[Seite 1]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
Stadt Waldkraiburg
Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW)
Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1
Fassung vom 22.09.2026 Seite 1 von 7
[Seite 2]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
§ 1 Rangfolge der Bestimmungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diese Besonderen vertraglichen Be- dingungen samt Anlage, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B) sowie vom Angebot des Auftragnehmers bestimmt. Diese Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass bei eventuellen Widersprüchen oder Unklarheiten die jeweils in der Aufzählung vorangehende Regelung Vorrang hat:
– die Vorbemerkung der Leistungsbeschreibung,
– die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis,
– die Besonderen vertraglichen Bedingungen
– die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B) in der aktuellen Fassung
– das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder andere dem Angebot des Auftrag- nehmers beigefügte oder von ihm in Bezug genommene Geschäftsbedingungen finden keine An- wendung.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die fristgerechte Lieferung eines fabrikneuen, kompletten und funkti- onsfähigen Fahrgestells gem. Vergabeunterlagen. Der Ausbau (Los 2) wird durch den Auftrag- nehmer des Loses 2 auf das zugelieferte Fahrgestell montiert/verstaut.
(2) Der Auftragnehmer hat eine sichere, funktionsfähige, genehmigte und auf die betrieblichen An- forderungen des Auftraggebers abgestimmte, wartungs- und reparaturfreundliche Leistung auf dem Stand der Technik zu erbringen. Der Auftragnehmer schuldet die Funktionstüchtigkeit und den einwandfreien und in allen Betriebszuständen sicher erfolgenden Betrieb des Fahrzeugs sowie die Freiheit von Konstruktions- und Auslegungsfehlern. Der Auftragnehmer steht für die Güte, Zweckmäßigkeit, die Erfüllung der Anforderungen behördlicher Abnahmen und Abnah- men von sonstigen Institutionen (einschließlich Prüf- und Zertifizierungsstellen, Berufsgenos- senschaften, Versicherer u. Ä.) und Vollständigkeit der Leistung ein.
(3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Fahrgestell durch DIN-gerechte Bauweise zur bestimmungsgemäßen Montage des Ausbaus gemäß Los 2 geeignet ist.
(4) Für die Durchführung dieser Aufgabe sind die damit zusammenhängenden Richtlinien/ Ge- setze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepub- lik Deutschland und des Landes Bayern – in der jeweils gültigen Fassung – und die Bestim- mungen dieses Vertrages maßgebend. Die erforderlichen Zulassungen liegen in der Verant- wortung des Auftragnehmers.
Fassung vom 22.09.2026 Seite 2 von 7
[Seite 3]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung vertragsgemäß und frei von Sach- mängeln zu verschaffen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören insbesondere alle in den Vergabeunterlagen und der Leistungsbeschreibung enthaltenen Anforderungen an die Leis- tung sowie die vom Auftragnehmer im Angebot gemachten Angaben.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem Auftrag- nehmer des Loses 2 sowie mit den für die Zulassung/Prüfung der Komplettfahrzeuge zustän- digen Stellen. Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer nach vorheriger Terminabstimmung an Abstimmungsgesprächen teil. Darin sind insbesondere die Schnittstellen zu den Leistungen des Lieferanten des Loses 2 (inkl. Zeitplan) abzustimmen.
(2) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse, die für die ordnungsgemäße und fristgerechte Lieferung von Bedeutung sind.
§ 4 Pflichten und Rechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Entgelte gemäß § 9 Abs. 1.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die ihm bekanntwerdenden Umstände, sofern diese für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können.
(3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
§ 5 Lieferung, Abnahme
(1) Die Abnahme des Fahrgestells erfolgt durch den Auftraggeber im Herstellerwerk bzw. am Aus- lieferungsstandort des Auftragnehmers nach Maßgabe der Anlage AV_0. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet die Zulieferung des Fahrgestells an den Auftragnehmer des Loses 2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrgestell am Montageort des Komplettfahrzeugs rechtzeitig zur Verfügung steht.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung sämtliche für die bestimmungsgemäße Komplettmontage der Fahrzeuge benötigten Informationen, insbesondere Pläne, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen, zur Verfügung zu stellen und insoweit an der technischen Ab- stimmung der Schnittstellen zwischen den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den Leistungen des mit der Komplettmontage beauftragten Unternehmens mitzuwirken.
Fassung vom 22.09.2026 Seite 3 von 7
[Seite 4]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
§ 6 Mängelansprüche
(1) Für Mängelansprüche gelten die vom AN im Angebot im Einklang mit den Vergabeunterlagen getätigten Angaben zur Garantie-/Gewährleistungszeit und im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften mit den in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Maßgaben.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sowie die vom Auftragnehmer angebotenen Garan- tiefristen beginnen mit der Endabnahme des vollständig fertiggestellten Gesamtfahrzeugs.
(3) Bei einem Mangel kann der Auftraggeber zunächst Nachbesserung bzw. Nachlieferung inner- halb einer angemessenen Frist verlangen. Bleibt der Nacherfüllungsversuch zweimal ohne Er- folg, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung mindern oder von dem vorliegenden Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(4) Der Auftragnehmer versichert die Verfügbarkeit sämtlicher Ersatz- und Verschleißteile ab End- abnahme nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses. Die notwendigen, üblichen Ersatzteile müssen vorrätig gehalten werden.
(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Schäden erhoben werden, deren Entstehung auf einen Mangel der vereinbarten Leistung zu- rückzuführen ist.
§ 7 Einweisung/Schulung
(1) Vom Auftragnehmer sind alle notwendigen Einweisungen und Schulungen des Bedienperso- nals unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Leistungsver- zeichnisses durchzuführen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(2) Die Einweisungen und Schulungen sind von qualifiziertem Personal und unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel durchzuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zum Austausch von Schulungspersonal anzuweisen.
§ 8 Wartung und Instandhaltung
Der Auftraggeber wird innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche die Inspektion, Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge entsprechend den vom Auftragnehmer vorgelegten Wartungs- plänen und den darin vorgegebenen Wartungsintervallen durchführen oder in Werkstätten durch- führen lassen und dokumentieren. Gegebenenfalls vom Auftragnehmer eingegangene zusätzliche Garantieverpflichtungen werden hierdurch nicht berührt.
§ 9 Entgelt
Fassung vom 22.09.2026 Seite 4 von 7
[Seite 5]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
(1) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Leistungen aus diesem Vertrag ein Entgelt nach Maßgabe bezuschlagten Angebots.
(2) Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis frei Montageort des Auftragnehmers des Lo- ses 2, einschließlich aller Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen sowie der Überfüh- rungskosten.
§ 10 Zahlung/Rechnungslegung
(1) Der Auftragnehmer hat die überprüfbare Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach erfolgter Lieferung und Abnahme auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen zu stellen. Vo- rauszahlungen können in angemessener Höhe (max. 30 % der vereinbarten Vergütung) unter der Voraussetzung der vorherigen Vorlage einer in voller Höhe der vereinbarten Vorauszah- lung ausgestellten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Vorauszahlungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach dem Muster der Anlage AV_14 (Formblatt L 423 des VHL Bayern) gefordert werden.
(2) Als Zahlungsfrist werden 30 Tage nach Vorlage der prüffähigen Rechnung vereinbart.
(3) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung der unstrittigen Beträge.
(4) Streitigkeiten über das zu zahlende Entgelt berechtigen nicht zur Einstellung der vertraglich zu erbringenden Leistungen.
(5) Eine gestellte Vorauszahlungsbürgschaft wird erst nach vollständiger Lieferung und mangel- freier Endabnahme des Gesamtfahrzeugs zurückgegeben.
§ 11 Termine/Fristen
(1) Die Lieferung des Fahrgestells an den Auftragnehmer des Loses 2 erfolgt spätestens zu dem vom AN im Angebot im Einklang mit Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis zuge- sagten Termin.
(2) Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Termine zur Sicherstellung der Lieferfrist gemäß Abs. 1 mit dem mit der Montage des Komplettfahrzeugs beauftragten Unternehmens aus Los 2 ab- zustimmen.
(3) Wenn für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass die Einhaltung der vereinbarten Termine gefährdet ist, muss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(4) Das Fahrgestell ist dem Auftragnehmer des Loses 2 spätestens zum vom AN angebotenen Zeitpunkt (s. Leistungsbeschreibung Los 2, Pos. 13.21, mit entsprechender verbindlicher Bie- terangabe) zu übergeben.
§ 12 Eigentumsübergang
Fassung vom 22.09.2026 Seite 5 von 7
[Seite 6]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
Das unbelastete Eigentum an dem Fahrgestell geht mit erfolgter Bezahlung uneingeschränkt auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Fahrgestell frei von Rechten Dritter an den Auftragneh- mer des Loses 2 übergeben wird.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskosten frei.
(2) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer vom Auftraggeber durchgeführten Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) ergeben. Über Inhalt und Umfang der Schadensabwehr wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Stellung- nahme geben.
(3) Der Auftraggeber ist über Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ver- trages stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten mit einer Deckungs- summe je Schadensfall von mindestens EUR 2.000.000,00 für Personenschäden und mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens EUR 1.000.000,00 für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden), wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindes- tens das Zweifache der jeweiligen Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss.
(5) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
(6) Der Versicherungsnachweis ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage nach Vertragsbe- ginn vorzulegen.
§ 14 Schadenersatz bei Wettbewerbsverstößen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Weitergehende Scha- denersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aufgrund von Schadenersatzforderun- gen Dritter gegen den Auftraggeber bleiben durch unberührt. Dies gilt auch für Rechte des Auftraggebers, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutre- ten.
Fassung vom 22.09.2026 Seite 6 von 7
[Seite 7]
Stadt Waldkraiburg Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens (MTW) Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Besondere vertragliche Bedingungen zu Los 1 Anlage AV_9
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und der in ihm in Bezug genommenen Unterlagen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige/-n oder unwirksame/-n Bestimmung/-en durch eine Neuregelung ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
(2) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, werden die Vertragspartner die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Ver- trages schließen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Neben- abreden sind nicht bindend.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie werden insbesondere alle Handlungen unterlassen, die das Erreichen des Vertragszweckes, gleich in welcher Form, gefährden.
(3) Forderungen aus diesem Vertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers abgetreten werden; § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer entgegen seiner Eigenerklärung dem Personenkreis des Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung unterfällt oder Unteraufträge entgegen dieser Vorschrift vergibt.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Traunstein.
(6) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts.
Fassung vom 22.09.2026 Seite 7 von 7