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Helios Kliniken GmbH Friedrichstr. 136 • 10117 Berlin
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A)
Name des Bieters:
Bewerber, Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer Vergabe-Nr.:
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarif- vertraglicher Entgelte
1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
1.1.1. Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindest- lohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Ar- beitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
1.1.2. Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelun- gen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführ- ten Entlohnungsregelungen der beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichti- gen Entgelt“ vereinbart,
1.1.3. Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 13,69 Euro brutto; ausge- nommen sind Auszubildende.
1.2. Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
1.3. Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Ar- beitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Ar- beitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmer- kette sichergestellt ist.
2.3. Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Ver- einbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,
2.3.2. der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbe- dingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3. der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbrin- gen.
Anlage 44_FBE02_BerlAVG_BVB Mindeststundenentgelt und Tarifreue / Stand 2025-01-07 Seite 1 / 2
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A)
2.5. Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet
Ort, Datum Name des Vertretungsberechtigten in Textform (§ 126b BGB)
Hinweis: Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Teil B (BVB Kontrolle und Sanktionen).
Anlage 44_FBE02_BerlAVG_BVB Mindeststundenentgelt und Tarifreue / Stand 2025-01-07 Seite 2 / 2