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Stand: 16.01.2026
Ermittlung des vergabespezifischen Mindestlohnes, § 11 Abs. 3 TVergG LSA
Gemäß § 11 Absatz 3 TVergG LSA berechnet sich der vergabespezifische Mindestlohn nach der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inkl. Jahressonderzahlung Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.
Zum Stand 16. Januar 2026 beträgt der vergabespezifische Mindestlohn i.S.d. § 11 Abs. 3 TVergG 15,49 Euro pro Stunde.
Detaillierte Ermittlung:
Aktueller TV-L: ab 1. Oktober 2023 bis 31.Oktober.2025: https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-l/tv-l-tarifeinigung-2023.pdf
„Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TV-L“ Siehe Anlage B zum TV-L gültig ab 1.02.2025 - 31.10.2025: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/allg?id=tv-l-2025&matrix=1
„Monatliches Grundentgelt: = 2.434,49 EUR x 12 Monate = 29.213,88 EUR
Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TVL (87,43 % des Monatsbrutto) 2.434,49 EUR x 87,43 % = 2.128,47 EUR 31.342,35 EUR
„Durch die Anzahl der jeweiligen Arbeitstage im Kalenderjahr“ Quelle: https://www.arbeitstageinfo.de/sachsen-anhalt/2025/ In 2026 = 253 AT = 123,88 EUR/Tag Laut TV-L Wochenarbeitszeit 40 Stunden Dividiert durch 8 Stunden pro Tag = 15,49 EUR
Hinweis zum vergabespezifischen Mindeststundenentgelt: Das vergabespezifische Mindeststundenentgelt orientiert sich am Tarifentgelt der Länder und ist somit abhängig von den jeweiligen Tarifverhandlungen. Es kann daher nur bis zur nächsten Verhandlungsrunde verbindlich festgelegt werden. Sollte bis dahin keine Einigung erzielt werden, behält das derzeit geltende Mindeststundenentgelt seine Gültigkeit. Die jetzige Änderung ergibt sich aus der erhöhten Anzahl der Arbeitstage des aktuellen Kalenderjahres.
Weitere Änderungen werden unverzüglich über das eVergabe-Portal bekanntgegeben.