu finden.

Die Teilnehmenden sind über die BA als Rehabilitationsträger in der Unfallversicherung abgesichert.

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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards

B.2.1 Grundsätzliches

Die Maßnahme gliedert sich in 2 Phasen: • Phase 1 umfasst die Eignungsanalyse mit Einzel- und Gruppenerprobungen beim Auftragnehmer • Phase 2 beinhaltet die betriebliche Erprobung.

Die Dauer der einzelnen Phasen ist nicht festgelegt. In beiden Phasen soll das Leistungsvermögen der Teilnehmenden mit im Hinblick auf Art oder Schwere ihrer Behinderung grundsätzlich (noch) adäquat erscheinenden (leistungsangepassten) Beschäftigungsanforderungen des ersten Arbeitsmarktes abge- glichen werden. Die Phasen 1 und 2 bauen aufeinander auf. Die Phase 2 orientiert sich am gezeigten Leistungsvermögen der teilnehmenden Person und den Ergebnissen der individuellen Erprobung in Phase 1 (siehe auch B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Teilnahme an der Maßnahme und B.2.3.2).

Über den gesamten Erprobungszeitraum hinweg hat der Auftragnehmer individuelle Hilfestellungen (zum Beispiel Unterstützung bei Behördengängen) und sozialpädagogische/psychologische Unterstüt- zung zu leisten.

Für die Eignungsanalyse stellt die zuständige Beraterin / der zuständige Berater mit Zuweisung (auf Basis der vorliegenden Schweigepflichtentbindungserklärung) und soweit vorhanden folgende Unterla- gen zu jeder teilnehmenden Person zur Verfügung: − psychologische und/oder ärztliche Gutachten der Agentur für Arbeit (oder aktuelle Gutachten von Fachärztinnen / Fachärzten) − Schulgutachten − eine Mitteilung der zuständigen Beraterin / des zuständigen Beraters über besondere Erkenntnisse die sich in der Beratung ergeben haben und die für diese Maßnahme von Bedeutung sind − Angaben zur gesetzlichen Betreuerin / zum gesetzlichen Betreuer − sonstige für die durchzuführende Maßnahme relevante Informationen.

Besonderheiten Wird im Einzelfall während der Maßnahme eine erneute psychologische oder ärztliche Begutachtung (zum Beispiel zu neurologischen/psychiatrischen Fragestellungen) erforderlich, ist diese über den zu- ständigen Fachdienst des Bedarfsträgers nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Beraterin / dem zuständigen Berater umgehend durchzuführen. Das Einverständnis der teilnehmenden Person hierzu ist zwingend erforderlich. Das Gutachten wird dem Auftragnehmer unverzüglich zugeleitet, damit es in die Gesamtbewertung und den Abschlussbericht einfließen kann.

B.2.2 Eignungsanalyse (Phase 1) Die Eignungsanalyse erfolgt individuell für jede teilnehmende Person durch Einzeltestungen/-erprobun- gen und Testungen/Erprobungen/Beobachtungen in der Gruppe in den Räumlichkeiten des Auftragneh- mers. Hierbei werden die fachlichen, methodischen, sozialen und persönlichen Kompetenzen (zum Bei- spiel Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie die individuelle Motivation (Interessen, Neigungen und Abneigungen) in ihren Grundanlagen entsprechend den in B.2.4 benannten Aspekten der Eig- nungsabklärung betrachtet. Wird als Ergebnis der Phase 1 abschließend (im Sinne von „zweifelsfrei“) festgestellt, dass kein Poten- zial für einfachste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden und deshalb eine Förde- rung im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX zu empfehlen ist, ist ein Ab- schlussbericht analog der Vorgaben (B.2.4 und 2.5) zu erstellen und dem Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Wird im Ergebnis der Phase 1 festgestellt, dass Potenzial für einfachste Tätigkeiten auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt vorhanden ist (siehe B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Teilnahme an der Maß- nahme), ist in der Verlaufsdokumentation darzustellen, wie zu diesem Potenzial differenziert nach den Aspekten der Eignungsabklärung (siehe B.2.4) in der betrieblichen Erprobung (Phase 2) vertiefte Fest- stellungen getroffen werden sollen und das Potenzial weiterentwickelt werden kann.

B.2.3 Betriebliche Erprobung (Phase 2)

Die betriebliche Erprobung ist kein Praktikum im herkömmlichen Sinne. Ziel ist vielmehr, durch gezielte Erprobung, Veränderung/Steigerung der Anforderungen und Belastung eine Aussage zu erzielen, ob und welches berufliche Potenzial unter welchen stützenden/fördernden Gegebenheiten (zum Beispiel Arbeitsassistenz) für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Die Erpro-

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bung in mehreren Betrieben und unterschiedlichem Umfeld (umfasst auch unterschiedliche Anforde- rungssituationen und –profile) ist zulässig und gewünscht, soweit der Wechsel nicht als unangemes- sene Belastung eingeschätzt wird.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung der betrieb- lichen Erprobungen. Hierzu gehören insbesondere geeignete und angemessene Bedingungen im Sinne einer gezielten Ge- staltung des betrieblichen Umfeldes (Kontextbedingungen), die Sicherstellung der Betreuung und Be- gleitung der teilnehmenden Person während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Die betriebliche Erprobung darf nicht über- oder außerbetrieblich durchgeführt werden. Die betriebliche Erprobung muss grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person aus im Rah- men der Zumutbarkeitsregelungen des § 140 SGB III erreichbar sein.

Die Weitergabe von Informationen durch den Auftragnehmer an potenzielle Arbeitgeber zu gesundheit- lichen Einschränkungen/Behinderungen bedarf der Einwilligung der teilnehmenden Person.

Zwischen Auftragnehmer und Betrieb ist vor Beginn der Erprobung eine auf die teilnehmende Person bezogene Vereinbarung über die Durchführung der betrieblichen Erprobung abzuschließen.

Diese Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Datum/ Zeitraum der betrieblichen Erprobung
  2. Arbeitszeitregelung
  3. verantwortliche Mitarbeiterin / verantwortlicher Mitarbeiter (Patenfunktion) für die Unterstützung der teilnehmenden Person im Betrieb
  4. Inhalte der Erprobung und Zielsetzung.

B.2.3.1 Betriebliche Erprobung für Teilnehmende mit Integrationsaussichten auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt

Ergibt die Eignungsanalyse (Phase 1), dass hinreichend Potenziale für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, sind diese durch - die psychische und physische Belastung in der betrieblichen Realität mit umfassende - Erprobungen unter Anwendung der Aspekte der Einungs- abklärung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter zu verifizieren (siehe B.2.4). Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Erprobung keine Überlastung für die teilnehmende Person entsteht, die zu einem Abbruch führen würde. Die Festlegung der Dauer und Inhalte der betrieblichen Erprobung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Beraterin / dem zuständigen Berater.

B.2.3.2 Betriebliche Erprobung für Teilnehmende mit Grenzleistungsvermögen

Soweit in der Eignungsanalyse (Phase 1) nur stark eingeschränkte Potenziale für eine Beschäftigungs- fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichtbar werden, konzentriert sich die betriebliche Erpro- bung unter Anwendung der Aspekte der Eignungsabklärung (siehe B.2.4) hierauf in besonderer Weise. Der volle zeitliche Rahmen der möglichen individuellen Verweildauer (12 Wochen) ist nicht mehr aus- zuschöpfen (das heißt, die Teilnahme ist zu beenden), wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt der be- trieblichen Erprobung die fehlende Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung abschließend/definitiv festgestellt wird (siehe B.1.7 Hinweise zur Durchfüh- rung > Teilnahme an der Maßnahme).

B.2.4 Aspekte der Eignungsabklärung

Zu folgenden Aspekten (Bewertungsfeldern) sind in beiden Phasen - also in Phase 1 (B.2.2) und in Phase 2 (B.2.3) – im Rahmen der Verlaufsdokumentation Aussagen zu treffen, um fachliche, methodi- sche, soziale und persönliche Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die individuelle Motivation zu ermit- teln:

  1. Orientierung zum Beispiel Kann die teilnehmende Person sich räumlich und/oder zeitlich orientieren? Kann die teilnehmende Person sich selbständig im Betrieb zurechtfinden - das heißt ohne Hilfe beziehungsweise welche Hilfen werden dabei benötigt?
  2. Mobilität/Verkehr zum Beispiel Kann die teilnehmende Person sich sicher im Straßenverkehr bewegen? Kann die teilnehmende Person einen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln schaffen? Kann die teilnehmende Person sich selbständig im Betrieb bewegen oder nur mit Gehhilfen bezie- hungsweise mit (Arbeits-)Assistenz?

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  1. Grob- und Feinmotorik zum Beispiel Liegen Einschränkungen der Grob und/oder Feinmotorik vor? Wenn ja, welche? Für welche Tätigkeiten reicht die Grob-, die Feinmotorik aus? Liegen Einschränkungen der Auge-Hand-Koordination vor? Wenn ja, welche? Für welche Tätigkeiten reicht die Auge-Hand-Koordination aus?
  2. Körperliche Belastbarkeit zum Beispiel Wie ist die körperliche Belastbarkeit der teilnehmenden Person (in Bezug auf Gehen, Stehen)? Verfügt die teilnehmende Person über eine ausreichende Belastbarkeit?
  3. Selbständiges Arbeiten zum Beispiel Sind Hilfestellungen notwendig oder kann die teilnehmende Person ohne Anleitung arbeiten? Kann die teilnehmende Person Anleitungen verstehen und gegebenenfalls Rückfragen formulieren? Wie detailliert muss dabei die Anleitung und gegebenenfalls die Hilfestellung sein? Kann die teilnehmende Person selbst ihre Arbeit strukturieren (zum Beispiel Vorbereitung der Ar- beitsaufgabe, Arbeitsschritte planen und durchführen, Umgang mit Werkzeugen)?
  4. Flexibilität zum Beispiel Kann die teilnehmende Person sich auf neue Situationen einstellen? Wie lange benötigt die teilnehmende Person dazu?
  5. Ausdauer bei der Arbeit zum Beispiel Wie ist das Durchhaltevermögen der teilnehmenden Person? (zeitlicher Umfang und Erledigung der gestellten Aufgabe (qualitativ und quantitativ bewertet))
  6. Konzentrationsvermögen zum Beispiel Kann die teilnehmende Person Arbeitsaufträge konzentriert zu Ende bringen? Lässt die teilnehmende Person sich durch Störungen ablenken?
  7. Merkfähigkeit zum Beispiel Ist die teilnehmende Person auf Wiederholungen angewiesen? Wie häufig sind Wiederholungen erforderlich? Wie lange kann die teilnehmende Person einen Arbeitsauftrag behalten, ohne dass der Auftrag wiederholt werden muss?
  8. Kontaktfähigkeit zum Beispiel Geht die teilnehmende Person von sich aus auf andere zu? Kann die teilnehmende Person soziale Beziehungen herstellen und aufrechterhalten?
  9. Kooperationsfähigkeit zum Beispiel Kann die teilnehmende Person mit anderen Personen zusammenarbeiten? Ist die teilnehmende Person in der Lage, andere Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zu akzeptieren oder benötigt sie einen Einzelarbeitsplatz?
  10. Kritikfähigkeit zum Beispiel Ist die teilnehmende Person in der Lage, Kritik anzunehmen und zu verwerten?
  11. Gruppenverhalten zum Beispiel Kann sich die teilnehmende Person in eine Gruppe einordnen/einfügen?
  12. Selbsteinschätzung zum Beispiel Kann die teilnehmende Person sich selbst realistisch einschätzen?
  13. Arbeitsgeschwindigkeit zum Beispiel Mit welchem Zeitvolumen werden Aufgaben erledigt?
  14. Einstellung zur Maßnahme zum Beispiel Nimmt die teilnehmende Person das Angebot der Teilnahme an der Maßnahme positiv?
  15. Berufliche Interessen zum Beispiel Welche beruflichen Interessen (Tätigkeiten, Arbeitsorte, Materialien) bevorzugt die teilnehmende Person?
  16. Berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen zum Beispiel Welche beruflichen Fertigkeiten hat die teilnehmende Person?

Eine bewertungsfeldübergreifende Langzeitbeobachtung soll folgende Frage beantworten:

Welche Entwicklungsschritte lassen sich beobachten?

Welche Entwicklungsschritte sind (unter welchem fördernden Umfeld) noch zu erwarten?

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Für jedes der aufgeführten Bewertungsfelder ist eine individuelle Abklärung und Bewertung durchzu- führen. Dabei sind die Bewertungsfelder 1. bis 14. nach folgenden Ausprägungsmerkmalen zu bewer- ten: Einschränkungen nicht vorhanden (ohne, keine, unerhebliche …) Einschränkungen leicht ausgeprägt (schwach, gering …) Einschränkungen mäßig ausgeprägt (mittel, ziemlich …) Einschränkungen erheblich ausgeprägt (hoch, äußerst …) Einschränkungen voll ausgeprägt (komplett, total …)

Die jeweilig tragenden Feststellungen sind darzustellen (innerhalb dieser Bewertungsfelder sind die Be- wertungsfelder 1. bis 9. von besonderer Bedeutung); besonders präzise und ausführlich sind diese Fest- stellungen bei einer Problemausprägung von „mäßig“, „erheblich“ und „voll“ darzustellen. Zusätzlich ist darzustellen, inwieweit solche Problemausprägungen durch Einsatz geeigneter Hilfsmittel kompensiert werden können.

Die Bewertung zu den Bewertungsfeldern 15. bis 18. ist frei zu formulieren; die tragenden Feststellun- gen sind komprimiert darzustellen.

Hierzu ist für die gesamte Dauer der individuellen Teilnahme ein - kontinuierlich zu dokumentierendes

  • gestuftes Vorgehen zu konzipieren, um in einem strukturierten und dynamischen Prozess beginnend mit Grundfertigkeiten Feststellungen zum Leistungsbild, Potenzial und Entwicklungsfortschritten in allen Bewertungsfeldern treffen zu können.

B.2.5 Dokumentation und Berichtswesen Für jede teilnehmende Person ist bei Eintritt ein Dokument zum Teilnahmeverlauf (Verlaufsdokumenta- tion) anzulegen. Dort sind die individuelle Ablaufplanung, Feststellungen zum Ablauf (vergleiche B.2.4), Anpassungen der Ablaufplanung und so weiter kontinuierlich zu dokumentieren.

Die individuellen Feststellungen und Dokumentationen sind mit der teilnehmenden Person vor Weiter- gabe an den Bedarfsträger zu besprechen.

Zum individuellen Maßnahmeende beziehungsweise zeitnah (innerhalb 2 Wochen) nach individuellem Maßnahmeende ist für jede teilnehmende Person ein Abschlussbericht (auch bei vorzeitiger Beendi- gung) zu erstellen. Im Abschlussbericht sind Aussagen zu den Feststellungen zum Leistungsbild, zum Potenzial und zu den Entwicklungsfortschritten in allen Bewertungsfeldern (B.2.4) zu treffen. Das schließt eine zusammenfassende Aussage zur Arbeitsmarktfähigkeit der teilnehmenden Person, zu konkreten, realisierbaren Beschäftigungsmöglichkeiten und zu den angezeigten stützenden/fördernden Gegebenheiten (zum Beispiel Arbeitsassistenz, Arbeitshilfen, Hilfsmittel) für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Wird Arbeitsmarktfähigkeit verneint, soll auf die Zielperspektiven eingegangen werden, die bei Auf- nahme im Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX besonders zu verfolgen wären. Strebt die teilneh- mende Person eine Förderung im Rahmen des Budgets für Ausbildung an, sind zusätzlich Aussagen zu gegebenenfalls realisierbaren Ausbildungsmöglichkeiten und zu eventuell angezeigten stützen- den/fördernden Gegebenheiten (zum Beispiel Assistenzbedarfe, Arbeitshilfen, Hilfsmittel) zu treffen.

Durch die Besonderheiten der Zielgruppe sind gegebenenfalls Aussagen zu anderen Bereichen (zum Beispiel Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung, medizinische Rehabilitation) notwendig und dem- entsprechend mit darzustellen.

Der Abschlussbericht soll in der Regel im Rahmen einer Teamberatung (siehe B.2.6.) erörtert werden. Die Übermittlung des Abschlussberichtes darf nur mit schriftlicher Einwilligung der teilnehmenden Per- son erfolgen.

Eine Mustervorlage zum Abschlussbericht steht als Vordruck zur Vertragsausführungen zur Verfügung.

B.2.6. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bedarfsträger beziehungsweise dem koordinieren- den Bedarfsträger

Die kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bedarfsträger beziehungsweise dem koordi- nierenden Bedarfsträger ist für diese Maßnahme Voraussetzung. Mit Zuweisung einer teilnehmenden Person sind in einem gemeinsamen Gespräch mit der zuständigen Beraterin / dem zuständigen Berater die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu besprechen. Ein allge- meiner regelmäßiger Austausch zwischen Beraterin / Berater und Auftragnehmer im Maßnahmeverlauf (zum Beispiel bezüglich der betrieblichen Erprobungen) ist unerlässlich.

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Nach Vorlage des Abschlussberichtes gemäß B.2.5 ist das erarbeitete Ergebnis der Erprobung/Diag- nostik in der Regel in einer Teamberatung mit der teilnehmenden Person (gegebenenfalls unter Betei- ligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der gesetzlichen Betreuerin / des gesetzlichen Be- treuers), dem Auftragnehmer und der zuständigen Beraterin / dem zuständigen Berater zu erörtern. Die genaue Abstimmung der Zusammenarbeit erfolgt nach Zuschlagserteilung.

B.2.7 Qualitätssicherung

Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung zu evaluieren. Hierbei hat er unterschiedliche Erkenntnisquellen zu nutzen, hieraus mögliche Handlungsbedarfe abzu- leiten und umzusetzen. Erkenntnisquellen können insbesondere sein: • Befragungen der Teilnehmenden (anonymisiert) • Rückmeldungen aus Erprobungsbetrieben.

Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Ergebnisse der Analysen vorzulegen und Umsetzungspro- zesse darzustellen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Teilnehmenden zu wesentlichen Qualitätsaspekten der Maßnah- medurchführung zu befragen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die Teilnehmenden freiwillig.

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