Bieterfragen_SZM-202605.pdf

Lieferung von zwei vollelektrischen Sattelzugmaschinen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 23:21 (Europe/Berlin)

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Bieterfragen

Nr.FrageAntwort
1In der Leistungsbeschreibung wird ein 4-Gang Automatikgetriebe gefordert. Kann hier alternativ auch ein 12-Gang Automatikgetriebe angeboten werden?Das Fahrzeug muss über einen für den vorgesehenen Einsatz als vollelektrische Sattelzugmaschine geeigneten Antriebsstrang verfügen. Die Auslegung des Getriebes bzw. der Übersetzung muss die Erfüllung der geforderten Fahrleistungen, Fahrprogramme und wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten. Vollautomatisierte Getriebeausführung nach Herstellerkonzept; einstufige, mehrstufige oder technisch gleichwertige Antriebslösungen sind zulässig, sofern die geforderten Leistungsparameter erfüllt werden. Das Leistungsverzeichnis wurdeunter Punkt 4.3 aktualisiert und hochgeladen: 04_BSO_SZM_Leistungsverzeichnis_NEU_26-06-19.pdf
2Gemäß den Vergabeunterlagen ist eine Bindefrist bis zum 30.09.2026 vorgesehen, während der geforderte Liefertermin bereits auf den 13.11.2026 festgelegt ist. Nach eingehender Prüfung der technischen und produktionstechnischen Rahmenbedingungen möchten wir darauf hinweisen, dass der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung (frühestens nach Ablauf der Bindefrist) und dem vorgesehenen Liefertermin lediglich rund 6 Wochen beträgt. Eine derart kurze Realisierungsfrist ist unter Berücksichtigung von: - auftragsbezogenen Produktionszeiten, - erforderlichen Abstimmungen und Freigaben, - Materialverfügbarkeiten sowie - logistischen Abläufen aus unserer Sicht nicht darstellbar und steht im Widerspruch zu marktüblichen Lieferzeiten. Wir bitten daher um Klärung bzw. Anpassung der Vergabeunterlagen: 1. Ist eine Vorverlagerung der Zuschlagsentscheidung vorgesehen, sodass eine frühere Auftragserteilung ermöglicht wird? 2. Alternativ: Kann der Liefertermin entsprechend marktüblicher Produktions- und Lieferzeiten angepasst werden? 3. Sofern an den Terminen festgehalten wird: Wie stellt der Auftraggeber sicher, dass eine wettbewerbskonforme Teilnahme unter realistischen Bedingungen gewährleistet ist? Wir bitten um entsprechende Klarstellung, um eine belastbare Angebotskalkulation und Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen.Die Bindefrist stellt den spätestmöglichen Zeitpunkt für die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber dar, da nur innerhalb der Binderfrist das Angebot eines Bieters durch den Auftraggeber ohne Weiteres angenommen werden kann. Das Ende der Bindefrist ist nicht mit dem vorgesehenen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gleichzusetzen. Der Auftraggeber wird nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote die Angebote zügig prüfen und werten und die Zuschlagsentscheidung mitteilen. Derzeig geplant ist - sofern der Regelablauf durchgeführt werden kann - die Information nach § 134 GWB und den Zuschlag vor den Theaterferien noch im Juli 2026, spätestens Anfang August 2026, zu erteilen. Die Frist zwischen Zuschlag und Leistungserbringung ist unter diesen Gesichtspunkten aus Sicht des Auftraggebers angemessen. Die Bindefrist wird weiter gefasst, um bei Abweichungen vom Regelablauf reagieren zu können, ohne sofort die Bindefrist verlängern zu müssen.
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