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Vertrag
über die Lieferung von Elektro-Stadt-Niederflur-Linienbussen
zwischen
der Jung Bus Vermietung GmbH, Graf-Heinrich-Str. 40, 57627 Hachenburg
- nachfolgend „Auftraggeber“ -
und
…………….
- nachfolgend „Auftragnehmer“ -
Präambel:
Der Auftraggeber ist ein Omnibusunternehmen. Da der Verkehr sukzessive auf Elektro-Busse umgestellt werden soll, möchte der Auftraggeber die hierfür notwendigen Elektro-Busse beschaffen. Die Fahrzeuge sollen für den Linienverkehr, den Gelegenheitsverkehr und den Schülerverkehr eingesetzt werden, sodass für sämtliche der genannten Verkehrsarten eine Zulassung möglich sein muss. Die Beschaffung der Elektrobusse wird mit öffentlichen Geldern aus dem Förderprogramm Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ gefördert.
Der Auftragnehmer ist Hersteller von Elektrobussen.
§ 1
Vertragsgrundlagen
1.1 Art und Umfang der Leistungspflichten der Parteien werden durch diesen Vertrag bestimmt. Alle diesem Vertrag beigefügten Anlagen gelten als integraler Bestandteil dieses Vertrages.
1.2 Die verschiedenen Vertragsbestandteile sollen im Falle etwaiger Widersprüche oder Unklarheiten folgende Geltungsreihenfolge haben, wobei die in der Aufzählung vorangehende Regelung jeweils Vorrang vor der nachfolgenden hat:
• dieser Vertrag;
• das Lastenheft nebst aller Anlagen (Anlage 1);
• das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2);
• die VOL/B;
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• Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz) (Anlage 3)
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Bieterfragen nebst den dazu im Vergabeverfahren erteilten Antworten werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2
Leistungsumfang
2.1 Vertragsgegenstand ist die Lieferung von 4 Elektro Stadt-Niederflur-Linienbussen EU Fahrzeugklasse M3 - UNECE Klasse 1 - 10.630mm nach Maßgabe des Lastenheftes mit den im Angebot enthaltenen Spezifikationen an den Auftraggeber. Die Busse werden mit der Zuschlagserteilung verbindlich bestellt. Zum Lieferumfang gehört die Erstfüllung der Fahrzeuge mit Schmier- und Hilfsstoffen sowie die Lieferung der sonstigen Betriebsmittel, ohne die die Fahrzeuge nicht in Betrieb gesetzt werden können.
2.2 Weiterhin gehört zum Leistungsumfang die Wartung der Fahrzeuge inklusive Hol- und Bring Service zu dem Standort des Auftraggebers. Der Umfang des Wartungsvertrages umfasst alle nach den Herstellerangaben vorgesehenen Wartungsarbeiten sowie alle Reparaturen am Gesamtfahrzeug, die infolge von Verschleiß bei sachgemäßem Gebrauch und Einsatz des Fahrzeuges erforderlich werden. Die Wartung ist vom Bieter zu den im Angebotsblatt angegebenen Konditionen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Abnahme der jeweiligen Fahrzeuge geschuldet.
2.3 Mit Auslieferung der Fahrzeuge sind die in Ziff. 2.1 des Lastenhefts aufgeführten Unterlagen in Digital- und Papierform vollständig und in deutscher Sprache zu übergeben.
2.4 Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, Schulungen für das Personal des Auftraggebers nach Maßgabe von Ziff. 2.2 und 3.13 des Lastenheftes durchzuführen. Die Schulungsinhalte und Termine sind unter Berücksichtigung von Abwesenheits- und Urlaubszeiten jeweils mit einem Vorlauf von zwei Wochen mit dem Auftraggeber abzusprechen.
§ 3
Lieferung
3.1 Erfüllungsort für alle Leistungspflichten des Auftragnehmers ist der Betriebshof der Auftraggeberin, Graf-Heinrich-Str. 40, 57627 Hachenburg.
3.2 Der Auftragnehmer hat die 4 mit Zuschlagserteilung bestellten Elektrobusse spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlagserteilung auszuliefern; wurde
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im Angebot ein früherer Termin zugesagt, so gilt dieser. Der genaue Liefertermin ist rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Lieferung setzt eine erfolgreiche Werksprüfung nach § 4 voraus.
3.3 Die Fahrzeuge sind gemäß StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen und zulassungsfähig vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu liefern. Die Fahrzeuge werden frei von Mängeln und betriebsfertig (inkl. eingebauter und funktionsfähiger Beistellteile) dem Auftraggeber übergeben. Für die Fahrzeuge existiert eine gültige CoC-EG-Betriebserlaubnis oder ein gleichwertiges Dokument, das alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen zur Zulassung der Fahrzeuge erfüllt, oder die Fahrzeuge werden rechtzeitig vor Auslieferung an den Auftraggeber von TÜV / Dekra oder einem vergleichbaren anerkannten Prüfinstitut auf Kosten des Auftragnehmers abgenommen.
3.4 Die zur Zulassung der Fahrzeuge erforderlichen Unterlagen werden dem Auftraggeber vorab ausgehändigt, damit eine Anmeldung der Fahrzeuge rechtzeitig vor Übernahme erfolgen kann.
3.5 Bei Lieferung der Fahrzeuge ist in Absprache mit dem Auftraggeber eine ausführliche technische Einweisung von mindestens einem vom Auftraggeber benannten Mitarbeiter in Bedienung und Wartung des Fahrzeugs vorzunehmen.
§ 4
Werksprüfung
4.1 Vor der Lieferung der Fahrzeuge prüft der Auftraggeber im Hause des Auftragnehmers, ob sich die Fahrzeuge in einem voll funktions- und auslieferungsfähigen Zustand befinden und alle Anforderungen des Lastenheftes erfüllen (Werksprüfung). Die Werksprüfung wird mit allen Fahrzeugen durchgeführt und erfolgt innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Busse schriftlich angezeigt hat.
4.2 Über die erfolgreiche Werksprüfung stellt der Auftraggeber ein schriftliches Werksabnahmeprotokoll aus. Dieses berechtigt den Auftragnehmer zur Auslieferung der Fahrzeuge.
4.3 Sollte die Werksprüfung mehr als nur unwesentliche Mängel der Fahrzeuge ergeben, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu beheben und die Fahrzeuge dem Auftraggeber zur erneuten Werksabnahme vorzustellen. Die Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch eine erneute Werksprüfung entstehen, hat der Auftragnehmer zu erstatten.
4.4 Die Werksprüfung dient allein der Vereinfachung der Mängelbeseitigung im Interesse beider Vertragsparteien. Die gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Insbesondere ist die
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Werksprüfung keine Untersuchung der Ware im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB und das Werksabnahmeprotokoll stellt keine Abnahme in analoger Anwendung des § 640 BGB dar.
§ 5
Abnahme
5.1 Die Vertragsparteien vereinbaren eine Werksabnahme / FAT (Factory Acceptance Test“) zur Abnahme der vereinbarten Fahrzeugkonfiguration für alle gelieferten Fahrzeuge im Auslieferungswerk des Auftragnehmers.
5.2 Liegt ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Ein wesentlicher Mangel kann auch in einer Vielzahl unwesentlicher Mängel bestehen, wenn hierdurch der Betrieb der Elektrobusse mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Bei einer Verweigerung der Abnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des vereinbarten Erfüllungszeitpunkts.
5.3 Final Acceptance Report: Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll angefertigt und von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschrieben (Abnahmeprotokoll). Mit der protokollierten Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Mangel vor der Abnahme schriftlich angezeigt hatte, dieser aber bei der Abnahme weiterhin vorliegt und nicht nochmals im Abnahmeprotokoll vorbehalten wird.
§ 6
Fertigstellungsverzug, Vertragsstrafe
6.1 Bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins gerät der Auftragnehmer automatisch mit dem nicht rechtzeitig gelieferten Leistungsteil in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Auftraggebers bedarf.
6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass er den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Leistungsverzögerung schriftlich (auch per E-Mail) zu unterrichten.
6.3 Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die vertragsgegenständliche Beschaffung der Fahrzeuge mit öffentlichen Geldern gefördert ist und der Zuwendungsbescheid einen Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2028 vorsieht. Bei Verzug der Fertigstellung
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und hieraus resultierender Nichteinhaltung des Durchführungszeitraums droht daher ein Entfall der Fördermittel und dem Auftraggeber ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 700.000.
6.4 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Liefertermins für jeden Werktag (Mo. – Fr.) des Verzugs eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % der Nettoauftragssumme desjenigen Teils der Lieferung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen. Die Vertragsstrafe, die insgesamt verwirkt werden kann, ist auf max. 5 % der gesamten Nettoauftragssumme für die in diesem Vertrag geregelten Leistungen begrenzt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
6.5 Dem Auftraggeber bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Auftragnehmers unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe vorbehalten.
§ 7
Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer den im Angebot ausgewiesenen Preis.
7.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme gem. vorstehender Ziff. 5 dieses Vertrages.
7.3 Der Auftraggeber leistet auf Wunsch des Auftragnehmers Vorauszahlungen von bis zu 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Diese Vorauszahlungen sind durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzusichern. Die Zahlung erfolgt jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung sowie der Bürgschaftsurkunde durch den Auftragnehmer.
§ 8
Sicherheitsleistung
8.1 Innerhalb von drei (3) Wochen nach Zuschlagserteilung ist eine Sicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme für die Vertragserfüllung zu leisten. Die Sicherheit ist zu leisten durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Vertragserfüllungssicherheit wird nach Abnahme Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückgegeben. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
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8.2 Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3% der Nettoauftragssumme einschließlich etwa erteilter Nachträge. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche aus Mangelgewährleistung einschließlich Schadensersatz und, sofern einschlägig, der Ansprüche aus der vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
8.3 Der Auftraggeber wird eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der längsten vereinbarten Gewährleistungsfrist (Gesamt-Mängelgewährleistungsbürgschaft) zurückgeben, sobald der Auftragnehmer ihn hierzu schriftlich auffordert, wenn für alle gelieferten Fahrzeuge die Gewährleistung im obigen Sinne abläuft und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
8.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus der (Gesamt-) Gewährleistungsbürgschaft verjähren nicht vor Ablauf der letzten Verjährung der von der (Gesamt-) Gewährleistungsbürgschaft umfassten und gesicherten Ansprüche und Rechte des Auftraggebers. Diese Laufzeit ist auch im Sicherungszweck der (Gesamt-) Gewährleistungsbürgschaft anzugeben.
§ 9
Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für die Freiheit der gelieferten Fahrzeuge von jeglichen Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Fahrzeuge hat der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers nach Maßgabe der Bestimmungen des Lastenhefts unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen; dem Auftragnehmer ist hierfür eine angemessene Frist zu gewähren. Zum Gewährleistungsumfang gehören u.a. Transport, Ursachenermittlung, Konstruktionsänderungen, Beschaffung der erforderlichen Teile und ihr Aus- und Einbau am jeweiligen Fahrzeug. Die hierdurch entstandenen Kosten (insbesondere Transport-, Fracht-, Material-, Personal- und sonstige Nebenkosten) hat der Auftragnehmer zu tragen. Nach erfolgter Mangelanzeige muss der Auftragnehmer unverzüglich mit der Mangelbeseitigung am Fahrzeug beginnen. Die Mangelbeseitigungsarbeiten sind ohne zeitliche Verzögerung mit geringsten Auswirkungen auf den laufenden Betrieb des Auftraggebers durchzuführen. Für den Fall, dass die Mängelbehebung an einem Fahrzeug mehr als zehn Tage ab Zugang der Mangelanzeige beim Auftragnehmer in Anspruch nehmen sollte, hat der Auftragnehmer ab dem elften Tag ein Ersatzfahrzeug (Elektro- oder Dieselfahrzeug) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
9.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag kann der Auftraggeber im Falle eines fruchtlosen Nacherfüllungsversuchs nach seiner Wahl beschränkt auf das mangelhafte Fahrzeug oder für den gesamten Vertrag ausüben. Nach Abnahme aller Fahrzeuge beschränkt sich das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag
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auf das jeweils mangelhafte Fahrzeug. Im Falle des Rücktritts hat der Auftragnehmer die betreffenden Busse zurückzunehmen und dem Auftraggeber den aktuellen Restbuchwert (Basis: lineare Abschreibung eines Busses über 12 Jahre) zu erstatten.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs. Für die Hemmung und den Neubeginn der Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.5 Zusätzlich zu der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit der mit den Formblättern und Anlagen zum Angebot und in diesem Vertrag abgegebenen Garantien. Die Wahl zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie und aus der Gewährleistung steht dem Auftraggeber frei.
§ 10
Verfügbarkeitsgarantie / Nutzungsausfall-Entgelt
10.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Fahrzeuge über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Abnahme nicht mehr als 30 Ausfalltage jährlich pro Fahrzeug aufweisen.
10.2 Die Anzahl der Ausfalltage wird je einzelnem Fahrzeug ermittelt. Referenzzeitraum ist jeweils ein Jahr, beginnend mit dem auf den Tag der Endabnahme folgenden Kalendertag.
Nachfolgende Standtage werden nicht in der Berechnung der Ausfalltage berücksichtigt:
• Glasbruch durch äußere Einwirkung
• Gewalt- und Unfallschäden
• Schäden durch nachweislich unsachgemäße Bedienung der Fahrzeuge
• Schäden aus dem Einbau selbst verbauter Teile
• Standzeiten für gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen
• Ausfälle durch Streik oder höhere Gewalt
• Ausfälle der Ladeinfrastruktur
10.3 Sobald die Ausfalltage in einem Referenzzeitraum überschritten werden, hat der Auftragnehmer für jeden halben/ganzen Tag, den eines der Fahrzeuge nicht einsatzfähig ist, folgende Nutzungsausfallentgelte an den Auftraggeber zu zahlen:
Standtage Elektrobus Nutzungsausfallentgelt
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| Halber Standtag | ≥ 1h – 4h | 140 € (netto + MwSt.) |
|---|---|---|
| Ganzer Standtag | > 4 h | 240 € (netto + MwSt.) |
10.4 Neben der Zahlung des Nutzungsausfallentgelts stehen dem Auftraggeber wegen Verletzung der Verfügbarkeitsgarantie nach Ziff. 10.1 während des Garantiezeitraums alle Gewährleistungsansprüche einschließlich des Anspruchs auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Fahrzeuge entsprechend zu. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung eines über das Nutzungsausfallentgelt hinausgehenden Schadens bleibt unberührt, allerdings nur bis zu maximal 20 % des Nettoauftragswerts.
§ 11
Zusicherungen
11.1 Der Auftragnehmer sichert die folgenden vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Fahrzeuge zu:
• Entfernung von maximal 50 km (Luftlinie) der nächsten auf die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Elektrobussen eingerichteten Service- und Vertragswerkstatt vom Betriebshof der Auftraggeberin, Graf- Heinrich-Str. 40, 57627 Hachenburg, für mindestens 10 Jahre ab Lieferung und Abnahme der mit Zuschlagserteilung bestellten Fahrzeuge. Der Auftragnehmer benennt den Servicepartner mit Namen und Anschrift. Bei Verletzung dieser Zusicherung ist der Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Steht während der Gewährleistungszeit für mehr als 3 Monate kein Servicepersonal im vereinbarten Umkreis zur Verfügung, ist der Auftraggeber auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
• Batteriekapazität und Mindestreichweite gemäß Angebot
• Garantie gegen Durchrostung von mindestens 10 Jahren (von innen nach außen) ab Auslieferung. Wurde im Angebot eine weitergehende Garantie zugesagt, so gilt diese.
• Notwendige Wartungsintervalle gemäß Angebot
• Rückkaufwert 10 Jahre nach Abnahme bei einer Laufleistung von 650.000km gemäß Angebot (mindestens 30.000 EUR; hat der Auftragnehmer in seinem Angebot eine höhere Summe angegeben, so gilt diese).
• Haltbarkeitsgarantie auf das Gesamtfahrzeug nach gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Garantie umfasst die Beseitigung von Mängeln durch Nachbesserung oder Austausch mangelhafter Teile
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einschließlich der hierfür erforderlichen Arbeits-, Material-, Transport- und Wegekosten, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass der Mangel auf unsachgemäße Nutzung, Unfall, Fremdeinwirkung oder nicht vertragsgemäße Wartung zurückzuführen ist.
Die Garantiearbeiten werden durch den Auftragnehmer in dessen Werkstatt durchgeführt. Die hierbei zwingend einzuhaltenden Parameter sind dem Lastenheft unter Kapitel 4 zu entnehmen.
11.2 Bei Nichteinhaltung dieser Garantien stehen dem Auftraggeber die Mängelansprüche nach § 9 einschließlich eines Anspruchs auf Schadensersatz während des jeweiligen Garantiezeitraums uneingeschränkt zu. Insbesondere stellt die Verletzung einer Garantie immer einen erheblichen Mangel dar, der den Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Daneben stehen dem Auftraggeber die nachfolgend geregelten Rechte zu.
11.3 Die Leistung der Hochvoltbatterie muss nach 10 Jahren ab Abnahme einen State of Health (SOH) Wert von mindestens 80% bei sachgerechter Ladung der Hochvoltbatterie durch den Auftraggeber und einer Laufleistung von 650.000km aufweisen; wurde im Angebot eine weitergehende Garantie zugesagt, so gilt diese.
§ 12
Ersatzteilversorgung
12.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle Verschleißteile der Fahrzeuge leicht auswechselbar sind.
12.2 Der Auftragnehmer gewährleistet eine Teileverfügbarkeit von bis zu 15 Jahren. .
12.3 Der Auftragnehmer hat eine webbasierte Anwendung, über die die Teileverfügbarkeit und der Teilepreis zu den Konditionen des Auftraggebers anzubieten. Dieses System ist im ERP-System des Auftraggebers einzubinden und soll eine digitale Bestellschnittstelle zur betreuenden Werkstatt haben.
12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber nach Ablauf der garantierten Ersatzteilversorgung über Änderungen und Abkündigungen von Produkten und Ersatzteilen rechtzeitig zu informieren. Der Auftragnehmer ist zur jährlichen Ersatzteildokumentation online oder als Handout zur Bestellung von Ersatzteilen verpflichtet.
§ 13
Haftpflichtversicherung
13.1 Vom Auftragnehmer ist eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
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13.2 Die Mindestversicherungssumme muss für jedes Schadensereignis 1,5 Millionen EUR bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden betragen, jeweils mindestens zweifach maximiert.
13.3 Im Haftungsfall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter erhoben werden, soweit der Auftragnehmer im Innenverhältnis den Schaden alleine zu tragen hat.
§ 14
Einhaltung des Mindestlohngesetzes und des LTTG
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sowie des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz).
§ 15
Schlussbestimmungen
15.1 Der Vertrag tritt mit Erteilung des Zuschlags durch den Auftraggeber in Kraft. Zu Dokumentationszwecken erstellen die Parteien zwei unterzeichnete Ausfertigungen des Vertrages; jede Partei erhält eine Ausfertigung.
15.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.3 Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages sowie alle zusätzlichen Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
15.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Westerburg.
15.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahekommt.
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15.7 Sollte der Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten, ist diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie es dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.
Ort/Datum Auftraggeber
Ort/Datum Auftragnehmer
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