Lüftungsarbeiten für den Neubau von Feuerwehrhaus und Bauhof in Heitersheim
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 13.04.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 337.734,62 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Heitersheim
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- CPV-Codes
- Installation von Lüftungsanlagen (45331210)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 171993-2026
- Verfahrensnummer
- d446d7fd-34fc-47a3-9579-bf0236bd76ad
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Heitersheim schreibt die Lüftungsarbeiten für den Neubau eines Feuerwehrhauses und eines Bauhofs aus. Der Leistungsumfang umfasst die Lieferung und Montage von Lüftungsgeräten, Kanal- und Formteilen, Wickelfalzrohren sowie speziellen Anlagen wie Umluftkühlung und Abgasabsaugung. Das Projekt wird als offenes Verfahren vergeben.
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Leistungsbeschreibung
2 Kompaktlüftungsgeräte zur Deckenmontage 1.400 m³/h . Ein Modullüftungsgerät zur Innenaufstellung mit 4.000 m³/h. Ca. 320 m³ Kanal- und Formteile. Ca. 350 Meter Wickelfalzrohr. 2 Umluftkühlanlagen. Eine Abgasabsauganlage für 8 Stellplätze. Eine Abluftanlage für den Kompressorraum.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Lüftungsarbeiten337.734,62 EUR
2 Kompaktlüftungsgeräte zur Deckenmontage 1.400 m³/h . Ein Modullüftungsgerät zur Innenaufstellung mit 4.000 m³/h. Ca. 320 m³ Kanal- und Formteile. Ca. 350 Meter Wickelfalzrohr. 2 Umluftkühlanlagen. Eine Abgasabsauganlage für 8 Stellplätze. Eine Abluftanlage für den Kompressorraum.
Frist: 13.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 28.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 363350-2026
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