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Bayerische Polizei
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
der Bayerischen Polizei
(ZAVB)
Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile 2 2 Mängelansprüche (Gewährleistung) 2 3 Störungsbeseitigung 3 4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz 3 5 Haftung 3 6 Rechte Dritter 3 7 Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber 4 8 Drohende Insolvenz 5 9 Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers 5 10 Werbeverbot 5 11 Sprache 5 12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen 5 13 Einzelauftrag/Auftragsbestätigung 6 14 Ausführung/Lieferung 6 15 Güteprüfung 6 16 Versandpflichten/Versandkosten 7 17 Erfüllungsort 7 18 Rechnungsstellung 7 19 Zahlungsbedingungen/Skonto 8 20 Abtretungen 8 21 Aufrechnung/ Zurückbehaltung 8 22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen 8 23 Gebrauchsanweisungen 8 24 Verpackung 9 25 Unterauftragnehmer 9 26 Gerichtsstand 9 27 Salvatorische Klausel 9
Stand: 19.02.2021 1 Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
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Präambel
Diese Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB) gelten für alle Aufträge der dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Bayerischen Polizeidienststellen über Liefer- und Dienstleistungen (Leistungen), soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Dienststellen sind das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeipräsidien. Den Präsidien sind Kriminalpolizeiinspektionen, Polizeiinspektionen und Polizeistationen nachgeordnet. Soweit einzelvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist, finden die Regelungen der ZAVB nachrangig ergänzende Anwendung. Für die Aufträge der Bayerischen Polizei gelten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, die nachstehenden Bestimmungen.
1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile
Dem Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf–UN-Kaufrecht– finden keine Anwen- dung.
Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, sind im Falle eines Zuschlages die folgenden Bedingungen und Unterlagen in der folgenden Rang- und Reihenfolge Bestandteil des Vertrages:
a) Leistungsbeschreibung (bzw. Leistungsverzeichnis oder Aufgabenbeschreibung) mit Beantwortung der Bieterfragen, b) Besondere Vertragsbedingungen (BVB), c) sofern einbezogen Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, d) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, e) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses jeweils geltenden Fassung, f) Angebot des Auftragnehmers mit Preiszusammenstellung/Preisblatt.
Es gelten die Anlagen in folgender Reihenfolge: a, b, c, d, e, f.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmungen des Auftrag- nehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt oder nach Zuschlagserteilung, beispielsweise einer Auftragsbestätigung, ei- nem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt, werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den Auftraggeber nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
2 Mängelansprüche (Gewährleistung)
2.1 Mindestverjährungsfrist für Mängelrechte
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Regelungen der VOL/B gelten bei Vertragsschluss die Regelungen über die Mängelrechte gemäß den in Nr. 1 genannten Vertragsbestandteilen. Die Mängelrechte verjähren frühestens in 2 (zwei) Jahren (Mindestverjährungsfrist).
2.2 Optionale Verlängerung der Verjährung der Mängelrechte
Anstelle der Mindestverjährungsfrist gemäß Nr. 2.1 Satz 2 tritt eine längere Verjährungsfrist für Mängelrechte, wenn und soweit der Auftragnehmer sie im Angebot als kostenfreie Option angegeben hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer im Angebot eine kostenfreie optionale Verlängerung der Verjährung über die Mindestverjährungsfrist hinaus angegeben hat oder eine entsprechende kostenpflichtige Option von dem Auftraggeber abgerufen wurde.
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3 Störungsbeseitigung
Tritt ein Gewährleistungs- oder Garantiefall ein, so hat der Auftragnehmer innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist die Störung durch Reparatur oder Neulieferung kostenlos zu beseitigen. Ein Gewährleistungs- fall liegt vor, wenn der Liefergegenstand des Auftragnehmers mangelhaft ist. Ein Garantiefall liegt vor, wenn die Leistung nicht die Eigenschaft aufweist, für welche der Auftragnehmer eine Garantie (z.B. § 443 BGB) übernommen hat.
Sofern nach Geltendmachung eines Gewährleistungs- oder Garantiefalles durch den Auftraggeber, die dem Auftrag- nehmer gesetzte Nachfrist überschritten wird, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Komponenten selbst oder durch Dritte austauschen oder die Störung auf sonstige Weise beseitigen.
4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz
Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewor- denen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren; er hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten. Er hat hierzu auch die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. Gleiches gilt für etwaige Unterauftragnehmer, derer sich der Auftragnehmer zur Leistungs- erfüllung bedient.
Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung abschließen.
Der Auftragnehmer hat nur zuverlässiges Personal mit der Auftragsdurchführung und Leistungserfüllung zu betrauen. Eine polizeiliche Überprüfung des Personals des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmer sowie die Ab- lehnung des nach Maßgabe dieser Bestimmungen nicht zuverlässigen Personals des Auftragnehmers bzw. des Unter- auftragnehmers behält sich der Auftraggeber nach freiem Ermessen vor.
Darüber hinaus sind der Auftragnehmer sowie dessen Unterauftragnehmer verpflichtet:
nur vertrauenswürdige Personen mit Arbeiten für den Auftraggeber sowie im Auftrag des Auftraggebers zu be- trauen, Personen nicht einzusetzen, die der Auftraggeber nach polizeilicher Überprüfung aus Sicherheitsgründen ab- lehnt, die eingesetzten Arbeitnehmer anzuweisen, bei Betreten von Dienstgebäuden des Auftraggebers einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwer- ten, Weisungen eines Berechtigten des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu befolgen.
Der Auftragnehmer weist seine für die Leistungserbringung beim Auftraggeber vorgesehenen Arbeitnehmer auf die poli- zeiliche Überprüfung so frühzeitig wie möglich hin. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer.
5 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie für sonstige Schäden, einschließlich Mangelfolgeschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten entstehen, soweit der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsge- hilfen sie zu vertreten haben.
6 Rechte Dritter
Die Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) des Auftragnehmers dürfen keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Auftragnehmer den Auftrag- geber von sämtlichen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen auf erstes Anfordern frei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers erforderliche gerichtliche und vorgerichtliche Rechtsberatung und Vertretung.
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Sollten der Ausübung der Rechte aus diesen Vertragsbedingungen Rechte Dritter entgegenstehen, wird der Auftrag- nehmer für Abhilfe sorgen, indem er nach eigener Wahl auf eigene Kosten zugunsten des Auftraggebers die notwendi- gen Rechte erwirbt oder vertragsgegenständlichen Leistungen ändert oder ersetzt, so dass sie aus dem Schutzbereich der Rechte Dritter herausfallen, gleichwohl aber den Vertragsbedingungen entsprechen.
Sollte der Auftragnehmer beide vorgenannten Formen der Behebung einer Schutzrechtsbeanstandung verweigern oder die von dem Auftragnehmer gewählte Form fehlschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar sein, ist der Auftragge- ber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Schutzrechtsbeanstandung unter anderem dadurch ab- zuwenden, dass er mit dem Dritten einen Vertrag über die Nutzung der Schutzrechte abschließt. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber auf erstes Anfordern sämtliche Aufwendungen und Kosten, insbesondere etwaige Lizenzver- gütungen im Zusammenhang mit und aus einem solchen Nutzungsvertrag.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
7 Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber
Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine außerordentliche Kündigung ist aus einem wichtigen Grund möglich. Für den Auf- traggeber liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurück- zutreten, wenn
der Auftragnehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig in der vereinbar- ten Art und Weise, Zeit, Anzahl oder Qualität nachkommt und er trotz einmaliger Fristsetzung oder Abmahnung des Auftraggebers keine Abhilfe schafft;
der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegeben sind bzw. wenn die Insolvenz gemäß der für den Auftragnehmer geltenden Rechtsordnung eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wird,
oder beim Auftragnehmer ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO (Insolvenzordnung) oder ein ver- gleichbarer Grund einer anderen, für ihn geltenden Rechtsordnung vorliegt,
oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn der vorgenannte Insolvenzgrund nicht vorliegt,
oder sich der Auftragnehmer in Liquidation befindet;
sich Tatsachen ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach § 31 Unterschwel- lenvergabeordnung (UVgO), § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und/oder § 124 GWB vorlagen oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen nicht erfüllt waren und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsausschluss geführt hätte oder hätte führen können, gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist;
sich nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Tatsachen ergeben, die einen Ausschluss nach § 31 UVgO, § 123 GWB und/oder § 124 GWB gerechtfertigt hätten oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen, insbesondere Anforderungen an die Eignung, nach Zuschlagserteilung nicht mehr erfüllt sind und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsausschluss geführt hätte oder hätte führen können und gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist;
wenn eine wesentliche Änderungen des Auftrages vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte;
die Angebotsabgabe auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB (Strafgesetzbuch) oder einer sonst unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede i.S.v. § 42 Abs. 1 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) beruht oder eine Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sin- ne des GWB vorliegt;
der Auftragnehmer oder sein Unterauftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwider handelt und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn
- der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Polizei erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,
- der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) oder BayDSG (Bayerischen Datenschutzgesetzes) verstößt oder Erkenntnisse an Dritte weitergibt, die durch die Zu- sammenarbeit mit der Polizei gewonnen wurden, oder
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- der Auftragnehmer andere als im Ausschreibungsverfahren angegebene oder durch den Auftraggeber genehmigte Unterauftragnehmer einsetzt;
für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten liegenden Gründe unzumutbar ist;
der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder einem Amtsträger oder sonst einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (§§ 331 ff. StGB), unabhängig davon, ob dadurch eine Dienstpflicht verletzt wurde (Bestechung, § 334 StGB) oder nicht (Vorteilsannahme, § 331 StGB) oder ein solches Handeln versucht wurde. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind;
sich herausstellt, dass der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren abgegeben hat und dadurch das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber zerrüttet;
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftrag- nehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet;
sich die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerstruktur des Auftragnehmers ändert und hierdurch die Sicher- heitsinteressen des Freistaates beeinträchtigt werden oder die Lieferung oder Dienstleistung neu ausgeschrie- ben werden müsste.
8 Drohende Insolvenz
Droht die Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse derart, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen.
9 Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers
Über bevorstehende Änderungen seiner Eigentümerstruktur, einschließlich der Veräußerung von Geschäftsanteilen, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren.
10 Werbeverbot
Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftli- chen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers. Eine erteilte Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
11 Sprache
Die Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen ein- schließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen."
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13 Einzelauftrag/Auftragsbestätigung
Die Erteilung von Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung (Abrufe) erfolgt in Textform auf Grundlage der Bedin- gungen der Rahmenvereinbarung. Die Erteilung eines Einzelauftrags erfolgt in der Regel mittels elektronischer Mitteilung (E-Mail-Bestellung), ausnahmsweise auch per Telefax, durch eine in der Rahmenvereinbarung oder den zugehörigen Vergabeunterlagen benannte abrufberechtigte Dienststelle oder angegebenen sonstigen Dritten (Besteller). Jeder Ein- zelauftrag ist vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen per E-Mail oder per Tele- fax an eine vom Auftraggeber mit Zustandekommen der Rahmenvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse oder Tele- faxnummer zu bestätigen. Soweit mehrere abrufberechtigte Dienststellen und/oder Dritte benannt sind, ist die Auftrags- bestätigung an den jeweils abrufenden Besteller zu versenden. Die Bestätigung des Einzelauftrags durch den Auftrag- nehmer ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen sowie die Gültigkeit des jeweils entstehenden Einzelvertrages.
Die Einzelaufträge werden, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber bzw. Besteller mit einer Refe- renznummer versehen. Die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer muss zwingend die jeweilige Referenznum- mer enthalten, um die Zuordnung aller Bestellungen/Abrufe beim Auftraggeber anhand dieser Referenznummer zu er- möglichen. Andere, insbesondere firmeninterne Kunden- oder Auftragsnummern des Auftragnehmers können die Anga- be der Referenznummer des Auftraggebers nicht ersetzen. Der Auftragnehmer muss die Referenznummer auch bei allen sonstigen Schreiben, Lieferscheinen oder Rechnungen angeben. Verzögerungen, die auf dem Fehlen oder der fehlerhaften Angabe der Referenznummer beruhen, hat der Auftragnehmer zu vertreten.
14 Ausführung/Lieferung
Die vereinbarten Ausführungs- und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Nicht vereinbarte/n, aber erfolgte/n Teillieferungen kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen zurückweisen oder nachträglich zustimmen (Genehmigung); genehmigt der Auftraggeber diese, so sind sie von ihm erst zu vergüten, wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge vollständig geliefert und ggf. abge- nommen worden ist.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Mindestangaben enthält:
-
Referenznummer,
-
Datum des Auftrags,
-
Bezeichnung des Liefergegenstandes,
-
Liefermenge,
-
Lieferort und
-
ggf. Nummerierung der Teillieferung (Beispiel: „Teillieferung 2 von 4“).
Wurde eine Teillieferung vereinbart, so ist sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung eine Anschlusskon- trolle zu erstellen (Nummer der Teillieferung, Gesamtmenge, bisherige Liefermenge, heutige Liefermenge, Restmenge).
Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der Auftraggeber weder die Mangelfreiheit noch die Vollständigkeit noch eine mögliche Abnahme der Lieferung, sondern lediglich, dass eine Lieferung entgegen genommen worden ist.
15 Güteprüfung
Der Auftraggeber ist, soweit vertraglich vereinbart, berechtigt, jederzeit eine Güteprüfung von Teilleistungen und der Gesamtleistung zu verlangen. Die Güteprüfung umfasst die vereinbarten technischen und damit verbundenen organisa- torischen Anforderungen an die Leistung. Die Durchführung der Güteprüfung oder die Erteilung eines Freigabevermerks stellt zugleich keine Abnahme oder Teilabnahme im Rechtssinne dar.
Für Art, Umfang und Ort der Durchführung der Güteprüfung gelten die im Einzelfall im Vertrag vereinbarten Bestimmun- gen. Der Auftragnehmer stellt die für die Durchführung der Güteprüfung erforderlichen personellen und sachlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt sämtliche weitere durch die Güteprüfung entstandenen Kosten. Der Auftrag- geber ist nach freiem Ermessen berechtigt, auf seine Kosten einen Dritten mit der Durchführung der Güteprüfung zu beauftragen (Beauftragter).
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Auftraggeber und Auftragnehmer legen dann unverzüglich gemeinsam eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind.
Wird nach der Güteprüfung die Leistung bzw. Teilleistung mit Einvernehmen des Auftragnehmers als nicht vertragsge- mäß zurückgewiesen, so hat der Auftragnehmer diese ohne weitere Aufforderung nachzubessern bzw. nachzuliefern. Nach erfolgreicher Güteprüfung erteilt der Auftraggeber einen Freigabevermerk, der Voraussetzung für die Auslieferung der Leistung an den Auftraggeber ist.
Die Kosten der im Vertrag vorgesehenen Güteprüfung sind im Angebotspreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet oder abgerechnet.
16 Versandpflichten/Versandkosten
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer die vertrag- lichen Liefergegenstände während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, jeweils an Werktagen) in der Poststelle des Auftraggebers anzuliefern/abzugeben hat und diese von einem Mitarbeiter des Auftraggebers in Empfang genommen werden müssen.
Statt der Poststelle kann abweichend in den Vergabeunterlagen eine andere Stelle des Auftraggebers für den Auftrag- nehmer verbindlich angegeben werden. Das Ablegen/Abladen vor dem Gebäude ist nicht ausreichend. Der Auftragneh- mer trägt die Versand-/Transportkosten und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Verpackungen, Versi- cherungen, Fracht, Zölle, etc.).
17 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Lieferung oder Dienstleistung. Es sind auch mehrere Erfüllung- sorte nach Angabe in den Vergabeunterlagen möglich.
Bei fertig zu erstellenden Anlagen (z.B. Maschinen und Geräten) geht die Gefahr erst nach erfolgter Montage und be- triebsbereiter Übergabe bzw. mit der Abnahme durch den Auftraggeber an ihn über.
18 Rechnungsstellung
Soweit keine Teilleistungen vereinbart wurden, sind Rechnungen für Lieferungen und Dienstleistungen vom Auftragneh- mer nach vollständig erfolgter Leistung an die im Rahmen der Auftragserteilung genannte Rechnungsadresse zu schi- cken. Soweit an mehrere Dienststellen Leistungen zu erbringen waren, können verschiedene Rechnungsadressen be- stehen. Die Rechnungen sind dann durch den Auftragnehmer an die vom Auftraggeber benannten Rechnungsadressen zu versenden.
Rechnungen haben die vom Auftraggeber für Lieferscheine vorgegebenen Mindestangaben zu enthalten. Darüber hin- aus sind die Einzelpreise des jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungsgegenstandes sowie der Gesamtpreis anzugeben. Die vereinbarten Preise sind rein netto, Umsatzsteuer (in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe) und Skonti, Rabatte sind gesondert auszuweisen.
Bei Instandsetzungsarbeiten sind Materialkosten, Arbeitszeit und Stundenlohn getrennt zu erläutern.
Digital erstellte und übersandte Rechnungen werden akzeptiert. Auf Verlangen eines Auftragnehmers wird die elektro- nische Rechnungsstellung als sogenannte E- oder X-Rechnung (z.B. XML-Dateiformat) gewährt. Bei Bedarf ist dies vom Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Sind übersandte Rechnungen fehlerhaft und können aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden, beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst mit der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung.
Werden nach Annahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrech- nung festgestellt, so sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen.
Rechnungen sind vom Auftragnehmer stets prüfbar, pünktlich und kostenfrei zu erstellen.
Stand: 19.02.2021 7 Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
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19 Zahlungsbedingungen/Skonto
Alle Preise gelten in Euro und sind Festpreise, die über die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten, soweit nichts ande- res vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Die Zahlungsfrist für die Inanspruchnahme ver- einbarter Skonti (Skontofrist) beträgt 21 Tage.
Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.
Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des Auftragge- bers. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.
20 Abtretungen
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.
21 Aufrechnung/ Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufzurechnen. Wird die Forderung, mit der der Auftraggeber aufrechnet, von dem Auftragnehmer bestritten, steht ihm das Recht, die Leistungen einzustellen, nicht zu, wenn der Auftraggeber ihm gegenüber in Textform erklärt, dass aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Der Auftragnehmer ist stets zur Vorleistung verpflichtet. Die zeitnahe Ausstattung des Auftraggebers mit den zu liefern- den Produkten ist für dessen Tätigkeit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung essentiell, daher besteht ein öffentliches Interesse an der Fortdauer der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Im Übrigen bleibt § 19 VOL/B unberührt.
22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen
Sofern gemäß Art. 31 oder 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulas- sung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der erstmaligen Lieferung eines Stoffes oder Gemisches das erforderliche Sicher- heitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder die Angaben nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sonstige Informationen). Die Leistung gilt durch den Auftragnehmer erst zu dem Zeitpunkt als vollständig bewirkt, zu dem die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen beim Auftraggeber vollständig vorliegen.
Die Pflicht des Auftragnehmers, die Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen unverzüglich zu aktualisieren, bleibt von dieser Regelung unberührt. Die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach deren Aktualisierung zur Verfügung zu stellen.
Die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen sind durch den Auftragnehmer in deutscher Sprache in Papier- form vorzulegen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des Auf- traggebers sind die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen zusätzlich in elektronischer Form im Dateiformat PDF bereitzustellen. Diese Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ohne zusätzliche Vergütung.
23 Gebrauchsanweisungen
Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in deutscher Sprache in Papierform kostenfrei beizufügen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des Auftraggebers sind Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. zusätzlich in elektronischer Form im Dateiformat PDF ohne gesonderte Vergütung bereitzustellen.
Stand: 19.02.2021 8 Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
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24 Verpackung
Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein; die Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und Um- weltgesichtspunkte sind zu beachten. Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahn-, Frachtbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängenden sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen sind auf Wunsch des Auftraggebers kostenlos vom Ort der Übergabe der Leistungen zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
25 Unterauftragnehmer
Die Übertragung von vertraglichen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öf- fentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) angemessen zu beteiligen.
Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentli- chen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den Vorschriften der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) zu verfahren. Er ist verpflichtet, bei jeder Unterbeauftragung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Unterauftragnehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer darf dem Unterauftragnehmer – insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zah- lungsweise und Sicherheiten – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
Die Beachtung vorstehender Verpflichtungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
26 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist als Gerichtsstand der Sitz der Vergabestelle vereinbart.
27 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZAVB unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Ver- tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags bzw. dieser ZAVB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertrags- parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
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