VERTRAG
Zwischen
der Region Hannover
vertreten durch den Regionspräsidenten
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
(nachstehend Auftraggeberin genannt)
und der
….
(nachstehend Auftragnehmer/Auftragnehmerin genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die „Lieferung von Thermalorthofotos für das Gebiet der Region Hannover“. Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer mit der Leistungserbringung gemäß der Leistungsbeschreibung. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag mit seinen Anlagen und sonstigen Vertragsbestandteilen und aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind:
- Leistungsbeschreibung(Anlage 1)
- das Angebot (Anlage 2)
- Kostenblatt (Anlage 3)
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Daten-schutzgrundverordnung und § 17 Nds. Datenschutzgesetz (Anlage 4)
(2) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Auftraggeberin ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
(1) Während der Durchführung ist die Auftraggeberin in regelmäßigen Abständen nach Bedarf mündlich oder schriftlich über den Stand der Arbeiten und etwaige bereits erarbeitete Zwischenergebnisse zu unterrichten.
§ 4 Datenverarbeitung und Verpflichtung gemäß Verpflichtungsgesetz
(1) Sofern von der Auftraggeberin personenbezogene Daten an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin übermittelt oder von diesem/dieser im Auftrage der Auftraggeberin selbst erhoben oder verarbeitet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, einzuhalten. Ergänzend zu diesem Vertrag wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutzgrundverordnung und § 17 Nds. Datenschutzgesetz geschlossen (Anlage 6).
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist daneben insbesondere verpflichtet,
- nur zuverlässige Personen für die Erfüllung des Auftrages einzusetzen.
- nach Auftragserfüllung oder Vertragsbeendigung entweder alle Datenträger bzw. Unterlagen mit personenbezogenen Daten an die Auftraggeberin herauszugeben oder nachweisbar zu vernichten und
- personenbezogene Daten nur in folgendem Umfang oder in folgender Weise zu erheben bzw. zu nutzen:
-
die jederzeitige Überprüfung der Datensicherungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durch dazu beauftragte Mitarbeiter/innen der Auftraggeberin zuzulassen,
-
Schäden, die der Auftraggeberin oder Dritten aus der Verletzung datenschutz-rechtlicher Bestimmungen durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin entstehen, in vollem Umfang zu ersetzen sowie
(3) Auch alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheimzuhalten und derartige Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter/innen und sonstige Personen, deren sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bei der Erfüllung seines/ihres Auftrags bedient.
(4) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz). Die Auftraggeberin führt die Inpflichtnahme nach dem Vertragsabschluss vor Beginn der Leistungserbringung in einem Termin in ihren Räumen durch. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer stellt das Erscheinen der zu verpflichtenden Personen sicher.
§ 5 verantwortliche Personen
Es ist mindestens eine projektverantwortliche Person zu benennen. Der Wechsel der projektverantwortlichen Person ist der Auftraggeberin anzuzeigen und die Eignung der neuen projektverantwortlichen Person nachzuweisen.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Für die Leistungserbringung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gelten folgende Termine und Fristen:
- Beginn der Arbeiten: ab 09.11.2026,
- Ende des Gesamtauftrags: bis zum 08.11.2029.
- Die Frist kann durch die Auftraggeberin verlängert werden, wenn aufgrund von Umständen aus dem Risikobereich der Auftraggeberin die fristgerechte Erfüllung nicht möglich ist.
§ 7 Vergütung
- Für die von der Auftragnehmerin/des Auftragsnehmers zu erbringenden Leistungen gelten die in dem Kostenblatt (Anlage 3) festgelegten Preise.
Pos 1.1 „Vorbereitung“: ____________netto
Pos 1.2 „Befliegung“: ____________netto
Pos 2.1 „Datenaufbereitung“: ____________netto
Pos 2.2 „Erstellung des Arbeitsberichtes“: ____________netto
Pos 3.1 „Bereitstellung von Inhalten zur Öffentlichkeitsinformation“: __________netto
Pos 3.2 „Vorbereitung der Termine“: ____________netto
Pos 3.3 „Auftakttreffen“: ____________netto
Pos 3.4 „Zwischentermin“: ____________netto
Pos 3.5 „Abschlussbesprechung“: ____________netto
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Eingang einer prüffähigen und vollständigen Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
- Die Rechnungen sind zu richten an: Region Hannover, Fachbereich 62, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover.
- Eine Abtretung einer Forderung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin rechtswirksam.
- Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Leistungserbringung abgegolten, insbesondere Personal-, Verwaltungs-, Reise-, Gemein- und ähnliche Kosten.
- Abschlagsrechnungen können gemäß dem Arbeitsfortschritt gestellt werden (gemäß Anlage 1 Leistungsbeschreibung, Kapitel 4.1).
§ 8 Kündigung
- Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
- Auftraggeberin und Auftragnehmer/in können den Vertrag nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 648 a BGB schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden,
- die Auftragnehmerin/der Auftragsnehmer gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen verstößt,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers eröffnet oder eine Eröffnung beantragt wird oder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstößt.
§ 9 Nutzungs-, Urheber- und Veröffentlichungsrechte
- Für die von ihm/ihr geschaffenen Werke, Unterlagen, Medien etc. räumt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin das ausschließliche, unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht ein (mit Ausnahme der Bildrechte Dritter). Sofern Know-how des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin aus der Zeit vor der Beauftragung eingeflossen ist, gilt dieser Umstand als Voraussetzung zur Beauftragung und ist somit integrierter Bestandteil der Auftragsbearbeitung.
- Die der Auftraggeberin eingeräumten Rechte sind übertragbar. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, die ihr gegenüber eigene Verpflichtungen zu erfüllen haben. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Urhebers/der Urheberin. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
Die Auftraggeberin hat das Recht zur Veröffentlichung. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
§ 10 Haftung und Haftpflichtversicherung
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers bestimmt sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages, der VOL/B 2003 und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BGB.
(2) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin muss eine Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden abgeschlossen haben und einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen der Auftraggeberin vorlegen.
§ 11 Nachunternehmer
Dem/den Hauptunternehmer/n ist es erlaubt Nachunternehmen für Teilleistungen zu beauftragen. Im Angebot ist anzugeben, ob geplant ist eine Leistung (Teilleistung) an ein Nachunternehmen zu vergeben. Zusätzlich ist die Anlage „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ auszufüllen.
§ 12 Art und Umfang der Leistungen
(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibungb) Besondere Vertragsbedingungenc) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungend) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen [1]e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
[1] siehe hierzu die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des BMVg zur VOL Teil B
§ 13 Änderungen der Leistung
(1) Die Auftraggeberin kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmer/der Auftragnehmerin verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
(2) Hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt die Auftraggeberin die Bedenken des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin nicht, so bleibt dieser für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist die Auftragnehmerin nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
(3) Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen desPreises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
(4) (1) Leistungen, die der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat dieser auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine/Ihre Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm/ihr jedoch zu, wenn die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weiter gehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
§ 14 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
(2) Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohneZustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 15 Ausführung der Leistung
(1) (1) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen/ihren Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen/ihren Arbeitnehmern regeln.
§ 16 Lösung des Vertrags durch die Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortigerWirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine/ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
(2) Die Auftraggeberin kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mitsofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
(3) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin auf dessen Kosten zurückgewährt.
(4) Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 17 Verzug der Auftraggeberin, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin
(1) Im Fall des Verzugs der Auftraggeberin als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
(2) (1) Unterlässt die Auftraggeberin ohne Verschulden eine ihr nach dem Vertragobliegende Mitwirkung und setzt sie dadurch den Auftragnehmer außerstande, dieLeistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass dieser sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung des § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
(3) Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Auftraggeberin bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Die Auftragnehmerin/der Auftragsnehmer kann gegenüber Ansprüchen der Auftraggeberin mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, die Auftraggeberin hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
- Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Einseitige Vertragsänderungen ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners sind unzulässig.
- Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig und/oder undurchführbar erweisen sollten. Die ungültige und/oder undurchführbare Bestimmung ist alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen und/oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
- Der Gerichtsstand ist Hannover.
Hannover, den ________ __________, den ______________
Region Hannover
Der Regionspräsident
Für die Auftraggeberin Für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin
In Vertretung
___________________ _______________ ______________
Anlagen:
- Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
- das Angebot (Anlage 2)
- Kostenblatt (Anlage 3)
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 4)
- Verpflichtungserklärung nach Verpflichtungsgesetz