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Mäharbeiten und Bewuchsentfernung an Regenrückhaltebecken in der Region West- hessen von Hessen Mobil 2026 und 2027
Ausführungsbeschreibung
Ausführung von Mäharbeiten und Bewuchsentfernung an Regenrückhaltebecken an Bundes-, Landes und Kreisstraßen in der Region Westhessen von Hessen Mobil in den Kalenderjahren 2026-2027.
Inhalt
- Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistung 2 1.1.1. Art und Umfang 2 1.1.2. Mäharbeiten in und um Regenrückhaltebecken 2 1.2. Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten 3 1.3. Mindestanforderungen für Nebenangebote 3 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten 3
- Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung 4 2.1. Lage 4 2.1.1. Arbeitsstellen 4 2.1.2. Adressverzeichnis der Straßenmeistereien 4 2.2. Erreichbarkeit 4 2.3. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten 5 2.4. Lager- und Arbeitsplätze 5
- Angaben zur Ausführung 6 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 6 3.1.1. Verkehrsführung 6 3.1.2. Verkehrssicherung/Arbeitssicherheit 6 3.1.3. Organisatorische Abläufe 6 3.1.4. Dynamische Ortung von Arbeitsstellen 7 3.2. Ablauf der Leistungserbingung 7 3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten 7 3.2.2. Zeitliche Beschränkungen 8 3.2.3. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit 8 3.2.4. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern 8 3.3. Stoffe, Bauteile 8 3.4. Angaben zur Abrechnung 8 3.5. Prüfungen 9 3.6. Abfall 9 3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung 9 3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung 11
- Ausführungsunterlagen 13 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 13 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 13 4.2.1. Ablaufplan 13
- Ergänzende Vertragsbedingungen 14
- Übersichtskarte der Region Westhessen 15
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1. Auszuführende Leistung Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst die Ausführung von Mäharbeiten und Bewuchsentfernung in und um Regenrückhaltebecken im Bereich von Bundes-, Lan- des- und Kreisstraßen.
Die Maßnahme ist in 2 Lose unterteilt, die sich wie folgt gliedern:
Los 1: Straßenmeisterei Marburg Los 2: Straßenmeisterei Alten-Buseck und Oberweyer
Eine losweise Vergabe ist vorgesehen. Dem Bieter wird freigestellt, die gesamte ge- forderte Leistung oder die Leistung für ein oder mehrere Lose anzubieten.
Eine Übersicht der einzelnen Straßenmeistereibezirke ist in der Anlage 3 dargestellt.
Der Auftragnehmer (AN) haftet für alle Schäden, die er selbst verursacht und die durch Ihn verursacht werden und stellt den Auftraggeber von jeglichen Haftungsan- sprüchen gegenüber Dritten frei.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verständigung mit dem Auftraggeber muss je eingesetzter Kolonne mindestens ein Arbeiter sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen.
1.1.1. Art und Umfang Die Mäharbeiten sind, gemäß den unter Pkt. 3.2 dieser Ausführungsbeschreibung genannten Fristen, in den Jahren 2026 und 2027 auszuführen.
Die Aufwendungen für An- und Abfahrt, Baustelleneinrichtung deren Vorhaltung und Baustellenräumung werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Umsetzen der Fahrzeuge und Geräte zwischen den einzelnen Mähbereichen ist ebenfalls in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine Aufstellung der Lage der vorgesehenen Bereiche ist der Anlage 1 zu entnehmen. Zudem sind den Vergabeunterlagen Bilder bzw. Luftbildausschnitte beigefügt (Anla- gen 2).
Da die Flächen nur maximal einmal pro Jahr gemäht werden, ist hier mit hochwach- sendem Gras, Wildkräutern und einer Verbuschung zu rechnen. Hierdurch entste- hende Mehraufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheits- preise einzurechnen.
Mit Erschwernissen für Mäharbeiten an Böschungs- und Grabenbereichen ist zu rech- nen.
Das anfallende Mäh- und Schnittgut ist gemäß den Angaben der Anlage 1 ist das liegen gebliebene Mähgut klein zu häckseln und gleichmäßig innerhalb der Arbeits- stelle zu verteilen, so dass ein Aufnehmen und Abfahren nicht erforderlich ist.
1.1.2. Mäharbeiten in und um Regenrückhaltebecken Aus landschaftspflegerischen Gesichtspunkten und entwässerungstechnischen Gründen sind die Flächen in und um Rückhaltebecken 1 x jährlich zu mähen.
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Die Leistung ist in und um Regenfiltrations- und Rückhaltebecken im Bereich abseits von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu erbringen. Die Ausführung der Mäharbei- ten erfolgt per Handmähgerät, bzw. wo dies möglich ist per Aufsitzmäher (nach Wahl des Auftragnehmers). Bei der Durchführung aller Mäharbeiten ist eine Mindestschnitt- höhe von 8 – 12 cm über dem Boden unbedingt einzuhalten und darf auf keinen Fall unterschritten werden. Gehölzsämlinge im Mähbereich bis 3 cm Durchmesser sind zu entfernen.
Die umlaufenden Umzäunungen verschiedener Becken sind beidseitig mindestens auf einer Breite von 1,00 m frei zu mähen. Die Mehraufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Preise der einzelnen Positionen einzurech- nen.
Die Sohle der Regenrückhaltebecken ist erst nach Abstimmung mit der zuständigen Straßenmeisterei zu mähen, wenn sich nur noch wenig Wasser im Becken befindet.
1.2. Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten
Die letzten Mäharbeiten wurden im Jahr 2025 durchgeführt.
1.3. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten Im gesamten Streckennetz können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vorgesehenen Arbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der jeweili- gen Straßenmeisterei erforderlich.
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2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung
2.1. Lage 2.1.1. Arbeitsstellen Die Arbeiten sind in und um Regenfiltrations- und Regenrückhaltebecken entlang von autobahnähnlichen Bundesstraßen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Zustän- digkeitsbereich der Straßenmeistereien im Bereich des Fachdezernates Betrieb Westhessen auszuführen.
Die Arbeitsstellen befinden sich in diversen Streckenbereichen der Straßenmeiste- reien Marburg, Alten-Buseck und Oberweyer. Die Lage der jeweiligen Streckenab- schnitte ist der Anlage 1 zu entnehmen. Es handelt sich um nicht zusammenhän- gende Örtlichkeiten, wobei die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen sehr unterschiedlich sein kann.
Entsprechende Netzknotenkarten sind in der Anlage 3.1 bis 3.3 beigefügt und können zudem unter www.mobil.hessen.de > Service > Downloads und Formulare > Netz- knotenkarten Hessen abgerufen werden.
2.1.2. Adressverzeichnis der Straßenmeistereien Zuständig für die Überwachung und Abrechnung der Leistungen sind die Straßen- meistereien:
Straßenmeistereien Landkreis Marburg-Biedenkopf: Straßenmeisterei Marburg Leiter/in der Straßenmeisterei Stahl Am Krekel 33 Betriebsdienstleiter/in Fischer 35039 Marburg Tel. +49 (6421) 170414 Mail [post.sm-marburg@mobil.hessen.de]
Straßenmeistereien Landkreis Gießen: Straßenmeisterei Alten-Buseck Leiter/in der Straßenmeisterei Nägler Reiberg 2 Betriebsdienstleiter/in Heitmann 35418 Buseck Tel. +49 (6408) 900511 Mail [post.sm-alten-buseck@mobil.hessen.de]
Straßenmeistereien Landkreis Limburg-Weilburg: Straßenmeisterei Oberweyer Leiter/in der Straßenmeisterei Fink Auf den Sechsmorgen 4 Betriebsdienstleiter/in Aßler-Schwarzer 65589 Hadamar-Oberweyer Tel. +49 (6433) 9184611 Mail [post.sm-oberweyer@mobil.hessen.de]
2.2. Erreichbarkeit Die Zufahrt zu den einzelnen Arbeitsstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen. Die Becken liegen überwiegend abseits der Straßen und sind über Wirtschaftswege/Betriebszufahrten zu erreichen.
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2.3. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er- folgen in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchs- kosten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise ein- zurechnen.
2.4. Lager- und Arbeitsplätze Flächen für die Lagerung von Geräten und Stoffen stehen nicht zur Verfügung. Ge- gebenenfalls erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Aus- führungszeit angemietet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbei- ten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.
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3. Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1. Verkehrsführung Entfällt
3.1.2. Verkehrssicherung/Arbeitssicherheit Allgemeines Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschrei- bung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMV und des HMWVW für die Verkehrsführung und Sicherung von Arbeitsstellen sind:
• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbei- ten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Stra- ßenbaustellen
Verkehrssicherung Entfällt
Beschilderung Entfällt
Abschnitte mit Lichtsignalanlage Entfällt
Verkehrseinrichtung bei autobahnähnlichen Bundesstraßen Entfällt
Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen – nur AlD Entfällt
3.1.3. Organisatorische Abläufe Allgemeines Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zu- ständigen Straßenmeisterei durchzuführen. Die Abwicklung der Arbeitsstellenbeschil- derung liegt alleine beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Anordnung ist an der Arbeitsstelle bereitzuhalten.
Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben der Fahr- bahn ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
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Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen, sowie Seiten- streifen und Bankett zu räumen.
Verkehrsbehördliche Anordnung Entfällt
Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrie- ben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20 471 müssen ein gehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2
Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten.
Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen: • Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.
Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.
Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausgestattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.
Des Weiteren gilt §52 (4) und § 53 (6) der StVZO.
3.1.4. Dynamische Ortung von Arbeitsstellen Entfällt
3.2. Ablauf der Leistungserbingung 3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Die Ausführungsfristen richten sich nach den Angaben, die in den Besonderen Ver- tragsbedingungen vorgegeben sind.
Der Ablauf erfolgt in enger Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei. Reihen- folge und Abwicklung der Arbeiten sind vor Arbeitsbeginn mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen. Die Einsatzstellen können dabei innerhalb des Stra- ßenmeisterei-Bezirkes vom Auftraggeber je nach Dringlichkeit vorgegeben werden. Diese sind auch für die Überwachung und Abrechnung der Leistungen zuständig.
Beginn und Ende der Arbeiten ist der zuständigen Straßenmeisterei täglich anzuzei- gen.
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Die Arbeiten sind fortlaufend und kontinuierlich ohne Unterbrechungen durchzufüh- ren. Hierfür hat der AN die notwendige Gerätschaft sowie entsprechendes Personal vorzuhalten.
3.2.2. Zeitliche Beschränkungen Die Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen und bei Tageslicht ausgeführt werden. In der Dämmerung sowie bei Dunkelheit sind alle Aktivitäten einzustellen, ein verkehrssicherer Zustand ist unaufgefordert herzustellen.
3.2.3. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit Samstagsarbeit ist der jeweiligen Straßenmeisterei rechtzeitig anzuzeigen.
3.2.4. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Entfällt
3.3. Stoffe, Bauteile Entfällt
3.4. Angaben zur Abrechnung Über die durchgeführten Arbeiten sind vom Auftragnehmer Tagesberichte getrennt nach Straßenmeisterei sowie Straßenbaulastträger anzufertigen. Die Berichte sind dem jeweils zuständigen Leiter der Straßenmeisterei oder dessen Beauftragten vor- zulegen und werden von diesem spätestens am darauffolgenden Arbeitstag gegen- gezeichnet.
Die Abrechnungen sind getrennt für die jeweilige Straßenmeisterei und dem entspre- chenden Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis), sowie der jeweiligen Landkreise aufzustellen. Rechnungen ohne diese Trennung können im Rechnungsmanagement- system von Hessen Mobil nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zu- rückgewiesen.
Sämtliche Leistungen, die der AN aufzumessen hat, sind rechtzeitig in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7:30 Uhr und 15:15 Uhr mit dem AG abzu- stimmen und aufzumessen.
Die Rechnungsanschriften lauten wie folgt:
Für Leistungen an Bundes- und Landesstraßen Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. Straßenmeisterei [xxx] Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden
Für Leistungen an Kreisstraßen Landkreis [xxx] über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. Straßenmeisterei [xxx] [Straße, Hausnummer vom Landkreis] [PLZ, Ort vom Landkreis]
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Die Adressen der Landkreise werden mit Zuschlagserteilung übermittelt.
Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an folgende Emailadresse zu versenden:
Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.
Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.
3.5. Prüfungen Entfällt
3.6. Abfall 3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.
Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzu- rechnen. Mehrkosten für nachträgliche Trennung unterschiedlich verwertbarer Mate- rialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen
➢ Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "An- gaben zur vorgesehenen Entsorgung" (Anlage 4)
Zusätzlich sind nach Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten allein reicht nicht aus.
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des
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Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).
Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).
➢ Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betrie- bes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle si- chergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zustän- digen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)] i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Per- sonen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zwei- jährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Be- triebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],
➢ Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsorgungs- fachbetriebs nach § 56 KrWG,
➢ Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. AN und transportierende Firmen sind verschieden.
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3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.
Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.
Falls der Auftragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Ent- sorger vor und während der Vertragslaufzeit Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Diese werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für ggf. benötigte Analysen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen.
Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teil- nahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersu- chungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.
Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. In diesen Fällen kann der Auftrag abgerechnet werden.
Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.
Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Des Weiteren unterrichtet der AN den AG unverzüglich bei unvorhergesehenen Er- eignissen, die zu einer Störung der Übergabe der schadstoffhaltigen Abfälle an die Entsorgungsanlage führen.
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Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Auf- wendungen führt.
Vor Leistungsbeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den recht- mäßigen Umgang mit den anfallenden Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.
Der AN hat auf jeder Rechnung die jeweiligen Entsorgungsmengen getrennt nach OZ (Position) und Abfallschlüssel auszuweisen. Alternativ hierzu kann der jeweiligen Rechnung eine Mengenübersicht mit den v.g. Angaben beigefügt werden. Diese Angaben werden zwingend für die Rechnungsbearbeitung benö- tigt. Sofern die Angaben fehlen, so werden die Rechnungen als nicht prüfbar zurückgewiesen.
Außerdem sind die entsprechenden unterschriebenen Belege (z.B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Entsorgungsbelege etc.) den Rechnungen beizufügen. Aus die- sen Belegen müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:
• Abfallerzeuger • Beförderer • Entsorger • Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung • Datum und Uhrzeit der Wägungen • Entsorgungsmenge • bei Wiegescheinen: Brutto-, Tara- und Netto-Wägung • Bei gefährlichen Abfällen: Entsorgungsnachweis-Nr. ggf. Sammelentsorgungs- nachweis-Nr.
Sofern der jeweilige Beleg mehrere Straßenmeistereien betrifft (z.B. Sammelentsor- gung), so ist zusätzlich eine Übersicht beizufügen mit Aufteilung der entsorgten Menge je Straßenmeisterei. Eine gesammelte Entsorgung von Abfällen aus mehreren Straßenmeistereien ist nur innerhalb des jeweiligen Vertrages zulässig.
Zusätzlich hat der AN jederzeit auf Anforderung des AG innerhalb von 5 Werktagen eine Übersicht über den Erfüllungsstand des Vertrages mit Angabe der entsorgten Menge getrennt nach Straßenmeisterei, OZ (Position) und Abfallschlüssel zu über- mitteln.
Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ (Anlage 5) zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spä- testens mit Vorlage der Rechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsorger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Trans- port und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.
Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus dem Bereich des Straßenbetriebsdienstes ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.
Gefährliche Abfälle allgemein Entfällt
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4. Ausführungsunterlagen
4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Tabellarische Aufstellung der einzelnen Arbeitsstellen gem. Anlage 1
4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1. Ablaufplan Der AN hat spätestens 10 Tage vor Beginn der Arbeiten dem AG ein Ablaufplan vor- zulegen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind. Aus dem Ablaufplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden: • der komplette Ablauf der Arbeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Ausführungsbeschreibung. • der jeweilige Ausführungsbeginn und das jeweilige Ausführungsende getrennt nach Straßenmeisterei.
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5. Ergänzende Vertragsbedingungen
Es gelten insbesondere folgende zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung:
01 Straßenrecht • Straßenverkehrsgesetz (StVG) • Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • S traßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 02 Verkehrssicherung • "Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen" ARS Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 • Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) • Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen (RSA 21) ARS Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 "Einführung der RSA 21" • Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen 97) ARS Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 ARS Nr. 23/2022 vom 14.12.2022 "Änderung der Prüfungen im Bereich Ar- beitsstellen" • Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel 94) ARS Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 ARS Nr. 23/2022 vom 14.12.2022 "Änderung der Prüfungen im Bereich Ar- beitsstellen" • Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL Warnleuchten 91) ARS Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gem. den TL Warnleuchten ARS Nr. 10/1998 vom 12.03.1998
• Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997, Be- richtigter Nachdruck Juni 2001 ARS Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA- 9 7) ARS Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 03 Arbeitsschutz/Unfallverhütung • DGUV Information 214-050 "Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst
- Ein Tag beim Sommerdienst" • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" 04 Entsorgung • Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit dem Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) • Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst (FGSV) 05 Natur-/ Pflanzen- und Umweltschutz • M erkblatt für den Straßenbetriebsdienst (FGSV), Teil Grünpflege
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6. Übersichtskarte der Region Westhessen
X: Die Straßenmeistereien Steffenberg, Kirchhain, Dillenburg, Solms und Grünberg sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
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