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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Name des Bieters:
Bewerber, Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer Vergabe-Nr.:
Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tarif- treue, zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, zur Frauenförderung, zur Verhinde- rung von Benachteiligungen und über Umweltschutzanforderungen
I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
II. Kontrolle und Sanktionen
- Kontrolle
1.1. Umfang der Kontrolle
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend be- nannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch den öffentlichen Auftragge- ber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:
1.1.1. Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertrags- gesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbind- lich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer- Ent- sendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlasse- nen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 1.1.1);
1.1.2. Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Ber- lin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 1.1.2);
1.1.3. Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 1.1.3);
1.1.4. Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen; entsprechend Anlage 07_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen;
1.1.5. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie;
1.1.6. Umweltschutzanforderungen (Leistungskriterien/Ausführungsbedingungen) (siehe BVB über Umweltschutzanforderungen);
1.1.7. Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unter- auftragnehmerkette (BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; BVB über Umweltschutzanforderungen, Nummer 3 bezüglich der in Ausführungsbedingungen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen; BVB Kontrolle und Sanktionen, I, bezüg- lich der in diesem Formblatt enthaltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer
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und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette.
1.2. Durchführung der Kontrolle
1.2.1. Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter Nummer II 1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die erforderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzu- haltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Un- terauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften einsehen.
1.2.2. Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Nummer 1.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
1.2.3. Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontroll- gruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auf- tragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereit- stellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.
1.3. Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhal- tung
1.3.1. der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus:
Arbeitsverträgen Entgeltnachweisen Arbeitszeitnachweisen
1.3.2. eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unterlagen aus II.1.3.1 aus:
Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe den einschlägigen Tarifverträgen;
1.3.3. der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:
der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen; ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheinen oder Rechnungen.
1.3.4. der ILO–Kernarbeitsnormen aus:
Gütezeichen oder „anderen gleichwertigen Nachweisen“ (gem. der Anlage 07_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen); qualifizierten Herkunftsbescheinigungen (gem. der Anlage 07_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen); ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Lieferschei- nen, Unterlagen über Liefermengen, Rechnungen, Produktionsmengen;
1.3.5. der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht Arbeitsverträgen;
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ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;
1.3.6 der Umweltschutzanforderungen aus:
Zertifikaten/Gütezeichen Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterlagen über Liefer- mengen, Bestätigungen über Leistungen etc.
Zusätzlich zu den in den unter II.1.3.1 bis 1.3.6 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.
1.4. Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse ge- wahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Da- tensicherheit werden beachtet.
1.5. Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Un- terauftragnehmerkette
Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat an den Kontrollen mitzuwir- ken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Ver- pflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Un- terauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.
- Sanktionen
2.1. Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer für den Fall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vereinbart wurden.
Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinde- rung von Benachteiligungen, sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
2.2. Vertragsstrafe
2.2.1. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufgeführten Beson- deren Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Nettoauf- tragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entloh- nungsvereinbarungen nach II.2.1 i. V. m. BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue Nummer 1.1.1 sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen Nummer 2.1.
2.2.2. Ein Verstoß liegt jeweils vor,
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2.2.2.1. wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung einge- setzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.2. wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbar- ten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 1.1.3. Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.3. wenn der mit der „Anlage 07_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen“ verein- barte Nachweis bezüglich der ILO-Konformität eines bestimmten sensiblen Pro- duktes nicht spätestens mit Lieferung vorgelegt werden kann. Dies gilt je sen- siblem Produkt je Teillieferung;
2.2.2.4. wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frau- enförderung die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;
2.2.2.5. wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen über die Umweltschutzanforderungen die mit der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen an die Leistung nicht erfüllt oder die mit den Ausführungsbedin- gungen vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden;
2.2.2.6. wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde (BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; BVB über Umweltschutzanforderungen, Nummer 3 bezüglich der in Ausführungsbedingun- gen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen; BVB Kontrolle und Sanktionen, I, bezüglich der Übertragung der in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbe- dingungen enthaltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Ver- leiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Un- terauftragnehmerkette;
2.2.2.7. wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zwei- maliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder durch die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kon- trolle.
2.2.3. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflich- tet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder ei- nen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Un- terauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
2.2.4. Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
2.2.5. Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht über- schreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die ma- ximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
2.2.6. Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
2.3. Kündigung; Rücktritt
2.3.1. Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten ver- einbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrundelie- genden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
2.3.2. Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.
2.4. Minderung; Schadensersatz
2.4.1. Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrunde liegenden Vertrages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausge- nommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach II.2.1 i. V. m. BVB Mindeststundenentgelt und Tariftreue Nummer 1.1.1 sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen Nummer 2.1.
2.4.2. Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.
Ort, Datum Name des Vertretungsberechtigten in Textform (§ 126b BGB)
Hinweis: Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften gegen die in II.1.1 und II.2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, so hat der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe das Amtliche Unternehmer- und Liefe- rantenverzeichnis bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin unver- züglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 5 BerlAVG). Darüber hinaus wird die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung benachrich- tigt, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauf- tragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).
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