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Lüftungsarbeiten für die Techniker Krankenkasse in München

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26-09396 Seite 1 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV

Vertrag über Bauleistungen

Zwischen der

Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg

  • im Folgenden "Auftraggeber" oder "TK" -

und




  • im Folgenden "Auftragnehmer" oder "AN" -

wird für die Leistung/das Gewerk

Lüftungsarbeiten

in dem Objekt

Techniker Krankenkasse Rosenheimer Str. 141 81671 München

unter der Vertragsnummer 20157949 folgender Vertrag geschlossen:

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 2 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV § 1 Vertragsgegenstand und -abschluss

(1) Die TK beabsichtigt, die Lüftungsarbeiten an einen AN zu vergeben. Diese Leistungen sind für die vorgenannten Objekte vorgesehen. Die TK ist Eigentümerin dieser Objekte.

(2) Der AN bestätigt, dass die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen jeweils sämtliche zur Erreichung des unter der Leistungsposition beschriebenen Teilerfolgs erforderlichen Einzelleistun- gen fix und fertig umfassen, unabhängig davon, ob sie im Einzelnen ausgewiesen sind oder nicht. Soweit der AN die angebotenen Leistungen selbst geplant hat, schuldet er eine fix und fertige funk- tionsgerechte Herstellung der von ihm angebotenen Gesamtleistung einschließlich der Bearbeitung sämtlicher Schnittstellen.

(3) Näheres regelt das Leistungsverzeichnis als Anlage V2 zu diesem Vertrag.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind:

  1. diese Vertragsurkunde

  2. Interessenteninformation in letzter Fassung Anlage V1

  3. das mit Preisen des AN ausgefüllte Leistungsverzeichnis Anlage V2

  4. der Bauzeitenplan Anlage V2.1

  5. Zeichnungen / Pläne Anlage V2.2

  6. Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung Anlage V3 entfällt

  7. das Angebotsschreiben Anlage V4

  8. Muster Vertragserfüllungsbürgschaft Anlage V5 entfällt

  9. Muster Bürgschaft für Mängelansprüche Anlage V6 entfällt

  10. Muster Mehr-/Minderkostenanzeige Anlage V7

  11. Muster Behinderungsanzeige Anlage V8

  12. Nachunternehmererklärung E3 Anlage V9

  13. Fremdfirmenordnung Anlage V10

  14. Muster Bautagebuch Anlage V11

  15. Vordruck Bundestariftreuegesetz (BTTG) Anlage V12

  16. für die Bauleistungen die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung; für etwaige Planungsleistungen das BGB

  17. die anerkannten Regeln der Technik unter Einbeziehung der Europäischen Normen (EN) so- wie die Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. (DIN-Normen), ferner VDE-, VDI- , VDS- sowie TÜV-Vorschriften, einschließlich aller einschlägigen Herstellerrichtlinien, jeweils gültig zum Abnahmezeitpunkt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart

  18. die gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien (z.B. Arbeitsstättenrichtlinien) und Schutzvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), die für das Bauvorhaben einschließ- lich der nutzerspezifischen Ausbauten geltenden bauordnungs- und gewerberechtlichen Best- immungen.

(2) Sämtliche Vertragsbestandteile sind dahingehend auszulegen, dass eine insgesamt dem zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechende mangelfrei funktionierende Werkleistung geschuldet ist. Im Falle verbleibender unauflösbarer Widersprüche gilt die vorstehende Rangfolge der Bestandteile.

(3) Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht Gegenstand dieses Vertrages.

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 3 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV § 3 Vergütung

(1) Die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen des AN erfolgt unter Berücksichtigung des Angebots des AN nach den im Leistungsverzeichnis (Anlage V2) genannten Preisen zzgl. der Umsatzsteuer in Höhe des am Tag der Entstehung der Umsatzsteuerschuld geltenden Steuersatzes (Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe). Bei einer Änderung der zur Zeit gültigen Umsatzsteuer verpflichtet sich der AN, auf Wunsch der TK nach Maßgabe der bestehenden steuerlichen Rahmen- bedingungen die Voraussetzungen für eine Teilschlussabrechnung zu schaffen, damit nicht die Ge- samtleistung mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz beaufschlagt wird.

(2) Bei einer Bauzeit, die sich über den Jahreswechsel erstreckt, ist eine Abschlagsrechnung zu stellen, die alle Leistungen enthält, die im vergangenen Jahr erbracht wurden. Diese Vorgabe ist auch ge- genüber etwaigen Nachunternehmern einzuhalten.

(3) Die vereinbarten Einheitspreise stellen Festpreise dar und sind verbindlich. Sie gelten für die ge- samte Dauer der tatsächlichen Bauzeit. Eine Lohn- oder Materialpreisgleitung findet nicht statt. Mit den vereinbarten Einheitspreisen sind sämtliche für den unter der jeweiligen Position geschuldeten Teilerfolg erforderliche Einzelkosten der Teilleistung einschließlich aller Zu- und Aufschläge abge- golten.

§ 4 Sicherheiten - entfällt

§ 5 Leistungsänderungen und Nachunternehmer

Ergänzend zur VOB/B gilt:

(1) Die TK ist zur Abwendung von Störungen des Bauablaufs berechtigt, Anordnungen zum Bauablauf zu treffen, sofern der AN nicht nachweist, dass die Anordnung für ihn unzumutbar ist. Ergehen sol- che Anordnungen mit angemessenem Vorlauf zu den geplanten Leistungen (i.d.R. vier Wochen vor der vorgesehenen Ausführung der betroffenen Leistungen gemäß Terminplanung) führen diese nicht zu einer Verlängerung des Ausführungszeitraums der betroffenen Vorgänge, es sei denn, der AN weist nach, dass er eine Verlängerung des Ausführungszeitraums der Vorgänge nicht mit zumutba- rem Aufwand vermeiden kann. Für unvermeidbare Mehrkosten gilt Absatz 2.

(2) Der AN hat jedwede Änderung der Vergütung, insbesondere sich abzeichnende Mehrkosten unter Verwendung des Musters Mehr-/Minderkostenanzeige der TK (Anlage V7) vor Ausführung der Ar- beiten schriftlich anzuzeigen und zwar bei gleichzeitiger verbindlicher Mitteilung etwaiger Auswir- kungen der geänderten/zusätzlichen Leistung und der Bauzeit. Sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, hat der AN seinen geänderten/zusätzlichen Vergütungsanspruch auf der Grund- lage der nachzuweisenden Vertragskalkulation für die TK prüfbar aufgeschlüsselt, kalkulatorisch nachzuweisen. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die TK darauf hin, dass zusätzliche Vergütungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der AN jedwede Anzeige dieser zusätzlichen Kosten vor Ausführung der Arbeiten unterlassen hat.

(3) Der AN hat jedwede sich abzeichnende Behinderung der TK schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Behinderungsanzeige gemäß Muster (Anlage V8) ist Anspruchsvoraussetzung, es sei denn die Be- hinderung war offenkundig. Das Gleiche gilt für zeitbezogene Folgen von angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen sowie im Rahmen von § 642 BGB. Im Übrigen gelten die Regelungen der VOB/B.

(4) Die Übertragung der Ausführung von vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilleistungen des AN auf einen Nachunternehmer oder der Austausch eines Nachunternehmers nach Vertragsschluss bedarf der vorherigen Information und schriftlichen Zustimmung der TK. Der AN hat der TK im Rah- men dieser Information und vor der Erteilung der Zustimmung eine schriftliche Erklärung des Nach- unternehmers gemäß Muster (Anlage V9) einzureichen, in der dieser bestätigt, dass der AN auf die Ressourcen des Nachunternehmers uneingeschränkt zugreifen kann, soweit dies zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen erforderlich ist. Bloße Zulieferungen oder rein unterstützende Tä- tigkeiten fallen nicht unter den Begriff des Nachauftrags.

Durch die Aufgabenübertragung auf Dritte dürfen der Vertragszweck, die vereinbarten Termine, die

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 4 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Geheimhaltung nicht gefährdet oder beeinträch- tigt werden. Der AN ist verpflichtet, in den Vertrag mit seinem jeweiligen Nachunternehmer entspre- chende Regelungen aufzunehmen und hat auch im Übrigen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des voranstehenden Satzes zu erfüllen.

Die Zustimmungserteilung kann von der Prüfung der Fachkunde, der Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Nachunternehmers anhand der Maßstäbe der Eignungsprüfung im Rahmen der erfolgten Auftragserteilung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht werden. Der AN hat für den Nachunternehmer hinsichtlich dessen Leistungsanteils die Eig- nungsnachweise vorzulegen, die seitens der TK auch von ihm selbst gefordert wurden. Die TK kann eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass die Eignung des Nachunternehmers wegfällt, das Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) die Nachbeauftra- gung untersagt oder die Nachbeauftragung Störungen im Vertragsverhältnis zwischen AN und TK zur Folge hat.

Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend für jede weitere nachgeordnete Nachbeauf- tragung. Der AN stellt in diesen Fällen sicher, dass nachgeordnete Nachauftragnehmer entspre- chend verpflichtet werden.

§ 6 Termine, Vertragsstrafe, außerordentliche Kündigung

(1) Die Parteien vereinbaren als Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B:

  • Beginn der Fassadensanierungsarbeiten vor Ort am 22.03.2027
  • Abnahmereife Fertigstellung der vertraglichen Leistung am 11.06.2027

(2) Im Übrigen gilt der Bauzeitenplan (Anlage V2.1).

(3) entfällt

(4) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist ganz oder teilweise gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages bzw. Teilen davon nicht zugemutet werden kann. Ansonsten werden sich die Vertragspartner bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

Die TK ist insbesondere bei Vorliegen folgender Sachverhalte zur fristlosen Kündigung berechtigt:

 der AN verletzt seine Pflichten hinsichtlich der Geheimhaltung  der AN verletzt die Datenschutzbestimmungen  der Auftragnehmer hat wesentliche Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. mehrmals fahrlässig oder leicht fahrlässig verletzt

(5) Sollten gesetzliche Veränderungen, eine Weisung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) oder eine gerichtliche oder behördliche Verfügung der TK die Durchführung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen nicht länger erlauben, steht der TK ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieses Vertrages zu. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen gegen die TK wegen etwaiger durch eine solche Kündigung eintretender Schäden, es sei denn, die Untersagung beruht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der TK.

§ 7 Abnahme

Die Vertragsleistung des AN ist förmlich abzunehmen. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht. Zur Abnahme sind grundsätzlich sämtliche erforderlichen Dokumentationsunterlagen komplett vorzulegen. Anderenfalls ist die TK zum Einbehalt eines Betrages in Höhe von 5.000 € bis zur vollständigen Vorlage sämtlicher Dokumentationsunterlagen berechtigt.

§ 8 Mängelansprüche

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 5 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV (1) Für die Mängelrechte der TK gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprü- che der TK generell 5 Jahre (Gewährleistungsfrist). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ab- nahme der vertraglich geschuldeten Leistungen. § 13 Absatz 4 Nr. 1 und 2 VOB/B gelten nicht.

(2) Nach einer Mängelrüge hat der AN mit der Mängelbeseitigung unverzüglich zu beginnen und die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Auch vor erfolgter Abnahme kann die TK den AN auf- fordern, bereits erkannte Mängel zu beseitigen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt er seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist die TK berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Mängel auf Kosten des AN durch ein anderes Unternehmen beseitigen zu lassen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen.

(3) Bei Mängelrügen nach Abnahme sind Nachbesserungsarbeiten ebenfalls förmlich abzunehmen, § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht. Für Nachbesserungsleistungen beginnt die in diesem Vertrag vereinbarte Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Nachbesserung erneut.

§ 9 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Fall der Inanspruchnahme durch die TK oder einen Dritten, eine der Höhe und dem Umfang nach ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, inklusive einer Bearbeitungsschaden/Tätigkeitsschaden-Klausel vorzuhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt 3 Millionen Euro pauschal je Schadenereignis und -jahr.

(3) Sofern sich der AN bei der Ausführung Dritter bedient und soweit diese nicht von dem gemäß Absatz 2 vorzuhaltenden Versicherungsschutz mit umfasst sind, hat der AN sicherzustellen, dass diese ebenfalls eine Absatz 2 entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten.

(4) Diese Versicherungen müssen spätestens zu Beginn der jeweiligen Leistungserbringung Gültigkeit haben und sind während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.

(5) Auf Verlangen der TK sind während der Vertragsdauer sämtliche Nachweise der gemäß der Absätze 1 und 2 zu schließenden Versicherungen in aktueller Fassung vorzulegen, aus denen sowohl die versicherte Tätigkeit (Tätigkeitsbeschreibung) als auch die vereinbarten Versicherungssummen her- vorgehen und in denen die zugrunde gelegten Bedingungen benannt sind.

(6) Der AN hat der TK sämtliche Änderungen im Versicherungsumfang unverzüglich schriftlich mitzutei- len.

§ 10 Bautagebuch, Baubesprechungen, lärmintensive Arbeiten, Schutz der Leistungen Dritter

(1) Über den Fortgang der Arbeiten hat der Auftragnehmer ein Baustellentagebuch zu führen. Das Ta- gebuch ist in Durchschrift oder Fotokopie der Bauleitung zur Verfügung zu stellen. Je Anwesenheits- tag auf der Baustelle ist ein DIN A4-Blatt zu verwenden. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht. Das Baustellentagebuch ist täglich zu führen und mindestens einmal wöchentlich unaufgefor- dert dem Auftraggeber oder dessen Vertreter in Kopie zu übergeben. Auf jedem Tagesblatt sind folgende Informationen bzw. Angaben zu dokumentieren:

  1. Name und Anschrift des Auftragnehmers
  2. Datum des Arbeitstages, Beginn und Ende der Arbeitszeiten
  3. Fortlaufende Nummerierung der Anwesenheitstage auf der Baustelle (bei Arbeitsunterbrechun- gen bzw. Nichtanwesenheit des Personals des Auftragnehmers auf der Baustelle hat der erste Tag der erneuten Anwesenheit die fortlaufende Nummer nach dem letzten Tag der Anwesenheit auf der Baustelle zu verzeichnen.)
  4. Genaue Bezeichnung der Baustelle bzw. des Projektes
  5. Anzahl und Qualifikation des auf der Baustelle tätigen Personals des Auftragnehmers
  6. Durchschnittliche Witterungsbedingungen des Arbeitstages (Lufttemperatur und Witterung, z.B.

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 6 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV 22°C, leicht bewölkt, trocken, kein Regen) 7. Detaillierte Beschreibung der arbeitstäglich erbrachten Arbeiten und jeweilige genaue örtliche Lage unter Berücksichtigung von Bauteilbezeichnungen, Achsangaben und Benennung der Ar- beitsebene bzw. des Geschosses, ggf. auch Himmelsrichtung 8. Verwendete Gerätschaften und Maschinen 9. Besondere Vorkommnisse, z.B. Kontrolltermin von Arbeitssicherheitsbehörden, technische Ab- nahmen von Statiker oder Prüfstatiker, extreme, arbeitsbeeinflussende Witterungsbedingungen, Stromausfall, Hochwasser, Ausfall von wichtigen Maschinen, Geräten oder Einrichtungen wie Pumpen o.ä.

(2) Bei nicht erfolgter Übergabe des Baustellentagebuches und fruchtloser Nachfristsetzung ist die TK zum Einbehalt eines Betrages in Höhe von 5.000 € bis zur vollständigen Vorlage des Baustellenta- gebuchs berechtigt.

(3) Der AN verpflichtet sich, an sämtlichen Baubesprechungen persönlich bzw. vertreten durch einen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten teilzunehmen. Der AN benennt den im Angebotsschreiben genannten Ansprechpartner als verantwortlichen Fachbauleiter. Nimmt an einer Baubeprechung trotz Einladung kein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter und hinreichend mit dem aktuellen Stand der Baumaßnahme vertrauter Vertreter des AN teil, so ist die TK berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € geltend zu machen.

(4) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer min- destens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplä- nen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.

(5) Der AN stimmt lärmintensive Arbeiten, soweit sie in der Zeit zwischen 09:00 und 16:00 Uhr Montag bis Freitag ausgeführt werden sollen, vor Beginn der Ausführung mit der Objektüberwachung ab. Lärmintensive Arbeiten sind insbesondere:

  • Bohr-, Kernbohr, Stemm- und Flexarbeiten in massiven Wänden, Decken und Böden (Mauer- werk, Beton, Stahlbeton, Estrich) sowie Montage-/Demontagearbeiten mittels Schlagbohrham- mer und sonstigen Schlagbohrgeräten an tragenden Teilen
  • Demontagearbeiten, bei denen das abzubrechende Bauteil direkt mit tragenden Konstruktionen verbunden ist und die Gefahr einer Weiterleitung des Körperschalls besteht
  • Demontagearbeiten von massiven Bauteilen (Stahlbeton, Mauerwerk)
  • Fräsarbeiten an massiven Wänden, Böden, Decken (Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Estrich) Die Abstimmung mit der Objektüberwachung hat mit dem Ziel zu erfolgen, die Störung des laufen- den Bürobetriebs möglichst gering zu halten. Die Objektüberwachung kann zur Lärmminderung geeignete Maßnahmen anordnen. Verweigert der AN die Abstimmung oder hält er sich nicht an die mit der Objektüberwachung vereinbarten Maßnahmen, ist der AG nach vorheriger schriftlicher Ab- mahnung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

(6) Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädi- gung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.

§ 11 Rechnungstellung

(1) Vor dem Hintergrund der E-Rechnungsverordnung sind Rechnungen auf elektronischem Wege zu stellen. Die Rechnungen sind als XRechnungen über die OZG-RE über folgenden Link an die TK einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/edi/home

Zur Rechnungserstellung ist die Leitweg-ID 992-80116-93 der TK anzugeben. Zudem müssen bei der XRechnung alle Pflichtfelder sowie mindestens die Zusatzfelder

Feld BT-56 "Name": O50000517 Feld BT-12 "Vertragsnummer": V20157949

gefüllt sein. Weitere Vorgaben zu Zusatzfeldern teilt die TK dem AN nach Zuschlagserteilung mit (z.B. zu Feld BT-18 „Objektnummer“, Feld BT-51 bei geschützten Daten).

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 7 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV Alternativ kann die Rechnung auch als pdf-Datei an die E-Mail-Adresse

lieferantenrechnung@tk.de

gesendet werden. Die TK benennt dem AN nach Vertragsabschluss weitere Kontaktdaten zur Über- mittlung der Rechnungen.

Die TK ist berechtigt, die vorstehenden Vorgaben unter Beachtung einer angemessenen Ankündi- gungsfrist anzupassen.

(2) Sämtliche Zahlungen der TK werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das vom AN nach Zu- schlagserteilung zu benennende Konto geleistet.

§ 12 Compliance und Antikorruption

(1) Der AN ist verpflichtet, zusätzlich zu den bereits im Vertrag aufgeführten Bestimmungen die jeweils für ihn maßgeblichen und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Anti-Korruptions- und Geldwäschegesetze, kar- tell-, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften (insbesondere Betrug, Untreue und In- solvenzstraftaten) sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften.

(2) Bei einem Verstoß gegen vorstehenden Absatz kann dieser Vertrag nach den gesetzlichen Bestim- mungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Die TK ist insbe- sondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt,

 (a) wenn sich der AN im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu for- dernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sons- tige Angaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen oder

 (b) wenn der AN nachweislich eine seine Zuverlässigkeit in Frage stellende schwere Verfehlung begangen hat, die nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen seinen Aus- schluss vom Wettbewerb rechtfertigt. Eine schwere Verfehlung ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333, 334 StGB.

§ 13 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen

(1) Der AN hat die TK unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er Kenntnis davon hat, dass er oder ein im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzter Unterauftragnehmer gegen die Best- immungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder des Arbeit- nehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zur Zahlung des Mindestlohns verstößt oder verstoßen hat oder dass Tatsachen den Verdacht eines solchen Verstoßes begründen.

(2) Die TK ist berechtigt, jederzeit vom AN eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass er der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommt. Sofern die TK Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht eines Verstoßes des AN oder eines im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes begründen, ist die TK berechtigt, weitere über eine schriftliche Erklärung des AN hinausgehende geeignete Nachweise zu verlangen (nach Wahl der TK z.B. Testat eines Wirtschaftsprüfers, aussagekräftige und nachvoll- ziehbare Entgeltunterlagen). Sollte sich ein ohne Zutun des AN entstandener Verdacht nicht bestä- tigen, ist der AN berechtigt, für die Beibringung der von der TK geforderten Nachweise entstandene Kosten von der TK erstattet zu verlangen. Der AN stellt sicher, dass er berechtigt ist, entsprechende Nachweise auch von im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmern zu verlangen und an die TK auf deren Verlangen weiterzureichen.

(3) Ein Verstoß des AN gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt die TK zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 8 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV Grund. Zudem ist die TK zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auch dann berechtigt, wenn der AN seine Pflichten nach den vorgenannten Absätzen 1 und 2 trotz vorheriger erfolgloser Abmah- nung verletzt. Ein Verstoß eines im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Best- immungen berechtigt die TK dazu, den sofortigen Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen bzw. die Zustimmung zum Einsatz dieses Unterauftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerru- fen.

(4) Der AN stellt die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen des AN gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes entstehen. Zudem stellt der AN die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes von für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmern entstehen.

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Sobald eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft ist, verpflichtet sich der AN zudem, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechts- verordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform dar- über zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben (In- formationspflicht). Sobald eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft getreten ist, verpflichtet sich der AN zudem, der TK einen Nachweis (auf dem Vordruck Anlage V12) für die Erfüllung der Informationspflicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundesta- riftreuegesetzes fällt.

(3) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreue- versprechen nach Abs. 1 und 2 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert. Im Falle einer Kon- trolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,

  • die Kontrolle zu dulden,
  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
  • die nach Absatz 3 zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeitenden und Dritten, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses einsetzt, zu Zwe- cken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(5) Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(6) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmer be- auftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Un- terauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

[Seite 9]

26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 9 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV (7) Die Verpflichtung nach Absatz 6 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Der AN verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 4 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 5 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Un- terauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern ge- troffen wird.

(9) Die TK ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue durch Verwaltungsakt nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat, dass der Auftragnehmer gegen seine Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz verstoßen hat. Die Höhe der Vertragsstrafe be- trägt maximal 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftrags- wertes. Bei der Festlegung der Strafhöhe wird die Schwere des Verstoßes gegen das Tariftreuever- sprechen berücksichtigt. Die Schwere des Verstoßes bemisst sich insbesondere anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Grad der Abwei- chung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen sowie der Schuldform des Verstoßes.

Die Vertragsstrafen werden auf gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche angerech- net. Das Recht der TK zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen so- wie zur außerordentlichen Kündigung bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen sind:  Informationen über den Inhalt dieses Vertrages.  Geschäftsgeheimnisse. Diese beinhalten das gesamte kaufmännische Wissen, d.h. alle Daten, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktverhalten beziehen, wie insbeson- dere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Ge- schäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende Informationen, die nur einem begrenzten Per- sonenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein be- rechtigtes Interesse hat (z.B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterla- gen, Werbe- und Marketingkonzepte).  Betriebsgeheimnisse, d.h. alle technischen und technologischen Daten, die nur einem begrenz- ten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z. B. betriebs- bzw. unternehmensorganisatorische Softwarelö- sungen).  Die Mitarbeiter oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrelevante In- formationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtver- breitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante interne Ver- setzungen, Änderungen der Personalstruktur u. Ä.).

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich oder bekannt zu machen.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmer zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informati- onen, die  veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsvereinbarung verletzendes Zutun einer Vertragspartei,  der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB bereits bekannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner rechtmäßig bekannt werden oder

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26-09396 Lüftungsarbeiten Seite 10 von 11 1.422V negnutsieluaB rebü gartreV  aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder ge- richtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen oder  zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendigerweise zugänglich gemacht werden müssen.

(5) Soweit der AN zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte berechtigt ist, stellt er die Fortgeltung dieser Geheimhaltungsregelung sicher. Der AN hat seine Mitarbeiter und Dritte, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anforderung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

§ 16 Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Grundsätze der EU- Datenschutzgrundverordnung (Vertraulichkeitsgebot) zu wahren. Sollten der AN oder dessen Mitarbeiter bzw. sonstige von ihm eingesetzte Dritte im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses Kenntnis über Sozialdaten oder geschützte personenbezogene Daten erhalten, ist es ihnen untersagt, diese Daten zu verarbeiten oder zu nutzen. Der AN hat seine Mitarbeiter und Dritte, die er im Rahmen des Auftragsver- hältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anforderung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Be- endigung der Tätigkeit des AN und seiner Mitarbeiter fort. Verstöße gegen die Vertraulichkeit können nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG, §§ 85a SGB X sowie nach anderen Strafvorschriften, insbes. §§ 202a – 202d StGB, mit Bußgeldern oder Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder vertraglich vereinbarter Schweigepflichten liegen.

§ 17 Referenznennung

Die Benennung der TK als Referenzkunde ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestat- tet.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Ansprüche aus diesem Vertrag kann der AN nur mit Zustimmung der TK abtreten, § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Eine Aufrechnung des AN gegenüber der TK ist nur bei unstreitigen oder rechts- kräftig festgestellten Ansprüchen möglich.

(2) Soweit dieser Vertrag keine oder nur teilweise Regelungen enthält, findet die VOB/B Anwendung. Im Übrigen berührt die Nichtigkeit/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit der üb- rigen Teile des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, etwaige unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den von den Vertragsparteien wirt- schaftlich gewollten am Nächsten kommt. Soweit dies nicht möglich ist, gelten ersatzweise die Best- immungen des BGB.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform oder im elektronischen Vertragsabschlusssystem der TK in Textform getroffen werden. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mit diesem Formerfordernis soll keine Abbedingung des Vorrangs einer - auch mündlichen - Individualvereinbarung einhergehen.

(4) Erfüllungsort ist das jeweilige Objekt der TK.

(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

(6) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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