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Erklaerung_Mindestentgelte.pdf

Logistik- und Transportleistungen für die Oberbürgermeisterwahl 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 15:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Verpflichtungserklärung über Mindestentgelte

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils gültigen Vorschriften des Mindestlohngesetzes einzuhalten.

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Ausführung des Vertrages bzw. Auftrages, dass er innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland

• die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), • des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer gesetzlicher Bestimmungen über Mindestentgelte einhält und • bei seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG in der jeweils geltenden Fassung zahlt.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er nicht wegen eines Verstoßes gemäß §§ 19, 21 MiLoG (z. B. Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt worden ist und im Falle des zukünftigen Eintretens die Auftraggeberin unverzüglich informiere.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Übertragung von Leistungen auf Unterauftragnehmer (Nachunternehmer), dem Unterauftragnehmer die Pflicht aufzuerlegen, seinen Beschäftigten, unter Beachtung des § 22 MiLoG, für die Ausführung der für diesen öffentlichen Auftrag erforderlichen Leistungen mindestens eine Vergütung in Höhe des Entgelts nach § 1 Abs. 2 MiLoG in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch den Auftragnehmer kontrolliert. (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG).

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, zum Beweis der in Abs. 1 enthaltenen Verpflichtungen entsprechende Nachweise zu verlangen. Bei Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise ist die Auftraggeberin berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten.

(4) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Pflichten dieser Erklärung, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Auftragnehmer Schadensersatz und eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen. Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, den Teil der noch nicht vollendeten Leistung durch einen Dritten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(5) Sollte die Auftraggeberin zukünftigen Haftungsansprüchen oder staatlichen Sanktionsmaßnahmen ausgesetzt sein, die durch einen Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtungserklärung entstehen, erklärt er sich bereit, der Auftraggeberin alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Diese Erklärung ist Bestandteil des Angebots und wird bei Beauftragung Vertragsbestandteil.

Klicken oder tippen Sie, um ein Datum Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. einzugeben. Datum Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt (Bieter / Bietergemeinschaft)

Hinweis: Diese Erklärung ist von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft abzugeben.

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