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ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN
MASCHINELLE AUSRÜSTUNG
1. DER AUFTRAGNEHMER
hat zur Durchführung der Leistungen einen technisch geschulten Vertreter zu benennen, der die ordnungsgemäße, nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens überwacht. Alle, von der Bauleitung an diesen Vertreter gegebenen Anordnungen gelten, als seien sie dem Auftragnehmer persönlich erteilt.
2. EINHEITSPREISE
Sämtliche Einheitspreise sind während der gesamten Herstellungs- bzw. Bauzeit Festpreise. In diesen Einheitspreisen müssen sämtliche zusätzlichen Kosten, wie z. B. Montageaufsicht, Reisekosten, Auslösung, Werkzeuge, Messgeräte, Versicherungen, Gerüste, Räumen und Säubern der Baustelle usw. enthalten und einkalkuliert sein. Die Einheitspreise im Leistungsbeschrieb umfassen die komplette Lieferung und Montage der einzelnen Positionen. Diese sind fix und fertig, betriebsbereit und komplett herzustellen. Sollten in den einzelnen Positionen, welche nachfolgend beschrieben sind, evtl. Materialien oder Nebenleistungen nicht direkt aufgeführt sein, welche aber für die Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlich sind, so sind diese einzurechnen und in einem Begleitschreiben bei der Angebotsabgabe zu benennen.
3. TAGELOHNARBEITEN
sind bei der Bauleitung vorab anzumelden und genehmigen zu lassen.
4. INBETRIEBNAHME DER ANLAGE - BEDIENUNGSANLEITUNG
Nach abgeschlossener Montage erfolgt ein zwei Monate dauernder Probebetrieb. Die Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage für diesen Probebetrieb haben in Anwesenheit eines Vertreters des Auftraggebers und der Bauleitung zu erfolgen. Dem Bedienungspersonal sind sämtliche Funktionen zu erläutern, sodass ein einwandfreier und fehlerloser Betrieb sowie Wartung und Bedienungen aller Anlagenteile möglich sind. Hierzu sind sämtliche Bedienungsanleitungen zu übergeben.
5. ABNAHME
Die Abnahme erfolgt nicht nach fertiger Montage, sondern nach Inbetriebnahme sowie nach fehlerfreiem Probebetrieb von zwei Monaten und dem Erhalt sämtlicher Unterlagen. Sie ist dann möglich, wenn etwaige, bei der Inbetriebnahme festgestellte Mängel behoben und die behördlichen Auflagen erfüllt sind. Des Weiteren müssen hier die entsprechenden Bestandszeichnungen übergeben werden. Sollten bei der Abnahme noch Mängel auftreten, müssen diese unverzüglich und kostenlos behoben werden. Erst nach erfolgter Abnahme durch die Gemeindeverwaltung, das Ing.- Büro und das Landratsamt tritt der Gefahrenübergang vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Die Abnahme ist vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen. Die Inbetriebnahme und der Probebetrieb bewirken deshalb nicht gleichzeitig eine Übergabe der Anlage an den Auftraggeber.
Ingenieurbüro Matthias Strobel Telefon +49 (7366) 9696-10 Gerberstraße 5 Telefax +49 (7366) 9696-96 1 73453 Abtsgmünd post@ms-ingenieure.de Inhaber: Matthias Strobel www.ms-ingenieure.de
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6. KOORDINATION
Der Auftragnehmer hat sich sofort nach Auftragserteilung mit der Elektro- /Steuerungsfirma in Verbindung zu setzen und die technischen Details abzuklären. Die verschiedenen Anfragen sowie das Erheben der benötigten Werte haben schriftlich, mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
7. EVENTUAL-POSITIONEN
Ob die „Eventual-Positionen“ entfallen oder zur Ausführung kommen, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Ein Anspruch bzw. eine Einheitspreisänderung irgendwelcher Art bei evtl. Entfallen dieser Positionen ergeben sich hier nicht. Eine Änderung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Entschädigungsforderungen, auch dann nicht, wenn einzelne Positionen wegfallen.
8. AUSFÜHRUNGSPLÄNE
Der Unternehmer erhält nach Auftragserteilung zwei komplette Plansätze und soweit vorhanden die DWG-Dateien.
9. ARBEITSGERÜSTE USW.
Die Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten und die entsprechenden Gerüste bzw. Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind in die entsprechenden Positionen mit einzurechnen.
10. ARBEITSGERÜSTE USW.
Alle Materiallieferungen erfolgen durch den Unternehmer. Für sämtliche, gelieferte Materialien kann ein Gütenachweis gefordert werden, der dann kostenlos und unverzüglich bereitzustellen ist. Die Materialien und Teile sind so frühzeitig zu bestellen, dass keine Verzögerungen beim Einbau auftreten und dieser termingerecht durchgeführt werden kann.
11. MATERIALLIEFERUNGEN
Alle Materiallieferungen erfolgen durch den Unternehmer. Für sämtliche, gelieferte Materialien kann ein Gütenachweis gefordert werden, der dann kostenlos und unverzüglich bereitzustellen ist. Die Materialien und Teile sind so frühzeitig zu bestellen, dass keine Verzögerungen beim Einbau auftreten und dieser termingerecht durchgeführt werden kann.
12. QUALIFIKATIONSNACHWEISE
Für die Ausführung der PE- Schweißarbeiten (Rohrverbindungen) an Abwasseranlagen/Druckleitungen muss eine gültige DVGW- Bescheinigung GW3 mit Schweißerzertifizierung nach DVGW- Arbeitsblatt GW330 sowie eine Prüfbescheinigung für PE- Schweißaufsicht nach DVGW- Arbeitsblatt GW 331 und eine Schweißerprüfung nach DVS 2212 Teil 1 vorliegen. Die Nachweise sind rechtzeitig vor Ausführung der Bauleitung zu übermitteln. Ohne Vorlage der geforderten Nachweise dürfen keine Schweißarbeiten durchgeführt werden. Die Bieter müssen zur Angebotsabgabe und während der Werksleistung die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) für ihren Betrieb bzw. ggf. für beauftragte Nachunternehmer nachweisen.
Ingenieurbüro Matthias Strobel Telefon +49 (7366) 9696-10 Gerberstraße 5 Telefax +49 (7366) 9696-96 2 73453 Abtsgmünd post@ms-ingenieure.de Inhaber: Matthias Strobel www.ms-ingenieure.de
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13. NACHUNTERNEHMER
Die Weitervergabe von Lieferungen und Leistungen an Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Haftung und volle Gewährleistung bleiben für den Auftragnehmer bestehen. Als Subunternehmer bzw. für o. g. Arbeiten eingesetzte Unternehmer dürfen nur professionelle Fachfirmen eingesetzt werden, welche entsprechende Referenzen nachweisen können und über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Diese sind vorab von der Bauleitung zu genehmigen.
14. UNVORHERGESEHENE LEISTUNGEN
Die Bauleitung ist unverzüglich von zusätzlich notwendigen Leistungen zu unterrichten, welche über den Leistungsbeschrieb hinausgehen. Für diese zusätzlichen Leistungen gilt das Hauptangebot. Außerdem ist eine schriftliche Preisvereinbarung vorher zu treffen.
15. GEWÄHRLEISTUNGSZEIT
Die Gewährleistungszeit beginnt erst nach dem erfolgreich durchgeführten Probebetrieb und der durchgeführten förmlichen Schlussabnahme. Vor Ablauf der Gewährleistungszeit findet eine Nachschau über den kompletten Lieferumfang statt. Nach Behebung eventueller Mängel wird die unbefristete Gewährleistungsbürgschaft zurückgegeben. Tritt während der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, so ist dieser ohne Verzögerung zu beseitigen, auch wenn dieser einen verhältnismäßig hohen Aufwand zur Beseitigung erfordert. Kommt der Auftragnehmer einer schriftlichen Aufforderung durch den Auftraggeber nicht fristgemäß nach, so hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel anderweitig auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels z.B. durch sichtbar bleibende Ausbesserung, mangelnde Funktion usw. für ihn unzumutbar ist. Der Auftragnehmer hat nicht nur den betreffenden Mangel, sondern auch den darüberhinausgehenden Schaden voll zu ersetzen. Dem Auftraggeber obliegt die Beweispflicht, welche Versäumnisart des Auftragnehmers die Schäden und Schadenersatzansprüche verursacht haben. Die Beweispflicht des „Nichtschuldigseins“, sowie der Nachweis bei entstandenen Mängeln über die korrekte Ausführung, werden dem Auftragnehmer übertragen.
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