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634 V0455/2026 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)
zu 9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Der Rahmenvertrag für die Lieferung von Wertstoffsammelbehältern und Entsorgungsstationen wird für zwei Jahre abgeschlossen (01.12.2026 – 30.11.2028). Es besteht die Option, den Rahmenvertrag zwei Mal um jeweils ein Jahr zu den gleichen Preisen und Vertragsbedingungen zu verlängern bis zum 30.11.2030. Der Auftraggeber oder Auftragnehmer kann 6 Monate vor Vertragsende der Fortführung des Vertrags schriftlich widersprechen.
Der Auftraggeber kann den Rahmenvertrag außerdem unter der Bedingung verlängern, dass es bei der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu Verzögerungen aufgrund eines Nachprüfungsverfah- rens kommt. Diese bedingte Vertragsverlängerung umfasst den Zeitraum des Nachprüfungsverfahrens und endet mit dem Wirksamwerden des vom Auftraggeber nach Maßgabe des Ausgangs des Nachprü- fungsverfahrens neu abzuschließenden Vertrages
9.1 Der Rahmenvertrag gilt für die Dienststellen und Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (siehe hierzu die Anlage „EVB Bezugsberechtigte und Anlagen)“.
9.2 Der in der Auftragsbekanntmachung angegebene Hinweis zur Gesamtmenge ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Erfüllung. Bei den Abnahmemengen in den Ausschreibungsunter- lagen handelt es sich um geschätzte Mengen, die anhand der Abnahmemengen des Vergleichs- zeitraumes ermittelt wurden. Der tatsächliche Gesamtwert der Leistung ist vom Auftraggeber nicht vorhersehbar. Eine Abweichung des Gesamtwertes nach oben oder unten ist möglich. Die Bestel- lungen erfolgen auf Abruf in der vereinbarten Laufzeit des Vertrages, in der Regel über das bremi- sche elektronische Katalog- und Bestellsystem "BreKat".
9.3 Für die gesamte Vertragslaufzeit muss eine gleichbleibende Qualität der Produkte sichergestellt sein. Sollte es Produktionsengpässe geben oder wenn ein bestimmtes Produkt aus anderen Grün- den auf dem Markt nicht mehr angeboten werden kann, so kann der Auftrag-nehmer nur in Ab- sprache mit dem Auftraggeber eine Produkt- bzw. Qualitätsanpassung vornehmen. Sollte sich während der Laufzeit des Vertrages herausstellen, dass Artikel in geringem Umfang als Ergänzung erforderlich sind, ist die Möglichkeit einer Änderung / Erweiterung des Vertrages diesbezüglich ge- geben. Der Auftragnehmer erhält hierzu im Bedarfsfall eine Preisanfrage für die neu aufzuneh- menden Artikel. Die angebotenen Artikel müssen die Anforderungen dieses Rahmenvertrages ebenfalls erfüllen und mindestens die Qualität aufweisen, wie die ursprünglichen Artikel
9.4 Eine Erhöhung der Preispositionen aus dieser Rahmenvereinbarung ist während der gesamten Laufzeit (inkl. der Optionen zur Vertragsverlängerung) ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die gesetzlich geltende Umsatzsteuer. Für Informationen für ein mögliches Preisanpassungsbegehren siehe Leistungsbeschreibung „An- gebotspreis und Preisanpassung“.
9.5 Rechnungen sind vom Auftragnehmer auf die Rechnungsadresse wie in der Bestellung angegebe- nen auszustellen und dieser direkt zuzusenden. Die mit der jeweiligen Rechnungsadresse ange- gebenen Bedarfsstellen sind Schuldner und somit direkte Ansprechpartner bei Zahlungsverzug.
Auf den Rechnungen müssen der Name des Bestellenden, die Rahmenvertragsnummer (= Verga- benummer „V0455/2026“), die Stelle, zu der angeliefert wurde (Lieferstelle), und, sofern aus dem BreKat bestellt worden ist, die BreKat-Bestellnummer vermerkt werden.
Mit Inkrafttreten der Bremischen Verordnung über die elektronische Rechnung (E-Rechnungs-VO) am 27.11.2018 sind dessen Regelungen über elektronische Rechnungen zu beachten. Diese Ver- ordnung gilt nicht für Kooperationspartner außerhalb ihres Geltungsbereichs.
Seit 27.11.2018 sind die Behörden, ab 27.11.2019 die übrigen Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Entgegennahme elektronischer Rechnun- gen nach Maßgabe der E-Rechnungs-VO verpflichtet. „Übrige Einrichtungen“ sind: Eigenbetriebe, Sonderhaushalte einschließlich des Studierendenwerks Bremen und Sondervermögen im Sinne der Landeshaushaltsordnung, die Anstalten öffentlichen Rechts und Gesellschaften mit Mehrheits- beteiligung des Landes oder der Stadtgemeinden (vgl. die im unteren Bereich des Verwaltungs-
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Ab 27.11.2020 ist der Auftragnehmer verpflichtet, den vorgenannten Behörden und übrigen Ein- richtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Rechnung elektronisch nach Maßgabe der E-Rechnungs-VO auszustellen und zu übermitteln.
Für die Rechnungen gilt ein ausdrückliches Abtretungsverbot.
9.6 Die im Formblatt 244 HB angegebene wertmäßige Bagatellgrenze gilt nicht bei Lieferungen oder Leistungen als Abruf aus einem Rahmenvertrag (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 E-RgVO). Die Regelungen in § 3 Absatz 2 Satz 3 E-RgVO sowie im Formblatt 244HB zur Beifügung rech- nungsbegründender Unterlagen sind zu beachten. Rechnungsbegründende Unterlagen sind insbe- sondere Lieferscheine. Zuwendungsempfänger des Landes Bremen bzw. seiner Kommunen (siehe V. der EVB Bezugsbe- rechtigte) sind von den bremischen Regelungen zur elektronischen Rechnung ausgenommen. Für Kooperationspartner (siehe IV. der EVB Bezugsberechtigte) in Niedersachsen gelten die Rege- lungen des Landes Niedersachsen zur elektronischen Rechnung. Diese sehen für Niedersachsen derzeit die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen vor. Näheres können die jeweiligen Kooperationspartner ggf. eigenständig mitteilen bzw. kann von dort angefor- dert werden.
9.7 Für den Fall, dass Skonto gewährt wird, beginnt die Skontofrist erst, wenn die Rechnung vollstän- dig, d.h. mit vom Empfänger der Lieferung unterzeichnetem Lieferschein beim Rechnungsempfän- ger vorliegt.
9.8 Die Wertstoffsammelbehälter sind durch Fachpersonal frei Verwendungsstelle, in die vom Bedarfs- träger gewünschten Räume (verschiedene Ebenen) zu bringen und sind dort gebrauchsfertig auf- zustellen.
9.9 Bei der Anlieferung sind grundsätzlich die für die Rechnung erforderlichen Lieferscheine mitzufüh- ren und von dem Empfänger unterschreiben zulassen. Für die senkrechte oder schräge Beförde- rung der Lieferungen vom Ort der Anlieferung zum vorgesehenen Stellplatz (Verwendungsstelle) der Wertstoffsammelbehälter werden keine Transporthilfen und oder Transport- u. Fördermittel zur Verfügung gestellt.
9.10 Für alle gelieferten Wertstoffsammelbehälter und Entsorgungsstationen hat der Auftragnehmer bis zur schriftlichen Abnahme die volle Verantwortung und Haftung zu übernehmen. Transportschäden sind umgehend dem Empfänger mitzuteilen. Für die Beseitigung aller Schäden (z. B. Fußbodenbe- lagsschäden) haftet der Auftragnehmer.
9.11 Die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung beträgt auf alle Arbeiten mindestens 2 Jahre.
9.12 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abrufmengen unaufgefordert vierteljährlich jeweils inner- halb eines Monats nach Quartalsende dem Auftraggeber (Immobilien Bremen – Einkauf) bekannt- zugeben.
Folgende Angaben sind als Excel-Datei per E-Mail an einkauf@immobilien.bremen.de zu liefern:
• BreKat-Bestellnummer („Best.-Nr. (BreKat)“) [bei Bestellungen, die nicht über den BreKat ausgelöst worden sind, bleibt dieses Feld leer.] • „Bestell-Datum“ • Rahmenvertragspositionsnummer („RV-Pos.“), • BreKat-Artikelnummer („Art.-Nr. (BreKat)“), • Lieferantenartikelnummer („Art.-Nr. (Lieferant)“), [insbesondere für Fälle, in denen nicht über den BreKat bestellt wurde und für Sonderbedarfe] • Produktname/Artikelbezeichnung („Artikel“), • Verpackungseinheit („VE“), • Mengeninhalt einer Verpackungseinheit („Menge/VE“), • Netto-Preis pro Verpackungseinheit („Einzelpreis (Netto)“),
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• Anzahl der gelieferten Verpackungseinheiten („Anzahl VE“), • „Rechnungsadresse“, • „Lieferadresse“.
Die in Anführungszeichen gesetzten Bezeichnungen sollen verwendet werden, um eine automati- sierte Auswertung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, entsprechend über die Sonderbedarfe zu berichten, die neben den Rahmenvertragsprodukten bei ihm von den für die- sen Rahmenvertrag bezugsberechtigten Kunden bestellt wurden.
– Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –
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