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Tarifportal Datenblatt Maler- und Lackiererhandwerk.pdf

Malerarbeiten an Wandflächen und verkleideten Stahlträgern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 17:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbereich/Branche:Maler- und Lackiererhandwerk
Letzte Aktualisierung Datenblatt:16.04.2026
Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten Lohntarifvertrag 2025 bis 2027 für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen – vom 11. April 2025, gültig ab 1. April 2025 erstmals kündbar zum 31. Mai 2027  Im Lohntarifvertrag werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:  Vom 01.04. – 30.06.2026: Entgelte der Lohngruppen 5,6 und 7  Vom 01.07. – 31.12.2026: Entgelte der Lohngruppen 5,6 und 7  Vom 01.01. – 28.02.2027: Entgelte der Lohngruppen 6 und 7  Vom 01.03. – 31.05.2027: Entgelte der Lohngruppen 5,6 und 7  Gehaltstarifvertrag 2003 für die Angestellten des Maler- und Lackiererhandwerks – vom 07. Juli 2003  Sofern im Gehalts-TV lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.  Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk – vom 30. März 1992 i.d.F. vom 21.Oktober 2011

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

 Rahmentarifvertrag für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk – vom 01. Oktober 1992  Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk – vom 15. Juni 1994 i.d.F vom 19.Oktober 2018 Ermittlung Stundenlohn Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13 Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre chner/mindestlohn-rechner.html)
Allgemeinverbindliche Tarifverträgesiehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Hinweis Günstigkeitsprinzip

Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und

Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für

allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,

der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

  1. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,

b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach

Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),

  1. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei

der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer

(Entgeltgleichheit), und

  1. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der

Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:

Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese

Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den

Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu

Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2

TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.

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