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Mäharbeiten und Freischneiden bestehender Wildschutzzäune

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 11:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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Mäharbeiten und Freischneiden von Wildschutzzäunen – Sachgebiet Betrieb Westhessen 2026 / 2027

Ausführungsbeschreibung

Durchführung von Mäharbeiten und Freischneiden von Wildschutzzäunen – Straßenmeistereien Alten-Buseck, Dillenburg, Marburg, Solms und Steffenberg der Region Westhessen von Hessen Mobil [2026/ 2027]

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten 2 1.3. Mindestanforderungen für Nebenangebote 2 1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 2
  2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung 2 2.1. Lage 2 2.2. Erreichbarkeit 6 2.3. Zugänge, Zufahrten 6 2.4. Ver- und Entsorgungsleitungen 6 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 7 2.6. Gewässer 7 2.7. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 7 2.8. Schutzbereiche und –objekte 7 2.9. Anlagen im Baubereich 8 2.10. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 8
  3. Angaben zur Ausführung 8 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 8 3.2. Ablauf der Leistungserbringung 13 3.3. Stoffe, Bauteile 14 3.4. Angaben zur Abrechnung 14 3.5. Prüfungen 15 3.6. Abfall 15 3.7. Winterbau 18 3.8. Beweissicherung 18 3.9. Aufmaße 18 3.10. Abrechnung 18 3.11. Nachweise/Prüfungen 18
  4. Ausführungsunterlagen 18 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 18 4.2. Vom AN zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungsunterlagen 19
  5. Ergänzende Vertragsbedingungen 19
  6. Übersichtskarte der Region Westhessen 21

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen Die Wildschutzzäune verlaufen zumeist auf Böschungskanten, hinter Gehölzbestän- den, entlang von Waldrändern, Entwässerungsgräben, Geländeeinschnitten und Dammböschungen. Es ist in den Bereichen der Straßenmeistereien (SM) Alten-Bus- eck, Dillenburg, Marburg, Solms und Steffenberg teilweise mit steilen Böschungen zu rechnen.

Mahd und Schnitt sind bodengleich durchzuführen. In dem Bereich ist mit stark ver- krautetem Bewuchs mit entsprechender Höhe zu rechnen. Mahd und Schnitt umfasst Ruderalfluren, Altgrasbestände, Hochstaudenfluren, Sträucher sowie ähnliche Pflan- zen. Mahd- und Schnittgut kann, auf der Fläche verteilt, vor Ort verbleiben.

Bei Verwendung von maschinellem Schnittgerät (z.B. Motorsense) ist zwingend darauf zu achten, dass eine mögliche Kunststoffummantelung des Zaungeflechtes nicht be- schädigt wird. Bei Beschädigung der Drahtummantelung behält sich der AG vor, feld- weise das Maschendrahtgeflecht auf Kosten des AN austauschen zu lassen.

Hecken und Buschwerk sind in jeder Art bodennah zu entfernen und auf den Stock zu setzen. Der Zaun ist zu entkusseln und der Aufwuchs direkt am Zaun zu entfernen. Die im Zaungeflecht befindlichen Schlingpflanzen und Gräser sind aus dem Zaungeflecht rückstandslos zu entfernen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Ein- heitspreise einzukalkulieren.

1.2. Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten Entfällt

1.3. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Es ist mit kurzzeitigen Tagesbaustellen durch eventuell anfallenden Reparaturarbeiten an Schutzplanken o.ä. zu rechnen.

2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung

2.1. Lage Die Arbeiten sind entlang von autobahnähnlichen Bundesstraßen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Radwegen und Parkplätzen im Zuständigkeitsbereich der Stra- ßenmeistereien im Bereich desSachgebiet Betrieb Westhessen auszuführen.

Die Arbeitsstellen befinden sich in diversen Streckenbereichen der Straßenmeistereien (SM) Alten-Buseck, Dillenburg, Marburg, Solms und Steffenberg. Die Lage der jeweili- gen Streckenabschnitte ist der Anlage 1 zu entnehmen. Es handelt sich um nicht zu- sammenhängende Örtlichkeiten, wobei die Entfernung zwischen den einzelnen Ein- satzstellen sehr unterschiedlich sein kann.

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Entsprechende Netzknotenkarten sind in der Anlage 2 beigefügt und können zudem unter www.mobil.hessen.de → Menü → Service → Downloads und Formulare → Netz- knotenkarten Hessen → Alle Downloads zu Netzknotenkarten Hessen → Westhessen abgerufen werden.

LOS 1 Straßenmeisterei Alten-Buseck

LOS 2 Straßenmeisterei Dillenburg

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LOS 3 Straßenmeisterei Marburg

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LOS 4 Straßenmeisterei Solms

LOS 5 Straßenmeisterei Steffenberg

2.1.1. Adressverzeichnis der Straßenmeistereien

Zuständig für die Überwachung und Abrechnung der Leistungen sind die Straßenmeis- tereien:

Straßenmeistereien Lahn-Dill-Kreis Straßenmeisterei Dillenburg Leiter: Herr Herold Alte Rheinstraße 35 Betriebsdienstleiter: Herr Weil 35683 Dillenburg Tel.: 02771 / 30 000 – 0 Mail post.sm-dillenburg@mobil.hessen.de

Straßenmeisterei Solms Leiterin Frau Nägler Riemannstraße 9 Betriebsdienstleiterin: Frau Völpel-Neugebauer 35606 Solms Tel.: 06442/ 92 89 - 0 Mail post.sm-solms@mobil.hessen.de

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Straßenmeisterei Landkreis Gießen: Straßenmeisterei Alten-Buseck Leiterin der Straßenmeisterei Frau Nägler Reiberg 2 Betriebsdienstleiter Herr Heitmann 35488 Buseck Tel. 06408/9005-0 Mail post.sm-altenbuseck@mobil.hessen.de

Straßenmeistereien Landkreis Marburg-Biedenkopf: Straßenmeisterei Marburg Leiter der Straßenmeisterei Herr Stahl Am Krekel 33 Betriebsdienstleiter Herr Fischer 35039 Tel. 06421/1704-0 Mail post.sm-marburg@mobil.hessen.de

Straßenmeisterei Steffenberg Leiter der Straßenmeisterei Herr Stahl Bauhofstraße 7 Vertreter Herr Breuer 35239 Steffenberg Tel. 06464/9163-0 Mail post.sm-steffenberg@mobil.hessen.de

2.2. Erreichbarkeit Die Erreichbarkeit der Baustellen ist über vorhandenen Bundes-, Landes- und Kreis- straßen, in Einzelfällen von Rad-, Geh- und Forst- und Wirtschaftswegen begleitet, ge- geben.

2.3. Zugänge, Zufahrten Die Zufahrt zu den Baustellen erfolgt über rückwärtige unbefestigte und befestigte Ver- kehrswege sowie über die öffentlichen Verkehrswege wie Bundes-, Landes- und Kreis- straßen. Teilweise kann eine Erschließung nicht über Verkehrswege erfolgen. In diesen Fällen ist die Zauntrasse (Gesamtbreite 3,00 m) als Zuwegung zu nutzen. Durch die Benutzung entstandene Schäden und Verschmutzungen hat der AN auf ei- gene Kosten zeitnah und ohne Aufforderung zu beseitigen. Nachbargrundstücke, dür- fen nur mit Zustimmung der Eigentümer genutzt werden. Evtl. hieraus entstehende Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten des AN. Zutrittsgenehmigungen und Eigentümererkundigungen sind grundsätzlich vom AN ein- zuholen. Bei der Nutzung der Flächen sind ebenfalls die artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang zu berücksichtigen und einzuhalten. Verschiedene Zwangspunkte sind beispielsweise Brückenwiderlager, Notrufsäulen, Durchlässe und Stromverteilerkasten. Darüber hinaus stehen in unregelmäßigen Ab- ständen und an den Bauwerken oder Diensttreppen Fluchttüren als Durchgang zur Fahrbahn zur Verfügung. Die Türen sind grundsätzlich nach Arbeitsende zu schließen. Die Zufahrten sind im Detail vor Beginn der Arbeiten mit den Meistereien abzuspre- chen.

2.4. Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern erfol- gen in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskosten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

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2.5. Lager- und Arbeitsplätze Flächen für die Lagerung von Geräten und Stoffen stehen nicht zur Verfügung. Gege- benenfalls erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Ausfüh- rungszeit angemietet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der La- gerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

2.6. Gewässer Sind in Einzelfällen vorhanden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umwelt- gefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.

2.7. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Eine Zwischenlagerung des Schnittgutes hat so zu erfolgen, dass weder eine Verkehrs- gefährdung entsteht, noch die Funktion der Straße einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen beeinträchtigt wird.

Nachbargrundstücke, dürfen nur mit Zustimmung der Eigentümer genutzt werden. Evtl. hieraus entstehende Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten des AN. Bei der Nutzung der Flächen sind ebenfalls die artenschutzrechtlichen und natur- schutzrechtlichen Belang zu berücksichtigen und einzuhalten.

2.8. Schutzbereiche und –objekte Im Baustellenbereich können sich verschiedene Objekte befinden (wie z.B. Zäune, Be- schilderungen, Stützmauern, Schutzplanken, Leitpfosten, Notrufsäulen etc.). Durch die Arbeiten verursachte Schäden an der Straßeneinrichtungen gehen zu Lasten des AN.

In dichten Gehölzbeständen ist mit dem Vorkommen von streng geschützten Tierarten zu rechnen. Insbesondere die Haselmaus besiedelt weite Teile von Straßenböschun- gen in Hessen. Sofern Haselmauskobel oder künstliche Haselmausstubes bzw. –käs- ten gefunden werden oder sonstige Anzeichen auf artenschutzrelevante Vorkomm- nisse bestehen ist dies unverzüglich dem AG anzuzeigen, damit weitere Maßnahmen festgelegt werden können.

Die Habitatsbäume (mit H gekennzeichnet) sind nach Angabe des AG zu behandeln. In der Örtlichkeit gekennzeichnete Tabuzonen dürfen auf keinen Fall verändert oder in die Fällarbeiten mit einbezogen werden. Für ggf. anfallende Schäden haftet der AN. Höhlenbäume sind besonders zu schützen. Inbesondere ist auf dort lebende Tierarten zu achten und ggf. vor Fällung oder bei Beschädigung Rücksprache mit der Meisterei zu halten. Generell sind die übrigen Gehölzbestände zu schonen, so dass keine Bestände nach- haltig geschädigt sind.

Übersichten zu schützenswerten Gebieten (Biotope, Schutzgebiete usw.) können z B unter https:\natureg.hessen.de eingesehen werden.

Seitens des AG wurden bereits im Vorfeld der Maßnahmen Artenschutzkontrollen durchgeführ.

Da allerdings nicht auszuschließen ist, dass in der Zwischenzeit weitere artenschutz- relevante Konflikte auftreten, hat der AN unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten noch- mals eine Artenschutzkontrolle nach BNatSchG § 44 durchzuführen. Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet.

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Sofern hierbei artenschutzrechtlich relevante Punkte festgestellt werden, so ist der AG unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen festzulegen. Sollten hierdurch einzelne Maßnahmen nicht umsetzbar sein, entfallen diese Mengen ohne Anspruch auf Entschädigung.

2.9. Anlagen im Baubereich Zusätzlich zu den straßentypischen Ausstattungen hat der AN sich über die genaue Lage der einzelnen Leitungen beim jeweiligen Versorgungsträger zu informieren. Für Schäden an Versorgungsleitungen und Kabeln und die daraus entstehenden Folge- schäden haftet der AN im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen.

Auf das Hessische Gesetz über das Liegenschaftskataster und Landvermessung (HVG, Hessisches Vermessungsgesetz vom 2.10.1992 § 9 Abs. 1und 2) wird hinge- wiesen. Soweit Vermessungsmarken durch die Arbeiten direkt betroffen werden oder nur der Gefahr der Beschädigung gegeben ist, muss der AN – ggf. unter Einschaltung der zuständigen Behörde – für Sicherung sorgen.

Auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände/Sicherheitshinweise wird besonders hin- gewiesen. Die Vorschriften der Eigentümer der einzelnen Ver- und Entsorgungsleitun- gen sind zu beachten.

Der AN haftet für verursachte Schäden, z.B. Schäden an Nachbargrundstücken und Zuwegungen.

Bei der Nutzung der Flächen sind ebenfalls die artenschutzrechtlichen und natur- schutzrechtlichen Belang zu berücksichtigen und einzuhalten.

2.10. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Alle Straßen werden für den öffentlichen Verkehr offen gehalten. Dies erfordert eine permanente Anpassung der Verkehrssicherung, entsprechend dem Arbeitsfortschritt und der herrschenden Witterung. Verschmutzte Fahrbahnen und Wirtschaftswege sind nach Arbeitsende zu reinigen.

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1. Verkehrsführung Allgemein Die Ausführung der Arbeiten erfolgt größtenteils unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Die Arbeitsstellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben. Unvermeidbare Ver- kehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die Verkehrsführung erfolgt gemäß den beigefügten Verkehrszeichenplänen.

In verschiedenen Bereichen zum Grenzbereich "Verkehr" muss aufgrund der geringen Fahrbahnbreite die Fahrbahn während der Arbeiten kurzzeitig für den Verkehr vollge- sperrt werden, wobei die Lichtsignalanlage jeweils während dieser Arbeiten kurzzeitig für die in der verkehrsrechtlichen Anordnung angegebenen Zeiten (10 Minuten) auf Dauerrot zu schalten ist. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt daher in mehreren Ab- schnitten. Dabei ist zu beachten, dass nach den 10 Minuten Dauerrot die Arbeiten zu unterbrechen sind und die Fahrbahn bis zum vollständigen Abfließen des Verkehrs freigegeben werden muss. Erschwernisse und Mehrkosten, die sich daraus ergeben,

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werden nicht gesondert vergütet und sind in den entsprechenden Positionen des Leis- tungsverzeichnisses einzurechnen.

Der AN haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung, Schutz- einrichtungen und Markierungen zurückzuführen sind. Alle Bestimmungen und Forde- rungen aus nachfolgend aufgeführten Vertragsbestimmungen und Vorschriften sind bei der Ausführung einzuhalten bzw. zu beachten.

Alle Arbeiten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssi- cherung ist komplett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird.

Bei den geplanten Vollsperrungen sind Vorankündigungstafeln vorgesehen. Die Auf- stellung hat in Absprache mit dem AG zu erfolgen.

Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden. Alle für die Verkehrssicherung notwendigen Kosten und Leistungen wie z. B. das Umsetzen zwi- schen den einzelnen Abschnitten, das Reinigen bei Verschmutzung und die sich dar- aus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Freie Strecke Die Ausführung der Arbeiten erfolgt unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Die Arbeits- stellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben. Unvermeidbare Verkehrsbehinde- rungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.1.2. Verkehrssicherung/Arbeitssicherheit Allgemeines Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschrei- bung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMV und des HMWVW für die Verkehrsführung und Sicherung von Arbeitsstellen sind:

• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) Anforderungen an Arbeits- plätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

Verkehrssicherung Die Verkehrssicherung für Arbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist gemäß den beiliegenden Verkehrszeichenplänen (Anlage 3) in Verbindung mit den „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ durch den AN durchzuführen.

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Die Leistung umfasst die Einrichtung, Umsetzung und den Abbau der jeweiligen Ver- kehrsführung für alle Streckenabschnitte sowie die Vorhaltung, Unterhaltung und War- tung der Beschilderung vor Arbeitsbeginn.

[Die Kosten für die Verkehrssicherung werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.]

Der Auftraggeber behält sich vor, im Einzelfall die Verkehrssicherung selbst durchzu- führen.

Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderli- chen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen und Leitkegel müssen vom Auftragnehmer vorgehal- ten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden.

Für die Verkehrssicherung sind Leitkegel entsprechend den Angaben in den Verkehrs- zeichenplänen einzusetzen.

Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Straßenmeisterei überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu schaffen. Wird keine sofortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Straßenmeisterei be- rechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers sofort einstellen zu lassen.

Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung oder Schnee o.ä. zu erwarten, ent- scheidet der Verantwortliche des Auftraggebers (zuständige Straßenmeisterei), ob die Arbeiten aufgenommen werden können. Mehrforderungen für einen eventuellen Still- stand hieraus können nicht geltend gemacht werden.

Die Längen der Verkehrsführung sowie das Umsetzen der Beschilderung sind in Ab- sprache mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen. Dem abgestimmten Ver- kehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Arbeitsstellenlänge minimal er- forderliche Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszuführen.

Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Bauwerksteilen und jeglicher Art von Einrichtungen im Bereich der Arbeitsstelle, auf Zufahrtswegen (z.B. Absperrvorrichtun- gen zum Schutz von Personen, Einhausungen, Beschilderungen, zusätzliche Abde- ckungen etc.) sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Im Bereich von überführten und unterführten Straßen und Wegen dürfen durch die Maßnahme keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Ggf. ist eine Genehmigung vom AG einzuholen.

Beschilderung Sämtlich zum Einsatz kommende Beschilderungen und sonstige Sicherungsmateria- lien müssen mit reflektierender Folie, Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B oder C nach DIN 67520 ausgestattet sein! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die vorge- schriebene Verkehrssicherheit nicht gegeben und es erfolgt keine Abnahme der Be- schilderung.

Während der Dauer der Arbeiten ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Während dieser Zeit entwendete, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssicherungsein- richtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend

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Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Arbeitsstelle vorzuhalten. Für zerstörtes, be- schädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht.

Beim Aufstellen der Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind sowohl die TL- Aufstell- vorrichtung 97 als auch die in der ZTV-SA Pkt. 6.2.2 genannten Aufstellhöhen zu be- achten. Als Windlast soll 0,42 kN/m2 der Bemessung zu Grunde gelegt werden. Stän- der und Pfosten dürfen am Schutzplankenpfosten, nicht am Schutzplankenholm befes- tigt werden, da sonst die Wirkungsweise der Schutzeinrichtung beeinträchtigt wird. Sollte der Bewuchs im Mittelstreifen die Sicht auf die Schilder verdecken, so sind die Schilder höher zu montieren oder der dann noch sichtbehindernde Bewuchs ist in Ab- sprache mit der Straßenmeisterei zu kürzen.

Vorhandene Verkehrszeichen, Wegweiser und Vorwegweiser, die während der Arbei- ten außer Kraft gesetzt werden müssen, sind abzudecken bzw. mit mobilen Auskreuz- vorrichtungen zu versehen oder zu demontieren und an geeigneter Stelle zwischenzu- lagern. Auskreuzvorrichtungen für Überkopfbeschilderungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Zum Ende der Maßnahme ist diese Beschilderung wiederherzustellen. Das Wegdrehen der Schilder ist nicht zuläs- sig. Warn- bzw. Klebebänder dürfen nicht verwendet werden. Diese Leistung ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Die Breite der Auskreuzvorrichtungen muss betragen:

  • Verkehrszeichen bis Gr. 2 = 50 mm,
  • Verkehrszeichen bis Gr. 3 = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen bis 3 m² = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen über 3 m² = 100 mm.

Verkehrseinrichtung bei autobahnähnlichen Bundesstraßen Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahr- bahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 100 m betragen muss. Bei fahrbaren Absperrtafeln muss die Steuerung des Blinkpfeils über eine Fernbedienung vom Fah- rerhaus erfolgen. Manuell einzurichtende Blinkpfeile sind nicht zugelassen.

Die Anzahl der Vorwarntafeln, von denen mindestens eine mit LED ausgestattet sein muss, ergibt sich aus den Verkehrszeichenplänen.

Das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel muss ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49 t aufweisen. Abweichend davon dürfen in Rampenbereichen auch Zugfahrzeuge mit geringerem zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.

Die fahrbare Absperrtafel muss stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden.]

Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

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Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf mangel- hafte Wartung zurückzuführen sind.

Eine Behinderung des fließenden Verkehrs aufgrund ungünstig abgestellter Ar- beitsfahrzeuge ist auszuschließen. Sie dürfen nur innerhalb der gekennzeichne- ten Baustelle anhalten bzw. abgestellt werden.

3.1.3. Organisatorische Abläufe Allgemeines Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zuständi- gen Straßenmeisterei durchzuführen. Die Abwicklung der Arbeitsstellenbeschilderung liegt alleine beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Anordnung ist an der Arbeits- stelle bereitzuhalten.

Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben der Fahrbahn ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen, sowie Seitenstrei- fen und Bankett zu räumen.

Verkehrsrechtliche Anordnung Zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Verkehrssicherung sind die Verkehrszeichen- pläne der anordnenden Stelle von Hessen Mobil zusammen mit der Anlage 3 (Ver- kehrsrechtliche Anordnung einer Arbeitsstelle kürzerer Dauer) digital per E-Mail einzu- reichen.

In der Regel erfolgt die verkehrsrechtliche Anordnung je Arbeitsstelle in Form von Ein- zelanordnungen.

Bei den hier auszuführenden Leistungen handelt es sich ausschließlich um Arbeitsstel- len von kürzerer Dauer, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Daher ist nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei auch ein vereinfach- tes Anordnungsverfahren über einen zeitlich befristeten fest definierten Zeitraum (z.B. wöchentlich) möglich.

Hierzu hat der Auftragnehmer der anordnenden Stelle bei Antragstellung zwingend eine Aufstellung der Streckenabschnitte vorzulegen mit zusätzlicher Angabe von Da- tum, Beginn und Ende der geplanten Ausführung sowie Angabe des jeweiligen Regel- plans. Zur Hilfestellung wird dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung eine Excel- Tabelle auf Grundlage der Anlage 1 mit Ergänzung der „Leer“-Spalten für Datum, Be- ginn und Ende übersandt, die nach entsprechender Bearbeitung durch den AN dem Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung beizufügen ist.

Die Frist für die Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung beträgt:

  • Bei Tagesbaustellen: 5 Werktage vor Beginn der Arbeiten
  • Bei Arbeitsstellen längerer Dauer: 21 Werktage vor Beginn der Arbeiten

Anordnende Stelle von Hessen Mobil: Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) werden von der jeweiligen Straßen- meisterei angeordnet

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Mit den Arbeiten darf erst nach Abnahme der Beschilderung durch den AG bzw. die Verkehrsbehörde begonnen werden. Ein Protokoll der Abnahme ist zu fertigen.

Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrs- vorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Ver- kehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Be- leuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen kön- nen sowie der deutschen Sprache mächtig sein.

Der AG beabsichtigt, das Programm Arbeitsstellenmanagementsystem Hessen (AMS Hessen) ab 2027 einzuführen. In 2027 ist der AN verpflichtet, dieses Pro- gramm für die Verkehrssicherung anzuwenden. Sobald detailliertere Informationen über den Beginn der Anwendung bekannt sind, werden diese zu gegebener Zeit selbstverständlich mitgeteilt.

Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrieben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20 471 müssen ein gehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten.

Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen: • Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.

Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausgestattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

Des Weiteren gilt § 52 (4) und § 53 (6) der StVZO.

3.2. Ablauf der Leistungserbringung 3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Die Ausführungsfristen richten sich nach den Angaben, die in den Besonderen Ver- tragsbedingungen vorgegeben sind.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten sind vor Arbeitsbeginn mit der jeweils zu- ständigen Straßenmeisterei abzustimmen. Eine Aufstellung der einzelnen Arbeitsstel- len ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Beginn und Ende der Arbeiten sind der zuständigen Straßenmeisterei telefonisch an- zuzeigen

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Die Durchführung der Leistungen für „Lichtraumprofilschnitt durchführen“ erfolgt aus- schließlich auf gesonderte Anordnung des AG.

Die Arbeiten sind fortlaufend und kontinuierlich ohne Unterbrechungen auszuführen.

Es sind keine Leistungen durchzuführen, die nicht vorab mit der zuständigen Meisterei oder dessen Beauftragten abgestimmt sind. Nicht aufgeführte oder im Einzelfall zusätzliche erforderlich werdende Leistungspositi- onen sind mit dem AG vor der Ausführung abzustimmen.

Der gesamte Gehölzschnitt und evtl. Schnittgutreste dürfen maximal 14 Tage innerhalb der Arbeitsstelle lagern und sind innerhalb der jeweiligen v.g. Vertragsfrist zu beseiti- gen.

Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten innerhalb eines Loses werden durch die jeweils zuständige Meisterei festgelegt. Der Auftragnehmer hat sich bei der zuständi- gen Meisterei vor Ausführung von Arbeiten anzumelden. Über die durchgeführten Arbeiten sind vom Auftragnehmer Tagesberichte vorzulegen, aus denen die ab- gearbeiteten Bereiche hervorgehen.

Für die Abstimmung der Arbeiten werden eine Startbesprechung und regelmäßige Baubesprechungen durchgeführt. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, an diesen Terminen teilzunehmen.

3.2.2. Zeitliche Beschränkungen Die Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen und bei Tageslicht ausgeführt wer- den. In der Dämmerung sowie bei Dunkelheit sind alle Aktivitäten einzustellen, ein ver- kehrssicherer Zustand ist unaufgefordert herzustellen.

Samstagsarbeit ist der jeweiligen Straßenmeisterei rechtzeitig anzuzeigen.

Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen anordnenden Stelle.

3.3. Stoffe, Bauteile Entfällt

3.4. Angaben zur Abrechnung Über die durchgeführten Arbeiten sind vom Auftragnehmer Tagesberichte getrennt nach Straßenmeisterei sowie Straßenbaulastträger anzufertigen. Die Berichte sind dem jeweils zuständigen Leiter der Straßenmeisterei oder dessen Beauftragten vorzu- legen und werden von diesem spätestens am darauffolgenden Arbeitstag gegenge- zeichnet.

Die Abrechnungen sind getrennt für die jeweilige Straßenmeisterei und dem entspre- chenden Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis), sowie der jeweiligen Landkreise aufzustellen. Rechnungen ohne diese Trennung können im Rechnungsmanagement- system von Hessen Mobil nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zurück- gewiesen.

Alle Aufwendungen und Gebühren u. a. für erforderliche Zwischenlagerung, Container- bereitstellung, Transport-, Aufbereitungs - und Entsorgungs- oder Verwertungskosten sowie Abgabe nach Brennstoffemissionshandelsgesetz und Maut sind einzurechnen.

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Mäharbeiten und Freischneiden von Wildschutzzäunen – Sachgebiet Betrieb Westhessen 2026 / 2027

Sämtliche Leistungen, die der AN aufzumessen hat, sind rechtzeitig in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.15 Uhr mit dem AG abzu- stimmen und aufzumessen.

Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:

Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z Hd. der Straßenmeisterei XY (Straßenmeisterei eintragen) Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung ver- arbeitet werden kann.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

3.5. Prüfungen Entfällt

3.6. Abfall 3.6.1 Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzu- halten.

Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzu- rechnen. Mehrkosten für nachträgliche Trennung unterschiedlich verwertbarer Materi- alien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen ge- hen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

➢ Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "An- gaben zur vorgesehenen Entsorgung" (Anlage 5)

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Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis- verordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

3.6.1. Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschrie- bene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen. Falls der Auftragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsor- ger vor und während der Vertragslaufzeit Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls for- dert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Ein- heitspreise einzurechnen. Diese werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für ggf. benötigte Analysen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen.

Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teil- nahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersu- chungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die er- forderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Entsor- gung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorge- sehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entsprechen- den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließ- lich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

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Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Ver- langen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zu- stimmung vorzulegen.

Des Weiteren unterrichtet der AN den AG unverzüglich bei unvorhergesehenen Ereig- nissen, die zu einer Störung der Übergabe der schadstoffhaltigen Abfälle an die Ent- sorgungsanlage führen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Aufwen- dungen für den AG führt.

Vor Leistungsbeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den recht- mäßigen Umgang mit den anfallenden Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.

Der AN hat auf jeder Rechnung die jeweiligen Entsorgungsmengen getrennt nach OZ (Position) und Abfallschlüssel auszuweisen. Alternativ hierzu kann der jeweiligen Rechnung eine Mengenübersicht mit den v.g. Angaben beigefügt wer- den. Diese Angaben werden zwingend für die Rechnungsbearbeitung benötigt. Sofern die Angaben fehlen, so werden die Rechnungen als nicht prüfbar zurück- gewiesen.

Außerdem sind die entsprechenden unterschriebenen Belege (z.B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Entsorgungsbelege etc.) den Rechnungen beizufügen. Aus die- sen Belegen müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

• Abfallerzeuger • Beförderer • Entsorger • Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung • Datum und Uhrzeit der Wägungen • Entsorgungsmenge • Bei Wiegescheinen: Brutto-, Tara- und Netto-Wägung • Bei gefährlichen Abfällen: Entsorgungsnachweis-Nr. ggf. Sammelentsorgungs- nachweis-Nr.

Sofern der jeweilige Beleg mehrere Straßenmeistereien betrifft (z.B. Sammelentsor- gung), ist zusätzlich eine Übersicht beizufügen mit Aufteilung der entsorgten Menge je Straßenmeisterei. Eine gesammelte Entsorgung von Abfällen aus mehreren Straßen- meistereinen ist nur innerhalb des jeweiligen Vertrages zulässig.

Zusätzlich hat der AN jederzeit auf Anforderung des AG innerhalb von 5 Werktagen eine Übersicht über den Erfüllungsstand des Gesamtvertrages mit Angabe der entsorg- ten Menge getrennt nach Meisterei, OZ (Position) und Abfallschlüssel zu übermitteln.

Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährli- chem Abfall“ (Anlage 6) zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Rechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsorger

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durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus dem Bereich des Straßenbetriebsdienstes ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.

Biologisch abbaubare Abfälle (Gehölz): 20 02 01 Siedlungsabfall und Kunststoffteile: 20 03 01 gemischte Verpackungen: 15 01 06

3.6.2.3 Gefährliche Abfälle allgemein Entfällt

3.7. Winterbau Während der Bauausführung kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Ein- schränkungen bei der Leistungserbringung z.B. durch Schnee kommen. Hierbei wird insbesondere auf die Ausführungen unter Pkt. 3.1.2.1 verwiesen.

Die Mehraufwendungen hierfür sind aufgrund der vorgegebenen Vertragsfristen vom AN abzuschätzen und werden nicht gesondert vergütet.

3.8. Beweissicherung Über Schäden an Verkehrsleiteinrichtungen, Entwässerungsanlagen, der Zaunanlage (evt. Lücken im Drahtgeflecht) und Einrichtungen der Telekommunikation sowie das Auffinden von gefährlichen Abfällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

3.9. Aufmaße Sämtliche Leistungen, die der AN aufzumessen hat, sind rechtzeitig in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.15 Uhr mit dem AG gemein- sam abzustimmen und vor Ort aufzumessen.

3.10. Abrechnung

3.11. Nachweise/Prüfungen Der Nachweis über den Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen nach MVAS ist mit dem Angebot vorzulegen.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Dem AN werden (soweit im LV keine andere Regelung vereinbart ist) nach entspre- chender Beantragung die Verkehrszeichenpläne zur Ausführung angeordnet. Abwei- chungen von den genehmigten Planunterlagen sind nur mit Zustimmung und entspre- chend geänderter Anordnung durch den AG zulässig.

Tabellarische Aufstellung der einzelnen Arbeitsstellen gem. Anlage 1.

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Entsprechende Netzknotenkarten sind in der Anlage 2 beigefügt und können zudem unter www.mobil.hessen.de → Menü → Service → Downloads und Formulare → Netz- knotenkarten Hessen → Alle Downloads zu Netzknotenkarten Hessen → Westhessen abgerufen werden.

4.2. Vom AN zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1. Ablaufplan Der AN hat spätestens 10 Tage vor Beginn der Arbeiten dem AG ein Ablaufplan vor- zulegen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind. Aus dem Ablaufplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden:

• der komplette Ablauf der Arbeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Ausführungsbeschreibung. • der jeweilige Ausführungsbeginn und das jeweilige Ausführungsende getrennt nach Straßenmeisterei. • Evtl. geplante Bauabschnitte, einzelne Leistungsphasen müssen deutlich erkenn- bar dargestellt werden. • der jeweilige Baubeginn und das jeweilige Bauende der einzelnen Bauabschnitte. Der Bauzeitenplan ist so detailliert wie möglich aufzuschlüsseln.

5. Ergänzende Vertragsbedingungen

Es gelten insbesondere folgende zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung:

01 Straßenrecht • Straßenverkehrsgesetz (StVG) • Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 02 Verkehrssicherung • "Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen" ARS Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 und ARS Nr. 23/2022 vom 14.Dezember 2022 • Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) • Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) ARS Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 "Einführung der RSA 21" • Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Ver- kehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen 97) ARS Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 ARS Nr. 23/2022 vom 14.12.2022 "Änderung der Prüfungen im Bereich Ar- beitsstellen" • Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel 94) ARS Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 ARS Nr. 23/2022 vom 14.12.2022 "Änderung der Prüfungen im Bereich Ar- beitsstellen"

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• Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL Warnleuchten 91) ARS Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gem. den TL Warnleuchten ARS Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs- arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997, Berichtig- ter Nachdruck Juni 2001 ARS Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA- 97) ARS Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 03 Arbeitsschutz/Unfallverhütung • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" • DGUV Information 214-050 "Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst

  • Ein Tag beim Sommerdienst" 04 Entsorgung • Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit dem Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) • Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst (FGSV) 05 Natur-/ Pflanzen- und Umweltschutz • Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst (FGSV), Teil Grünpflege

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6. Übersichtskarte der Region Westhessen

[X: Die Straßenmeistereien Grünberg, Kirchhain und Oberweyer sind nicht Bestandteil die- ser Ausschreibung.]

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung