[Seite 1]
1
Leistungsverzeichnis zum offenen Verfahren des Kreises Gütersloh
Sprungbrett – Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III)
Inhaltverzeichnis
Teil A: Allgemeine Hinweise 2
A.1 Grundsatz 2
A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer 2
A.3 Eignung, Ausschlussgründe 2
A.3.1 Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung 3
A.3.2 Nachweise zur beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit 3
A.3.3 Unteraufträge, Eignungsleihe 3
A.3.4 Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen 3
A.4 Aufteilung der Leistung in Lose 4
A.5 Nebenangebote (Änderungsvorschläge) 4
A.6 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots 4
A.7 Angebotskonzept 4
A.8 Bieterfragen 5
A.9 Prüfung und Wertung der Angebote 5
A.10 Zuschlagserteilung, Vertragsabschluss 5
Teil B: Leistungsbeschreibung 6
B.1 Bedarfsgrundlagen 6
B.2 Zielgruppe 6
B.3 Zielsetzung 6
B.4 Beschreibung der Maßnahme 7
B.4.1 Grundlagen 7
B.4.2 Inhalt 7
B.4.3 Berichtswesen, Austausch 9
B.4.4 Fehlzeiten, Urlaub, Betriebsferien 10
B.5 Rahmenbedingungen 10
B.5.1 Fördervolumen, Zeitraum 10
B.5.2 Änderungsoptionen 10
B.5.3 Zuweisungsverfahren, individuelle Zuweisungsdauer 11
B.5.4 Präsenzzeiten 11
B.5.5 Durchführungsort 11
B.5.6 Personal 12
B.5.7 Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers 13
B.5.8 Vergütung 13
B.6 Bewertung 15
B.6.1 Bewertungsmatrix 15
B.6.2 Hinweise zur Bewertung 16
[Seite 2]
2
Teil A: Allgemeine Hinweise
Der Kreis Gütersloh wird in den Vergabeunterlagen nachfolgend Auftraggeber genannt.
A.1 Grundsatz
Mit der Angabe des Namens der natürlichen Person, die das Angebot einreicht, bestätigt der Bewerber, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren wird.
A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer
Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter (Generalunternehmer) und Bietergemeinschaften zulässig.
Bitte geben Sie dazu in dem beiliegenden Vordruck „Erklärung zur Bietereignung” (Vordruck D.1) an, ob die Abgabe des Angebotes als Einzelbieter erfolgt oder ob eine Bietergemeinschaft gebildet wird. Dieser Vordruck ist mit dem Angebot einzureichen.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn die beteiligten Mitglieder
-
jeder für sich nicht an der Ausschreibung teilnehmen könnten, weil ihnen allein die Leistungsfähigkeit fehlt und sie erst durch den Zusammenschluss zu der Bietergemeinschaft erfolgreich an der Ausschreibung teilnehmen können
-
jeder für sich leistungsfähig sind, ihre Kapazitäten aber aufgrund anderweitiger Bindung nicht verfügbar wären
-
sich aufgrund einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung zusammenschließen, um ein erfolgreiches Angebot abgeben zu können.
Die Bietergemeinschaft hat mit der Angebotsabgabe darzustellen, welche Umstände und welche Motivation der Bildung der Bietergemeinschaft zugrunde liegen.
Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen. Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist nicht zulässig. Nach Angebotsabgabe ist ferner die Änderung einer Bietergemeinschaft unzulässig (z. B. Erweiterung, Austausch von Mitgliedern).
Zu den Bedingungen für die Durchführung des Vertrages durch eine Bietergemeinschaft wird auf § 4 der besonderen Vertragsbedingungen (Teil C/634) verwiesen.
Innerhalb eines Loses ist die Abgabe eines Angebots als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter unzulässig. Ein solches Angebotsverhalten ist als hinreichender Anhaltspunkt zu werten, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ein solches Angebotsverhalten ermöglicht grundsätzlich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Ausschluss beider Angebote. Die Beteiligung eines Bieters an verschiedenen Bietergemeinschaften zu einem Los kann ebenfalls einen Ausschluss gemäß der o. g. Rechtsfolge bewirken.
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist zulässig. Zu den Bedingungen zur Einschaltung von Unterauftrag- nehmern wird auf § 16 der Besonderen Vertragsbedingungen (Teil C/634) verwiesen.
Sofern ein Bieter Unterauftragnehmer einschaltet, bietet er als Generalunternehmer an. Der Bieter hat zu erklären (Vordruck D.1), ob die Einschaltung von Unterauftragnehmern vorgesehen ist oder nicht. Der Vordruck ist mit dem Angebot einzureichen. Mit dem Angebot sind Art und Umfang der vom Unterauftragnehmer zu erbringenden Leistungen anzugeben. Die konkreten Namen müssen spätestens vor Zuschlagserteilung vorliegen. Bezüglich der Eignungsprüfung von Unterauftragnehmern s. A.3.3.
A.3 Eignung, Ausschlussgründe
Aufträge werden nur an fachkundige, und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.
Geeignet im Sinne des § 122 Abs. 2 GWB ist ein Bieter, der
-
die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung besitzt,
-
über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und
-
die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.
[Seite 3]
3
A.3.1 Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Vom Bieter bzw. den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und etwaigen Unterauftragnehmern ist mit dem Angebot ein gültiger Nachweis der Trägerzulassung gemäß der §§ 176 Abs. 1, 178 und 184 SGB III i. V. m. der AZAV vorzulegen. Die Trägerzulassung soll sich über den gesamten Zeitraum der Maßnahme erstrecken.
A.3.2 Nachweise zur beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit
Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit sind vom Bieter Referenzen über ausgeführte Leistungen mit dem Ziel bzw. Schwerpunkt „Berufliche Integration von erwerbsfähigen Menschen unter 25 Jahren“ innerhalb der letzten zwölf Monate nachzuweisen.
Für den Nachweis der entsprechenden Referenzen nutzen Sie bitte die Referenzliste (Vordruck D.2). Die Referenzen müssen sich auf den Bieter beziehen und quantitativ und qualitativ vergleichbare oder gleichartige Leistungen betreffen.
Handelt es sich um eine Bietergemeinschaft, so sind die Referenzen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Sofern keine Nachweise über bisher ausgeführte Leistungen vorgelegt werden können, müssen die Gründe hierfür nachvollziehbar dargelegt werden. Hat der Bieter noch keine quantitativ und qualitativ vergleichbaren oder gleichartigen Leistungen ausgeführt, ist in einer gesonderten Anlage zum Vordruck D.2 darzulegen, wie ohne einschlägige Erfahrung die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme erreichen wird.
Zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit hat der Bieter (unter Beachtung der Punkte B.5.5 und B.5.6) seine voraussichtliche räumliche und personelle Ausstattung zur Realisierung der Maßnahme am Durchführungsort anzugeben.
Sofern der Bewerber am Durchführungsort der Maßnahme noch nicht über Räumlichkeiten oder Personal verfügt, ist die Bereitstellung von Räumlichkeiten bzw. die Personalgewinnung darzustellen.
Die namentliche Nennung des Personals oder das Einreichen ausgefüllter Personalbögen (Vordruck D.3) sind zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erforderlich. Die Personalbögen können jedoch vor der Zuschlagserteilung bei Bedarf durch den Auftraggeber angefordert werden.
Der Nachweis des Personals hat nach Zuschlagserteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer für jede in der Maßnahme einzusetzende Person (ausgenommen Verwaltungspersonal) einen ausgefüllten Personalbogen (Vordruck D.3) vorzulegen. Neben den vorgesehenen Aufgaben der Personen sind insbesondere ihre Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen detailliert darzulegen. Handelt es sich um eine Bietergemeinschaft, so sind die Personalbögen ggf. von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des vom Auftragnehmer benannten Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. In diesem Fall muss im Vorfeld eine Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden.
A.3.3 Unteraufträge, Eignungsleihe
Bei Erteilung von Unteraufträgen hat der Unterauftragnehmer die nach § 122 Abs. 2 GWB erforderliche Eignung grundsätzlich nachzuweisen.
Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt, wenn die für die Leistungserbringung erforderlichen Kapazitäten der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten bzw. Ressourcen von anderen Unternehmern (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungs- kriterien zur erfüllen. Bei einer beabsichtigten Vergabe von Unteraufträgen/Eignungsleihe ist der Vordruck D.1 vollständig auszufüllen.
Unterauftragnehmer, die im Rahmen einer Eignungsleihe eines nach § 122 Abs. 1 GWB erforderlichen Eignungs- kriterien nicht erfüllen, sind zu ersetzen. Nach § 47 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) verlangt der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und Unterauftragnehmers im Umfang der Eignungsleihe.
Zu den Bedingungen zur Einschaltung von Unterauftragnehmern wird auf § 16 der Besonderen Vertragsbedingungen (Teil C/634) verwiesen.
A.3.4 Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Als Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123,124 GWB ist die Abgabe einer Erklärung (Vordruck D.1) erforderlich. Dort sind auch etwaige Maßnahmen zur Selbstreinigung des Unternehmens nach § 125 GWB darzulegen.
[Seite 4]
4
A.4 Aufteilung der Leistung in Lose
Die Maßnahme wird in drei Lose aufgeteilt.
A.5 Nebenangebote (Änderungsvorschläge)
Nebenangebote (Änderungsvorschläge) werden nicht zugelassen.
A.6 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots
Angebote sind in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 9 VgV (über das OWL- Vergabeportal) einzureichen.
Für die Erstellung des Angebotes sind ausschließlich diese Vergabeunterlagen einschließlich der vorgegebenen Vordrucke zu verwenden.
Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen sowie (auf dem Angebots- schreiben) den Namen der natürlichen Person enthalten, die das Angebot abgibt.
Welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt vorgelegt werden sollen, entnehmen Sie bitte der Nachweisliste.
Angebote und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Es gilt deutsches Recht.
Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die Eignungskriterien nach § 122 GWB erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies sind insbesondere Angebote:
-
die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
-
die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
-
in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
-
bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden. Eine Änderung der Vergabe- unterlagen liegt u. a. dann vor, wenn Angebote
a. die Qualitätsanforderungen an das Personal, das Personalkonzept (s. B.5.6) nicht erfüllen oder
b. Leistungen nach § 16a SGB II beinhalten
-
die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzel- positionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
-
die nicht zugelassene Nebenangebote enthalten.
Der Bieter erklärt sich bereit, sein Angebot beim Auftraggeber in angemessenem Umfang kostenfrei zu erläutern.
A.7 Angebotskonzept
Der Bieter hat mit dem Angebot ein aktuelles Konzept vorzulegen. In diesem ist vom Bieter darzulegen, wie er die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Ziele erreichen und die geforderten Inhalte umsetzen will. Die Leistungs- beschreibung bildet die Grundlage für das Konzept. Ein Konzept erfüllt nicht die Anforderungen, wenn lediglich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Ziele und Inhalte wiederholt werden. Die Angebote müssen die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Rahmenbedingungen erfüllen, andernfalls werden sie von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Sofern der Bieter auf mehrere Lose an Angebot abgibt ist nur ein Konzept vorzulegen. Im Konzept ist auf die individuellen Anforderungen der jeweiligen Lose einzugehen.
Der Umfang des Konzepts darf 50 DIN A4 Seiten und im Fall eines Angebots auf mehrere Lose 60 DIN A4 Seiten (jeweils Schriftart Arial; Schriftgröße 11; Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten. Das Einhalten des vorgegebenen Umfangs des Konzepts ist Teil der Wertung und Prüfung der Angebote.
Bei Angebotsabgabe durch Bietergemeinschaften müssen sich die Mitglieder auf ein einheitliches Konzept einigen.
Um eine Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten hat die Gliederung des Konzeptes der Gliederung der Wertungsmatrix (s. B.6) zu folgen. Angebote mit einer Konzeption, die von dieser Vorgabe abweicht, sind als Nebenangebote zu werten und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden.
Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt.
[Seite 5]
5
A.8 Bieterfragen
Alle auftretenden Fragen von Bietern müssen spätestens bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 9 VgV (über das OWL-Vergabeportal) gestellt werden, damit die Antworten auch bei der Angebotsabgabe noch berücksichtigt werden können. Für alle Fragen, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, kann der Bieter keine Auskunft zu zusätzlichen Informationen vom Auftraggeber verlangen.
A.9 Prüfung und Wertung der Angebote
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabe- unterlagen erfüllen. Etwaige Angebote auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bieters werden von der Wertung ausgeschlossen.
Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des vom Bieter im Angebotsschreiben (s. Teil E) benannten Preises. Der Bieter hat auf Anforderung des Auftraggebers die Kalkulation im Rahmen der Verhandlung offen zu legen. Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen.
Die Konzepte werden im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote fachlich bewertet. Die Wertung erfolgt anhand der Bewertungsmatrix sowie den Hinweisen zur Bewertung (s. B.6).
A.10 Zuschlagserteilung, Vertragsabschluss
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen.
[Seite 6]
6
Teil B: Leistungsbeschreibung
B.1 Bedarfsgrundlagen
Einige junge Erwachsene, die vom Auftraggeber beraten werden, sind aktuell nicht durch Angebote zur Vorbereitung auf eine Ausbildung oder zur beruflichen Integration zu erreichen. Die erforderliche Beschäftigungsfähigkeit ist bei ihnen offensichtlich noch nicht aufgebaut. Ihre Lebenssituation prägen vermutlich vielfältige Probleme, wie Lernbeeinträchtigungen, Verhaltens- oder Entwicklungsstörungen, instabile soziale Beziehungen, marginalisierte Lebenszusammenhänge oder Antriebs- und Motivationslosigkeit.
Diese jungen Menschen sollen ein Angebot erhalten, das ihnen eine individuelle und passgenaue Unterstützung bei ihrer beruflichen Integration bietet bzw. sie zur Erweiterung ihrer realen Handlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt oder zur sozialen Teilhabe befähigt.
B.2 Zielgruppe
Die Maßnahme richtet sich an erwerbsfähige Menschen unter 25 Jahren mit einer fehlenden Beschäftigungsfähigkeit. Sie haben die allgemeine Schulpflicht erfüllt, ggf. auch ohne einen formalen Schulabschluss, verfügen über keine berufliche Erstausbildung und in der Regel keine Berufserfahrung. Mit regulären Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung konnten sie bislang nicht oder nur sehr begrenzt erreicht werden. Eine Kommunikation in deutscher Sprache ist prinzipiell möglich. Es ist ggf. davon auszugehen, dass eine Kommunikation in deutscher Sprache nur eingeschränkt möglich ist.
Die Teilnehmenden haben keine oder nur ungenaue Vorstellungen, wie sie ihr zukünftiges Leben gestalten wollen und können und welche beruflichen Perspektiven für sie möglich sind. Sie haben überwiegend wenig Kenntnis und Vertrauen in ihre eigenen Möglichkeiten. Ihnen fehlt das Vertrauen, dass sie ihre Situation ändern können. Demzufolge haben sie kaum eine Motivation und Eigeninitiative, um an ihrer Lebenssituation etwas zu verändern. Sie sind von der Gleichzeitigkeit von Vielfalt an Perspektiven und Perspektivlosigkeit überfordert.
Bei vielen Teilnehmenden liegen vermutlich psychische Beeinträchtigungen, insbesondere ein problematisches Sucht- verhalten, vor. Sie haben über diese und ggf. andere gesundheitliche Einschränkungen keine oder nur teilweise Kenntnis und verfügen dementsprechend kaum über geeignete Kompetenzen zum Umgang mit ihrer Situation. Ein Großteil von ihnen erhält keine adäquate medizinischer Behandlung oder psychosoziale Unterstützung.
Die Teilnehmenden brauchen Kontinuität, Verlässlichkeit und Transparenz der Beziehung, der Zusammenarbeit in der Maßnahme, ggf. auch aufsuchende Unterstützung. Sie brauchen Perspektiven und Angebote zur Verbesserung ihrer Lebenssituation entsprechend ihrer Möglichkeiten. Dies umfasst direkte individuelle Unterstützung
➢ beim Aufbau einer stabilen und gesundheitsförderlichen Tagesstruktur
➢ beim Erwerb von Kompetenzen zum Umgang mit psychischen Belastungen
➢ bei der beruflichen Orientierung
➢ bei der sozialen und beruflichen Teilhabe (Ausbildung, berufsvorbereitende Angebote)
Es ist davon auszugehen, dass sie keine Erwartungen an konkrete Hilfe haben. Allerdings ist bei den Teilnehmenden vom Bedürfnis nach einer Veränderung ihrer persönlichen Situation und einer realistischen Chance zur Gestaltung ihres Lebens auszugehen.
B.3 Zielsetzung
Das Ziel der Maßnahme ist die berufliche Eingliederung der Teilnehmenden durch Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines berufsvorbereitenden Angebots.
Sofern eine berufliche Eingliederung noch nicht realisiert werden kann, ist das Ziel der Maßnahme die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden. Dies umfasst insbesondere die Befähigung der Teilnehmenden zur Übernahme von Verantwortung und Eigeninitiative, zur Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Angeboten.
Ist aufgrund der gesundheitlichen Situation der Teilnehmenden ein Angebot zur beruflichen Teilhabe nicht realistisch, kann eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit auch durch gesundheitliche Stabilisierung (Anbindung an psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung o. a. unterstützende psychosoziale oder medizinische Angebote) als auch die Aufnahme eines alternativen Angebots zur Teilhabe, z. B. bürgerschaftliche Aufgaben oder Selbsthilfe- aktivitäten, realisiert werden.
Zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit werden folgenden Zwischenziele festgelegt
➢ Stabilisierung der persönlichen Situation - die Teilnehmenden haben eine gesundheitsförderliche Tages- struktur und gesundheitsbewusste Lebensführung, sie haben und pflegen soziale Kontakte und sind ggf. an das medizinische Versorgungssystem angebunden
➢ Persönliche Perspektive - die Teilnehmenden haben eine konkrete realistische Perspektive bzw. ein ressourcenorientiertes Leistungsbild zur beruflichen oder sozialen Teilhabe (in welchen Bereich/Berufsfeld
[Seite 7]
7
wollen/können sie tätig werden, wo gibt es diese Möglichkeiten in der Region, wie sind Abläufe und Voraussetzungen um diese Tätigkeit aufnehmen zu können etc.)
➢ Individuelle Integrationsplanung – die Teilnehmenden haben einen konkreten Plan wie sie ein passendes Angebot zur beruflichen oder sozialen Teilhabe oder eine passende Ausbildungsstelle erhalten können
➢ Selbstorganisation – die Teilnehmenden haben ihre Fähigkeit zur Selbstorganisation und ggf. weitere Alltagskompetenzen verbessert
➢ Erprobung von Teilhabe - eine berufliche Erprobung im Betrieb oder eines alternativen Angebots zur Teilhabe hat stattgefunden
Die Zielerreichung wird gemessen an der individuellen Wirkung der Beratung bei den Teilnehmenden. Die Wirkung wird ermittelt nach der Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden. Diese wird in folgende Stufen unterteilt:
➢ Die Teilnehmenden wissen wie sie das Ziel der Maßnahme oder ein Zwischenziel erreichen können
➢ Die Teilnehmenden sind bereit das Ziel der Maßnahme oder ein Zwischenziel zu erreichen
➢ Die Teilnehmenden haben das Ziel der Maßnahme oder ein Zwischenziel erreicht (Persönliche Perspektive, Individuelle Integrationsplanung, Erprobung von Teilhabe) bzw. beginnen ein Zwischenziel aktiv zu bewältigen, auch mit dem Wissen, dass sie dabei noch nicht perfekt sein können (Stabilisierung der persönlichen Situation, Selbstorganisation).
Als Ergebnis der Maßnahme wird eine Übergangsquote von mindestens 50 Prozent der zugewiesenen Teilnehmenden in eine versicherungspflichtige Beschäftigung i. S. der §§ 24, 25 SGB III, berufsvorbereitenden Maßnahmen, Angebote zur gesundheitlichen Stabilisierung oder sozialen Teilhabe angestrebt. Als Bemessungsgrundlage gelten alle Eintritte im Maßnahmezeitraum sowie bis vier Wochen nach dem individuellen Zuweisungszeitraum der Teilnehmenden.
Das Nachholen einer schulischen Qualifikation gehört nicht zu den Zielen der Maßnahme.
B.4 Beschreibung der Maßnahme
B.4.1 Grundlagen
Umfang und Ausgestaltung der Maßnahme bestimmen sich aus der Zielsetzung der Maßnahme. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für jeden Teilnehmenden das Ziel der Maßnahme grundsätzlich erreicht werden kann. Dabei berücksichtigt der Auftragnehmer die individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse der Teilnehmenden. Der Auftragnehmer kann bei der Gestaltung, Organisation und Durchführung der Maßnahme innovative Entscheidungen umsetzen, die im Sinne der Teilnehmenden den Erfolg der Maßnahme sichern.
Ein zentraler Aspekt der Maßnahme ist die individuelle Vorgehensweise. Bei vielen Teilnehmenden ist zu erwarten, dass Entwicklungen nicht linear verlaufen werden. Die Förderung wird vermutlich nicht fortlaufend realisierbar sein. Inhaltliche Schwerpunkte können individuell unterschiedlich gewichtet sein bzw. sich im Verlauf der Maßnahme auch (mehrfach) wiederholen.
Der tatsächliche Bedarf der Teilnehmenden an Unterstützung während der Maßnahme wird unterschiedlich ausgeprägt sein. Diese Heterogenität erfordert vom Auftragnehmer eine hohe zeitliche Flexibilität. Es können jederzeit unerwartete Ereignisse eintreten, die eine kurzfristige Unterstützung durch den Auftragnehmer erfordern und auch zeitintensiv sein können.
Die Struktur der Maßnahme muss in der Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Teilnehmenden Kontinuität in der Beziehung mit festen Ansprechpersonen des Auftragnehmers sowie Transparenz in der Durchführung bezogen auf Vereinbarungen, Entscheidungen und Beurteilungen gewährleisten. Veränderungsprozesse im Verlauf der Maßnahme müssen eine dauerhafte Unter- und Überforderung, beispielsweise durch zu viele gleichzeitige Veränderungen, vermeiden.
Die Maßnahme ist als Präsenzangebot zu konzipieren und durchzuführen. Zur Anbindung an die Maßnahme und Unterstützung des individuellen Erfolgs der Teilnehmenden sollen Inhalte der Maßnahme auch als aufsuchendes Angebot in externen Räumlichkeiten, am Wohnort des Teilnehmenden, ggf. telefonisch oder als Online-Angebot durchgeführt werden. Aufsuchende Angebote sind entsprechend den individuellen Voraussetzungen und möglichen objektiv gegebenen Lebenssituationen der Teilnehmenden unmittelbar in den Ablauf zu integrieren.
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und seines entwickelten Konzepts verantwortlich. Die Ausgestaltung des Konzepts liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Es muss geeignet sein deren Zielsetzung umzusetzen.
B.4.2 Inhalt
Ausgangspunkt der inhaltlichen Ausgestaltung der Maßnahme ist eine individuelle Kompetenzfeststellung für eine berufliche Eingliederung des Teilnehmenden. Die Kompetenzfeststellung soll die für eine berufliche Integration relevanten Ressourcen, Stärken und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten der Teilnehmenden identifizieren. Herauszuarbeiten sind die individuell vorhandenen subjektiven Handlungspotenziale der Teilnehmenden auf der Basis einer realistischen Einschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie tatsächlich können. Dabei sind die
[Seite 8]
8
gesundheitlichen Möglichkeiten und die speziellen Rahmenbedingungen der Lebenssituation der Teilnehmenden einzubeziehen. Parallel soll eine Analyse bisher praktizierten Bewältigungsstrategien und Kommunikationsmuster Erkenntnisse über die Zusammenhänge zwischen (beruflichen) Anforderungen und persönlicher Leistungsfähigkeit liefern. Als Ergebnis ist ein ressourcenorientiertes Leistungsbild zum Stand der Beschäftigungsfähigkeit/Ausbildungs- reife des Teilnehmenden als Basis der weiteren Förderung zu erstellen.
Die Maßnahme wird durch ein individuelles Coaching inkl. sozialpädagogischer Begleitung für jeden Teilnehmenden strukturiert. Das Coaching findet in enger Abstimmung mit einer psychologischen Begleitung statt. Der Umfang des Coachings richtet sich nach dem individuellen Bedarf jedes Teilnehmenden. Dazu zählen auch die aufsuchende Unterstützung bei Fernbleiben oder unregelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme bis zur Unterstützung in ihren Sozialraum. Während der gesamten Maßnahme sind mit jedem Teilnehmenden regelmäßige Termine für das Coaching zu vereinbaren. Die Anzahl dieser Termine ist für jeden Teilnehmenden bedarfsabhängig festzulegen. Pro Woche muss jedoch mindestens ein Termin pro Teilnehmenden mit einem Umfang von 60 Minuten (ohne Vor- und Nachbereitung) stattfinden. Diese Vorgabe gilt auch während betrieblicher Praktika bei einem Arbeitgeber.
Alle Angebote der Maßnahme finden in enger Abstimmung mit einer psychologischen Begleitung der Teilnehmenden statt. Bei der Umsetzung der psychologischen Begleitung orientiert sich der Auftragnehmer am Recovery-Konzept. Dies bedeutet vor allem die Steigerung des Selbstwirksamkeitserlebens und der Lebensqualität sowie Empowerment für die Teilnehmenden. Entsprechend dem Bedarf der Teilnehmenden bietet die psychologische Begleitung passende Interventionen (Beratung, Kurzinterventionen, Gruppenangebote etc.) an. Die Teilnehmenden sind für Veränderungen zu motivieren und insbesondere bei der Entwicklung von Autonomie (Selbständigkeit und Selbstdisziplin) zu unterstützen. Bei Bedarf kann die psychologische Begleitung aufsuchend und vor Ort begleitend stattfinden.
Besteht bei Teilnehmenden der Verdacht auf eine psychische Beeinträchtigung bzw. eine unzureichend behandelte psychische Erkrankung soll die psychologische Begleitung den Teilnehmenden bei der Inanspruchnahme weiterführender Hilfen und einer Vermittlung in angemessene Behandlung beraten und begleitend unterstützen. Der Übergang zu diesen Angeboten erfolgt auf der Basis einer freiwilligen Entscheidung der Teilnehmenden.
Bei einem sich abzeichnenden längeren umfangreichen Bedarf an Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Lebensführung, soll der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Weiterleitung der Teilnehmenden in Angebote der psychosozialen Betreuung in der örtlichen Betreuungslandschaft begleiten. Im Einzelfall erforderliche und bedarfsgerechte Hilfen gemäß § 16a SGB II sind nicht vom Auftragnehmer selbst durchzuführen. Vom Auftragnehmer wird allerdings eine enge Vernetzung mit den örtlichen Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens erwartet. Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen muss gewährleisten, dass die jeweiligen Angebote zuverlässig und zeitnah durch die Teilnehmenden in Anspruch genommen werden können. In diesem Sinne kommt dem Auftragnehmer die Funktion eines Lotsen zu.
Die Angebote der Maßnahme sollen zur Stabilisierung der persönlichen Situation der Teilnehmenden beitragen und sie befähigen selbständig ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und zu erhalten. Der Auftragnehmer bietet den Teilnehmenden entsprechende Projekte zum Training von Kompetenzen und lebenspraktischen Fähigkeiten und zur Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung. Ein wesentlicher Bestandteil der Projekte ist der Aufbau einer geregelten individuellen Tages- und Wochenstruktur. Die Teilnehmenden sollen lernen ihren Alltag zu strukturieren und gesundheitsbewusst zu gestalten, soziale Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. In der Struktur der Maßnahme ist für die Teilnehmenden eine tägliche Mittagsmahlzeit (ausgenommen Praktikumsphasen) vorzusehen.
Zur Prävention und Gesundheitsförderung können durch den Auftragnehmer freiwillige Angebote der Gesundheits- förderung für arbeitslose Menschen im Rahmen des Programms „teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ zwischen dem Auftraggeber und den gesetzlichen Krankenkassen zur Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung genutzt werden. Informationen zu diesem Programm bzw. zu den Präventions- und Gesundheitsfördermaßnahmen der Krankenkassen können durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Präventions- und Gesundheitsförder- angebote im Rahmen des Programms „teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ sind nicht Bestandteil der Vergütung und nicht vom Auftragnehmer in der Aufwandspauschale zu kalkulieren. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über die gesetzlichen Krankenkassen.
Mit den Teilnehmenden ist auf der Basis der Ergebnisse der Kompetenzfeststellung eine individuelle persönliche Perspektive zur beruflichen Teilhabe zu erarbeiten. Die Teilnehmenden sollen ermutigt und befähigt werden, ihre entwickelte individuelle berufliche Perspektive auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.
Zur Vorbereitung auf eine berufliche Teilhabe soll der Auftragnehmer allgemeine Kompetenzen der Teilnehmenden fördern und grundlegende berufsbezogene Fachkenntnisse vermitteln. Die Vermittlung berufsbezogener Fachkennt- nisse darf insgesamt eine zeitliche Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Qualifizierungen auf Grundlage der §§ 81 ff. SGB III sind im Rahmen der Maßnahme ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann für die Vermittlung berufs- bezogener Fachkenntnisse eigene Werkstätten und Praxisräume, produktive Tätigkeiten für einen (externen) Auftrag- geber oder betriebliche Erprobungen in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes nutzen. Bei der Annahme von Aufträgen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dadurch keine Konkurrenz zu Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts entsteht. Die Zahlung eines Entgelts an die Teilnehmenden ist nicht zulässig.
Ein Bewerbungstraining soll die Teilnehmenden befähigen Stellenangebote zu recherchieren und auszuwerten, verschiedene Bewerbungsstrategien anzuwenden, aussagekräftige, individuelle und auf das jeweilige Stellenprofil Bezug nehmende Bewerbungsunterlagen zu erstellen, Onlinebewerbungen sicher anzuwenden, Chancen und Risiken von sozialen Medien als Bewerbungsinstrument zu kennen und diese anzuwenden sowie sich auf Vorstellungs- gespräche vorzubereiten und diese erfolgreich zu absolvieren. Die erstellten Bewerbungsunterlagen müssen den
[Seite 9]
9
aktuellen Standards in der Arbeitswelt gemäß DIN 5008 entsprechen. Sie sind den Teilnehmenden auf einem geeigneten Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind die Bewerbungsunterlagen dem Auftraggeber zu übersenden.
Prinzipiell sollen die Teilnehmenden betriebliche Praktika bei einem Arbeitgeber absolvieren. Diese können zur Eignungsfeststellung für eine konkrete Ausbildungsstelle, zur beruflichen Orientierung, zur Arbeits- und Belastungs- erprobung und zur Überprüfung, Vermittlung oder das Training berufsbezogener Fachkenntnisse und beruflicher Kompetenzen durchgeführt werden. Ein betriebliches Praktikum bei einem Arbeitgeber umfasst einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Im Einzelfall darf die Dauer bis zu zwölf Wochen betragen, wenn Teilnehmende einer der in § 45 Abs. 8 SGB III genannten Personengruppen angehören. Betriebliche Praktika dürfen mehrmals bei unterschiedlichen Arbeitgebern durchgeführt werden.
Die Verantwortung für die Akquise von Praktikumsplätzen liegt beim Auftragnehmer. Die Wünsche und Bedürfnisse der Teilnehmenden sind dabei einzubeziehen. Betriebliche Praktika sind in individuell ausgewählten und bezogen auf die Besonderheiten der Zielgruppe kooperationsbereiten Betrieben des ersten Arbeitsmarktes durchzuführen. Die Betriebe sind über die besonderen Anforderungen an eine berufliche Teilhabe der Zielgruppe aufzuklären und während der Durchführung intensiv zu begleiten. Über betriebliche Praktika ist der Auftraggeber grundsätzlich im Vorfeld zu informieren. Praktika beim Auftragnehmer oder ihm rechtlich angegliederten Betrieben sowie Betrieben des zweiten Arbeitsmarktes sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung von betrieblichen Praktika. Hierzu gehören angemessene Praktikumsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung und Begleitung der Teilnehmenden während der Praktika sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Die Betreuung und Begleitung der betrieblichen Praktika durch den Auftragnehmer umfasst regelmäßige Arbeitsplatzbesuche, ggf. Begleitung am Arbeitsplatz, Reflexionsgespräche und ggf. Krisenintervention für die Teilnehmenden. Die Praktikumsstellen müssen grundsätzlich vom Wohnsitz des Teilnehmenden aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein. Während der betrieblichen Praktika gelten für die Teilnehmenden als zeitliche Obergrenze die tariflichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeiten der Praktikumsbetriebe. Entsprechende gesetzliche Schutzvorschriften sind zu beachten.
Wenn im Verlauf der Maßnahme die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines berufsvorbereitenden Angebots möglich wird, sind diese Teilnehmenden intensiv darauf vorzubereiten, in Ausbildung zu vermitteln und zu begleiten. Zur Vorbereitung auf eine mögliche Vermittlung in Ausbildung sind insbesondere betriebliche Praktika zu nutzen. Der Auftragnehmer ist für die Vermittlung der Teilnehmenden zuständig. Zu den Aufgaben der Vermittlung gehören alle individuell erforderlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Akquise eines passenden Ausbildungsplatzes, des Bewerbungsverfahrens und der organisatorischen Vorbereitung der Aufnahme der Ausbildung.
Eine Aufnahme einer Berufsausbildung oder Arbeit von Teilnehmenden ist in den ersten sechs Wochen vom Auftrag- nehmer zu begleiten und durch Betreuung zu stabilisieren. Die Beratung und Begleitung müssen sowohl den Teil- nehmenden wie auch den Arbeitgeber einbeziehen. Die Nachbetreuung erfolgt individuell und orientiert sich am Bedarf der Teilnehmenden und der Arbeitgeber. Die Nachbetreuung und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme schließt ggf. an die individuelle Zuweisungsdauer an und ist gesondert abzurechnen (s. B.5.8).
B.4.3 Berichtswesen, Austausch
Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren, wenn im Verlauf der Maßnahme
➢ Probleme eines Teilnehmenden erkennbar werden, die eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme kurz- oder mittelfristig unrealistisch erscheinen lassen
➢ Anhaltspunkte für das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einem Teilnehmenden erkennbar werden, die einer medizinischen oder arbeitsmedizinischen Überprüfung bedürfen
➢ Anhaltspunkte für das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung erkennbar werden, welche die Annahme einer Behinderung oder Schwerbehinderung oder ggf. des Erfordernisses von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) rechtfertigen
Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erfolgt einmal im Quartal ein regelmäßiger Austausch. Im Rahmen dieser Gespräche werden die individuellen Entwicklungsschritte der Teilnehmenden und die Qualität der Leistung erörtert sowie ggf. Änderungen in der Umsetzung des Angebots festgelegt.
Im Rahmen des Berichtswesens ist die Übermittlung folgender Dokumente verpflichtend:
➢ Abschlussbericht (Zielverlaufsdokumentation) inkl. Abschlussfazit und Empfehlung für die weitere Förderung für jeden Teilnehmenden
➢ Ggf. qualifizierte(s) Praktikumszertifikat(e) (Art und Umfang der Tätigkeit, Beurteilung der geleisteten Arbeit)
➢ Ggf. Bewerbungsunterlagen der Teilnehmenden
➢ Bericht zum Verlauf und zur Wirkung der Maßnahme
Alle Dokumente sind vom Auftragnehmer über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Cloud oder verschlüsselte E-Mail-Kommunikation (s. B.5.7) an den Auftraggeber zu übermitteln.
[Seite 10]
10
Der Erfolg der Maßnahme wird für jeden Teilnehmenden individuell ausgewertet und im Abschlussbericht dokumentiert. Dieser umfasst ein Abschlussfazit und eine Empfehlung für die weitere Förderung bzw. Unterstützung durch den Auftraggeber. Das Abschlussfazit enthält eine Einschätzung zur Wirkung der Maßnahme anhand der Stufen der Veränderung (s. B.3). Die Empfehlung für die weitere Förderung bzw. Unterstützung soll sich auf die Sicherung und den Ausbau der erzielten Erfolge insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an beruflichen Förderangeboten beziehen. Die qualifizierten Praktikumszertifikate und die Bewerbungsunterlagen werden als Bestandteil dem jeweiligen Abschlussbericht beigefügt.
Der Abschlussbericht ist spätestens zwei Wochen nach dem individuellen Ende der Maßnahme jedes Teilnehmenden zu übermitteln. Er ist mit dem Teilnehmenden vorab zu erörtern. Nach Erhalt des Abschlussberichts findet ggf. ein gemeinsames Übergabegespräch mit dem Teilnehmenden, dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber statt. Die Entscheidung für ein Übergabegespräch wird in der Regel mit der Zuweisung des Teilnehmenden festgelegt und ist für den Auftragnehmer verpflichtend. Sofern ein Teilnehmender vor dem regulären Ende seiner individuellen Zuweisungsdauer aus der Maßnahme ausscheidet, ist der Abschlussbericht zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu übermitteln. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt die Pflicht zur Übermittlung eines Abschlussberichts.
Der Bericht zum Verlauf und zur Wirkung der Maßnahme ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Maßnahme zu übermitteln.
Der Auftraggeber beabsichtigt Erfolg und Qualität der Leistungen des Auftragnehmers anhand transparenter Kriterien kontinuierlich zu evaluieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere im Rahmen des Berichtswesens alle für eine Evaluation relevanten Informationen in aussagekräftiger Weise und vollständigem Umfang bereitzustellen. Der Auftraggeber hält sich vor, das Berichtswesen im Verlauf der Maßnahme anzupassen. Dies kann sowohl den Umfang als auch die Form des Berichtswesens betreffen.
B.4.4 Fehlzeiten, Urlaub, Betriebsferien
Wenn Teilnehmende am ersten Tag ihrer Teilnahme oder im Verlauf der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht zur Maßnahme erscheinen, leistet der Auftragnehmer aufsuchende Arbeit, um eine Teilnahme an der Maßnahme innerhalb der Frist von einer Woche zu erreichen. Der Auftraggeber ist unverzüglich über das unentschuldigte Fernbleiben über die o. g. Cloud oder verschlüsselte E-Mail-Kommunikation zu informieren. Sofern nach Ablauf dieser Frist eine Teilnahme an der Maßnahme nicht erreicht werden kann, ist der Auftraggeber erneut unmittelbar zu informieren. Der Auftraggeber entscheidet über eine Stornierung der Zuweisung bzw. ein Ende der Teilnahme an der Maßnahme und informiert den Auftragnehmer über die getroffene Entscheidung.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmenden ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Auftragnehmer durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verbleiben beim Auftragnehmer und sind dem Auftraggeber nur auf Anforderung vorzulegen oder zuzuleiten. Die Teilnehmenden sind über die Verfahren zum unentschuldigten Fernbleiben von der Maßnahme und zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten in Kenntnis zu setzen.
Nach Ablauf von in der Regel mindestens sechs Monaten Teilnahme an der Maßnahme können Teilnehmende Maßnahmeferien erhalten. Über einen Antrag auf Maßnahmeferien ist der Auftraggeber zu informieren. Der Auftrag- geber entscheidet über die Gewährung von Maßnahmeferien und informiert den Auftragnehmer schriftlich über die getroffene Entscheidung. Ein Anspruch auf Urlaub für die Teilnehmenden besteht grundsätzlich nicht.
Betriebsferien des Auftragnehmers sind während der gesamten Durchführung der Maßnahme grundsätzlich nicht zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Tage zwischen dem zweiten Weihnachtsfeiertag und Neujahr.
B.5 Rahmenbedingungen
B.5.1 Fördervolumen, Zeitraum
Die Maßnahme ist unterteilt in drei Lose, verteilt auf die Standorte Halle (Westf.), Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück. Es wird folgende Verteilung des Fördervolumens der Maßnahme festgelegt:
➢ Los 1: 8 Maßnahmeplätze am Standort Halle (Westf.)
➢ Los 2: 16 Maßnahmeplätze am Standort Gütersloh
➢ Los 3: 8 Maßnahmeplätze am Standort Rheda-Wiedenbrück
Der Zeitraum für die Dauer der Maßnahme beträgt zwölf Monate. Sie beginnt am 01.09.2026 und endet am 31.08.2027.
Die Dauer des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist identisch mit dem Zeitraum der Maßnahme. Der Vertrag endet mit dem Auslaufen der Maßnahme, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
B.5.2 Änderungsoptionen
Der Auftraggeber behält sich pro Los unter Berücksichtigung einer Preisgleitklausel gemäß § 24 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Teil C/635) eine zweimalige Verlängerung der Maßnahme zu den Konditionen dieser
[Seite 11]
11
Ausschreibung im Umfang von bis zu zwölf Monaten vor. Zu den Bedingungen für die Ausübung der Option durch den Auftraggeber wird auf § 22 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Teil C/635) verwiesen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erhöhung oder Reduzierung des Fördervolumens. Zu den Bedingungen für die Nutzung der Möglichkeit zur Änderung des Fördervolumens wird auf § 23 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Teil C/635) verwiesen.
B.5.3 Zuweisungsverfahren, individuelle Zuweisungsdauer
Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in Form von Einzelaufträgen durch den Auftraggeber über o. g. Cloud oder verschlüsselte E-Mail-Kommunikation. Mit dem Eingang des Einzelauftrags beginnt die Teilnahme an der Maßnahme. Die Kontaktaufnahme mit den Teilnehmenden sowie die Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers. Die erste Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer hat unmittelbar nach Zuweisung des Teilnehmenden zu erfolgen.
Die individuelle Zuweisungsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate und endet spätestens mit dem Ende der Maßnahme. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines berufsvorbereitenden Angebots beenden die Teilnahme an der Maßnahme. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme.
Unentschuldigtes Fernbleiben der Teilnehmenden kann nach den entsprechenden Interventionen des Auftragnehmers (s. B.4.4) durch Entscheidung des Auftraggebers zum Abbruch einer Teilnahme führen. Ein Abbruch der Teilnahme durch den Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers ist nicht zulässig. Das Hausrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt.
Freiwerdende Maßnahmeplätze können jederzeit neu besetzt werden. Teilnehmende können durch den Auftraggeber mehrmals zugewiesen werden.
B.5.4 Präsenzzeiten
Eine für alle Teilnehmenden verbindliche Präsenzzeit innerhalb der Maßnahme ist nicht vorgesehen. Der zeitliche Umfang der Teilnahme an der Maßnahme ist durch den Auftragnehmer festzulegen. Die Organisation des zeitlichen Verlaufs muss die inhaltliche Umsetzung entsprechend der Zielsetzung der Maßnahme sicherstellen.
Die Präsenzzeiten müssen die Ambivalenz zwischen dem Angebot einer verlässlichen Tagesstruktur und den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen der Teilnehmenden Rechnung tragen. Anzustreben ist für jeden Teilnehmenden eine Präsenzzeit von 30 Zeitstunden pro Woche, verteilt auf fünf Tage pro Woche jeweils im Zeitraum zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr. Als Mindestanforderung des zeitlichen Umfangs der Teilnahme hat mindestens ein persönlicher Kontakt pro Teilnehmenden stattzufinden.
B.5.5 Durchführungsort
Die Durchführungsorte der Maßnahme sind
➢ Los 1: Halle (Westf.)
➢ Los 2: Gütersloh
➢ Los 3: Rheda-Wiedenbrück
Der Auftragnehmer hat am Durchführungsort geeignete Räumlichkeiten vorzuhalten, welche in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht werden können. Er muss hier für die Teilnehmenden in angemessenem Umfang (Montag bis Donnerstag mindestens von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag mindestens von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr) persönlich und durch den Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel erreichbar sein.
Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit körperlichen Behinderungen an der Maßnahme teilnehmen können.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu besichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftragnehmer die Vorhaltung der Räumlichkeiten nachzuweisen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Nutzung der Räumlichkeiten zu untersagen, wenn diese im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahme einen Mangel aufweisen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer ist sodann verpflichtet, den vertraglichen Zustand unverzüglich (wieder) herzustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Vertragslaufzeit in vollem Umfang der unter Punkt B.5.1 genannten Fördervolumens durchgängig vorzuhalten.
Der Auftragnehmer soll anlassbezogen, während betrieblicher Praktika oder anderer Förderangebote auch Räumlich- keiten Dritter ggf. auch abweichend vom Durchführungsort nutzen.
[Seite 12]
12
B.5.6 Personal
Um den Erfolg des Angebots gewährleisten zu können, ist der Einsatz eines fachlich qualifizierten und in der Arbeit mit der Zielgruppe erfahrenen Personals erforderlich. Ausbildung und Berufserfahrung des Personals müssen eine erfolgreiche Durchführung des Angebots erwarten lassen. Das Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein. Es ist umfassend mit der Leistungsbeschreibung und dem Gesamtkonzept des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme vertraut und hat eine gemeinsame Vorstellung zur deren Umsetzung entwickelt.
Personal das mit dem Coaching, d. h. der regelmäßigen Beratung, Förderung und sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmenden, betraut wird: Hochschulabschluss in einem der Studienfächer Pädagogik, Erziehungswissen- schaften, Soziale Arbeit, Psychologie, Soziologie oder Sozialwissenschaften.
Personal das mit der psychologischen Begleitung betraut wird: Hochschulabschluss im Studienfach Psychologie, vorzugsweise mit einer mindestens einjährigen Berufserfahrung.
Für die Akquise von Ausbildungsplätzen, Projekte und zeitlich befristete Schulungs- und Trainingsangebote ist der Einsatz von Personal zulässig, das nicht die zuvor genannten Anforderungen erfüllt, jedoch über einschlägige bzw. spezielle Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die jeweilige Tätigkeit von Bedeutung sind.
Personalunion ist unter Beachtung der Mindestpersonalschlüssel und bei entsprechender Qualifikation möglich.
Der Auftragnehmer kann eine Ausnahmegenehmigung zum Personaleinsatz beim Auftraggeber beantragen, wenn Personal in der Maßnahme eingesetzt werden soll, dass aus Sicht des Auftragnehmers zwar grundsätzlich über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit für eine der zuvor genannten Aufgaben verfügt, dessen formale Qualifikation jedoch nicht den jeweiligen Anforderungen genügt. In einem solchen Fall muss der Auftragnehmer detailliert darlegen, wie die Durchführung und die Qualität der Maßnahme sichergestellt wird sowie die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Mitarbeitenden anderweitig nachweisen und durch den Auftraggeber prüfen lassen. Der Einsatz des Mitarbeitenden darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen.
Das Personalkonzept des Auftragnehmers muss auf die Inhalte und Zielsetzung der Maßnahme abgestimmt sein. Es muss gewährleisten, dass für alle Teilnehmenden eine feste Ansprechperson während des gesamten Zeitraums der Teilnahme für das Coaching und die psychologische Begleitung zur Verfügung steht. Eine Einzelbetreuung darf nicht dazu führen, dass der Mindestpersonalschlüssel nicht eingehalten wird.
Daher wird folgender Mindestpersonalschlüssel festgelegt.
➢ Personal für das Coaching : Teilnehmende = 1 : 10
➢ Personal für die psychologische Begleitung : Teilnehmende = 1 : 20
Der im Mindestpersonalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Arbeitszeitvolumen von wöchentlich 39 Zeit- stunden in der Maßnahme. Die Aufteilung einer Vollzeitstelle in Teilzeitstellen ist möglich. Dabei ist pro Teilzeitstelle ein Arbeitszeitvolumen von wöchentlich 19,5 Zeitstunden in der Maßnahme nicht zu unterschreiten.
Der Auftragnehmer kann eine Ausnahmegenehmigung zur Aufteilung einer Vollzeitstelle in Teilzeitstellen beim Auftrag- geber beantragen, wenn z. B. aus Gründen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf das Arbeitszeitvolumen einer Teilzeitstelle weniger als wöchentlich 19,5 Zeitstunden betragen soll. In einem solchen Fall muss der Auftragnehmer detailliert darlegen, wie die Durchführung und die Qualität der Maßnahme unter der gewünschten Aufteilung der Vollzeitstellen sichergestellt werden kann und dies durch den Auftraggeber prüfen lassen. Eine Aufteilung einer Vollzeitstelle in Teilzeitstellen mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als wöchentlich 19,5 Zeitstunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen.
In seinem Angebot hat der Bieter sein Personalkonzept zu beschreiben. In einer Übersicht zum geplanten Personal- einsatz sind folgende Angaben zu benennen:
| Fachlicher Einsatz | Qualifikationsprofile | Personal- schlüssel | Anzahl Personal | Stellenzuschnitt (Arbeitszeit/Woche) |
|---|---|---|---|---|
| Personal für das Coaching | ||||
| Personal für die psychologische Begleitung | ||||
| zusätzliches Personal (welche Tätigkeit) |
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Arbeitsbedingungen des Personals den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei sind insbesondere die Rechtsnormen der Rechtsverordnung zu § 185 SGB III Vergabe- spezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) einzuhalten (s. § 9 der Besonderen Vertragsbedingungen, Teil C/634).
Alle Vorgaben zu den Qualitätsanforderungen an das Personal und das Personalkonzept gelten für die gesamte Dauer der Maßnahme. Das Arbeitszeitvolumen des Personals ist auch dann nicht zu reduzieren, wenn durch die Vermittlung von Teilnehmenden Personalkapazitäten freiwerden. Freiwerdende Kapazitäten sind für eine intensivere Begleitung der verbleibenden Teilnehmenden zu verwenden.
[Seite 13]
13
Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Für den Urlaubs- oder Krankheitsfall ist eine Vertretungsregelung vom Auftragnehmer sicherzustellen und unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Personalbogens (Vordruck D.3) nachzuweisen. Hierbei werden die gleichen Qualifikationen wie oben beschrieben vorausgesetzt.
B.5.7 Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers
Für die Steuerung und Begleitung des Eingliederungsprozesses der Teilnehmenden während der Beauftragung des Auftragnehmers ist weiterhin der Auftraggeber verantwortlich. Die Zuweisung der Teilnehmenden durch den Auftraggeber begründet keine Rechtsbeziehung zwischen den Teilnehmenden und dem Auftragnehmer. Der Abschluss von Verträgen oder Vereinbarungen zur Teilnahme an der Maßnahme zwischen dem Auftragnehmer und den Teilnehmenden ist nicht zulässig.
Der Datenaustausch zur Abwicklung der Maßnahme und zur Übermittlung der Dokumente des Berichtswesens erfolgt grundsätzlich über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Cloud oder verschlüsselte E-Mail-Kommunikation. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass diese Kommunikation spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Maßnahme seitens des Auftragnehmers möglich ist. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der schriftlichen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich (s. auch § 11 der besonderen Vertragsbedingungen (Teil C/634)).
Der Auftragnehmer hat in Abstimmung mit dem Auftraggeber aktiv Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Durchführung der Maßnahme zu betreiben. Zu den Bestimmungen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird auf § 17 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Teil C/635) verwiesen.
Unmittelbar nach Zuschlagserteilung erstellt der Auftragnehmer ein Informationsblatt für die Teilnehmenden über die Inhalte und Rahmenbedingungen der Maßnahme. Dieses legt er dem Auftraggeber zur Abstimmung und weiteren Verwendung vor. Die Verwendung weiterer Informationsmaterialien zur Maßnahme durch den Auftragnehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig.
B.5.8 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für jeden Maßnahmeplatz eine Aufwandspauschale. Die Aufwandspauschale wird vertraglich auf Grundlage des einzureichenden Angebotsschreibens (Teil E) festgelegt.
Die Zahlung der Aufwandspauschalen erfolgt als Gesamtsumme in gleichbleibenden Raten monatlich nachträglich. Die erste Zahlung ist fällig am Tag nach Ablauf eines Monats nach Beginn der Maßnahme. Aufwandspauschalen reduzieren sich nicht, wenn Maßnahmeplätze im Verlauf der Maßnahme unbesetzt bleiben. In dem Fall, dass der Auftragnehmer die Nichtbesetzung von Maßnahmeplätzen zu vertreten hat, wird die Gesamtsumme der Aufwandspauschalen entsprechend gekürzt.
Mit der Aufwandspauschale sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Dies sind u. a.:
➢ Kosten für alle Inhalte der Maßnahme
➢ Personalkosten (inkl. der Aufwendungen für die aufsuchende Arbeit)
➢ Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen der Teilnehmenden
➢ Aufwendungen für die Unfallversicherung der Teilnehmenden
➢ Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, die Teilnehmende während der Maßnahme verursachen
➢ Kosten für Arbeits- und Schutzkleidung, die Teilnehmende während betrieblicher Praktika benötigen
➢ Kosten für sonstige Aufwendungen, die üblicherweise im Rahmen der Aufnahme betrieblicher Praktika entstehen (z. B. Gesundheitszeugnis)
➢ Kosten der Teilnehmenden für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
➢ Kosten für Speichermedien, die Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden
Die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB II und dem SGB III an den Auftragnehmer für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ist ausgeschlossen.
Eine parallele Förderung des Auftragnehmers durch öffentlich-rechtliche Institutionen (vor allem mit kommunalen, Landes- oder Bundesmitteln sowie durch den Europäischen Sozialfonds) reduziert die Aufwandspauschale in Höhe dieser Förderungssumme. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine solche Förderung oder auch eine entsprechende Antragstellung dem Auftraggeber anzuzeigen.
Für Schäden, die durch Teilnehmende während der Maßnahmelaufzeit verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Ggf. entstehende Kosten für die Absicherung der Schäden sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
[Seite 14]
14
Jede erfolgreiche Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i. S. der §§ 24, 25 SGB III eines Teil- nehmenden soll in den ersten sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme vom Auftragnehmer begleitet und durch Betreuung stabilisiert werden (s. B.4.2). Zur Nachbetreuung und Stabilisierung der Beschäftigung erhält der Auftrag- nehmer ein Nachbetreuungshonorar i. H. v. 800 EUR.
Voraussetzung für die Auszahlung eines Nachbetreuungshonorars ist der Nachweis der Arbeitsaufnahme des Teilnehmenden mit einer Laufzeit des Arbeitsvertrages von mindestens sechs Monaten. Der Nachweis einer Arbeits- aufnahme sind in der Regel die Vorlage des Arbeitsvertrages (Kopie) sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die tatsächliche Arbeitsaufnahme des Teilnehmenden. Für die Zahlung des Nachbetreuungshonorars ist zusätzlich eine Aufstellung über die tatsächlich durchgeführte Nachbetreuung durch den Auftragnehmer erforderlich. Die Höhe des Nachbetreuungshonorars wird durch die tatsächlich erforderliche und dargelegte Nachbetreuung des Auftragnehmers nicht beeinflusst.
Die Fahrkosten der Teilnehmenden im Rahmen der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu kalkulierenden Maßnahmekosten. Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individual- spezifischen Anspruch der Teilnehmenden gegen den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Zuweisung zur Maßnahme bzw. nach Information über die Planung der betrieblichen Praktika.
Alle weiteren Fahrkosten, die den Teilnehmenden im Rahmen der Maßnahme entstehen, zählen zu den vom Auftragnehmer zu kalkulierenden Maßnahmekosten. Hierunter fallen auch Aufwendungen der Teilnehmenden aufgrund der Wahrnehmung von Beratungsangeboten, die durch den Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung der Maßnahme veranlasst wurden oder für Fahrten zu Durchführungsorten der Maßnahme, die nicht den im Vordruck D.1 Abschnitt I Nr. 3.2 anzugebenden Räumlichkeiten entsprechen.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt.
Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu kalkulierenden Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Auftraggeber direkt an die Teilnehmenden.
Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und den Teilnehmenden zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers sind nicht zulässig. Der Abschluss von Verträgen i. S. von § 296 SGB III zwischen den Teilnehmenden und dem Auftragnehmer ist ausdrücklich untersagt.
Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung regelt § 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz (UStG). Umsatzsteuerfrei sind danach
„Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“
(§ 4 Nr. 15b UStG in der Fassung vom 21.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025)
[Seite 15]
15
B.6 Bewertung
B.6.1 Bewertungsmatrix
| Bewertungsmatrix: Sprungbrett – Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Ausschlusskriterien Die tatsächlich erreichte Summe der Leistungspunkte beträgt mindestens 85 Prozent der Summe der Leistungs- punkte bei einer durchgängigen Wertung mit der Note 2. | ||||
| 2. Wertungskriterien | ||||
| Wertungsbereich | Wertungskriterien | Wertungs- punkte (WP) 0 - 3 | Relevanz- Faktor (RF) | Leistungs- punkte im Wertungs- bereich (WP x RF) |
| 2.1. Struktur und Organisation | Erläutern Sie, wie Sie eine individuell abgestimmte Teilnahme an der Maßnahme konkret organisieren. Wann und warum setzen Sie welche Schwerpunkte? | 5 | ||
| 2.2. Einstieg | Erläutern Sie, wie Sie einen individuellen Einstieg der Teilnehmenden in die Maßnahme in Kombination mit der individuellen Kompetenzfeststellung zur Erstellung eines ressourcenorientierten Leistungsbildes gestalten. | 5 | ||
| 2.3. Förderung | Erläutern Sie, wie Sie eine individuelle Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden sicherstellen. Welche Interventionen sollen welche Wirkung im Sinne der Zielsetzung der Maßnahme erzielen? | 5 | ||
| 2.4. Psychologische Begleitung | Erläutern Sie Ihr Konzept zur psychologischen Begleitung. Wie wird die psychologische Begleitung mit den anderen Angeboten zusammengeführt? | 5 | ||
| 2.5. Übergänge | Erläutern Sie Ihre Strategie zur Realisierung von Übergängen in Ausbildung oder anderen Angeboten zur Teilhabe. Gehen Sie insbesondere auf die Klärung der Eignung der Teilnehmenden für eine Ausbildung ein. | 5 | ||
| 2.6. Wirkung | Erläutern Sie, wie Sie die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit in den festgelegten Stufen der Zielerreichung feststellen. Welche Indikatoren und Methoden benutzen Sie zur Beurteilung einer signifikanten Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, für eine Einschätzung zur Verstetigung positiver Entwicklungen und zur weiteren Förderung? | 4 | ||
| 2.7. Verlauf | Erläutern Sie den geplanten Verlauf der Maßnahme anhand Ihrer Gesamt- und Wochenplanung. Beschreiben Sie, wie Sie in der Organisation auf individuellen Bedarf von Teilnehmenden reagieren. | 4 | ||
| 2.8. Kooperationen und Netzwerke | Beschreiben Sie, wie Sie welche Kooperationen und/oder Netzwerke für die individuelle Unterstützung der Teilnehmenden nutzen. | 3 | ||
| 2.9. Qualitäts- sicherung | Beschreiben Sie Ihre Qualitätskriterien für die Durch- führung der Maßnahme. Erläutern Sie, wie Sie die Durchführungsqualität und die Wirksamkeit der Maßnahme sicherstellen. | 4 |
[Seite 16]
16
| 2.10. Personal- konzept | Erläutern Sie, wie Ihr Personalkonzept auf die Inhalte und Zielsetzung der Maßnahme, abgestimmt ist. Welche Qualitätsstandards gelten für die Arbeit des eingesetzten Personals und wie stellen sie diese sicher? Benennen Sie die Anzahl der zum Einsatz kommenden Personen, deren Qualifikationsprofile und die Stellen- zuschnitte (Arbeitszeitvolumen pro Stelle). | 5 | ||
|---|---|---|---|---|
| 2.1. Zusammen- fassung | Erstellen Sie eine tabellarische Zusammenfassung für Ihr Angebot. Diese soll die wesentlichen Inhalte, konkrete Präsenzzeiten und besonderen Merkmale des Angebots beinhalten. Zusätzlich werden folgende Fragen bewertet: Ergibt sich aus den Ausführungen ein schlüssiges und verständliches Gesamtkonzept? Lässt sich aus dem Konzept eine realistisch umsetzbare und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erwarten? | 1 |
B.6.2 Hinweise zur Bewertung
Bewertungsmatrix:
Die Bewertung des Konzepts wird anhand der in der Bewertungsmatrix aufgeführten Kriterien vorgenommen.
Für die Bewertung der Konzepte gelten ausschließlich folgende vier Bewertungsstufen:
0 Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen.
1 Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen.
2 Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen.
3 Das Angebot des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich.
Die Bewertung mit 0 Punkten bei einem Wertungskriterium führt zum Ausschluss des Angebotes.
Abschließende Wertung:
Im Schritt 1 wird die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnisses ermittelt:
Kennzahl = Gesamtsumme der Leistungspunkte / Preis * 100
Im Schritt 2 wird ein Wert als Korridor aus der Kennzahl des führenden Angebotes und einer weiteren Kennzahl, die sich aus der Kennzahl des führenden Angebotes minus 20 Prozent ergibt, ermittelt.
Im Schritt 3 werden alle Angebote ermittelt, die innerhalb des Kennzahlkorridors liegen (inklusive der Randwerte). Diese Angebote werden zunächst als gleichwertig betrachtet. Entscheidungskriterium innerhalb dieser Gruppe ist die höchste Leistungspunktzahl, die als Gesamtsumme aller Wertungsbereiche erzielt wird. Der nach dieser Vorgehens- weise ermittelte wirtschaftlichste Bieter erhält den Zuschlag. Bei identischen Leistungspunktzahlen im Entscheidungs- kriterium greift das preisgünstigere Angebot. Bei identischen Ergebnissen erfolgt eine Auslosung.
Weiterer Ausschluss von Angeboten:
Angebote werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn
➢ das Angebot Leistungen gemäß § 16a SGB II (Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung) umfasst
➢ die Qualitätsanforderungen an das Personal, das Personalkonzept (s. B.5.6) nicht beachtet wurden
➢ das Konzept im Zuge der Wertung nicht mindestens 85 Prozent der Summe der Leistungspunkte erzielt, die bei einer durchgängigen Wertung mit der Note 2 der Wertungsskala erreicht wird.