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Lüftungstechnische Anlagen für die Erweiterung einer Grund- und Mittelschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 06:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ALLE GEWERKE (WBVB)

11.1 Ausführungsfristen (gem. §5 VOB/B)

11.2 Übergabe von Ausführungszeichnungen an den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer, im Folgenden AN genannt, erhält zur Ausführung seiner Leistungen in sich abgestimmte Ausführungsunterlagen des Architekten und ggf. des Tragwerkplaners sowie der Fachplaner. Die kalkulationsrelevanten Unterlagen, die dieser Ausschreibung beiliegen, sind nicht zur Ausführung freigegeben.

Die Ausführungszeichnungen und -unterlagen werden in digitaler Form (pdf, dxf, dwg) übergeben. Der AN ist verpflichtet, die ihm beigestellten Ausführungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Maße der Planung sind mit den Maßen vor Ort abzugleichen, übernommene Festpunkte sind zu kontrollieren. Eventuelle Abweichungen, Mängel, Fehler oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem Auftraggeber, im Folgenden AG genannt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Vorschläge zur Behebung zu machen.

Zeichnungen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach Vertrag, Technischen Vertragsbedingungen oder als Nebenleistung der VOB zu beschaffen hat, sind auf Grundlage der elektronisch übergebenen Ausführungszeichnungen zu erstellen. Die bauphysikalischen und geometrischen Vorgaben sind unverändert zu übernehmen. Die tatsächlichen bauseits vorhandenen Vorleistungen, die Gegebenheiten des Ortes und die Besonderheiten der Baustelle sind zu berücksichtigen. Änderungen in der Intension der Planung des Architekten, der haustechnischen Fachplanung, oder des Statikers sind vor Beginn der eigenen Montageplanung abzustimmen und bedürfen der Freigabe. Hinweise auf Schnittstellen zu anderen Gewerken sind in der Planung des AN mit aufzunehmen.

Die Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung auf Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und dem Projekt erforderlich sind. Die Vorlage der Unterlagen des AN hat spätestens 12 Werktage nach der Übergabe der zur Ausführung notwendigen, freigegebenen Pläne des Planers zu erfolgen. Ist für Leistungen des AN die Prüfung, Genehmigung und Freigabe des Prüfingenieurs für Statik erforderlich, so hat die Vorlage der Unterlagen bei diesem zeitgleich mit der Vorlage der Unterlagen beim AG zu erfolgen. Für die Prüfung der vorgelegten Pläne durch den Prüfingenieur sind mindestens 12 Werktage einzuplanen.

Eine Freigabe der vorgelegten Pläne seitens des AG bzw. Architekten erfolgt nicht.

Sämtliche Mehraufwendungen für die vorgenannten Leistungen sind in die entsprechende EP´s mit einzukalkulieren und sind damit abgegolten.

Werden durch Änderungsvorschläge des Bieters statische Nachträge erforderlich, so gehen die entsprechenden Kosten einschl. der Prüfung durch den Prüfstatiker zu Lasten des AN.

11.3 Terminplan

Der AN hat einen detaillierten Terminplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Der Terminplan ist dem AG 18 Tage nach Auftragserteilung 1-fach in Papier und Datenform zu übergeben.

Der Terminplan muss neben den Vertragsterminen auch Zwischentermine ausweisen (wie zum Beispiel: W+M-Planung, Freigabe bis, Materialbeschaffung, Fertigung, Montage, Aufgliederung Bauteile). Als Prüfzeit zur Freigabe durch die Architekten/Ingenieurbüro/Fachplanung ist bei der Erstvorlage von 10 Werktagen, bei Wiedervorlage von 6 Werktagen auszugehen. Alle 4 Wochen ist ein Soll-Ist-Vergleich der Termine des vorbenannten Ausführungsterminplans schriftlich bei der zuständigen Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung vorzulegen.

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11.4 Baustelleneinrichtungsplan

Der AN hat einen Baustelleneinrichtungsplan über die von ihm zur vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher Leistung aus dieser Leistungsbeschreibung benötigten Flächen und Einrichtungen zu erstellen. Die Festlegungen des AG gemäß Baustelleinrichtungsplan sind dabei zu berücksichtigen. Der Plan ist dem AG spätestens 18 Werktage nach Auftragserteilung zu übergeben.

11.5 Bauleitung des AN und Baustellenbesprechungen

Für die Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle stellt der AN unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen der Art und dem Umfang der Leistung entsprechend qualifizierten, deutschsprachigen, verantwortlichen und weisungsbefugten Bauleiter, der namentlich benannt wird und ohne die Zustimmung des AG nicht ausgewechselt werden darf. Der verantwortliche Mitarbeiter vor Ort muss die deutsche Sprache beherrschen und der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung vor Beginn der Ausführung zusätzlich mit Namen und Telefonnummer bekannt gemacht werden. Für den Fall der begründeten Abwesenheit des verantwortlichen Mitarbeiters vor Ort ist der Objektüberwachung ein entsprechend qualifizierter Vertreter zu benennen. Die Firmenbauleitung bzw. der verantwortliche Mitarbeiter vor Ort nimmt während der Dauer der Tätigkeit auf der Baustelle an den wöchentlichen Firmen-Jour-Fixen bzw. auf explizite Einladung der Objektüberwachung bzw. der Fachbauleitung auch an gesonderten Terminen zur Abstimmung mit anderen Gewerken teil. Die Terminierung und Leitung des Jour-Fixe Termins erfolgt durch die zuständige Objektüberwachung. Die Teilnahme an den wöchentlichen Baustellen-Jour-fixe-Terminen wird nicht gesondert vergütet.

11.6 Bautagesberichte

Der AN ist verpflichtet, fortlaufend Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich der zuständigen Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung des AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können, wie zum Beispiel: Datum, Wetterverhältnisse (Temperatur, Niederschläge, Sturm, Veränderungen), Anzahl u. Namen der anwesenden Personen, sowohl Arbeitskräfte des AN als auch Vertreter des AG und Baustellenbesucher und andere Unternehmer, Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten/Baufortschritt, besondere Vorkommnisse, u.a. Unfälle.

11.7 Einrichten von Unterkünften

Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für Freizeit dürfen auf dem Baugelände nicht eingerichtet werden.

11.8 Arbeitszeiten und Baulärm

Auf der Baustelle darf zu folgenden Zeiten gearbeitet werden: Mo. bis Fr. 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Sa. 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit gesonderter Anmeldung von Bauarbeiten auch an Feiertagen und Wochenenden.

Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte Baumaschinen eingesetzt werden. Lärmintensive Arbeiten sind in den Zeiten des Schulbetriebs; Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00h; möglichst zu vermeiden oder müssen mit dem AG abgestimmt werden, um Störungen zu Prüfungszeiten auszuschließen. In den weiteren Zeiten ist auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Die einschlägigen Vorschriften für Lärm- und Erschütterungsschutz sind einzuhalten.

11.9 Sicherheit und Gesundheit

Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EU-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Den Anordnungen des vom AG beauftragten SiGeKo ist Folge zu leisten.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator BRA – Erweiterung der Grund- und Mittelschule in Brannenburg 2 von 5

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den Beginn neuer Arbeiten vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.

Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragten des AN für die Baustelle, zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist. Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren.

11.10 Sicherung der Baustelle

Entlang der Baufeldgrenzen wird ein Bauzaun aus Stahlrohrrahmen und Vergitterung, Einzelelemente untereinander verschraubt, Zaunoberkante über Oberfläche Gelände 2 m, aufgestellt. Das Öffnen des Bauzauns zu jedwedem Zweck ist strengstens untersagt.

11.11 Baustellensicherheitsdienst / Verkehrsregelung

Der Baustellensicherheitsdienst, falls beauftragt, wird insbesondere den Anlieferverkehr zur Baustelle sichern. Zum aktuellen Zeitpunkt dieser Ausschreibung beabsichtigt der AG die Beauftragung eines Baustellensicherheitsdienstes nur für den BA2.

11.12 Bauschutt, Abfall

Ergänzend zu VHB Blatt 241 (Abfall) ist der AN verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abfälle (Schutt, Verpackungsmaterialien, Holzpaletten, Folien, Verunreinigungen etc.) arbeitstäglich aus den Gebäuden und wöchentlich zu entsorgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der AG den Schutt auf Kosten des AN entsorgen lassen.

Es wird ferner auf die geltenden Richtlinien und Satzungen des Landratsamtes Rosenheim sowie der Gemeinde Brannenburg hingewiesen, die der Leistungsbeschreibung zu entnehmen sind.

11.13 Alkoholverbot

Für alle am Bau tätigen Mitarbeiter des AN gilt ein striktes Alkoholverbot auf dem Baugelände. Bei Zuwiderhandlung wird vom AG ein Baustellenverbot ausgesprochen.

11.14 Brandschutz

Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist eine entsprechende geeignete mobile Löscheinrichtung (Feuerlöscher geeigneter Größe und Mittel) vor Ort vorzuhalten. Ein Erlaubnisschein für die Durchführung von Schweiß.- Brennschneidverfahren sowie verwandten Verfahren ist beim SiGeKo zu beantragen und während den Arbeiten mitzuführen.

11.15 Bauwasser / Baustrom

Die Bauwasserentnahmestelle, sowie die Baustromversorgung wird an zentralen Orten innerhalb des Baufeldes (siehe BE-Plan) durch das Gewerk Baustelleneinrichtung eingerichtet und vorgehalten.

Die Gebühren für die Entnahme von Strom und Bauwasser trägt der AG - keine Rechnungsabzüge. Der kostenfreie Verbrauch von Bauwasser und Baustrom ist vom AN bei der Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen.

Dies gilt jedoch nur für notwendige Entnahmen zur Ausführung der vertraglichen Leistungen. Für die eigenen Aufenthaltscontainer, Magazincontainer etc. des AN hat dieser die Gebühren für Strom und Wasser selbst zu tragen. Der Einbau entsprechender Zähler ist durch den AN selbstständig mit dem

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jeweiligen Errichter der Baustrom- bzw. Bauwasserverteilung zu organisieren und mit der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung des AG abzustimmen.

11.16 Art und Weise der Preiskalkulation bei zusätzlichen Leistungen gem. VOB/B § 2 (6)

Fordert der AG die Ausführung einer im Vertrag nicht vorgesehene Leistung (VOB/B § 2 (6)), so wird die Vergütung hierfür anhand der hinterlegten Urkalkulation bestimmt, nicht auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten. Ein Wahlrecht gem. § 650 c BGB besteht nicht.

11.17 Anordnung von Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten sind vor Ausführung bei der bevollmächtigten Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung anzumelden und freigeben zu lassen. Eine Freigabe ist seitens der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung nur innerhalb des mit LV beauftragten Kontingents möglich. Sollte das Kontingent nicht ausreichen, ist dieses von der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung vor Beauftragung / Freigabe weiterer Stundenlohnarbeiten mit Freigabe durch den AG erhöhen zu lassen. Stundenlohnzettel sind spätestens am dritten Werktag nach Leistungserbringung bei der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung einzureichen.

11.18 Aufmaß und Abrechnung

Aufmaß:

Aufmaße erstellen der AN und die zuständige Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung der AG grundsätzlich jeweils vor Rechnungsstellung gemeinsam.

Abrechnung:

Allen Abschlagsrechnungen sowie der Schlussrechnung sind jeweils ein schriftliches Aufmaß sowie farbig angelegte Aufmaßpläne, in denen alle Maße ersichtlich sind, beizufügen. Diese Aufmaßpläne verbleiben mit jeder Rechnung beim AG. Es wird ein steigendes (kumulatives) Aufmaß vereinbart.

Der Leistungszuwachs der jeweils aktuellen Rechnung ist nachvollziehbar nach Positionen darzustellen. Die Teilrechnungssummen vorangegangener Rechnungen sowie der jeweils aktuellen Rechnung sind einzeln anzuführen (Summenblatt).

Rechnungslegung:

Die Prüfzeit gem. VOB beginnt ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Objektüberwachung bzw. Fachbauleitung des zuständigen Ingenieurbüros. Rechnungen sind 1-fach digital per Mail an das zuständige Planungsbüro zur Prüfung und an den Bauherr (Schulverband Brannenburg) sowie die Projektsteuerung (pm5 Projektmanagement GmbH) zu übermitteln.

11.19 Abnahmereife und Abnahme

Begehrt der AN die Abnahme der erbrachten Leistung, so hat er die vollständige Dokumentation mindestens 14 Tage vor der geplanten Abnahme an den AG zu übermitteln. Abnahmereife besteht erst nach Vorlage und Sichtung der vollständigen Dokumentation (innerhalb von 14 Tagen).

Der AG verlangt die förmliche Abnahme.

11.20 Haftpflichtversicherung

Der AN hat für die Dauer des Bauvorhabens eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten mit folgenden Mindestversicherungs-summen:

 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, je Versicherungsfall jährlich 2-fach maximiert  2 Mio. Euro für Vermögensschäden, je Versicherungsfall jährlich 2-fach maximiert

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11.21 Haftung

Über die Bestimmungen des §4 Abs. 5 VOB/B hinaus übernimmt der AG keine Haftung für auf der Baustelle gelagerte Materialien des AN.

11.22 Bauleistungsversicherung

Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den AN hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt. Für die AN wird eine Umlage zur Bauleistungsversicherung erhoben i.H.v. 0,2%.

11.23 Verjährungsanspruch für Mängelansprüche

Gem. §13 Abs. (4) S.1 und 2 VOB/B vereinbaren die Parteien für Mängelansprüche für Bauwerke und für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat und für die ein Wartungsvertrag geschlossen wird, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.

11.24 Wartung (Sofern Wartungsbestandteile in Leistung enthalten)

Die Wartung ist Bestandteil des Angebotes (gesonderter Wartungsvertrag bzw. Wartungs-LV) und fließt über die Gewährleistungsdauer mit in die Wertung ein. Der AG behält sich vor die Wartung gesondert erst unmittelbar nach Abnahme der wartungsrelevanten Leistungen zu beauftragen, deshalb ist der Angebotspreis für die Wartung bindend bis 4 Wochen nach Abnahme der Leistung.

ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN (WBVB)

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