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Werkvertrag
Zwischen
Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel Straße: Eichenstraße 12 PLZ, Ort: 56727 Mayen vertreten durch: den Werkleiter Herrn Stefan Friedsam
nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und dem
Architekturbüro Straße: PLZ, Ort: vertreten durch:
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird für das Projekt Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur zukünftigen Büro- und Standortstruktur des WVZ Maifeld-Eifel
folgender Werkvertrag geschlossen:
Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ Vergabeberatungsstelle Klaeser GmbH, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser │
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INHALTSVERZEICHNIS
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Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3
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Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen ............................................................... 6
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Allgemeine Vertragspflichten des AN ....................................................................... 6
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Pflichten des AG ........................................................................................................ 7
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Beauftragter Leistungsumfang des AN .................................................................... 7
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Leistungserbringung durch den AN ......................................................................... 8
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Termine und Fristen ..................................................................................................10
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Honorar ......................................................................................................................11
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Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung ................................................................12
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Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte .........................................12
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Urheberrecht ..............................................................................................................12
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Kündigung .................................................................................................................13
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Streitigkeiten, Schlichtungsverfahren .....................................................................14
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Salvatorische Klausel / Vertragsänderungen und -ergänzungen ..........................15
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- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Planungsleistungen zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie, aufgrund derer über eine mögliche zukünftige Büro- und Standortstruktur des WVZ Maifeld-Eifel entschieden werden soll.
Die Erstellung einer Machbarkeitsstudie als Entscheidungsgrundlage für den AG wird im Folgenden auch als „Projekt“ bezeichnet.
Projektbeschreibung:
- Ausgangssituation
Aufgrund eines bestehenden und künftig weiter anwachsenden Personalmehrbedarfs verfügt der Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel am aktuellen Standort in Mayen nicht mehr über ausreichende Büro- und Funktionsflächen. Zur Deckung des zusätzlichen Raumbedarfs sollen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie verschiedene bauliche und standortorganisatorische Handlungsoptionen geprüft werden.
Der WVZ Maifeld-Eifel versorgt über 80.000 Einwohner mit Trinkwasser. Das Versorgungsgebiet umfasst rund 600 km² und erstreckt sich über die gesamten Verbandsgemeinden Brohltal, Maifeld und Pellenz, die Verbandsgemeinde Vordereifel ohne die Ortsgemeinden St. Johann und Kottenheim sowie Teile der Verbandsgemeinden Rhein-Mosel und Kelberg.
Versorgungsgebiet des WVZ Maifeld Eifel
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Die Verwaltung ist derzeit im Bürogebäude in Mayen konzentriert. Dieses wurde in den 1970er Jahren errichtet und in den 1990er Jahren erstmals saniert.
Zur Unterstützung der Verwaltung und zur Sicherstellung der örtlichen Präsenz im Versorgungsgebiet bestehen zwei Außenstellen in Kruft und Weibern. Die Außenstellen umfassen neben Gemeinschafts- und Waschräumen, jeweils ein Lager sowie einen Fuhrpark.
Die Außenstelle in Kruft ist vergleichsweise neu und befindet sich in einem guten baulichen Zustand, sodass kein Modernisierungsbedarf besteht. Derzeit ist der Raum bereits begrenzt und eine Erweiterung ist erforderlich, da mit einem weiteren Personalzuwachs von zwei Personen gerechnet wird. Das Gebäude ist so errichtet, dass ein weiteres Geschoss möglich ist.
Die Außenstelle in Weibern hingegen bedarf einer Modernisierung und einer Erweiterung, da auch hier mit einem Personalzuwachs von zwei Personen gerechnet wird. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist eine bauliche Erweiterung des Bestands schwierig.
Derzeit geht der WVZ Maifeld-Eifel insgesamt von einem Personalmehrbedarf von 15-17 Personen aus.
Zudem ist eine perspektivische Erweiterung des WVZ denkbar, die ggf. in einigen Jahren zu einer weiteren Erhöhung des Raumbedarfs führen könnte.
- Aufgabenbeschreibung
Um eine Entscheidungsgrundlage für die weitere Planung zu haben, vergibt der WVZ Maifeld-Eifel die Erstellung einer Machbarkeitsstudie.
Ziel der Machbarkeitsstudie ist es, die technische, rechtliche, wirtschaftliche und funktionale Umsetzbarkeit des Vorhabens zu prüfen. Die Studie soll eine belastbare Entscheidungsgrundlage für die weitere Planung liefern und dabei mindestens folgende Varianten berücksichtigen:
- Erweiterung/Aufstockung sowie energetische Sanierung des bestehenden Bürogebäudes in einer mit einem Neubau vergleichbaren Weise, einschließlich Außenhülle, Fenster, Heizung, Brandschutz, Stellplätze sowie Modernisierung/Erweiterung der Außenstellen Kruft und Weibern
- Neubau eines Bürogebäudes „auf der grünen Wiese“ sowie Modernisierung/Erweiterung der Außenstellen Kruft und Weibern (Fortführung der dezentralen Struktur)
- Neubau eines Bürogebäudes „auf der grünen Wiese“ als zentraler Standort unter vollständiger Integration der bisherigen Außenstellen in Kruft und Weibern (Zentralisierung)
Die Erstellung einer Kostenschätzung sowie die Ermittlung der Lebenszykluskosten für die verschiedenen Varianten soll ebenfalls erfolgen.
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Hierzu konkret:
Hinsichtlich der Variante 1, Erweiterung und Sanierung des Bestandgebäudes, gilt es das Entwicklungspotential des Standortes Mayen zu untersuchen. Hierbei sind die Möglichkeiten Errichtung eines Neben- bzw. Erweiterungsgebäudes sowie Anbau bzw. Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes in den Blick zu nehmen. Insbesondere hinsichtlich der Frage, wie dort Büroraum in einer Qualität geschaffen werden kann, die mit einem Neubau vergleichbar ist. Hierbei sollen auch die Aspekte Energieeffizienz, Brandschutz, Heizungsanlage und Parkplätze beleuchtet werden.
Bei den Varianten 2 und 3 ist zu beachten, dass die endgültige Standortentscheidung noch nicht getroffen wurde. Die Standortfrage soll daher im Rahmen der Machbarkeitsstudie bewusst ausgeklammert werden. Lediglich zu Vergleichszwecken soll sich die Untersuchung auf das Grundstück „auf der grünen Wiese“ beziehen.
Unabhängig von der Standortwahl ist vorgesehen, das bisherige Bestandsgebäude im Falle einer Umsetzung der Varianten 2 bzw. 3 zu veräußern.
Weiterhin sollen zwischen den Varianten 2 und 3 die Vor- und Nachteile eines zentralen Standorts gegenüber einem dezentralen Standort untersucht werden. Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt daher auf der Frage, ob der dezentrale Standort erhalten werden sollte. Dabei sind insbesondere die Faktoren Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter, Anbindung des Standorts, flexibler Mitarbeitereinsatz sowie Lagerführung zu bewerten. Die Modernisierungsmöglichkeiten der Außenstellen sowie die entsprechenden Kosten sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen und dem gegenüber zu stellen.
Im Rahmen aller Varianten ist zudem zu berücksichtigen, dass perspektivisch angrenzende Wasserversorger in den Verband des Auftraggebers integriert werden könnten. Dadurch könnte zusätzlicher Flächenbedarf für die einzugliedernden Mitarbeitenden entstehen. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen der Machbarkeitsstudie sowohl der zukünftige Raumbedarf als auch die Möglichkeiten einer perspektivischen Weiterentwicklung geprüft werden.
Zusätzlich wird für den Fall eines weiter anwachsenden Personalmehrbedarfs grundsätzlich auch die Möglichkeit einer weiteren Büroerweiterung abgefragt. Hierbei soll von einem Personalmehrbedarf von rund 20 Mitarbeitenden ausgegangen werden.
Die konkret geforderten Inhalte der Machbarkeitsstudie sind dem als Anlage beigefügten Leistungskatalog zu entnehmen.
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- Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen
Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind: dieser Werkvertrag Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 1 – Erklärungen zur Tariftreue – Anlage 2 – Leistungsbeschreibung – Anlage 3 – Leistungskatalog – Anlage 4 – Planungsunterlagen zum Verwaltungsgebäude Mayen – Anlage 5 – Planungsunterlagen zur Außenstelle Kruft – Anlage 6 – Planungsunterlagen zur Außenstelle Weibern – Anlage 7 –
- Allgemeine Vertragspflichten des AN
3.1. Die Leistungen des AN müssen allen für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Haushaltsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen.
Der AN hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des AG sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.
3.2. Soweit der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Werkerfolg nicht die Einhaltung eines höheren Standards erfordert, muss die Leistung des AN den fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung entsprechen.
3.3. Der AN hat den AG in jeder Phase der Zusammenarbeit rechtzeitig (schriftlich oder in Textform) auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten.
3.4. Der AN ist verpflichtet, den AG über die Notwendigkeit und den richtigen Zeitpunkt des Einsatzes von anderen an der Planung fachlich Beteiligten zu beraten.
3.5. Der AN ist verpflichtet, dem AG jederzeit und kurzfristig Auskunft über die von ihm zu erbringenden und bereits erbrachten Leistungen zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. Diese Verpflichtung des AN besteht bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährfrist der Mängelansprüche des AN. Während der Durchführung
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des Projekts ist der AN verpflichtet, dem AG alle Unterlagen digital und analog (colorierte Plots) rechtzeitig, nach folgenden Maßgaben zur Verfügung zu stellen:
− Texte: Microsoft Word, Format *.docx
− Tabellenkalkulationen: Microsoft Excel, Format *.xlsx
− Zeichnungen: Format dwg oder dxf, dreidimensionale Darstellungen im Format ifc
− Leistungsverzeichnisse, Mengen- und Kostenermittlung: GAEB-Format XML, Version 3.1
Zusätzlich sind alle Unterlagen im PDF-Format abzugeben.
3.6. Der AN hat alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Anordnungen des AG darauf zu prüfen, ob sie mit den vertraglich vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts- und Terminvorgaben vereinbar sind. Bei Bedenken gegen Quantität und/oder Qualität dieser Unterlagen hat er den AG hierüber in Textform zu informieren und die Bedenken zu begründen.
3.7. Der AN ist verpflichtet, auf Einladung des AG an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Vorverhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übermittlung von Unterlagen durch den AN zu unterstützen. Der AN fertigt über Besprechungen und Vorverhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem AG zur Genehmigung vor. Über die von ihm geführten Planungsbesprechungen fertigt der AN Niederschriften, die er dem AG zur Kenntnis vorlegt.
3.8. Sofern der AG einen digitalen Projektraum zum Austausch der Projektdaten bereitstellt, ist der AN verpflichtet, diesen Projektraum zum Datenaustausch zu nutzen. Die erforderlichen Zugangsdaten werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt.
3.9. Die Machbarkeitsstudie einschließlich der vom AN vorzulegenden schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen und die Berechnungen sowie alle übrigen erarbeiteten Unterlagen sind dem AG systematisch in Ordnern gegliedert in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form auf Datenträgern zu übergeben.
- Pflichten des AG
Der AG ist zur Mitwirkung insoweit verpflichtet, als es sich aus den in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen und gegebenenfalls weiteren Leistungsbeschreibungen zu diesem Vertrag ergibt.
- Beauftragter Leistungsumfang des AN
Im Rahmen der Machbarkeitsstudie sollen insbesondere diese drei Varianten untersucht werden:
- Erweiterung/Aufstockung sowie energetische Sanierung des bestehenden Bürogebäudes in einer mit einem Neubau vergleichbaren Weise,
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einschließlich Außenhülle, Fenster, Heizung, Brandschutz, Stellplätze sowie Modernisierung/Erweiterung der Außenstellen Kruft und Weibern 2. Neubau eines Bürogebäudes „auf der grünen Wiese“ sowie Modernisierung/Erweiterung der Außenstellen Kruft und Weibern (Fortführung der dezentralen Struktur) 3. Neubau eines Bürogebäudes „auf der grünen Wiese“ als zentraler Standort unter vollständiger Integration der bisherigen Außenstellen in Kruft und Weibern (Zentralisierung)
Die Erstellung einer Kostenschätzung sowie die Ermittlung der Lebenszykluskosten für die verschiedenen Varianten soll ebenfalls erfolgen.
Die konkret geforderten Inhalte der Machbarkeitsstudie sind dem Leistungskatalog, der Bestandteil dieses Vertrages ist, zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle erforderlichen Fachplanungen – insbesondere für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) und Tragwerksplanung (TWP) – eigenständig beizuziehen und zu koordinieren. Die Fachplaner werden nicht gesondert vom Auftraggeber beauftragt.
Die Erstellung der Machbarkeitsstudie begründet keinen Anspruch auf eine spätere Beauftragung mit weiteren Planungsleistungen; etwaige Folgeaufträge bedürfen einer gesonderten Entscheidung und gegebenenfalls eines gesonderten Vergabeverfahrens.
- Leistungserbringung durch den AN
6.1. Leistungsverpflichtete des AN Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:
• Projektleitung: • Stellv. Projektleitung:
Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen: • •
6.2. Leistungserbringung durch Dritte/Fachplaner Der AN ist verpflichtet, sämtliche zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Fachplaner und sonstigen fachlich Beteiligten eigenverantwortlich auszuwählen, zu benennen, zu koordinieren sowie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.
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Die Leistungen dieser Fachplaner sind Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs des AN. Der AN haftet gegenüber dem AG für deren Leistungen wie für eigene Leistungen.
Die hierfür entstehenden Kosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben:
• Leistung: Fachplanungsleistungen Technische Gebäudeausrüstung • Nachunternehmer:
• Leistung: Fachplanungsleistungen Tragwerk • Nachunternehmer:
• Leistung: • Nachunternehmer:
6.3. Der AN ist nur mit Zustimmung des AG berechtigt, die Leistung durch andere als die in Ziffer 5 des Vertrages genannten Personen erbringen zu lassen. Der AG darf die Zustimmung aus wichtigem Grund nicht verweigern, der insbesondere dann vorliegt, wenn in der persönlichen Leistungserbringung durch den AN eine nicht zu vertretende Verhinderung eintritt, zum Beispiel Krankheit, Kündigung etc. Der AN hat dem AG mit Einholung der Zustimmung nachzuweisen, dass die als Ersatz vorgesehenen Mitarbeiter des AN über eine entsprechend vergleichbare und einschlägige Qualifikation verfügen.
6.4. Der AN hat die übernommenen Leistungen persönlich bzw. durch seine Gesellschafter bzw. mit eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Beabsichtigt der AN, vertragsgegenständliche Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist in jedem Einzelfall eine vorherige Zustimmung (schriftlich oder in Textform) des AG erforderlich, falls diese nicht schon in diesem Vertrag erteilt wurde. Der AG ist berechtigt, dem AN zur Erbringung der Leistungen im eigenen Betrieb eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
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- Der AN verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen entstehen und insbesondere die vereinbarten Termine eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, im Bedarfsfall weitere Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
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- Andere Leistungen, zum Beispiel die Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, eine Änderung des Leistungsablaufs - so genannte geänderte Leistungen -, bleiben dem AG vorbehalten anzuordnen. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, sogenannte
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zusätzliche Leistungen, hat der AN auf Verlangen des AG mit auszuführen, außer sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für die Anordnung vereinbaren die Parteien die Textform, sofern der AG keine strengere Form wählt.
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- Für zusätzliche und geänderte Leistungen steht dem AN eine Vergütung zu. Sie soll vor der Ausführung der Leistung vereinbart werden. Für die Kalkulation solcher Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien die unter der Ziffer 8.2 des Vertrages vereinbarten Stundensätze.
Umfang und Inhalt von vereinbarten Leistungen im Zeithonorar sind zeitnah mit folgenden Mindestangaben zu dokumentieren:
− Zeitpunkt der jeweils ausgeführten Leistungen (Datum, Uhrzeit)
− detaillierte fachliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten
− Anzahl der Arbeitsstunden, aufgegliedert mit namentlicher Benennung der Leistungserbringer
- Termine und Fristen
7.1. Termine, Bearbeitungsdauer Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:
Die Machbarkeitsstudie soll innerhalb von 9 Monaten ab Beauftragung fertiggestellt werden, sodass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
7.2. Planungsterminplan Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.
7.3. Verzug des AN Gerät der AN mit seiner Leistung in Verzug und leistet er trotz einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig, ist der AG berechtigt, die Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).
7.4. Behinderung des AN Glaubt sich der AN in der Ausführung seiner Leistung aus Gründen behindert, die nicht aus seinem Risikobereich stammen, hat er den hindernden Umstand dem AG unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Nur in diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen des AN entsprechend für die Dauer, in der die Behinderung fortwirkt.
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- Honorar
8.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Vergütung der mit diesem Vertrag übertragenen Leistungen ein Pauschalhonorar in Höhe von € netto.
Die Parteien sind sich einig, dass weitergehende Honoraransprüche nicht bestehen und die Vergütungsvereinbarung abschließend ist. Nebenkosten sind mit dem Pauschalhonorar abgegolten.
8.2. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):
- für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber) €/h
- für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc. €/h
- für staatlich geprüfte Techniker €/h
- für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen €/h
8.3. Umsatzsteuer Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.4. Fälligkeit und Abrechnung Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und prüfbarer Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.
Die Leistung des AN ist förmlich abzunehmen.
Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.
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- Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung
Die Vertragsparteien vereinbaren für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen:
- für Personenschäden in Höhe von €
- für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von €
9.1. Die Haftung des AN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Die Mindestdeckungssummen, die mindestens 2fach pro Versicherungsjahr für die Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung stehen müssen, sind nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten.
9.3. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist der AN verpflichtet, vor Unterzeichnung des Vertrages eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den mit dem AG vereinbarten Deckungssummen zu überreichen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages. Vor Vorlage dieses Nachweises über den Versicherungsschutz werden Honoraransprüche des AN nicht fällig. Legt der AN dem AG den Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vor, ist der AG nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von weiteren vier Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
- Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte
10.1. Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Berichte, Berechnungen etc.) sind dem AG auszuhändigen. Sie werden dessen Eigentum. Gleiches gilt auch bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien. Die Unterlagen sind binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung vorzulegen.
10.2. Der AN ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen dem AG zur Übergabe anzubieten, bei dessen Ablehnung zu vernichten, jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach der Vertragsbeendigung.
10.3. Zurückbehaltungsrechte des AN hinsichtlich der von ihm erstellten Unterlagen sind ausgeschlossen.
- Urheberrecht
11.1. Der AN überträgt dem AG die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das vertragsgegenständliche Objekt erstellten Unterlagen, Pläne und die ausgeführten Leistungen. Der AG ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Mit der vereinbarten
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Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an seiner Leistung abgegolten.
11.2. Der AG ist insbesondere berechtigt, die vom AN erstellte Machbarkeitsstudie im Rahmen der Ausschreibung der Planungsleistungen zu veröffentlichen.
11.3. Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritter ist und auch auf Dauer frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
11.4. Sämtliche vorgenannten Regelungen gelten uneingeschränkt auch in jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
- Kündigung
12.1. Der AG ist nach § 648a Satz 1 BGB zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Das Recht zur Kündigung kann auch auf Teilleistungen des AN beschränkt werden, auch wenn diese in sich nicht abgeschlossen sind.
12.2. Unbeschadet der Regelung des § 648a BGB kann der AG den Vertrag bis zur Vollendung des Vertrages aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
− der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so nachhaltig beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht.
− der AN gegen seine Vertragspflichten trotz Abmahnung verstößt.
Im Falle wiederholter Terminüberschreitungen durch den AN ist der AG nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Ausführung aller vertraglich vereinbarten Leistungen des AN an Dritte auf Kosten des AN zu übertragen sowie Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
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12.3. Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
− das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsabschluss eingetretener und vom AG zu vertretender Umstände erheblich und nachhaltig gestört ist oder
− der AG eine ihm obliegende wesentliche Mitwirkung trotz Fristsetzungen und Nachfristsetzungen unterlässt und dadurch den AN wesentlich behindert, seine Leistungen vertragsgerecht auszuführen oder
− der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung ausstehende Zahlungen nicht leistet.
Bei Streit über die Berechtigung der Höhe eines fälligen Zahlungsanspruchs ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn der AG berechtigte Gründe für einen Einbehalt darlegt und den nach seiner Auffassung berechtigten Vergütungsanteil bezahlt.
12.4. Kündigt der AG aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, steht dem AN nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
Der AG ist in diesem Fall berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten vom AN ersetzt zu bekommen. Diese Mehrkosten können sich aus der Beauftragung eines Dritten ergeben oder infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sein. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des AG bleibt unberührt.
12.5. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen etwaigen Dritten möglich sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG binnen 3 Kalendertagen sämtliche Unterlagen im Sinne von Ziffer 10.1 zur Verfügung zu stellen, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
12.6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Streitigkeiten, Schlichtungsverfahren
13.1. Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen berechtigt, es sei denn, dass ihm ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.
13.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des AG zuständige Gericht.
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- Salvatorische Klausel / Vertragsänderungen und -ergänzungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. AG und AN verpflichten sich, die rechtsunwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am wirtschaftlichsten entspricht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.
14.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
Für den AG: Für den AN:
, den , den