250423 IZN Allgemeine Vorbemerkungen.pdf

Lüftungsanlagen, Abluftventilator und Lüftungskanalnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 22:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Ingenieurzentrum Nachhaltigkeit (IZN)

Allgemeine Vorbemerkungen

Bauvorhaben

Bei dem Neubau IZN handelt es sich um ein annährend quadratisches Gebäude mit Innenhof in Massivbauweise. Drei oberirdische Geschosse enthalten Büros, Labore, Besprechungs-, Seminar- und Aufenthaltsräume. Technik-, Versorgungs- und Lagerflächen sind in einem Untergeschoss und einem eingeschossigen Nebengebäude angeordnet. Die Fassadenbekleidung erfolgt mit PV-Modulen.

Kennwerte Grundstückgröße: 6.031 m² Grundfläche: 1.638 m² Brutto-Grundfläche (BGFa): 6.381m² Brutto Rauminhalt (BRIa): 29.896 m² Länge/Breite/Höhe: ca.43m/41m/15m

Lage Das Grundstück befindet sich im Freiburger Stadtgebiet, nordwestlich vom Stadtzentrum auf dem Campus der Technischen Fakultät der Universität Freiburg und ist öffentlich mittels S-Bahn/Straßenbahn zu erreichen. Das Gesamtareal liegt im Stadtteil Brühl, im Stadtbezirk Industriegebiet. Gemarkung Freiburg, Flurstück 6178/13. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2-73.1b.

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Erschließung

Die Zufahrt erfolgt von der Georges-Köhler-Allee über das Grundstück des geplanten I4D-Instituts der Freiburger Universität. Das IZN ist so positioniert, dass der Eingangsbereich mit gläsernem Windfang von der Georges-Köhler-Allee wahrgenommen wird. An der Südwest-Seite des Gebäudes wir ein zweiter Bauabschnitt als Erweiterungsmöglichkeit für die Zukunft vorgesehen. Auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück wird derzeit das Hahn-Schickard-Gebäude errichtet. Vom IZN ist eine erdverlegte Medientrasse zum Fraunhofer Institut IPM auf der gegenüberliegenden Seite der Georges-Köhler-Alle geplant.

Anfahrt der Baustelle

Die Baustelle darf ausschließlich über die Suwonallee und Achim-Stocker-Straße an- und abgefahren werden. Die Zufahrt der Georges-Köhler-Allee von Süden aus ist generell gesperrt und das Befahren mit Baustellenfahrzeugen ist nicht gestattet.

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Angaben zur Baukonstruktion

Gründung Es wird eine Flachgründung als durchgehende Bodenplatte vorgesehen. Unter der tieferliegenden Lüftungszentrale werden Vouten ausgebildet. Im UG werden keine Fußbodenaufbauten ausgeführt, lediglich eine Beschichtung auf der Bodenplatte. Die Elektroräume NSHV, Cluster und EDV werden mit einem Elektrodoppelboden ausgestattet. Die Bodenplatte wird in diesen Bereichen entsprechend abgesenkt.

Außenwände Die massiven Außenwände sind als tragende Stahlbetonkonstruktion geplant, im Untergeschoss werden sie aus WU-Beton hergestellt. In den erdberührten Bereichen werden die Wände zusätzlich mit einer Abdichtung und mit einer feuchteunempfindlichen Dämmung versehen. Die Bekleidung der Fassadenflächen erfolgt mit einer hinterlüfteten, gedämmten PV-Fassade.

Fassaden Die Fassade ist als Lochfassade geplant. Die Räume erhalten eine Brüstung und einen Fenstersturz als Blickschutz von außen. Zur Installation der Medienversorgung wird ein Brüstungskanal genutzt. In jedem Gebäuderaster gibt es ein manuell zu öffnendes Holz-Alu-Fenster. Die Fassade erhält einen außenliegenden Sonnenschutz in den Seminarbereichen (schienengeführte Raffstoren) und innenliegenden Blendschutz in den Laboren (manuell zu bedienende Textilrollos).

Innenwände / -Stützen Die statisch relevanten Innenwände werden über alle Geschosse als Ortbetonwände ausgeführt. Die nichttragenden Wände sind als Mauerwerk- oder Trockenbauwände konzipiert. Eine flexible und zu einem späteren Zeitpunkt anpassbare Raumaufteilung wird durch den Einsatz von Systemtrennwänden erreicht.

Decken Die Decken werden als Stahlbetonflachdecken entsprechend statischer Anforderung an die jeweilige Nutzlast ausgeführt. In den Decken der Bürobereiche über EG, OG1 und OG2 kommt eine Betonkernaktivierung zur Ausführung.

Dächer Der Dachaufbau des Gebäudes ist als Umkehrdach geplant, um unter anderem neben erhöhtem sommerlichem Wärmeschutz auch einen besseren Schutz der Abdichtung zu gewährleisten. Die freiliegenden Dachflächen werden bereichsweise begrünt bzw. mit einem Plattenbelag belegt.

Treppen Die zwei notwendigen, geschlossenen Treppenräume vom UG bis zum DG sind als Stahlbetonkonstruktion geplant. Die Treppenläufe sind als Betonfertigteile vorgesehen.

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Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299

0.1.1 Lage der Baustelle und deren Umgebung, Verkehrs- und Zufahrtsbedingungen Das Baugrundstück liegt in zweiter Reihe an der Georges-Köhler-Allee im Freiburger Stadtteil Brühl. Das Flurstück 6256/19, Gemarkung Freiburg liegt im Geltungsbereich Bebauungsplans 2-73.1b „Flugplatz/ Universitätsquartier“. Das Sondergebiet „Universität“ grenzt im Westen an ein Wohngebiet und im Osten an das Flughafengelände. Die Georges-Köhler-Alle ist asphaltiert. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über das Flurstück 6178/13. Der Boden besteht hier aus einem Gemisch aus Schotter und Erde. Die großräumige Zufahrt erfolgt über die A5, Ausfahrt Freiburg Mitte, die B31 und die Berliner Allee.

0.1.2 Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen Das Baugrundstück liegt in unmittelbarer Nähe zu einer elektrifizierten S- Bahn-Trasse. Ggf. ist mit einer Beeinflussung von empfindlichen Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindliche Geräte zu rechnen. Es ist mit Erschütterungen zu rechnen, die den Betrieb von empfindlichen technischen und wissenschaftlichen Geräten stören können.

0.1.3 Bauwerke

Hauptgebäude BGF Geschosshöhe OKFF UG 1.530 m² 4.15 m / 5.45 m -4.15 m / -5.45 m EG (+240.85) 1.470 m² 4.70 m +0.00 m = +240.85 m OG1 1.530 m² 4.70 m +4.70 m OG2 1.530 m² 5,12 m +9.40 m DG 150 m² bis 5,20 m +14.52 m

Attika +15.0 m = +255.85 m

Nebengebäude BGF Gebäudehöhe EG (+240.85) 105 m² 4.70 m +4.70 m = +245.55 m

0.1.4 Verkehr auf der Baustelle, Frei zu haltende Flächen Es gelten die Regelungen der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO) und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die Verkehrssicherung im Bereich der Baustellenzufahrt, die Regelungen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Baustellenordnung des Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo). Nach § 45 Abs. 6 StVO müssen Unternehmer, deren Bauarbeiten sich auf den Straßenverkehr auswirken, rechtzeitig vor Baubeginn (mind. 10 Arbeitstage) mit der Verkehrsbehörde abklären, wie die Baustellenandienung erfolgen soll und wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist. Wird für die Baustelleneinrichtung öffentliches Straßengelände (Straßen-, Geh- und Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten- und Randstreifen usw.) benötigt, ist hierzu eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die durch den AN herbeizuführen ist. Die Kosten hierfür trägt der AN.

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0.1.5 Transporteinrichtungen, Transportwege Durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Transporteinrichtungen und deren Nutzungsbedingungen werden, falls gegeben, im Leistungsverzeichnis beschrieben. Innerhalb des Baugrundstücks sind die vorhandenen asphaltierten Straßen und die, durch das Gewerk Baustelleneinrichtung bzw. Rohbau, angelegten Baustraßen als Transportwege zu nutzen. Verunreinigungen von Straßen, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen können oder über das übliche Maß hinausgehen, sind vom Verantwortlichen ohne behördliche Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vorgenommen werden (§ 42 Straßengesetz Baden-Württemberg).

0.1.6 Überlassung von Anschlüssen für Energie, Wasser und Abwasser Die Nutzung von Bauwasser- und Baustromanschlüssen wird in den beiliegenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) geregelt.

0.1.7 Vom Auftragnehmer zur Benutzung überlassene Flächen und Räume Für das Baustellenpersonal werden Sanitärcontainer mit WC-Anlagen im Bereich der Baustelleneinrichtung bereitgestellt. Sind darüber hinaus zusätzliche Toilettenkabinen erforderlich sind diese in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung des AN einzukalkulieren, sofern sie im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben sind. Flächen für firmeneigene Büro-, Aufenthalts- und Materialcontainer werden im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche, nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung, zugewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur geringfügig Flächen zur Aufstellung von Containern vorhanden und daher die Anzahl der Firmencontainer zu minimieren ist. Das Aufstellen von Wohnwagen und die Unterbringung von Personal im Bereich der Baustelle ist ausdrücklich untersagt. Das Parken von Firmenfahrzeugen, Privatfahrzeugen des Baustellenpersonals oder sonstigen Fahrzeugen ist ausschließlich auf den im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Parkplatzflächen gestattet. Die Inanspruchnahme der Baustelleneinrichtungsfläche ist grundsätzlich vor der Nutzung mit der Bauleitung abzustimmen.

0.1.8 Bodenverhältnisse, Baugrund und Grundwasser Es wurde ein Baugrundgutachten erstellt, daraus sind folgende Informationen zu entnehmen:

Bemessungswasserspiegel (BWsp.) = +236.90 m ü.NHN Mittleren Grundwasserhochstand (MHW= + 234,75 m ü.NHN Erdbebenzone 1

Im Baufeld folgen generell unter dem Mutterboden bzw. der Auffüllung (Homogenbereich A) der sandige, schwach schluffige gewachsene Dreisamkies der Bodengruppe GW/GU (mit Rollkieslagen/GX) mit dichter bis sehr dichter Lagerung (Homogenbereich C).

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0.1.9 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Besondere umweltrechtliche Vorschriften richten sich nach dem Bebauungsplan, Angabe der Stadt Freiburg und nach den geltenden Richtlinien des Umweltschutzes.

0.1.10 Konkrete Schutzmaßnahmen für einzelne Gegenstände/Flächen Artenschutzrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Rodungen, werden vor und teilweise während der Bauzeit eines Bauabschnitts durchgeführt. Sollten diese den Baubetrieb beeinträchtigen, wird in den Leistungsverzeichnissen besonders darauf hingewiesen

0.1.11 Sicherung des öffentlichen Verkehrs Siehe Leistungsverzeichnis.

0.1.12 Im Baugelände vorhandene Leitungsanlagen Vor geplanten Erdarbeiten ist die genaue Lage von Abwasser- und Versorgungsleitungen abzufragen. Nötige Maßnahmen werden bei Bedarf bei den betreffenden Gewerken im Leistungsverzeichnis beschrieben.

0.1.13 Bekannte oder vermutete Hindernisse auf der Baustelle Südwestlich vom Baugrundstück verläuft die S-Bahntrasse mit Oberleitung auf einem Erdwall. Das Baufeld befindet sich in der Nähe des Freiburger Flughafens. Daraus resultierende, mögliche Einschränkungen in der Nutzung von Baukränen oder notwendige Vorkehrungen sind vom AN zu ermitteln und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine Vorerkundung auf Kampfmittelbelastung wurde erstellt. Die Vorerkundung hat keine Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Untersuchungsgebiets ergeben, Sollten auf dem Baugrund trotz der Voruntersuchungen kampfmittelverdächtige Gegenstände aufgefunden werden ist unverzüglich der zuständige Kampfmittelräumdienst zu verständigen.

0.1.14 Maßnahmen nach Baustellenverordnung Maßnahmen, die sich aus der Baustellenordnung ergeben, werden bei Bedarf bei den betreffenden Gewerken im Leistungsverzeichnis beschrieben.

0.1.15 Besondere Vorschriften der Eigentümer von Leitungen, Straßen, etc. Nötige Maßnahmen oder relevante Informationen werden bei Bedarf bei den betreffenden Gewerken im Leistungsverzeichnis beschrieben.

0.1.16 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen Siehe Umwelt- und geotechnische Beurteilung des Untergrundes

0.1.17 Veranlasste Vorarbeiten, parallele Arbeitsabläufe auf der Baustelle Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten werden bei Bedarf jeweils in den Leistungsbeschreibungen aufgeführt. Von Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle ist grundsätzlich auszugehen. Deshalb müssen die Auftragnehmer ihre Arbeitsschritte rechtzeitig mit der örtlichen Objektüberwachung des AG absprechen, damit einvernehmliche Lösungen in Schnittstellen- und Kollisionsbereichen gefunden werden können.

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Allgemeine Hinweise

0.2.1 Lieferung, Aufbau, Vorhaltung und Abbau Das Liefern, Aufbauen, Vorhalten und Abbauen gehört zur restlosen Erfüllung der Leistung und gilt immer, auch wenn dies in den Positionen nicht gesondert erwähnt wird. Abweichungen werden in den Leistungspositionen ausdrücklich gesondert beschrieben.

0.2.2 Baustellensicherung Das tägliche Auf- und Abschließen der Baustelle wird mit Baubeginn geregelt. Das Verfahren ist mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Jeder AN muss die eigene Baustelleneinrichtung eigenverantwortlich sichern.

0.2.3 Angaben zur Baustelleneinrichtung und Entsorgung Jedes Unternehmen hat die Möglichkeit auf die ihm mit der Bauleitung abgestimmten Fläche eigene Container zu stellen. Sämtlicher bei den Arbeiten anfallender Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle) ist getrennt in Schuttbehälter des AN zu sammeln. Der Schutt wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen. Die Abstimmung zu einem möglichen Zusammenlegen von Abfallcontainern mit anderen Gewerken ist eigenständig durch den AN zu koordinieren und der örtlichen Bauüberwachung mitzuteilen.

0.2.4 Gerüste Gerüste zur Bearbeitung von Flächen über 3,50 m über der Standfläche der Gerüste (besondere Leistung gemäß VOB/C) sind in den Einheitspreis der Positionen einzurechnen, sofern sie im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben sind. Die nötige Information, wie z.B. Höhe der Wand oder Deckenhöhe über Fußboden, sind in den jeweiligen Positionen genannt.

0.2.5 Meterrisse Im Zuge der Rohbauarbeiten werden an mehreren Stellen unverrückbare Meterrissmarken (1,00 m ü. OKFFB) angebracht. Ausschließlich diese Meterrisse sind für sämtliche Gewerke gültig.

0.2.6 Mitbenutzung fremder Hebezeuge Durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Hebezeuge oder sonstigen Transporteinrichtungen und deren Nutzungsbedingungen werden, falls gegeben, im Leistungsverzeichnis beschrieben. Die Mitbenutzung von Hebezeugen anderer Firmen ist untereinander, ohne den AG, zu koordinieren.

0.2.7 Absturzsicherungen Absturzsicherungen an Gräben, Schächten sowie Wand-, Boden- bzw. Deckenöffnungen müssen während der Ausführung nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft angebracht werden. Die Unterhaltung etwaiger Absturzsicherungen ist Leistung des AN. Wenn Absturzsicherungen zu Montagezwecken durch Fremdgewerke abgebaut werden müssen, muss der Abbau vorher mit der örtlichen Bauleitung abgestimmt werden, auch bei kurzfristigen Unterbrechungen. Die Absturzsicherungen sind nach Abschluss der Montagearbeiten wieder in ihren

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vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Instandsetzung durch ein Fremdgewerk zu Lasten der Verursacher.

0.2.8 Verwendung von Recyclingstoffen und deren Anforderungen In Abstimmung mit den Architekten und den Tragwerksplanern sind Recyclingstoffe zu verwenden, wo immer dies technisch möglich ist. Die Verwendung wird im Zuge der W+M-Planung definiert und festgelegt. Bei Ausführung ist die Verwendung der Recyclingstoffe zu dokumentieren und nachzuweisen.

0.2.9 Verkehrslast im Rohbau Die zulässige Verkehrslast der Decken im Rohbauzustand (ohne Aufbau) beträgt mindestens 5,0 kN/m² (charakteristischer Wert). Überschreitungen sind im Vorfeld mit der Bauüberwachung und dem Tragwerksplaner abzustimmen.

0.2.10 Verkehrslast im Bereich der erdverlegten Kanäle unter der Baustraße Im Bereich von erdverlegten Kanälen kann der Baustellenverkehr mit Fahrzeugen der Klasse SLW30 (30to) oder geringer über die Verkehrsflächen fahren. Sollten andere Fahrzeuge die Baustelle befahren, ist die Nutzung im Vorfeld abzustimmen.

0.2.11 Projektkommunikation, Datenaustausch und Dokumentation Die formlose Kommunikation zur Koordination von Projektabläufen, Anfragen und zur Weitergabe textbasierter Informationen erfolgt per E-Mail. Dies beinhaltet u.a. Koordination von Projektabläufen, Anfragen und zur Weitergabe textbasierter Informationen, vertragsrelevanter Schriftverkehr, Gebäudeinformationsmodelle, CAD-Dateien sowie alle Planunterlagen und Projektdokumente. Die E-Mailadressen der Projektbeteiligtenliste sind zu beachten – teils gelten Projekt-E-Mailadressen. Ein virtueller Projektraum (CDE – Common Data Environment) wird nicht eingerichtet.

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Baustellenordnung

  1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Für die Baustelle gilt neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des Bauherrn die nachstehende Baustellenordnung. Diese soll einen störungsfreien Ablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte, Mitarbeiter und Besucher, Umwelt und technische Anlagen gewährleisten. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen und diese unaufgefordert der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) schriftlich nachzuweisen.

Diese Baustellenordnung erfüllt seitens des Bauherrn den organisatorischen Teil des in §4 ArbSchG Nr.1 (i.V.m. der Baustellenverordnung) genannten Vermeidungs- und Minimierungsgebotes von Gefährdungen. Die Verantwortung eines jeden Unternehmens zur Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Vorschriften der Unfallversicherungsträge bleibt unberührt. Dies sind insbesondere

  • des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
  • der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Baden-Württembergische Bauordnung und die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien,
  • Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörigen Arbeitsstättenregeln,
  • Gefahrstoffverordnung und Richtlinien
  • Wasserhaushaltsgesetz mit Verordnungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV),
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Verordnungen
  • Einschlägige Sicherheitsregeln (DGUV, alte BGR, BGI etc.) und DIN- Vorschriften, insbesondere o DIN 4420 o DIN 12811 Teil 1 o TRBS 2121ff

1.2 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit

Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Ausführungsphase wurde durch den Auftraggeber beauftragt. Der SiGe-Koordination ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß §5/6 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeiten vorzulegen.

Unberührt vom Einsatz der Sicherheitskoordination bleibt die Verpflichtung des verantwortlichen Bauleiters nach Bauordnungsrecht, innerhalb des Gesamtablaufes auf den sicheren bautechnischen Betrieb und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten zu achten.

Die verantwortliche und durch den Bauherrn bestellte Bauleitung (BL) ist festgelegt.

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Der verantwortliche BL/PL erhält vom Bauherren Weisungsbefugnis gegenüber den am Bau Beteiligten zu allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Brandschutzes sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf dem Baustellengelände. Die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen der Auftragnehmer führen die Grundeinweisung aller auf die Baustelle kommenden Beschäftigten vor Tätigkeitsbeginn durch, und weisen dies der SiGeKo auf Verlangen schriftlich nach. Die SiGeKo besitzt gegenüber allen Auftragnehmern bei groben Verstößen und insbesondere, wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist die Weisungsbefugnis. Bis zur Abstellung der Mängel sind die Arbeiten auf der Baustelle sofort zu unterbrechen oder einzustellen. Das Vorhandensein der SiGeKo befreit die Auftragnehmer nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz, §6(2) und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V1 bzw. BGV A 1 "Allgemeine Vorschriften". Sie sind gleichermaßen nicht von der betrieblichen Verantwortung für ihr Baustellenpersonal befreit, für die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungsanweisungen auf der Baustelle in ausreichendem Umfang zu sorgen.

Die Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Baustellenordnung erfolgt regelmäßig durch die SiGeKo im Zusammenwirken mit der BL/PL.

1.3 Berichterstattung Durch jeden Auftragnehmer sind die Namen der verantwortlichen Person, dessen Stellvertreters, die der Sicherheitsbeauftragten und der Ersthelfer auf der Baustelle sowie Name und Telefonnummer der Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und zuständige Berufsgenossenschaft der Sicherheitskoordination auf Verlangen schriftlich anzuzeigen.

Jeder Auftragnehmer hat in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräte- und Materialeinsatz bzw. deren Anlieferungen, den Arbeitsfortschritt sowie über besondere Vorkommnisse an die BL/BH/SiGeKo zu berichten. Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung erforderten, sowie alle größeren Schadensfälle sind der BL/BH/SiGeKo zu melden und werden dort registriert.

1.4 Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und ausreichend geschult sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, oder den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitskoordination nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.

1.5 Arbeitszeit Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit ist sicherzustellen. Jede Abweichung davon bedarf der gesonderten Vereinbarung. Soweit Ausnahmegenehmigungen (Sonn- und Feiertagsarbeit) erforderlich sind, hat

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der Auftragnehmer diese beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsicht/Landratsamt etc. einzuholen.

1.6 Baustellensprache und ausländische Beschäftigte Als Baustellensprache wurde deutsch festgelegt. Ausländische Auftragnehmer mit ausländischen Arbeitnehmern sind verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute verantwortliche Aufsichtsperson muss stets auf der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein. Für deutsche Auftragnehmer, welche ausländische Mitarbeiter einsetzen, gilt sinngemäß das gleiche. Für alle ausländischen Arbeitnehmer ist, falls erforderlich, eine gültige Arbeitserlaubnis der BL/BH vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten.

1.7 Besprechungen, Einweisungen und Sicherheitsbelehrungen Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, auf Anforderung ihre örtlichen Bau-, Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte zu den von der BL/BH angesetzten Montage und Arbeitsschutzbesprechungen sowie Baustellenbegehungen zu entsenden.

  1. Arbeitsstätten

2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen einzurichten. Der Auftragnehmer ist für die Einrichtung der Baustelle gemäß Arbeitsstättenverordnung (siehe §6) in dem ihm zugewiesenen Bereich selbst verantwortlich. Personen dürfen die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen. Die gemäß Vorgabe des Bauherrn/der Bauleitung erstellte Baustellensicherung (Bauzaun etc.) ist bis auf Anlieferungen und Zufahrten geschlossen zu halten und abends verkehrssicher zu schließen (Verkehrssicherungspflicht). Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeit ist verboten. Das Parken privater Kraftfahrzeuge im Baustellengelände ist nur auf gekennzeichneten Flächen mit Parkerlaubnis gestattet. Beim Rückwärtsfahren besteht, falls Gefahren nicht vollständig ausgeschlossen werden können, Einweiserpflicht. Die Zufahrtswege für Feuerwehr, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind immer freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind entsprechend dem Baufortschritt auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie größere Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen und die benutzten Flächen sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auch nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Verkehrsschilder und -leiteinrichtungen sowie Absperrungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder verändert werden.

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2.2 Winterfeste Arbeitsplätze Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Forderungen der Winterbauverordnung einzuhalten. Der Räum- und Streudienst wird, bei Bedarf durch die BL/BH organisiert.

2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Der Bauherr übernimmt bzw., beauftragt die Einrichtung der ELT-Einspeisung und der ELT-Hauptverteilungen. Ab ELT-Hauptverteilung ist die sach- und fachgerechte Unterverteilung einschließlich ihrer Überprüfung Sache des Auftragnehmers. Die Allgemeinbeleuchtung für die Zugänge, Verkehrswege werden von der BL/PL vertragsgemäß organisiert. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer selbst zu sorgen.

2.4 Fernmelde- und Funksprechverkehr Ein Fernsprechgerät für Notrufe (bei guter Mobilnetzverbindung als Mobiltelefon) steht zur Verfügung. Will ein Auftragnehmer Funkgeräte auf der Baustelle einsetzen, sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der BL/PL zu melden und die Nutzungsberechtigung einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

2.5 Sauberkeit und Hygiene auf der Baustelle Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die BL/PL den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf den Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Essen, Trinken ist nur in den Tagesunterkünften gestattet. Diese müssen die Anforderungen der ArbStättV erfüllen.

  1. Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

3.1 Auftragnehmer Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist jeder Auftragnehmer selbst verantwortlich siehe § 3 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 ”Grundsätze der Prävention” Jeder Auftragnehmer hat gemäß Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen einer Anlaufberatung darzulegen. Durch die Sicherheitskoordination werden die Arbeitsverfahren auf mögliche gegenseitige Gefährdungen geprüft. Falls erforderlich, schlägt die SiGe- Koordination notwendige Veränderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufes vor.

3.2 Verantwortliche Personen der Auftragnehmer Der Auftragnehmer benennt nach § 4 DGUV V38 ”Bauarbeiten” oder beauftragt schriftlich nach § 13 (2) ArbSchG eine verantwortliche Person und einen Stellvertreter für die Baustelle. Eine dieser Personen hat sich stets vor Ort auf der Baustelle aufzuhalten. Diese ist für den Einsatz des Personals, die Sicherheit der verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen

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verantwortlich. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass alle Rechts- und Baustellen-Vorschriften (z.B. der SiGe-Plan und die Baustellenordnung) eingehalten werden. Interne schriftliche Betriebsanweisungen für die eingesetzten Geräte und Maschinen und gemäß Gefahrstoffverordnung für die auf der Baustelle verwendeten Gefahrstoffe, EG- Sicherheitsdatenblätter, Arbeitsanweisungen und Gefahrenhinweise sind sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Dies ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

3.3 Koordinierung von Arbeiten Für Arbeiten, bei denen zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung mehrerer Firmen eine Abstimmung nach § 8 ArbSchG bzw. § 6 DGUV V1 erforderlich ist, hat sich der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten mit der SiGeKo in Verbindung zu setzen. Es muss ein Koordinator für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber benannt werden. Diesem und der SiGeKo sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung(en) sowie die daraus abgeleitete Arbeitsanweisung(en) mit den Festlegungen zur Risikominimierung vorzulegen. Bei vorhandenen Gefahren dürfen die Arbeiten erst nach deren Beseitigung ausgeführt werden. Für besonders gefährliche Arbeiten ist die entsprechende schriftliche Freigabe der Bauleitung einzuholen und die SiGeko zu informieren.

Erlaubnisscheine sind besonders erforderlich für

  • Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
  • Schweißen in engen Räumen
  • Gefährliche Montagearbeiten Diese sind für die Dauer der Arbeiten jederzeit vor Ort aufzubewahren. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Firmen und auch mit der BL/PL abzustimmen, wenn während der beabsichtigten Tätigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten sollte.
  1. Sicherung der Ersten Hilfe auf der Baustelle Alle Auftragnehmer haben das entsprechend ihrer Beschäftigtenzahl erforderliche Erste-Hilfe-Material und die vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle vorzuhalten. Die Ersthelfer sind namentlich der Sicherheitskoordination mitzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Erstversorgung durch die Ersthelfer des Auftragnehmers. Der zuständige Verantwortliche alarmiert bei Notfällen unmittelbar den Rettungsdienst über Notruf (Tel.: 112) und informiert anschließend gemäß Alarmplan die BL/PL und die SiGe-Koordination.

Es ist sicherzustellen, dass am Baustellenzugang ein Einweiser bereitsteht, um den Notarzt schnell zum Unfallort auf der Baustelle bringen zu können. Alle Verletzungen (auch nur geringfügigen Ausmaßes) sind durch einen Ersthelfer zu versorgen und im Verbandbuch des jeweiligen Auftragnehmers zu dokumentieren. Unfälle, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, sind vom Auftragnehmer direkt an seinen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen.

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Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, sind an die BL/PL und der SiGeKo zu melden. Diese führen bei Erfordernis eine entsprechende Unfall-Untersuchung durch.

  1. Schwerpunkte zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

5.1 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Alle Begehungen und Tätigkeiten auf der Baustelle sind nur mit: Arbeitsschutzhelm und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln S 3 bzw. S 5 zulässig!

Personen, ohne ausreichende PSA, werden der Baustelle verwiesen!

Die weiteren erforderlichen PSA sind von jedem Auftragnehmer selbst anzuweisen. Die PSA muss einwandfrei sein und den aktuellen Richtlinien entsprechen. An den Schutzhelmen oder an der Arbeitskleidung ist eine Firmenkennzeichnung gut sichtbar anzubringen. Die Anforderungen des § 4 DGUV Vorschrift 1 und der DGUV R112-190 ff sind einzuhalten. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. TRGS 519) ist die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Persönliche Schutzausrüstung zu tragen und fachgerecht zu entsorgen.

5.2 Alkoholmissbrauch und weitere Rauschmittel Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder/und Rauschmitteleinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

5.3 Kennzeichnungs-, Prüf- und Genehmigungspflichten Jeder Betreiber einer Anlage, einer Maschine, eines Gerätes oder einer Einrichtung auf der Baustelle wird verpflichtet, eine Kennzeichnung anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zu ihm ermöglicht. An Maschinen und Geräten muss der Termin der letzten sicherheitstechnischen Prüfung (Prüfplakette) erkennbar sein. Für alle Anlagen, Maschinen und Geräte, für die nach geltenden Rechtsvorschriften Prüfpflichten bestehen, sind die Prüfbücher oder andere Prüfnachweise, aus denen der Termin der letzten Prüfung hervorgeht, vom Betreiber auf der Baustelle vorzuhalten. Nicht eindeutig einem Betreiber zuordenbare Maschine und Geräte können durch die BL/PL oder die SiGeKo stillgelegt oder eingezogen werden. Für die Einholung erforderlicher Genehmigungen ist jeder Auftragnehmer selbst verantwortlich. Die Genehmigungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen.

5.4 Gefahrstoffe Durch die Auftragnehmer sind für alle auf der Baustelle für den Einsatz vorgesehenen Gefahrstoffe der Sicherheitskoordination ein Verzeichnis nach

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Gefahrstoff-Verordnung vorzulegen, aus dem Art und Wirkung des Gefahrstoffes und die vorgesehenen Verarbeitungs- und Lagermengen hervorgehen. Die EG-Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen nach GefStoffV sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Anforderung an die SiGeKo zu übergeben. Die Lagerungsanforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und der TRGS 510 (hier vor allem Kleinmengenregelung) sind zu beachten und einzuhalten.

5.5 Sicherung hochgelegener Arbeitsplätze und von Verkehrswegen; Gerüste und Schutzeinrichtungen Grundsätzlich sind kollektive Fallschutzmittel anzuwenden. Nur falls das technisch nicht möglich ist, sind nach Abstimmung mit der Sicherheitskoordination persönliche Fallschutzmittel (Sicherheitsgeschirre/PSA gegen Absturz) einzusetzen. Dabei ist insbesondere auf sichere Anschlagpunkte zu achten. Die Anschlagpunkte sind vom verantwortlichen Aufsichtführenden der jeweiligen Firma festzulegen. Arbeits- und Schutzgerüste sind durch den Errichter vor Inbetriebnahme, nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach konstruktiven Änderungen zu prüfen und mit einer Kennzeichnung nach TRBS 2121 Teil 1 zu versehen. Die Übergabe des Gerüstes an den Nutzer hat schriftlich zu erfolgen. Die Eignung des Gerüstes für die vorgesehenen Tätigkeiten ist durch den Fachbauleiter zu bestätigen. Jegliche Veränderungen an den Gerüsten (Anbauten, Umbauten, Veränderungen, Entfernen von Schutzeinrichtungen) sind grundsätzlich untersagt. Sollten sich aus dem Bauablauf notwendige Veränderungen an Gerüsten ergeben, so dürfen diese ausschließlich nach Absprache mit dem BL/BH durch den Gerüstersteller vorgenommen werden. Fahrgerüste sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufzustellen und mit dem Namen des Betreibers zu kennzeichnen. Die Aufbauanleitung muss auf der Baustelle vor Ort vorhanden sein. Dies gilt auch für Arbeitsbühnen.

Bevor eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt und verwendet wird, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter erforderlich oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. Bei der Leiterauswahl sind leichte Plattformleitern sowie Podestleitern vorzuziehen. Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang mit geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benutzung (<2,0h/Tag) zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, die der Unternehmer nicht ändern kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen.

5.6 Ausführen von Trenn- und Schweißarbeiten (Feuerarbeiten) Jegliche Feuerarbeiten sind bei der BL/PL anzuzeigen. Es sind weiterhin geeignete Löschmittel in ausreichender Anzahl in erreichbarer Nähe vorzuhalten. Für Heißarbeiten ist eine schriftliche Freigabe der verantwortlichen Stelle einzuholen und die SiGeko ist zu informieren. Dieser sind für die Dauer der Arbeiten jederzeit vor Ort aufzubewahren. Ein entsprechende Brandschutzüberwachung ist durch das ausführende Unternehmen sicherzustellen! Bei Verwendung von Gasen sind ordnungsgemäße Schläuche mit zugelassenen Schlauchbruchsicherungen zu verwenden.

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5.7 Elektrische Anlagen Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Maßnahmen mit der SiGeKo festzulegen. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen eindeutig mit einer Kennzeichnung des Betreibers versehen sein sowie den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen, nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein und regelmäßig geprüft werden. Es ist eine tägliche FI/RCD-Prüfung an den ELT-Verteilern zu gewährleisten. Kabel und Leitungen nicht quer über den Boden verlegen, um Stolpergefahren und Beschädigung von Leitungen auszuschließen. Nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die der DIN VDE 0100 Teil 704 „elektrische Betriebsmittel für Baustellen“ entsprechen. Nicht zugelassenen oder beschädigte Elektrowerkzeuge sind sofort unbrauchbar zu machen und von der Baustelle zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen veranlasst dies die BL/PL!

5.8 Baumaschinen und -geräte Das Führen von Baumaschinen und -geräten wie z.B. Bagger, Minibagger, Kräne etc. ist nur den, hierfür vom jeweiligen Unternehmer schriftlich beauftragten, Personen gestattet. Bei Verlassen der Steuerstände ist das Gerät gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

  1. Umweltschutz und Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des Auftragnehmers. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert nach LV zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigung nicht nach, behält sich die Baustellenleitung vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte nach LV überschritten werden, sind dem Koordinator zu melden. Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen ist gemäß LV durchzuführen, Unklarheiten sind abzustimmen. Anzeigefristen und -wege sowie die Entsorgungssicherheit sind zu gewährleisten. Nachweise sind gemäß LV zuzustellen.
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