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Lieferung von Winterreifen für die Bayerische Polizei

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 14:43 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen

zum Offenen Verfahren

gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 VgV

für den Abschluss einer

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von

Winterreifen

Aktenzeichen: LZBP ZV-8010-25/002

Stand: 22.01.2025

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................ 3 § 2 Vertragsbestandteil .......................................................................................... 3 § 3 Vertragsdauer .................................................................................................. 3 § 4 Schätzwert, Mindestabnahmemenge, Höchstwert ........................................... 4 § 5 Durchführung des Vertrages; Ausführung der Einzelaufträge; Erfüllungsort ..... 4 § 6 Kommunikation ................................................................................................ 5 § 7 Preise und Möglichkeiten der Preisanpassung ................................................ 5 § 8 Rabattsatz und Möglichkeiten der Anpassung des Rabattsatzes ..................... 6 § 9 Berichts- und Informationspflichten .................................................................. 6 § 10 Haftung ............................................................................................................ 6 § 11 Schlussbestimmungen ..................................................................................... 7

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§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Belieferung aller Präsidien der Bayerischen Polizei, deren nachgeordneten Dienststellen sowie des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit nachgeordneten Dienststellen und des Bayeri- schen Landeskriminalamtes, mit Winterreifen. (2) Die zu erbringende Leistung, ihr Umfang und der jeweilige Leistungsort sind in diesen Vertragsbedingungen und gemäß den Vergabeunterlagen des Verfahrens „Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Winterreifen 2025 für die Bayerische Polizei“ festgelegt. (3) Einzelauftrag ist die Leistungserbringung je Abruf/Bestellung für den jeweiligen Ab- rufberechtigten. (4) Die Rahmenvereinbarung verpflichtet den Auftragnehmer zur leistungs-, fach- und fristgerechten Erbringung der vom Auftraggeber durch Einzelauftrag abgerufenen Leis- tungen.

§ 2 Vertragsbestandteil (1) Bestandteil dieses Vertrages sind in folgender Rangfolge:

  1. die Leistungsbeschreibung, ggf. konkretisiert durch die Beantwortung von Bieterfragen,
  2. diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB),
  3. die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleis- tungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses jeweils geltenden Fassung,
  4. das Zuschlagsschreiben,
  5. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  6. das Angebot des Auftragnehmers und (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages, auch wenn diese ggf. standardmäßig auf Schriftstücken im Ge- schäftsverkehr (Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Preislisten, Briefbögen usw.) genutzt werden. (3) Soweit auf technische Normen oder Regelungen (z. B. DIN-Normen) Bezug ge- nommen wird, sind – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Fassungen maßgebend, die am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung gelten.

§ 3 Vertragsdauer (1) Die Rahmenvereinbarung für jedes Los beginnt zum 01. des auf die Zuschlagser- teilung folgenden Monats, nicht jedoch vor dem 01.04.2025. (2) Die Grundvertragslaufzeit für jedes Los endet zum 31.03.2027. (3) Der Vertrag je Los verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2028, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjah- res von Auftraggeber oder Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der

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Gesamtvertragslaufzeit von 3 Jahren zum 31.03.2028 endet der Vertrag je Los auto- matisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (4) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit abgerufene Leistungen sind auch über das Ver- tragsende hinaus entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages zu erfüllen. (5) Der Vertrag kommt je Los mit Zuschlagserteilung zustande. Eine sich ggf. an- schließende Unterzeichnung erfolgt lediglich klarstellend. (6) Das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 7 ZAVB bleibt unberührt.

§ 4 Schätzwert, Mindestabnahmemenge, Höchstwert (1) Bei den in den Vergabeunterlagen aufgeführten Mengengerüsten handelt es sich um eine Schätzung, der das bisherige Abrufverhalten der Verbände zugrunde liegt, berechnet auf eine Gesamtvertragslaufzeit von drei Jahren. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, diese Mengen oder Teile davon abzurufen. (2) Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren ist der dop- pelte geschätzte Auftragswert gemäß Auftragsbekanntmachung bzw. Vergabeunterla- gen zuzüglich des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 19 %. Maß- geblich für das Erreichen des Höchstwerts ist die Summe der abgerufenen und in Rechnung gestellten Bruttoauftragswerte. (3) Wird der Höchstwert überschritten, so endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in Textform jeweils, unter Angabe des Wertes der abgerufenen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert erreicht und wenn dieser um 50 % überschritten ist; der Auftragnehmer weist dabei auf die Rechtsfolge der Beendigung des Vertrags bei Erreichen des Höchstwertes hin. Der Auftragnehmer informiert ebenfalls über die Beendigung der Rahmenvereinbarung.

§ 5 Durchführung des Vertrages; Ausführung der Einzelaufträge; Erfüllungs- ort (1) Der Abruf der Einzelaufträge erfolgt elektronisch mittels des Warenwirtschaftssys- tems des Auftraggebers (siehe Leistungsbeschreibung Ziffer 2.2). (2) Die Lieferung der mittels Einzelauftrag bestellten Waren erfolgt an die vom Bestel- ler beauftragte Lieferadresse. (3) Die Lieferadresse ist Erfüllungsort des jeweiligen Einzelauftrags. Der Auftragneh- mer trägt die Liefer- und Verpackungskosten. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferfristen gemäß den Vergabeunterlagen (siehe Leistungsbeschreibung Ziffer 2.4) einzuhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Eingang der jeweiligen Bestellung beim Auftragnehmer, maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort.

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§ 6 Kommunikation

(1) Den Vertrag betreffende Erklärungen können nur in schriftlicher Form wirksam abgegeben werden; es genügt die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung die- ser Klausel. (2) Erklärungen des Auftragnehmers, die die Rahmenvereinbarung als solche be- treffen, sind an den Auftraggeber, letztlich vertreten durch das Logistikzentrum der Bayerischen Polizei (LZBP) zu richten. Diese Erklärungen sind, soweit es sich um die telekommunikative Übermittlung per E-Mail handelt, an bpp.hof.lzbp.beschaffung@polizei.bayern.de zu richten.

§ 7 Preise und Möglichkeiten der Preisanpassung (1) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf Grundlage der in der jewei- ligen Kalkulationsbasis- Preisliste (KB-Preisliste) des Herstellers aufgeführten (Stück- )Preise abzüglich des angebotenen Rabattsatzes. Ein vom Auftragnehmer eingeräum- tes Skonto erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der jeweiligen KB-Preisliste des Her- stellers enthaltenen Artikel. (2) Der AG verpflichtet sich, die angebotenen Preise mindestens 6 Monate ab Ver- tragsbeginn unverändert zu halten (Festpreisbindung). (3) Der AN ist nach Ablauf der Festpreisbindung zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn sich die, der Ermittlung der (Stück-)Preise zugrunde liegende, KB-Preisliste für Winterreifen des jeweiligen Herstellers ändert. Der angebotene Rabattsatz auf die KB- Preisliste bleibt dabei unverändert. Die geänderte KB-Preisliste ist dem AG unverzüg- lich und zwingend zu übermitteln. Stimmt der AG der beabsichtigten Preiserhöhung zu, wird diese zum vereinbarten An- passungstermin wirksam. Stimmt der AG der beabsichtigten Preiserhöhung nicht zu, können die Vertragsparteien die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von sechs Mo- naten zum Monatsende kündigen; die bisherigen Preise gelten in diesem Falle bis zur Beendigung der Rahmenvereinbarung fort. Der Antrag auf Preiserhöhung ist dem AG mindestens einen Monat vor dem beab- sichtigten Anpassungstermin in Textform nach § 126b BGB mitzuteilen. (4) Rückwirkende Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Für den AG gelten stets die zum Zeitpunkt des Bestelleingangs beim AN gültigen Preise. (5) Der AN ist verpflichtet, Preissenkungen der KB-Listenpreise in voller Höhe an den AG weiterzugeben und die (Stück-)Preise entsprechend nach unten anzupassen. Dem AG steht insofern ein Anspruch auf Preissenkung zu. Um dem AG die Prüfung seines Anspruchs zu ermöglichen, hat der AN dem AG auf dessen Anforderung die jeweils zum Anforderungszeitpunkt gültige KB-Preisliste zu übermitteln.

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§ 8 Rabattsatz und Möglichkeiten der Anpassung des Rabattsatzes (1) Die in der Anlage Preisblatt der Vergabestelle je Los angebotenen Rabattsätze erstrecken sich auf alle in der KB-Preisliste des jeweiligen Herstellers enthaltenen Win- terreifen.

(2) Sollte im Falle einer Senkung der KB-Listenpreise der Stückpreis (KB-Listenpreis abzüglich angebotener Rabattsatz) eines Artikels für den AN ausnahmsweise nicht mehr kostendeckend sein, kann der AN eine Anpassung des angebotenen Rabattsat- zes beantragen. Ein Antrag ist dem AG schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag hat der AN dem AG die der Kalkulation des AN zugrunde liegende KB-Preisliste zwingend einzureichen sowie seine Preiskalkulationen offenzulegen, so dass der AG eine Über- prüfung vornehmen kann.

§ 9 Berichts- und Informationspflichten (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung die Statistik gemäß der Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.9) zu übermitteln. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über alle we- sentlichen Umstände schriftlich zu informieren, die zu einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Gefährdung der vereinbarten Leistungserbringung zu führen drohen. Dies gilt insbesondere für Chargenrückrufe, Änderungen im Sortiment, Änderungen von Ar- tikelnummern, Änderungen von Abpackungs- und Abgabeeinheiten sowie Änderungen in der Qualität der Artikel. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu in- formieren, wenn der Auftragnehmer feststellt, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist.

§ 10 Haftung (1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter jeder Art frei, die aus der Durchführung des Vertrages resultieren, sofern der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Eigenerklärung als Bestandteil der Vergabeunterlagen bestätigte Versicherung (Vordruck „Eigenerklärung über eine Be- triebshaftpflichtversicherung“) nach ggf. vorgegebener Art, Höhe und Umfang abzu- schließen, für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine vom Auftraggeber ge- währte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet der Auftraggeber nach den gesetzli- chen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch den Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (4) Ziffer 5 ZAVB bleibt unberührt.

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§ 11 Schlussbestimmungen Sollte die Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der vergebenen Einzelaufträge nicht. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, unterliegen diese den in der Rahmenvereinbarung ge- regelten Vertragsbedingungen.

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