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20261002_Ausschreibung_2027_BF_Leistungsbeschreibung_Allgemeiner_TeilA.pdf

Luftbildbefliegung und Lieferung aufbereiteter Bild- und Laserdaten für Niedersachsen 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Landesvermessung und Geobasisinformation

– Landesbetrieb –

Vergabeverfahren

AZ: 23251-2026-Bildflüge 2027

zu den geplanten Luftbildbefliegungen

des Bildflugprogramms 2027

des LGLN

Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Anhänge:

  1. Leistungsbeschreibungen

a) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)

b) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil C, Oblique)

c) Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil D, ALS)

  1. Vordrucke - vom Unternehmen auszufüllende Dokumente

a) Verbindliche Erklärung, Bieterangaben

b) Anschreiben des Bieters

c) Verbindliche Erklärung, Wettbewerb

d) Bietergemeinschaftserklärung

e) Liste der Unterauftragnehmer mit Verpflichtungserklärung

f) Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

g) Tariftreueerklärung oder Mindestentgelterklärung

h) Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 (Krieg Russland)

i) Darstellung des Bieters

j) Preisblatt

  1. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen

  2. Daten:

• Shapefiles der Bildfluggrenzen

• Digitales Geländemodell (DGM1) - über OpenData Portal NI

• LGLN – Referenzbilddatensatz

• LGLN – ALS-Referenzdaten

  1. Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGNB)

  2. Datenschutzerklärung

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Inhaltsverzeichnis

1 Verfahrensbeschreibung 4 1.1 Verfahrensart ................................................................................................. 4 1.2 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens ............................................... 4 1.3 Öffentlicher Auftraggeber ............................................................................. 4 1.4 Gesetzliche Grundlage .................................................................................. 4 1.5 Geschäftssprache.......................................................................................... 4 1.6 Preisvereinbarung ......................................................................................... 4 1.7 Auftragseinheit .............................................................................................. 5 1.8 Begrenzung des Auftragsvolumen ............................................................... 6 1.9 Nebenangebote .............................................................................................. 6 1.10 Teilnehmer am Wettbewerb .......................................................................... 7 1.11 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen .................................. 7 1.12 Vergabeunterlagen ........................................................................................ 7 1.13 Rückgabe von Unterlagen ............................................................................. 8 1.14 Mitwirkung der Bieter .................................................................................... 8 1.15 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit ......................................................... 8 1.16 Aufhebung des Vergabeverfahrens.............................................................. 8

2 Termine und Fristen des Verfahrens 9 2.1 Abgabetermin des Angebotes ...................................................................... 9 2.2 Fragen zum Vergabeverfahren ..................................................................... 9 2.3 Entscheidung über den Zuschlag ................................................................ 9 2.4 Bindefrist ........................................................................................................ 9

3 Inhalt und Form der Angebote 10 3.1 Inhalt der Angebote ..................................................................................... 10 3.1.1 Anschreiben und Preisangaben ............................................................................. 10 3.1.2 Verbindliche Erklärungen und Bescheinigungen des Unternehmens: ................... 10 3.1.3 Nachweise zur Leistungsfähigkeit .......................................................................... 11 3.2 Form der Angebote ...................................................................................... 14

4 Prüfung und Wertung der Angebote 15 4.1 Öffnung der Angebote ................................................................................. 15 4.2 Verhandlung mit Bietern ............................................................................. 15 4.3 Wertungsstufen ........................................................................................... 15 4.3.1 Wertungsstufe Ⅰ – Formale und inhaltliche Prüfung des Angebots ...................... 15 4.3.2 Wertungsstufe Ⅱ – Eignungsprüfung ..................................................................... 16 4.3.3 Wertungsstufe Ⅲ – Angemessenheit des Preises ................................................. 16 4.3.4 Wertungsstufe Ⅳ Wirtschaftlichkeitsprüfung .......................................................... 16 4.4 Zuschlag ....................................................................................................... 21

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4.5 Nicht berücksichtigte Angebote ................................................................. 21 4.6 Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren ................................... 22 4.6.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ............................... 22

5 Vertragsunterlagen 22 5.1 Leistungsbeschreibung .............................................................................. 22 5.1.1 Technische Spezifikationen .................................................................................... 22 5.2 Termine und Fristen der Leistung .............................................................. 23 5.2.1 Ausführungsfristen .................................................................................................. 23 5.2.2 Lieferfrist ................................................................................................................. 23 5.2.3 Vorläufige Prüfung .................................................................................................. 24 5.2.4 Abnahmefrist ........................................................................................................... 24 5.2.5 Gewährleistungsfrist ............................................................................................... 24 5.2.6 Datensicherung, Aufbewahrungsfrist ...................................................................... 24 5.3 Vertragsbedingungen .................................................................................. 25 5.3.1 Vertragsunterlagen, Vertragsbedingungen ............................................................. 25 5.3.2 Vertragsstrafen, Sanktionen ................................................................................... 25 5.3.3 Ansprechpartner/in und Projektleiter/in des Auftragnehmers ................................. 26 5.3.4 Angebots-Flugplanung ............................................................................................ 26 5.3.5 Flugbeschränkungen .............................................................................................. 26 5.3.6 Gebietsänderungen ................................................................................................ 27 5.3.7 Freigabe der Befliegung ......................................................................................... 27 5.3.8 Datenerfassung und Datenaufbereitung ................................................................. 27 5.3.9 Arbeitsberichte, Dokumentation ............................................................................. 27 5.3.10 Qualitätskontrolle .................................................................................................... 27 5.3.11 Lieferumfang ........................................................................................................... 27 5.3.12 Verzug bei Ausführung ........................................................................................... 28 5.3.13 Verzug bei Lieferung ............................................................................................... 30 5.3.14 Mängelhaftung ........................................................................................................ 30 5.3.15 Abnahme................................................................................................................. 31 5.3.16 Nutzungsrechte ....................................................................................................... 31 5.4 Allgemeine Vertragsbedingungen .............................................................. 31 5.4.1 Anlieferung .............................................................................................................. 31 5.4.2 Verpackung ............................................................................................................. 32 5.4.3 Gefahrenübergang .................................................................................................. 32 5.4.4 Rechnungsempfänger ............................................................................................ 32 5.4.5 Zahlungsbedingungen ............................................................................................ 33 5.4.6 Teil- und Abschlagszahlungen................................................................................ 34 5.4.7 Haftpflicht ................................................................................................................ 34 5.4.8 Kontrollen der Einhaltung der Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG .......................... 34 5.4.9 Beachtung und Anwendung des NTVergG ............................................................ 35 5.4.10 Rücktritt vom Vertrag .............................................................................................. 35 5.4.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand ............................................................................. 35 5.4.12 Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit ............................................................. 36

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1 Verfahrensbeschreibung

1.1 Verfahrensart

Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV und § 119 GWB.

1.2 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens

Gegenstand des Auftrags ist die Beschaffung einer aus folgenden Leistungsteilen

bestehenden Gesamtleistung:

• Bildflugplanung, teilweise ALS-Flugplanung

• Befliegung und Datenerfassung mit digitalen Flächensensoren teilweise mit

ALS,

• Datenaufbereitung (Postprocessing),

• Lieferung aufbereiteter, digitaler Bilddaten und aufbereiteter klassifizierter

Laserdaten.

1.3 Öffentlicher Auftraggeber

Land Niedersachsen, vertreten durch das

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,

im weiteren Verlauf mit LGLN bezeichnet.

1.4 Gesetzliche Grundlage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (in der jeweils gültigen Fassung),

i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) (in der jeweils gültigen

Fassung)

Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG (in der jeweils gültigen

Fassung)

1.5 Geschäftssprache

Angebots-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

1.6 Preisvereinbarung

(1) Die Preise sind in EURO (€) vereinbart.

(2) Die Preise sind gemäß Preisblatt (Anhang Vordruck 2j) als Brutto- und Nettopreise

anzugeben. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen.

(3) Die angebotenen Preise sind Festpreise und gelten nach Auftragserteilung bis zur

vollständigen Abwicklung des Auftrages.

(4) In den Preisen sind sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich der

Datenlieferung, bzw. Datenbereitstellung, enthalten.

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1.7 Auftragseinheit

(1) Angebots- und Auftragseinheit ist jeweils ein Los.

(2) Lose können mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildfluggebiete) umfassen.

(3) Angebote werden losweise abgegeben. Eine Aufteilung ist nicht möglich.

(4) Das Befliegungsgebiet und die Anordnung der Lose sind dem Anhang 1a)

(Leistungsbeschreibung Technischer Teil, Teil B, der Anlage 1) zu entnehmen.

(5) Das LGLN kann Angebote fordern, bei denen optional zur Standardausführung für

ein/mehrere Los/e oder eine/mehrere Bearbeitungseinheit/en (Bildflug) innerhalb eines

Loses, die technischen Parameter modifiziert sind.

(6) Werden Alternativen bei der Festlegung der technischen Parameter gefordert, sind

entsprechende Festlegungen in den Anhängen 1 beschrieben.

(7) Bei den Alternativen handelt es sich nicht um eine Zulassung von Nebenangeboten.

(8) Es steht jedem Bieter frei, Angebote für eine beliebige Zahl von Losen abzugeben.

Es bleibt ihm weiterhin überlassen, ob er im Falle eines optional geforderten Angebotes

nur darauf, auf die Standardausführung oder auf beide Optionen bietet.

(9) Angebote nehmen bei der Wertung für ein Los mit den jeweils angebotenen Optionen

teil.

(10) Wird ein Angebot nur für eine der möglichen Optionen abgegeben, ist das für die

Vollständigkeit des Angebotes unschädlich. Es kann aber dazu führen, dass der Bieter

beim Zuschlag nicht berücksichtigt wird, wenn die von ihm nicht angebotene Option zur

Ausführung kommen soll.

(11) Bei optional geforderten Angeboten besteht die Möglichkeit, dass die Entscheidung über

die zur Ausführung kommende Option im Verlauf des Vergabeverfahrens getroffen wird.

Die Auswahl erfolgt anhand der jeweils vorliegenden fachlichen, tatsächlichen und

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Hierzu zählen insbesondere der

Vegetationszustand, das Erfordernis einer laubfreien Befliegung, die Wetterlage, die

fachliche Umsetzbarkeit der jeweiligen Option, die voraussichtliche Einhaltung der

Ausführungsfristen, die Verfügbarkeit der für die jeweilige Option erforderlichen

Haushaltsmittel sowie die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistungen.

(12) Ändern sich die maßgeblichen fachlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen bis zum Beginn der Befliegung, kann die Auswahl zwischen den

ausgeschriebenen und angebotenen Optionen angepasst werden. Ist absehbar, dass

die Ausführung einer höherwertigen Option aufgrund dieser Rahmenbedingungen nicht

oder nicht mehr sachgerecht, fristgerecht oder wirtschaftlich vertretbar möglich ist, kann

die hierfür vorgesehene Alternativoption zur Ausführung bestimmt werden. Dies gilt

insbesondere für Optionen mit erhöhten Qualitäts- oder Leistungsanforderungen, wie z.

B. Befliegungen mit geringerer Bodenauflösung (GSD), Oblique-Befliegungen oder die

Kombination aus Bildflug und Airborne Laserscanning (ALS). Eine Anpassung ist

ausschließlich innerhalb der ausgeschriebenen und angebotenen Optionen zulässig.

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1.8 Begrenzung des Auftragsvolumen

(1) Für eine wertungsrelevante, zum Einsatz kommende Aufnahmeeinheit wird das

maximale Auftragsvolumen entsprechend den geforderten Ausschreibungsparametern

begrenzt.

(2) Das jeweilige Volumen ist den Technischen Spezifikationen zu entnehmen.

[s. Anhang 1a)]

(3) Beim Nachweis größerer Leistungsfähigkeit können entsprechend größere Volumina in

zeitlich realisierbarem Umfang vergeben werden.

(4) Der Nachweis größerer Leistungsfähigkeit ergibt sich durch:

a) Ressourcenerhöhung

Durch Anbieten einer entsprechenden Anzahl von wertungsrelevanten

Aufnahmeeinheiten, mit der Zusicherung des Bieters, die angebotenen Ressourcen

bei der Ausführung auch tatsächlich parallel, unter Beachtung der technischen

Spezifikationen einzusetzen.

Die mit parallelem Einsatz angebotenen Aufnahmeeinheiten müssen alle mit

bauartähnlichen Kameramodellen ausgestattet sein. Die Koordinaten der

Auslösepunkte der vorgelegten Planung dürfen sich dadurch nicht verändern.

b) Vorrangs Einräumung

Diese umfasst eine Erklärung des Bieters, dass im Falle des Zuschlags alle

befliegungsgeeigneten Tage ausnahmslos zur Auftragserledigung genutzt werden

und der Auftrag vorrangig zu behandeln ist, bis die Befliegungen im vollen Umfange

abnehmbar erbracht wurden.

(5) Das angebotene Auftragsvolumen oder der Nachweis größerer Leistungsfähigkeit ist

bereits im Angebot abzugeben.

[s. Anhang 2j]

(6) Das Angebot des Einsatzes zusätzlicher Aufnahmeeinheiten oder der vorrangigen

Erfüllung ist jeweils bindend und ohne Einschränkung zu erfüllen. Der Bieter trägt die

alleinige Verantwortung und ist nur beim Vorliegen höherer Gewalt oder

unvorhersehbarer und unabwendbarer Beeinträchtigung entlastet.

1.9 Nebenangebote

(1) Nebenangebote sind nicht zugelassen.

(2) Preisangaben für Loskombinationen und/oder unter Einschluss von Bedingungen von

Seiten des Bieters sind unzulässig und werden als Nebenangebot behandelt.

(3) Bei den im Rahmen dieser Ausschreibung vorgesehenen optionalen

Ausführungsvarianten handelt es sich ausschließlich um vom LGLN vorgegebene

Varianten. Nebenangebote im Sinne eigenständiger Alternativvorschläge der Bieter sind

weiterhin ausgeschlossen.

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1.10 Teilnehmer am Wettbewerb

(1) Bieter sind grundsätzlich teilnahmeberechtigt, sofern sie nicht aufgrund gültiger

Rechtsnormen von der Teilnahme auszuschließen sind und den Nachweis der Eignung

insbesondere der Fähigkeit zur Erbringung der ausgeschriebenen Gesamtleistung,

erbringen.

(2) Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichgestellt.

Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind zu benennen, unter Angabe eines ihrer

Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des

Vertrages. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch.

(3) Das Einsetzen von Unterauftragnehmern ist zulässig.

Der Bieter hat bereits im Angebot die vorgesehenen Unterauftragnehmer sowie Art und

Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen anzugeben, soweit deren Einsatz

beabsichtigt ist.

Unabhängig davon verbleibt die Gesamtverantwortung für die vertragsgemäße

Ausführung sämtlicher Leistungen beim Bieter.

(4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen sind die Grundsätze der Berücksichtigung

mittelständischer Interessen zu beachten.

Der Bieter verpflichtet sich,

a. dem Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen –

insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen –

aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem LGLN vereinbart sind,

b. bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere

Unternehmen angemessen zu beteiligen,

c. den Unterauftragnehmer vor oder bei Vertragsschluss davon zu unterrichten, dass

die VOPR 30/53 auf den Unterauftrag Anwendung findet.

(5) Die Gesamtverantwortlichkeit als Generalunternehmer für die vertraglich vereinbarten

Leistungen verbleibt bei dem Bieter.

1.11 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen

(1) Die Ausschreibungs- und Verdingungsunterlagen werden vom LGLN unentgeltlich und

anonym zur Verfügung gestellt.

(2) Die Durchführung des Vergabeverfahrens ist unentgeltlich.

(3) Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt.

1.12 Vergabeunterlagen

(1) Das LGLN liefert zur Erstellung des Angebots und zur Durchführung des Auftrags im

Falle des Zuschlags dem Bieter kostenfrei alle notwendigen Daten und Hilfsmittel.

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(2) Die vom LGLN dem Bieter überlassenen Unterlagen dürfen ausschließlich zur

Erstellung des Angebots beziehungsweise zur Leistungserbringung im Auftragsfall

verwendet werden.

Jede Veröffentlichung und / oder anderweitige Nutzung, insbesondere die weitere

Nutzung eines gestellten Kalibrierfeldes, auch auszugsweise, oder die Weitergabe an

Dritte ist unzulässig.

1.13 Rückgabe von Unterlagen

(1) Das LGLN hat das Recht, alle zur Erstellung des Angebotes überlassenen Unterlagen

zurückzufordern.

(2) Erfolglose Bieter erhalten ihrerseits Unterlagen zurück, die das Angebot ergänzen bzw.

im Zusammenhang damit ausgearbeitet und eingereicht wurden, wenn dies im Angebot

oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird. In

diesem Fall trägt der Bieter die Kosten der Rückgabe.

1.14 Mitwirkung der Bieter

Wenn nach Auffassung des Bieters die Ausschreibung oder die Leistungsbeschreibung

fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sei, so ist von ihm vor

der Angebotsabgabe auf elektronischem Wege darauf hinzuweisen, auch wenn er den

Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.

1.15 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

Das LGLN und die Bieter haben - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens - über die

jeweils ihnen bei der Ausschreibung bekannt gewordenen internen Angelegenheiten des

Anderen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben hierzu auch die Mitarbeitenden zu

verpflichten, die mit der Erstellung / Wertung des Angebotes beschäftigt sind.

Die Verpflichtungen erstrecken sich auch auf die Unterauftragnehmer sowie deren

Mitarbeitende.

1.16 Aufhebung des Vergabeverfahrens

(1) Das LGLN behält sich die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung vor.

(2) Eine Aufhebung der Ausschreibung wird den Bietern unverzüglich, unter Angabe der

Gründe, schriftlich mitgeteilt.

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2 Termine und Fristen des Verfahrens

2.1 Abgabetermin des Angebotes

(1) Das Angebot muss über die Internetseite der Vergabeplattform

https://vergabe.niedersachsen.de bis spätestens zum:

  1. November 2026, 11:00 Uhr

vorliegen (Angebotsfrist).

(2) Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist in der Form zurückgezogen werden,

wie sie für das Einreichen des Angebots vorgesehen ist.

2.2 Fragen zum Vergabeverfahren

Bieterfragen können ausschließlich in Textform über das Vergabeportal bis zum

  1. Oktober 2026

gestellt werden.

Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen

Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, diese Antworten bei der

Erstellung, Kalkulation und Einreichung ihres Angebotes zu berücksichtigen.

2.3 Entscheidung über den Zuschlag

(1) Die Öffnung und Prüfung der Angebote erfolgt unverzüglich nach Ende der

Angebotsfrist.

(2) Unter Berücksichtigung des Prüfaufwandes ist die Vergabeentscheidung geplant in der

  1. Kalenderwoche 2026

2.4 Bindefrist

(1) Die Bindefrist endet am

  1. Januar 2027

(2) Bis zu diesem Tage hält sich der Bieter an sein Angebot gebunden (Bindefrist).

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3 Inhalt und Form der Angebote

3.1 Inhalt der Angebote

(1) Alle hier und im weiteren Verlauf geforderten Nachweise, Bescheinigungen und

Angaben sind unverzichtbarer Bestandteil des Angebotes.

(2) Die Auflistung ist abschließend.

(3) Beabsichtigen Bieter Leistungen oder Leistungsteile an Unterauftragnehmer zu

übertragen, sind die geforderten Nachweise des Vordrucks 2f und 2g für jeden

Unterauftragnehmer und in gleicher Form wie für den Bieter nachzuweisen. Jeder

Unterauftragnehmer hat den Vordruck 2e auszufüllen.

(4) Bedienen sich Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der

Fähigkeiten und Ressourcen anderer Unternehmen, auch als Teilleistung im Rahmen

der Erfüllung, ist ungeachtet der rechtlichen Verbindung zu diesem Unternehmen der

Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Ressourcen bei der Erfüllung des

Auftrags zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine entsprechende

Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens oder durch Vorlage schuldrechtlicher

Verträge.

3.1.1 Anschreiben und Preisangaben

(1) Unabdingbar für die Teilnahme sind:

  1. Anschreiben des Bieters.

[s. Anhang 2b]

  1. Vollständig, dem Angebot entsprechend ausgefülltes Preisblatt mit Angabe des

angebotenen Auftragsvolumens.

[s. Anhang 2j]

Für jedes Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, sind alle Preise vollständig anzugeben.

Für zwischenzeitliche Gebietsänderungen (Erweiterungen und Reduzierungen) ist außerdem

der Netto-Einheitspreis je Quadratkilometer anzugeben, der in diesen Fällen zugrunde zu

legen ist.

(2) Unvollständige Preisangaben führen zu einem Ausschluss aus der Wertung für das

entsprechende Los.

3.1.2 Verbindliche Erklärungen und Bescheinigungen des Unternehmens:

(1) Folgende Erklärungen und Nachweise sind bereits mit Angebotsabgabe abzugeben. Die

Angaben sind Teil der „Wertungsstufe II – Eignungsprüfung“.

Fehlende oder nicht anzuerkennende Angaben sind ein Ausschlusskriterium:

  1. Wettbewerbserklärung [s. Anhang 2c]

  2. Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen [s. Anhang 2f]

a) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gemäß § 123 GWB

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b) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gemäß § 124 GWB

c) Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB

  1. Bietergemeinschaftserklärung [s. Anhang 2d]

  2. Unterauftragnehmer nebst Verpflichtungserklärung der Unterauftragsnehmer

[s. Anhang 2e]

  1. Erklärung zu § 4 Abs.1 NTVergG (Tariftreueerklärung oder

Mindestentgelterklärung), sofern es sich um Leistungen handelt, die zur

Auftragsausführung innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland

erbracht werden. [s. Anhang 2g]

  1. Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 [s. Anhang 2h]

(2) Bieter, die die Leistung im EU-Ausland erbringen, oder eine Leistungserbringung im

außereuropäischen Ausland vornehmen, sind nicht verpflichtet, eine Erklärung nach

§ 4 Abs.1 NTVergG abzugeben.

3.1.3 Nachweise zur Leistungsfähigkeit

Fehlende oder nicht anzuerkennende Angaben verhindern eine Teilnahme an der Prüfung

und Wertung der Angebote.

3.1.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

a) Haftpflichtversicherung

Nachweis einer aktuellen Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe zur

Abdeckung aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Auftragsausführung ergeben

können.

b) Erklärung zu Umsatz

Gefordert sind Bieterangaben u.a. mit einer Erklärung über den Gesamtumsatz des

Unternehmens und dem Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsart.

[s. Anhang 2a]

3.1.3.2 Technische Eignung

(1) Jeder Bieter muss zum Nachweis der technischen Eignung ausnahmslos die

vollständige, uneingeschränkte, rechtliche und / oder organisatorische

Verfügungsgewalt über mindestens eine komplette Aufnahmeeinheit haben.

[s. Anhang 1a]

(2) Für Ressourcen, die nicht im Eigentum des Bieters stehen, sind der Nachweis über die

uneingeschränkte Verfügungsgewalt beizubringen. Dies ist bei Angebotsabgabe durch

die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen zu belegen.

(3) Kann zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe aufgrund laufender Vertragsverhandlungen

des Bieters mit Dritten noch kein vollständiger Nachweis der technischen Eignung

erbracht werden, sind vom Bieter der voraussichtliche Inhalt und Abschlusstermin

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aussagekräftig darzulegen. Der Nachweis der technischen Eignung ist spätestens bei

Erhalt einer Zuschlagsinformation beizubringen.

(4) Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Nachweis der

technischen Eignung innerhalb der gesetzten Frist nach Zuschlagsinformation

vollständig vorgelegt wird.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das LGLN berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten. Eine Nachfrist wird nicht eingeräumt.

In diesem Fall kann das LGLN den Zuschlag unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

Angebotswertung an den nächstplatzierten Bieter erteilen.

3.1.3.3 Erfahrung / Referenzen

Folgende Nachweise werden gefordert:

Die folgenden Angaben sind Teil der „Wertungsstufe IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

Zu belegen ist die Erfahrung bei großflächigen Befliegungen mit dieser Ausschreibung

ähnlichen, erhöhten Anforderungen durch Auflistung vergleichbarer, wesentlicher

Leistungen, die in den letzten drei Jahren erbracht wurden. Der Liste sollen folgende

Angaben zu entnehmen sein: Beschreibung der Leistung, Angabe des Rechnungswertes,

der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber und deren

Ansprechpartner/innen. Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die

Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und der Bieter wird vom Verfahren ausgeschlossen.

Für die letzten drei Jahre sind alle vorliegenden Referenz-/Beurteilungsschreiben der

Landesvermessungen einzureichen.

3.1.3.4 Bieterdarstellungen

(1) Die Angaben sind Teil der „Wertungsstufe II – Eignungsprüfung“ und der „Wertungsstufe

IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

(2) Die Fragen im Anhang 2i sind vollständig zu beantworten.

(3) Dabei sind insbesondere folgende Punktebesonders zu beachten:

a) Workflow / Qualitätsmanagement

Detaillierte Beschreibung der geforderten Angaben im Rahmen der

Bieterdarstellung. Die Beschreibung muss sich auf den Auftrag beziehen.

b) Spezifizierung des Sensors (Kamera, bzw. Laserscanner) und der GPS/INS-Einheit

  1. Der gewählte Sensor muss geeignet sein, alle Anforderungen, die in der

Technischen Spezifikation beschrieben werden, in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.

  1. Für die Ausführung des Auftrages wird für jeweils eine angebotene

Aufnahmeeinheit ein Sensor mit Angabe der Seriennummer benannt. Nur für die

jeweils angebotene Aufnahmeeinheit mit Sensor wird der Zuschlag erteilt,

sodass deren Verwendung im Falle der Zuschlagerteilung zwingend ist.

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  1. Die aktuellen Kalibrierungsprotokolle des Sensors und der GPS/INS Einheit

müssen dem Angebot im PDF-Format beigefügt werden.

c) Spezifizierung der Flugzeuge

  1. Für alle zur Verfügung stehenden Flugzeuge, die für einen Einsatz bei der

Auftragsausführung in Frage kommen, müssen die Registrationsnummer und

das Rufzeichen angegeben werden.

  1. Ergeben sich nach Auftragserteilung Änderungen, wird das LGLN unverzüglich

darüber informiert.

3.1.3.5 Angebots - Flugplanung

(1) Die Flugplanung, die mit dem Angebot abzugeben ist, ist zentraler Bestandteil der

„Wertungsstufe IV – Wirtschaftlichkeitsprüfung“. Bei nicht darstellbarer oder fehlender

Flugplanung ist eine (weitergehende) Prüfung des Angebotes und damit ein Zuschlag nicht

möglich.

(2) Alle Forderungen der Technischen Spezifikationen sind ausnahmslos umzusetzen.

[s. Anhang 1 (a-c)]

(3) Um den Aufwand für die Abgabe des Angebotes so gering wie möglich zu halten, ist

exemplarisch von allen Bietern eine Referenzplanung für nur ein Los zu erstellen.

(4) Das Referenzlos ist den Technischen Spezifikationen zu entnehmen.

[s. Anhang 1a)]

(5) Die beschriebenen Anforderungen an die Flugplanung gelten uneingeschränkt auch für

die Angebotsplanung.

(6) Die Daten sind dem Angebot dementsprechend vollständig ausgearbeitet und in

digitaler Form abzugeben. [s. 3.2 (2)]

3.1.3.6 Klassifizierung von ALS-Referenzdaten

(1) Die Klassifizierung der Referenzdaten ist Teil der „Wertungsstufe IV –

Wirtschaftlichkeitsprüfung“. Demzufolge sinkt bei unvollständigen, nicht darstellbaren oder

fehlerhaften Anhängen die Wahrscheinlichkeit eines Zuschlags.

(2) Die Referenzdaten mit einem Gebiet von einer 1 km x 1 km -Kachel sind klassifiziert

zurückzuliefern und stellen eine verbindliche Qualitätsreferenz der Leistung für die

Bewertung des Angebotes und im Falle des Auftrags dar. Diese Referenzdaten sind so

aufzubereiten, dass alle Forderungen des Technischen Teils eingehalten werden.

[s. Anhang 1c)]

(3) Die klassifizierten Referenzdaten sind mit dem Angebot elektronisch über die

Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist

hochzuladen. Die maximale Dateigröße sowie das Uploadverfahren werden über das

Vergabeportal vorgegeben.

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3.2 Form der Angebote

(1) Angebote sind elektronisch auf der Internet-Seite der Vergabeplattform

https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist zu übermitteln. Es ist

darauf zu achten, dass das Gesamtvolumen von 500 MB nicht überschritten wird.

Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt

zum Ausschluss des Angebotes.

(2) Die Flugplanung ist ebenfalls auf der Internet-Seite der Vergabeplattform

https://vergabe.niedersachsen.de bis zum Ende der Angebotsfrist zu übermitteln.

(3) Verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt.

(4) Das Angebot und die Anhänge müssen rechtsverbindlich mit Datum, Unterschrift oder

elektronischer Signatur bzw. Name der erklärenden Person in Textform gemäß ³ 126b

BGB versehen sein.

(5) Das Angebot muss alle geforderten Angaben, Erklärungen enthalten.

Unvollständige Angebote führen zu einem Ausschluss aus der Wertung.

(6) Bei der Erstellung des Angebotes ist außerdem Folgendes zu beachten:

Die Angaben sollen sich ausschließlich auf die angeforderte Leistung bzw. deren

Alternativen beziehen.

Hinweise und Erläuterungen sind in freier, knapper Form abzufassen.

Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Information

erfolgen und sind nicht als Anhang beizufügen.

Auf das Beifügen von Werbetexten und Prospekten ist zu verzichten.

Antworten bzw. Erläuterungen werden dadurch nicht ersetzt.

Für die Darstellung des Bieters werden lediglich die Eintragungen in Anhang Vordruck 2i

als Angaben im Rahmen der Wertung berücksichtigt. Zusätzliche Angaben in eigenen

Texten bzw. Prospekten finden keine Berücksichtigung.

(7) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.

(8) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

(9) Mit Abgabe des Angebots werden die vorliegenden Bedingungen der Ausschreibung

ausdrücklich anerkannt.

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[Seite 15]

4 Prüfung und Wertung der Angebote

4.1 Öffnung der Angebote

Die Öffnung der Angebote wird dokumentiert und erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist von

mindestens zwei Vertretern des LGLN.

4.2 Verhandlung mit Bietern

(1) Das LGLN behält sich vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von

den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung zu verlangen.

(2) Das gilt insbesondere für Zweifel, die sich im Zusammenhang mit der Flugplanung

ergeben.

(3) Der Bieter kann für sich aus diesem Vorbehalt keinen Rechtsanspruch auf Klärung

ableiten.

(4) Verhandlungen finden nicht statt.

(5) Es werden keine Auskünfte über den Stand des Bewertungsverfahrens erteilt.

4.3 Wertungsstufen

4.3.1 Wertungsstufe Ⅰ – Formale und inhaltliche Prüfung des Angebots

(1) Die eingehenden Angebote werden hinsichtlich ihrer Vollständigkeit sowie auf

rechnerische und fachliche Richtigkeit geprüft.

(2) Angebote werden von der weiteren Bewertung ausgeschlossen, wenn einer der

nachfolgenden Fälle zutrifft:

• Wesentliche, für die Wertung entscheidende Preisangaben fehlen.

• Unvollständige Angebote, die nicht die geforderten Erklärungen und Nachweise

enthalten.

• Angebote mit fehlender oder unvollständiger Unterzeichnung durch Unterschrift,

oder elektronischer Signatur bzw. Name der erklärenden Person in Textform gemäß

§126b BGB.

• Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht

zweifelsfrei sind.

• Vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen.

• Nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Angebotseingang aus Gründen, die

der Bieter zu vertreten hat.

• Angebote, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige,

wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben.

• Das abgegebene Angebot ist ein Nebenangebot.

• Der Bieter oder ein Unterauftragnehmer sind von der öffentlichen Auftragsvergabe

von Aufträgen des LGLN ausgeschlossen.

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[Seite 16]

4.3.2 Wertungsstufe Ⅱ – Eignungsprüfung

(1) Für einen Zuschlag kommen nur Angebote von Bietern in Betracht, die die für die

Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderliche Eignung besitzen.

(2) Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die Leistungsfähigkeit

und die Fachkunde des Bieters beurteilen zu können, hat der Bieter die in den

Vergabeunterlagen enthaltenen Dokumente [s. Anhang Vordrucke 2a-i] genannten

Nachweise, Erklärungen und Angaben mit dem Angebot abzugeben.

4.3.3 Wertungsstufe Ⅲ – Angemessenheit des Preises

(1) Bei ungewöhnlich niedrigen Preisangeboten werden zum Zwecke der Prüfung der

Angemessenheit des Preises vom Bieter Aufklärung verlangt.

(2) Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Preis im offenbaren Missverhältnis zu der Leistung

steht.

4.3.4 Wertungsstufe Ⅳ Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ wird mit Hilfe der erweiterten Richtwertmethode

in Anlehnung an UfAB 2018 für jedes der ausgeschriebenen Lose ermittelt.

Dabei wird die Volumenbegrenzung beachtet.

(2) Entscheidungskriterium [EK] = Leistung

(3) Erweiterte Richtwertmethode:

Z = L\P

Z = Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis

P = Angebot für das jeweilige Los [€]

L = Gesamtsumme der Leistungspunkte

(4) Der Schwankungsbereich beträgt in der Regel 10 %.

(5) Die verbleibenden Angebote werden hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und unter

Beachtung der Volumenbegrenzung nach folgenden Kriterien bewertet:

• Gewichtung

GewichtErläuterung / Definition
1erforderlich
2wichtig
3besonders wichtig

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• Bewertungspunkte

PunkteErläuterung / Definition
0Der Bewertungs- punkt..fehlt im Angebot oder ist nicht erfüllt.unbrauchbar
11..erfüllt die Anforderung der Ausschreibung mit teils deutlichen Einschränkungenausreichend
2..erfüllt die Anforderung der Ausschreibung mit geringen Einschränkungenbefriedigend
3..erfüllt die Anforderungen der Ausschreibunggut
4..übertrifft teilweise die Anforderungen der Ausschreibungsehr gut

• Bewertungskriterien – Leistungspunkte Bildflug

KriterienZifferBeschreibungGewichtMax. Punkte
Workflow / Qualitätsmanagement und Postprocessing / AuswertesystemeB 1Detaillierte Beschreibung der Abläufe in technologischen Teilschritten, auftragsbezogen und mit Zeitplanung unter Angabe der soft- und hardwaretechnischen Ausstattung.28
KamerasensorB 2Kamera ohne Bayerpattern 3 Punkte Kamera mit Bayerpattern 2 Punkte *) Werden mehrere Aufnahmeeinheiten aufgrund verbindlicher Erklärung parallel für ein Auftragsvolumen bis jeweils ca. 4500 km² eingesetzt, so wird jedes System einzeln bewertet. Anschließend werden die Punkte addiert bis zur maximalen Punktzahl. Optionale Angaben werden nicht berücksichtigt.312 *)
Orientierungs- genauigkeitB 3Angabe der garantierten Genauigkeit und detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Erzielung der Genauigkeit.28
Referenz- Flugplanung, Streifenfolge, BodenauflösungB 4Erkennbare Erfüllung aller Anforderungen im Rahmen der Flugplanung. Vollständigkeit und Übernahmefähigkeit der Planungsdaten.312
RealisierungsrisikoB 5Erkennung, Maßnahmen der Minderung28
B 6Entfällt, da dies Kriterium nur für die ALS Bewertung relevant ist.
ErfahrungB 7Bewertung der Erfahrung anhand der Liste erbrachter Leistungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und es erfolgt der Ausschluss.14
Qualität erbrachter AufträgeB 8Bewertung der Erledigung früherer Aufträge des LGLN und anderer Landesvermessungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Es sind alle vorliegenden Referenzen der Landesvermessungen einzureichen. Liegen keine Voraufträge vor, wird das Kriterium mit gut bewertet.312

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KriterienZifferBeschreibungGewichtMax.
Punkte
Zertifikate zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit.B 9Vorhandene Zertifikate: je 1 Punkt ISO 9001 ISO 14001 EMAS13
Maximal erreichbare Punktzahl67

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• Bewertungskriterien – Leistungspunkte ALS

KriterienZifferBeschreibungGewichtMax.
Punkte
Workflow / Qualitätsmanagement und Postprocessing / Auswertesysteme / KlassifizierungB 1Beschreibung der Abläufe in technologischen Teilschritten, auftragsbezogen und mit Zeitplanung unter Angabe der soft- und hardwaretechnischen Ausstattung.28
LaserscannerB 2Laserscanner mit 2 Scanköpfen (Riegl VQ1560 oder ähnlich) 4 Punkte Laserscanner mit 1 Scankopf (Riegl LMS-Q780i oder ähnlich) 3 Punkte28
Messpunktgenauigkeit und geometrische AuflösungB 3Angabe der garantierten Genauigkeit und detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Erzielung der Genauigkeit.28
Referenz-Flugplanung, Streifenfolge, BodenauflösungB 4Erkennbare Erfüllung aller Anforderungen im Rahmen der Flugplanung. Vollständigkeit und Übernahmefähigkeit der Planungsdaten.312
RealisierungsrisikoB 5Erkennung, Maßnahmen der Minderung28
Klassifizierung der ReferenzdatenB 6Beurteilung der Referenzdaten nach – Vollständigkeit und Qualität der geforderten Klassifizierung – Einhalten der Vorgaben des Technischen Teils312
ErfahrungB 7Bewertung der Erfahrung anhand einer Liste erbrachter Leistungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Liegen keine vergleichbaren Voraufträge vor, ist die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen und es erfolgt der Ausschluss.14
Qualität erbrachter AufträgeB 8Bewertung der Erledigung früherer Aufträge des LGLN und anderer Landesvermessungen (Betrachtungszeitraum 3 Jahre) Es sind alle vorliegenden Referenzen der Landesvermessungen einzureichen. Liegen keine Voraufträge vor, wird das Kriterium mit gut bewertet.312
Zertifikate zum Umweltschutz und zur NachhaltigkeitB 9Vorhandene Zertifikate: je 1 Punkt ISO 9001 ISO 14001 EMAS13
Maximal erreichbare Punktzahl75

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[Seite 20]

• Bewertungspunkte Workflow / Qualitätsmanagement (B1)

PunkteErläuterung / Definition
0Der Bewertungs- punktKeine oder nicht verwertbare Beschreibungunbrauchbar
1Teilweise Beschreibung; wesentliche Aspekte der Qualitätssicherung oder Planung fehlenausreichend
2Beschreibung überwiegend vollständig; einzelne Aspekte nur allgemein dargestelltbefriedigend
3Vollständige Beschreibung aller wesentlichen Prozessschritte und Qualitätsmaßnahmengut
4Vollständige, projektbezogene und nachvollziehbare Beschreibung sämtlicher Prozessschritte einschließlich Qualitätssicherung, Ressourcenplanung, Zeitplanung und Nachbearbeitungsehr gut

• Bewertungspunkte Orientierungsgenauigkeit / Messpunktgenauigkeit und

geometrische Auflösung (B3)

PunkteErläuterung / Definition
0Der Bewertungs- punktKeine belastbare Aussageunbrauchbar
11Nur allgemeine Aussagen oder Mindestanforderungen werden nur knapp nachgewiesen oder Beschreibung lückenhaftausreichend
22Mindestanforderungen werden eingehalten und Maßnahmen nur teilweise beschrieben oder Beschreibung teilweise allgemeinbefriedigend
33Mindestanforderungen werden sicher eingehalten und Maßnahmen nachvollziehbar beschrieben; Beschreibung vollständiggut
4Besser als Mindestanforderungen; Beschreibung vollständig, fachlich begründet und nachvollziehbarsehr gut

• Bewertungspunkte Realisierungsrisiko (B5)

PunkteErläuterung / Definition
0Der Bewertungs- punktKeine belastbare Risikoanalyseunbrauchbar
1Risiken allgemein angesprochenausreichend
22Teilweise Risikoanalyse; Maßnahmen nur teilweise konkretisiertbefriedigend
33Wesentliche Risiken identifiziert; Minderungsmaßnahmen nachvollziehbar beschriebengut
4Risiken werden vollständig identifiziert und für jedes Risiko konkrete Minderungsmaßnahmen dargestelltsehr gut

• Bewertungspunkte Qualität erbrachter Aufträge (B8)

PunkteErläuterung / Definition
00Der Bewertungs- punktNicht erfüllte Aufträge; Keine Abnahme aufgrund von erheblichen Qualitätsmängelunbrauchbar
1Auftragserfüllung wiederholt mit Einschränkungenausreichend
2Auftragserfüllung mit Einschränkungenbefriedigend
3Auftragserfüllung ohne Einschränkungengut
4Auftragserfüllung überdurchschnittlich hinsichtlich Qualität, Termintreue, Projektabwicklungsehr gut

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4.4 Zuschlag

(1) Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

(2) Kann ein Bieter aufgrund der Ausschöpfung des angebotenen Auftragsvolumens bei der

Vergabe eines Loses nicht mehr berücksichtigt werden, erhält der an nächster Stelle

stehende Bieter den Zuschlag.

(3) Erfolgreiche Bieter werden unverzüglich über das erfolgreiche Gebot und die

beabsichtigte Annahme (Zuschlag) informiert und zur Vorlage der Flugplanung für die

entsprechenden Lose aufgefordert.

(4) Die Erteilung des Auftrages ist von der Abnahme der Flugplanung des Bieters für die

Zuschlagslose durch das LGLN abhängig.

(5) Ein Vertrag kommt erst zustande mit der schriftlichen Auftragserteilung nach Ablauf der

Informationsfrist.

4.5 Nicht berücksichtigte Angebote

Nicht berücksichtigte Bieter werden gemäß § 134 GWB mindestens 10 Kalendertage vor

Vertragsschluss über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert.

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[Seite 22]

4.6 Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

4.6.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim

Nds. Ministerium f. Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Postanschrift: Auf der Hude 2

Ort: Lüneburg

Postleitzahl: 21339

Land: Deutschland (DE)

Telefon: +49 413115 -3308, -3306

E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de

Fax: +49 413115 -2943

Internet-Adresse: Vergabekammer Niedersachsen

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_

und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/verg

abekammer-niedersachsen-144803.html

5 Vertragsunterlagen

5.1 Leistungsbeschreibung

5.1.1 Technische Spezifikationen

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter Einhaltung der zum Vertragsgegenstand

gewordenen, vorgegebenen Technischen Spezifikationen zu erbringen.

[s. Anhänge 1]

(2) Kommt ein optional verlangtes Angebot zur Ausführung, sind alle erforderlichen

Angaben, entscheidende Kriterien und die vom Turnusprogramm abweichenden

Parameter in den Anhängen 1, Übersicht über das Bildflugprogramm und Technische

Spezifikationen, in notwendigem Umfang dargelegt.

(3) Die gelieferten Ergebnisse der Bearbeitungseinheiten (Bildflüge) müssen für den Zweck

der Befliegung uneingeschränkt verwendbar sein. [s. Anhänge 1]

(4) Die Einhaltung aller Spezifikationen und der geforderten Genauigkeiten liegt

ausschließlich in der Verantwortung des Auftragnehmers.

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[Seite 23]

5.2 Termine und Fristen der Leistung

5.2.1 Ausführungsfristen

(1) Die Ausführungsfrist wird gemäß den jeweiligen Leistungsteilen des

Beschaffungsvorhabens differenziert festgesetzt.

(2) Bei Verzug unterscheiden sich die jeweiligen Rechtsfolgen, wie unter Ziffer 5.3.12 sowie

Ziffer 5.3.12.1, Ziffer 5.3.12.2 und Ziffer 5.3.13 ausführlich dargelegt.

5.2.1.1 Flugplanungsfrist

Die Abgabe der endgültigen Flugplanung nach Zuschlagsinformation ist fristgebunden.

[s. Anhang 1 a)]

5.2.1.2 Befliegungsfrist

(1) Es wird ein Befliegungszeitraum festgelegt.

[s. Anhang 1 a)]

(2) Unabhängig davon können für eine oder mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildflüge)

abweichende Befliegungszeiträume mit besonderen Festsetzungen oder zu erfüllenden

Vorgaben festgelegt werden.

[s. Anhang 1 a)]

5.2.1.3 Datenaufbereitungsfrist

Die Prozessierung der Daten und die Datenaufbereitung nach Abschluss der Befliegung

einer Bearbeitungseinheit (Bildflug) ist fristgebunden.

[s. Anhang 1 a)]

5.2.2 Lieferfrist

(1) Die Lieferung der Leistung im festgelegten Umfang, oder einer akzeptierten Teilleistung

für eine Bearbeitungseinheit (Bildflug), muss grundsätzlich innerhalb der

Datenaufbereitungsfrist nach Abschluss der Befliegung erfolgt sein.

(2) Werden zwei oder mehrere Bearbeitungseinheiten (Bildflüge) eines Loses zeitgleich, mit

weniger als fünf Tagen Abstand beflogen, verändert sich die Frist für die weiteren

Befliegungen dieses Zeitabschnittes um jeweils eine Woche ab der jeweils

vorausgegangenen Lieferung.

(3) Bei gewünschter Fristverlängerung des Bieters behält sich das LGLN vor, die

vereinbarten Fristen unter besonderen Umständen, im Einzelfall und nur nach

vorheriger, schriftlich bestätigter Absprache zu verlängern.

(4) Ein Anrecht auf Fristverlängerung besteht nicht und erwächst auch nicht aus der

stillschweigenden Duldung einer Fristüberschreitung.

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[Seite 24]

5.2.3 Vorläufige Prüfung

(1) Das LGLN führt unverzüglich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten

nach Erhalt einer Lieferung (Bildflug) oder einer akzeptierten Teillieferung eine vorläufige

Prüfung durch.

(2) Diese Prüfung umfasst vorrangig:

  • Die Feststellung, ob die Leistung oder akzeptierte Teilleistung für das

Bearbeitungsgebiet vollständig erbracht ist.

  • Die Feststellung, ob die Leistung oder Teilleistung mit der geforderten Qualität

erbracht ist. Dazu gehören u. a. die Einhaltung der Flugparameter, die Kontrolle der

Radiometrie (Farbwertmessung und Histogramm-Beurteilung, Angleichung an die

Farbreferenz des LGLN), Bildschärfe und die Überprüfung der

Orientierungsgenauigkeit durch das LGLN.

(3) Das LGLN ist bestrebt, dem Auftragnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eingang

das Ergebnis der vorläufigen Prüfung mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Prüfung bestätigt keine Mängelfreiheit und bedeutet ausdrücklich keine

Schluss-Abnahme der Leistung.

5.2.4 Abnahmefrist

(1) Die Abnahmefrist beträgt sechs Monate.

(2) Sie beginnt mit Lieferung der letzten Leistung und der vollständigen Erfüllung des

Auftrages oder der Erfüllung einer akzeptierten Teilleistung des Auftrages.

5.2.5 Gewährleistungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

(2) Sie beginnt mit der Abnahme der Leistungen.

(3) Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind sämtliche, während der weiteren Bearbeitung

sich zeigenden Mängel, unabhängig von einer zwischenzeitlich erteilten Abnahme,

kostenlos zu beseitigen. Das gilt besonders für den Fall, dass einzelne Bilder

Prozessierungsfehler aufweisen.

5.2.6 Datensicherung, Aufbewahrungsfrist

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Sicherung der gelieferten originären und der

aufbereiteten Daten für die Dauer der Gewährleistung aufzubewahren.

(2) Auf Verlangen des LGLN werden bei Datenverlusten in ihrem Geschäftsbereich die

Daten ganz oder auch in Teilen durch den Auftragnehmer wieder bereitgestellt.

(3) Es bleibt dem LGLN vorbehalten, den Auftragnehmer zu entlasten und die Daten nach

Absprache und mit schriftlicher Bestätigung auch vorzeitig zum Löschen freizugeben.

(4) Mit einer Freigabe zur vorzeitigen Löschung wird auch die Gewährleistungsfrist

entsprechend verkürzt.

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[Seite 25]

5.3 Vertragsbedingungen

5.3.1 Vertragsunterlagen, Vertragsbedingungen

(1) Im Falle eines Zuschlags werden Bestandteile des Vertrages:

a) die Ausschreibung mit dem dazugehörigen Anschreiben,

b) die Leistungsbeschreibungen mit allen ihren Anlagen,

c) Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und

Leistung des Landes Niedersachsen,

d) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),

e) das Angebot, das dem Zuschlag zu Grunde liegt,

(2) Aufträge, Änderungen und Erweiterungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

Mündliche Aufträge, auch Nachtragsaufträge (Änderungs-, Erweiterungs- oder

Zusatzaufträge), werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich seitens des LGLN

schriftlich bestätigt werden.

(3) Werden bei der Erfüllung des Auftrages unvorhergesehene, im Angebot nicht

berücksichtigte Arbeiten notwendig, sind vor ihrer Ausführung deren Umfang, die

Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung und der Preis schriftlich zu

vereinbaren.

(4) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind an das LGLN

ebenfalls grundsätzlich schriftlich und nur ausnahmsweise mündlich zu richten.

(5) Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil

des Vertrages.

5.3.2 Vertragsstrafen, Sanktionen

(1) Eine Vertragsstrafe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung

wird nicht vereinbart.

(2) Ist der Auftragnehmer zur Abgabe einer Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG verpflichtet,

gilt für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus der

Erklärung zu § 4 Abs.1 NTVergG und gegen die Kontrollrechte des LGLN eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes als vereinbart. Bei

mehreren Verstößen darf die Summe 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht

überschreiten.

(3) Auftragnehmer, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG abgegeben haben, sind auch

dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß von einem

Nachauftragnehmer begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß

kannte oder kennen musste.

(4) Die aus mehreren Verstößen resultierende Vertragsstrafe nach Absatz 2 und 3 kann

vom LGLN auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag

herabgesetzt werden.

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[Seite 26]

(5) Auftragnehmern und Nachauftragnehmern, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

abgegeben haben, ist bekannt, dass das LGLN die für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLog, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG

zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die auf Grundlage des § 4

Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informiert.

5.3.3 Ansprechpartner/in und Projektleiter/in des Auftragnehmers

(1) Bei Angebotsabgabe ist ein/e Ansprechpartner/in sowie Stellvertreter/in für die

Ausschreibung des Projektes zu benennen, der/die Auskünfte über technische,

vertragliche und kaufmännische Fragen geben kann.

(2) Des Weiteren steht dem LGLN ein direkter fester Ansprechpartner bzw. direkte feste

Ansprechpartnerin sowie ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin für das Projekt während

der Geschäftszeiten (montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von

08:00 bis 13:00 Uhr) telefonisch oder per Mail zur Verfügung. Der/Die

Ansprechpartner/in muss über das für die Auftragserfüllung erforderliche Fachwissen

verfügen und die deutsche Sprache verhandlungssicher und im fachtechnischen Dialog

in Wort und Schrift und entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen: C1

beherrschen.

(3) Er/Sie vertritt im Auftragsfall den Auftragnehmer in der Abwicklung des Auftrages

gegenüber dem LGLN in allen Belangen, stellt die vertragsgemäße Leistungserbringung

sicher und steht bis zur Abnahme der Leistung dem LGLN als Ansprechpartner zur

Verfügung.

(4) Änderungen bezüglich der Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners oder der

Projektleitung sind dem LGLN unverzüglich mitzuteilen.

5.3.4 Angebots-Flugplanung

(1) Nach Eingang der Zuschlagsinformation ist vom Auftragnehmer für alle

Auftragseinheiten (Lose), für die er den Zuschlag erhalten soll, die Flugplanung zu

erstellen und dem LGLN zur Prüfung vorzulegen. [s. Anhänge 1]

(2) Die gesetzte Ausführungsfrist für die Planung ist einzuhalten. [s. Anhänge 1]

5.3.5 Flugbeschränkungen

(1) Aus Flugbeschränkungen resultierende Erschwernisse der Auftragsdurchführung,

besonders im Hinblick auf die Einhaltung der Ausführungsfrist, sind vom Bieter bereits

bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen.

(2) Der Bieter holt selber entsprechende Informationen ein und trifft im Falle des Zuschlags

als Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Verantwortung und das Risiko einer fristgerechten Auftragsausführung liegen beim

Auftragnehmer.

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[Seite 27]

5.3.6 Gebietsänderungen

(1) Das LGLN behält sich das Recht vor, nach Zuschlag und vor Durchführung der

Befliegung, in vertretbarem Umfang Gebietsänderungen (Erweiterungen,

Reduzierungen) vorzunehmen.

(2) Für die Berechnung der Preisänderung wird der im Angebot genannte Netto-

Einheitspreis je Quadratkilometer zu Grunde gelegt.

(3) Eine Änderung oder Erweiterung ist ausschließlich schriftlich möglich.

5.3.7 Freigabe der Befliegung

Die individuelle Ausführungsfreigabe durch das LGLN ist vom Auftragnehmer zu beachten.

[s. Anhänge 1]

5.3.8 Datenerfassung und Datenaufbereitung

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Befliegung, die Datenerfassung und die

Datenaufbereitung unter Beachtung der Technischen Spezifikationen. [s. Anhänge 1].

5.3.9 Arbeitsberichte, Dokumentation

(1) Art und Umfang der Arbeitsberichte, sowie deren Terminierung erfolgen gemäß den

Anhängen 1.

(2) Die Mitteilungen des Auftragnehmers erfolgen per Mail, ausschließlich an das für die Zeit

der Auftragsbearbeitung vorgegebene Postfach. [s. Anhänge 1]

(3) Die Einhaltung der Dokumentationspflicht ist Bestandteil der Leistungsbewertung.

5.3.10 Qualitätskontrolle

Der Auftragnehmer liefert nur Daten,

• die von ihm vor Abgabe auf offensichtliche Fehler überprüft wurden und

• die für den genannten Zweck uneingeschränkt verwendbar sind. [s. Anhänge 1]

5.3.11 Lieferumfang

(1) Umfang und Art der Lieferung sind in den Anhängen 1 beschrieben.

(2) Die Lieferung muss grundsätzlich für jede Bearbeitungseinheit (Bildflug) getrennt und

komplett erfolgen.

(3) Teillieferungen für Leistungen unterhalb des Umfangs einer kompletten

Bearbeitungseinheit (Bildflug) sind nur nach vorheriger, vom LGLN schriftlich bestätigter

Absprache möglich.

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5.3.12 Verzug bei Ausführung

(1) Die vertraglich geschuldete Leistung gilt erst nach vollständiger und vertragsgemäßer

Lieferung der gesamten Leistung für die Auftragseinheit (Los) als erbracht.

(2) Gerät der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung in Verzug oder besteht aufgrund

des Leistungsfortschritts die Gefahr, dass die vertraglich festgelegten Fristen nicht

eingehalten werden können, gelten die nachfolgenden Regelungen

(3) Ist eine vertragsgerechte Befliegung innerhalb des festgelegten Befliegungszeitraums

nicht mehr möglich, ist das LGLN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen

aus wichtigem Grund zu kündigen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Befliegungsmöglichkeiten innerhalb des

festgelegten Befliegungszeitraums unter Einsatz der im Angebot verbindlich zugesagten

Ressourcen zu nutzen. Der Einsatz der zugesagten Ressourcen stellt eine wesentliche

Vertragspflicht dar.

Werden trotz geeigneter Befliegungsbedingungen keine Befliegungen durchgeführt oder

werden zugesagte Ressourcen nicht eingesetzt und ist dadurch die fristgerechte

Leistungserbringung gefährdet, kann das LGLN den Auftragnehmer zur unverzüglichen

vertragsgemäßen Leistungserbringung auffordern.

Soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei

nachgewiesenen technischen Ausfällen wesentlicher Systeme, hat er dies dem LGLN

unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer

der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder ist die fristgerechte Leistungserbringung

objektiv gefährdet, ist das LGLN berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aus

wichtigem Grund zu kündigen.

(5) Das LGLN behält sich vor, auch Teilleistungen zu akzeptieren.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(6) In begründeten Einzelfällen kann das LGLN Teilleistungen unterhalb des Umfangs einer

Bearbeitungseinheit akzeptieren, sofern das Teilergebnis für die Aufgaben des LGLN

nutzbar ist. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einer Teilleistung besteht

nicht.

5.3.12.1 Überschreitung der Flugplanungsfrist

(1) Der Auftragnehmer hat innerhalb der festgelegten Frist eine mängelfreie und

ausführbare Flugplanung vorzulegen.

(2) Wird die Flugplanung nicht fristgerecht oder nicht in vertragsgemäßer Qualität vorgelegt

und ist dadurch die termingerechte Leistungserbringung gefährdet, kann das LGLN den

Auftragnehmer unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern.

(3) Erfolgt die Vorlage auch innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ist eine

vertragsgerechte Leistungserbringung objektiv nicht mehr möglich, ist das LGLN

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu

kündigen.

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[Seite 29]

(4) Nach wirksamem Rücktritt oder wirksamer Kündigung kann das LGLN die noch nicht

erbrachten Leistungen im Rahmen der vergaberechtlichen und gesetzlichen

Möglichkeiten anderweitig vergeben.

(5) Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen für nicht

erbrachte Leistungen bestehen in diesem Fall nicht

5.3.12.2 Überschreitung der Befliegungsfrist

(1) Die Möglichkeit, den Leistungsteil Befliegung zu erbringen endet ohne Setzen einer

Nachfrist mit Ablauf des letzten Tages des festgelegten Befliegungszeitraumes

beziehungsweise einer eingeräumten Verlängerung.

(2) Nach wirksamem Rücktritt oder wirksamer Kündigung kann das LGLN die noch nicht

erbrachten Leistungen im Rahmen der vergaberechtlichen und gesetzlichen

Möglichkeiten anderweitig.

(3) Wird innerhalb der vereinbarten Frist der Leistungsteil Befliegung nicht vollständig

ausgeführt, besteht für die nicht ausgeführten Leistungen kein Anspruch auf Vergütung

oder auf Ersatz von Aufwendungen.

Bereits vertragsgemäß erbrachte und vom LGLN verwertbare Leistungen werden nach

den vertraglichen Vereinbarungen vergütet

.

(4) Das LGLN behält sich eine Verlängerung der festgesetzten Befliegungsfrist in den

Fällen vor, wenn die Gründe für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich

des Auftragnehmers lagen.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Für den Fall einer Verlängerung wird ein geeigneter Sonnenstand vorgegeben.

(5) Wurden Zeiten mit geeignetem Flugwetter nicht wie zugesichert genutzt, wurden

zugesagte Ressourcen nicht eingesetzt, kann der Auftragnehmer in keinem Fall mit

einer Nachfrist rechnen.

(6) Verbleiben nach Ablauf der regulären Ausführungsfrist Bildflüge oder Teile von

Bildflügen unausgeführt und beruht dies auf einem schuldhaften Verhalten des

Auftragnehmers, haftet dieser für die dem LGLN hierdurch nachweislich entstandenen

zusätzlichen.

(7) Das LGLN kann in diesen Fällen nach billigem Ermessen Ersatz für alle belegten

Aufwendungen fordern, die im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung (z. B.

Signalisierung) entstanden sind und aufgrund der nicht vertragsgerechten Erfüllung

zusätzlich erforderlich wurden oder vergeblich waren oder es für die Zukunft sind. Dies

gilt auch für nachweisbare Mehrkosten, die dem LGLN aufgrund einer erforderlichen

Ersatzvergabe entstehen.

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[Seite 30]

5.3.13 Verzug bei Lieferung

(1) Werden die vereinbarte Lieferzeit oder die Lieferung an den vereinbarten Ort nicht

eingehalten, so ist das LGLN berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten

oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(2) Wird die Lieferzeit überschritten, so hat der Auftragnehmer, bevor er liefert, in jedem Fall

anzufragen, ob das LGLN mit der verspäteten Lieferung einverstanden ist.

Dieses Einverständnis muss grundsätzlich schriftlich gegeben sein.

(3) Versäumt der Auftragnehmer das Einverständnis vor der verspäteten Lieferung

einzuholen, ist das LGLN berechtigt, die Annahme auf Kosten des Lieferers zu

verweigern.

Alle weiteren Rechte und Ansprüche werden dadurch nicht berührt.

5.3.14 Mängelhaftung

(1) Die Einhaltung der Leistungsbeschreibung mit allen geforderten Spezifikationen und

Genauigkeiten ist ausnahmslos für die Abnahme des Gesamtauftrages zwingend

erforderlich.

[s. Anhänge 1]

(2) Stellt sich nach Auftragsvergabe heraus, dass die vom Auftragnehmer genannten

Projektleiter/innen und Ansprechpartner/innen nicht über die geforderten Kenntnisse

der deutschen Sprache verfügen, kann das LGLN jederzeit ohne weitere Frist vom

Vertrag zurücktreten.

(3) Voraussetzung für die Abnahme einer Teilleistung ist eine Lieferung, die in Art und

anteiligem Umfang der geforderten Gesamtleistung entspricht.

(4) Jede Form der Nichteinhaltung ist grundsätzlich ein Mangel.

(5) Jeder Mangel begründet für das LGLN grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung.

Das Recht auf Abnahmeverweigerung bleibt dadurch unberührt.

(6) Werden während der Abnahmefrist Mängel festgestellt, kann die Leistung entweder mit

einer Nachbesserungsauflage belegt (geringe Mängel) oder die gesamte Leistung

abgelehnt (gravierende Mängel) werden.

Das gilt insbesondere für die Ausführung der Befliegung bei Nichteinhaltung der

vorgelegten Flugplanung, insbesondere der Missachtung der angebotenen Streifenfolge

und Einhaltung der geforderten Punktdichte, Bodenauflösung und der geforderten

Überdeckungen.

(7) Bei Missachtung vorgegebener Ordnungskriterien bei der Datenaufbereitung und

abweichender Lieferung der Metadatendateien steht es dem LGLN frei, den

Auftragnehmer zur Nachbesserung aufzufordern oder die Mangelbeseitigung gegen

Ersatz für die entstandenen Aufwendungen selber vorzunehmen, insbesondere dann,

wenn dadurch Verzögerungen im Arbeitsablauf geringgehalten werden können.

(8) Ergibt sich während der Abnahmekontrollen des LGLN, dass offensichtliche Fehler

bereits bei Abgabe vorgelegen haben, diese hätten erkannt werden können oder dass

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fachlich sinnvolle Prüfungen zur Qualitätssicherung vom Auftragnehmer versäumt

wurden, hat das LGLN das Recht, Ersatz für die dadurch entstandenen Aufwendungen

zu verlangen. Darunter fallen insbesondere alle über das notwendige Maß

hinausgehenden Prüfungen und Analysen der Fehlerursachen.

(9) In den Fällen, in denen

• die geforderte Genauigkeit der Orientierungselemente nicht durch die direkte

Georeferenzierung erreicht wird und/oder

• einer Überschreitung der Toleranzen der Rotationswinkel, wenn die Ergebnisse

ansonsten grundsätzlich brauchbar sind,

kann das LGLN vom Auftragnehmer die Verknüpfung der Bilder mit anschließender

Aerotriangulation verlangen.

(10) Entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Bestimmung und der Bereitstellung der

erforderlichen Passpunkte für eine Aerotriangulation, trägt diese der Auftragnehmer.

(11) Zur Nacherfüllung wird vom LGLN eine angemessene Frist gesetzt, im Höchstfall vier

Wochen, unbeschadet seines Anspruchs aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen

Erfüllungszeitpunktes.

(12) Kann der Mangel durch Nacherfüllung nicht behoben werden, oder sind mehrmalige

Reklamationen ohne Erfolg, hat das LGLN das Recht, ohne Setzen einer weiteren

Nachbesserungsfrist, die Teilleistung oder die Gesamtleistung abzulehnen.

(13) Ansprüche auf Nacherfüllung können auch schon bezüglich gelieferter Teillieferungen

im Rahmen der vorläufigen Prüfung angemeldet werden.

5.3.15 Abnahme

(1) Die Schlussabnahme wird schriftlich erteilt.

(2) Die vollständige Zahlung ersetzt nicht die schriftliche Erklärung.

5.3.16 Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem LGLN sowie den im Anhang 1a namentlich benannten

Kooperationspartnern ab Auftragserteilung jeweils das einfache, örtlich unbeschränkte,

dauerhafte, unterlizenzierbare und unwiderrufliche Recht ein, die beschafften Daten zu

vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und öffentlich wiederzugeben sowie abzuändern,

zu bearbeiten oder auf anderem Weg umzugestalten.

5.4 Allgemeine Vertragsbedingungen

5.4.1 Anlieferung

(1) Lieferungen sind während der allgemeinen Dienststunden frei Haus auszuführen.

(2) Lieferadresse:

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Landesvermessung und Geobasisinformation – Landesbetrieb –

Fachgebiet 242 - Photogrammetrie, Digitale Höhenmodelle

Podbielskistraße 331

30659 Hannover

(3) Sind geltende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, so hat die Übersendung des

Materials an den Erfüllungsort unter Wahrung dieser Sicherheitsbestimmungen zu

erfolgen.

5.4.2 Verpackung

Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Verfügung in

das Eigentum des LGLN über. Bei Rücksendungen trägt der Auftragnehmer grundsätzlich

die Kosten und Gefahr.

5.4.3 Gefahrenübergang

(1) Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Anlieferung der Ware oder

Erbringung der Leistung an der Verwendungsstelle.

(2) Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 446 und 644 BGB.

5.4.4 Rechnungsempfänger

(1) Als Leistungsempfänger bzw. Rechnungsempfänger ist zu benennen:

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

  • Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb -

Podbielskistraße 331

30659 Hannover

(2) Die Rechnung muss das Aktenzeichen der Bestellung enthalten. Zeit, Art und Umfang der

Lieferung/Leistung müssen erschöpfend, eindeutig und allgemein verständlich angegeben

werden.

(3) XRechnungen können im Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen

Online (NAVO) erstellt werden.

Zur Einreichung einer standardkonformen eRechnung senden Sie diese an

eRechnung@niedersachsen.de oder laden sie diese im NAVO hoch

(https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/portal/ERechnungsApp/18465/Start).

Geben Sie in der eRechnung die Leitweg-ID 03-0021300000-56 an. Die eRechnung wird

an das LGLN – Landesbetrieb - als Rechnungsempfänger weitergeleitet. Sie erhalten

eine Bestätigung über den Eingang der auf Formatkonformität geprüften Rechnung.

Standardkonform sind gemäß Niedersächsischer E-Rechnungs-Verordnung

(NERechVO) Rechnungen im Standard XRechnung sowie sämtlichen weiteren

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[Seite 33]

Standards, die der EN16931 entsprechen. Für rechnungsbegründende Unterlagen

werden die Formate PDF, PNG, JPEG, CSV oder XLSX oder ODS Tabellen unterstützt.

Pro E-Mail kann nur eine eRechnung beigefügt werden.

Alternativ kann die Rechnung im PDF-Format eingereicht werden. Rechnungen im PDF-

Format werden an das zentrale Funktionspostfach fibu@lgln.niedersachsen.de und cc

an das Postfach Bildflug@lgln.niedersachsen.de gesendet.

(4) Ein Rechnungsbetrag darf nicht durch Nachnahme erhoben werden.

5.4.5 Zahlungsbedingungen

(1) Erst nach vollständiger, abgeschlossener Lieferung der gesamten Leistung für ein

vergebenes Los und deren Abnahme durch das LGLN kann die Schlussrechnung unter

Berücksichtigung erfolgter Abschlagszahlungen gestellt werden.

Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Tage.

(2) Bei Abnahme mit geringen Mängeln kann der Auszahlungsbetrag bis zur

Mängelbeseitigung angemessen gekürzt werden.

(3) Wird nur ein Teil einer Auftragseinheit (Los) beflogen, oder nur ein Teil der gesamten

Leistung erbracht und dieses als Teilleistung akzeptiert, vermindert sich der vereinbarte

Preis für jeden Quadratkilometer der Befliegungsfläche, der nicht zur Ausführung

gekommen ist, oder für den die Abnahme der Leistung vom LGLN verweigert wurde, um

den vereinbarten Netto-Einheitspreis je Quadratkilometer.

(4) Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. LGLN und Auftragnehmer sind

verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die danach zustehenden Beträge zu

erstatten, soweit es sich um Fehler folgender Art handelt:

a) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln

(einschließlich Kommafehlern),

b) Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler.

(5) Das LGLN zahlt grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene

Bankverbindung.

(6) Werden von dem LGLN Kosten für Fracht und Verpackung verauslagt, werden diese

vom Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(7) Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des

LGLN abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherungshalber geschehen soll.

(8) Das LGLN ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen

Rechtsverhältnissen – aufzurechnen.

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5.4.6 Teil- und Abschlagszahlungen

(1) Abschlagszahlungen innerhalb einer Auftragseinheit (Los) sind möglich.

(2) Mit Lieferung einer Leistung oder einer akzeptierten Teilleistung kann eine

Abschlagszahlung gefordert werden.

(3) Der Anspruch entsteht nur dann, wenn bei der vorläufigen Prüfung keine gravierenden

Mängel erkennbar waren und der Auftragnehmer dementsprechend informiert wurde.

(4) Die Höhe des Abschlages ergibt sich anteilig aus dem Verhältnis der Fläche der

Auftragseinheit (Los) zur Fläche, für die die Leistung erbracht wurde.

(5) Die Gesamtsumme aller Abschlagsforderungen innerhalb einer Auftragseinheit (Los)

darf nicht 70% der Auftragssumme übersteigen, die der Vergabe zu Grunde liegt.

(6) Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen beträgt 30 Tage.

5.4.7 Haftpflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das LGLN von allen Haftungsansprüchen

freizustellen, die gegen dieses im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von

Dritten erhoben werden.

(2) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die

sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine

Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält.

Das LGLN ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den

Versicherer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden

Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

5.4.8 Kontrollen der Einhaltung der Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

(1) Auftragnehmer, die eine Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG abgegeben haben, räumen

dem LGLN vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines

Recht zur jederzeitigen Kontrolle ein, ob der Auftragnehmer und die zur

Auftragsausführung eingesetzten Nachauftragnehmer die von ihnen im Hinblick auf das

NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

(2) Das LGLN kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit die Einhaltung und

Umsetzung der Zahlungspflicht des Mindestentgelts § 4 Abs. 1 NTVergG kontrollieren.

(3) Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen,

Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die

Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem

LGLN jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen oder Einsicht zu gewähren.

(4) Die Unterlagen sind ab Auftragsbeginn vollständig und prüffähig bereitzuhalten.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und

Nachweispflichten gegenüber dem LGLN hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die

Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch das LGLN nicht von der Einwilligung

der Beschäftigten abhängen.

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(6) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der

personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des

vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung

Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen

Daten erteilen.

5.4.9 Beachtung und Anwendung des NTVergG

(1) Berücksichtigung finden nur Produkte, die unter den in den Kernarbeitsnormen der ILO

festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 12 Abs. 1 NTVergG hergestellt und/oder

verarbeitet wurden.

(2) Der Auftragnehmer hat die sozialen Anforderungen gem. § 11 NTVergG zu

berücksichtigen.

5.4.10 Rücktritt vom Vertrag

(1) Das LGLN kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrage zurücktreten oder die Abnahme

der Lieferung/Leistung ablehnen und Schadenersatz fordern, wenn vom Auftragnehmer

oder dessen Bevollmächtigten Handlungen im Sinne § 333, 334 StGB

(Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind.

(2) Das LGLN kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder

ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder

dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße

Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur

vorübergehend einstellt.

(3) Das LGLN kann ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn der/die

Projektleiter/in des Auftragnehmers, nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen

Sprache in Wort und Schrift, insbesondere über sprachliche Sicherheit im

fachtechnischen Dialog verfügen, wie es in Ausschreibung und Leistungsbeschreibung

zwingend gefordert wird.

(4) Für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung einer sich aus

den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung durch den

Auftragnehmer oder durch einen Nachauftragnehmer, hat das LGLN das Recht zur

fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

5.4.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Hannover.

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5.4.12 Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit

ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelung insgesamt.

§ 139 BGB wird ausdrücklich ausbedungen.

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