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Leistungsbeschreibung
- Allgemeiner Teil -
(Teil A)
Vergabeverfahren
AZ: 0113-DLG/2026-03.233
„Marketingkampagne für die fünf niedersächsischen
Öko-Modellregionen“
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Urheberrecht:
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.
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Jede Verwertung außerhalb der Zulässigkeit nach dem Urheberschutzgesetz ist ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Logistik Zentrums Niedersachsen rechtswidrig und strafbar.
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Inhaltsverzeichnis
- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze .........................................................................4 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ....................................................................................................... 4 1.2. Art und Umfang des Auftrags ......................................................................................................... 4 1.3. Anzuwendende Vorschriften .......................................................................................................... 4 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ................................................................................ 4 1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen ................................................................ 4 1.6. Angebotsvordruck ........................................................................................................................... 5 1.7. Tariftreue und Mindestlohn ............................................................................................................ 6 1.8. Kalkulation des Angebotes .............................................................................................................. 6 1.9. Losvergabe ...................................................................................................................................... 6 1.10. Haupt- und Nebenangebote ........................................................................................................... 7 1.11. Bietergemeinschaften ..................................................................................................................... 7 1.12. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters ............................................................................. 7 1.12.1. Eignungsleihe ......................................................................................................................... 8 1.12.2. Unterauftragnehmer .............................................................................................................. 9 1.13. Verpflichtung zur Wahrheit ............................................................................................................ 9 1.14. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ..................................................................................... 9 1.15. Durchführungskonzept ................................................................................................................... 9 1.16. Projektspezifische Qualifikationen / Kompetenz des einzusetzenden Personals ........................ 10 1.17. Bewertung / Zuschlagserteilung ................................................................................................... 10 1.18. Auskünfte ...................................................................................................................................... 11
- Vertragsbedingungen .................................................................................................................. 12 2.1. Vertragsbestandteile..................................................................................................................... 12 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 12 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen .................................................................................. 12 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................. 12 2.5. Haftung des Auftraggebers ........................................................................................................... 13 2.6. Haftung des Auftragnehmers ........................................................................................................ 13 2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung ................................................ 13 2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ....................................................................... 13 2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten .......................................................... 14 2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit .................................................................................................. 15 2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers ....................................................... 15 2.12. Nutzungs- und Änderungsrechte, Schutzrechte Dritter ............................................................... 16 2.13. Kontrollen ..................................................................................................................................... 16 2.14. Rechnungsstellung ........................................................................................................................ 16 2.15. Ausführungsfrist ............................................................................................................................ 17 2.16. Vertragsstrafen ............................................................................................................................. 17 2.17. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG ..................................................................... 17 2.18. Schriftform .................................................................................................................................... 17 2.19. Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 17
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- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze
1.1. Auftraggeber, Vertragspartner
Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das niedersächsische Minis- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover.
Ausschreibende, zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (im Folgenden: Vergabe- stelle) ist das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.
Die Zuständigkeit des Logistik Zentrums Niedersachsen (LZN) endet mit der Erteilung des Zuschlages.
1.2. Art und Umfang des Auftrags
Für das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) soll die Umsetzung einer Marketingkampagne für die fünf niedersächsischen Öko-Modellregionen vergeben wer- den.
Für die Umsetzung des Auftrags stehen maximal 200.000 € (netto) zur Verfügung. Angebote, die dieses Budget überschreiten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
1.3. Anzuwendende Vorschriften
Die Vergabe des Auftrags erfolgt gem. § 3 Absatz 1 NTVergG1 nach den Regelungen der UVgO2 vom 2. Feb- ruar 2017. Auf § 2 UVgO (Grundsätze der Vergabe) wird hingewiesen.
1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache
Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Korrespondenz sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das Angebot sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen
Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.
1 NTVergG = Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträ- gen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vom 02. Februar 2017.
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Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigener- klärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen und im Angebotsvordruck geforderten Anforderungen erfüllt werden.
Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.12.) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 38 UVgO genügen. Dies gilt insbeson- dere in den in § 42 UVgO genannten Fällen.
Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 44 UVgO).
Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbli- che Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzuge- ben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrech- tes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards zu machen.
1.6. Angebotsvordruck
Für das Angebot sind nur die vom Auftraggeber veröffentlichten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.
Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben.
Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen im Angebotsvordruck an- zugeben.
Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.
Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen3 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angaben darüber sowie über eventuelle andere unbedingte Preisnachlässe sind im An- gebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht
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Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder in den Angebotsun- terlagen auf diese verwiesen wird.
1.7. Tariftreue und Mindestlohn
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt3 nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen.
Nach § 1 Abs. 3 MiLoG geht ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzter Branchenmindestlohn den Regelungen des MiLoG vor, soweit dieser die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Dieser Vorrang gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertrags- gesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG. Die zur Tariftreue und zum Mindestlohn erforderliche Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Fehlt bei Angebotsabgabe die vorgenannte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
Hinweis zum Einsatz von Nach-/Verleihunternehmen Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese auf Verlan- gen der Vergabestelle vorzulegen, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, mindestens 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Dasselbe gilt bei dem Einsatz von Verleihunter- nehmen.
1.8. Kalkulation des Angebotes
Der Preis ist so zu kalkulieren, dass in ihm alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers enthalten sind. Diese schließen insbesondere auch sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personal- kosten mit ein.
Spekulationspreise sind unzulässig. Auf Angebote, deren Preis oder Kosten im Verhältnis zu der zu erbrin- genden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen und bei denen auch nach erfolgter Prüfung gem. § 44 Abs. 1 und 2 UVgO die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufrie- denstellend aufgeklärt werden kann, wird der Zuschlag nicht erteilt (§ 44 Absatz 3 UVgO).
Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.
1.9. Losvergabe
Eine Losvergabe nach § 22 Abs. 1 UVgO findet nicht statt.
3 Derzeit beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 1 Nr. 1 MiLoV5 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.
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1.10. Haupt- und Nebenangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.
1.11. Bietergemeinschaften
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
- dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
1.12. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1 und 5 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 4 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf), 6, 7 und 8 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied aus- zufüllen.
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 41 Abs. 2 und 3 UVgO steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthal- ten.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren
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Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtum- satz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 € für Vermö- gensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
1.12.1. Eignungsleihe
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 34 Abs. 1 UVgO im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.
Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.
Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).
Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selb- ständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzern- verbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
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1.12.2. Unterauftragnehmer
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 26 UVgO, zu erbringen - auch ohne sich nach § 34 UVgO zugleich auf deren Leistungsfähigkeit zu berufen - sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Ei- generklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und zur Versicherung, dass der/die Unterauf- tragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen, hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Liegen Gründe für einen Ausschluss nach § 31 UVgO vor, hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
1.13. Verpflichtung zur Wahrheit
Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.
1.14. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.
1.15. Durchführungskonzept
Dem Angebot ist ein Konzept beizufügen, wie der Auftrag auf der Basis der Leistungsbeschreibung- Fachli- cher Teil (Teil B) mit qualitativen und quantitativen Methoden umsetzt wird. Dies beinhaltet einen Zeit- plan, inklusive Angabe von Meilensteinen und kurzer Beschreibung, wie der Prozess organisiert werden soll. Im Idealfall zeigt das Konzept transparent und klar nachvollziehbar auf, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt mit welchen unterschiedlichen Methoden bearbeitet werden sollen.
Erwartet wird ein zusammenhängendes, aussagekräftiges Dokument von maximal 10 DIN A4 Seiten (Schrift- größe Arial-11 Punkte, Times New Roman-12 Punkte oder Calibri-12 Punkte darüberhinausgehende Seiten werden nicht zur Bewertung herangezogen). Die Ausführungen sollen alle für die zur Überprüfung und Aus- wertung der Angebote geforderten und erforderlichen Angaben in einer sinnvoll strukturierten, übersichtli- chen und gut lesbaren Aufstellung vollständig enthalten.
Das Konzept sollte Angaben gem. der Leistungsbeschreibung- Fachlicher Teil (Teil B) einen detaillierten, nachvollziehbaren und plausiblen Projektentwurf zur Durchführung einer Marketingstrategie für die nie- dersächsischen Ökomodellregionen, die Herleitung und Identifizierung der Kommunikationsmaterialien, ein Konzept zur Durchführung von Kommunikationsworkshops, eine Darstellung eines innovativen Story-
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Telling Ansatzes, eine Angabe und Erläuterung von möglichen Kampagnenmaterialien und ein Konzept ei- ner Website zur Darstellung der niedersächsischen ÖMR und weiterer Informationen beinhalten.
Die Ausführungen im Durchführungskonzept fließen in die Bewertung der Angebote ein (vgl. Ziffer 1.17. dieser Leistungsbeschreibung).
Sollte das Konzept bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegen, wird es nicht nachgefordert, da es sich hierbei um ein bewertungsrelevantes Dokument handelt.
Die Nichtvorlage des Durchführungskonzeptes führt daher zum Ausschluss des Angebotes von der weite- ren Wertung. Dasselbe gilt, wenn das gesamte Durchführungskonzept mit weniger als 250 Punkten bewer- tet wird.
1.16. Projektspezifische Qualifikationen / Kompetenz des einzusetzenden Personals
Dem Angebot sind kurze Beschreibungen von Referenzprojekten und beruflichen Qualifikationen aus dem Bereich Kommunikationsstrategien und Vernetzung für bio-regionale Wertschöpfungsketten beizufügen und dabei sind die für die Ausführung vorgesehenen Mitarbeiter:innen (Projektleitung und Projektmitar- beiter:innen, im folgenden MA) kurz vorzustellen, indem Sie deren relevante Erfahrung in stichpunktarti- ger Form in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung angeben (max. 3 Seiten ohne Bilder-Schriftgröße Arial- 11 Punkte, Times New Roman-12 Punkte oder Calibri-12 Punkte). Ein Referenzprojekt wir als vergleichbar gewertet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Projektlaufzeit betrug mindestens 3 Monate.
- Im Rahmen des Projekts wurden mindestens zwei der für die ausgeschriebene Leistung relevanten Leis- tungsbereiche bearbeitet, insbesondere Entwicklung bzw. Umsetzung von Marketing - oder Kommunikati- onsstrategien, Kampagnenentwicklung, Kommunikationsmaßnahmen, Beteiligung bzw. Vernetzung ver- schiedener Akteure.
- Das Projekt weist einen inhaltlichen Bezug zu ökologischer, regionaler oder bioregionaler Landwirtschaft bzw. zu regionalen Wertschöpfungsketten auf. Dabei sollen insbesondere Erfahrungen mit der Kommuni- kation bzw. Vermittlung von Themen aus den Bereichen ökologische Landwirtschaft, regionale Lebensmit- telwirtschaft, regionale Wertschöpfungsketten, Verarbeitung, Vermarktung oder Vernetzung entsprechen- der Akteure sein.
- Der jeweils benannte Mitarbeiter hat nachweislich selbst an dem Referenzprojekt mitgewirkt. Die kon- krete Funktion und der eigene Tätigkeitsbereich sind anzugeben.
Die projektspezifische Qualifikation fließt in die Bewertung der Angebote ein (vgl. Ziffer 1.17. dieser Leis- tungsbeschreibung).
Sollten die Angaben zur projektspezifischen Qualifikation bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegen, werden sie nicht nachgefordert, da es sich hierbei um bewertungsrelevante Angaben handelt.
Die Nichtvorlage der Angaben zur projektspezifischen Qualifikation führt daher zum Ausschluss des Ange- botes von der weiteren Wertung. Dasselbe gilt, wenn die Angaben zur projektspezifischen Qualifikation mit weniger als 100 Punkten bewertet wird.
1.17. Bewertung / Zuschlagserteilung
Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
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Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand der folgenden Zuschlagskriterien bewertet:
1.) Preis (40 %) 2.) Durchführungskonzept (40 %) 3.) Projektspezifische Qualifikationen / Kompetenz des einzusetzenden Personals (20 %)
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu ent- nehmen.
Sollten zwei Angebote, die gleiche Gesamtpunktzahl erreicht haben, erhält das Angebot mit dem niedrigs- ten Gesamtpreis (netto) den Zuschlag.
Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 41 ff. UVgO verwiesen.
Der Zuschlag erfolgt bis spätestens 23. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden (vgl. § 13 Absatz 1 UVgO, Bindefrist).
1.18. Auskünfte
Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum
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gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.
Telefonische, sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen werden nicht beantwortet.
Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.
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- Vertragsbedingungen
2.1. Vertragsbestandteile
Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:
- Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
- Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen,
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
- Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- Angebot des Auftragnehmers,
- Angebotsvordruck des Auftraggebers,
- Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.
Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.6. dieser Leistungsbeschreibung).
2.2. Anzuwendendes Recht
Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht.
Die in den Leistungsbeschreibungen (Teil A und B) genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Erfüllungsort ist Hannover.
Gerichtsstand ist Hannover als Sitz des ML.
2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen
Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.
2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG
Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder
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• unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.
2.5. Haftung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2.6. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seinen Be- schäftigten entstehen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Ge- neralunternehmerschaft).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbeson- dere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu ver- treten hat.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung
Weist die Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst kurzfristige Vertragserfüllung durch Nacherfüllung verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vorneh- men lassen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bzw. des Landes Niedersachsen, insbesondere auf Schaden- ersatz, bleiben unberührt.
2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung er- teilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des
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Vergabeverfahrens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.12.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftrag- geber seine Zustimmung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Verga- beentscheidung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.
Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.
Wird ein Unterauftragnehmer eingesetzt, gelten die Regelungen des NTVergG hinsichtlich der Tariftreue und des Mindestlohns auch für den eingesetzten Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aus- führung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens im Inland zu erbringenden Dienstleistungen ein Mindestentgelt
- in Höhe eines auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzten Branchenmindestlohnes oder
- entsprechend einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes (AentG),
- mindestens aber ein Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von der- zeitig brutto 13,90 € je Zeitstunde zahlt.
Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG4, so gilt der vorherige Absatz dieses Abschnitts entsprechend.
2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten
Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig bezeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.
Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.
4 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.
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Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit
Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren. Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Eine entsprechende Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit ist den Vergabeunterlagen beige- fügt.
Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen nur für den vertraglichen Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners Dritten zugänglich machen oder gegenüber Dritten verwenden.
Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden.
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenz benennen möchte, hat der Auftraggeber dem zu- zustimmen. Eine Bezugnahme auf den Auftraggeber ist jedoch nur in allgemeiner Form und ohne Nennung von Einzelheiten des Auftrags zulässig.
2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers
Soweit der Auftragnehmer weitere Unterauftragnehmer in die Dienstleistung einbezieht, hat er sicherzu- stellen, dass der Unterauftragnehmer die unter Ziffer 2.10 dieser Leistungsbeschreibung benannten Rege- lungen einhält und den Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ist so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in vollem Um- fang entsprechen.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten beim Unterauftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Die vom Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer geschlossenen Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Das Verhalten des Unterauftragnehmers ist dem Auftragnehmer wie eigenes Verhalten zuzurechnen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber durch vertragliche Regelungen mit dem Unterauftragnehmer Kontroll- und Prüfrechte beim Unterauftragnehmer einzuräumen.
Die Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftrag- nehmer beendet wird.
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2.12. Nutzungs- und Änderungsrechte, Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer stellt dem Land Niedersachsen das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung.
Für alle im Rahmen der Leistungserbringung erarbeiteten (Teil-)Ergebnissen, Werken, Unterlagen und ver- einbarungsgemäß bei der Vertragserfüllung zu erstellenden Gestaltungen, Dokumentationen, Berichten, Präsentationen etc. erhält das Land Niedersachsen gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – unter Aus- schluss der Vorbehalte des § 37 UrhG – das ausschließliche, dauerhafte, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht zur Nutzung in sämtlichen Nutzungsarten, ohne dass ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Das Land Niedersachsen ist ferner berechtigt, einge- räumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Auf- tragnehmer die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, frei von Schutzrechten Dritter (Lizenz- oder sonstige Schutzrechte) sind und dass auch keine sonsti- gen Rechte bestehen, welche eine Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen wür- den. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung von Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten freizustellen. Der Auftraggeber ver- pflichtet sich, keine Handlung vorzunehmen, die zu den Handlungen des Auftragnehmers im Widerspruch stehen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich die Beseitigung der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit zu bewirken. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichter- füllung, bleiben unberührt.
2.13. Kontrollen
Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtun- gen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entloh- nung der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zu diesem Zweck vertraglich Zugriffsrechte auf die entsprechen- den Unterlagen sowie Betretensrechte einzuräumen und ihre mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ge- gen die Verpflichtungen aus den Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen verstoßen wird, ist der Auftrag- geber zur Durchführung der Kontrolle verpflichtet.
2.14. Rechnungsstellung
Nach dem Abschluss des Abschlussgespräches ist die Rechnung elektronisch zu stellen. Die Rechnungsadresse lautet: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover. Die entsprechende Leitweg-ID wird nach Zuschlag dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
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2.15. Ausführungsfrist
Die Ausführungsfrist beginnt am nächsten Werktag nach der Zuschlagserteilung. Alle Leistungen müssen im Jahr 2027 abgeschlossen werden.
2.16. Vertragsstrafen
Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.
Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.
2.17. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG
Es wird eine Vertragsstrafe für jedes schuldhafte Verstoßen des Auftragnehmers sowie ggf. des Unterauf- tragnehmers und Verleihunternehmens gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG erge- benden Verpflichtungen vereinbart. Sie beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen jedoch 10 % des Auftragswertes nicht überschrei- ten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NTVergG). Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen Unterauftragnehmer oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NTVergG).
2.18. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schriftformerfor- dernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.
Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.19. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.