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Vereinbarung zwischen der Eisenwerk Brühl GmbH, Kölnstraße 262-266, 50321 Brühl, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Friedrich und Jörg Brotzki – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – und YX, vertreten durch – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – einzeln auch „die Partei“ oder gemeinsam „die Parteien“ genannt.
Präambel: Der Auftraggeber ist ein Industrieunternehmen, das an seinem Standort in Brühl Zylinderkurbelgehäuse und Zylinderköpfe aus Gusseisen für die Automobilindustrie produziert. Als Hauptschmelzaggregat zur Herstellung des Gusseisens wird ein Kupolofen verwendet, in dem Eisen aus Schrotten und anderen Kreislaufquellen aufgeschmolzen und aufgekohlt wird. Die Abgase des Kupolofens beinhalten neben gasförmigen Komponenten wie CO2 und CO signifikante Mengen an Stäuben. Der Auftragnehmer ist ein XY Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien nachfolgendes:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erstellung einer fundierten Machbarkeitsstudie, die die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit eines industriellen Anlagekomplexes zur aminbasierten CO2-Wäsche, Elektrolyse und Methanisierung zum Gegenstand hat. Die Machbarkeitsstudie hat im Ergebnis als hinreichend präzise Grundlage für die Erstellung von fachlich fundierten und wirtschaftlich belastbaren Angeboten für die Errichtung einer solchen Anlage zu dienen, die der Aufraggeber in der Folge gegenüber Dritten einzuholen beabsichtigt. Die vom Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und die Beschaffenheit der Machbarkeitsstudie ergeben sich aus den in § 2 aufgeführten Unterlagen und Regelungen.
§ 2 Grundlagen der Vereinbarung
Wesentlicher Bestandteile dieser Vereinbarung sind nachfolgende Unterlagen und Regelungen. Im Falle von Widersprüchen gelten diese in der vorgegeben Reihenfolge, wobei die Bestimmungen dieser Vereinbarung stets vorgehen:
- Die als Anlage 1 angefügte Bestellung/Auftragserteilung vom XY
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Das als Anlage 2 angefügte Lastenheft, Rev. G vom 30.09.2026
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Das als Anlage 3 angefügte Angebot des Auftragnehmers vom XY
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Die gesetzlichen Vorschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn hierauf im Angebot und/oder in der Bestellung von den Parteien explizit verwiesen wird.
§ 3 Termine und Fristen
Die Leistungen sind vom Auftragnehmer bis spätestens zum XY ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen.
§ 4 Vergütung
Für die zu erbringenden Leistungen wird ein Pauschalhonorar in Höhe von € XY netto vereinbart.
§ 5 Zahlungen
Die Vergütung ist nach Fertigstellung und Abnahme der Gesamtleistung XY Wochen nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen.
§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat über die gesamte Dauer der Leistungserbringung eine Haftpflichtversicherung mit nachfolgender Deckungssumme bei einer anerkannten europäischen Versicherungsgesellschaft abzuschließen und diese auf Aufforderung des Auftraggebers nachzuweisen.:
Für Personen- und Sachschäden: € 10 Mio. Für sonstige Schäden: € 100.000
§ 7 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
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Die Leistungen müssen dem Stand der Wissenschaft, den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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Der Auftragnehmer hat seiner Studie die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Studie öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
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Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben. Seite 2 von 4
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§ 8 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrags angefertigten Unterlagen, Pläne und Zeichnungen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 9 Kündigung
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Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen.
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In allen anderen Fällen steht dem Auftragnehmer trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu. Er muss sich gemäß § 648 BGB jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 10 Urheberrecht und rechte an Arbeitsergebnissen
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Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die vertragsgegenständliche Leistung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Dasselbe gilt auch für die ausgeführte Machbarkeitsstudie. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den von ihm erstellten, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, insbesondere Messberichten, Auswertungen, Tabellen, Grafiken und Dokumentationen, die hierfür erforderlichen einfachen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Inhalten und Weiterlizenzierung an Dritte. Die Rechteübertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
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Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 11 Haftung
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Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
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Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Seite 3 von 4
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Höhe des im Vertrag vereinbarten Vergütung gemäß § 4. Dies gilt nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
§ 12 Arbeitssicherheit
Dem Auftragnehmer bekannt, dass er und alle ggf. von ihm eingesetzten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausnahmslos nach erfolgter Sicherheitsbelehrung durch den Arbeitssicherheitsbeauftragten des Auftraggebers in dessen Betrieb in Brühl eingesetzt werden dürfen. Die allgemeinen Sicherheitsanweisungen, Regelungen und die Brandschutzordnung sind dem Auftragnehmer zur Vorab-Kenntnis ausgehändigt.
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Flyer: Wichtigsten Regeln zusammengefasst mit den Notfallnummern
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BSO Teil A: Brandschutzordnung des Werkes
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Unterweisungsprotokoll: Inhalte der allgemeinen Sicherheitsunterweisung
§ 13 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmung. Die Schriftform gemäß dieser Vereinbarung ist gewahrt, sofern die Unterschrift auf elektronischem Wege per PDF oder Fax übermittelt wird.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
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Es findet materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen und im Zusammenhang mit Verträgen ist Brühl, soweit gesetzlich zulässig.
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Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Nacherfüllung ist Brühl, soweit nichts Abweichendes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Ort/Datum Ort/Datum
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlagen 1 - 3
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