Verkehrsrechtliche Anordnung.pdf

Maler-, Tapezier-, Putz- und Lackierarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

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Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Verkehrslenkung und Fachbereich 660 Stadtstraße 2, 79104 Freiburg i. Br. Straßenverwaltung Herr Vinzent Nußbaumer Ludwigstraße 23, 79104 Freiburg i. Br. Zimmernummer: 308

Telefon: 0761 2187-6617 Telefax: 0761 2187-77 6617 E-Mail: Vinzent.Nussbaumer@lkbh.de

Per Email Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr

Verkehrsverhältnisse in Titisee-Neustadt; Teilsperrung der Hebelstraße

Freiburg, den 08.04.2025 Unser Zeichen: 660.1.15-2025-009556

Sehr geehrte Damen und Herren,

als zuständige Straßenverkehrsbehörde stimmen wir der Baumaßnahme und der damit verbunde- nen Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraumes zu und erteilen Ihnen für die Baumaßnahme und die Andienung der Baustelle im Zuge der Hebelstraße 15 in Titisee-Neustadt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende

verkehrsrechtliche Anordnung:

  1. Arbeitsbeginn
  • Die Inbetriebnahme der Arbeitsstelle darf erst erfolgen, wenn die nachstehend angeordneten verkehrsrechtlichen Maßnahmen vollzogen und zuvor mittels beigefügtem Vordruck der ver- bindliche Arbeitsbeginn und der für die Ausführung dieser Anordnung und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen Verantwortliche mit Namen, Anschrift und Telefonnummer der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes und dem Polizeipräsidium Freiburg mitgeteilt wurde.

Zentrale: 0761 2187-0 • www.breisgau-hochschwarzwald.de • poststelle@lkbh.de Secure E-Mail: epost@lkbh.de Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau • IBAN: DE61 6805 0101 0002 1003 55 • BIC: FRSPDE66 Postbank Karlsruhe • IBAN: DE30 6601 0075 0003 7277 58 • BIC: PBNKDEFF

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  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes ist außerdem, dass sich der Antragsteller bzw. Unternehmer vergewissert hat, dass der Auftraggeber für die Beanspruchung des Straßengrundstücks einen Nutzungsvertrag / Sondernutzungser- laubnis mit dem Straßenbaulastträger abgeschlossen hat. Zuständig hierfür ist das Landrat- samt Breisgau-Hochschwarzwald für den Bereich der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und die Bürgermeisterämter für den Bereich aller Gehwege und der Gemeindestraßen.
  1. Gültigkeitsdauer

Die Anordnung hat Gültigkeit bis zum 31.10.2025. Sie erlischt ohne besondere Benachrich- tigung. .

  1. Verkehrssicherung
  • Die Arbeitsstelle ist an ihren Stirn- und Längsseiten lückenlos durch Absperrschranken (Zei- chen 600 StVO) abzusichern. Die Außenkanten der Stirnseiten sind durch doppelseitige Leitbaken (Zeichen 605 StVO) zu kennzeichnen. Siehe auch "Allgemeine Bedingungen und Auflagen", Absatz 1 (Maßnahmen zur Blindensi- cherung).
  1. Verkehrsführung
  • Die Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des Fahrverkehrs in beiden Fahrtrichtungen durchzuführen (Teilsperrung).

  • Die Arbeiten sind unter Vollsperrung des Gehweges durchzuführen. Sollten die Zufahrten im markierten Bereich des Verkehrszeichenplanes für Lieferverkehr geöffnet werden ist der Gehweg in dieser Zeit vollzusperren. Die Einfahrt in die BE darf erst nach Freigabe durch den anwesenden Einweiser erfolgen.

  • Die Fußgänger sind durch Zusatzzeichen 1000-12/1000-22 StVO auf die gegenüberliegende Gehwegseite bzw. Straßenseite zu weisen.

  • Beträgt die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm, ist der Gehweg entsprechend der RSA anzukeilen bzw. anzurampen. Dies ist mittels Baken entsprechend abzusichern.

  1. Verkehrsregelung
  • Entfällt.

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  1. Verkehrszeichen
  • Die Verkehrszeichen und -einrichtungen der StVO sind entsprechend dem beigefügten Ver- kehrszeichenplan aufzustellen.
  1. Besondere Bedingungen und Auflagen
  • Die als Anlage beigefügten "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen" sind untrennbarer Bestandteil dieser Anordnung.

  • Die Anlieger sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn in geeigneter Weise von den angeordneten Verkehrsbeschränkungen in Kenntnis zu setzen.

  • Die Maßnahme ist in folgenden Publikationsorganen bekannt zu geben:

Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Titisee-Neustadt

  • Die Andienung der Baustelleneinfahrt darf nur in den Zeiten 08:45 – 12:30 erfolgen.

  • Das andienende Fahrzeug hat auf der Fahrbahn zu warten, bis die Sperrung des Gehweges eingerichtet ist

  • Eine Einfahrt in die BE darf erst nach Freigabe durch den durchgehend anwesenden Einweiser erfolgen.

  • Nach Einfahrt ist die BE wie der zu schließen und die Sperrung aufzuheben

  • Für die Sperrung des Gehweges sind ASG in voller Breite des möglichen Durch- gangs bis zum Fahrbahnrand einzusetzen.

  • Die ASG sind mit VZ 259 zu beschildern und je nach Dauer der Maßnahme mit mind. 3 gelben WL auszustatten

  • Nach Aufhebung der Sperrung sind sowohl ASG, als auch VZ und Fußplatten beiseite zu räumen und der Gehweg vollends frei zu geben

  • Das Absperrmaterial und die VZ darf während der nicht Nutzung keine Einschränkung des Gehweges zur Folge haben

  • Das Baufeld ist stets geschlossen zu halten

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  • Die Grundstückszufahrten sind zu gewährleisten oder die Anwohner zu bitten, die Fahr- zeuge außerhalb des gesperrten Bereiches abzustellen.

  • Hauseingänge, Notausgänge, Garagen- und sonstige Zufahrten dürfen nur im Benehmen mit dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten gesperrt werden.

  • Die von der Baumaßnahme betroffenen Haltestellen des ÖPNV sind teilweise für die Dauer der Bauarbeiten zu verlegen bzw. notfalls außer Betrieb zu nehmen. Wie be- sprochen kann die Andienung der Bushaltebucht weiterhin erfolgen. Näheres ent- nehmen Sie bitte dem beigefügten VZP 2.

  • Die Durchfahrt des Linienbusverkehrs sowie die Anfahrbarkeit der Bushaltestelle ist jederzeit zu gewährleisten.

  • Die Rettungszufahrt ist jederzeit verkehrssicher zu gewährleisten.

  • Schlauchbrücken dürfen im Bereich von Straßen grundsätzlich nur bei Tageslicht einge- setzt werden. Werden Schlauchbrücken im Ausnahmefall auch bei Dunkelheit eingesetzt, so müssen sie eine weiß-rote Sicherheitskennzeichnung tragen und von außen beleuchtet sein.

  • Die Gesamthöhe der Schlauchbrücke sollte möglichst 95 mm nicht überschreiten (siehe DIN 14820 Teil 1 „Schlauchbrücken aus Holz“ und Teil 2 „Schlauchbrücken aus Alumini- um“). Die Auf- und Abfahrtsschräge darf nicht steiler als 15° sein (d. h. die Länge der Rampe muss bei einer max. Höhe von 95 mm mindestens 350 mm betragen). Die Schlauchbrü- cken müssen gegen Verrutschen gesichert sein.

  • Kabel jeder Art sowie Rohre dürfen über der Fahrbahn verlegt werden, wenn die Lichte Durchfahrtshöhe dauerhaft mindestens 5,00 m und zwischen Aufstellpfosten bzw. Gerüst und dem Verkehrsbereich der Abstand mindestens 0,50 m beträgt. Die Standsicherheit der Aufstellpfosten bzw. Gerüste ist durch einen geprüft rechnerischen Nachweis zu gewähr- leisten.

Begründung:

Dem Antrag zur Durchführung der eingangs genannten Arbeiten konnte unter Anordnung der Nebenbestimmungen (Ziffern 1 bis 7 und "Allgemeine Bedingungen und Auflagen") stattgegeben werden. Die Nebenbestimmungen sind nach örtlicher Prüfung und unter Wahrung der Verhält- nismäßigkeit der Mittel zur Abwehr der von der Arbeitsstelle für die Allgemeinheit objektiv ausge- henden Gefahren erforderlich; die Anordnung ergeht gemäß § 45 Abs. 1, 3, 6 und 7 in Verbin-

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dung mit § 44 Abs. 1 der StVO und erfolgt im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei.

Hinweis:

Die Beifügung obiger Nebenbestimmungen hat keine Auswirkungen auf die dem Unternehmer gemäß § 823 BGB obliegende Verkehrssicherungspflicht. Er hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob zur Sicherung des Straßenverkehrs und der Arbeitsstelle Maßnahmen geboten sind, die über die ihm nach § 45 Abs. 6 StVO auferlegten Pflichten hinausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem allgemeinen, aus § 823 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen treffen muss, die zur Abwendung der dar- aus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind.

Kostenfestsetzung

Die Kosten für diese Anordnung werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- ßenverkehr (GebOSt) i.V.m. § 9 des Verwaltungskostengesetzes wie folgt festgesetzt:

Für die Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, Geb.-Nr. 261 des Gebührentarifes

Wir bitten diesen Betrag an die Kreiskasse zu überweisen.

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Abs. 6 der StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. Die Geldbuße beträgt bis zu 475,-- EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Sitz in Freiburg erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Nußbaumer

Anlagen Verkehrszeichenpläne Kostenrechnung Allgemeine Bedingungen und Auflagen Mitteilung des Baubeginns und verantwortlichen Bauleiters

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