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AV 07- Auftragsverarbeitungsvertrag
zum „System“
Zwischen
Firma / Unternehmen:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
- im Folgenden: Auftragverarbeiter
und
Zweckverband Elektronische Verwaltung
in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
- im Folgenden Auftraggeber
wird der folgende Vertrag geschlossen:
Geschäftsstelle: Kontakt: Bankverbindung: Eckdrift 103 Telefon (0385) 77 33 47-0 IBAN DE27 1203 0000 1001 1855 35 19061 Schwerin Fax (0385) 77 33 47-28 BIC BYLADEM1001 Deutsche Kreditbank Berlin Amtsgericht Schwerin E-Mail info@ego-mv.de Steuer-Nr. 090/144/00882 HRA 3949 Web www.ego-mv.de USt.-IdNr. DE279621892 Seite 1 von 19
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§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum Hauptvertrag
(1) Diese Vereinbarung konkretisiert die Datenschutzpflichten der Vertragsparteien aus dem
Vertrag über Cloudleistungen – 2026-eGo-MV-15 „adaptives digitales Lernsystem für den
Mathematikunterricht" einschließlich dessen Anlagen, insbesondere der Anlage Nr. 4
„Informationssicherheit, Datenschutz und Nachweise" (nachfolgend „Hauptvertrag").
(2) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des
Auftraggebers im Sinne von Artikel 28 DSGVO. Diese Vereinbarung gilt für alle
Verarbeitungstätigkeiten, die mit der Bereitstellung, dem Betrieb, Support, der Wartung,
Sicherung, Fehleranalyse und Weiterentwicklung des vertraglich vereinbarten adaptiven
digitalen Lernsystems zusammenhängen und bei denen der Auftragsverarbeiter oder von
ihm eingesetzte Unterauftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers
verarbeiten oder auf diese zugreifen können.
(3) Gegenstand, Dauer, Art und Umfang der Verarbeitung richten sich nach dieser
Vereinbarung, dem Hauptvertrag und den Anlagen zu dieser Vereinbarung. Die Dauer der
Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern in dieser Vereinbarung
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen
den Regelungen des Hauptvertrages vor, soweit sie datenschutzrechtliche Pflichten, die
Weisungsbindung, die Datenarten, die Kategorien betroffener Personen, die technischen
und organisatorischen Maßnahmen oder Pflichten nach Artikel 28 DSGVO betreffen. Im
Übrigen gilt die Anlage Nr. 4 des Hauptvertrages für Anforderungen an
Informationssicherheit, Nachweise, Kontrollrechte, Unterauftragnehmer,
Sicherheitsvorfälle, Verfügbarkeit, Datenherausgabe, Löschung und Vertragsende. Soweit
sich Regelungen ergänzen, hat der Auftragsverarbeiter die jeweils strengere Anforderung
einzuhalten.
§ 2 Verantwortlichkeit und Weisungsrecht
(1) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie für die Wahrung der Rechte betroffener Personen verantwortlich. Er ist
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO.
(2) Der Auftragsverarbeiter führt für die Verarbeitung ein eigenes Verzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 DSGVO. Er stellt dem
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Auftraggeber auf Anforderung die für dessen Übersicht nach Artikel 30 Absatz 1 DSGVO
notwendigen Angaben zur Verfügung.
(3) Soweit der Auftragsverarbeiter unter Verstoß gegen diese Vereinbarung und gegen die
DSGVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, gilt er in Bezug auf diese
Verarbeitung als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO.
(4) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf
dokumentierte Weisung des Auftraggebers, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats besteht. In diesem Fall
informiert der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber vor der Verarbeitung über die
betreffende rechtliche Verpflichtung, soweit das Recht eine solche Information nicht aus
wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbietet.
(5) Weisungen ergeben sich zunächst aus dem Hauptvertrag, dieser Vereinbarung und ihren
Anlagen. Einzelweisungen können durch die in Anlage 2 genannten weisungsberechtigten
Personen in Textform erteilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Mündliche
Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(6) Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, informiert er den
Auftraggeber unverzüglich. Er ist berechtigt, die Umsetzung der Weisung bis zu deren
Bestätigung oder Änderung auszusetzen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(7) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die zur Verarbeitung befugten Personen
personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
verarbeiten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:
a) „Auftragsverarbeiter" ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des
Verantwortlichen verarbeitet.
b) „personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene
Person") beziehen.
c) „Verarbeitung" ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
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personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung,
die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
d) „Weisung" ist die auf einen bestimmten datenschutzrechtlichen Umgang (zum
Beispiel Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des
Auftragsverarbeiters mit personenbezogenen Daten gerichtete Anordnung des
Auftraggebers.
e) „Unterauftragnehmer" ist jeder weitere Auftragsverarbeiter des
Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 28 Absatz 4 DSGVO.
f) „Dritter" ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem
Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren
Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind,
die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
g) „Drittland" ist ein Land, das sich außerhalb der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums befindet.
§ 4 Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur
Bereitstellung, Administration, Nutzung, Sicherung, Wartung und Unterstützung des
adaptiven digitalen Lernsystems für den Mathematikunterricht.
(2) Die zulässigen Verarbeitungstätigkeiten umfassen insbesondere das Erheben, Erfassen,
Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden,
Bereitstellen, Übermitteln im Rahmen berechtigter Systemfunktionen, Abgleichen,
Einschränken, Löschen und Vernichten von Daten, soweit dies für die in Absatz 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nicht für eigene oder fremde
Zwecke verwenden. Insbesondere sind Werbung, Marketing, Vertrieb, Weitergabe oder
Veräußerung von Daten, die Erstellung von Profilen für eigene oder fremde Zwecke sowie
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das Training, die Entwicklung oder Verbesserung allgemeiner Modelle, Algorithmen oder
Produkte außerhalb der konkret beauftragten Leistung ausgeschlossen.
(4) Die konkreten Datenarten, Kategorien betroffener Personen und Zwecke ergeben sich
abschließend aus Anlage 1 dieser Vereinbarung.
§ 5 Leistungsorte und Drittlandübermittlungen
(1) Der Auftragsverarbeiter und seine Unterauftragnehmer erbringen die vertraglichen
Leistungen ausschließlich an den in Anlage 5 genannten Leistungsstandorten innerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Dies umfasst insbesondere
Hosting, Speicherung, Datenbanken, Backups, Protokollierung, Monitoring,
Administration, Fehleranalyse, Support, Ticketing, E-Mail- und Benachrichtigungsdienste.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder ein Zugriff auf
personenbezogene Daten aus einem Drittland außerhalb der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung setzt voraus, dass der Auftragsverarbeiter den
konkreten Datenfluss, Empfänger, Drittland, Zweck, Datenkategorien, Rechtsgrundlage
und zusätzliche Schutzmaßnahmen vollständig dokumentiert.
(3) Allgemeine Angaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen oder
einer frei änderbaren Unterauftragnehmerliste gelten nicht als Zustimmung des
Auftraggebers.
§ 6 Vertraulichkeit und befugte Personen
(1) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass alle Personen, die unter seiner Verantwortung
personenbezogene Daten verarbeiten oder Zugriff auf diese haben, vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
(3) Der Auftragsverarbeiter beschränkt Zugriffe auf personenbezogene Daten auf Personen,
die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Er setzt angemessene
Berechtigungs- und Zugriffskontrollen um.
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§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragsverarbeiter trifft und unterhält geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 32 DSGVO. Die konkret
vereinbarten Maßnahmen ergeben sich aus Anlage 3 dieser Vereinbarung sowie
ergänzend aus Anlage Nr. 4 des Hauptvertrages, soweit diese Anforderungen die
Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
(2) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die Maßnahmen ein dem Risiko angemessenes
Schutzniveau gewährleisten und insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der
Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.
(3) Der Auftragsverarbeiter überprüft die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen
Maßnahmen regelmäßig, mindestens jährlich sowie anlassbezogen nach wesentlichen
Änderungen oder Sicherheitsvorfällen.
(4) Der Auftragsverarbeiter darf die Maßnahmen weiterentwickeln, sofern das vertraglich
vereinbarte Sicherheits- und Datenschutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche
Änderungen, die zu einer Verringerung dieses Niveaus führen könnten, sind nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
§ 8 Unterstützungspflichten
(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der
Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen im angemessenen und
erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 12 bis 23 sowie 32
bis 36 DSGVO.
(2) Der Auftragsverarbeiter leitet Anfragen betroffener Personen, die unmittelbar bei ihm
eingehen und die Verarbeitung im Auftrag betreffen, unverzüglich an den Auftraggeber
weiter. Eine eigenständige Beantwortung erfolgt nur nach dokumentierter Weisung des
Auftraggebers oder soweit hierzu eine gesetzliche Pflicht besteht.
(3) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber insbesondere bei der Bearbeitung
von Betroffenenanfragen, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen, vorherigen
Konsultationen, Prüfungen durch Aufsichtsbehörden sowie der Aufklärung und
Dokumentation von Datenschutzverletzungen.
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§ 9 Meldung von Datenschutzverletzungen und Sicherheitsvorfällen
(1) Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, über eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten oder einen erheblichen Sicherheitsvorfall, wenn dieser die
Daten des Auftraggebers, die Verfügbarkeit der Leistung oder die Vertraulichkeit und
Integrität der vertraglich genutzten Systeme tatsächlich oder voraussichtlich erheblich
beeinträchtigt.
(2) Die Erstmeldung enthält, soweit bekannt, mindestens Zeitpunkt der Kenntniserlangung,
Art und Umfang des Vorfalls, betroffene Systeme und Datenkategorien, mögliche
Auswirkungen, bereits ergriffene und geplante Maßnahmen sowie einen Ansprechpartner
für Rückfragen. Unvollständige Angaben sind unverzüglich zu ergänzen.
(3) Der Auftragsverarbeiter trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Eindämmung,
Untersuchung, Beseitigung und Dokumentation des Vorfalls. Er unterstützt den
Auftraggeber bei dessen Bewertung, bei Meldungen nach Artikel 33 und 34 DSGVO sowie
bei der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und Betroffenen.
§ 10 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragsverarbeiter darf Unterauftragnehmer, die personenbezogene Daten des
Auftraggebers verarbeiten oder auf solche Daten zugreifen können, nur nach vorheriger
allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers einsetzen. Die bei
Vertragsschluss genehmigten Unterauftragnehmer sind in Anlage 4 aufgeführt.
(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber mindestens 30 Kalendertage vor
einer beabsichtigten Hinzuziehung, Ersetzung oder wesentlichen Änderung eines
Unterauftragnehmers in Textform. Die Information enthält mindestens Firma, Sitz und
Verarbeitungsort, Leistungsanteil, Zugriffsmöglichkeit, Datenkategorien sowie etwaige
Drittlandbezüge.
(3) Der Auftraggeber kann einer Änderung innerhalb von 30 Kalendertagen aus sachlichem
Grund widersprechen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung zu
einem niedrigeren Sicherheits- oder Datenschutzniveau, einem nicht genehmigten
Drittlandtransfer oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der vertraglich
vereinbarten Anforderungen führen kann.
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(4) Können die Parteien innerhalb von 90 Kalendertagen nach Zugang des Widerspruchs keine
einvernehmliche Lösung erzielen, ist der Auftraggeber berechtigt, die hiervon betroffenen
Leistungen außerordentlich zu kündigen.
(5) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet jeden Unterauftragnehmer vor Beginn dessen
Tätigkeit schriftlich mindestens auf dieselben Datenschutz- und
Informationssicherheitspflichten, Kontrollrechte, Vertraulichkeits- und Löschpflichten, die
für dessen Leistungsanteil aus dieser Vereinbarung, der Anlage Nr. 4 des Hauptvertrages
und den weiteren Vertragsbestandteilen einschlägig sind. Der Auftragsverarbeiter bleibt
gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung aller Pflichten durch Unterauftragnehmer
verantwortlich.
§ 11 Nachweise, Kontrollen und Audits
(1) Der Auftragsverarbeiter weist dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Pflichten aus dieser
Vereinbarung mit geeigneten Unterlagen nach. Die Nachweis- und Informationspflichten
der Anlage Nr. 4 des Hauptvertrages bleiben unberührt.
(2) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber spätestens vor Beginn der produktiven
Verarbeitung und danach mindestens jährlich aktuelle Informationen und Nachweise
bereit, soweit sie für die Verarbeitung einschlägig sind. Dazu gehören insbesondere die
aktuelle Unterauftragnehmerliste, die Leistungsstandorte, die technischen und
organisatorischen Maßnahmen, eine Datenflussübersicht, vorhandene einschlägige
Zertifikate oder Prüfberichte sowie Nachweise über Sicherheitsprüfungen und wesentliche
Abhilfemaßnahmen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch Prüfung der
Unterlagen, durch angemessene Fragebögen, Gespräche und bei begründeten Zweifeln,
erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen durch weitergehende
Prüfungen zu kontrollieren.
(4) Weitergehende Prüfungen können durch fachkundiges Personal des Auftraggebers oder
eine vom Auftraggeber beauftragte, zur Vertraulichkeit verpflichtete unabhängige
Prüfgesellschaft erfolgen. Sie sind mit angemessener Vorankündigung durchzuführen und
berücksichtigen die Sicherheitsinteressen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftragsverarbeiters sowie die Rechte anderer Kunden.
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(5) Soweit eine Vor-Ort-Prüfung aus Sicherheitsgründen oder wegen gemeinsam genutzter
Infrastruktur nicht sachgerecht ist, vereinbaren die Parteien eine gleichwertige
Prüfungsform, insbesondere Einsicht in geeignete Prüfberichte, Remote-Prüfungen oder
Prüfungen durch unabhängige Prüfgesellschaften.
§ 12 Berichtigung, Löschung und Rückgabe
(1) Der Auftragsverarbeiter berichtigt, löscht oder schränkt personenbezogene Daten
während der Vertragslaufzeit nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers ein,
soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
(2) Nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen hat der Auftragsverarbeiter alle
personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder zu löschen oder
zurückzugeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(3) Ergänzend gelten die Regelungen der Anlage Nr. 4 des Hauptvertrages zu Datenexport,
Migration, Löschung, Backups und Löschbestätigung. Die Löschung von Produktivdaten
erfolgt grundsätzlich spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende der
vertraglichen Bereitstellung oder nach Weisung. Daten in Backups sind spätestens
innerhalb von 90 Kalendertagen nach Löschung der Produktivdaten durch Überschreibung,
Ablauf der Backup-Retention oder gleichwertige sichere Verfahren zu löschen, soweit
keine zwingende Rechtsvorschrift entgegensteht.
(4) Der Auftragsverarbeiter bestätigt dem Auftraggeber die erfolgte Löschung auf
Anforderung in Textform. Die Bestätigung enthält mindestens Datenkategorien, Zeitpunkt
oder Zeitraum der Löschung, den Umgang mit Backups und gegebenenfalls bestehende
Aufbewahrungspflichten.
§ 13 Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner
(1) Der Auftragsverarbeiter benennt dem Auftraggeber spätestens zehn Werktage nach
Zuschlag seinen Datenschutzbeauftragten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für
dessen Bestellung vorliegen, oder andernfalls einen fachkundigen Ansprechpartner für
Datenschutz. Die Angaben werden in Anlage 6 dokumentiert.
(2) Der Auftragsverarbeiter benennt außerdem einen Ansprechpartner für
Informationssicherheit und einen Ansprechpartner für Sicherheitsvorfälle außerhalb des
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allgemeinen Supportkanals. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform
mitzuteilen.
(3) Sofern der Auftragsverarbeiter oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer seinen
Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
benennt er einen Vertreter in der Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 DSGVO. Name und
Kontaktdaten des Vertreters werden in Anlage 6 dokumentiert.
§ 14 Sonstige Mitteilungspflichten
(1) Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn:
a) er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbares Recht verstößt;
b) bei ihm oder einem Unterauftragnehmer Verstöße gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften oder diese Vereinbarung festgestellt werden;
c) Aufsichtsbehörden Kontrollhandlungen oder Maßnahmen durchführen, soweit
diese den Gegenstand dieser Vereinbarung betreffen;
d) personenbezogene Daten des Auftraggebers durch Pfändung, Beschlagnahme,
Insolvenz oder sonstige Maßnahmen Dritter gefährdet sind.
(2) Der Auftragsverarbeiter trifft in diesen Fällen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
der Daten und stimmt sich unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
§ 15 Haftung
(1) Auftraggeber und Auftragsverarbeiter haften für den Schaden, der durch eine nicht der
DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wird gemeinsam im Außenverhältnis
gegenüber der jeweiligen betroffenen Person.
(2) Der Auftragsverarbeiter haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer von ihm
durchgeführten Verarbeitung beruhen, bei der
a) er den aus der DSGVO resultierenden und speziell für Auftragsverarbeiter
auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
b) er unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Weisungen des Auftraggebers
handelte oder
c) er gegen die rechtmäßig erteilten Weisungen des Auftraggebers gehandelt hat.
(3) Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber der betroffenen Person
verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff auf den Auftragsverarbeiter vorbehalten.
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(4) Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragsverarbeiter haftet der
Auftragsverarbeiter für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden jedoch nur,
wenn er
a) seinen ihm speziell durch die DSGVO auferlegten Pflichten nicht nachgekommen
ist oder
b) unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Weisungen des Auftraggebers
oder gegen diese Weisungen gehandelt hat.
(5) Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 16 Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit vollständiger
Beendigung der Verarbeitung sowie der Rückgabe oder Löschung der Daten, soweit
gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.
(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen bedürfen
mindestens der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch
eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen und datenschutzrechtlichen Zweck
möglichst nahekommt.
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ANLAGE 1 – Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung; Datenarten und
betroffene Personen
- Gegenstand der Verarbeitung
Bereitstellung, Betrieb, Administration, Wartung, Support, Sicherung und Fehleranalyse eines adaptiven digitalen Lernsystems für den Mathematikunterricht als Software as a Service. 2. Zwecke der Verarbeitung
• Bereitstellung von Nutzerkonten und Zugangsberechtigungen; • Zuordnung von Lernenden, Lehrkräften, Klassen, Kursen und Gruppen; • Bereitstellung und Durchführung adaptiver Mathematikübungen und Lernangebote; • Speicherung und Auswertung von Bearbeitungsständen, Ergebnissen und Lernfortschritten zur Bereitstellung der vereinbarten pädagogischen Funktionen; • Darstellung von Auswertungen für berechtigte Lehrkräfte und sonstige berechtigte Nutzer; • Gewährleistung des technischen Betriebs, der Informationssicherheit, Fehleranalyse, Supportleistungen, Sicherungen und Wiederherstellung; • Erfüllung dokumentierter Weisungen des Auftraggebers.
- Art der Verarbeitung
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Bereitstellen, Übermitteln im Rahmen berechtigter Systemfunktionen, Abgleichen, Einschränken, Löschen und Vernichten. 4. Datenarten
• Identifikations- und Kontodaten: Vorname, Nachname, Anzeigename, Nutzerkennung, Rolle, schulische Zuordnung, gegebenenfalls dienstliche E-Mail-Adresse; • Organisationsdaten: Schule, Klasse, Kurs, Lerngruppe, Zuordnungen zwischen Lernenden und Lehrkräften; • Lern- und Leistungsdaten: bearbeitete Aufgaben, Eingaben und Lösungen, Ergebnisse, Punkte, Bearbeitungsstände, Lernfortschritte, Auswertungen, Hinweise und Fehlermuster, soweit vom System verarbeitet; • Kommunikations- und Supportdaten: Inhalte von Supportanfragen, Kontaktangaben, Bearbeitungsstatus; • Technische Daten: Anmelde-, Zugriffs-, Sicherheits-, Fehler-, Audit- und Protokolldaten, soweit für Betrieb, Sicherheit und Fehleranalyse erforderlich; • Konfigurations- und Inhaltsdaten: vom Auftraggeber oder berechtigten Nutzern eingebrachte Inhalte, Einstellungen, Rollen- und Berechtigungskonfigurationen.
Nicht verarbeitet werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, soweit dies nicht ausnahmsweise durch den Auftraggeber ausdrücklich angewiesen und rechtlich zulässig ist.
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- Kategorien betroffener Personen
• Schülerinnen und Schüler; • Lehrkräfte; • sonstige berechtigte schulische Nutzerinnen und Nutzer, soweit sie zur Administration, Betreuung oder Nutzung des Lernsystems berechtigt sind; • Ansprechpartner des Auftraggebers und der Letztempfänger; • Supportanfragende Personen.
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ANLAGE 2 – Weisungsberechtigte und Weisungsempfänger
- Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers
| Funktion | Name | E-Mail-Adresse | Telefon |
|---|---|---|---|
| Verbandsvorsteher/in oder Vertretung | |||
| Bereichsleitung bzw. Fachverfahrensverantwortung | |||
| Datenschutzbeauftragte/r oder benannte Fachstelle |
oder benannte Fachstelle
- Weisungsempfangende Personen des Auftragsverarbeiters
| Funktion | Name | E-Mail-Adresse | Telefon |
|---|---|---|---|
| Vertragsverantwortung | |||
| Datenschutz | |||
| Informationssicherheit | |||
| Sicherheitsvorfälle / Incident Response |
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ANLAGE 3 – Technische und organisatorische Maßnahmen
Die folgenden Maßnahmen sind Mindestmaßnahmen. Der Auftragsverarbeiter konkretisiert sie vor Beginn der produktiven Verarbeitung für die tatsächlich eingesetzte Lösung und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht.
- Vertraulichkeit
• Zutrittskontrolle für Räumlichkeiten und Rechenzentren durch geeignete physische Schutzmaßnahmen; • Zugangskontrolle durch individuelle Nutzerkennungen, sichere Authentisierung, Passwortschutz und angemessene Sperr- und Wiederherstellungsverfahren; • Mehrfaktor-Authentisierung für administrative Zugänge zu produktiven Systemen, soweit technisch möglich und angemessen; • Zugriffskontrolle nach Need-to-know- und Least-Privilege-Prinzip; • regelmäßige Überprüfung von Berechtigungen, mindestens jährlich sowie bei Rollen- oder Aufgabenwechsel; • Verpflichtung aller befugten Personen auf Vertraulichkeit; • Verschlüsselung der Datenübertragung über öffentliche Netze nach dem Stand der Technik; • Schutz gespeicherter Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen; • logische Mandantentrennung und angemessene Trennung von Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen.
- Integrität
• kontrollierte und dokumentierte Änderungs-, Freigabe- und Testverfahren; • Protokollierung sicherheitsrelevanter administrativer Zugriffe, Berechtigungsänderungen und Systemänderungen; • Schutz der Protokolle vor unbefugter Einsichtnahme und Veränderung; • Verfahren zur Erkennung, Bewertung, Priorisierung und Behebung von Schwachstellen; • risikoorientiertes Patch- und Update-Management; • Schutz vor unbefugter Datenübertragung, Veränderung und Löschung.
- Verfügbarkeit und Belastbarkeit
• regelmäßige Datensicherungen der zur Wiederherstellung erforderlichen Daten und Systemkonfigurationen; • Schutz der Backups gegen unbefugten Zugriff und Verlust; • regelmäßige Prüfung der Wiederherstellbarkeit; • dokumentiertes Notfall- und Wiederanlaufkonzept mit Zuständigkeiten, Kommunikationswegen, Wiederherstellungsverfahren und Backup-Management; • Monitoring zur Erkennung von Störungen, Kapazitätsengpässen, fehlgeschlagenen Sicherungen, sicherheitsrelevanten Konfigurationsabweichungen und bekannten Schwachstellen.
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- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
• regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der TOMs, mindestens jährlich sowie anlassbezogen; • regelmäßige Schwachstellenanalysen; • Penetrationstests für internetexponierte Komponenten mindestens alle 24 Monate sowie nach wesentlichen sicherheitsrelevanten Änderungen; • dokumentierte Behandlung kritischer und hoher Feststellungen; • Datenschutzmanagement, Incident-Response-Management und Verfahren zur Meldung von Datenschutzverletzungen; • datenschutzfreundliche Voreinstellungen und Datenminimierung; • dokumentiertes Auftragsmanagement und Kontrolle von Unterauftragnehmern.
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ANLAGE 4 – Genehmigte Unterauftragnehmer
Vor Beginn der Verarbeitung ist die nachfolgende Übersicht durch den Auftragsverarbeiter vollständig auszufüllen. Die aufgeführten Unterauftragnehmer gelten mit Abschluss dieser Vereinbarung als genehmigt. Name und Leistungsa Sitz und Zugriff auf Datenkatego Drittlandbezug Anschrift des nteil tatsächlicher personenbezo rien (Ja/Nein; falls Unterauftragneh Verarbeitung gene Daten ja: mers sort (Ja/Nein) Rechtsgrundla ge und Schutzmaßnah men)
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ANLAGE 5 – Vereinbarte Leistungsstandorte
Vor Beginn der Verarbeitung ist die nachfolgende Übersicht durch den Auftragsverarbeiter vollständig auszufüllen.
| Verarbeitungsbere ich | Name des Auftragsverarbeiters/Untera uftragnehmers | Si tz | Tatsächlich er Leistungs- oder Verarbeitu ngsort | Datenkate gorien | Drittland bezug |
|---|---|---|---|---|---|
| Hosting/Produktiv betrieb | |||||
| Datenbanken/Bac kups | |||||
| Monitoring/Protok ollierung | |||||
| Support/Ticketing | |||||
| E- Mail/Benachrichti gungen |
gungen
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ANLAGE 6 – Datenschutz- und Sicherheitsansprechpartner
| Funktion | Name/Fir ma | Anschri ft | E-Mail- Adress e | Telefo n | Erreichbark eit |
|---|---|---|---|---|---|
| Datenschutzbeauftragte/r oder Datenschutzansprechpartner/in | |||||
| Informationssicherheitsansprechpartn er/in | |||||
| Sicherheitsvorfälle / Incident Response | |||||
| Vertreter in der Union gem. Art. 27 DSGVO (falls zutreffend) |
Ort, Datum
Für den Auftraggeber Name, Funktion, Unterschrift
Für den Auftragsverarbeiter Name, Funktion, Unterschrift
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