[Seite 1]
17
Teil C/634: Besondere Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsbestandteile
§ 3 Vertragslaufzeit
§ 4 Durchführung des Vertrages
§ 5 Vergütung
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Haftungsausschluss
§ 8 Vertragsstrafen
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
§ 11 Datenschutz
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 13 Scientology-Ausschluss
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
§ 15 Informationspflichten und Prüfungsrecht
§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis
§ 19 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Teil C/635: Zusätzliche Vertragsbedingungen
§ 21 Unfallversicherung
§ 22 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit
§ 23 Änderungen des Fördervolumens
§ 24 Besonderheiten zur Vergütung
[Seite 2]
18
Teil C/634: Besondere Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung einer Arbeitsmarktdienstleistung mit der Bezeichnung Sprungbrett - Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III), nachfolgend als „Maßnahme“ bezeichnet, im Gebiet des Kreises Gütersloh.
(2) Für die Abwicklung der gegenseitigen Zahlungsansprüche sowie die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verzug und Vertragsstrafen ist der Auftraggeber zuständig. Der Auftraggeber übernimmt die Besetzung der Maßnahme, die fallbezogene Verantwortung für die Steuerung und Begleitung des Eingliederungsprozesses sowie das gesamte Maßnahmecontrolling.
(3) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
-
die Vertragsbedingungen einschließlich des diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebotsschreiben,
-
das Leistungsverzeichnis zu diesem Vergabeverfahren,
-
das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung,
-
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" - Teil B - der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B),
-
im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen gelten ausschließlich die Bestimmungen des BGB.
(3) Sofern dieser Vertrag Fristen enthält, gelten die Bestimmungen des BGB.
(4) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.09.2026 und endet am 31.08.2027.
(2) Der Vertrag endet, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. Die Vertragslaufzeit ist identisch mit der Laufzeit der Maßnahme.
§ 4 Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der festgelegten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Maßnahme und Durchführung dieses Vertrages zurückzuführen sind.
(3) Fallen ein oder mehrere Mitglied/er einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall schriftlich zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat dem neu benannten Mitglied zugestimmt.
(4) Produktive und zugleich wertsteigernde Arbeiten dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verrichtet werden. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich bekanntzugeben und mindern die vertraglich vereinbarte Vergütung.
(5) Eine Übernahme der vertraglichen Pflichten des Auftragsnehmers durch Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall einer betrieblichen Übernahme nach den Bestimmungen des § 613a BGB oder anderweitig getroffenen Regelungen zu einer Rechtsnachfolge des Auftragnehmers. Im Ausnahmefall ist eine Wahrnehmung der vertraglichen Pflichten durch Dritte mit Zustimmung des Auftraggebers bzw. mit der Begründung einer vertraglich geregelten Vertragsübernahme möglich.
[Seite 3]
19
§ 5 Vergütung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach den Regelungen des Punktes B.5.8 der Leistungs- beschreibung, dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsschreiben (Teil E) und dem durch Zuschlagserteilung bestätigten Angebotspreis des Auftragnehmers vergütet.
(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(3) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatzsteuer. Ein Anpassungsanspruch des Auftragnehmers bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Entfällt die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Angebotsschreiben ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf zwei Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.
(4) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.
§ 6 Rechnungslegung
(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt erteilt.
(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftrag- nehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(4) Im Falle einer Bietergemeinschaft hat die Rechnungsstellung im Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben.
§ 7 Haftungsausschluss
Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.
§ 8 Vertragsstrafen
(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der Maßnahme vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent der Monatsrate für die Gesamtzahl der Maßnahmeplätze verlangen, höchstens jedoch fünf Prozent des Auftragswertes dieses Vertrages.
(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 4 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber:
a. für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder
b. für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent der Monatsrate für die Gesamtzahl der Maßnahmeplätze verlangen, höchstens jedoch fünf Prozent des Auftragswertes dieses Vertrages. Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise
[Seite 4]
20
• die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal im geforderten Umfang
• die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anforderungen in der Leistungsbeschreibung
• eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten
• das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten
• die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln
• eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation
• die fehlende Trennung der Sozialdaten der Teilnehmenden von denjenigen des Auftragnehmers oder ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 12 dieses Vertrages oder § 78 SGB X
• eine gravierende Abweichung vom Angebotskonzept des Auftragnehmers
• die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als im Angebotsschreiben angegebenen Ort
• der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
• der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen).
(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt fünf Prozent des Auftrags- wertes dieses Vertrages.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftrag- nehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
• einer der in § 124 Abs.1 oder § 133 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Tatbestände
• einer der in § 8 Ziff. 1 und 2 VOL/B genannten Tatbestände
• eine nicht durch ein gültiges Zertifikat nachgewiesene Trägerzulassung des Auftragnehmers
• eine schwerwiegende Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrages und/oder seiner Bestandteile
• ein schwerwiegender Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des AEntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
• ein schwerwiegender Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungs- dienstleistungen).
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann das der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO sowie die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. SGB X) einzuhalten. Insbesondere darf der Auftrag- nehmer Sozialdaten der Teilnehmenden ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Sozialdaten zu anderen Zwecken (z. B. gewerbliche Nutzung) ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu einer eigenen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.
[Seite 5]
21
(2) Der Auftragnehmer übermittelt Daten der Teilnehmenden (Sozialdaten) entsprechend der Bestimmungen des § 50 Abs. 1 SGB II an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer übermittelt förder- bzw. integrations- relevante Daten der Teilnehmenden nach § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten der Teilnehmenden an andere Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung des Teilnehmenden. Sofern die zu übermittelnden Daten der Teilnehmenden gesundheitliche Aspekte (z. B. AU-Bescheinigung, Schwer- behinderung) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Art. 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung des Teilnehmenden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Informationen und solche, die dem besonderen Schutz des § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) unterliegen, ausschließlich auf dem Postweg übermittelt werden.
(3) Die Teilnehmenden sind darüber zu informieren, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmenden ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmenden auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Sozialdaten gewahrt werden.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Er verpflichtet sich, die Sozialdaten der Teilnehmenden von seinem eigenen Datenbestand getrennt zu halten.
(5) Mit den Sozialdaten der Teilnehmenden dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mitarbeitende befasst werden, die zuvor gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden sind. Freie Mitarbeitende und Mitarbeitende von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.
(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eine schriftliche Einwilligung von dem mit der Maßnahme- durchführung betrauten Personal zur Einsichtnahme in Arbeitsverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie in Qualifikationsnachweise vor Einsatz in der Maßnahme vorliegt und dass die betriebsverfassungs- rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den Sozialdaten der Teilnehmenden nachzukommen. Spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer diese Sozialdaten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nachzuweisen.
(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Auftraggeber mitzuteilen.
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätzlich unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilnehmenden aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden soll (sog. positive Maßnahmen).
§ 13 Scientology-Ausschluss
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahmen die "Technologie von L. Ron Hubbard" anwenden bzw. verbreiten.
(2) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs.1 bis 4 GWB berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag.
(2) Ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbs- beschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
[Seite 6]
22
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von fünf Prozent des Auftragswertes dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Abs.1 Nr. 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent des Auftragswertes dieses Vertrages.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 15 Informationspflichten und Prüfungsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich und keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sowie dem Bundesrechnungshof zu.
§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer
a. bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b. dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen,
c. den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst,
d. dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen, einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,
e. bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die schriftliche Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim Auftraggeber einzuholen.
(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem Auftraggeber aktiv Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte sind rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird.
[Seite 7]
23
§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis
(1) Die Leistung kann auch durch andere Kostenträger genutzt werden, jedoch nur dann, wenn der Auftrag- geber sowie der andere Kostenträger hierüber vor dem Angebot der Nutzung Einvernehmen (auch über die Abrechnungsmodalitäten) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.
(2) Nutzt der andere Kostenträger die Leistung gemäß Abs. 1 hat die Abrechnung der Leistung einschließlich etwaiger sonstiger in Zusammenhang mit der Nutzung entstehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und dem zuweisenden Kostenträger zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem anderen Kostenträger nichts anderes vereinbart.
(3) Im Falle der Nutzung durch andere Kostenträger gemäß Abs. 1 sind ausschließlich die jeweiligen Kosten- träger für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und zuweisendem Kostenträger ist ausgeschlossen.
§ 19 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrages.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der vereinbarte Maßnahmeort, gemäß dem Leistungsverzeichnis.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gütersloh.
(3) Es gilt deutsches Recht.
[Seite 8]
24
Teil C/635: Zusätzliche Vertragsbedingungen
§ 21 Unfallversicherung
Im Falle, dass Teilnehmende dieser Maßnahme nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind und der Auftragnehmer für die Anmeldung der Teilnehmenden zur gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Teilnehmenden bei dem für den Auftragnehmer zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden und die Beiträge an diesen abzuführen. Die Prüfung, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Teilnehmenden vom Auftragnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind, hat der Auftragnehmer vorzunehmen.
§ 22 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit
(1) Der Auftraggeber behält sich eine zweimalige Verlängerung des Vertrags zu den Konditionen dieser Ausschreibung im Umfang von bis zu 18 Monaten vor. Die Option wird spätestens einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist nach Beginn der Maßnahme schriftlich ausgeübt.
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Optionszeitraum unmittelbar an den Zeitraum des vorherigen Abrufs der Dienstleistung anschließt. Der Auftraggeber kann allerdings im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer vereinbaren, den Beginn des Optionszeitraumes um bis zu drei Monate zu verschieben. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung des Termins zum Maßnahmebeginn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor der schriftlichen Ausübung der Option.
Auch im Falle der Ausübung der Option endet der Vertrag mit Ablauf des Optionszeitraumes ohne, dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
(2) Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option seitens des Auftraggebers besteht nicht. Die Ausübung der Option steht im freien Ermessen des Auftraggebers.
(3) Sämtliche anderen vertraglichen Regelungen gelten für die verlängerte Maßnahme unverändert fort.
§ 23 Änderung des Fördervolumens
Die unter Punkt B.5.1 in der Leistungsbeschreibung genannte Anzahl der Maßnahmeplätze kann jederzeit zu den Konditionen dieser Ausschreibung um bis zu 20 Prozent erhöht oder um bis zu 20 Prozent reduziert werden. Für den Fall, dass 20 Prozent keinen vollen Maßnahmeplatz ergeben, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Die Festlegung der Änderung der Anzahl der Maßnahmeplätze ist jeweils auf den aktuellen Durchgang begrenzt.
§ 24 Besonderheiten zur Vergütung
Preisgleitklausel
Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 22 Absatz 1 (Option) wird der Preis je Aufwandspauschale nach dem Angebotsschreiben mit Beginn des Optionszeitraumes entsprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorhergehenden Kalenderjahres erhobenen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) für den gesamten Optionszeitraum angehoben. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht.