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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten im
Lande Hessen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
- Allgemein Für die Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden BVB, die beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung. Sofern einzelauftragsbezogen Besondere Vertragsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese zusätzlich. Abweichungen vom erteilten Auftrag, den BVB, den ZVB, der VOL/B oder den einzelauftragsbezogenen Besonderen Vertragsbedingungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Abweichend getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang. Mündliche Abreden und Vermerke auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., nach denen dem Auftrag die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde liegen, gelten demnach nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie von dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmern sind ungültig und kommen nicht zur Anwendung.
Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Für sie gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen bzw. in Textform (§ 126b BGB) übermittelten Bestätigung des Auftraggebers. Bei einem Auftragswert von über 500 Euro sind der Auftrag sowie die vereinbarten Nachlässe und Skonti durch den Auftragnehmer schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen. Die zu liefernden Erzeugnisse, Anlagen und Dienstleistungen müssen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entsprechen.
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Preise Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Land Hessen gemäß § 4 Abs. 6 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.
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a. Auftragsausführung (§ 4 VOL/B) Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmern, so hat er diese spätestens vor Beginn der Auftragsausführung dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung zu der Unterbeauftragung einzuholen.
b. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung spätestens bei Erbringung der Leistung beizufügen. Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber spätestens nach Ausführung der Leistung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzugeben.
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Ausführungsfristen (§ 5 VOL/B, § 7 VOL/B) Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 5 VOL/B sowie die Bestimmungen nach § 7 VOL/B betreffend Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.
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Nachweise und Kontrollen
5.1 Der Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG), insbesondere die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 HVTG sowie die Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 HVTG auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. . Der Auftraggeber darf gemäß § 18 Absatz 4 S. 1 HVTG ab Beginn der Ausführung des Auftrags zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in die Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen des Auftragnehmers sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Auftraggeber kann hierzu auch Auskunft verlangen. Der Auftraggeber kann gemäß § 18 HVTG zur Durchführung seiner Kontrollen sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen, mit Ausnahme von Wohnungen, und Beförderungsmittel des Auftragnehmers sowie dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer betreten, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführte Identitätsnachweise erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen. Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunter- nehmen und/oder Unterauftragnehmern, mit diesen zu vereinbaren, dass das vorstehende Auskunfts- und Prüfungsrecht des Auftraggebers auch ihnen gegenüber gilt.
5.2 Die Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Ziffer 5.1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. .
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer vertraglich sicherzustellen.
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5.3 Der Auftraggeber nutzt die ihm in Textform zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Ziffer 5.1. Die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen richtetet sich nach den für den öffentlichen Auftraggeber jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen.
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Verpackung, Versand und Transport (§ 6 VOL/B) Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Verpackung ist eine angemessene und umweltverträgliche Lösung zu wählen (z. B. Kartonagen). Die Waren sind grundsätzlich auf eigene Gefahr frei Empfänger zu liefern. Die Versandkosten (einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, ggf. für Versicherung und der Anlieferung an die Empfangsstelle) trägt grundsätzlich der Auftragnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wird die auf dem Lieferauftrag angegebene Versandanschrift nicht beachtet, haftet der Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.
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Gefahrübergang (§ 13 VOL/B) Gefahr und Eigentum gehen über mit der Übernahme seitens des Auftraggebers; bei gesetzlich vorgesehener oder vereinbarter Abnahme mit erfolgter Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber.
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Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware vom Auftraggeber entgegen- genommen worden ist. Eine vom Auftragnehmer übernommene Mängelfrist beginnt mit demselben Tag.
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Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Leistungsabnahme.
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Zahlung (§ 17 VOL/B)
10.1 .Rechnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form (E-Rechnung) zu übersenden.
10.2 Die Zahlung erfolgt bargeldlos in Euro und wird grundsätzlich durch den Auftraggeber geleistet. Abweichungen werden besonders vermerkt.
10.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrags wird nach 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig (§ 271 BGB). Entsprechend der Regelung nach Ziffer 1 Satz 3 und 6 BVB werden abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Regelungen der Auftragnehmer zur Fälligkeit der Zahlung nicht Vertragsbestandteil. Die Zahlung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines vereinbarten Skontos) nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt (§ 17 Nr. 1 Satz 2 VOL/B). In der hessischen Landesverwaltung werden Rechnungen zunehmend maschinell und automatisch verarbeitet. Daher muss jede Rechnung den Leistungs- und Rechnungsempfänger ausweisen sowie die Bestellnummer bei Rechnungen mit Bestellbezug. Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden und müssen zurückgegeben werden.
10.4 Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren.
10.5 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher oder textlicher (§ 126b BGB) Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
10.6 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
10.7 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- a) Gerichtsstand (§ 19 VOL/B) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber bzw. dessen prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vorliegen.
b) Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19 VOL/B) Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erklärung über Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Der Auftragnehmer hat, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren geschehen ist, eine Erklärung abzugeben, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Erklärung soll wie folgt lauten: „Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß nachgekommen sind/bin. Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.“
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Erweiterung der Bezugsberechtigten Bei Rahmenverträgen, deren Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, kann der Kreis der Bezugsberechtigten nachträglich erweitert werden. Diese Erweiterung bedarf der Zustimmung der entsprechenden Bedarfsstelle bzw. der den Rahmenvertrag haltenden Stelle. Die Zustimmung ist schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen
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Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund / Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B), Antikorruptions- klausel
14.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich bzw. fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Für die Beurteilung der Nachweislichkeit kommen alle geeigneten Feststellungen, insbesondere in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, von Innenrevisionen, beauftragten Gutachtern sowie eigene Feststellungen der Dienststellen oder der Kartellbehörde in Betracht. Von einer Nachweislichkeit der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren vorliegt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen in Bezug auf ihr Amt beziehungsweise ihre dienstliche Tätigkeit, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Fachkunde und Leistungsfähigkeit sowie das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB abgegeben hat/haben oder d) ihre Verpflichtungen nach dem HVTG schuldhaft verletzt haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 HVTG).
14.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 14.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
14.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 14.1 b oder 14.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
14.4 Die Nummern 14.1 b und 14.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialadäquates Verhalten im Sinne der Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen Geschenken und sonstigen Vorteilen (VV Belohnungen)“ (StAnz. 2022, 1408) handelt. Dies ist der Fall, wenn die Zustimmung zu dem Verhalten nach Ziffer II.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift als allgemein erteilt gilt oder gemäß Ziffer II.2 dem Einzelfall zugestimmt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Bezug zum Amt oder der dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann.
14.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Vertragsstrafe Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jede schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen nach dem HVTG durch ihn selbst, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist vom Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen und beträgt bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag. Bei mehreren Verstößen wird die Summe der Vertragsstrafen auf maximal zehn Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag begrenzt.
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Sonstige Besondere Vertragsbedingungen
a) Insolvenzverfahren (§ 8 Nr. 1 VOL/B) Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, wurde der Insolvenzeröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
b) Abtretung Eine Abtretung der Forderung auf die Gegenleistung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
c) Druckaufträge Bei Druckaufträgen erwirbt das Land Hessen mit der Zahlung des Rechnungsbetrages das Recht zur uneingeschränkten Vervielfältigung in allen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an fremden Entwürfen, Originalen usw. Entwürfe, Reinzeichnungen, Dateien usw. gehen alsdann vollständig in das Eigentum des Landes Hessen über. Produktionsbedingte Druck-Mehrexemplare dürfen nicht berechnet werden; Minderlieferungen sind nach der tatsächlich gelieferten Zahl zu berechnen.
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