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N i e d e r s c h r i f t
über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen
(Auftragnehmer/innen der Region Hannover und deren Beschäftigte)
Verhandelt Ort, Datum
________________________________
Vor der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547)
Frau oder Herr geboren am
__________________________________________ ______________
beschäftigt bei (soweit nicht als Einzelunternehmer/in, Freiberufler/in etc. für die Region Hannover tätig)
___________________________________________________________________
Die oder der Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet. Sie oder er wurde darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung auch für eventuelle zukünftige Ein- sätze für die Region Hannover gilt. Ihr oder ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gege- ben:
| § 133 Abs. 3 | - Verwahrungsbruch, |
|---|---|
| § 201 Abs. 3 | - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, |
| § 203 Abs. 2, 4 und 5 | - Verletzung von Privatgeheimnissen, |
| § 204 | - Verwertung fremder Geheimnisse, |
| §§ 331, 332 | - Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, |
| § 353 b | - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, |
| § 120 Abs. 2 | - Gefangenenbefreiung, |
| § 355 | - Verletzung des Steuergeheimnisses, |
| § 358 | - Nebenfolgen, |
| § 97 b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97 | - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. |
Die oder der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass es Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt ist, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Ferner wurde die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Verpflichtung nach § 60 i. V. m. 59 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) bekannt gegeben.
Die oder der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie oder ihn anzuwenden sind.
Sie oder er • erklärt, nunmehr vom Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein, • unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben Dies wird durch Unterschrift bescheinigt
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Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrage
Unterschrift der oder des Verpflichteten (Vor- und Zuname) Unterschrift der oder des Verpflichtenden
N i e d e r s c h r i f t
über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen
(Auftragnehmer/innen der Region Hannover und deren Beschäftigte)
Verhandelt Ort, Datum
________________________________
Vor der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547)
Frau oder Herr geboren am
__________________________________________ ______________
beschäftigt bei (soweit nicht als Einzelunternehmer/in, Freiberufler/in etc. für die Region Hannover tätig)
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Die oder der Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet. Sie oder er wurde darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung auch für eventuelle zukünftige Ein- sätze für die Region Hannover gilt. Ihr oder ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gege- ben:
| § 133 Abs. 3 | - Verwahrungsbruch, |
|---|---|
| § 201 Abs. 3 | - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, |
| § 203 Abs. 2, 4 und 5 | - Verletzung von Privatgeheimnissen, |
| § 204 | - Verwertung fremder Geheimnisse, |
| §§ 331, 332 | - Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, |
| § 353 b | - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, |
| § 120 Abs. 2 | - Gefangenenbefreiung, |
| § 355 | - Verletzung des Steuergeheimnisses, |
| § 358 | - Nebenfolgen, |
| § 97 b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97 | - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. |
Die oder der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass es Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt ist, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Ferner wurde die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Verpflichtung nach § 60 i. V. m. 59 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) bekannt gegeben.
Die oder der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie oder ihn anzuwenden sind.
Sie oder er • erklärt, nunmehr vom Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein, • unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben Dies wird durch Unterschrift bescheinigt Region Hannover
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Der Regionspräsident Im Auftrage
Unterschrift der oder des Verpflichteten (Vor- und Zuname) Unterschrift der oder des Verpflichtenden
Zur Verpflichtung nachD duemrc hVsecrphfrliifcth ftüurn gdsieg eVseertzp:f lichtete bzw. den Verpflichteten
- Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament- 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) lich ein zum persönlichen Lebensbereich gehören- des Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäfts- § 133: Verwahrungsbruch geheimnis, offenbart, das ihm als (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sa- 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehö- chen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden rigen oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwah- eines anderen Heilberufs, der für die Berufsaus- rung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, übung oder die Führung der Berufsbezeichnung unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter oder mit Geldstrafe bestraft. wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere be- einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt- wegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung schaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerbera- einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des ter, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mit- öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem glied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, gegeben worden sind. 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs- (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson- Anstalt oder Stiftung des öffentliches Rechts aner- ders Verpflichteten anvertraut worden oder zugäng- kannt ist, lich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 4a.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwan- gerschaftskonfliktgesetzes, § 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat- lich anerkanntem Sozialpädagogen oder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines ande- einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ren auf einen Tonträger aufnimmt oder anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist,
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einem Dritten zugänglich macht. Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöf- Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Le- fentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem bensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Be- Abhörgerät abhört oder triebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm
- das nach Abs. 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach als Abs. 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene 1. Amtsträger, Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem we- 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- sentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. ten, Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Inte- Personalvertretungsrecht wahrnimmt, ressen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungs- zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Inte- ausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, ressen gemacht wird. das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit oder Rates oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet wor- und 2). den ist, anvertraut worden oder sonst bekannt ge- worden ist. (4) Der Versuch ist strafbar. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; werden. § 74 a ist anzuwenden. Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder § 203: Verletzung von Privatgeheimnissen
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sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil Verwaltung bekannt gegeben werden und das Ge- für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür setz dies nicht untersagt. fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsan- oder künftig vornehme und dadurch seine richterli- walt stehen anderen Mitglieder einer Rechtsan- chen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, waltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehil- Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die fen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vor- Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf bereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 Jahren. und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflich- (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für teten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem eine künftige Handlung fordert, sich versprechen Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 hat. schon dann anzuwenden, wenn er sich dem ande- ren gegenüber bereit gezeigt hat, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem oder, Tode des Betroffenen unbefugt offenbart. 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der beeinflussen zu lassen. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- § 353 b: Verletzung des Dienstgeheimnisses und heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 204: Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- Amtsträger, (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament- 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- lich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu ten oder dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Personalvertretungsrecht Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wich- (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. tige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe § 331: Vorteilsannahme bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wich- tige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra- Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienst- fe bestraft. ausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, oder mit Geldstrafe bestraft. unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der für sich oder 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzge- einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür bungsorgans des Bundes oder eines Landes oder fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder er eine richterliche Handlung vorgenommen hat 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhal- zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. tungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, Der Versuch ist strafbar. an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. sich versprechen lässt oder annimmt und die zu- ständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse (3) Der Versuch ist strafbar. entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die sie die Annahme genehmigt. Ermächtigung wird erteilt
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans § 332: Bestechlichkeit a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Lan- für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür des bekannt geworden ist, fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1; er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder 2. von der obersten Bundesbehörde künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheits- das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be- einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen straft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Stelle bekannt geworden ist Versuch ist strafbar.
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b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes ver- in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein pflichtet worden ist; Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so wird 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen er, wenn- Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintli- § 120: Gefangenenbefreiung chen Verstoß entgegenzuwirken, oder 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entwei- Mittel zu diesem Zweck ist, chen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheits- nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn straft. der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehal- (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat ten, das Entweichen des Gefangenen zu verhin- der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich dern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf anvertraut oderzugänglich, so wird er auch dann Jahren oder Geldstrafe. bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinar- (3) Der Versuch ist strafbar. vorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Ver- (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und pflichteten und für Personen, die im Sinne des § 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung 353 b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. in einer anderen Anstalt verwahrt wird. § 94: Landesverrat § 355: Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer unbefugt 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
- Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträ- männer mitteilt ger oder a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem ge- 2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder richtlichen Verfahren in Steuersachen, öffentlich bekannt macht, um die Bundesrepublik b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf- Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde tat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr Steuerordnungswidrigkeit, eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Fi- der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird nanzbehörde oder durch die gesetzlich vorge- mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. schriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe oder nicht unter fünf Jahren.
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 wenn der Täter genannten Verfahren bekannt geworden ist, 1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. verpflichtet, oder (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 ste- 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- hen gleich ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
- die für den öffentlichen Dienst besonders Ver- republik Deutschland herbeiführt. pflichteten,
- amtlich zugezogene Sachverständige und § 95: Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtli- chen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetz- gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt ten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Ge- zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der fahr eines schweren Nachteils für die äußere Si- Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem cherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei- Verletzten antragsberechtigt. führt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 § 358: Nebenfolgen mit Strafe bedroht ist.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs (2) Der Versuch ist strafbar. Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bis 352 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden Abs. 2), aberkennen. § 96: Landesverräterische Ausspähung; Auskund- § 97 b: Verrat in irriger Annahme eines illegalen schaften von Staatsgeheimnissen Geheimnisses
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(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es a. speichert, verändert oder übermittelt, zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von ei- b. zum Abruf bereithält, nem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. c. abruft oder sich oder einem anderen verschafft (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer oder amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge- d. in anderer Weise verarbeitet heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren oder (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten 2. personenbezogene Daten, die in dem Anwen- bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. dungsbereich dieses Gesetzes verarbeitet werden und nicht allgemein zugänglich sind, durch Vortäu- § 97: Preisgabe von Staatsgeheimnissen schung falscher Tatsachen sich oder einer anderen Person verschafft oder sich oder einer anderen (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtli- Person durch Übermittlung, Verbreitung oder eine chen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- andere Form der Bereitstellung offenlegen lässt. gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch fahrläs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße sig die Gefahr eines schweren Nachteils für die bis zu 50 000 Euro geahndet werden. äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- § 60: Straftaten ren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtli- einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu chen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- schädigen, eine in § 59 Abs. 1 genannte Handlung gehalten wird und das ihm Kraft seines Amtes, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzun- an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch gen Einzelangaben über persönliche oder sachliche fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- zusammenführt und dadurch wieder bestimmbar land verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei macht. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundes- regierung verfolgt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsbe- rechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort- § 97 a: Verrat illegaler Geheimnisse liche, der Auftragsverarbeiter und die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde. Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnis- se der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
§ 93 Abs. 2: Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepub- lik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
- Auszug aus dem Niedersächsischen Datenschutz- gesetz (NDSG) in der Fassung vom 29.01.2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. Nr. 6/2018 S. 82)
§ 59: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- als Person, die bei einer öffentlichen Stelle oder deren Auftragsverarbeiter dienstlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten hat oder hatte, diese Daten zu einem ande- ren als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgaben- erfüllung gehördendem Zweck
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Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zweck der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verarbeitet. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflich- tung nichtbeamteter Personen (VerpflG). Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist daher gesetzlich vorgeschrieben.
Folgende Daten werden verarbeitet: • Name • Geburtsdatum • Arbeitgeber
Ihre Daten werden für zehn Jahre gespeichert. Der Speicherzeitraum beginnt mit der Erhebung.
Soweit keine strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen werden, werden Ihre personenbezogenen Daten nicht an externe Empfänger weitergeleitet.
Die Region Hannover als verantwortliche datenverarbeitende Stelle können Sie postalisch unter Regi- on Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover kontaktieren. Sie können außerdem den Da- tenschutzbeauftragten der Region Hannover unter Datenschutz@region-hannover.de kontaktieren.
Sie können gegenüber der Region Hannover folgende Rechte geltend machen:
• Recht auf Auskunft • Recht auf Berichtigung oder Löschung • Einschränkung der Verarbeitung • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung • Recht auf Datenübertragbarkeit
Darüber hinaus können Sie bei der bzw. dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beschwer- derecht geltend machen.