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Amtliche Bekanntmachungen
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Nr. 20/2020
Hausordnung Hochschule Magdeburg-Stendal
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Herausgeber: Hochschule Magdeburg-Stendal Die Rektorin Die Kanzlerin
Redaktion: Servicebereich für Studium und Internationales
- Akademische Angelegenheiten
ausgegeben am: 03. Juni 2020
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Hausordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal vom 08.04.2020 5
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Hausordnung
der Hochschule Magdeburg-Stendal
vom 08.04.2020
Auf Grundlage des § 69 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Bekanntmachung der Neufassung des HSG LSA vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600 ff.), hat die Hochschule Magdeburg-Stendal folgende Hausordnung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Zweck
§ 2 Verhaltensgrundsatz, Hausrecht
§ 3 Ordnung und Sicherheit
§ 4 Unzulässige und genehmigungspflichtige Handlungen
§ 5 Alkoholkonsum
§ 6 Parkplätze und Straßenverkehr
§ 7 Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
§ 8 Anleinpflicht für Tiere, Hinterlassenschaften
§ 9 Fundsachen
§ 10 Haftung
§ 11 Folgen bei Zuwiderhandlung
§ 12 Sonstige Bestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
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§ 1 Geltungsbereich, Zweck
(1) Die Hausordnung gilt innerhalb aller von der Hochschule genutzten Liegenschaften in Magdeburg sowie Stendal und ist für alle Mitglieder und Angehörigen sowie Gäste der Hochschule verbindlich.
(2) Die Standorte der Hochschule sind geprägt von Außenflächen und Gebäuden, die zum Teil sowohl für Mitglieder und Angehörige der Hochschule als auch für die Allgemeinheit zugänglich sind. Im Sinne eines freundschaftlichen Miteinanders aller Nutzer*innen dieser Flächen und zum Erhalt dieser Einrichtungen wird die nachfolgende Ordnung erlassen.
§ 2 Verhaltensgrundsätze, Hausrecht
(1) Das Zusammenleben an der Hochschule ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung. Alle haben sich so zu verhalten, dass weder andere Menschen gestört, noch Aufgaben der Hochschule beeinträchtigt werden, zudem sind die Einrichtungen der Hochschule pfleglich zu behandeln. Auf Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit ist zu achten sowie auf einen sparsamen Verbrauch sämtlicher Ressourcen.
(2) Die/Der Rektor*in und die von ihr/ihm beauftragten Personen (Hausrechtsbeauftragte) üben das Hausrecht aus. Hausrechtsbeauftragte sind:
a) die Hochschulleitung,
b) der Schließ- und Sicherheitsdienst,
c) die Leitung der Organisationseinheiten für diejenigen Gebäude bzw. Räume, die ihrer Organisationseinheit zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
d) für die Zeit der Durchführung einer genehmigten Veranstaltung, insbesondere einer Lehrveranstaltung, die für die Veranstaltung verantwortliche Person,
e) die Sitzungsleitung während der Sitzung von Kollegialorganen der Hochschule und ihrer Gremien,
f) das Dezernat „Technik, Bau und Liegenschaften“.
(3) Das Hausrecht beinhaltet insbesondere die Entscheidung darüber, wer das Gelände oder die Räume der Hochschule betreten darf und wie die Nutzung der Räume und Einrichtungen zu erfolgen hat. Die Hausrechtsbeauftragten sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere haben sie die Befugnis Personen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung, der Hochschule zu verweisen. Die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs obliegt ausschließlich der Hochschulleitung.
§ 3 Ordnung und Sicherheit
(1) Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dezernats „Technik, Bau und Liegenschaften“. Alle Mitglieder und Angehörigen sowie Gäste der Hochschule sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder Sachbeschädigung, verhindert und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.
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(2) Die Vorrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz sind jederzeit gebrauchsfähig zu halten. Besonderen Hinweisen, Durchsagen oder Signalen (z. B. Feueralarm) ist Folge zu leisten.
(3) Für den Verschluss der Arbeitsräume, Dienstzimmer, Fenster, Schränke etc. sowie für das sichere Aufbewahren von Wertgegenständen ist jedes Mitglied der Hochschule in dem von ihm*ihr verantworteten Bereich selbst verantwortlich.
(4) Festgestellte Schäden, Mängel, Unregelmäßigkeiten, Verluste oder besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem Facility Management zu melden. Standort Magdeburg: Tel.: 0391 – 886 4769; Email: facilitymanagement@h2.de oder dem Wachdienst Haus 13; Tel.: 0391 – 886 4990; Email: haus13@h2.de zu melden. Standort Stendal: Tel.: 03931 2187 - 4899 oder - 4803; E-Mail: info.stendal@h2.de oder dem Wachdienst Tel.: 03931 2187 – 3990 oder 0151 15067429; E-Mail: wachschutz.stendal@h2.de
§ 4 Unzulässige und genehmigungspflichtige Handlungen
(1) Alle Handlungen, die geeignet sind, die Würde eines Menschen verächtlich zu machen, sind untersagt. Hierzu zählen insbesondere:
a) sexualisierte Belästigung und Gewalt
b) Diskriminierung aus rassistisch motivierten Gründen, wegen der ethnischen und/oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund von Behinderung oder chronischer Krankheit, des Alters und/oder der sexuellen Orientierung bzw. Identität und/oder des persönlichen Lebensentwurfs.
(2) Alle Handlungen, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, sind untersagt. Hierzu zählen insbesondere,
a) das Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen sowie Feuerwehrzufahrten,
b) das Mitführen von Waffen,
c) der Handel mit und der Konsum von psychoaktiven Betäubungsmitteln,
d) das Rauchen in Gebäuden,
e) das Besprühen, Bemalen, Beschriften, Verschmutzen, Beschädigen oder Missbrauchen von Flächen, Decken, Wänden und Ausstattungsgegenständen,
f) verfassungsfeindliche Betätigungen,
g) die Mitnahme von Tieren in die Gebäude, es sei denn, es handelt sich um Behindertenbegleittiere oder einen Tiereinsatz zu Lehrzwecken (tiergestützte Intervention).
(3) Folgende Handlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Hochschulleitung:
a) das Aushängen von Plakaten, Transparenten, Spruchbändern, Wandzeitungen etc. an dafür nicht ausgewiesenen Wand- und Fensterflächen,
b) das Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und Sammeln von Bestellungen.
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§ 5 Alkoholkonsum
Der Genuss von Alkohol ist während der Dienst- und Lehrveranstaltungszeit untersagt. Ausnahmen hiervon sind bei Geburtstagsfeiern und Veranstaltungen möglich, soweit die Leitung der Organisationseinheit dem zugestimmt hat und Arbeitsschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 6 Parkplätze und Straßenverkehr
(1) Die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, gelten auf dem gesamten Hochschulgelände. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art beträgt auf dem gesamten Hochschulgelände 10 km/h, soweit durch Beschilderung keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann die Zufahrtsberechtigung auf das Gelände von der das Hausrecht innehabenden Person entzogen und/oder das Abschleppen auf Kosten der fahrzeughaltenden Person veranlasst werden.
(3) Zum Abstellen und Sichern von Fahrrädern sind ausschließlich die Fahrradabstellplätze außerhalb der Gebäude zu nutzen.
§ 7 Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen durch externe Personen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Leitung des Servicebereichs für Hochschulkommunikation.
§ 8 Anleinpflicht für Tiere, Hinterlassenschaften
(1) Auf dem Außengelände herrscht eine Anleinpflicht für Tiere, insbesondere für Hunde.
(2) Hinterlassenschaften von Tieren sind durch die das Tier haltendende oder begleitende Person von dem Gelände zu entfernen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 9 Fundsachen
Der Umgang mit Fundsachen richtet sich nach der Ordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal zum Umgang mit Fundsachen in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 10 Haftung
(1) Die Hochschule haftet für Sach- oder Vermögensschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch ihre Bediensteten. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Einstellplätzen abgestellten Fahrzeuge und bewegliche Sachen, die für Lehrveranstaltungen mitgeführt werden.
(3) Privat eingebrachte Gegenstände, Materialien und Werkzeuge, sind gegen unbefugten Gebrauch und Entwendung zu sichern. Die Hochschule haftet nicht für Beschädigungen oder Eigentumsverluste.
§ 11 Folgen bei Zuwiderhandlungen
Verstöße gegen die Hausordnung sind unverzüglich einer hausrechtsbeauftragten Person (§ 2 Abs. 2) anzuzeigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung sind geeignete ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, es kann ein Hausverbot erteilt werden.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Ergänzend zu der Hausordnung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt-, Brand- und Strahlenschutz, der Sicherheit sowie die entsprechenden hochschuleigenen Sonderregelungen, z. B. für die Nutzung der Einrichtungen, Räume, Parkplätze und Außenanlagen der Hochschule Magdeburg-Stendal sowie die geltenden Verwaltungs- und Benutzungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Rektorin am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Magdeburg-Stendal in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Magdeburg-Stendal vom 08.04.2020.
Gleichzeitig werden die Hausordnungen der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Standort Magdeburg vom 25.08.2008 und Standort Stendal vom 25.02.2008, jeweils veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 8/2008 der Hochschule Magdeburg-Stendal, außer Kraft gesetzt.
Die Rektorin
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