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Leistungsbeschreibung
Maschinelle Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen
für den Zeitraum 01.09.2026 bis 31.08.2030
- Abkürzungsverzeichnis
Straßenreinigung – StrR Auftraggeber – AG Auftragnehmer – AN Kehrkilometer – Kkm Verbraucherpreisindex – VPI Erzeugerpreisindex – EPI
- Kurzbeschreibung
Die Stadt Bitterfeld-Wolfen hat gemäß § 47 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, soweit die Reinigung nicht lt. Straßenreinigungssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke auferlegt wird.
Die zu reinigenden Straßen ergeben sich aus der Anlage 1 „Kehrkilometerliste“. Kenntnisse über die Lage und den baulichen Zustand der Straßen können die Bieter über Ortsbesichtigungen erwerben. Mit Auftragserteilung wird dem AN detailliertes Kartenmaterial über zu reinigenden Straßen bzw. Straßenabschnitte übergeben.
In den aus der Anlage 2 „Straßenreinigungszeiten" ersichtlich aufgeführten Straßen sind befristet für den Tag und Uhrzeit der Straßenreinigung absolute Halteverbotsschilder aufgestellt. Diese sind bei Erstellung des Tourenplanes zur Straßenreinigung unbedingt zu berücksichtigen und einzuhalten. Der Tourenplan zur Straßenreinigung ist dem AG spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen.
- Leistungszeitraum
Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 01.09.2026 bis 31.08.2030.
- Durchführung der Leistungserbringung
Grundsätzlich ist die Straßenreinigung in jeder Woche des Jahres durchzuführen.
Dies entspricht gem. Anlage 1 „Kehrkilometerliste“ einer durchschnittlichen wöchentlichen Kehrleistung (beidseitig) von 192,14 Kkm.
Die Straßenreinigung ist von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr durchzuführen.
Die turnusmäßigen An- und Abfahrten zu den Einsatzorten sind in den Einheitspreis einzurechnen, ebenso das Umsetzen zwischen den einzelnen Streckenabschnitten.
Zwischenfahrten zum Entleeren des Kehrgutes werden nicht gesondert vergütet.
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Die Durchführung der Straßenreinigung auf den Fahrbahnen, Fahrbahnrinnen, Parkbuchten usw. in der Stadt Bitterfeld-Wolfen soll grundsätzlich mit Großkehrtechnik ausgeführt werden. Da es jedoch Siedlungsgebiete mit teilweisen nicht oder schwer zugänglichen Abschnitten gibt, in denen die Großtechnik nicht eingesetzt werden kann, muss manuell (von Hand) oder mit Kleinkehrtechnik gereinigt werden, ohne dass dies gesondert vergütet wird.
Dies trifft insbesondere zu bei:
• Ecken in Fahrbahnversätzen und platzähnlichen Fahrbahnverbreiterungen, • Kurven mit kleinen Radien • Ecken in Wendehämmern und Parkbuchten • Parkstreifen • Rinnsteine, die die Kehrtechnik auf Grund parkender Fahrzeuge nicht kehren kann sowie • zu umfahrende Hindernisse an oder auf der Straße (Pflanzbeete, Blumenkübel oder ähnliches).
Für die Reinigung ist Wasser zur Anwendung zu bringen, welches im Einsatz die Staubentwicklung vermeiden soll. Die Sprengwasserbeschaffung erfolgt durch den AN.
Zur standardgemäßen Aufnahme von Straßenkehricht zählen gleichermaßen die mechanische Beseitigung von Wildkräutern, kleineren Ästen sowie anfallendem Laub von Straßenbäumen. In den Straßen stehen Bäume in unterschiedlichster Quantität, dies ist bei der Durchführung der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
- Einschränkungen der Leistungserbringung (Ausfallzeiten)
Der Auftragnehmer hat die Leistungserbringung auszusetzen, wenn witterungsbedingte Umstände eine ordnungsgemäße und wirksame Durchführung objektiv unmöglich machen oder unzumutbar beeinträchtigen.
Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des planmäßigen Einsatzbeginns einer der folgenden Grenzwerte vorliegt:
• Bodentemperatur ≤ 0,0 °C • Lufttemperatur ≤ 1,0 °C bei gleichzeitiger Gefahr von Reif- oder Eisbildung • Niederschlagsintensität ≥ 2,5 mm/h (Starkregen) • Schneefall oder Hagel.
Ist zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Reinigung witterungsbedingt nicht möglich, entfällt die Durchführung der betroffenen Tour für den gesamten Kalendertag.
Ein nachträglicher Beginn der Reinigung am selben Tag ist ausgeschlossen, auch wenn sich die Witterungsbedingungen im weiteren Tagesverlauf verbessern.
Die Durchführung der Reinigung ist unzulässig, wenn absehbar ist, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Ablagerungen im Randbereich der Fahrbahn, keine nachhaltige und vertragsgerechte Reinigung erreicht werden kann. In den Wintermonaten bezieht sich der Begriff der Ablagerungen insbesondere auf Schnee, der am Fahrbahnrand liegt.
In Zweifelsfällen hat der AN zugunsten einer ordnungsgemäßen Leistungsausführung von der Durchführung abzusehen.
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Der Auftragnehmer hat die Entscheidung über Durchführung oder Aussetzung jeder Tour nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Dokumentation muss mindestens enthalten:
• Datum und Uhrzeit der Einsatzentscheidung, • konkrete Witterungsverhältnisse (z. B. Temperatur, Niederschlag).
Maßgeblich sind die Daten einer offiziellen, externen Referenzquelle (z. B. Deutscher Wetterdienst). Die Nachweise sind dem AG unverzüglich am selben Tag unaufgefordert in geeigneter Form vorzulegen. Der AG ist berechtigt, im Einzelfall verbindliche Anweisungen zur Durchführung oder Aussetzung der Reinigung zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung einer vertragsgerechten Leistung erforderlich ist.
Bei technisch bedingten Ausfällen (defekte Kehrtechnik o.Ä.) hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich angemessener Ersatz gestellt wird, wobei dem AG keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.
Die Straßenreinigung entfällt für Straßenabschnitte in denen ein Kehren durch Baumaßnahmen grundsätzlich nicht möglich ist (Vollsperrungen). Der AN wird zeitnah vor Maßnahmebeginn durch den AG in Kenntnis gesetzt.
Die vorstehenden Regelungen sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen; insbesondere witterungsbedingte Ausfallzeiten sind explizit in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht.
Änderungen des Reinigungsumfangs auf Grund von Gremienbeschlüssen bleiben vorbehalten. Zu- und Abgänge von Kehrkilometern werden von der Stadt Bitterfeld-Wolfen dem Unternehmer schriftlich mitgeteilt. Der Tourenplan zur Straßenreinigung ist vom AN dahingehend anzupassen.
- Verkehrssicherung
Die Ausführung der Kehrarbeiten hat grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen.
Unvermeidbare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung wird in allen Punkten vorausgesetzt. Es wird explizit auf § 35 (6) StVO verwiesen. Werden die dort aufgeführten Sonderrechte in Anspruch genommen, ist an den eingesetzten Kehrtechniken zwingend eine Warnmarkierung nach DIN 30710 anzubringen.
Sämtliche zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte sind davon unabhängig entsprechend der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot- weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 auszustatten. Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden. Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder zwei blinkenden Warnleuchten ausgestattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind zwei Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Des Weiteren gilt § 52 (4) und § 53 (6) der StVZO.
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- Technische Anforderungen Kehrtechnik
Die einzusetzende Kehrtechnik muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
7.1. Großkehrtechnik
Kehrtechnik
• Rinnstein-Tellerbesen ≥ 750 mm • Kehrgutvolumen ≥ 4 m³ • Großer Wassertank ≥ 1.000 l zur Staubbindung • Regelbare Saugleistung und automatische Bodendruckanpassung an unterschiedliche Oberflächen
Umwelt / Emissionen
• Motor mindestens Euro 5 / Tier 3
Geräuschpegel
• Fahrbetrieb ≤ 80 dB(A)
Sicherheit / Bedienbarkeit
• Not-Aus, Beleuchtung und Sicherheitsfunktionen nach StVO
7.2. Kleinkehrtechnik
Kehrtechnik
• Rinnstein-Tellerbesen ≥ 750 mm • Kehrgutvolumen ≥ 1 m³ • Wassertank ≥ 380 l zur Staubbindung • Regelbare Saugleistung und automatische Bodendruckanpassung an unterschiedliche Oberflächen
Fahrzeuggewicht / Mobilität
• Max. Gesamtgewicht 3,5 t
Umwelt / Emissionen
• Motor mindestens Euro 6 / Tier 3
Geräuschpegel
• Fahrbetrieb ≤ 75 dB(A)
Sicherheit / Bedienbarkeit
• Not-Aus, Beleuchtung, Sicherheitsfunktionen nach StVO
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7.3. Wildkrautbesen
Des Weiteren muss die Kehrtechnik mit einer Wildkrautbürste mit Zopfdrahtbesatz sowie einem Saugschacht ausgestattet sein. Der Anpressdruck der Wildkrautbürste muss je nach Verschmutzungsgrad hydraulisch anpassbar sein.
Zum Schutz vor herausschleudernden Teilen muss die Bürste mit einem in verschiedenen Richtungen einstellbaren Spritzschutz ausgerüstet sein.
7.4. Nachweis Kehrtechnik
Der AN hat die zum Einsatz kommende Kehrtechnik bzw. die fristgerechte Anschaffung dieser (eindeutige Absichtserklärung zur Beschaffung geforderter Kehrtechnik) zweifelsfrei schriftlich mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Dieser Nachweis muss Folgendes beinhalten: ▪ Typenbezeichnung des Fahrzeugs (Hersteller, Modell), ▪ technische Datenblätter, ▪ Nachweis der Verfügbarkeit der Kehrtechnik (Eigentum, Leasingvertrag oder anderer Nachweis)
Auf Verlangen des AG kann kalenderjährlich eine gemeinsame Abnahme der zum Einsatz kommenden Kehrtechnik, im Beisein eines durch den AG benannten fachlich geschulten Dritten, erfolgen. Die Kosten für einen fachlich geschulten Dritten trägt der AG.
Mit Auftragserteilung bestätigt der AN, dass sein einzusetzendes Personal in der Großkehrtechnik über die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen verfügt.
- Kehrgutentsorgung
Mit Auftragserteilung wird der Auftragnehmer zum Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Absatz 9 i.V.m. § 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und ist dadurch zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.
Das Kehrgut, entsprechend Abfallverzeichnis-Verordnung als AVV 20 03 03 gelistet, geht in den Besitz des Auftragnehmers über und ist der fach– und umweltgerechten sowie schadlosen stofflichen Verwertung zuzuführen.
Der Verbleib ist über entsprechende Belege (z.B. Übernahmeschein, Wiegeschein) monatlich nachzuweisen. Diese sind den jeweiligen Abrechnungen an die Auftraggeberin beizufügen. Für den Transport bzw. die Beförderung des Kehrichts muss der Auftragnehmer ein Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG durchlaufen haben.
Die vom Auftragnehmer gewählte Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage muss für die Annahme und Aufbereitung des Kehrgutes zugelassen sein.
Der rechtlich und technisch beanstandungsfreie Transport liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Alle damit verbundenen Kosten und Risiken - insbesondere auch verkehrsbedingter Art - sind im Entsorgungsentgelt einzukalkulieren.
Der Straßenkehricht darf ohne Vorbehandlung nicht deponiert werden. Eine Verwertung der Sand- und Kiessegmente gemäß Ersatzbaustoffverordnung nach entsprechender Vorbehandlung kann möglich sein.
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Der beabsichtigte Entsorgungsweg ist bei der Angebotsabgabe offen zu legen.
Je nach Jahreszeit, Witterung und umgebener Flächennutzung ändert sich die Zusammensetzung des Straßenkehrichts erheblich, insbesondere das Verhältnis von mineralischen und organischen Anteilen. Straßenkehricht enthält u.a. Straßen- und Reifenabrieb, Bremsabrieb, Rußpartikel, Reste von Streugut, Pflanzenteilen und weggeworfenen Abfällen.
Bei der Zwischenlagerung von Straßenkehricht ist auf eine fachgerechte Lagerung auf befestigten Flächen zu achten. Anlagen zum Zwischenlagern sind so zu errichten, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das Grundwasser eindringen können.
Straßenkehricht kann drei Hauptkategorien mit unterschiedlichen Zusammensetzungen zugeordnet werden:
• Frühjahrskehrgut (rd. 30 % der Jahresmenge) mit hohem Splittanteil • Sommerkehrgut (rd. 40 %) mit einem zum Teil hohen Fremdstoffanteil • Herbstkehrgut (rd. 30 % fällt ab Ende September an) mit hohem Laubanteil.
- Abrechnung der Leistungen
Die Abrechnung erfolgt monatlich und nach tatsächlich erbrachten Kehrtagen.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der in Anlage 1 „Kehrkilometerliste“ aufgeführten Kehrkilometer je Straße, wobei die Kehrkilometer beidseitig berücksichtigt werden. Abzüge erfolgen für Kehrkilometer, die aufgrund von Baumaßnahmen oder witterungsbedingten Ausfällen nicht durchgeführt werden konnten und für die keine separate Vergütung vorgesehen ist.
Der monatlichen Abrechnung ist ein geeigneter Nachweis mit folgenden Mindestdaten beizufügen:
• Tour lt. vorgelegten Tourenplan • Nachweis über die jeweils eingesetzte Kehrtechnik incl. Kfz.-Kennzeichen • Nachweis über Anfangs- und Endkilometerstand der jeweils eingesetzten Kehrtechnik • Nachweis über die jeweiligen Anfangs- und Endzeiten
- Preisbindung und Preisanpassung
Die im Angebot vereinbarten Einheitspreise gelten als Festpreise bis zum 31.12.2027.
Ab dem 01.01.2028 ist eine jährliche Preisanpassung, jeweils zum 01.01. eines Jahres, auf Grundlage einer gewichteten Indexentwicklung, die die wesentlichen Kostenbestandteile der Leistungserbringung abbildet, beidseitig möglich.
Grundlage der Preisanpassung ist die Entwicklung von Preisindizes des Statistisches Bundesamt, welche die wesentlichen Kostenbestandteile der Dienstleistung abbilden:
• 80 % Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI; Basisjahr 2026 = 100) für Personal- und Gemeinkosten • 20 % Erzeugerpreisindex für Energie (EPI; Basisjahr 2026 = 100) für energie- und betriebsbedingte Kosten
Die Anpassung erfolgt mittels nachfolgender Formel:
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Neuer Preis = Alter Preis × (0,8 × VPI_neu / VPI_alt + 0,2 × EPI_neu / EPI_alt)
Dabei gilt:
• VPI_alt und EPI_alt: Indexwerte für Oktober 2026 • VPI_neu und EPI_neu: Indexwerte für Oktober des dem Anpassungsstichtag vorangehenden Kalenderjahres
Maßgeblich sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexwerte zum Zeitpunkt der Anpassung. Nachträgliche Änderungen oder Korrekturen bleiben unberücksichtigt.
Eine Preisanpassung ist vom AN oder AG bis spätestens zum 30.11. des dem Anpassungsstichtag vorangehenden Jahres in Textform geltend zu machen. Maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung. Erfolgt keine fristgerechte Geltendmachung, bleibt der Preis für das folgende Kalenderjahr unverändert.
Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn sich der gewichtete Gesamtindex um mehr als ± 3,0 % gegenüber dem Referenzwert verändert hat (Bagatellgrenze).
Die jährliche Preisanpassung ist auf maximal ± 10,0 % gegenüber dem zuletzt gültigen Preis begrenzt (Kappungsgrenze).
Die neu berechneten Preise werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet und gelten ab dem jeweiligen Anpassungsstichtag für alle ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
Ändert das Statistische Bundesamt die Berechnungsgrundlage eines Index oder wird ein Index eingestellt, so ist ein sachlich vergleichbarer, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter Index heranzuziehen.
- Besondere Pflichten
Der AN verpflichtet sich, auf besondere Anweisung der Stadt Bitterfeld-Wolfen Sonderreinigungen, wie die Grundreinigung neu hergestellter Straßen, die Reinigung im Zuge einer Ersatzvornahme gegen den Verursacher einer besonderen Verschmutzung sowie bei Veranstaltungen und Festen durchzuführen. Sonderreinigungen erfolgen auf der Basis von Stundenlohnarbeiten und werden nach den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses vergütet. Nachweise hierfür sind der Stadt Bitterfeld-Wolfen unverzüglich zur Abstimmung und Anerkennung vorzulegen.
- Haftung
Der AN haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Arbeiten entstehen.
Der AN stellt den AG von sämtlichen Haftungsansprüchen gegenüber Dritten frei.
Bei eingetretenen Schadensfällen ist die Stadt Bitterfeld-Wolfen sofort zu informieren.
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Der Auftragnehmer unterhält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für seine Leistungen.
Diese ist nachzuweisen. Änderungen einschließlich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
- Zusammenarbeit
Die Vertragspartner werden sich bei der Durchführung der Straßenreinigung gegenseitig unterstützen, sowie vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten. Dabei gelten die Grundsätze kaufmännischer Loyalität und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben in Ergänzung zu den in dem Straßenreinigungsvertrag zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Verteilung der Rechte und Pflichten.
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