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Besondere Vertragsbedingungen MUL CT
Vergabenummer: 2026-01099_BIBO_H7
Baumaßnahme: Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem
Leistung: Malerarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am 08.03.2027
spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber
(§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum
zu gehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon
unberührt. Nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den
Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am 07.05.2027
innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den
Ausführungsbeginn.
in der KW spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
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1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung
oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten
Frist.
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten
Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des
Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer)
0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die
Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als
Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis
zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der Gesamtabrechnungssumme (ohne
Umsatzsteuer, inkl. Nachträge) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist
vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz
des Teils der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem
Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung
der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Rechnungen
3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber einfach und zugleich einfach an die
Fachplaner oder Bauüberwachung inklusive der unter 3.2 genannten Unterlagen
einzureichen.
3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen.
3.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung
zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu
nummerieren.
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3.4 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl
(Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis
aufzuführen
3.5 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Zahlung (§ 16 VOB/B)
4.1 Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die
Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des
Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
4.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den
Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlung
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der
Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet
Soweit die Auftragssumme mindestens 20.000€ ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit
für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer,
ohne Nachträge) zu leisten.
Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung
der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche
des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst
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sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen
entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall
umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungssicherheit nur nicht durch die
bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.
- Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche wird verzichtet.
Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten.
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der
Gesamtabrechnungssumme zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige
Abrechnungssumme, inkl. Umsatzsteuer, einschließlich Nachträge)
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche mit Ablauf
der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die geltend Gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückbehalten werden.
- Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
- Bürgschaften
9.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt
des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern
des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ VHB (2017)
Stand 2023 FB 421
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ VHB (2017)
Stand 2023 FB 422
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer
1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
9.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen
(§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen
des Bürgen:
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- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft
nach deutschem Recht.
-
Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
-
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser
Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach
Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarung über die Verjährung
der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dam Auftragnehmer sind für
den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend,
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen
Stelle.
9.3 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die
Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
9.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die
Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Norme, mit
denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird,
werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Preisermittlung
11.1 Der Auftragnehmer hat auf das Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche
Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu
übergeben.
11.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6 ,7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat
der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der
Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens
mit dem Nachtragsangebot vorzulegen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11.3 Nrn. 11.1 und 11.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
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- Ausführungsunterlagen
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als
zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Ausführung der Leistung
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die
weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
- Mitteilung von Bauunfällen
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist,
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Abnahme
Der Auftraggeber verlangt für jede Baumaßnahme eine förmliche Abnahme.
- Abrechnung
16.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 13.
16.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die
zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
16.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege
erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
16.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma,
Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
17.1 Verteilung der Gefahr (§ 13 VOB/B)
Der Auftraggeber schließt für die Baumaßnahme eine Bauleistungsversicherung/
Bauwesensversicherung ab. Das Risiko des Auftragnehmers im Sinne §§ 7 und 12
VOB/B ist vom Versicherungsschutz mit umfasst. Die Kosten für den
Versicherungsschutz werden auf den Auftragnehmer umgelegt. Hierzu erfolgt eine
Umlage von derzeit ca. 1,12‰ brutto der Gesamtabrechnungssumme. Die
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung des Unternehmens werden
entsprechend gekürzt. Seite 6 von 8
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Der volle Wortlaut der Versicherungsbedingungen kann beim Auftraggeber eingesehen
werden.
17.2 Medienversorgung / Messung / Abrechnung
(1) Die Baustelle und Baustelleneinrichtung werden durch den Auftraggeber mit
sämtlichen notwendigen Medien versorgt.
(2) Sämtliche Verbrauchskosten (Wasser, Strom etc., auch für die Realisierung
Winterbau) zahlt der Auftragnehmer.
(3) Die Abrechnung für die Verbrauchskosten erfolgt pauschal, unabhängig vom
tatsächlichen Verbrauch. Der Abzug beträgt 0,25 % von der
Gesamtabrechnungssumme des Auftragnehmers.
Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass zur kostenneutralen
Medienversorgung durch den Auftraggeber 0,25 % der Gesamtabrechnungssumme
ausreichend sind.
(4) Der Abzug und damit die Zahlung erfolgt mit jeder Abschlagsrechnung, die
Endabrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.
17.3 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich 1 Lichtpausen (Baupläne-Ausführungspläne)
zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus vom Auftragnehmer angeforderte Pläne
werden gegen Kostenberechnung zur Verfügung gestellt.
17.4 Steuerabzug bei Bauleistungen
Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR informiert:
Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR ist nach dem Gesetz zur
Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I
S.2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 % von
jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten
Bruttoentgeld an das für ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der
Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung(Zahlung) keine
Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt.
Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es
unerheblich ist, ob der Auftrag vor oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.
Wir bitten Sie auch in Ihrem Interesse um die rechtzeitige Vorlage einer
Freistellungsbescheinigung Ihres Finanzamtes. Damit können Sie zusätzliche
Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.
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Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR als Auftraggeber haftet
gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung
vorliegt, wird von der an Sie zu leistenden Zahlung 15 % abgezogen und an das für Ihr
Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird Ihnen
mitgeteilt.
Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der
Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Daten über das für ihn zuständige
Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene
Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen
zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
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