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Wäschereivertrag für Lohnwäsche
zwischen
der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden
vertreten durch: den Präsidenten Herrn Dr. Walter Seubert
nachstehend Auftraggeber genannt.
und
Firma: ______________________________________
Anschrift: ___________________________________
Vertreten durch: ______________________________
nachstehend Auftragnehmer (Wäscherei) genannt.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Reinigung und Pflege der vom Auftraggeber bereitgestellten Textilien (Lohnwäsche).
(2) Die Textilien bleiben jederzeit Eigentum des Auftraggebers.
(3) Zum Leistungsumfang gehören insbesondere:
• Abholung der Wäsche am vereinbarten Standort,
• Transport zur Betriebsstätte des Auftragnehmers,
• Sortierung,
• Waschen,
• Trocknen,
• Mangeln oder Bügeln (nach Vereinbarung),
• Falten und Verpacken,
• Rücktransport und Lieferung.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Behandlung der übergebenen Wäsche entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Textilreinigerhandwerks und den
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Pflegekennzeichnungen. Es handelt sich um Schmutzwäsche aus einem Lebensmittelbetrieb und einer Übernachtungseinrichtung.
(2) Kann ein Wäschestück wegen fehlender oder unleserlicher Pflegekennzeichnung nicht eindeutig behandelt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine schonende Behandlung nach fachlichem Ermessen vorzunehmen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorbestehende Schäden, Materialermüdungen oder mangelhafte Verarbeitung zu erkennen.
§ 3 Abholung und Lieferung
(1) Die Abholung und Lieferung erfolgt an folgenden Tagen: jede Woche Dienstags zwischen 6.00 und 8.00 Uhr. (2) Der Auftragnehmer (Wäscherei) stellt für den Transport der Schmutzwäsche entsprechend und in ausreichender Anzahl geeignete Container zur Verfügung, die von ihr vor Abholung bereitzustellen sind.
(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei:
• höherer Gewalt,
• Naturereignissen,
• Streik,
• behördlichen Anordnungen,
• unvorhersehbaren technischen Störungen.
§ 4 Übergabe der Wäsche
(1) Die Wäsche ist vom Auftraggeber vorsortiert und transportsicher bereitzustellen.
(2) Jede Übergabe wird durch Lieferschein oder elektronischen Erfassungsbeleg dokumentiert.
(3) Maßgeblich sind die vom Auftragnehmer festgestellten Stückzahlen, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der diesem Vertrag als Anlage beigefügte Preisvereinbarung (Leistungsverzeichnis). Zur Vermeidung finanzieller Nachteile werden zwischen AG und AN keine verbindlichen Mindest- oder Maximalvolumina vereinbart.
(2) Eine Änderung dieser Anlage bewirkt keine Vertragsänderung.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(6) Preisanpassung: Ändert sich während der Vertragslaufzeit der maßgebende Lohn infolge Änderung des im Hinblick auf die Vertragsleistung einschlägigen anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages, dessen Bindung der AN unterliegt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung angepasst werden. Der AN hat entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Änderung erfasst jedoch nur den Anteil der Lohn- bzw. der Lohnnebenkosten am Gesamtpreis. Eine Anpassung ist immer nur zum 01. eines Monats möglich. Sie muss dem AG spätestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben und nachgewiesen werden.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,
• Taschen vollständig zu leeren,
• gefährliche Gegenstände vor Übergabe zu entfernen,
• empfindliche oder besonders wertvolle Textilien schriftlich kenntlich zu machen,
• Pflegehinweise bereitzustellen, soweit diese nicht aus den Textilien hervorgehen,
• während der Dauer des Vertragsverhältnisses, die Reinigung der Wäsche ausschließlich von der Wäscherei durchführen zu lassen.
§ 7 Beanstandungen
(1) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rücklieferung schriftlich anzuzeigen.
(2) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Reklamierte Wäschestücke dürfen bis zur gemeinsamen Begutachtung nicht weiter benutzt oder nachbehandelt werden.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden aufgrund
• normaler Abnutzung,
• Materialermüdung,
• fehlerhafter oder fehlender Pflegekennzeichnung,
• Vorschäden,
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• Farbveränderungen infolge materialbedingter Eigenschaften,
• Schrumpfung im Rahmen textilüblicher Toleranzen,
• nicht entfernbarer Flecken.
(4) Für Geld, Schmuck, Datenträger, Schlüssel oder sonstige in Textilien verbliebene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Fundgegenstände sind dem Auftraggeber zurückzugeben.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(6) Die Wäscherei stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
(7) Beschädigte oder abhanden gekommene Wäscheteile sind zum Zeitwert zu ersetzen.
§ 9 Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung, die sämtliche während der Lagerung, Behandlung und des Transports der Wäsche möglichen Schäden abdeckt.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind vertraulich zu behandeln.
§ 11 Vertragslaufzeit
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und wird auf die Dauer von vier Jahren fest abgeschlossen. Es endet mit Ablauf des 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 12 Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
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(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
Anlagen
Anlage 1: Preisvereinbarung (Leistungsverzeichnis).
Ort, Datum: ______________________________
Auftraggeber
Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden
vertreten durch: den Präsidenten Herrn Dr. Walter Seubert
Unterschrift: ___________________________
Auftragnehmer
Name: __________________________________
Unterschrift: ___________________________