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Lieferung von zwei vollelektrischen Sattelzugmaschinen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 23:21 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen für Leistungen (VB-L)

  1. Art und Umfang der Leistung (zu § 1 VOL/B)

1.1 Gegenstand der Beauftragung:

Lieferung von zwei vollelektrischen Sattelzugmaschinen

1.2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich ist:

1.2.1 Das vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer rechtsverbindlich unterzeichnete Auf- tragsschreiben des Auftraggebers.

1.2.2 Die der Beauftragung zugrundeliegende Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeich- nis/Leistungsprogramm, einschließlich der ggf. zugehörigen, vom Auftraggeber zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Berechnun- gen u.ä.).

1.2.3 Das mit den Vergabe- bzw. Ausschreibungsunterlagen vorgegebene und vom Auftrag- nehmer ausgefüllte Angebotsschreiben samt Anlagen und den in der "Übersicht Verga- beunterlagen" benannten, dem Angebotsschreiben jedoch nicht beigefügten Unterla- gen.

1.2.4 Die Vertragsbedingungen für Leistungen (VB-L)

1.2.5 Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen (ZVB-L).

1.2.6 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ B), Fassung 2003.

Während der gesamten Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich alle Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere zum Arbeitsschutzgesetz, zum Arbeits- zeitgesetz, zur Arbeitsstättenverordnung und zu den Arbeitsstättenrichtlinien sowie Un- fallverhütungsvorschriften, Vorschriften des Sozialrechts und des Ausländerrechts ein- zuhalten und seine Nachunternehmer und Mitarbeiter entsprechend zu führen. Er stellt den Auftraggeber von allen Rechtsfolgen frei, die sich aus von ihm zu vertretenen Ver- stößen gegen entsprechende Vorschriften ergeben können.

1.3 Vertragsbedingungen des Auftragnehmers

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Vertragsbedingungen jeglicher Art des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

Abweichungen von den Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich vereinbart wor- den sind.

1.4 Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie mündliche Nebenabreden wur- den nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen aus Be- weisgründen der Schriftform.

1.5 Vertragsgeltung auch für Auftragserweiterungen, Ergänzungen und weitere Beauftra- gungen

Werden dem Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen nachträglich übertragen oder kommt es zu Auftragserweiterungen oder Ergänzungen, so gelten hierfür die Vertrags- bestandteile und Inhalte dieses Vertrages gleichermaßen. Dies gilt auch für ggf. ge- währte Nachlässe, Skonti etc., soweit nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Nachtragsvereinbarungen etwas anderes vereinbart wurde.

1.6 Leistungsbeschreibung

1.6.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften, Kurzfassungen oder EDV-Medien benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich.

1.6.2 Bei Abweichungen und Widersprüchen innerhalb einzelner Bestandteile der Leistungs- beschreibung und der Ausführungsunterlagen (Ziffer 1.2.2 VB-L) ist die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf solche Abweichungen und Widersprüche – in jedem Fall vor Ausführungsbeginn – hinzuwei- sen.

1.6.3 Ist eine Leistung in einzelnen Vertragsunterlagen beschrieben, in anderen nicht, ist die Leistung ohne zusätzliche Vergütung auszuführen, es sei denn, ein anderweitiger Wille der Vertragsparteien lässt sich eindeutig feststellen. Wenn in einzelnen Vertragsunter- lagen dieselbe Leistung unterschiedlich beschrieben ist und ein übereinstimmender Vertragswille der Parteien nicht festgestellt werden kann, darf der Auftraggeber im Rahmen der allgemeinen Qualitätsstandards des Vertrages nach § 315 BGB eine an- gemessene Bestimmung treffen.

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1.6.4 Wird nach Muster bestellt, so ist das Muster maßgebend. Diese Muster gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne gesonderte Vergütung und ohne Anrechnung auf die Gesamtleistung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Eigentumsübergang gilt auf die ggf. nach Maßgabe des Auftraggebers nachträglich bereitzustellenden Mus- ter.

1.6.5 Sind in der Leistungsbeschreibung bestimmte Fabrikate vorgegeben und mit dem Zu- satz „oder gleichwertig“ bezeichnet und will der Auftragnehmer anstelle eines von ihm in seinem Angebot konkret bezeichneten Fabrikates ein anderes Fabrikat verwenden, das er für gleichwertig hält, ist hierfür rechtzeitig die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer kurzfristig die für die Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen dem Auftraggeber in prüffähiger Form vorzulegen.

1.7 Alternativ-, Eventualpositionen

Soweit im Leistungsverzeichnis Alternativpositionen – für die wahlweise Ausführung einer Leistung – oder Eventualpositionen – für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung – vorgesehen sind, darf der Auftragnehmer mit deren Ausfüh- rung und auch deren Vorbereitung erst nach ausdrücklicher und schriftlicher Anord- nung des Auftraggebers beginnen. Bei Eventualpositionen kann der Auftraggeber seine Entscheidung auch nach Auftragserteilung treffen.

1.8 Preisermittlungsgrundlagen

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mit Auftragserteilung oder zu einem anderen vom Auftraggeber bestimmten Termin die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.

Die Preisermittlung wird durch die Hinterlegung nicht zum Erklärungsinhalt des Ange- bots. Die Rückgabe erfolgt auf Verlangen des Auftragnehmers nach vorbehaltloser An- nahme der Schlusszahlung.

1.9 Vergütung

1.9.1 Abgeltung

Vereinbarte Einheitspreise oder Pauschalpreise sind jeweils Festpreise. Preisgleitklau- seln für Personal oder Material sind nicht vereinbart.

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Ist ein Pauschalpreis vereinbart, trägt der Auftragnehmer das Mengenermittlungsrisiko auch dann, wenn einzelne Teile oder ganze Leistungsbeschreibungen Mengenanga- ben enthalten.

Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Leistungen (ZVB-L gem. Ziffer 1.2.5) keine weitergehenden Regelungen enthalten sind,

 die Kosten für die Verpackung (Einwegverpackung); Aufladen, Befördern bis zur Anlieferstelle und Abladen sowie eventuelle Zwischenlagerung.

 die Benutzungskosten für die im Eigentum des Auftragnehmers verbleibende Mehr- wegverpackung. Mehrwegverpackungen werden, soweit sie im Werkverkehr ange- liefert werden oder auf andere Weise am Ort der Übergabe an Beauftragte des Auf- tragnehmers übergeben werden können, bei der Anlieferung zurückgegeben.

Die Rückführung sonstiger gebrauchter Mehrwegverpackungen sowie die Entsor- gung gebrauchter Einwegverpackungen, die nicht bei der Anlieferung zurückgege- ben werden, erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers, soweit dieser die Verpackun- gen nicht zurücknimmt.

 die Stellung und das Vorhalten sämtlicher notwendiger Rüst- und Hebezeuge, Werkzeuge; das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen.

 die gründliche Einweisung des Betriebspersonals des Auftraggebers durch fach- kundige Beauftragte des Auftragnehmers nach den jeweiligen technischen Vor- schriften.

 die Lieferung einer ausführlichen Bedienungs- und Wartungsanweisung in deutsch- sprachiger Fassung.

 Kosten für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Sicherheits- und Abnahme- prüfungen einschließlich der hierzu notwendigen Hilfskräfte und Geräte.

 Abstellung eines sachverständigen Vertreters und, falls notwendig, eines Monteurs zur Abnahmeprüfung einschließlich hierzu notwendiger Geräte.

 Patentgebühren und Lizenzvergütungen.

 Fertigung der Unterlagen für eine notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung (Erlaubnis, Abnahme etc.), soweit sie den Leistungsumfang betrifft.

 Kosten für die Einfuhr (Zollgebühren, Schätzgebühren für den Zollwert etc.).

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 4 von 28

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1.9.2 Nachtragsangebote

Im Rahmen von Nachtragsangeboten für zusätzliche oder geänderte Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auch auf terminliche Auswirkungen und Mehrkos- ten und zusätzliche Vergütungsansprüche hinzuweisen.

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, möglichst zeitnah schriftliche Nach- tragsvereinbarungen zu schließen, welche die Kosten- und Terminauswirkungen von Leistungsänderungen, -erweiterungen oder ggf. erforderlichen Beschleunigungen ab- schließend regeln.

  1. Änderung der Leistung (zu § 2 VOL/B)

Anordnungen des Auftraggebers zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistun- gen hat der Auftragnehmer auch dann auszuführen, wenn diese zwar nicht erforderlich, aber zweckmäßig sind, um den Leistungserfolg unter Berücksichtigung der Erforder- nisse des Projekts herbeizuführen und der Betrieb des Auftragnehmers auf derartige Leistungen eingerichtet ist.

Beschleunigungsanordnungen kann der Auftraggeber treffen, soweit sie zur Einhaltung der Vertragstermine notwendig und dem Auftragnehmer die Ausführung im Einzelfall zumutbar ist.

Ein Änderungsverlangen erfolgt in der Regel schriftlich.

  1. Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B)

3.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Ver- trag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzuge- ben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.

3.2 Der Auftragnehmer hat spätestens drei Wochen nach Auftragserteilung auf Verlangen des Auftraggebers einen detaillierten Ablauf- und Terminplan aufzustellen und vor Aus- führung der Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Der Auftraggeber kann die Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Aufstellung und Fortschreibung von Terminplänen verlangen.

3.3 Der Auftragnehmer hat die ihm überlassenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu prüfen.

3.4 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 5 von 28

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3.4.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über seine Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

3.4.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

  1. Ausführung (zu § 4 VOL/B)

4.1 Die Projektdurchführung obliegt:

  • wird im Auftragsfall bekannt gegeben -

4.2 Mit der Projektleitung auf Seiten des Auftraggebers ist beauftragt:

  • wird im Auftragsfall bekannt gegeben -

4.3 Sind Dritte mit der Projektdurchführung (Ziffer 4.1) oder Projektsteuerung (Ziffer 4.2) beauftragt, gilt Folgendes:

Projektdurchführung und die Projektsteuerung sind jeweils einzeln bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Projektdurchführung zu vertreten. Zu Än- derungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die über die örtliche Projektdurchführung hinausgehen, sind sie nicht be- vollmächtigt; sie sind insbesondere nicht bevollmächtigt, Behinderungsanzeigen nach § 5 VOL/B entgegenzunehmen, Anordnungen nach § 2 VOL/B zu erteilen, Abnahmen nach § 13 VOL/B i. V. m. Ziffer 13 VB-L zu erklären oder Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlungen gemäß § 17 Nr. 4 VOL/B entgegenzunehmen. Der Auftragneh- mer hat seine den Vertrag betreffenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, insbeson- dere die Ankündigung von Zusatzvergütungsansprüchen, Nachtragsangebote, Behin- derungs- und Bedenkenanzeigen, Abnahmeverlangen, Fristsetzungen u. ä. aus- schließlich an den Auftraggeber zu richten.

4.4 Anordnungen Dritter, soweit sie nicht ggf. unter Ziffer 4.3 fallen, dürfen nicht befolgt werden.

4.5 Projektleiter / Leitungspersonal

Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber schriftlich und vor Beginn der Ausfüh- rung den von ihm für die Auftragsdurchführung eingesetzten Projektleiter. Der dem Auftraggeber benannte Projektleiter gilt gegenüber dem Auftraggeber als bevollmäch- tigt, alle Erklärungen und Handlungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die

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Leistungsdurchführung betreffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Wechsel des Projektleiters unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bei Krankheit, Urlaub oder Wechsel des Leitungspersonals muss dies dem Auftragge- ber jeweils unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber darf die Zustim- mung zu einem Wechsel des Leitungspersonals nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Leitungspersonals nicht mit der Qualifikation oder Erfahrung des ersetzten Leitungspersonals vergleichbar ist.

Das Leitungspersonal hat an allen Besprechungen anwesend zu sein und teilzuneh- men, die die Belange des vorliegenden Projekts betreffen. Ist das Leitungspersonal der Auffassung, dass seine Anwesenheit an Besprechungen nicht erforderlich ist, hat es mindestens zwei Werktage vor der Besprechung dem Auftraggeber in einer Begrün- dung anzuzeigen, dass eine Teilnahme an der Besprechung nicht vorgesehen ist. Wi- derspricht der Auftraggeber der Einschätzung des Leitungspersonals, so ist dessen Anwesenheit sicherzustellen oder es ist ein kompetenter und entscheidungsberechtig- ter Vertreter zur Besprechung zu entsenden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass ein nach den vorliegenden Vertragsbedingungen entscheidungsbefugter An- sprechpartner oder Vertreter an der Besprechung teilnimmt.

4.6 Tagesberichte

Der Auftragnehmer hat – auf Verlangen des Auftraggebers – Tagesberichte zu führen und dem Auftraggeber arbeitstäglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthal- ten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein kön- nen. Die Tagesberichte gelten nicht als Nachweis für Stundenlohnarbeiten.

Insbesondere sind die am Leistungsort eingesetzten Arbeitskräfte mit Namen und Vor- namen (in Druckbuchstaben) aufzuführen.

4.7 Räumung

Vom Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zu- fahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Kommt der Auftragnehmer einer schriftlichen Aufforderung zur (Teil-) Räumung bzw. Wiederinstandsetzung der zur Verfügung gestellten Flächen in angemessener Frist schuldhaft nicht nach, so kann der Auftraggeber im Anschluss an eine erfolglose Frist- setzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen.

4.8 Werbung

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 7 von 28

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Werbung seitens des Auftragnehmers am Leistungsort ist nur nach vorheriger Zustim- mung des Auftraggebers zulässig.

4.9 Unterauftragnehmer

4.9.1 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leis- tungen, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitglieds- nummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb einge- richtet ist und die nicht wesentliche Teile der Leistung betreffen, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.

4.9.2 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzli- chen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und nachgekommen sind, die einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und insbe- sondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beachten sowie die gewerbe- rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er darf den Unterauftragnehmern keine ungüns- tigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicher- heitsleistung – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.

4.9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertra- genen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schrift- lich zugestimmt; die Ziffern 4.9.1 und 4.9.2 gelten entsprechend.

4.10 Haftung der Vertragsparteien

4.10.1 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung des Leistungsorts und zur Sicherung seiner Arbeiten sowie seiner sonst nach diesem Vertrag vorzunehmenden Handlungen und Unterlassungen nach den gesetzlichen, behördlichen, polizeilichen Anordnungen und Vorschriften sowie nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der schuldhaften Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftragge- ber erwachsenden Schäden. § 254 BGB bleibt unberührt.

4.10.2 Bewachung und Verwahrung der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider und sonsti- ger Gegenstände des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht ver- antwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden. Der Auftraggeber haftet insofern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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4.10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von allen gegen den Auftraggeber geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, die bei der Ausführung der Leistung und Vornahme sonstiger Handlungen oder Unterlassun- gen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers entstehen.

4.10.4 Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht für schädigende Auswirkungen, die trotz ver- tragsgemäßer Ausführung unvermeidbar sind, es sei denn, dass die schädigenden Auswirkungen auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot des Auftragneh- mers zurückzuführen sind.

4.10.5 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

4.11 Gewerblicher Rechtsschutz

Der Auftragnehmer übernimmt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Leistung durch den Auftraggeber unter den in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen Verlet- zung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechte und aus unerlaubten Handlun- gen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß UWG. Das gilt auch dann, wenn die Ausführung der Leistung nach technischen Lieferbedingungen, technischen Richtlinien, Zeichnungen oder anderen Spezifikationen des Auftraggebers erfolgt.

  1. Bereitstellungen des Auftraggebers

Wasseranschlüsse / Stromanschlüsse / Sonstige Anschlüsse ☒ siehe Leistungsbeschreibung

☐ [Sonstiges]

  1. Ausführungs- / Lieferfristen

6.1 Mit der Ausführung / Lieferung ist zu beginnen ☐ am: [tt.mm.jjj]

☐ nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber.

☒ unverzüglich nach Erteilung des Auftrags.

☐ [Sonstiges]

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6.2 Die Leistung / Lieferung ist fertigzustellen ☒ bis zum 13.11.2026.

☐ ab Beginn gemäß 6.1. innerhalb von [Anzahl Tage/Wochen/Monate].

☐ [Sonstiges]

6.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen

entfällt

6.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungs-/Lieferfrist und etwaige Einzelfristen nach billigem Ermessen datumsmä- ßig auf der Grundlage der Festlegungen aus Ziffer 6.1., 6.2. und 6.3. festzulegen.

6.5 Erfüllungsort bei Lieferungen ☒ Lieferungen zum Erfüllungsort sind nur während der üblichen Geschäftszeiten gestat- tet. ☐ ./.

  1. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (zu § 5 VOL/B)

7.1 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzu- teilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

7.2 Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung of- fenkundig ist.

7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer Formulare für Behinderungsanzei- gen vorzugeben, die vom Auftragnehmer beim Erstellen von Behinderungsanzeigen auszufüllen und zu verwenden sind.

  1. Art der Anlieferung und Versand (zu § 6 VOL/B)

8.1 Versandabwicklung hat gemäß den Angaben des Auftraggebers zu erfolgen.

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8.2 Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers und sind als solche in den Versanddokumenten klar zu kennzeichnen.

8.3 Alle Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den vom Auftraggeber vorgeschriebe- nen Angaben, insbesondere mit Bestell-Nummer, Kommissions-Nummer, Planziffer so- wie Stückzahl und Gewicht pro Position zu versehen.

Der Auftraggeber kann den Bestellgegenstand zurückweisen, der ohne ordnungsge- mäße Versandpapiere, Prüfpapiere oder Abnahmezeugnisse usw. geliefert wurde.

Die Versandpapiere müssen dem Auftraggeber vor Eintreffen des Bestellgegenstandes am Erfüllungsort vorliegen.

8.4 Der Auftragnehmer ist verantwortlich für alle Kosten und/oder Schäden, die durch Nichtbeachtung von Versandanweisungen oder dadurch entstehen, dass er von ihm im Zusammenhang mit dem Versand abzugebende Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig oder inkorrekt abgibt.

8.5 Lieferungen zum Erfüllungsort sind nur während der üblichen Geschäftszeiten gestat- tet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers.

8.6 Der Auftraggeber kann – auch nach bereits erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft – vom Auftragnehmer verlangen, den Versand des Bestellgegenstandes zurückzustel- len, weil die Übernahme am Erfüllungsort vorübergehend unmöglich ist. In einem sol- chen Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Bestellgegenstand auf seine Kosten und Gefahr bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten kostenfrei sachgerecht einzulagern. Im Falle der Einlagerung des Bestellgegenstandes erfolgt die Zahlung einer fälligen Rate nur gegen vorgezogene Sicherheitsübereignung. Ist der Versand zahlungsauslö- sendes Ereignis, gilt dieses Ereignis mit Beginn der Einlagerung als eingetreten.

8.7 Die aus dem Versand entstehenden Nebenkosten, wie Entgelte für das Ausstellen von Frachtbriefen, das Wiegen und Zählen usw. sowie etwaige am Herstellungs- oder Aus- lieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Entgelte (Anschluss-, Bahnhof-, Stell- , Überführ- und Umstelltarife) sind, soweit vertraglich nicht eine anderweitige Regelung getroffen wurde, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

8.8 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Entgelte für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leis- tung abgegolten.

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8.9 Zusätzliche Entgelte für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

  1. Pflichtverletzung des Auftragnehmers (zu § 7 VOL/B)

9.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benen- nung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist.

9.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B.

9.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatzpflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für

a) Deckungsaufträge, -käufe, sowie

b) verfrühte oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten.

Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B.

  1. Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (zu § 8 VOL/B)

10.1 Kündigung aus wichtigem Grund

Der Auftraggeber ist über § 8 Nr. 1 - Nr. 2 VOL/B hinaus berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund, auch fristlos, zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe- stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm be- auftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenann- ten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder ge- währt werden.

10.2 Kündigung wegen Vermögensverfall bei Arbeitsgemeinschaften

Bei Arbeitsgemeinschaften als Auftragnehmer kann der Auftraggeber den Vertrag auch dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn ein Arbeitsgemeinschafts-Gesellschafter

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 12 von 28

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wegen Vermögensverfall aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheidet oder ausgeschlos- sen wird und hierdurch wesentliche und grundlegende Voraussetzungen zur Leistungs- fähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde entfallen, die für die vertragliche Durchfüh- rung des Auftrages erforderlich sind. Beabsichtigt der Auftraggeber eine derartige Kün- digung, so wird er dem Auftragnehmer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10.3 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2 VOL/B)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auf- tragssumme (ohne USt) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Scha- den in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

  1. Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag der verschuldeten Ver- spätung zu zahlen:

11.1 bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungs-/Lieferfrist ☒ 1 Promille für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Endbetrags der Abrechnungssumme (ohne USt). ☐ entfällt

☐ ./.

11.2 bei Überschreitung von Einzelfristen ☐ 1 Promille für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Wertes der gemäß Leistungsbeschreibung innerhalb der Einzelfrist auszuführenden Leistung (ohne USt). ☒ entfällt

☐ ./.

11.3 Mehrere gemäß Ziffer 11.1. und/oder 11.2. verwirkte Vertragsstrafen werden auf insge- samt 5 % der Abrechnungssumme (ohne USt) begrenzt.

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 13 von 28

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11.4 Soweit die Parteien nach Abschluss dieses Vertrags Änderungen der Vertragsfristen vereinbaren, gilt die Vertragsstrafe auch für die geänderten Vertragsfristen. Eine be- reits verwirkte Vertragsstrafe wird durch Änderungen der Vertragsfristen nicht berührt.

  1. Güteprüfung (zu § 12 VOL/B) ☐ Eine Güteprüfung wird durchgeführt.

☒ Eine Güteprüfung wird nicht durchgeführt.

  1. Abnahme (zu § 13 VOL/B)

13.1 Alle Lieferungen und Leistungen bedürfen der förmlichen Abnahme. Der Auftragneh- mer hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen. Sie ist innerhalb von 24 Werktagen nach Eingang des Antrags beim Auftraggeber durchzufüh- ren.

13.2 „Vorläufige Übernahme“ bestimmter Leistungen

Für betriebstechnische Anlagen und Einrichtungen, die nach Fertigstellung montagebe- dingt nicht auf ihre Vertragsgemäßheit überprüft werden können, findet zunächst keine Abnahme, sondern vorerst nur eine „Vorläufige Übernahme“ durch den Auftraggeber statt. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen, die schon vor Fertigstellung der Leis- tung vom Auftraggeber für den beabsichtigten Endzweck in Gebrauch genommen wer- den.

Mit der „Vorläufigen Übernahme“ geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; alle übri- gen Rechtsfolgen einer Abnahme treten erst mit der Abnahme ein.

13.3 Im Übrigen geht die Gefahr sowohl bei Lieferleistungen als auch sonstigen Leistungen auf den Auftraggeber mit der Abnahme über.

13.4 Die Leistungen werden beim Auftraggeber abgenommen, soweit nicht besondere Ver- einbarungen über die Durchführung der Abnahme getroffen wurden.

13.5 Erfolgt nur eine Lieferung ohne Montage, prüft der Auftraggeber die Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offener Mängel. Im Übrigen ist der Auftraggeber von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB befreit.

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 14 von 28

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  1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche (zu § 14 VOL/B) ☐ Es verbleibt bei § 14 Nr. 3 VOL/B.

☐ In Abweichung von § 14 Nr. 3 VOL/B wird eine Verjährungsfrist von [Anzahl] Jahren vereinbart. ☒ Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Abnahme.

  1. Rechnung (zu § 15 VOL/B)

15.1 Auftrags-Leistungsverzeichnis

Der Auftragnehmer hat der Abrechnung die im Auftrags-Leistungsverzeichnis vorgege- bene Reihenfolge der Positionen sowie die den Positionen zugeordnete Bezeichnun- gen unter Übernahme der jeweiligen Ordnungszahlen zugrunde zu legen.

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Aufteilung der Leistung in Teilobjekte oder sonstige Abrechnungseinheiten benannt, ist diese zu berücksichtigen.

15.2 Feststellung der Leistung (Aufmaß)

15.2.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen am Liefer- und Montageort notwendig, so sind sie möglichst gemeinsam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu be- antragen. Aufmaßfehler können nachträglich berichtigt werden. Aufmaßfehler sind ins- besondere Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tat- sächlichen Ausführung oder untereinander, Rechen- und Schreibfehler.

15.2.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

15.2.3 Alle Abrechnungsunterlagen – insbesondere die Nachweise – müssen so beschaffen sein, dass ein am Leistungsgeschehen unbeteiligter Fachmann die Richtigkeit der An- gaben ohne besonderen Aufwand prüfen kann. In den für die gemeinsamen Feststel- lungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben ge- macht werden:

 Auftragnehmer

 Auftraggeber

 Auftragsnummer

 Nummer des Aufmaßblattes

 Bezeichnung der Leistung

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 15 von 28

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 die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes

 Ordnungszahlen (OZ)

15.2.4 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege er- hält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

15.2.5 Für eine elektronische Abrechnung gelten die Bestimmungen des Auftraggebers.

15.3 Rechnungen

15.3.1 Alle Rechnungen sowie ggf. Aufmaßunterlagen und prüfbare Nachweise sind in zweifa- cher Ausfertigung an folgende Adresse des Auftraggebers zu richten:

Bayerische Staatsoper Finanzen & Controlling Marstallplatz 5 80539 München

15.3.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrech- nung zu bezeichnen; die Abschlags- oder Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

15.3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Muster vorzugeben.

15.3.4 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzu- stellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung einzusetzen.

15.3.5 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer- beträge anzugeben.

15.4 Datenaustausch für die Abrechnung

Wird ein Datenaustausch für die Abrechnung der Leistung durchgeführt, gelten hierfür folgende Vorgaben:

15.4.1 Prüfbarkeit

Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit elektronischer Datenverarbei- tung (DV) als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.

15.4.2 Vereinbarung

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 16 von 28

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Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Abstimmungen zu treffen – soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen – über:

 Den Abrechnungsablauf (z. B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Auf- teilung der Abrechnungsabschnitte)

 die Leistungserfassung (z. B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwen- denden Formblätter, Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen)

 Die Leistungsberechnung (z. B. die Art der Leistungsberechnung, die im Ein- zelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Re- chenprogramme)

 die Datenträger (z. B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Über- gabe der Datenträger).

15.4.3 Leistungserfassung

Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben.

15.4.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung

Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen ma- nuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

15.4.5 Fehlermitteilung

Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberech- nung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen.

Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftrag- nehmer umgehend mitteilen.

15.4.6 Toleranzregelung

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV ge- prüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tau- send bei jeder Position (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.

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Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auf- traggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrech- nung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in die- sem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsberechnung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden.

  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16 VOL/B)

16.1 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden nur bezahlt, wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.

16.2 Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäg- lich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen neben den Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und dem dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stof- fen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten

 das Datum,

 die Auftragsnummer,

 die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts,

 die Art der Leistung,

 die Namen und Vornamen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehalts- gruppen (in Druckbuchstaben),

 die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft (ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht- , Sonntags- und Feiertagsarbeit),

 die Gerätekenngrößen, bei Fahrleistungen die Fahrzeugart und die Nutzlast und eine Begründung für den Einsatz von Aufsichtspersonal

in leserlicher Form enthalten.

16.3 Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, diese sind vom Auf- traggeber angeordnet oder objektiv notwendig, z. B. aufgrund gesetzlicher Unfallverhü- tungsvorschriften.

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16.4 Die Listen über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen als solche er- kennbar getrennt von Tagesberichten eingereicht werden. Aufzeichnungen über Stun- denlohnarbeiten in Tagesberichten werden nicht anerkannt.

16.5 Abrechnungen über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entspre- chend den Listen über Leistungen nach Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

Die Bescheinigung des Auftraggebers auf einer Liste über Leistungen nach Stunden- verrechnungssätzen begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Anerkennungswir- kung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.

Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften er- hält der Auftragnehmer.

  1. Zahlungen (zu § 17 VOL/B)

17.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.

17.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrages an die Geldanstalt, bei Zahlung per Verrechnungsscheck der Tag der Absendung des Schecks.

17.3 Abschlagszahlungen ☒ Es werden keine Abschlagszahlungen gewährt.

☐ Abschlagszahlungen werden nach folgender Regelung gewährt:

./.

17.4 Vorauszahlung ☒ Es werden keine Vorauszahlungen gewährt.

☐ Vorauszahlungen werden wie folgt gewährt:

20 v. H. der Auftragssumme (einschließlich USt) bei rechtswirksamem Zustandekom- men des Auftrags. Dies ist bei der Preisbildung berücksichtigt.

Die Vorauszahlung wird bis zur vollständigen Tilgung mit 100 % der jeweiligen Ab- schlagszahlungssumme bei den Abschlagszahlungen verrechnet, soweit damit Leis- tungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlung gewährt worden ist.

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 19 von 28

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17.5 Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftrag- geber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Ar- beitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, soweit nicht die Bevollmächtigung auf ein an- deres Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übertragen und dies dem Auftraggeber schrift- lich angezeigt wurde.

17.6 Prüfvermerke

Prüfvermerke des Auftraggebers oder von mit der Rechnungsprüfung beauftragten Dritten auf korrigierten Rechnungsexemplaren begründen kein die verbindliche Zah- lungspflicht auslösendes Schuldanerkenntnis des Auftraggebers.

17.7 Überzahlungen

17.7.1 Werden nach Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Beträge an den Auf- traggeber zurückzuerstatten. Fehler in diesem Sinne sind insbesondere:

 Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung;

 Rechenfehler, d.h., Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsart (einschließlich Komma-Fehler);

 Übertragungsfehler (einschließlich Seitenübertragungsfehler).

17.7.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstat- ten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei- bens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug und hat Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen.

17.8 Preisnachlass, Skonto

17.8.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein vereinbarter Preis- nachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalprei- sen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf die Grundlage der Preisermittlung für die Angebots- oder Auftragssumme bezogen sind.

17.8.2 Ist im Vertrag nichts näher bestimmt und nur vereinbart, dass bei Zahlung innerhalb der Skontofrist Skonto eines v. H.-Satzes gewährt wird, ist der Auftraggeber berechtigt,

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bei jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Voraus-/ Teilschluss-/Schlusszahlung) das all- gemein vereinbarte Skonto in Abzug zu bringen. Teilzahlungen sind skontierbar, soweit für die betreffende Zahlung Skonto abziehbar ist. Die Skontofrist(en) beginnt(beginnen) mit Eingang der zugehörigen prüfbaren Rechnung(en) beim Auftraggeber.

17.9 Abtretung

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber – einschließlich des An- spruchs auf Rückgabe von Sicherheiten – können nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers abgetreten werden. In der Regel wird der Auftraggeber die Zustimmung erteilen, wenn dies mit seinen Interessen vereinbar ist. § 354 a HGB bleibt unberührt.

17.10 Feststellungen der Rechnungsprüfungsbehörden

Das Vorhaben untersteht der Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden. Der Auftraggeber behält sich Rückforderungsansprüche, insbesondere auf §§ 812 ff. BGB, aufgrund von Feststellungen von Rechnungsprüfungsbehörden vor.

17.11 Verjährung

Vertragliche Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

  1. Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B)

18.1 Zu leistende Sicherheiten ☐ Vertragserfüllungssicherheit

Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung dieses Vertrages hat der Auftragneh- mer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (ein- schl. USt) nach vorliegender Maßgabe zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Si- cherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftrags- schreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung), so ist der Auftraggeber berechtigt, von jeder Zahlung an den Auftragnehmer einen Betrag von bis zu 10 % (einschl. USt) ein- zubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Freistellungs- und Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichert, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges

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Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder Verleihunter- nehmern, zurückzuführen ist, insbesondere im Fall von Inanspruchnahme des Auftrag- gebers aufgrund von § 14 AEntG sowie aufgrund von § 13 MiLoG.

Stellt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungssicherheit in Form einer Vertragserfül- lungsbürgschaft, so hat die Vertragserfüllungsbürgschaft den inhaltlichen Vorgaben ge- mäß Ziffer 18.2 VB-L zu genügen. ☐ Vorauszahlungsbürgschaft

Ist nach Ziffer 17.4 VB-L eine Vorauszahlung vereinbart, so hat der Auftragnehmer zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers eine Vorauszahlungsbürg- schaft gemäß Ziffer 18.2 VB-L zu stellen. ☐ Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungssicherheit

Als Sicherheit für die Erfüllung jeglicher Mängelansprüche, insbesondere Selbstvor- nahme mit Kostenersatz, Kostenvorschuss und Minderung, einschließlich Schadenser- satzansprüche sowie die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche aus Überzahlung einschließlich Zinsen, sowie für eine Inanspruchnahme des Auftraggebers aus Bürgen- haftung aufgrund von § 14 AEntG sowie aufgrund von § 13 MiLoG werden 5 v.H. der geprüften Schlussrechnungssumme (einschl. USt) einbehalten; solange diese nicht vorliegt, wird vorläufig die jeweils maßgebliche Abrechnungssumme einschließlich USt zugrunde gelegt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungs- einbehalt durch eine Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungssicherheit nach in- haltlicher Vorgabe gemäß Ziffer 18.2 VB-L abzulösen. § 18 VOL/B bleibt unberührt. ☐ Gesamtvertragserfüllungssicherheit

Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbe- sondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelhaftung und Schadensersatz, sowie für die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich Zinsen hat Auftragnehmer eine Gesamtvertragserfüllungssicherheit ☐ i.H.v. 5 v.H. der Schlussrechnungssumme (einschließlich USt)

☐ nach inhaltlicher Vorgabe gemäß Ziffer. 18.2 VB-L zu stellen.

Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Freistellungs- und Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichert, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder Verleihunter- nehmern, zurückzuführen ist, insbesondere im Fall von Inanspruchnahme des Auftrag- gebers aufgrund von § 14 AEntG sowie aufgrund von § 13 MiLoG.

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Übergibt der Auftragnehmer diese Gesamtvertragserfüllungsbürgschaft nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Auftragsschreibens), so ist der Auftrag- geber berechtigt, von jeder Zahlung an den Auftragnehmer einen Betrag von bis zu 10 % (einschl. USt) einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. ☒ Es bestehen keine zu leistenden Sicherheiten.

18.2 Bürgschaften

18.2.1 Leistet der Auftragnehmer Sicherheit durch Bürgschaft für

 Vertragserfüllung,

 Abschlagszahlung,

 Mängelhaftung und Überzahlung,

 Vorauszahlung und

 Gesamtvertragserfüllung,

sind für die jeweilige vereinbarte Bürgschaft die vom Auftraggeber in den Vergabe- bzw. Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen und enthaltenen Formblätter des Auf- traggebers zwingend zu verwenden. Die in den Vergabe- bzw. Ausschreibungsunterla- gen vorgegebenen und enthaltenen Formblätter des Auftraggebers sind ebenso zwin- gend zu verwenden, wenn sich der Auftragnehmer zur Ablösung eines Einbehalts durch Stellung einer Bürgschaft entscheidet.

18.2.2 Die Bürgschaft soll über den Gesamtbetrag der Sicherheit mit einer einzigen Urkunde gestellt werden.

18.2.3 Im Übrigen verbleibt es bei § 18 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B.

18.3 Rückgabe von Bürgschaftsurkunden

18.3.1 Urkunden über Vorauszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, sobald die Vorauszahlung mit erbrachten Leistungen des Auftragnehmers entspre- chend den vertraglichen Festlegungen vollständig verrechnet ist.

18.3.2 Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften werden zurückgegeben, wenn die ver- traglich vereinbarte Abnahme erfolgt ist, eine Sicherheit für Mängelansprüche gestellt wurde und keine Ansprüche des Auftraggebers mehr bestehen, die nicht von der Si- cherheit für Mängelansprüche gedeckt sind.

Auf Verlangen des Auftragnehmers kann bei Bestehen von nicht erfüllten Ansprüchen des Auftraggebers, die nicht von einer Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt sind,

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[Seite 24]

nach der Abnahme einvernehmlich eine angemessene Reduzierung der Bürgschaft er- folgen.

18.3.3 Urkunden über Mängelhaftungs- und Überzahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche und sonstige von der Sicherheit umfassten Ansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen An- sprüche erfüllt sind.

Sind bei Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche geltend gemachte Ansprü- che noch nicht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzubehalten. Auf Verlangen des Auftragnehmers kann bei Bestehen von geltend gemachten, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen, die von der Sicherheit erfasst werden, einvernehmlich nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine angemessene Reduzierung der Bürgschaft erfolgen.

18.4 Rückgabe von sonstigen Sicherheiten

Hat der Auftragnehmer die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld nach § 18 Nr. 5 VOL/B geleistet, so wird der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Rückübertragung der Sicherheit an den Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen gemeinsam mit dem Auftragnehmer vornehmen, die gem. Ziffer 18.3 VB-L für die Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde vereinbart wurden.

Sonstige Sicherheiten werden zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen zurückge- geben, die gem. Ziffer 18.3 VB-L für die Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde vereinbart wurden.

  1. Streitigkeiten (zu § 19 VOL/B)

19.1 Gerichtsstand

Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand München vereinbart.

19.2 Vertragssprache/Deutsches Recht

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwi- schen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land.

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  1. Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung)

Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Betriebshaftpflichtversiche- rung zur Abdeckung der Risiken der spezifischen Tätigkeit des Auftragsnehmers mit Mindestdeckungssummen von

EUR 2.000.000,00 für Sach-, Personen- und daraus resultierenden Vermögensschä- den

EUR 200.000,00 für reine Vermögensschäden

zu führen.

  1. Weitere Vertragsbedingungen ☒ Keine weiteren Vertragsbedingungen.

☐ [Sonstiges]

  1. Besondere Vertragsbedingungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bzw. Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

22.1 Zahlung von Mindestentgelten durch den Auftragnehmer

22.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Beschäftigten den jeweils gültigen Mindest- lohn nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen sowie im Geltungsbereich des Arbeit- nehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung wenigstens die- jenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsvorschrift für die betreffenden Leistungen verbind- lich vorgegeben werden.

Sofern die Voraussetzungen beider vorgenannten Regelungen erfüllt sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, für seine Beschäftigten jeweils die günstigere Regelung anzu- wenden.

22.1.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er in den letzten zwei Jahren vor Vertragsunter- zeichnung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG) oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften, der zu ei- ner Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als € 2.500,00 belegt worden ist.

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 25 von 28

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22.1.3 Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber sofort anzeigen, falls Verstöße gegen das MiLoG und AEntG bzw. Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeits- kräften während der Vertragslaufzeit auftreten sollten.

22.2 Kontrolle

22.2.1 Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit prüffähige Unterlagen und Be- lege vorhalten, die die Einhaltung der unter Ziffer 22.1.1 VB-L genannten Vorgaben vollständig und lückenlos nachweisen. Hierzu zählen insbesondere Entgeltabrechnun- gen, Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben, Unbedenklichkeitsbe- scheinigungen der Sozialversicherungsträger, Auszüge aus dem Gewerbezentralregis- ter.

22.2.2 Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgenannten Gesetze, selbst oder durch Dritte durchzuführen. Die Kontrollrechte umfassen insbe- sondere die Prüfung der vorgenannten Unterlagen und Belege.

22.2.3 Der Auftragnehmer wirkt bei diesen Kontrollen mit und arbeitet eng mit dem Auftragge- ber bzw. mit dem vom Auftraggeber benannten Dritten zusammen. Auf Aufforderung wird der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen und Belege dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

22.3 Nachunternehmer

22.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Verleihunternehmer (nachfolgend einheitlich Nachunternehmer genannt) sorgfäl- tig auszuwählen und hierbei auf die Einhaltung des MiLoG sowie ggfs. des AEntG zu achten.

22.3.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Nachunternehmer in ihrem Ver- tragsverhältnis zum Auftragnehmer die ihm nach voranstehender Ziffer 22.1 obliegen- den Verpflichtungen – sofern sie einschlägig sind – erfüllen.

22.3.3 Der Auftragnehmer wird die in voranstehender Ziffer 22.2 VB-L enthaltenen Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte gleichlautend oder zumindest sinngemäß mit seinen Nachun- ternehmern vertraglich vereinbaren. Ebenso wird der Auftragnehmer seine Nachunter- nehmer verpflichten, bei einem weiteren Nachunternehmereinsatz zu seinen Gunsten die vorgenannten Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte zu vereinbaren.

22.3.4 Der Auftragnehmer wird mit seinen Nachunternehmern ein Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrecht im vorgenannten Sinn zugunsten des Auftraggebers unmittelbar bei den Nachunternehmen vereinbaren

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 26 von 28

[Seite 27]

22.4 Haftungsfreistellung

22.4.1 Unberührt von eventuell vereinbarten weiteren Freistellungen stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegen- über dem Auftraggeber von sämtlich von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Auftragneh- mers oder eines Nachunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. gegen die Zahlung eines Mindestentgelts nach Ar- beitnehmer-Entsendegesetz frei. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbe- sondere die Beschäftigten des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers.

22.4.2 Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Ver- stöße des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers nach voranstehender Ziffer 22.4.1 geltend gemacht werden.

22.4.3 Von der Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 22.4.1 VB-L und 22.4.2 VB-L sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z. B. angemessene Anwalts- und Gerichtskosten.

22.5 Sanktionen

22.5.1 Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die voranstehenden Ver- pflichtungen wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes vereinbart. Bei mehreren Verstößen im vorliegenden Sinn sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf 5 % des Gesamtauftragswertes begrenzt.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von dem Auftragnehmer ein- gesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

22.5.2 Fristlose Kündigung

Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kün- digung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarif- vertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsformverord- nung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

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[Seite 28]

  1. Salvatorische Klausel

23.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nich- tig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

23.2 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirk- same zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

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⊠ Stand: Juni 2026 Seite 28 von 28

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