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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Landesvermessung und Geobasisinformation
– Landesbetrieb –
Vergabeverfahren
AZ: 23251-2026-Bildflüge 2027
zu den geplanten Luftbildbefliegungen
des Bildflugprogramms 2027
des LGLN
Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Anhänge:
- Leistungsbeschreibungen
a) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)
b) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil C, Oblique)
c) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil D, ALS)
- Vordrucke - vom Unternehmen auszufüllende Dokumente
a) Verbindliche Erklärung, Bieterangaben
b) Anschreiben des Bieters
c) Verbindliche Erklärung, Wettbewerb
d) Bietergemeinschaftserklärung
e) Liste der Unterauftragnehmer mit Verpflichtungserklärung
f) Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
g) Tariftreueerklärung oder Mindestentgelterklärung
h) Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 (Krieg Russland)
i) Darstellung des Bieters
j) Preisblatt
-
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen
-
Daten:
• Shapefiles der Bildfluggrenzen
• Digitales Geländemodell (DGM1) - über OpenData Portal NI
• LGLN – Referenzbilddatensatz
• LGLN – ALS-Referenzdaten
-
Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGNB)
-
Datenschutzerklärung
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Inhaltsverzeichnis
1 Verfahrensbeschreibung 4 1.1 Verfahrensart ................................................................................................. 4 1.2 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens ............................................... 4 1.3 Öffentlicher Auftraggeber ............................................................................. 4 1.4 Gesetzliche Grundlage .................................................................................. 4 1.5 Geschäftssprache.......................................................................................... 4 1.6 Preisvereinbarung ......................................................................................... 4 1.7 Auftragseinheit .............................................................................................. 5 1.8 Begrenzung des Auftragsvolumen ............................................................... 6 1.9 Nebenangebote .............................................................................................. 6 1.10 Teilnehmer am Wettbewerb .......................................................................... 7 1.11 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen .................................. 7 1.12 Vergabeunterlagen ........................................................................................ 7 1.13 Rückgabe von Unterlagen ............................................................................. 8 1.14 Mitwirkung der Bieter .................................................................................... 8 1.15 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit ......................................................... 8 1.16 Aufhebung des Vergabeverfahrens.............................................................. 8
2 Termine und Fristen des Verfahrens 9 2.1 Abgabetermin des Angebotes ...................................................................... 9 2.2 Fragen zum Vergabeverfahren ..................................................................... 9 2.3 Entscheidung über den Zuschlag ................................................................ 9 2.4 Bindefrist ........................................................................................................ 9
3 Inhalt und Form der Angebote 10 3.1 Inhalt der Angebote ..................................................................................... 10 3.1.1 Anschreiben und Preisangaben ............................................................................. 10 3.1.2 Verbindliche Erklärungen und Bescheinigungen des Unternehmens: ................... 10 3.1.3 Nachweise zur Leistungsfähigkeit .......................................................................... 11 3.2 Form der Angebote ...................................................................................... 14
4 Prüfung und Wertung der Angebote 15 4.1 Öffnung der Angebote ................................................................................. 15 4.2 Verhandlung mit Bietern ............................................................................. 15 4.3 Wertungsstufen ........................................................................................... 15 4.3.1 Wertungsstufe Ⅰ – Formale und inhaltliche Prüfung des Angebots ...................... 15 4.3.2 Wertungsstufe Ⅱ – Eignungsprüfung ..................................................................... 16 4.3.3 Wertungsstufe Ⅲ – Angemessenheit des Preises ................................................. 16 4.3.4 Wertungsstufe Ⅳ Wirtschaftlichkeitsprüfung .......................................................... 16 4.4 Zuschlag ....................................................................................................... 21
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4.5 Nicht berücksichtigte Angebote ................................................................. 21 4.6 Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren ................................... 22 4.6.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ............................... 22
5 Vertragsunterlagen 22 5.1 Leistungsbeschreibung .............................................................................. 22 5.1.1 Technische Spezifikationen .................................................................................... 22 5.2 Termine und Fristen der Leistung .............................................................. 23 5.2.1 Ausführungsfristen .................................................................................................. 23 5.2.2 Lieferfrist ................................................................................................................. 23 5.2.3 Vorläufige Prüfung .................................................................................................. 24 5.2.4 Abnahmefrist ........................................................................................................... 24 5.2.5 Gewährleistungsfrist ............................................................................................... 24 5.2.6 Datensicherung, Aufbewahrungsfrist ...................................................................... 24 5.3 Vertragsbedingungen .................................................................................. 25 5.3.1 Vertragsunterlagen, Vertragsbedingungen ............................................................. 25 5.3.2 Vertragsstrafen, Sanktionen ................................................................................... 25 5.3.3 Ansprechpartner/in und Projektleiter/in des Auftragnehmers ................................. 26 5.3.4 Angebots-Flugplanung ............................................................................................ 26 5.3.5 Flugbeschränkungen .............................................................................................. 26 5.3.6 Gebietsänderungen ................................................................................................ 27 5.3.7 Freigabe der Befliegung ......................................................................................... 27 5.3.8 Datenerfassung und Datenaufbereitung ................................................................. 27 5.3.9 Arbeitsberichte, Dokumentation ............................................................................. 27 5.3.10 Qualitätskontrolle .................................................................................................... 27 5.3.11 Lieferumfang ........................................................................................................... 27 5.3.12 Verzug bei Ausführung ........................................................................................... 28 5.3.13 Verzug bei Lieferung ............................................................................................... 30 5.3.14 Mängelhaftung ........................................................................................................ 30 5.3.15 Abnahme................................................................................................................. 31 5.3.16 Nutzungsrechte ....................................................................................................... 31 5.4 Allgemeine Vertragsbedingungen .............................................................. 31 5.4.1 Anlieferung .............................................................................................................. 31 5.4.2 Verpackung ............................................................................................................. 32 5.4.3 Gefahrenübergang .................................................................................................. 32 5.4.4 Rechnungsempfänger ............................................................................................ 32 5.4.5 Zahlungsbedingungen ............................................................................................ 33 5.4.6 Teil- und Abschlagszahlungen................................................................................ 34 5.4.7 Haftpflicht ................................................................................................................ 34 5.4.8 Kontrollen der Einhaltung der Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG .......................... 34 5.4.9 Beachtung und Anwendung des NTVergG ............................................................ 35 5.4.10 Rücktritt vom Vertrag .............................................................................................. 35 5.4.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand ............................................................................. 35 5.4.12 Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit ............................................................. 36
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1 Verfahrensbeschreibung
1.1 Verfahrensart
Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV und § 119 GWB.
1.2 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens
Gegenstand des Auftrags ist die Beschaffung einer aus folgenden Leistungsteilen
bestehenden Gesamtleistung:
• Bildflugplanung, teilweise ALS-Flugplanung
• Befliegung und Datenerfassung mit digitalen Flächensensoren teilweise mit
ALS,
• Datenaufbereitung (Postprocessing),
• Lieferung aufbereiteter, digitaler Bilddaten und aufbereiteter klassifizierter
Laserdaten.
1.3 Öffentlicher Auftraggeber
Land Niedersachsen, vertreten durch das
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
im weiteren Verlauf mit LGLN bezeichnet.
1.4 Gesetzliche Grundlage
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (in der jeweils gültigen Fassung),
i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) (in der jeweils gültigen
Fassung)
Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG (in der jeweils gültigen
Fassung)
1.5 Geschäftssprache
Angebots-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
1.6 Preisvereinbarung
(1) Die Preise sind in EURO (€) vereinbart.
(2) Die Preise sind gemäß Preisblatt (Anhang Vordruck 2j) als Brutto- und Nettopreise
anzugeben. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen.
(3) Die angebotenen Preise sind Festpreise und gelten nach Auftragserteilung bis zur
vollständigen Abwicklung des Auftrages.
(4) In den Preisen sind sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich der
Datenlieferung, bzw. Datenbereitstellung, enthalten.
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1.7 Auftragseinheit
(1) Angebots- und Auftragseinheit ist jeweils ein Los.
(2) Lose können mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildfluggebiete) umfassen.
(3) Angebote werden losweise abgegeben. Eine Aufteilung ist nicht möglich.
(4) Das Befliegungsgebiet und die Anordnung der Lose sind dem Anhang 1a)
(Leistungsbeschreibung Technischer Teil, Teil B, der Anlage 1) zu entnehmen.
(5) Das LGLN kann Angebote fordern, bei denen optional zur Standardausführung für
ein/mehrere Los/e oder eine/mehrere Bearbeitungseinheit/en (Bildflug) innerhalb eines
Loses, die technischen Parameter modifiziert sind.
(6) Werden Alternativen bei der Festlegung der technischen Parameter gefordert, sind
entsprechende Festlegungen in den Anhängen 1 beschrieben.
(7) Bei den Alternativen handelt es sich nicht um eine Zulassung von Nebenangeboten.
(8) Es steht jedem Bieter frei, Angebote für eine beliebige Zahl von Losen abzugeben.
Es bleibt ihm weiterhin überlassen, ob er im Falle eines optional geforderten Angebotes
nur darauf, auf die Standardausführung oder auf beide Optionen bietet.
(9) Angebote nehmen bei der Wertung für ein Los mit den jeweils angebotenen Optionen
teil.
(10) Wird ein Angebot nur für eine der möglichen Optionen abgegeben, ist das für die
Vollständigkeit des Angebotes unschädlich. Es kann aber dazu führen, dass der Bieter
beim Zuschlag nicht berücksichtigt wird, wenn die von ihm nicht angebotene Option zur
Ausführung kommen soll.
(11) Bei optional geforderten Angeboten besteht die Möglichkeit, dass die Entscheidung über
die zur Ausführung kommende Option im Verlauf des Vergabeverfahrens getroffen wird.
Die Auswahl erfolgt anhand der jeweils vorliegenden fachlichen, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Hierzu zählen insbesondere der
Vegetationszustand, das Erfordernis einer laubfreien Befliegung, die Wetterlage, die
fachliche Umsetzbarkeit der jeweiligen Option, die voraussichtliche Einhaltung der
Ausführungsfristen, die Verfügbarkeit der für die jeweilige Option erforderlichen
Haushaltsmittel sowie die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistungen.
(12) Ändern sich die maßgeblichen fachlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen bis zum Beginn der Befliegung, kann die Auswahl zwischen den
ausgeschriebenen und angebotenen Optionen angepasst werden. Ist absehbar, dass
die Ausführung einer höherwertigen Option aufgrund dieser Rahmenbedingungen nicht
oder nicht mehr sachgerecht, fristgerecht oder wirtschaftlich vertretbar möglich ist, kann
die hierfür vorgesehene Alternativoption zur Ausführung bestimmt werden. Dies gilt
insbesondere für Optionen mit erhöhten Qualitäts- oder Leistungsanforderungen, wie z.
B. Befliegungen mit geringerer Bodenauflösung (GSD), Oblique-Befliegungen oder die
Kombination aus Bildflug und Airborne Laserscanning (ALS). Eine Anpassung ist
ausschließlich innerhalb der ausgeschriebenen und angebotenen Optionen zulässig.
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1.8 Begrenzung des Auftragsvolumen
(1) Für eine wertungsrelevante, zum Einsatz kommende Aufnahmeeinheit wird das
maximale Auftragsvolumen entsprechend den geforderten Ausschreibungsparametern
begrenzt.
(2) Das jeweilige Volumen ist den Technischen Spezifikationen zu entnehmen.
[s. Anhang 1a)]
(3) Beim Nachweis größerer Leistungsfähigkeit können entsprechend größere Volumina in
zeitlich realisierbarem Umfang vergeben werden.
(4) Der Nachweis größerer Leistungsfähigkeit ergibt sich durch:
a) Ressourcenerhöhung
Durch Anbieten einer entsprechenden Anzahl von wertungsrelevanten
Aufnahmeeinheiten, mit der Zusicherung des Bieters, die angebotenen Ressourcen
bei der Ausführung auch tatsächlich parallel, unter Beachtung der technischen
Spezifikationen einzusetzen.
Die mit parallelem Einsatz angebotenen Aufnahmeeinheiten müssen alle mit
bauartähnlichen Kameramodellen ausgestattet sein. Die Koordinaten der
Auslösepunkte der vorgelegten Planung dürfen sich dadurch nicht verändern.
b) Vorrangs Einräumung
Diese umfasst eine Erklärung des Bieters, dass im Falle des Zuschlags alle
befliegungsgeeigneten Tage ausnahmslos zur Auftragserledigung genutzt werden
und der Auftrag vorrangig zu behandeln ist, bis die Befliegungen im vollen Umfange
abnehmbar erbracht wurden.
(5) Das angebotene Auftragsvolumen oder der Nachweis größerer Leistungsfähigkeit ist
bereits im Angebot abzugeben.
[s. Anhang 2j]
(6) Das Angebot des Einsatzes zusätzlicher Aufnahmeeinheiten oder der vorrangigen
Erfüllung ist jeweils bindend und ohne Einschränkung zu erfüllen. Der Bieter trägt die
alleinige Verantwortung und ist nur beim Vorliegen höherer Gewalt oder
unvorhersehbarer und unabwendbarer Beeinträchtigung entlastet.
1.9 Nebenangebote
(1) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
(2) Preisangaben für Loskombinationen und/oder unter Einschluss von Bedingungen von
Seiten des Bieters sind unzulässig und werden als Nebenangebot behandelt.
(3) Bei den im Rahmen dieser Ausschreibung vorgesehenen optionalen
Ausführungsvarianten handelt es sich ausschließlich um vom LGLN vorgegebene
Varianten. Nebenangebote im Sinne eigenständiger Alternativvorschläge der Bieter sind
weiterhin ausgeschlossen.
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1.10 Teilnehmer am Wettbewerb
(1) Bieter sind grundsätzlich teilnahmeberechtigt, sofern sie nicht aufgrund gültiger
Rechtsnormen von der Teilnahme auszuschließen sind und den Nachweis der Eignung
insbesondere der Fähigkeit zur Erbringung der ausgeschriebenen Gesamtleistung,
erbringen.
(2) Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichgestellt.
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind zu benennen, unter Angabe eines ihrer
Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des
Vertrages. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch.
(3) Das Einsetzen von Unterauftragnehmern ist zulässig.
Der Bieter hat bereits im Angebot die vorgesehenen Unterauftragnehmer sowie Art und
Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen anzugeben, soweit deren Einsatz
beabsichtigt ist.
Unabhängig davon verbleibt die Gesamtverantwortung für die vertragsgemäße
Ausführung sämtlicher Leistungen beim Bieter.
(4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen sind die Grundsätze der Berücksichtigung
mittelständischer Interessen zu beachten.
Der Bieter verpflichtet sich,
a. dem Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen –
insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen –
aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem LGLN vereinbart sind,
b. bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere
Unternehmen angemessen zu beteiligen,
c. den Unterauftragnehmer vor oder bei Vertragsschluss davon zu unterrichten, dass
die VOPR 30/53 auf den Unterauftrag Anwendung findet.
(5) Die Gesamtverantwortlichkeit als Generalunternehmer für die vertraglich vereinbarten
Leistungen verbleibt bei dem Bieter.
1.11 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen
(1) Die Ausschreibungs- und Verdingungsunterlagen werden vom LGLN unentgeltlich und
anonym zur Verfügung gestellt.
(2) Die Durchführung des Vergabeverfahrens ist unentgeltlich.
(3) Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt.
1.12 Vergabeunterlagen
(1) Das LGLN liefert zur Erstellung des Angebots und zur Durchführung des Auftrags im
Falle des Zuschlags dem Bieter kostenfrei alle notwendigen Daten und Hilfsmittel.
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(2) Die vom LGLN dem Bieter überlassenen Unterlagen dürfen ausschließlich zur
Erstellung des Angebots beziehungsweise zur Leistungserbringung im Auftragsfall
verwendet werden.
Jede Veröffentlichung und / oder anderweitige Nutzung, insbesondere die weitere
Nutzung eines gestellten Kalibrierfeldes, auch auszugsweise, oder die Weitergabe an
Dritte ist unzulässig.
1.13 Rückgabe von Unterlagen
(1) Das LGLN hat das Recht, alle zur Erstellung des Angebotes überlassenen Unterlagen
zurückzufordern.
(2) Erfolglose Bieter erhalten ihrerseits Unterlagen zurück, die das Angebot ergänzen bzw.
im Zusammenhang damit ausgearbeitet und eingereicht wurden, wenn dies im Angebot
oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird. In
diesem Fall trägt der Bieter die Kosten der Rückgabe.
1.14 Mitwirkung der Bieter
Wenn nach Auffassung des Bieters die Ausschreibung oder die Leistungsbeschreibung
fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sei, so ist von ihm vor
der Angebotsabgabe auf elektronischem Wege darauf hinzuweisen, auch wenn er den
Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.
1.15 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Das LGLN und die Bieter haben - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens - über die
jeweils ihnen bei der Ausschreibung bekannt gewordenen internen Angelegenheiten des
Anderen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben hierzu auch die Mitarbeitenden zu
verpflichten, die mit der Erstellung / Wertung des Angebotes beschäftigt sind.
Die Verpflichtungen erstrecken sich auch auf die Unterauftragnehmer sowie deren
Mitarbeitende.
1.16 Aufhebung des Vergabeverfahrens
(1) Das LGLN behält sich die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung vor.
(2) Eine Aufhebung der Ausschreibung wird den Bietern unverzüglich, unter Angabe der
Gründe, schriftlich mitgeteilt.
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[Seite 9]
2 Termine und Fristen des Verfahrens
2.1 Abgabetermin des Angebotes
(1) Das Angebot muss über die Internetseite der Vergabeplattform
https://vergabe.niedersachsen.de bis spätestens zum:
- November 2026, 11:00 Uhr
vorliegen (Angebotsfrist).
(2) Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist in der Form zurückgezogen werden,
wie sie für das Einreichen des Angebots vorgesehen ist.
2.2 Fragen zum Vergabeverfahren
Bieterfragen können ausschließlich in Textform über das Vergabeportal bis zum
- Oktober 2026
gestellt werden.
Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen
Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, diese Antworten bei der
Erstellung, Kalkulation und Einreichung ihres Angebotes zu berücksichtigen.
2.3 Entscheidung über den Zuschlag
(1) Die Öffnung und Prüfung der Angebote erfolgt unverzüglich nach Ende der
Angebotsfrist.
(2) Unter Berücksichtigung des Prüfaufwandes ist die Vergabeentscheidung geplant in der
- Kalenderwoche 2026
2.4 Bindefrist
(1) Die Bindefrist endet am
- Januar 2027
(2) Bis zu diesem Tage hält sich der Bieter an sein Angebot gebunden (Bindefrist).
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3 Inhalt und Form der Angebote
3.1 Inhalt der Angebote
(1) Alle hier und im weiteren Verlauf geforderten Nachweise, Bescheinigungen und
Angaben sind unverzichtbarer Bestandteil des Angebotes.
(2) Die Auflistung ist abschließend.
(3) Beabsichtigen Bieter Leistungen oder Leistungsteile an Unterauftragnehmer zu
übertragen, sind die geforderten Nachweise des Vordrucks 2f und 2g für jeden
Unterauftragnehmer und in gleicher Form wie für den Bieter nachzuweisen. Jeder
Unterauftragnehmer hat den Vordruck 2e auszufüllen.
(4) Bedienen sich Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der
Fähigkeiten und Ressourcen anderer Unternehmen, auch als Teilleistung im Rahmen
der Erfüllung, ist ungeachtet der rechtlichen Verbindung zu diesem Unternehmen der
Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Ressourcen bei der Erfüllung des
Auftrags zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine entsprechende
Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens oder durch Vorlage schuldrechtlicher
Verträge.
3.1.1 Anschreiben und Preisangaben
(1) Unabdingbar für die Teilnahme sind:
- Anschreiben des Bieters.
[s. Anhang 2b]
- Vollständig, dem Angebot entsprechend ausgefülltes Preisblatt mit Angabe des
angebotenen Auftragsvolumens.
[s. Anhang 2j]
Für jedes Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, sind alle Preise vollständig anzugeben.
Für zwischenzeitliche Gebietsänderungen (Erweiterungen und Reduzierungen) ist außerdem
der Netto-Einheitspreis je Quadratkilometer anzugeben, der in diesen Fällen zugrunde zu
legen ist.
(2) Unvollständige Preisangaben führen zu einem Ausschluss aus der Wertung für das
entsprechende Los.
3.1.2 Verbindliche Erklärungen und Bescheinigungen des Unternehmens:
(1) Folgende Erklärungen und Nachweise sind bereits mit Angebotsabgabe abzugeben. Die
Angaben sind Teil der „Wertungsstufe II – Eignungsprüfung“.
Fehlende oder nicht anzuerkennende Angaben sind ein Ausschlusskriterium:
-
Wettbewerbserklärung [s. Anhang 2c]
-
Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen [s. Anhang 2f]
a) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gemäß § 123 GWB
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b) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gemäß § 124 GWB
c) Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB
-
Bietergemeinschaftserklärung [s. Anhang 2d]
-
Unterauftragnehmer nebst Verpflichtungserklärung der Unterauftragsnehmer
[s. Anhang 2e]
- Erklärung zu § 4 Abs.1 NTVergG (Tariftreueerklärung oder
Mindestentgelterklärung), sofern es sich um Leistungen handelt, die zur
Auftragsausführung innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
erbracht werden. [s. Anhang 2g]
- Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 [s. Anhang 2h]
(2) Bieter, die die Leistung im EU-Ausland erbringen, oder eine Leistungserbringung im
außereuropäischen Ausland vornehmen, sind nicht verpflichtet, eine Erklärung nach
§ 4 Abs.1 NTVergG abzugeben.
3.1.3 Nachweise zur Leistungsfähigkeit
Fehlende oder nicht anzuerkennende Angaben verhindern eine Teilnahme an der Prüfung
und Wertung der Angebote.
3.1.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
a) Haftpflichtversicherung
Nachweis einer aktuellen Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe zur
Abdeckung aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Auftragsausführung ergeben
können.
b) Erklärung zu Umsatz
Gefordert sind Bieterangaben u.a. mit einer Erklärung über den Gesamtumsatz des
Unternehmens und dem Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart.
[s. Anhang 2a]
3.1.3.2 Technische Eignung
(1) Jeder Bieter muss zum Nachweis der technischen Eignung ausnahmslos die
vollständige, uneingeschränkte, rechtliche und / oder organisatorische
Verfügungsgewalt über mindestens eine komplette Aufnahmeeinheit haben.
[s. Anhang 1a]
(2) Für Ressourcen, die nicht im Eigentum des Bieters stehen, sind der Nachweis über die
uneingeschränkte Verfügungsgewalt beizubringen. Dies ist bei Angebotsabgabe durch
die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen zu belegen.
(3) Kann zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe aufgrund laufender Vertragsverhandlungen
des Bieters mit Dritten noch kein vollständiger Nachweis der technischen Eignung
erbracht werden, sind vom Bieter der voraussichtliche Inhalt und Abschlusstermin
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aussagekräftig darzulegen. Der Nachweis der technischen Eignung ist spätestens bei
Erhalt einer Zuschlagsinformation beizubringen.
(4) Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Nachweis der
technischen Eignung innerhalb der gesetzten Frist nach Zuschlagsinformation
vollständig vorgelegt wird.
Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das LGLN berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Eine Nachfrist wird nicht eingeräumt.
In diesem Fall kann das LGLN den Zuschlag unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Angebotswertung an den nächstplatzierten Bieter erteilen.
3.1.3.3 Erfahrung / Referenzen
Folgende Nachweise werden gefordert:
Die folgenden Angaben sind Teil der „Wertungsstufe IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“.
Zu belegen ist die Erfahrung bei großflächigen Befliegungen mit dieser Ausschreibung
ähnlichen, erhöhten Anforderungen durch Auflistung vergleichbarer, wesentlicher
Leistungen, die in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Der Liste sollen folgende
Angaben zu entnehmen sein: Beschreibung der Leistung, Angabe des Rechnungswertes,
der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber und deren
Ansprechpartner/innen. Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die
Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und der Bieter wird vom Verfahren ausgeschlossen.
Für die letzten drei Jahre sind alle vorliegenden Referenz-/Beurteilungsschreiben der
Landesvermessungen einzureichen.
3.1.3.4 Bieterdarstellungen
(1) Die Angaben sind Teil der „Wertungsstufe II – Eignungsprüfung“ und der „Wertungsstufe
IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“.
(2) Die Fragen im Anhang 2i sind vollständig zu beantworten.
(3) Dabei sind insbesondere folgende Punktebesonders zu beachten:
a) Workflow / Qualitätsmanagement
Detaillierte Beschreibung der geforderten Angaben im Rahmen der
Bieterdarstellung. Die Beschreibung muss sich auf den Auftrag beziehen.
b) Spezifizierung des Sensors (Kamera, bzw. Laserscanner) und der GPS/INS-Einheit
- Der gewählte Sensor muss geeignet sein, alle Anforderungen, die in der
Technischen Spezifikation beschrieben werden, in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.
- Für die Ausführung des Auftrages wird für jeweils eine angebotene
Aufnahmeeinheit ein Sensor mit Angabe der Seriennummer benannt. Nur für die
jeweils angebotene Aufnahmeeinheit mit Sensor wird der Zuschlag erteilt,
sodass deren Verwendung im Falle der Zuschlagerteilung zwingend ist.
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- Die aktuellen Kalibrierungsprotokolle des Sensors und der GPS/INS Einheit
müssen dem Angebot im PDF-Format beigefügt werden.
c) Spezifizierung der Flugzeuge
- Für alle zur Verfügung stehenden Flugzeuge, die für einen Einsatz bei der
Auftragsausführung in Frage kommen, müssen die Registrationsnummer und
das Rufzeichen angegeben werden.
- Ergeben sich nach Auftragserteilung Änderungen, wird das LGLN unverzüglich
darüber informiert.
3.1.3.5 Angebots - Flugplanung
(1) Die Flugplanung, die mit dem Angebot abzugeben ist, ist zentraler Bestandteil der
„Wertungsstufe IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“. Bei nicht darstellbarer oder fehlender
Flugplanung ist eine (weitergehende) Prüfung des Angebotes und damit ein Zuschlag nicht
möglich.
(2) Alle Forderungen der Technischen Spezifikationen sind ausnahmslos umzusetzen.
[s. Anhang 1 (a-c)]
(3) Um den Aufwand für die Abgabe des Angebotes so gering wie möglich zu halten, ist
exemplarisch von allen Bietern eine Referenzplanung für nur ein Los zu erstellen.
(4) Das Referenzlos ist den Technischen Spezifikationen zu entnehmen.
[s. Anhang 1a)]
(5) Die beschriebenen Anforderungen an die Flugplanung gelten uneingeschränkt auch für
die Angebotsplanung.
(6) Die Daten sind dem Angebot dementsprechend vollständig ausgearbeitet und in
digitaler Form abzugeben. [s. 3.2 (2)]
3.1.3.6 Klassifizierung von ALS-Referenzdaten
(1) Die Klassifizierung der Referenzdaten ist Teil der „Wertungsstufe IV –
Wirtschaftlichkeitsprüfung“. Demzufolge sinkt bei unvollständigen, nicht darstellbaren oder
fehlerhaften Anhängen die Wahrscheinlichkeit eines Zuschlags.
(2) Die Referenzdaten mit einem Gebiet von einer 1 km x 1 km -Kachel sind klassifiziert
zurückzuliefern und stellen eine verbindliche Qualitätsreferenz der Leistung für die
Bewertung des Angebotes und im Falle des Auftrags dar. Diese Referenzdaten sind so
aufzubereiten, dass alle Forderungen des Technischen Teils eingehalten werden.
[s. Anhang 1c)]
(3) Die klassifizierten Referenzdaten sind mit dem Angebot elektronisch über die
Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist
hochzuladen. Die maximale Dateigröße sowie das Uploadverfahren werden über das
Vergabeportal vorgegeben.
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3.2 Form der Angebote
(1) Angebote sind elektronisch auf der Internet-Seite der Vergabeplattform
https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist zu übermitteln. Es ist
darauf zu achten, dass das Gesamtvolumen von 500 MB nicht überschritten wird.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt
zum Ausschluss des Angebotes.
(2) Die Flugplanung ist ebenfalls auf der Internet-Seite der Vergabeplattform
https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist zu übermitteln.
(3) Verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt.
(4) Das Angebot und die Anhänge müssen rechtsverbindlich mit Datum, Unterschrift oder
elektronischer Signatur bzw. Name der erklärenden Person in Textform gemäß ³ 126b
BGB versehen sein.
(5) Das Angebot muss alle geforderten Angaben, Erklärungen enthalten.
Unvollständige Angebote führen zu einem Ausschluss aus der Wertung.
(6) Bei der Erstellung des Angebotes ist außerdem Folgendes zu beachten:
Die Angaben sollen sich ausschließlich auf die angeforderte Leistung bzw. deren
Alternativen beziehen.
Hinweise und Erläuterungen sind in freier, knapper Form abzufassen.
Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Information
erfolgen und sind nicht als Anhang beizufügen.
Auf das Beifügen von Werbetexten und Prospekten ist zu verzichten.
Antworten bzw. Erläuterungen werden dadurch nicht ersetzt.
Für die Darstellung des Bieters werden lediglich die Eintragungen in Anhang Vordruck 2i
als Angaben im Rahmen der Wertung berücksichtigt. Zusätzliche Angaben in eigenen
Texten bzw. Prospekten finden keine Berücksichtigung.
(7) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.
(8) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
(9) Mit Abgabe des Angebots werden die vorliegenden Bedingungen der Ausschreibung
ausdrücklich anerkannt.
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4 Prüfung und Wertung der Angebote
4.1 Öffnung der Angebote
Die Öffnung der Angebote wird dokumentiert und erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist von
mindestens zwei Vertretern des LGLN.
4.2 Verhandlung mit Bietern
(1) Das LGLN behält sich vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von
den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung zu verlangen.
(2) Das gilt insbesondere für Zweifel, die sich im Zusammenhang mit der Flugplanung
ergeben.
(3) Der Bieter kann für sich aus diesem Vorbehalt keinen Rechtsanspruch auf Klärung
ableiten.
(4) Verhandlungen finden nicht statt.
(5) Es werden keine Auskünfte über den Stand des Bewertungsverfahrens erteilt.
4.3 Wertungsstufen
4.3.1 Wertungsstufe Ⅰ – Formale und inhaltliche Prüfung des Angebots
(1) Die eingehenden Angebote werden hinsichtlich ihrer Vollständigkeit sowie auf
rechnerische und fachliche Richtigkeit geprüft.
(2) Angebote werden von der weiteren Bewertung ausgeschlossen, wenn einer der
nachfolgenden Fälle zutrifft:
• Wesentliche, für die Wertung entscheidende Preisangaben fehlen.
• Unvollständige Angebote, die nicht die geforderten Erklärungen und Nachweise
enthalten.
• Angebote mit fehlender oder unvollständiger Unterzeichnung durch Unterschrift,
oder elektronischer Signatur bzw. Name der erklärenden Person in Textform gemäß
§126b BGB.
• Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht
zweifelsfrei sind.
• Vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen.
• Nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Angebotseingang aus Gründen, die
der Bieter zu vertreten hat.
• Angebote, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige,
wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben.
• Das abgegebene Angebot ist ein Nebenangebot.
• Der Bieter oder ein Unterauftragnehmer sind von der öffentlichen Auftragsvergabe
von Aufträgen des LGLN ausgeschlossen.
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[Seite 16]
4.3.2 Wertungsstufe Ⅱ – Eignungsprüfung
(1) Für einen Zuschlag kommen nur Angebote von Bietern in Betracht, die die für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderliche Eignung besitzen.
(2) Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die Leistungsfähigkeit
und die Fachkunde des Bieters beurteilen zu können, hat der Bieter die in den
Vergabeunterlagen enthaltenen Dokumente [s. Anhang Vordrucke 2a-i] genannten
Nachweise, Erklärungen und Angaben mit dem Angebot abzugeben.
4.3.3 Wertungsstufe Ⅲ – Angemessenheit des Preises
(1) Bei ungewöhnlich niedrigen Preisangeboten werden zum Zwecke der Prüfung der
Angemessenheit des Preises vom Bieter Aufklärung verlangt.
(2) Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Preis im offenbaren Missverhältnis zu der Leistung
steht.
4.3.4 Wertungsstufe Ⅳ Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ wird mit Hilfe der erweiterten Richtwertmethode
in Anlehnung an UfAB 2018 für jedes der ausgeschriebenen Lose ermittelt.
Dabei wird die Volumenbegrenzung beachtet.
(2) Entscheidungskriterium [EK] = Leistung
(3) Erweiterte Richtwertmethode:
Z = L\P
Z = Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis
P = Angebot für das jeweilige Los [€]
L = Gesamtsumme der Leistungspunkte
(4) Der Schwankungsbereich beträgt in der Regel 10 %.
(5) Die verbleibenden Angebote werden hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und unter
Beachtung der Volumenbegrenzung nach folgenden Kriterien bewertet:
• Gewichtung
| Gewicht | Erläuterung / Definition |
|---|---|
| 1 | erforderlich |
| 2 | wichtig |
| 3 | besonders wichtig |
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[Seite 17]
• Bewertungspunkte
| Punkte | Erläuterung / Definition | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | Der Bewertungs- punkt | ..fehlt im Angebot oder ist nicht erfüllt. | unbrauchbar | |||
| 1 | 1 | ..erfüllt die Anforderung der Ausschreibung mit teils deutlichen Einschränkungen | ausreichend | |||
| 2 | ..erfüllt die Anforderung der Ausschreibung mit geringen Einschränkungen | befriedigend | ||||
| 3 | ..erfüllt die Anforderungen der Ausschreibung | gut | ||||
| 4 | ..übertrifft teilweise die Anforderungen der Ausschreibung | sehr gut |
• Bewertungskriterien – Leistungspunkte Bildflug
| Kriterien | Ziffer | Beschreibung | Gewicht | Max. Punkte | |
|---|---|---|---|---|---|
| Workflow / Qualitätsmanagement und Postprocessing / Auswertesysteme | B 1 | Detaillierte Beschreibung der Abläufe in technologischen Teilschritten, auftragsbezogen und mit Zeitplanung unter Angabe der soft- und hardwaretechnischen Ausstattung. | 2 | 8 | |
| Kamerasensor | B 2 | Kamera ohne Bayerpattern 3 Punkte Kamera mit Bayerpattern 2 Punkte *) Werden mehrere Aufnahmeeinheiten aufgrund verbindlicher Erklärung parallel für ein Auftragsvolumen bis jeweils ca. 4500 km² eingesetzt, so wird jedes System einzeln bewertet. Anschließend werden die Punkte addiert bis zur maximalen Punktzahl. Optionale Angaben werden nicht berücksichtigt. | 3 | 12 *) | |
| Orientierungs- genauigkeit | B 3 | Angabe der garantierten Genauigkeit und detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Erzielung der Genauigkeit. | 2 | 8 | |
| Referenz- Flugplanung, Streifenfolge, Bodenauflösung | B 4 | Erkennbare Erfüllung aller Anforderungen im Rahmen der Flugplanung. Vollständigkeit und Übernahmefähigkeit der Planungsdaten. | 3 | 12 | |
| Realisierungsrisiko | B 5 | Erkennung, Maßnahmen der Minderung | 2 | 8 | |
| B 6 | Entfällt, da dies Kriterium nur für die ALS Bewertung relevant ist. | ||||
| Erfahrung | B 7 | Bewertung der Erfahrung anhand der Liste erbrachter Leistungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und es erfolgt der Ausschluss. | 1 | 4 | |
| Qualität erbrachter Aufträge | B 8 | Bewertung der Erledigung früherer Aufträge des LGLN und anderer Landesvermessungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Es sind alle vorliegenden Referenzen der Landesvermessungen einzureichen. Liegen keine Voraufträge vor, wird das Kriterium mit gut bewertet. | 3 | 12 |
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| Kriterien | Ziffer | Beschreibung | Gewicht | Max. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Punkte | ||||||
| Zertifikate zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit. | B 9 | Vorhandene Zertifikate: je 1 Punkt ISO 9001 ISO 14001 EMAS | 1 | 3 | ||
| Maximal erreichbare Punktzahl | 67 |
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• Bewertungskriterien – Leistungspunkte ALS
| Kriterien | Ziffer | Beschreibung | Gewicht | Max. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Punkte | ||||||
| Workflow / Qualitätsmanagement und Postprocessing / Auswertesysteme / Klassifizierung | B 1 | Beschreibung der Abläufe in technologischen Teilschritten, auftragsbezogen und mit Zeitplanung unter Angabe der soft- und hardwaretechnischen Ausstattung. | 2 | 8 | ||
| Laserscanner | B 2 | Laserscanner mit 2 Scanköpfen (Riegl VQ1560 oder ähnlich) 4 Punkte Laserscanner mit 1 Scankopf (Riegl LMS-Q780i oder ähnlich) 3 Punkte | 2 | 8 | ||
| Messpunktgenauigkeit und geometrische Auflösung | B 3 | Angabe der garantierten Genauigkeit und detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Erzielung der Genauigkeit. | 2 | 8 | ||
| Referenz-Flugplanung, Streifenfolge, Bodenauflösung | B 4 | Erkennbare Erfüllung aller Anforderungen im Rahmen der Flugplanung. Vollständigkeit und Übernahmefähigkeit der Planungsdaten. | 3 | 12 | ||
| Realisierungsrisiko | B 5 | Erkennung, Maßnahmen der Minderung | 2 | 8 | ||
| Klassifizierung der Referenzdaten | B 6 | Beurteilung der Referenzdaten nach – Vollständigkeit und Qualität der geforderten Klassifizierung – Einhalten der Vorgaben des Technischen Teils | 3 | 12 | ||
| Erfahrung | B 7 | Bewertung der Erfahrung anhand einer Liste erbrachter Leistungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und es erfolgt der Ausschluss. | 1 | 4 | ||
| Qualität erbrachter Aufträge | B 8 | Bewertung der Erledigung früherer Aufträge des LGLN und anderer Landesvermessungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Es sind alle vorliegenden Referenzen der Landesvermessungen einzureichen. Liegen keine Voraufträge vor, wird das Kriterium mit gut bewertet. | 3 | 12 | ||
| Zertifikate zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit | B 9 | Vorhandene Zertifikate: je 1 Punkt ISO 9001 ISO 14001 EMAS | 1 | 3 | ||
| Maximal erreichbare Punktzahl | 75 |
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• Bewertungspunkte Workflow / Qualitätsmanagement (B1)
| Punkte | Erläuterung / Definition | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 | Der Bewertungs- punkt | Keine oder nicht verwertbare Beschreibung | unbrauchbar | ||
| 1 | Teilweise Beschreibung; wesentliche Aspekte der Qualitätssicherung oder Planung fehlen | ausreichend | |||
| 2 | Beschreibung überwiegend vollständig; einzelne Aspekte nur allgemein dargestellt | befriedigend | |||
| 3 | Vollständige Beschreibung aller wesentlichen Prozessschritte und Qualitätsmaßnahmen | gut | |||
| 4 | Vollständige, projektbezogene und nachvollziehbare Beschreibung sämtlicher Prozessschritte einschließlich Qualitätssicherung, Ressourcenplanung, Zeitplanung und Nachbearbeitung | sehr gut |
• Bewertungspunkte Orientierungsgenauigkeit / Messpunktgenauigkeit und
geometrische Auflösung (B3)
| Punkte | Erläuterung / Definition | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 | Der Bewertungs- punkt | Keine belastbare Aussage | unbrauchbar | ||
| 1 | 1 | Nur allgemeine Aussagen oder Mindestanforderungen werden nur knapp nachgewiesen oder Beschreibung lückenhaft | ausreichend | ||
| 2 | 2 | Mindestanforderungen werden eingehalten und Maßnahmen nur teilweise beschrieben oder Beschreibung teilweise allgemein | befriedigend | ||
| 3 | 3 | Mindestanforderungen werden sicher eingehalten und Maßnahmen nachvollziehbar beschrieben; Beschreibung vollständig | gut | ||
| 4 | Besser als Mindestanforderungen; Beschreibung vollständig, fachlich begründet und nachvollziehbar | sehr gut |
• Bewertungspunkte Realisierungsrisiko (B5)
| Punkte | Erläuterung / Definition | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 | Der Bewertungs- punkt | Keine belastbare Risikoanalyse | unbrauchbar | ||
| 1 | Risiken allgemein angesprochen | ausreichend | |||
| 2 | 2 | Teilweise Risikoanalyse; Maßnahmen nur teilweise konkretisiert | befriedigend | ||
| 3 | 3 | Wesentliche Risiken identifiziert; Minderungsmaßnahmen nachvollziehbar beschrieben | gut | ||
| 4 | Risiken werden vollständig identifiziert und für jedes Risiko konkrete Minderungsmaßnahmen dargestellt | sehr gut |
• Bewertungspunkte Qualität erbrachter Aufträge (B8)
| Punkte | Erläuterung / Definition | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 0 | Der Bewertungs- punkt | Nicht erfüllte Aufträge; Keine Abnahme aufgrund von erheblichen Qualitätsmängel | unbrauchbar | |
| 1 | Auftragserfüllung wiederholt mit Einschränkungen | ausreichend | |||
| 2 | Auftragserfüllung mit Einschränkungen | befriedigend | |||
| 3 | Auftragserfüllung ohne Einschränkungen | gut | |||
| 4 | Auftragserfüllung überdurchschnittlich hinsichtlich Qualität, Termintreue, Projektabwicklung | sehr gut |
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4.4 Zuschlag
(1) Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
(2) Kann ein Bieter aufgrund der Ausschöpfung des angebotenen Auftragsvolumens bei der
Vergabe eines Loses nicht mehr berücksichtigt werden, erhält der an nächster Stelle
stehende Bieter den Zuschlag.
(3) Erfolgreiche Bieter werden unverzüglich über das erfolgreiche Gebot und die
beabsichtigte Annahme (Zuschlag) informiert und zur Vorlage der Flugplanung für die
entsprechenden Lose aufgefordert.
(4) Die Erteilung des Auftrages ist von der Abnahme der Flugplanung des Bieters für die
Zuschlagslose durch das LGLN abhängig.
(5) Ein Vertrag kommt erst zustande mit der schriftlichen Auftragserteilung nach Ablauf der
Informationsfrist.
4.5 Nicht berücksichtigte Angebote
Nicht berücksichtigte Bieter werden gemäß § 134 GWB mindestens 10 Kalendertage vor
Vertragsschluss über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert.
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[Seite 22]
4.6 Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren
4.6.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim
Nds. Ministerium f. Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland (DE)
Telefon: +49 413115 -3308, -3306
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Fax: +49 413115 -2943
Internet-Adresse: Vergabekammer Niedersachsen
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_
und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/verg
abekammer-niedersachsen-144803.html
5 Vertragsunterlagen
5.1 Leistungsbeschreibung
5.1.1 Technische Spezifikationen
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter Einhaltung der zum Vertragsgegenstand
gewordenen, vorgegebenen Technischen Spezifikationen zu erbringen.
[s. Anhänge 1]
(2) Kommt ein optional verlangtes Angebot zur Ausführung, sind alle erforderlichen
Angaben, entscheidende Kriterien und die vom Turnusprogramm abweichenden
Parameter in den Anhängen 1, Übersicht über das Bildflugprogramm und Technische
Spezifikationen, in notwendigem Umfang dargelegt.
(3) Die gelieferten Ergebnisse der Bearbeitungseinheiten (Bildflüge) müssen für den Zweck
der Befliegung uneingeschränkt verwendbar sein. [s. Anhänge 1]
(4) Die Einhaltung aller Spezifikationen und der geforderten Genauigkeiten liegt
ausschließlich in der Verantwortung des Auftragnehmers.
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[Seite 23]
5.2 Termine und Fristen der Leistung
5.2.1 Ausführungsfristen
(1) Die Ausführungsfrist wird gemäß den jeweiligen Leistungsteilen des
Beschaffungsvorhabens differenziert festgesetzt.
(2) Bei Verzug unterscheiden sich die jeweiligen Rechtsfolgen, wie unter Ziffer 5.3.12 sowie
Ziffer 5.3.12.1, Ziffer 5.3.12.2 und Ziffer 5.3.13 ausführlich dargelegt.
5.2.1.1 Flugplanungsfrist
Die Abgabe der endgültigen Flugplanung nach Zuschlagsinformation ist fristgebunden.
[s. Anhang 1 a)]
5.2.1.2 Befliegungsfrist
(1) Es wird ein Befliegungszeitraum festgelegt.
[s. Anhang 1 a)]
(2) Unabhängig davon können für eine oder mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildflüge)
abweichende Befliegungszeiträume mit besonderen Festsetzungen oder zu erfüllenden
Vorgaben festgelegt werden.
[s. Anhang 1 a)]
5.2.1.3 Datenaufbereitungsfrist
Die Prozessierung der Daten und die Datenaufbereitung nach Abschluss der Befliegung
einer Bearbeitungseinheit (Bildflug) ist fristgebunden.
[s. Anhang 1 a)]
5.2.2 Lieferfrist
(1) Die Lieferung der Leistung im festgelegten Umfang, oder einer akzeptierten Teilleistung
für eine Bearbeitungseinheit (Bildflug), muss grundsätzlich innerhalb der
Datenaufbereitungsfrist nach Abschluss der Befliegung erfolgt sein.
(2) Werden zwei oder mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildflüge) eines Loses zeitgleich, mit
weniger als fünf Tagen Abstand beflogen, verändert sich die Frist für die weiteren
Befliegungen dieses Zeitabschnittes um jeweils eine Woche ab der jeweils
vorausgegangenen Lieferung.
(3) Bei gewünschter Fristverlängerung des Bieters behält sich das LGLN vor, die
vereinbarten Fristen unter besonderen Umständen, im Einzelfall und nur nach
vorheriger, schriftlich bestätigter Absprache zu verlängern.
(4) Ein Anrecht auf Fristverlängerung besteht nicht und erwächst auch nicht aus der
stillschweigenden Duldung einer Fristüberschreitung.
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[Seite 24]
5.2.3 Vorläufige Prüfung
(1) Das LGLN führt unverzüglich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten
nach Erhalt einer Lieferung (Bildflug) oder einer akzeptierten Teillieferung eine vorläufige
Prüfung durch.
(2) Diese Prüfung umfasst vorrangig:
- Die Feststellung, ob die Leistung oder akzeptierte Teilleistung für das
Bearbeitungsgebiet vollständig erbracht ist.
- Die Feststellung, ob die Leistung oder Teilleistung mit der geforderten Qualität
erbracht ist. Dazu gehören u. a. die Einhaltung der Flugparameter, die Kontrolle der
Radiometrie (Farbwertmessung und Histogramm-Beurteilung, Angleichung an die
Farbreferenz des LGLN), Bildschärfe und die Überprüfung der
Orientierungsgenauigkeit durch das LGLN.
(3) Das LGLN ist bestrebt, dem Auftragnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eingang
das Ergebnis der vorläufigen Prüfung mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Prüfung bestätigt keine Mängelfreiheit und bedeutet ausdrücklich keine
Schluss-Abnahme der Leistung.
5.2.4 Abnahmefrist
(1) Die Abnahmefrist beträgt sechs Monate.
(2) Sie beginnt mit Lieferung der letzten Leistung und der vollständigen Erfüllung des
Auftrages oder der Erfüllung einer akzeptierten Teilleistung des Auftrages.
5.2.5 Gewährleistungsfrist
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
(2) Sie beginnt mit der Abnahme der Leistungen.
(3) Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind sämtliche, während der weiteren Bearbeitung
sich zeigenden Mängel, unabhängig von einer zwischenzeitlich erteilten Abnahme,
kostenlos zu beseitigen. Das gilt besonders für den Fall, dass einzelne Bilder
Prozessierungsfehler aufweisen.
5.2.6 Datensicherung, Aufbewahrungsfrist
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Sicherung der gelieferten originären und der
aufbereiteten Daten für die Dauer der Gewährleistung aufzubewahren.
(2) Auf Verlangen des LGLN werden bei Datenverlusten in ihrem Geschäftsbereich die
Daten ganz oder auch in Teilen durch den Auftragnehmer wieder bereitgestellt.
(3) Es bleibt dem LGLN vorbehalten, den Auftragnehmer zu entlasten und die Daten nach
Absprache und mit schriftlicher Bestätigung auch vorzeitig zum Löschen freizugeben.
(4) Mit einer Freigabe zur vorzeitigen Löschung wird auch die Gewährleistungsfrist
entsprechend verkürzt.
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[Seite 25]
5.3 Vertragsbedingungen
5.3.1 Vertragsunterlagen, Vertragsbedingungen
(1) Im Falle eines Zuschlags werden Bestandteile des Vertrages:
a) die Ausschreibung mit dem dazugehörigen Anschreiben,
b) die Leistungsbeschreibungen mit allen ihren Anlagen,
c) Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und
Leistung des Landes Niedersachsen,
d) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
e) das Angebot, das dem Zuschlag zu Grunde liegt,
(2) Aufträge, Änderungen und Erweiterungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Mündliche Aufträge, auch Nachtragsaufträge (Änderungs-, Erweiterungs- oder
Zusatzaufträge), werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich seitens des LGLN
schriftlich bestätigt werden.
(3) Werden bei der Erfüllung des Auftrages unvorhergesehene, im Angebot nicht
berücksichtigte Arbeiten notwendig, sind vor ihrer Ausführung deren Umfang, die
Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung und der Preis schriftlich zu
vereinbaren.
(4) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind an das LGLN
ebenfalls grundsätzlich schriftlich und nur ausnahmsweise mündlich zu richten.
(5) Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil
des Vertrages.
5.3.2 Vertragsstrafen, Sanktionen
(1) Eine Vertragsstrafe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung
wird nicht vereinbart.
(2) Ist der Auftragnehmer zur Abgabe einer Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG verpflichtet,
gilt für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus der
Erklärung zu § 4 Abs.1 NTVergG und gegen die Kontrollrechte des LGLN eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes als vereinbart. Bei
mehreren Verstößen darf die Summe 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht
überschreiten.
(3) Auftragnehmer, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG abgegeben haben, sind auch
dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß von einem
Nachauftragnehmer begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß
kannte oder kennen musste.
(4) Die aus mehreren Verstößen resultierende Vertragsstrafe nach Absatz 2 und 3 kann
vom LGLN auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag
herabgesetzt werden.
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(5) Auftragnehmern und Nachauftragnehmern, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG
abgegeben haben, ist bekannt, dass das LGLN die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLog, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG
zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die auf Grundlage des § 4
Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informiert.
5.3.3 Ansprechpartner/in und Projektleiter/in des Auftragnehmers
(1) Bei Angebotsabgabe ist ein/e Ansprechpartner/in sowie Stellvertreter/in für die
Ausschreibung des Projektes zu benennen, der/die Auskünfte über technische,
vertragliche und kaufmännische Fragen geben kann.
(2) Des Weiteren steht dem LGLN ein direkter fester Ansprechpartner bzw. direkte feste
Ansprechpartnerin sowie ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin für das Projekt während
der Geschäftszeiten (montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von
08:00 bis 13:00 Uhr) telefonisch oder per Mail zur Verfügung. Der/Die
Ansprechpartner/in muss über das für die Auftragserfüllung erforderliche Fachwissen
verfügen und die deutsche Sprache verhandlungssicher und im fachtechnischen Dialog
in Wort und Schrift und entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen: C1
beherrschen.
(3) Er/Sie vertritt im Auftragsfall den Auftragnehmer in der Abwicklung des Auftrages
gegenüber dem LGLN in allen Belangen, stellt die vertragsgemäße Leistungserbringung
sicher und steht bis zur Abnahme der Leistung dem LGLN als Ansprechpartner zur
Verfügung.
(4) Änderungen bezüglich der Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners oder der
Projektleitung sind dem LGLN unverzüglich mitzuteilen.
5.3.4 Angebots-Flugplanung
(1) Nach Eingang der Zuschlagsinformation ist vom Auftragnehmer für alle
Auftragseinheiten (Lose), für die er den Zuschlag erhalten soll, die Flugplanung zu
erstellen und dem LGLN zur Prüfung vorzulegen. [s. Anhänge 1]
(2) Die gesetzte Ausführungsfrist für die Planung ist einzuhalten. [s. Anhänge 1]
5.3.5 Flugbeschränkungen
(1) Aus Flugbeschränkungen resultierende Erschwernisse der Auftragsdurchführung,
besonders im Hinblick auf die Einhaltung der Ausführungsfrist, sind vom Bieter bereits
bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen.
(2) Der Bieter holt selber entsprechende Informationen ein und trifft im Falle des Zuschlags
als Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Verantwortung und das Risiko einer fristgerechten Auftragsausführung liegen beim
Auftragnehmer.
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5.3.6 Gebietsänderungen
(1) Das LGLN behält sich das Recht vor, nach Zuschlag und vor Durchführung der
Befliegung, in vertretbarem Umfang Gebietsänderungen (Erweiterungen,
Reduzierungen) vorzunehmen.
(2) Für die Berechnung der Preisänderung wird der im Angebot genannte Netto-
Einheitspreis je Quadratkilometer zu Grunde gelegt.
(3) Eine Änderung oder Erweiterung ist ausschließlich schriftlich möglich.
5.3.7 Freigabe der Befliegung
Die individuelle Ausführungsfreigabe durch das LGLN ist vom Auftragnehmer zu beachten.
[s. Anhänge 1]
5.3.8 Datenerfassung und Datenaufbereitung
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Befliegung, die Datenerfassung und die
Datenaufbereitung unter Beachtung der Technischen Spezifikationen. [s. Anhänge 1].
5.3.9 Arbeitsberichte, Dokumentation
(1) Art und Umfang der Arbeitsberichte, sowie deren Terminierung erfolgen gemäß den
Anhängen 1.
(2) Die Mitteilungen des Auftragnehmers erfolgen per Mail, ausschließlich an das für die Zeit
der Auftragsbearbeitung vorgegebene Postfach. [s. Anhänge 1]
(3) Die Einhaltung der Dokumentationspflicht ist Bestandteil der Leistungsbewertung.
5.3.10 Qualitätskontrolle
Der Auftragnehmer liefert nur Daten,
• die von ihm vor Abgabe auf offensichtliche Fehler überprüft wurden und
• die für den genannten Zweck uneingeschränkt verwendbar sind. [s. Anhänge 1]
5.3.11 Lieferumfang
(1) Umfang und Art der Lieferung sind in den Anhängen 1 beschrieben.
(2) Die Lieferung muss grundsätzlich für jede Bearbeitungseinheit (Bildflug) getrennt und
komplett erfolgen.
(3) Teillieferungen für Leistungen unterhalb des Umfangs einer kompletten
Bearbeitungseinheit (Bildflug) sind nur nach vorheriger, vom LGLN schriftlich bestätigter
Absprache möglich.
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5.3.12 Verzug bei Ausführung
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung gilt erst nach vollständiger und vertragsgemäßer
Lieferung der gesamten Leistung für die Auftragseinheit (Los) als erbracht.
(2) Gerät der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung in Verzug oder besteht aufgrund
des Leistungsfortschritts die Gefahr, dass die vertraglich festgelegten Fristen nicht
eingehalten werden können, gelten die nachfolgenden Regelungen
(3) Ist eine vertragsgerechte Befliegung innerhalb des festgelegten Befliegungszeitraums
nicht mehr möglich, ist das LGLN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen
aus wichtigem Grund zu kündigen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Befliegungsmöglichkeiten innerhalb des
festgelegten Befliegungszeitraums unter Einsatz der im Angebot verbindlich zugesagten
Ressourcen zu nutzen. Der Einsatz der zugesagten Ressourcen stellt eine wesentliche
Vertragspflicht dar.
Werden trotz geeigneter Befliegungsbedingungen keine Befliegungen durchgeführt oder
werden zugesagte Ressourcen nicht eingesetzt und ist dadurch die fristgerechte
Leistungserbringung gefährdet, kann das LGLN den Auftragnehmer zur unverzüglichen
vertragsgemäßen Leistungserbringung auffordern.
Soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
nachgewiesenen technischen Ausfällen wesentlicher Systeme, hat er dies dem LGLN
unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer
der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder ist die fristgerechte Leistungserbringung
objektiv gefährdet, ist das LGLN berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aus
wichtigem Grund zu kündigen.
(5) Das LGLN behält sich vor, auch Teilleistungen zu akzeptieren.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
(6) In begründeten Einzelfällen kann das LGLN Teilleistungen unterhalb des Umfangs einer
Bearbeitungseinheit akzeptieren, sofern das Teilergebnis für die Aufgaben des LGLN
nutzbar ist. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einer Teilleistung besteht
nicht.
5.3.12.1 Überschreitung der Flugplanungsfrist
(1) Der Auftragnehmer hat innerhalb der festgelegten Frist eine mängelfreie und
ausführbare Flugplanung vorzulegen.
(2) Wird die Flugplanung nicht fristgerecht oder nicht in vertragsgemäßer Qualität vorgelegt
und ist dadurch die termingerechte Leistungserbringung gefährdet, kann das LGLN den
Auftragnehmer unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern.
(3) Erfolgt die Vorlage auch innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ist eine
vertragsgerechte Leistungserbringung objektiv nicht mehr möglich, ist das LGLN
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu
kündigen.
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(4) Nach wirksamem Rücktritt oder wirksamer Kündigung kann das LGLN die noch nicht
erbrachten Leistungen im Rahmen der vergaberechtlichen und gesetzlichen
Möglichkeiten anderweitig vergeben.
(5) Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen für nicht
erbrachte Leistungen bestehen in diesem Fall nicht
5.3.12.2 Überschreitung der Befliegungsfrist
(1) Die Möglichkeit, den Leistungsteil Befliegung zu erbringen endet ohne Setzen einer
Nachfrist mit Ablauf des letzten Tages des festgelegten Befliegungszeitraumes
beziehungsweise einer eingeräumten Verlängerung.
(2) Nach wirksamem Rücktritt oder wirksamer Kündigung kann das LGLN die noch nicht
erbrachten Leistungen im Rahmen der vergaberechtlichen und gesetzlichen
Möglichkeiten anderweitig.
(3) Wird innerhalb der vereinbarten Frist der Leistungsteil Befliegung nicht vollständig
ausgeführt, besteht für die nicht ausgeführten Leistungen kein Anspruch auf Vergütung
oder auf Ersatz von Aufwendungen.
Bereits vertragsgemäß erbrachte und vom LGLN verwertbare Leistungen werden nach
den vertraglichen Vereinbarungen vergütet
.
(4) Das LGLN behält sich eine Verlängerung der festgesetzten Befliegungsfrist in den
Fällen vor, wenn die Gründe für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich
des Auftragnehmers lagen.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Für den Fall einer Verlängerung wird ein geeigneter Sonnenstand vorgegeben.
(5) Wurden Zeiten mit geeignetem Flugwetter nicht wie zugesichert genutzt, wurden
zugesagte Ressourcen nicht eingesetzt, kann der Auftragnehmer in keinem Fall mit
einer Nachfrist rechnen.
(6) Verbleiben nach Ablauf der regulären Ausführungsfrist Bildflüge oder Teile von
Bildflügen unausgeführt und beruht dies auf einem schuldhaften Verhalten des
Auftragnehmers, haftet dieser für die dem LGLN hierdurch nachweislich entstandenen
zusätzlichen.
(7) Das LGLN kann in diesen Fällen nach billigem Ermessen Ersatz für alle belegten
Aufwendungen fordern, die im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung (z. B.
Signalisierung) entstanden sind und aufgrund der nicht vertragsgerechten Erfüllung
zusätzlich erforderlich wurden oder vergeblich waren oder es für die Zukunft sind. Dies
gilt auch für nachweisbare Mehrkosten, die dem LGLN aufgrund einer erforderlichen
Ersatzvergabe entstehen.
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5.3.13 Verzug bei Lieferung
(1) Werden die vereinbarte Lieferzeit oder die Lieferung an den vereinbarten Ort nicht
eingehalten, so ist das LGLN berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Wird die Lieferzeit überschritten, so hat der Auftragnehmer, bevor er liefert, in jedem Fall
anzufragen, ob das LGLN mit der verspäteten Lieferung einverstanden ist.
Dieses Einverständnis muss grundsätzlich schriftlich gegeben sein.
(3) Versäumt der Auftragnehmer das Einverständnis vor der verspäteten Lieferung
einzuholen, ist das LGLN berechtigt, die Annahme auf Kosten des Lieferers zu
verweigern.
Alle weiteren Rechte und Ansprüche werden dadurch nicht berührt.
5.3.14 Mängelhaftung
(1) Die Einhaltung der Leistungsbeschreibung mit allen geforderten Spezifikationen und
Genauigkeiten ist ausnahmslos für die Abnahme des Gesamtauftrages zwingend
erforderlich.
[s. Anhänge 1]
(2) Stellt sich nach Auftragsvergabe heraus, dass die vom Auftragnehmer genannten
Projektleiter/innen und Ansprechpartner/innen nicht über die geforderten Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen, kann das LGLN jederzeit ohne weitere Frist vom
Vertrag zurücktreten.
(3) Voraussetzung für die Abnahme einer Teilleistung ist eine Lieferung, die in Art und
anteiligem Umfang der geforderten Gesamtleistung entspricht.
(4) Jede Form der Nichteinhaltung ist grundsätzlich ein Mangel.
(5) Jeder Mangel begründet für das LGLN grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung.
Das Recht auf Abnahmeverweigerung bleibt dadurch unberührt.
(6) Werden während der Abnahmefrist Mängel festgestellt, kann die Leistung entweder mit
einer Nachbesserungsauflage belegt (geringe Mängel) oder die gesamte Leistung
abgelehnt (gravierende Mängel) werden.
Das gilt insbesondere für die Ausführung der Befliegung bei Nichteinhaltung der
vorgelegten Flugplanung, insbesondere der Missachtung der angebotenen Streifenfolge
und Einhaltung der geforderten Punktdichte, Bodenauflösung und der geforderten
Überdeckungen.
(7) Bei Missachtung vorgegebener Ordnungskriterien bei der Datenaufbereitung und
abweichender Lieferung der Metadatendateien steht es dem LGLN frei, den
Auftragnehmer zur Nachbesserung aufzufordern oder die Mangelbeseitigung gegen
Ersatz für die entstandenen Aufwendungen selber vorzunehmen, insbesondere dann,
wenn dadurch Verzögerungen im Arbeitsablauf geringgehalten werden können.
(8) Ergibt sich während der Abnahmekontrollen des LGLN, dass offensichtliche Fehler
bereits bei Abgabe vorgelegen haben, diese hätten erkannt werden können oder dass
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[Seite 31]
fachlich sinnvolle Prüfungen zur Qualitätssicherung vom Auftragnehmer versäumt
wurden, hat das LGLN das Recht, Ersatz für die dadurch entstandenen Aufwendungen
zu verlangen. Darunter fallen insbesondere alle über das notwendige Maß
hinausgehenden Prüfungen und Analysen der Fehlerursachen.
(9) In den Fällen, in denen
• die geforderte Genauigkeit der Orientierungselemente nicht durch die direkte
Georeferenzierung erreicht wird und/oder
• einer Überschreitung der Toleranzen der Rotationswinkel, wenn die Ergebnisse
ansonsten grundsätzlich brauchbar sind,
kann das LGLN vom Auftragnehmer die Verknüpfung der Bilder mit anschließender
Aerotriangulation verlangen.
(10) Entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Bestimmung und der Bereitstellung der
erforderlichen Passpunkte für eine Aerotriangulation, trägt diese der Auftragnehmer.
(11) Zur Nacherfüllung wird vom LGLN eine angemessene Frist gesetzt, im Höchstfall vier
Wochen, unbeschadet seines Anspruchs aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen
Erfüllungszeitpunktes.
(12) Kann der Mangel durch Nacherfüllung nicht behoben werden, oder sind mehrmalige
Reklamationen ohne Erfolg, hat das LGLN das Recht, ohne Setzen einer weiteren
Nachbesserungsfrist, die Teilleistung oder die Gesamtleistung abzulehnen.
(13) Ansprüche auf Nacherfüllung können auch schon bezüglich gelieferter Teillieferungen
im Rahmen der vorläufigen Prüfung angemeldet werden.
5.3.15 Abnahme
(1) Die Schlussabnahme wird schriftlich erteilt.
(2) Die vollständige Zahlung ersetzt nicht die schriftliche Erklärung.
5.3.16 Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt dem LGLN sowie den im Anhang 1a namentlich benannten
Kooperationspartnern ab Auftragserteilung jeweils das einfache, örtlich unbeschränkte,
dauerhafte, unterlizenzierbare und unwiderrufliche Recht ein, die beschafften Daten zu
vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und öffentlich wiederzugeben sowie abzuändern,
zu bearbeiten oder auf anderem Weg umzugestalten.
5.4 Allgemeine Vertragsbedingungen
5.4.1 Anlieferung
(1) Lieferungen sind während der allgemeinen Dienststunden frei Haus auszuführen.
(2) Lieferadresse:
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[Seite 32]
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Landesvermessung und Geobasisinformation – Landesbetrieb –
Fachgebiet 242 - Photogrammetrie, Digitale Höhenmodelle
Podbielskistraße 331
30659 Hannover
(3) Sind geltende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, so hat die Übersendung des
Materials an den Erfüllungsort unter Wahrung dieser Sicherheitsbestimmungen zu
erfolgen.
5.4.2 Verpackung
Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Verfügung in
das Eigentum des LGLN über. Bei Rücksendungen trägt der Auftragnehmer grundsätzlich
die Kosten und Gefahr.
5.4.3 Gefahrenübergang
(1) Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Anlieferung der Ware oder
Erbringung der Leistung an der Verwendungsstelle.
(2) Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 446 und 644 BGB.
5.4.4 Rechnungsempfänger
(1) Als Leistungsempfänger bzw. Rechnungsempfänger ist zu benennen:
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
- Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb -
Podbielskistraße 331
30659 Hannover
(2) Die Rechnung muss das Aktenzeichen der Bestellung enthalten. Zeit, Art und Umfang der
Lieferung/Leistung müssen erschöpfend, eindeutig und allgemein verständlich angegeben
werden.
(3) XRechnungen können im Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen
Online (NAVO) erstellt werden.
Zur Einreichung einer standardkonformen eRechnung senden Sie diese an
eRechnung@niedersachsen.de oder laden sie diese im NAVO hoch
(https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/portal/ERechnungsApp/18465/Start).
Geben Sie in der eRechnung die Leitweg-ID 03-0021300000-56 an. Die eRechnung wird
an das LGLN – Landesbetrieb - als Rechnungsempfänger weitergeleitet. Sie erhalten
eine Bestätigung über den Eingang der auf Formatkonformität geprüften Rechnung.
Standardkonform sind gemäß Niedersächsischer E-Rechnungs-Verordnung
(NERechVO) Rechnungen im Standard XRechnung sowie sämtlichen weiteren
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[Seite 33]
Standards, die der EN16931 entsprechen. Für rechnungsbegründende Unterlagen
werden die Formate PDF, PNG, JPEG, CSV oder XLSX oder ODS Tabellen unterstützt.
Pro E-Mail kann nur eine eRechnung beigefügt werden.
Alternativ kann die Rechnung im PDF-Format eingereicht werden. Rechnungen im PDF-
Format werden an das zentrale Funktionspostfach fibu@lgln.niedersachsen.de und cc
an das Postfach Bildflug@lgln.niedersachsen.de gesendet.
(4) Ein Rechnungsbetrag darf nicht durch Nachnahme erhoben werden.
5.4.5 Zahlungsbedingungen
(1) Erst nach vollständiger, abgeschlossener Lieferung der gesamten Leistung für ein
vergebenes Los und deren Abnahme durch das LGLN kann die Schlussrechnung unter
Berücksichtigung erfolgter Abschlagszahlungen gestellt werden.
Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Tage.
(2) Bei Abnahme mit geringen Mängeln kann der Auszahlungsbetrag bis zur
Mängelbeseitigung angemessen gekürzt werden.
(3) Wird nur ein Teil einer Auftragseinheit (Los) beflogen, oder nur ein Teil der gesamten
Leistung erbracht und dieses als Teilleistung akzeptiert, vermindert sich der vereinbarte
Preis für jeden Quadratkilometer der Befliegungsfläche, der nicht zur Ausführung
gekommen ist, oder für den die Abnahme der Leistung vom LGLN verweigert wurde, um
den vereinbarten Netto-Einheitspreis je Quadratkilometer.
(4) Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. LGLN und Auftragnehmer sind
verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die danach zustehenden Beträge zu
erstatten, soweit es sich um Fehler folgender Art handelt:
a) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln
(einschließlich Kommafehlern),
b) Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler.
(5) Das LGLN zahlt grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene
Bankverbindung.
(6) Werden von dem LGLN Kosten für Fracht und Verpackung verauslagt, werden diese
vom Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des
LGLN abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherungshalber geschehen soll.
(8) Das LGLN ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen
Rechtsverhältnissen – aufzurechnen.
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5.4.6 Teil- und Abschlagszahlungen
(1) Abschlagszahlungen innerhalb einer Auftragseinheit (Los) sind möglich.
(2) Mit Lieferung einer Leistung oder einer akzeptierten Teilleistung kann eine
Abschlagszahlung gefordert werden.
(3) Der Anspruch entsteht nur dann, wenn bei der vorläufigen Prüfung keine gravierenden
Mängel erkennbar waren und der Auftragnehmer dementsprechend informiert wurde.
(4) Die Höhe des Abschlages ergibt sich anteilig aus dem Verhältnis der Fläche der
Auftragseinheit (Los) zur Fläche, für die die Leistung erbracht wurde.
(5) Die Gesamtsumme aller Abschlagsforderungen innerhalb einer Auftragseinheit (Los)
darf nicht 70% der Auftragssumme übersteigen, die der Vergabe zu Grunde liegt.
(6) Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen beträgt 30 Tage.
5.4.7 Haftpflicht
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das LGLN von allen Haftungsansprüchen
freizustellen, die gegen dieses im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von
Dritten erhoben werden.
(2) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die
sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine
Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält.
Das LGLN ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den
Versicherer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden
Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.
5.4.8 Kontrollen der Einhaltung der Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG
(1) Auftragnehmer, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG abgegeben haben, räumen
dem LGLN vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines
Recht zur jederzeitigen Kontrolle ein, ob der Auftragnehmer und die zur
Auftragsausführung eingesetzten Nachauftragnehmer die von ihnen im Hinblick auf das
NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.
(2) Das LGLN kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit die Einhaltung und
Umsetzung der Zahlungspflicht des Mindestentgelts § 4 Abs. 1 NTVergG kontrollieren.
(3) Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen,
Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die
Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem
LGLN jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen oder Einsicht zu gewähren.
(4) Die Unterlagen sind ab Auftragsbeginn vollständig und prüffähig bereitzuhalten.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und
Nachweispflichten gegenüber dem LGLN hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die
Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch das LGLN nicht von der Einwilligung
der Beschäftigten abhängen.
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(6) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der
personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des
vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung
Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen
Daten erteilen.
5.4.9 Beachtung und Anwendung des NTVergG
(1) Berücksichtigung finden nur Produkte, die unter den in den Kernarbeitsnormen der ILO
festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 12 Abs. 1 NTVergG hergestellt und/oder
verarbeitet wurden.
(2) Der Auftragnehmer hat die sozialen Anforderungen gem. § 11 NTVergG zu
berücksichtigen.
5.4.10 Rücktritt vom Vertrag
(1) Das LGLN kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrage zurücktreten oder die Abnahme
der Lieferung/Leistung ablehnen und Schadenersatz fordern, wenn vom Auftragnehmer
oder dessen Bevollmächtigten Handlungen im Sinne § 333, 334 StGB
(Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind.
(2) Das LGLN kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder
dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur
vorübergehend einstellt.
(3) Das LGLN kann ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn der/die
Projektleiter/in des Auftragnehmers, nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen
Sprache in Wort und Schrift, insbesondere über sprachliche Sicherheit im
fachtechnischen Dialog verfügen, wie es in Ausschreibung und Leistungsbeschreibung
zwingend gefordert wird.
(4) Für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung einer sich aus
den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung durch den
Auftragnehmer oder durch einen Nachauftragnehmer, hat das LGLN das Recht zur
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
5.4.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Hannover.
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5.4.12 Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit
ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelung insgesamt.
§ 139 BGB wird ausdrücklich ausbedungen.
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