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Maschinelle und hydraulische Ausrüstung für das Nachklärbecken der Kläranlage Westhausen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vergabe-/Projekt-Nr.:

Besondere Vertragsbedingungen

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)

Baumaßnahme:

in:

Leistung:

  1. Allgemein

1.1 Objekt-/Bauüberwachung (§4Abs. 1Nr.3VOB/B)

Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber.

Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung

Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV nicht erforderlich.

  1. DemAuftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§4Abs. 4VOB/B)

2.1 Lager- und Arbeitsplätze:

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.

2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:

Seite 1 von 4

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 muss noch erfolgen. Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR KEV 116.1 Gemeindeverwaltungsverband Kapfenburg (B) BVB

Besondere Vertragsbedingungen Jahnstraße 2

73463 Westhausen WE21045A2-MT-NKB (Vergabestelle)

Erweiterung SKA Westhausen - FA1B: Schneckenhebewerk,

Belebungsbecken, Nachklärbecken

Kläranlage Westhausen

Maschinelle und hydraulische Ausrüstung - NKB

Dieser hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt.

1.2.1 erforderlich. Sie ist erfolgt.

1.2.2

nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabe selbst. überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).

1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 2 (3) BaustellV nicht erforderlich. erforderlich; Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus. Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt. wird zu Baubeginn ausliegen

1.3 Bautagesberichte (§4VOB/B)

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

siehe Baubeschreibung

siehe Baubeschreibung

TEIL_B_ZUM VERBLEIB BEIM BIETER SEITE 1

[Seite 2]

KEV 116.1 (B) BVB

¹)

Verbrauchskosten

nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen

werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler

entsprechend dem tatsächlichen Betrag

trägt der Auftraggeber.

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

trägt der Auftraggeber.

¹)

3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung

spätestens

nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. !netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU 2.3 Wasseranschluss

2.4 Stromanschluss

2.5 Sonstige Anschlüsse für

  1. Ausführungs- /Vertragsfristen (§5VOB/B)

3.1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR in der

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 Vergabe-/Projekt Nr.: WE21045A2-MT-NKB

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

abgesetzt.

¹)

Verbrauchskosten

nach § 4 Abs. 4 VOB/B, zuständiges Versorgungsunternehmen

werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler

entsprechend dem tatsächlichen Betrag

abgesetzt.

²)

sind vorhanden.

am 15.02.2027, Einzelfristen siehe Baufristenplan (Datum).

Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW.

innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

  1. Durchmesser, Leistung, Zustand
  2. z.B. Fernheizung, Telefon Seite 2 von 4

TEIL_B_ZUM VERBLEIB BEIM BIETER SEITE 2

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KEV 116.1 (B) BVB

Vergabe-/Projekt Nr.:

3.1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen (abnahmereif)

am (Datum).

innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn (3.1.1).

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

vorstehende Frist (3.1.1) für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist (3.1.2) für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):

werden als Vertragsfristen vereinbart:

  1. Vertragsstrafen (§11VOB/B)

4.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist

Euro

v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto).

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) begrenzt. 4.3 bleibt unberührt.

4.2 Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen das LTMG **)

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. begrenzt. 4.3 bleibt unberührt. !netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

(Beschreibung der Bauleistung)

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 WE21045A2-MT-NKB

18.05.2029, Montage MT, Inbetriebnahme NKB 22.06.2029, s. Einzelfristen

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

Einzelfristen Nr. 5.1 bis 5.5 gem. Baufristenplan, Inbetriebnahme NKB 22.06.29

Vertragsstrafe wegen Verzugs

Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) beträgt.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen.

v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

4.3 Wird sowohl eine Vertragsstrafe nach 4.1 als auch eine Vertragsstrafe nach 4.2 vereinbart, wird die Summe beider Vertrags- strafen auf insgesamt 5 v. H. v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) begrenzt.

  1. Verjährungsfrist fürMängelansprüche (§13VOB/B) Vereinbart werden:

Die Regelfrist nach § 13 VOB/B

Für den Gesamtauftrag Monate

Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für den Gesamtauftrag 2 Jahre

Für Jahre

Für Jahre (Beschreibung der Bauleistung)

*) Soll eine niedrigere Obergrenze als 5 v. H. vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. **) Beachte in diesen Zusammenhang auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG-BW) - KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindeslohn -. Seite 3 von 4

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KEV 116.1 (B) BVB

Vergabe-/Projekt Nr.:

  1. Abrechnungen (§14VOB/B)

6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

-fach und zugleich

bei

-fach einzureichen.

6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Hand- skizzen) sind

einfach

fach

einzureichen.

  1. Zahlung (§16VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gem § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):

Für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 WE21045A2-MT-NKB

1

Ingenieurbüro Matthias Strobel, Gerberstr. 5, 73453 Abtsgmünd

1

2

Tage.

  1. Sicherheitsleistung (§17VOB/B)

8.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Vertragserfüllung (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.2) beträgt 3 v.H.

der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme)

frühestens 60 Tage nach Ablauf der Gewährleistung

8.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft.

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung der Vordruck - KEV 310 Sich 1 -

  • die Mängelansprüche der Vordruck - KEV 311 Sich 2 -

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck - KEV 312 Sich 3 -

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KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2

Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 1 und 2

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)

Es gelten nur die ausgewählten

9.2

2202 lirpA

1 etieS

negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vergabe-/Projekt-Nr.:

  1. Gleitklausel (§§2und15VOB/B)

  2. Baustelleneinrichtungsplan (§4VOB/B)

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Gemeindeverwaltungsverband Kapfenburg

Weitere Besondere Vertragsbedingungen Jahnstraße 2

73463 Westhausen WE21045A2-MT-NKB (Vergabestelle)

*)

Baumaßnahme: Erweiterung SKA Westhausen - FA1B: Schneckenhebewerk,

Belebungsbecken, Nachklärbecken

in: Kläranlage Westhausen

Leistung: Maschinelle und hydraulische Ausrüstung - NKB

Klauseln.

Es wird eine Gleitklausel für

9.1 Lohn nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 183 AngErg LGI - vereinbart.

Stoffpreise nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 184 AngErg StGl - vereinbart.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.

  1. Baufristenplan (§5VOB/B)

Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen - KEV 116.1 (B) BVB -. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen.

Der Plan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben und nach Aufforderung durch den Auftraggeber über- arbeitet zu übergeben.

Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.

Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 1 facher Fertigung zu übergeben.

  1. Versicherung (§7VOB/B)

Eine Bauleistungsversicherung nach ABN ABU ¹)

Montageversicherung nach AMoB

hat der Auftraggeber abgeschlossen.

wird der Auftraggeber abschließen.

Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen.

Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt v. H. der Entschädigungssumme, mindestens

Euro und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr

zu tragen hat.

*) Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. ¹) siehe KVHB-Bau Teil 5 Nr. 504.5 Seite 1

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KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2

von

von v. H. der Auftragssumme (brutto)

**) Soll ein anderer Zinssatz als 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ²) Nicht für Vergaben nach VOB/A EG bzw. SektVO

2202 lirpA

2 etieS

negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vom Auftragnehmer wird ein anteiliger Prämienbetrag von

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Vergabe-/Projekt Nr.: WE21045A2-MT-NKB

Euro

5 v. T. der Abrechnungssumme (brutto)

gefordert (oder spätestens bei der Schlusszahlung verrechnet).

Der Auftraggeber verzichtet auf eine anteilige Prämienumlage.

  1. Vorauszahlungen (§16VOB/B)

Der Auftraggeber gewährt eine Vorauszahlung (inklusive Umsatzsteuer)

bei Auftragserteilung v. H. der Auftragssumme (brutto)

n. Vorlage MA.Liste, Montagezeichnungen 30

die Vorauszahlung wird nicht verzinst.

die Vorauszahlung wird mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB v. H. p.a. verzinst. **)

Für die Zahlung ist jeweils Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Vordruck - KEV 312 Sich 3 - zu leisten (vgl. Nr. 8 Vordruck - KEV 116.1 (B) BVB - und Nr. 21 Vordruck - KEV 117 (B) ZVB -).

  1. Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb ²)

Die "Stammpersonalklausel"

kommt zur Anwendung

kommt nicht zur Anwendung

14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von den Leistungen einschließlich etwaiger Nachträge, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, mindestens ca. 70 v. H. im eigenen Betrieb auszuführen. In diesem Leistungsumfang wird eine Zustimmung zur Übertragung auf Nachunternehmer versagt (§ 4 Abs. 8).

14.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmern diese zu verpflichten, dass sie die ihnen übertragenen Teile der Leistung vollständig im eigenen Betrieb, d.h. mit eigenem Stammpersonal erbringen, soweit ihr Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

14.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Liste über das Stammpersonal von seinem Betrieb und von dem Betrieb der beauftragten Nachunternehmer zu übergeben (betr. nur die Lohnempfänger), gegliedert nach Namen, Berufs-/Lohngruppen und Dauer der Beschäftigung. Die Anmeldung an die Sozialversicherung ist nachzuweisen. Die für den Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen Arbeitskräfte sind in der Liste gesondert aufzuführen.

14.4 Dem Auftraggeber ist der Austausch von Arbeitskräften an der Baustelle schriftlich mitzuteilen.

  1. bis 19. nicht belegt

Es ist Seite 3 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3 - angefügt

Seite 2

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!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR KEV 117 (B) ZVB

Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Bauleistungen

  • Ausgabe November 2023 -

Inhaltsübersicht

Rangfolge der Vertragsbestandteile (§ 1 Abs. 2 VOB/B) 2. Bedarfspositionen (§ 1 VOB/B) 3. Preisermittlungen (§ 2 VOB/B) 4. frei 5. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten 6. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) 7. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) 8. Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 VOB/B) 9. Nachunternehmen (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8 VOB/B) 10. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) 11. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4 VOB/B) 12. Unterrichtung des Auftraggebers (§ 10 VOB/B) 13. 14.

Bedarfspositionen (§ 1 VOB/B)

Sind für die Ausführung einer Leistung Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen trifft der Auftraggeber i.d.R. nach Auftragserteilung.

3.2

3.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können die Vordrucke des Auftraggebers - KEV 330 (N) Aufst-LV -, - KEV 332 (N) Ford -, - KEV 333 (N) Aufgl Preis 3 - verwendet werden. Diese Vordrucke werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

3.4 Die Nummern 3.1 bis 3.3 gelten auch für die Preise der Nachunternehmen.

3202 rebmevoN

negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 4.440/006.06 Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016).

Abrechnung (§ 14 VOB/B) frei Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B)

Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Zahlungen (§ 16 VOB/B) Überzahlungen (§ 16 VOB/B) Sicherheitsleistung (§ 17) VOB/B Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)

  1. Rangfolge der Vertragsbestandteile (§ 1 Abs. 2 VOB/B)

Bei Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander:

  • das Leistungsverzeichnis
  • die Baubeschreibung
  • die Zeichnungen
  1. Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)

3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.

Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

  1. frei

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KEV 117 (B) ZVB

  1. Werbung (§4Abs.1VOB/B)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Umweltschutz (§4Abs.3VOB/B)

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Nachunternehmen (andere Unternehmen) (§4Abs.8VOB/B)

9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmen übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Er hat die Nachunternehmen bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmens in Textform bekannt zu geben.

9.3 Sollen Leistungen, die an Nachunternehmen übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu machen.

  1. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4 VOB/B)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. !netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

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  • negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 4.440/006.06
  1. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

  1. Ausführungsunterlagen (§3VOB/B)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

8.1

8.2 Bau- und Abbruchabfälle

8.2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

8.2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen, sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise.

8.2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

8.2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

  1. Unterrichtung des Auftraggebers (§ 10 VOB/B) Der Auftraggnehmer hat
  • Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist und
  • wichtige Ereignisse im Bereich der Baustelle z. B. Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, Hochwasser, Altlasten

dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

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KEV 117 (B) ZVB

13.3 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen,

Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen,

Geldbeträge auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

  • gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

  1. Zahlungen (§ 16 VOB/B)

17.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

17.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

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3202 rebmevoN

negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 4.440/006.06 13.2 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 13. Abrechnung (§ 14 VOB/B)

13.1 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

  1. frei

  2. Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B)

15.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

15.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung

15.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

15.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

  1. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)

16.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenden Erschwernissen,
  • die Gerätekenngrößen.

16.2 Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

16.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

  1. Überzahlungen (§ 16 VOB/B)

18.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

18.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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KEV 117 (B) ZVB

  1. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

19.1 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.

19.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche.

  1. Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

3202 rebmevoN

negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 4.440/006.06 20.1 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:

" - Der Bürge .... [Name und Anschrift des Bürgen] .... übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von .... [Betrag] .... Euro an den Auftraggeber zu zahlen.

  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

  • Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

20.2 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

20.3 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)

Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindestlohn

Besondere Vertragsbedingungen zum

Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG-BW)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3)

9102 rebmetpeS

WB-GMTL negnugnidebsgartreV erednoseB 0.440/006.06

  1. Mindestentgelte

für Leistungen,

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Besondere Vertragsbedingungen LTMG-BW

– deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, – die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, – die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachunternehmens ausgeführt.

  1. Nachunternehmen

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen - KEV 116.1 (B) BVB - , Nr. 4 vereinbart.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG – kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen Auftragsvergaben ausschließen, – informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung. Seite 1 von 1 TEIL_B_ZUM VERBLEIB BEIM BIETER SEITE 11

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AUFTRAGGEBER: GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND KAPFENBURG

KREIS: OSTALBKREIS

PROJEKT-NR.: WE21045A2-MT-NKB

ANLAGENVERZEICHNIS

Erweiterung SKA Westhausen - FA1B: Schneckenhebewerk, Belebungsbecken,

Nachklärbecken

Folgende Unterlagen liegen den Ausschreibungsunterlagen bei:

[01_Allgemeines]

03_Baufristenplan vom 26.06.2026.pdf

04_Ablaufplan vom 26.06.2026.pdf

WE21045A2_LOS5_NKB_Baubeschreibung.pdf

WE21045A2_LOS5_NKB_Ergänzende Vertragsbedingungen.pdf

[02_Ausführungspläne zur Kalkulation]

AP_00.1_Übersichtskarte mi t Ortsplan.pdf

AP_00.2_Übersichtslageplan Funktionalabschnitte.pdf

AP_00.3_ Übersichtslageplan Bauteile FA1B.pdf

AP_00.4_ Übersichtslageplan zukünftige Erweiterung.pdf

AP_00.5_Baustrasse.pdf

AP_00.6_Lageplan Vorbereitende Arbeiten.pdf

AP_00.7_Baustelleneinrichtungsplan.pdf

AP_00.10_ Bestandsplan Vermessung.pdf

AP_00.11_Vermessungspunktübersicht.pdf

AP_01.1_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Grundriss Baugrube und Wasserhaltung.pdf

AP_01.2_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Grundriss UG-EG-Erdung.pdf

AP_01.3_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Schnitte A-A + B-B und Details.pdf

AP_01.4_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Schnitte 1-1 bis 5-5.pdf

AP_01.5_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Ansichten.pdf

AP_01.6_Bauteil 1 Kompaktanlage und Zulaufhebewerk - Zulaufhebewerk Bauwerksplan.pdf

AP_02.1_Bauteil 2 Verteilerbauwerk Belebungsbecken - Grundriss, Schnitte und Details.pdf

AP_03.1_Bauteil 3 Belebungsbecken 2 - Grundriss Baugrube und Wasserhaltung.pdf

AP_03.2_Bauteil 3 Belebungsbecken 2 - Grundrisse und Details.pdf

AP_03.3_Bauteil 3 Belebungsbecken 2 - Schnitte.pdf

AP_04.1_Bauteil 4 Verteilerschacht Nachklärung - Grundriss + Schnitte und Details.pdf

AP_05.1_Bauteil 5 Nachklärbecken 2 - Grundriss Baugrube und Wasserhaltung.pdf

AP_05.2_Bauteil 5 Nachklärbecken 2 - Grundriss + Schnitte und Details.pdf

AP_05.3_Bauteil 5 Nachklärbecken 2 - Grundwasserpumpwerk.pdf

AP_06.1_Bauteil 6 Schlammpumpwerk mit Gebläsestation -Grundriss Baugrube und Wasserhaltung.pdf

AP_07.1_Bauteil 7 - Umbau Belebungsbecken 1.pdf

AP_08.1_Bauteil 8 _ Umbau Nachklärbecken 1.pdf

AP_09.1_LP_Leitungsbau.pdf

AP_09.2_LP_Ablaufkanal Durchlass KLS.pdf

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AP_09.3_Entwässerungspumpwerk.pdf

AP_09.4_Ablaufschacht NK.pdf

AP_09.5_Wiedereinleiteschacht Vorklärung.pdf

AP_10.1_LP_Aussenanlage KLA.pdf

AP_10.2_ Aussenanlage Geländeschnitte..pdf

[03_GAEB]

WE21045A2-NKB.x83

WE21045A2-NKB.p83

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung