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Integration durch Aktivierung und Patenschaft - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S.1 SGB III
B_Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschrei- bungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Vordrucke sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Ange- botsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Ver- tragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme
Ziel der Leistung ist es, die Teilnehmenden nachhaltig zu stabilisieren und im regionalen Arbeits- und Ausbil- dungsmarkt in betriebliche Ausbildung oder versicherungspflichtige Beschäftigung zu integrieren. Der Erhalt beziehungsweise die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit zählen darüber hinaus zu den Intentionen der Maßnahme.
Dabei sollen insbesondere durch Einbindung der Teilnehmenden in Maßnahmeteile bei Arbeitgebern die be- ruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Motivation der Teilnehmenden gesteigert und eine Heranfüh- rung an das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem erreicht werden. Die Teilnehmenden sollen mit Unter- stützung und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Hemmnisse Fähigkeiten erkennen und entwickeln.
Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem erfolgt dabei insbeson- dere durch die Einbindung und Begleitung von Jobpatinnen/Jobpaten. Das Patenschaftsmodell basiert im We- sentlichen darauf, die persönliche und berufliche Entwicklung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Per- sonen durch ehrenamtliche Jobpatinnen/Jobpaten zu unterstützen und zu fördern. Jobpatinnen/Jobpaten sind Menschen, die erfolgreich im Berufsleben stehen und somit eine Vorbildfunktion für die Teilnehmenden über- nehmen können. Darüber hinaus sollen die Teilnehmenden von den persönlichen Berufs- und Lebenserfah- rungen sowie den Netzwerken der Jobpatinnen/Jobpaten profitieren. Diese fungieren dabei sowohl als Ver- trauensperson als auch als Coach. Resultierend aus den Eigenschaften der Jobpatinnen/ Jobpaten und deren Rolle im Integrationsprozess soll die Bildung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Teilneh- menden und Jobpatinnen/Jobpaten ermöglicht werden, um damit den Eingliederungsprozess wirksam zu flan- kieren.
Der Eingliederungsprozess ist bei Bedarf durch sozialpädagogische Begleitung sowie sozialintegrative An- sätze zur individuellen Hemmnisbeseitigung zu unterstützen.
Die Leistung umfasst darüber hinaus alle Aktivitäten, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung und das Erreichen der zu erzielenden Anzahl an Eingliederungen gerichtet sind.
Die erfolgreiche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise betriebliche Ausbildung ist durch eine sich anschließende Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme zu unterstützen.
B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe
Teilnehmende sind insbesondere erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen unter 25 Jahren mit oder ohne berufliche Ausbildung mit verstärktem Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in eine versicherungspflich- tige Beschäftigung beziehungsweise betriebliche Ausbildung.
Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
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Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel 6 Monate. Die Wochenstundenzahl beträgt grundsätzlich, einschließlich eines gegebenenfalls vorgeschriebenen Be- rufsschulunterrichtes 32 Zeitstunden ohne Pausen (Präsenzzeit). Die tägliche Inanspruchnahme der Teilneh- menden darf 9 Zeitstunden inklusive angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Sie orientiert sich grundsätzlich an der individuellen Leistungsfähigkeit und dem individuellen Entwicklungspotential der Teilneh- menden. Sollte aus Gründen, die in der teilnehmenden Person liegen, eine geringere Wochenstundenzahl erforderlich sein, um das Maßnahmeziel zu erreichen, kann eine geringere Wochenstundenzahl in Absprache mit dem Bedarfsträger vereinbart werden, welche 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten sollte. Der Auf- tragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass eine sukzessive Steigerung der wöchentlichen Teilnahmedauer bis zur geforderten Wochenstundenzahl von 32 erfolgt. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche (zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz) sind zu beachten.
Eine Teilnahme in Teilzeit (unter 32 Zeitstunden wöchentlich) während der gesamten Maßnahme ist unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten grundsätzlich möglich.
Für jede teilnehmende Person sind mindestens 2 Zeitstunden der wöchentlichen Präsenzzeit im Rahmen von Einzelcoaching durchzuführen. Durch die Teilnahme an der Maßnahme wird die Berufsschulpflicht nicht berührt.
Während Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber gelten grundsätzlich die tariflichen beziehungsweise be- triebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Dies gilt grundsätzlich auch für Samstage und/oder Sonntage, so- weit dies branchenüblich ist.
Es besteht ein Anspruch von 2 Urlaubstagen für jeden vollen Monat der Teilnahme. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile eines Tages, ist auf einen vollen Tag aufzurunden.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung des Eingliederungshonorars gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Erreichbarkeit/ Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Perso- nal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedli- chen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indivi- duum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straf- tat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auf- tragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mit- arbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
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Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbei- ters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatori- sche Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung si- cherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht Personaleinsatz) nach Zuschlagser- teilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ sowie dem Be- darfsträger zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu er- fassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.
B 1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Jobcoaches, sozialpädagogische Fachkräfte sowie Lehrkräfte (=Integrations- team). Der Personalschlüssel für das Integrationsteam beträgt 1: 7 Teilnehmende. Das Verhältnis der ein- zelnen Professionen innerhalb des Integrationsteams wird nur insoweit vorgegeben, dass auf die Jobcoaches mindestens 50% entfallen müssen. Darüber hinaus liegt die Aufteilung in der konzeptionellen Entscheidungs- freiheit des Auftragnehmers.
Zusätzlich kommen ehrenamtliche Jobpatinnen/Jobpaten zum Einsatz, die die Teilnehmenden während der Maßnahme individuell begleiten und betreuen. Es wird von einer möglichst individuellen Betreuung ausgegan- gen, was in der Regel eine 1:1 Betreuung mit sich bringt.
Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilneh- menden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmeinhalte) vorzuhalten.
Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmen- den (siehe Definition B.1.7 Status Teilnehmer), unabhängig von der Anwesenheit.
Der Auftragnehmer hat bezogen auf das Integrationsteam durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen. Der Mindestpersonaleinsatz ergibt sich aus dem vorgegebenen Personalschlüssel und der Mindestabnahmemenge gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt.
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Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Beschäftigte in Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal. Darüber hinaus ist der Einsatz von Honorarkräften zugelassen. Dabei dürfen die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern geschlossenen Honorarverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer zudem sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Der vorgesehene Personaleinsatz ist vom Auftragnehmer im Konzept darzustellen und zusätzlich analog dem am Ende des Teils B.1 als Anlage zu B.1.4 bezeichneten Muster in einer Gesamtübersicht „Personaleinsatz“ darzustellen und dem Konzept beizufügen.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügt. Vertiefte Kenntnisse der Bildungslandschaft, der Anforderungen in den Berufen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ebenso wie Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen / -kriterien der Unternehmen sind unabdingbar. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Jobcoaches müssen die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie Organisationskompetenz.
Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Re- habilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen sowie Erziehungswissenschaftlerinnen/Erziehungswissenschaftler ohne die genannten Ergänzungsfächer be- ziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Be- rufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Be- rufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staat- lich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungs- pflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitser- zieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Für einen Anteil von 50% der für sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzten Personalkapazität ist der er- satzweise Einsatz von Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen auch ohne einschlägige Zu- satzqualifikationen zugelassen, soweit diese mindestens eine 2-jährige berufliche Erfahrung mit der Ziel- gruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. In diesen Fällen gelten auch Zeiten während einer Berufs- ausbildung und eines Studiums als Berufserfahrung, sofern es sich dabei um Erfahrungen in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe handelt.
Bei der Lehrkraft wird vorzugsweise ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium erwartet. Für Lehr- kräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden.
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Eine pädagogische Grundqualifizierung umfasst insbesondere • pädagogische und didaktische Ansätze in der individuellen Förderung junger Menschen, wie Grundlagen des Lernens o zielgruppengerechtes Unterrichten o Sichern von Lernerfolgen o Umgang mit verhaltensauffälligen jungen Menschen o • Umsetzung des Diversity Management • interdisziplinäres Arbeiten • Reflektion (Austausch und kollegiale Beratung und Coaching)
Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (zum Beispiel Technikerin/Techniker), eine ab- geschlossene Ausbildung zur Meisterin / zum Meister oder zur Fachwirtin / zum Fachwirt anerkannt
Voraussetzung für den Einsatz als Jobpatin/Jobpate ist, eine mindestens 5-jährige berufliche Erfahrung in- nerhalb der letzten 6 Jahre. Zudem werden Freude an der Arbeit mit Jugendlichen und Frustrationstoleranz erwartet.
Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Die Vermittlung des Maßnahmeinhalts soll auch mithilfe digitaler Medien sowie unter Nutzung von digitalen Lehr- und Lernkonzepten erfolgen. Das Personal muss daher die notwendige Medienausstattung (Hardware) sowie die notwendigen Anwendungen und deren Funktionsumfang kennen und anwenden können. Darüber hinaus muss das Personal in der Lage sein, Informationen aus digitalen Medien zielgerichtet auszu- wählen, mithilfe digitaler Medien aufzubereiten sowie bedarfsgerecht zu vermitteln. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Online-Medien und digitaler Kommunikation (zum Beispiel Videotelefonie, Web-Schulungen, Chats) und die Kompetenzen im Hinblick auf den Support von Teilnehmenden in deren häuslicher Umgebung (Sicherstellung der technischen Funktionalitäten bei den Teil- nehmenden, Aufrechterhaltung der erforderlichen Motivation) sowie dem Umgang mit dem Datenschutz bei Nutzung digitaler Medien.
Der oben genannte Support gegenüber den Teilnehmenden ist während der üblichen Geschäftszeiten zu er- bringen (vergleiche B.1.7 Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung). Der Support erstreckt sich dabei auf ein- gehende Anfragen in Bezug auf die Nutzung der vom Auftragnehmer eingesetzten digitalen Medien im Maß- nahmekontext. Bei einfachen Störungen oder Anwenderfragen unterstützt der Auftragnehmer die Teilnehmen- den direkt bei deren Behebung. Dabei kann gegebenenfalls auch ein Fernzugriff genutzt werden. Für komple- xere Fälle werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt (das kann beispielsweise auch ein Verweis auf den Te- lekommunikationsanbieter sein). Kommunikationstechnische Aktivitäten oder Ähnliches durch den Auftrag- nehmer für die Teilnehmenden in deren häuslichem Umfeld sind nicht vorgesehen. Hierfür ist die teilnehmende Person selbst verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende fachlich passende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten durchführen lässt. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen. Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist unter anderem zur Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers zur Verfügung steht, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B 1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben.
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• Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt / dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt / des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des ge- samten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort aus- wählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1 (Räum- lichkeiten) spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Be- darfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen. Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen. Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung. Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordinie- renden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungs- plan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung ge- währleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende je- weils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.
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Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahren- stoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfun- gen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängig- keit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfü- gung zu stellen.
Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist aus- geschlossen. PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • integrierte oder externe Kamera • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rah- men der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unter- binden. Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Be- werbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über. Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraffi- cintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
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Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefrei- heit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine au- ßergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B 1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, So- zialräume und Besprechungsräume. Darüber hinaus müssen die Räume in Anzahl und Ausstattung der im Konzept beschriebenen Methoden entsprechen. Der Auftragnehmer kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen der Bedarfsträger. Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Be- lange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben. Darüber hinaus sind Sozialräume in ausreichender Zahl und Größe im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie zur Einnahme einer Mahlzeit bereit zu stellen.
Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen, für die Anforderungen zur ortsunab- hängigen Durchführungsform vergleiche B.1.7 Ortsunabhängige Durchführungsform.
Technische Ausstattung Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Dieses wird von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben.
Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen, für die Anforderungen zur ortsunab- hängigen Durchführungsform vergleiche B.1.7 Ortsunabhängige Durchführungsform.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchfüh- rung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
B.1.6 Datenschutz
B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Ver- wendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zu- ordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnah- men vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird.
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• Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teil- nehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleis- ter erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Da- tenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauf- tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegen- über dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hard- ware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situ- ation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anfor- derungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On-Premi- ses-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden.
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• Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht be- wusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speiche- rung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist fin- det hier keine Anwendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestim- mungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einver- ständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
B.1.6.2 Besondere Regelungen
Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzule- gendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftrag- nehmers
Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.
B 1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Ge- schlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedli- chen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderun- gen, zu treffen.
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Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung 5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen.
Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden.
Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1 Informationsblatt SGB II) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
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Auslastung der Gesamtplatzzahl Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeitteilnehmende auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfs- träger individuell abzustimmen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist.
Fehltage Der Auftragnehmer führt eine Anwesenheitsliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Diese sind gesondert zu kennzeichnen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmenden am ersten Tag telefonisch mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu unterrichten. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich beim Auftragnehmer ein- zureichen. Bei späterer Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gilt die teilnehmende Person entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt.
Aktivierungs- und Eingliederungsplan Ziel des Aktivierungs- und Eingliederungsplans ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges. Für die Teilnehmenden ist jeweils ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstel- lung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Wei- tere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Während der Teilnahmedauer kann die Kontaktperson des Bedarfsträgers jederzeit Einsicht in den Aktivierungs- und Eingliederungsplan beziehungsweise dessen Übermittlung verlangen. Das Vorgehen regeln der Bedarfsträger und der Auftragnehmer in eigener Absprache.
Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.
Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web- server online abgerufen werden. Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insbesondere Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglich- keit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeits- ablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie zum Beispiel Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.
Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrechtliche Restriktionen zu beachten (vergleiche B.1.6 Datenschutz).
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Ortsunabhängige Durchführungsform Den Teilnehmenden soll eine ortsunabhängige Kommunikation und Lernmöglichkeit geboten werden. Insofern können Lerneinheiten im Umfang von bis zu 40 % der wöchentlichen Präsenzzeit digital unterstützt online und somit an einem Ort nach Wahl der teilnehmenden Person vermittelt werden. Damit enthält die Maßnahme eine Mischung aus Präsenzveranstaltung und ortsunabhängiger Durchführung (online). Voraussetzung für eine Online-Vermittlung von Inhalten ist, dass die teilnehmenden Personen sowohl technisch als auch von ihrem Kenntnisstand dazu in der Lage sind. Dies bedeutet, dass bereits entsprechende IT-Grundkenntnisse vorhan- den sein müssen, um alleine zum Beispiel mit einem Laptop an den Online-Veranstaltungen teilnehmen und gegebenenfalls auch Lösungen zu gestellten Aufgaben an den Auftragnehmer übermitteln zu können. In Aus- nahmefällen (zum Beispiel bei unzureichender technischer Ausstattung einer teilnehmenden Person) ist eine Teilnahme im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform auch in den Räumlichkeiten des Auftrag- nehmers möglich.
Die Entscheidung hinsichtlich Lage und Verteilung sowie welche Inhalte im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform vermittelt werden, obliegt der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Über den oben definierten Maximalumfang hinaus, ist die ortsunabhängige Durchführung auch in besonderen Situationen beziehungsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dies können beispielsweise die Unpässlichkeit eines betreuungspflichtigen Kindes oder Quarantänemaßnahmen sein. In diesen Fällen ist die Durchführung insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum jeweils im Vorfeld mit dem Bedarfsträger abzustim- men. Die Leistungserbringung in ortsunabhängiger Durchführungsform muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.
Werden Inhalte im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform vermittelt und können die Teilnehmen- den aufgrund der physischen Abwesenheit an dem jeweiligen Maßnahmetag nicht auf der Anwesenheitsliste unterschreiben, kann die teilnehmende Person unter datenschutzkonformen Einsatz manipulationssicherer Software/IT-Tools die Anwesenheit am gleichen Tag digital signieren. Alternativ ist die Unterschrift von der teilnehmenden Person bei erneuter Anwesenheit am Maßnahmeort rückwirkend mit dem Hinweis auf die statt- gefundene Durchführung ohne physische Anwesenheit einzuholen.
Jede teilnehmende Person, der für die Zeit der Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Form ein Laptop über- lassen wird, ist durch den Auftragnehmer zu schulen in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten (zum Beispiel Darstellung des Datenschutzgesetzes) wie auch in Bezug auf die Hand- habung der genutzten Hard- und Software (Einführung in die Nutzung der Ausstattung sowie eine Befähigung zur Nutzung der digital unterstützten Lernformen). Darüber hinaus ist eine Überlassungsvereinbarung mit der teilnehmenden Person abzuschließen, die unter anderem regelt, dass die leihweise überlassene IT-Ausstat- tung ausschließlich im Rahmen der Maßnahme genutzt wird, einschließlich eventueller Haftungsfragen bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Hard- und Software. Eine Haftung der Teilnehmenden ist aus- schließlich beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz zulässig. Dies ist zu dokumentieren und vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen.
Die Teilnehmenden sind darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf dem USB-Stick speichern dürfen.
Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Durchführungsform zu schaffen, informiert der Auftragnehmer die Teilnehmenden zu Beginn der Maßnahme über entsprechende Gelingensfaktoren (zum Beispiel Einrichtung eines ergonomischen und störungsfreien Arbeitsplatzes, Arbeits- organisation, Pausen).
Allen Teilnehmenden, denen Inhalte im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführung vermittelt werden, sind für die Zeit der Inhaltsvermittlung leihweise Arbeitsplätze mit mobiler Hardware (Laptops) und Internetanbin- dung (WLAN) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung der mobilen Hard- ware durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen. Die technischen Mindestanforderungen sind unter B.1.5.1 Technische Ausstattung beschrieben. Darüber hinaus ist den Teilnehmenden eine Laptoptasche zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf stellt der Auftragnehmer den Teilnehmenden leihweise eine mobile Internetzugangsmöglichkeit bereit. Diese soll eine Nutzung der im Rahmen der ortsunabhängigen Inhaltsvermittlung eingesetzten digitalen Medien oder Hilfsmittel uneingeschränkt zulassen.
Kann der notwendige Zugang aufgrund der Rahmenbedingungen (beispielsweise Netzabdeckung) nicht her- gestellt werden, bleibt es der teilnehmenden Person überlassen, entweder von einem anderen Ort ihrer Wahl mit ausreichender Netzabdeckung aus zu arbeiten oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers vor Ort virtuell am Unterricht teilzunehmen.
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Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen. Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informie- ren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb lau- fend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu infor- mieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.
Eingliederung/Stabilisierung
Erfolgreiche Eingliederungen der Teilnehmenden in eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden mit einem Eingliederungshonorar vergütet (siehe B.1.9.1).
Grundsatz Bei der Durchführung der Eingliederungsbemühungen hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Es ist zu gewährleisten, dass damit die vorgegebene Anzahl an Eingliederungen erreicht werden kann.
Geforderte Anzahl an Eingliederungen Es wird ein Eingliederungserfolg laut Leistungsverzeichnis/Losblatt geschuldet. Hinweise und Erläuterungen zur geforderten Anzahl an Eingliederungen sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Aufnahme der Eingliederungsbemühungen Die Aufnahme der Eingliederungsbemühungen erfolgt als Leistungspflicht im Sinne der Vertragsbedingungen unmittelbar nach Eintritt der jeweiligen teilnehmenden Person in die Maßnahme.
Definition der erfolgreichen Eingliederung Eine teilnehmende Person gilt als erfolgreich eingegliedert, wenn sie eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn die Eingliederungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versiche- rungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Zeiten ohne Arbeits- entgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den 3-monatigen Zeitraum. Ein Beschäfti- gungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, sofern er nahtlos erfolgt. Die Aufnahme der Beschäftigung muss dabei spätestens einen Monat nach Ende der individuellen Teilnah- medauer der teilnehmenden Person erfolgen. Abweichend davon kann die Beschäftigungsaufnahme auch außerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, sofern es sich dabei um die Aufnahme einer betrieblichen Aus- bildung im auf den Maßnahmeaustritt der teilnehmenden Person unmittelbar folgenden Ausbildungsjahrgang handelt.
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Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR. Nicht vergütet wird die Eingliederung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die gu- ten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/ Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.
Für die Zahlung des Eingliederungshonorars hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Ein- gliederung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen. Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für eine im Rahmen der Maßnahme eingegliederte Person ist nicht möglich. Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch eine/n private/n Arbeitsvermitt- ler/in herbeigeführt und erhält diese/r durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergü- tung, wird das Eingliederungshonorar um 50 % gekürzt. Die Minderung wird nur vorgenommen, wenn die Vermittlungsvergütung des Vermittlungsgutscheins tatsächlich durch den Bedarfsträger gezahlt wird. Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch eine/n private/n Arbeitsvermitt- ler/in herbeigeführt, welcher mit dem Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist und erhält diese/r durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergütung, ist die Zahlung des Eingliederungshonorars ausgeschlossen. Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilneh- mende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung durchzuführen. Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf: • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten, • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.
Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt.
Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb, oder wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben. Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.
Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger spätestens 2 Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme, ob die nachgehende Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
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Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger
Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren.
Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwi- derruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kon- taktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entspre- chenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger
Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Ein Zwischenbericht für jede teilnehmende Person, nach der Hälfte der individuellen Teilnahmedauer. Der Zwischenbericht ist innerhalb von einer Woche zu übersenden. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.2).
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbe- richt über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Prob- lemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebe- zogenen Berichte – ohne Zwischenberichte - im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spie- gelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider.
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Das voraussichtliche Auftragsvolumen bezogen auf die Gesamtplatzzahl ist dem jeweiligen Leistungsverzeich- nis/Losblatt zu entnehmen. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestplatzzahl von 70 % je Maßnahme (je lfd. Nr.) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmever- pflichtung nicht. Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger durch Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag die Leistung bis zur Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt jederzeit erhöhen. Der Auftragneh- mer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen. Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist. Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabru- fen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamtplatz- zahl durchgängig vorzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Eingliederungshonorar = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt • Einmalzahlung = siehe § 26 der Vertragsbedingungen
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten oder Reisekosten für Vorstellungsgespräche sowie zusätzliche Fahrkosten (zum Beispiel anlässlich der Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse oder zur Prüfungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an einem anderen Standort stattfinden). Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen.
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnah- men bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person ge- gen den Bedarfsträger.
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Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungs- modalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten.
Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten ei- ner Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Kinderbetreuungskosten Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör- / sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung / Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu beantragen.
Führungszeugnis Sofern für die Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber die Vorlage eines aktuellen Füh- rungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Zu beachten ist, dass Teilnehmende aus dem SGB II das Führungszeugnis bei Vorlage ihres Bescheides bei der ausstellenden Behörde in der Regel kostenfrei erhalten.
Belehrung nach § 43 IfSG Sofern die teilnehmende Person für die Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber aus seu- chenhygienischen Gründen nach § 43 IfSG zu belehren und gegebenenfalls ärztlich zu untersuchen ist, wer- den die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Die erstmalige Belehrung und gegebe- nenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung ist vor Beginn des entsprechenden Einsatzes vom Auftragneh- mer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen und wird bescheinigt.
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
B.1.10 Umsatzsteuer
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
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c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrich- tungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtun- gen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neun- ten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
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Anlage zu B.1.4
(Bitte fügen Sie Ihrem Konzept eine Tabelle entsprechend diesem Muster bei)
Personaleinsatz
| Vorgesehene Funktion | Einsatz der vorgesehenen Mitarbeiterin/des vorgesehenen Mitarbeiters in der Leistung (Wochenstunden) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| zum Beispiel Jobcoach | 39 |
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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
Die Leistung setzt sich aus 2 Phasen zusammen, welche nacheinander von den Teilnehmenden zu durchlau- fen sind. Die Maßnahme beginnt für jede teilnehmende Person mit einer obligatorischen Eingangsphase, in der eine individuelle Bestandsaufnahme im Sinne einer beruflichen Potentialanalyse erfolgt. In der darauffol- genden Integrationsphase sollen die Teilnehmenden unter Berücksichtigung der im Rahmen der Eingangs- phase gewonnenen Erkenntnisse nachhaltig stabilisiert und in versicherungspflichtige Beschäftigung bezie- hungsweise betriebliche Ausbildung auf dem ersten Arbeits- und Ausbildungsmarkt integriert werden.
Zentrales Element der Leistung ist die Begleitung und Unterstützung des Aktivierungs- und Eingliederungs- prozesses durch Jobpatinnen/Jobpaten. Darüber hinaus soll die Heranführung und Eingliederung in das Aus- bildungs- und Beschäftigungssystem insbesondere durch Einbindung der Teilnehmenden in Maßnahmeteile bei Arbeitgebern erreicht werden.
Für die inhaltliche Ausgestaltung sind der Integrationsphase entsprechende Fördereinheiten zugeordnet.
Übergreifend über alle Phasen sind die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Abbau bestehen- der Integrationshürden zu verfolgen.
Bei erfolgreicher Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise betriebliche Ausbildung auf dem ersten Arbeits- und Ausbildungsmarkt, schließt sich für die Teilnehmenden die Nachbe- treuung zur Stabilisierung der Beschäftigung an.
Zur Förderung der Methoden- und Lernkompetenzen sollen die Teilnehmenden auch durch Selbstlernsequen- zen in die Maßnahmedurchführung eingebunden werden. Hierbei handelt es sich um Arbeitsaufträge, die von den Teilnehmenden einzeln oder in Gruppe selbstständig zu erledigen sind und die Durchführung durch das Personal des Auftragnehmers didaktisch sinnvoll ergänzen beziehungsweise Erkenntnisgewinne im Sinne der Intention der Leistung liefern. Die Selbstlernsequenzen und deren Auswertung sind dabei Bestandteil der Prä- senzzeit. Art und Umfang dieser Selbstlernsequenzen liegen grundsätzlich in der konzeptionellen Entschei- dungsfreiheit des Auftragnehmers dürfen jedoch 2 Zeitstunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Umset- zung der Selbstlernsequenzen ist dabei sowohl in Präsenz als auch im Rahmen der ortsunabhängigen Durch- führung zulässig.
B.2.1 Eingangsphase Die Dauer der Eingangsphase orientiert sich grundsätzlich am Bedarf der teilnehmenden Person, sollte dabei jedoch 4 Wochen nicht überschreiten. Ausgerichtet am individuellen Entwicklungsstand der jeweiligen teil- nehmenden Person ist abweichend davon in Abstimmung mit dem Bedarfsträger im Einzelfall auch eine län- gere Verweildauer möglich.
Im Rahmen der Eingangsphase erfolgt zunächst eine individuelle Bestandsaufnahme im Sinne einer berufli- chen Potentialanalyse. Hierbei soll ausgehend von Beobachtungen und Gesprächsergebnissen ein umfas- sendes Bild über die Potentiale, die bisherigen Integrationshemmnisse sowie die physische und psychische Belastbarkeit der teilnehmenden Person gewonnen werden.
Ziel der Eingangsphase ist, durch die Erhebung: • beruflich relevanter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, • förderlicher und/oder hemmender Rahmenbedingungen aus dem persönlichen / sozialen Umfeld, • der Motivation der teilnehmenden Person, • möglicher Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme (zum Beispiel gesundheitliche Einschrän- kungen, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Sprachbarrieren), • eigener Vorstellungen und Zielsetzungen der teilnehmenden Person eine fundierte Aktivierungs- und Eingliederungsplanung zu sichern sowie ein verwendungsfähiges berufliches Eignungsprofil zu erstellen.
Die Eingangsphase ist grundsätzlich am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Dies beinhaltet, dass Situationen zu schaffen sind, die an vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen an- knüpfen und das Potential der teilnehmenden Person ausloten.
Es sollen keine psychometrischen Testverfahren und Persönlichkeitstests durchgeführt werden.
B.2.2 Integrationsphase Ziel der Integrationsphase ist es, die Teilnehmenden nachhaltig zu stabilisieren und im regionalen Arbeits- und Ausbildungsmarkt in betriebliche Ausbildung oder versicherungspflichtige Beschäftigung zu integrieren.
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Der Auftragnehmer hat dazu unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit der einzel- nen Teilnehmenden Eingliederungsbemühungen durchzuführen sowie dessen Eigenbemühungen aktiv zu un- terstützen.
Entsprechende Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise betriebli- che Ausbildung gerichtet sind. Dabei sind mindestens die unter B.2.3 aufgeführten Fördereinheiten zur Unter- stützung der beruflichen Eingliederung und Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt vorzuhalten. Die einzelnen Fördereinheiten können zudem in einzelne Themen untergliedert werden, so dass entsprechend des Bedarfes der jeweiligen teilnehmenden Person nicht zwingend die gesamte Fördereinheit, sondern gege- benenfalls auch nur einzelne Themen relevant sein können. Der Auftragnehmer hat den Einsatz der einzelnen Fördereinheiten auf den individuellen Bedarf der teilnehmenden Person auszurichten und die zu absolvieren- den Inhalte, die zeitliche Dauer und den Methodeneinsatz festzulegen. Grundlage dieser Entscheidung bilden dabei die Ergebnisse der Eingangsphase. Der Bedarfsträger kann darüber hinaus für jede teilnehmende Per- son individuell bestimmen, ob und in welchem Umfang bestimmte Inhalte zu absolvieren sind. Sofern der Bedarfsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt diese Festlegung mit dem Angebotsschreiben. Die Vorgaben des Bedarfsträgers sind bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Inhalte, zeitliche Verteilung und Ergebnisse sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan festzuhalten.
B.2.3 Fördereinheiten
B.2.3.1 Entwicklung beruflicher Perspektiven Ziel ist es, die Teilnehmenden zu befähigen, ihre persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leis- tungsfähigkeit) zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten realistisch ins Verhältnis zu setzen. Auf Grundlage der in der Eingangsphase gewonnenen Erkenntnisse sind insofern nachhaltige Beschäftigungs- möglichkeiten in potenziellen Branchen und Berufsfeldern individuell zu erarbeiten.
Wesentlicher Bestandteil der Fördereinheit ist eine Berufs- und Tätigkeitsorientierung. Dies umfasst mindes- tens: • Informationen zu den in Frage kommenden Ausbildungsberufen beziehungsweise beruflichen Tätigkeiten und deren Anforderungen • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes • Erhebung etwaiger, auf die gemeinsam erarbeitete Zieltätigkeit ausgerichteter Qualifizierungsbedarfe • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung
Insbesondere durch betriebliche Erfahrungen soll individuelles praktisches Erleben durch handlungsorientierte Tätigkeiten ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen die Teilnehmenden so ein realistisches Bild über die Anforderungen in den jeweiligen Berufen/Tätigkeitsbereichen erhalten.
Zur Unterstützung einer nachhaltigen beruflichen Orientierung beziehungsweise der Gewinnung eines realis- tischen Eindruckes bezüglich der Anforderungen der Arbeitgeber/Wirtschaft ist mindestens 1 Betriebsbesuch obligatorisch.
B.2.3.2 Bewerbungscoaching und -training Das Bewerbungscoaching und -training soll die Eigenbemühungen der Teilnehmenden unterstützen. Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (regional und überregional) selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Darüber hinaus soll das Bewerbungsverhalten der erwerbsfähigen leistungsbe- rechtigten Personen optimiert werden. Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, marktgerechte Bewerbungsstrategien zu entwickeln und Bewerbungsverfahren unterschiedlicher Komplexität zu bewältigen. Das Bewerbungscoaching und -training soll sowohl Gruppen- als auch individuelle Elemente beinhalten.
Teil 1: Das Bewerbungscoaching umfasst mindestens folgende Punkte: • Analyse des bisherigen Bewerbungsverhaltens, des Bewerbungsverlaufs und der Bewerbungsunterlagen • konstruktive und kritische Reflektion bisheriger Aktivitäten der teilnehmenden Person • Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen und Vorstellungsgespräche • Vorbereitung und Begleitung konkreter Vorstellungsgespräche • Unterstützung bei der Gestaltung konstruktiver Eigenbemühungen
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Teil 2: Das Bewerbungstraining umfasst mindestens folgende Punkte: • Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitsplatzsuche (zum Beispiel Online-Angebote, Tages- presse) • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potenziale (inklusive Sozialkompetenz) • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien (zum Beispiel persönliches Netzwerk, Initiativbewerbung, Inserate, Bewerbungen per Internet/E-Mail, Treuhänderbewerbung, Zielgruppenkurz- bewerbung) • aktives Bewerbungstraining der teilnehmenden Person (dabei grundsätzliche Verhaltensregeln, Körper- sprache, Kommunikationstraining) • Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet) aufzeigen und nachverfolgen • bei Einwilligung der teilnehmenden Person: Durchführung eines videogestützten Rollenspiels, Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen • Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inklusive Bewerbungsfoto, soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) nach den aktuellen Standards, so dass die teilnehmende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann (diese sind über VerBIS auch an die Integ- rationsfachkraft zu übermitteln) • Information über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (zum Beispiel Erstellung von Worddokumenten, Präsentationen, E-Mail- Versand, Website-Erstellung) • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen
Teil 3 Unterstützung im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) und Befähigung zur Nutzung der Funktionen.
Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung der Jobsuche im Portal der BA (www.arbeitsagentur.de). Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen. • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils persönliche Daten o Lebenslauf o Fähigkeiten o Stellengesuche o • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche über die Jobsuche der BA Vorstellung der Suchmöglichkeiten o Funktionsweise Suchassistent o Funktionsweise der Ergebnisliste o Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern o Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber o • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA Bewerbungsvorlage erstellen o Bewerbungsmappe erstellen o Bewerbungen verwalten o • Gemeinsamer Bewerberaccount Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten o Nutzung der Nachrichtenfunktion o Damit die Teilnehmenden eigene aussagefähige Bewerbungsunterlagen erstellen können, hat der Auftrag- nehmer Materialien und Medien sowie einschlägige Fachliteratur in angemessenem Umfang und angemesse- ner Qualität/Aktualität bereitzustellen.
Der teilnehmenden Person ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf Datenträger (zum Beispiel USB-Stick) auszuhändigen.
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Teil 4 Ziel ist das Kennenlernen und die Auseinandersetzung mit digitalen Bewerbungsformen. Die Teilnehmenden sollen befähigt und motiviert werden, digitale Medien bei Bewerbungsverfahren zu nutzen. Dies umfasst min- destens folgende Punkte: • Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und beim Bewerbungsprozess, insbeson- dere:
- Überblick Arbeitswelt 4.0
- Überblick über neue Medien für die Jobsuche (Social Media, Jobportale, Bewerberportale)
- neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, digitales Profil, Onlinebewerbung) • digitale Medien im Kontext der Jobsuche verstehen und einsetzen, insbesondere:
- soziale Medien (Definition, Arten, Bedeutung und Nutzung für die Jobsuche, Chancen und Risiken)
- digitale Profile • Nutzung von Online-Angeboten zur Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche, insbesondere:
- Seriosität prüfen und erkennen lernen
- Meta-Suchmaschinen (Jobsuche der BA sowie beispielsweise metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de)
- Branchenspezifische Online-Angebote
- moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung • Einführung in und Umgang mit Videotelefonie (zum Beispiel Gefahren, sinnvolle Nutzung)
B.2.3.3 Erhöhung der Motivation Ziel ist es, die Motivation der Teilnehmenden zu steigern, um die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit zu erhö- hen. Die Fördereinheit umfasst mindestens folgende Themen: • Perspektivwechsel: Auswirkungen der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel im Hinblick auf Rente, Gesundheit, gesellschaftliche Anerkennung oder physische, psychische sowie intellektuelle Leistungsfähigkeit) • Bewusstseinsänderung (insbesondere auch Schärfung des Bewusstseins der Tatsache, dass Leistungen zum Lebensunterhalt durch Steuermittel finanziert werden, welche auch aus Tätigkeiten mit unattraktiven Rahmenbedingungen stammen) • Förderung realistischer Einstellungen • Bedeutung der eigenen Arbeitskraft • Steigerung des Selbstwertgefühls • Sinn, Zweck und Stärkung der Eigeninitiative/Eigenverantwortung • Ängste (Feststellung und Bearbeitung) • Verdienst
B.2.3.4 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Werden Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von bis zu 6 Wo- chen nicht überschreiten. Abweichend davon darf bei Langzeitarbeitslosen oder erwerbsfähigen Leistungsbe- rechtigten, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen beson- ders erschwert ist, Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber eine Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung, ob eine teilnehmende Person zu diesem Personenkreis zählt, erfolgt durch den Bedarfsträger. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrecht- lichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- beziehungsweise betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Mit der Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber können und sollen verschiedene Zielstel- lungen verfolgt werden. Den Teilnehmenden soll grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich bei poten- tiellen Arbeitgebern und Ausbildungsbetrieben vorzustellen beziehungsweise sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Teilnehmenden kennenzulernen. Darüber hinaus sollen Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber den Teilnehmenden zur beruflichen Orientierung, Eignungsfeststellung (zum Beispiel Entwicklung beruflicher Perspektiven) sowie zur Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt durch Vermittlung von beruflicher Praxis und beruflichen Kenntnissen sowie zur fachpraktischen Erprobung dienen. Die Durchführung für eine teilnehmende Person in mehreren Betrieben und unterschiedlichem Umfeld (um- fasst auch unterschiedliche Anforderungssituationen und –profile) ist zulässig und gewünscht. Jede teilnehmende Person hat im Rahmen ihrer individuellen Teilnahmedauer mindestens einen Umfang von 4 Wochen in Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber zu absolvieren. Abweichende Einzelfallregelungen be- dürfen der vorherigen Absprache mit dem Bedarfsträger.
Die Suche und Akquise der Plätze für Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber soll insbesondere durch die Teilnehmenden selbst erfolgen. Im Bedarfsfall ist die teilnehmende Person dabei durch den Auftragnehmer zu unterstützen.
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Soweit es einzelnen Teilnehmenden nicht gelingt, einen geeigneten Platz zu finden, obliegt es dem Auftrag- nehmer, für die jeweilige teilnehmende Person entsprechende Möglichkeiten zu organisieren. Der Auftragneh- mer hat die Auswahl der Betriebe dabei in besonderem Maße an realen Integrationsmöglichkeiten in versiche- rungspflichtige Beschäftigung zu orientieren (Übernahme durch den Erprobungsbetrieb).
Die Betriebe müssen zur Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich). In Absprache mit dem Bedarfsträger ist die Durchführung auch außerhalb des Ta- gespendelbereiches zulässig.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung der teilnehmenden Person während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sowie eine in- dividuelle Vor- und Nachbereitung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber herangezogen werden. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen).
Die Ergebnisse sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.
Die Vermittlung von berufsfachlichen Kenntnissen darf für die Teilnehmenden jeweils die Dauer von 8 Wochen beziehungsweise 320 Stunden nicht übersteigen. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivie- rung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruf- lichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst.
B.2.3.5 Erweiterung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen
Ziel ist die Erweiterung der sprachlichen und schriftsprachlichen Kompetenzen, um eine berufliche Eingliede- rung zu unterstützen und auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Die Teilnehmenden sollen in der Lage sein, ihre Interessen, Fertig- und Fähigkeiten einfach und zusammenhängend zu formulieren und im Gespräch zu reflektieren.
Bei der Erweiterung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen ist das vorhandene individuelle Sprachniveau zu beachten. Die Methoden richten sich nach der Zusammensetzung der Zielgruppe.
B.2.3.6 Allgemeiner Grundlagenbereich
Ziel ist die Verbesserung der berufsbezogenen bildungsmäßigen Voraussetzungen, die für weitergehende Qualifizierungsangebote sowie die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung erforderlich sind. Dies schließt keine Vermittlung von Inhalten allgemeinbildender Fächer zur Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Schulabschlüsse ein.
Diese Fördereinheit umfasst sowohl allgemeinbildende als auch berufsbezogene Fächer und ist handlungs- orientiert auszurichten.
Das Förderangebot der allgemeinen Grundlagen ist von einer Lehrkraft durchzuführen.
B.2.3.7 Informationen zur Sucht- und Schuldenprävention
Ziel von suchtpräventiven Bemühungen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Suchtmitteln und berücksich- tigt gesundheitliche und rechtliche Aspekte. Die vollkommene Abstinenz im Hinblick auf illegale Suchtmittel sowie der verantwortungsvolle und selbst kon- trollierte Umgang mit Alkohol, Tabakerzeugnissen und Artikeln der Unterhaltungselektronik mit dem Ziel weit- gehender Abstinenz soll unterstützt werden. Darunter fällt auch der bestimmungsgemäße Gebrauch von Me- dikamenten. Therapieangebote und Beratungsstellen sind vorzustellen. Schuldenprävention wird verstanden als Erziehung zum Umgang mit Geld und Konsum und muss den Teil- nehmenden die Möglichkeit bieten, selbst Ansätze zu entwickeln, die ihre Haltung zum Umgang mit Geld und zum Konsumieren allgemein reflektieren, die gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und neue Erfahrun- gen zuzulassen. Dabei sollen die Teilnehmenden die Möglichkeit erhalten, ihre eigenen Handlungsalternativen zu entwickeln, die auf ihre Lebenssituation zugeschnitten sind. So können sie lernen, dass es auch im Umgang mit Geld und Konsum keine “objektiv” richtigen Lösungen gibt, weil das jeweilige Handeln von den jeweiligen persönlichen Werthaltungen bestimmt wird. Die Vermittlung von Wissen zum Beispiel über die Gefahren einer
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Ver- beziehungsweise Überschuldung über Kredite, Versicherungen, Ratenzahlungen, Handyverträge, Wer- bung, Konsum muss allerdings eingebettet sein in die Auseinandersetzung mit der eigenen Lebenssituation der Teilnehmenden. Der Einsatz externer Referentinnen/Referenten (zum Beispiel Schuldnerberatung, Krankenkasse, Jugend- hilfe) zur Durchführung von Informationsveranstaltungen ist zulässig.
Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen. Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Koopera- tion nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden. Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der Informationen zu gesundheitsorientierten Themen durch den Auftragnehmer dürfen keine per- sönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen er- forderlich sind.
Im Rahmen der allgemeinen Information zur Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine per- sonenbezogenen Daten erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.
B.2.4 Querschnittsaufgaben
B.2.4.1 Einbindung von ehrenamtlichen Jobpatinnen/Jobpaten Das Patenschaftsmodell basiert im Wesentlichen darauf, die persönliche und berufliche Entwicklung der Ju- gendlichen durch die Einbindung von Jobpatinnen/Jobpaten zu unterstützen und zu fördern. Jobpatinnen/Job- paten sind Menschen, die erfolgreich im Berufsleben stehen und Verantwortung im Sinne einer Patenschaft für die Jugendlichen übernehmen. Aufgrund des geregelten beruflichen und gesellschaftlichen Status der Job- patinnen/Jobpaten sollen diese idealerweise eine Vorbildfunktion für die Teilnehmenden einnehmen. Darüber hinaus sollen die Jugendlichen von den persönlichen Berufs- und Lebenserfahrungen sowie den Netzwerken der Jobpatinnen/Jobpaten profitieren.
Die Jobpatinnen/Jobpaten helfen unterstützend, Eigeninitiative zu entwickeln und zu stärken, bisherige indivi- duelle Hemmnisse beim Einstieg in das Berufsleben zu identifizieren und anzugehen, sowie ein geeignetes Berufsfeld zu finden, das den Interessen und Fähigkeiten der jeweiligen teilnehmenden Person entspricht, aber auch die aktuelle Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt berücksich- tigt.
Sie fungieren dabei sowohl als Vertrauensperson als auch als Coach. Resultierend aus den Eigenschaften der Jobpatinnen/Jobpaten und ihrer Rolle im Integrationsprozess soll die Bildung eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses zwischen teilnehmender Person und Jobpatin/Jobpaten ermöglicht werden, um damit den Eingliederungsprozess wirksam zu flankieren.
Die Aufgaben der Jobpatinnen/Jobpaten sind dabei in erster Linie, die teilnehmende Person in ihrer Persön- lichkeit zu stärken, sie in schwierigen Situationen zu unterstützen, sie zu motivieren sowie den Aktivierungs- und Eingliederungsprozess individuell, eng und wirksam zu begleiten.
Zur Absicherung eines betreuerischen Mindeststandards hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass ab der Integrationsphase mindestens ein persönlicher Kontakt je Woche zwischen Jobpatin/Jobpate und der teil- nehmenden Person stattfindet.
B.2.4.2 Förderung der Schlüsselkompetenzen
Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen hat eine große Bedeutung. Hierbei spielt die Vorbereitung auf wachsende Anforderungen an Arbeitnehmer/innen in der Arbeitswelt, zum Beispiel im Bereich der Selbstorganisation und der Problemlösung, eine Schlüsselrolle. Ins- besondere sollen dabei gefördert werden: • persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung/Selbstbild) • soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit) • methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einord- nung und Bewertung von Wissen) • lebenspraktische Fertigkeiten (zum Beispiel Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tages- struktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Vereinbarkeit von Familie und Beruf)
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• interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen) • IT - und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von In- formations- und Kommunikationstechniken sowie Printmedien)
B.2.4.3 Sozialpädagogische Begleitung
Ziel ist die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch individuelle und bedarfsorientierte Unterstüt- zung im Eingliederungsprozess. Die sozialpädagogische Begleitung fördert die beruflichen sowie sozialen Handlungskompetenzen und unterstützt die Entwicklung der jeweiligen teilnehmenden Person in Bezug auf die Anforderungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes.
Die sozialpädagogischen Angebote sind auf die persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden abzustimmen.
Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung umfassen mindestens: • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen (zum Beispiel Alltagshilfen, Krisen- intervention, Konfliktbewältigung, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrations- hilfen, Vermittlung von Problemlösestrategien) • Verhaltenstraining (im sozialen Umfeld und Lebensraum, Umgang mit anderen Menschen) • Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Le- bensplanung • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden • Eltern- und Familienarbeit • Begleitung zu Behördengängen sowie Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen (zum Beispiel Beratungs- stellen), • Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialleistungen (zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben) • Informationen zur Zusammenarbeit mit Dritten (zum Beispiel Sucht- und Schuldnerberatung) • regelmäßige Sprechstundenangebote • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maß- nahme hinaus zur Verfügung stehen • bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger
Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maß- nahme einzusetzen und hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/oder familiären Kontext zu be- rücksichtigen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche früh- zeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.
B.2.4.4 Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke Ziel ist es, unter Einbeziehung aller regional maßgeblichen Akteure den Abbau von Vermittlungshemmnissen sowie die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem zu erreichen. Zu- dem bedarf es für die Umsetzung des Maßnahmekonzeptes der Kooperation und damit eines regional abge- stimmten Handelns.
Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernetzung nicht besteht, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme auf- zubauen und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit • dem Bedarfsträger, • Betrieben, • Berufsschulen, • allgemeinbildenden Schulen, um Vernetzung/Kooperationen unter anderem zur Berufsorientierung zu er- möglichen, • Kammern und Innungen, Verbänden von Arbeitgebern und Unternehmensverbänden, • Jugend-, Sozialämtern, Schulbehörden sowie weiteren Beteiligten eines regionalen Übergangsmanage- ments (zum Beispiel regionale Anlaufstellen, Kompetenzagenturen), • weiteren Anbietern von Qualifizierungsangeboten zur Abstimmung des Bildungskonzeptes, • zielgruppenspezifischen Netzwerken sowie • weiteren regionalen Akteurinnen/Akteuren.
Die jeweiligen Kontakte und deren Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Kooperationsstrukturen mit Netzwerkpartnern, die für die teilnehmenden Personen bereits bestehen, sind im Sinne eines ganzheitlichen Unterstützungsansatzes fortzuführen.
B.2.4.5 Informationen über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, “Jobcenter-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.
Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/grundsicherung).
Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.
eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.
Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Jobcenter-App Die Jobcenter-App erleichtert Kundinnen und Kunden die Kommunikation mit ihrem Jobcenter. Neben Informationen rund um Services und Leistungen des Bedarfsträgers ermöglicht die App bequeme und direkte Kontaktoptionen. Darüber hinaus ist über die App ein direkter Weg zu dem Online-Angebot Jobcenter.digital möglich.
Die App ist kostenlos im Google Play Store beziehungsweise Apple App Store erhältlich.
Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbildungs- möglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung.
Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Be- darfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kun- denbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bundesagentur/vi- deos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des be- reitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
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