Muster Bauvertrag neu 28.03.2024.pdf

Malerarbeiten in der Hufelandstraße 14

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M U S T E R - B A U V E R T R A G

Projekt-Nr./Auftrags-Nr.: Bestell-Nr.: 15.03.2022

Zwischen dem Auftraggeber Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH Werbener Str. 3 03046 Cottbus nachfolgend AG vertreten durch die Geschäftsführung

und dem Auftragnehmer

nachfolgend AN

vertreten durch den Geschäftsführer eingetragen im

wird folgender Vertrag geschlossen.

  1. Gegenstand des Vertrages Der AG überträgt dem AN die Durchführung von Leistungen und Lieferungen nach dem Hauptangebot vom / Eröffnungs-/Einreichungstermin:

Bestandteile des Angebotes des AN sind: . das Leistungsverzeichnis des AG . die Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich aller beigefügten Anlagen

für das Bauvorhaben: in Cottbus Gewerk/Leistung:

Mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag erkennt der AN an, dass die VOB/B, sowie die Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur VOB/B Vertragsbestandteil sind und das eigene Vertragsbestimmungen des AN keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. Der AN ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie dem AG bzw. dessen beauftragten Vertreter vorzulegen. Beansprucht der AN wegen Änderungen des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des AG eine erhöhte Vergütung, so muss er dies dem AG nach den geltenden Regeln rechtzeitig schriftlich ankündigen. Es gelten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die VDE-Bestimmungen, die Deutschen Industrienormen, die Bauordnung des Landes Brandenburg, die Baustellenverordnung sowie sonstige Vorschriften zur Arbeitssicherheit einschließlich des Arbeitsgesetzes.

  1. Vertretung der Vertragspartner 2.1. Der AG wird vertreten durch den Bauverantwortlichen: 2.2. Der AN wird vertreten durch den verantwortlichen

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Bauleiter/Sicherheitsbeauftragten: 2.3. Die Bauüberwachung übernimmt: 2.4. Die Aufgaben des SiGeKo übernimmt:

  1. Vertragsbestandteile (zu § 1 VOB/B) Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vertrages gelten für den Fall von Widerspruch die nachfolgenden Regelungen in der aufgeführten Reihenfolge: a) der vorliegende Vertrag b) die Leistungsbeschreibung / das Leistungsverzeichnis c) das Gesprächsprotokoll über das Angebot des AN vom einschl. Techn. Protokoll S. 3 d) die VOB/B e) die Besonderen Vertragsbedingungen zur VOB/B f) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur VOB/B g) das Angebotsannahmeschreiben vom h) Formblatt 124 – Eigenerklärung zur Eignung, VHB Bund i) Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

  2. Vereinbarte Vergütung (Zu § 2 VOB/B) Als Vergütung für die unter Punkt 1 bezeichnete Leistung wird als Höchstpreis zum Nachweis*/Pauschalpreis* ……….. € netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart (In Worten: ……. Euro).

In diesem Preis ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, den vertraglich zugesicherten Eigenschaften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend, für die Ausführung und Lieferung der geschuldeten Leistung notwendig ist.

  1. Fristen (Zu § 5 VOB/B) 5.1. Die Ausführung ist zu beginnen spätestens am: 5.2. Die Arbeiten sind fertig zu stellen bis spätestens:

Bei der Frist zu 5.2 handelt es sich um eine Vertragsfrist, deren schuldhafte Nichteinhaltung zur Verwirkung der in Ziffer 8. genannten Vertragsstrafe führt.

5.3. Zwischenfristen: lt. Ablaufplan, Festlegung Bauleitung, Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des AG

Von den Zwischenfristen sind folgende Fristen Vertragsfristen, deren schuldhafte Überschreitung zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt, wobei jedoch für die Summe der einzelnen Vertragsstrafen für sämtliche Fristüberschreitungen insgesamt die Begrenzung in Ziffer 8.2 gilt.

  1. Besonderheiten der Baustelle 6.1. Der AN ist verpflichtet, auf der Grundlage der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung vom 10.06.1998), einen Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung zu bestimmen, der die in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Verantwortung, d. h. die Gewährleistung von

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Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnimmt. Der AN haftet dem AG gegenüber für die Einhaltung der vorgenannten Verordnung. Die jeweilige Baustellenordnung ist einzuhalten. 6.2. Der Einsatz anderer Subunternehmen als im Bietergespräch benannt, bedarf der Zustimmung des AG. 6.3. Es besteht Rauchverbot im gesamten Hausbereich. Sollte auf der Baustelle im Freien/ im Außenbereich geraucht werden, so sind die Zigarettenrückstände, sog. Kippen, in nicht brennbaren geeigneten Gefäßen zu sammeln und diese Gefäße sind arbeitstäglich brandsicher zu leeren. 6.4. Die Nutzung von Kellerräumen als Lager und Aufenthaltsraum durch den AN ist untersagt. 6.5. Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz von der Baustelle zu beseitigen. Die ordnungsgemäße Schuttbeseitigung und Baureinigung ist dem AG auf Anforderung nachzuweisen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser Aufforderung (Frist 2 Tage) vorzunehmen oder durchführen zu lassen und dem AN zu berechnen. 6.6. Der AN ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der übernommenen Leistungen am Bau beschäftigte Unternehmen nicht mehr als unvermeidbar behindert werden und im Zuge der Baudurchführung Dritten kein Schaden zugeführt wird. 6.7. Die Gesetze zum Schutz gegen Baulärm sind zu beachten und durchzusetzen. 6.8. 0,35 % der Bruttoabrechnungssumme werden für Strom- und Wasserverbrauch pauschal von der Schlussrechnung einbehalten. (Punkt kann ganz bzw. teilweise entfallen, wenn weder Strom noch Wasser oder nur ein Medium genutzt wird) 6.9. Die gleichzeitigen Arbeiten in den anderen Gewerken sind terminlich zu beachten. 6.10. Bei den Arbeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Objekt während der Dauer der Arbeiten bewohnt ist. 6.11 Der AN ist zur Beseitigung von Störungen oder Ähnliches nach Verlassen der Baustelle über Tel.: erreichbar und gewährleistet den Einsatz innerhalb einer Stunde nach Informationserhalt. Wird der Einsatz nicht garantiert, ist dem AG gestattet, die von ihm gebundene Firma zu Lasten und auf Kosten des AN (Errichter) mit der Beseitigung der Störung zu beauftragen. (Punkt betrifft hauptsächlich haustechnische Gewerke)

  1. Bauleistungsversicherung (zu § 7 VOB/B) Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in der alle am Bau Beteiligten mitversichert sind. Deshalb wird die Prämie anteilig in Höhe von 0,15 % auf die Auftragnehmer entsprechend ihrer Auftragssumme umgelegt und von der Bruttoschlussrechnungssumme einbehalten. (gilt ab einer Auftragssumme von 30.000,00 € netto)

Außer: Baustelleneinrichtungen, Gerüstbau, Außenanlagen/Tiefbauarbeiten, Abbruch inkl. Entkernung

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  1. Vertragsstrafen (zu § 11 VOB/B) 8.1. Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung der in 5.2 genannten Vertragsendfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme pro Arbeitstag geltend machen. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. 8.2. Die nach 8.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach – unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung – auf höchstens 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. 8.3. Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Zwischenfrist, die in 5.3 als Vertragsfrist genannt wird, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Summe der Nettobeträge der von dem AN bis zu dem Endtermin der Zwischenfrist gestellten und bei dem AG oder dessen Vertreter eingegangenen Abschlagsrechnungen pro Arbeitstag geltend machen. Die bei Überschreitung einer Zwischenfrist anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach – unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung – auf höchstens 5 % der Summe der Nettobeträge der von dem AN bis zu dem Endtermin der Zwischenfrist gestellten und bei dem AG oder dessen Vertreter eingegangenen Abschlagsrechnungen begrenzt. Bereits wegen Nichteinhaltung von Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden auf danach verwirkte Vertragsstrafen angerechnet, sodass die Summe der verwirkten Vertragsstrafen höchstens 5 % der Nettoauftragssumme beträgt. Kommt es nur zur Überschreitung einer Zwischenfrist oder von mehreren Zwischenfristen, jedoch nicht zu einer Überschreitung der Vertragsendfrist, beträgt die Vertragsstrafe somit höchstens 5 % der Summe der Nettobeträge der bis zu dem Endtermin der von dem AN überschrittenen Zwischenfrist oder – bei Überschreitung mehrerer Zwischenfristen – der Summe der Nettobeträge der von dem AN bis zum Endtermin der letzten von dem AN schuldhaft überschrittenen Zwischenfrist gestellten und bei dem AG oder dessen Vertreter eingegangenen Abschlagsrechnungen. 8.4. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach der Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend zu machen und von der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Ein Vertragsstrafenanspruch wird insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei Durchführung einer Ersatzvornahme oder seiner Erklärung einer Abnahmeverweigerung oder bei Ablauf einer von dem AN gesetzten Frist zur Abnahme nicht vorbehält. 8.5. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches oder von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird bzw. mehrere verwirkte Vertragsstrafen werden jedoch auf einen Schadensersatzanspruch bzw. auf die Schadensersatzansprüche angerechnet. 8.6. Soweit sich Vertragsstrafenfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitenverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuerten Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.

  2. Abnahme und Übergabe (zu § 12 VOB/B) Der AG und AN vereinbaren, dass alle Abnahmen förmlich zu erfolgen haben. Der AN hat die förmliche Abnahme zu verlangen und rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

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Alle erforderlichen Abnahmen der behördlichen Stellen müssen zum Zeitpunkt der Schlussabnahme durch den AN rechtzeitig veranlasst sein, insoweit der AN dies vertraglich übernommen hat.

Bezüglich aller Abnahmen werden durch den AG Protokolle angefertigt, die vom AN gegenzuzeichnen sind.

Eine etwaige Ingebrauchnahme ersetzt die Abnahme nur dann, wenn zwischen dem AG und dem AN über die Ingebrauchnahme eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden ist, anderenfalls bedarf es auch insoweit der förmlichen Abnahme. Im Protokoll über die Abnahme sind Festlegungen zu noch bestehenden Mängeln festzuhalten sowie die Frist der Mängelbeseitigung.

Zur Abnahme sind durch den AN die gemäß den vertraglichen Unterlagen geschuldeten Dokumentationen, Zertifikate, Qualitätsnachweise zu übergeben. Bis zu deren Vorlage ist der AG berechtigt, die Leistung nicht abzunehmen.

  1. Gewährleistungsfrist (zu § 13 VOB/B) Die Gewährleistung des AN beträgt in Abänderung § 13 VOB/B 5 Jahre. Der AN hat alle Ausführungsarbeiten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und trägt die volle Verantwortung für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen sowie für alle Mängel, die nach dem Stand der Technik zu vermeiden sind. (Punkt kann abhängig vom Gewerk entfallen/abgewandelt werden z. B. Gerüst, Baustelleneinrichtung, Abbruch)

  2. Abrechnung (zu § 14 VOB/B) / Zahlungen (zu § 16 VOB/B) Die Zahlungen werden wie folgt geleistet: Die Einreichung aller Rechnungen erfolgt zum Nachweis der durch den AN tatsächlich erbrachten Leistungen unter Angabe der Baumaßnahme und der entsprechenden Projekt/ Auftrags-und Bestell-Nr. des AG. Den Rechnungen sind die vorab durch den zuständigen Bauüberwacher geprüften Bautenstandsnachweise und - bei der Schlussrechnung - Aufmaße beizufügen.

Die Parteien vereinbaren Abschlagszahlungen:

  1. Abschlagszahlung % nach % nachgewiesener Leistungserfüllung
  2. Abschlagszahlung % nach % nachgewiesener Leistungserfüllung
  3. Abschlagszahlung % nach % nachgewiesener Leistungserfüllung
  4. Abschlagszahlung % nach % nachgewiesener Leistungserfüllung

Abschlagszahlungen können abhängig vom Gewerk aufgrund gesonderter Vereinbarung teilweise oder ganz entfallen und/oder der Höhe bzw. dem prozentualen Anteil der nachgewiesenen Leitungserfüllung nach von dem Vorstehenden (4 Abschlagszahlungen) abweichen; insoweit wird auf das Protokoll des Bietergesprächs Bezug genommen, welches Bestandteil dieses Vertrages ist.

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen und darauf enthaltenen Umsatzsteuerbetrages zu zahlen.

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In begründeten Ausnahmefällen können in Abstimmung mit dem AG Anträge auch abweichend von dem im Bietergespräch vereinbarten Abschlagszahlungsplan mit der Maßgabe gestellt werden, dass die Summe der gemäß den Abschlagsrechnungen gestellten Leistungen insgesamt nicht 80 % der abzurechnenden Gesamtleitung gemäß dem Vertrag einschließlich aller Nachträge übersteigt. Die verbleibenden mindestens 20 % der insgesamt abzurechenden Leistungen sind mit der Schlussrechnung abzurechnen.

Der AN gewährt % Skonto auf alle Abschlagszahlungen - bei Zahlung innerhalb von 10 Werktagen und % auf die Schlussrechnung - bei Zahlung innerhalb von 18 Werktagen nach Rechnungseingang bei der GWC GmbH (maßgeblich ist die Bankanweisung des AG). (Es obliegt dem Bieter zur Beschleunigung der Zahlungen Skonti zu gewähren.)

Die Schlussrechnung ist in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung und Feststellung der vom AN vorgelegten Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang durch den AG gemäß § 16 VOB/B.

Abschlags- und Schlussrechnungen incl. Aufmaße sowie dazugehöriger Anlagen und Prüfvermerk der Baubetreuung sind, soweit technisch möglich, im pdf - Format per Email an Rechnung@gwc-cottbus.de mit max. 5 GB Datenvolumen zu senden. Die vorstehende Bestimmung soll im Interesse des Auftragnehmers Prüfungen erleichtern und somit Zahlungen beschleunigen. Sie ist jedoch keine notwendige Voraussetzung, damit eine Prüfung vonstattengeht und sie ist auch keine Zahlungsvoraussetzung.

In der Anlage finden Sie die Abrechnungsbestimmungen bei Rechnungen an den Auftraggeber (AG) GWC GmbH.

  1. Sicherheitsleistungen (zu § 17 VOB/B) 12.1. Der AN übergibt dem AG zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Erfüllungs-, Schadenersatz- und Mängelansprüchen eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes oder einer deutschen Versicherungsgesellschaft, in der sich das Institut unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10 % (i. W. zehn vom Hundert) der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung verpflichtet hat. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach erfolgter Abnahme der vertraglichen Leistungen Zug um Zug gegen Leistung der Sicherheit für Mängelansprüche gemäß 12.2 zurückzugeben. (Punkt 12.1 gilt für Bauvertragssummen ab 50.000,00 € netto) 12.2. Die Parteien vereinbaren, dass der AG berechtigt ist, einen Betrag in Höhe von 5 % der anerkannten Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einzubehalten. Dem AN steht das Recht zu, diesen Einbehalt durch eine Bürgschaft gemäß § 17 Abs. 4 VOB/B abzulösen. (Punkt 12.2 gilt für Bauvertragssummen ab 30.000,00 € netto) 12.3. Der AG nutzt den Service der Trustlog GmbH. Der AN ist nicht verpflichtet, diesen Service zu nutzen.

  2. Sonstige Vereinbarungen 13.1. Haftung bei entstehenden Schäden

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Der AN haftet für sämtliche aus der Unterlassung von Unfallverhütungsvorschriften entstehenden Schäden. Der AN hat seine gesetzliche sowie die ihm nach der VOB obliegende und gegebenenfalls darüber hinaus vertraglich übernommene Haftpflicht ausreichend zu versichern, den Versicherungsschutz für die Dauer der Vertragsbeziehungen bis zur Abnahme aufrechtzuerhalten und dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Schadenersatzansprüche Dritter hat der AN auf Verlangen in eigener Verantwortung zu regeln. 13.2. Haftung bei unrichtigen Angaben Der AN erklärt mit der Unterschrift unter diesen Vertag, dass nach wissen des AN kein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen beantragt worden ist. Sollten sich während der Bauausführung o. g. Gegebenheiten ändern, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Falsche Angaben berechtigen den AG ohne weitere Ankündigungen den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadenersatz zu fordern. 13.3 Dem AG stehen die Rechte des § 13 VOB/B bei Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, auch bereits vor der Abnahme zu. Einer Vertragskündigung bedarf es nicht.

  1. Gerichtsstand (zu § 18 VOB/B) Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Cottbus vereinbart.

  2. Ausfertigungen, Nebenabreden, Änderungen, salvatorische Klausel Dieser Vertrag ist in 2 gleich lautenden Ausfertigungen hergestellt und wird durch folgende Unterschriften anerkannt. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen haben schriftlich zu erfolgen. Sie bedürfen der rechtsverbindlichen Unterschrift beider Partner. Im Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung oder mehrerer vertraglicher Bestimmungen, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Cottbus,

Dr. Sebastian Herke (ab 500.000,00 € netto beide GF) Geschäftsführer

  • Auftraggeber - - Auftragnehmer –

Anlage

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Abrechnungsbestimmungen bei Rechnungen an den Auftraggeber (AG), der GWC GmbH

Grundlage für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen gegenüber dem AG ist die VOB/B sowie der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag. Als Grundlage für die Abrechnung der vereinbarten Leistungen dient dabei der § 14 VOB/B sowie die Regelungen Anlage als Ergänzung zum Vertragspunkt 11. Abrechnung (zu § 14 VOB/B)/Zahlungen (zu § 16 VOB/B).

§ 14 Abrechnung VOB/B (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. (2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. (3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. (4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

Die Regelungen aus dem § 14 VOB/B werden durch den AG wie folgt präzisiert und sind mit Vertragsabschluss vom Auftragsnehmer auf der Grundlage dieser Präzisierung ausnahmslos zwecks Mengenberechnungskontrolle und Schaffung von Eindeutigkeiten zu berücksichtigen.

I. Grundsätzlich sind in Anlehnung an VOB/B § 14 Abs. (1) alle in der Abrechnung enthaltenen Mengenberechnungen (wie bei Rechnungspositionen auch) positionsweise und übersichtlich in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses zu erfassen und zu kumulieren, um eine eindeutige Nachvollziehbarkeit herzustellen.

II. Erläuternd sind in Anlehnung an VOB/B § 14 Abs. (2) die mit dem Auftraggeber (Bauleitung) abgestimmten Bautenstandsnachweise (bei Abschlägen) bzw. Mengenberechnungen (bei Schlussrechnung) den jeweiligen Rechnungen beizufügen.

III. Gleiches gilt für Lieferscheine und Entsorgungsnachweise. Diese sind ebenfalls positionsweise und übersichtlich sortiert und kumuliert nachzuweisen. Sofern Zeichnungen/ Skizzen zur Dokumentation von bspw. Pflasterflächen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Vegetationsflächen genutzt werden, sind diese als eine zusammenhängende Zeichnung inclusive der darin enthaltenen Gesamtmengen vorzulegen.

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IV. Erfolgt eine gemeinsame Mengenberechnung zu mehreren Rechnungspositionen, so ist in der jeweiligen Rechnungsposition entsprechend zu verfahren: Ist es aufgrund der Leistungsart nicht ohne weiteres möglich, in der jeweiligen Rechnungsposition Einzelnachweise übersichtlich sortiert beizufügen oder mitzuteilen, so ist dies in der Rechnungsposition mit einem eindeutigen Verweis, in welcher Position der Lieferschein etc. abgelegt bzw. zu finden sind, zu vermerken. An dieser Stelle ist eine Aufstellung notwendig, die aufzeigt, welche Teile der Nachweise/ Mengen welcher Rechnungsposition zuzurechnen sind.

Hinweis: Es werden keine Mengenberechnungen mehr akzeptiert, die ausschließlich tage- bzw. wochenweise erstellt wurden, d.h. die nicht kumuliert aufeinander aufbauen. Dies gilt auch dann, wenn zur Schlussrechnungsprüfung zusätzlich tageweise erstellte Aufmaße nachgereicht werden.

Tagesberichte sind nur auf Verlangen (bei verdeckt liegenden bzw. zu verdeckenden Leistungen auf Anforderung) vorzulegen. Entsorgungen und Abfuhren sind in den Tagesberichten mit Lieferschein(en) und Mengen positionsweise zu benennen. Ebenso sind die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter mit Name (zuordenbare Funktion/Qualifikation) und Stunden aufzuführen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung