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Landeshauptstadt Düsseldorf
Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
„Rahmenvereinbarung Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“
Präambel Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist als Trägerin des Rettungsdienstes gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen rettungsdienstlichen Versorgung verantwortlich. Hierzu gehört auch die rechtzeitige und wirtschaftliche Beschaffung der im täglichen Einsatzbetrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien. Diese werden auf den Rettungsmitteln sowie an weiteren Standorten des Rettungsdienstes vorgehalten und dienen der Durchführung einer fachgerechten präklinischen Notfallversorgung sowie der Aufrechterhaltung eines jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienstes.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist daher die Lieferung der für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf benötigten Verbrauchsmaterialien, um eine kontinuierliche Versorgung und die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit des Rettungsdienstes sicherzustellen.
Vertragspartner Es wird ein Vertrag geschlossen zwischen:
der Landeshauptstadt Düsseldorf vertreten durch den Oberbürgermeister Amt 37 Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Hüttenstraße 68 40215 Düsseldorf
-nachfolgend nur noch Auftraggeber-
und dem Bieter
-nachfolgend nur noch Auftragnehmer-
Angebotsinhalt Lieferung von Verbrauchs- beziehungsweise Einwegmaterialien für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Artikel und die dazugehörigen Mengen sind der „Anlage LV Material“ zu entnehmen. Die Mengen wurden auf Grundlage der Verbräuche in den letzten Jahren abgeleitet.
Vertragsart und Laufzeit Es wird eine Rahmenvereinbarung über 24 Monate vergeben, welche mit einem Bieter abgeschlossen werden soll. Der Vertrag beginnt zum 1. Februar 2027 und endet mit Ablauf des 31. Januar 2029, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Aus der Rahmenvereinbarung können vom Auftraggeber Leistungen bis zu einer Gesamthöchstmenge von 2.000.000 Euro netto verlangt werden.
Mit Erreichen der Gesamthöchstmenge ist ein weiterer Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Änderung der Rahmenvereinbarung im Rahmen der jeweils geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 132 GWB beziehungsweise § 47 UVgO.
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„Rahmenvereinbarung Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs oder auf Ausschöpfung der Gesamthöchstmenge besteht nicht. Insbesondere begründet die Festlegung der Gesamthöchstmenge keine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
Vertragsgegenstand Die Lieferung von Verbrauchs- beziehungsweise Einwegmaterial für den Rettungsdienst gemäß der beigefügten „Anlage LV Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das gelieferte Material zum Zeitpunkt der Auslieferung über eine verbleibende Mindesthaltbarkeit von 18 Monaten verfügt.
Soweit in den Vergabeunterlagen Produkte ausdrücklich durch den Auftraggeber benannt wurden, sind diese verbindlich anzubieten.
Dies dient der Sicherstellung der uneingeschränkten Funktionalität der eingesetzten Geräte sowie der Gewährleistung einheitlicher Handhabungs- und Arbeitsabläufe im Rettungsdienst.
Für alle übrigen, nicht ausdrücklich benannten Produkte können gleichwertige Erzeugnisse angeboten werden, sofern diese den geforderten technischen, funktionalen und qualitativen Anforderungen in vollem Umfang entsprechen.
Der Auftraggeber ist in jedem Einzelfall zu informieren, wenn sich während der Vertragslaufzeit ein Produkt ändert oder wenn ein Artikel nicht mehr hergestellt wird. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Alternativprodukt zu wählen. Werden bei Angebotsabgabe gleichwertige Alternativprodukte angeboten, ist dem Angebot eine Liste beizufügen, aus der die jeweilige Positionsnummer der „Anlage LV Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“ sowie die Artikelnummer und der Hersteller des Alternativproduktes hervorgehen.
Muster der angebotenen Alternativprodukte sind erforderlich und kostenfrei bis zum 10. Werktag nach Submission an folgende Adresse zu senden:
Landeshauptstadt Düsseldorf Amt 37 - Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Abteilung 37/43 B. Braun Muster „Einwegmaterial“ Hüttenstraße 68 40215 Düsseldorf
Die Muster verbleiben kostenfrei beim Auftraggeber für eventuelle weitere Vergleiche. Angebote mit Alternativprodukten, die nicht bemustert sind, werden bei der Vergabe nicht berücksichtigt. Muster werden bis maximal einen Monat nach Zuschlag aufbewahrt und können in diesem Zeitraum – für die Feuerwehr Düsseldorf kostenfrei – zurückgefordert werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt dieser Anspruch des Bieters.
Sicherheit Jede Abweichung einer Lieferung im Vertragszeitraum vom Angebot (zum Beispiel veränderte Größen, defekte Ware und so weiter) berechtigt die Feuerwehr Düsseldorf zur Warenrückgabe. Diese erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers.
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„Rahmenvereinbarung Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“
Preis und Menge Die angebotenen Einheitspreise im Leistungsverzeichnis verstehen sich einschließlich Verpackung und Lieferung. Die in der Spalte Mengen angegebene Stückzahl stellt die tatsächliche Stückzahl und in der Regel keine Verpackungseinheit = VE dar. Der Bieter gibt die entsprechende Verpackungseinheit im Leistungsverzeichnis an. Die Mengen sind geschätzt. Es besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der gesamten Menge. Sollte sich herausstellen, dass ein Artikel nicht in der Menge oder garnicht mehr benötigt wird, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer.
Zusätzliche Artikel können im Rahmen der Laufzeit unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorgaben und mit Zustimmung beider Vertragsparteien mit in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Die Gesamtangebotssumme der „Anlage LV Verbrauchsmaterial Rettungsdienst“ ist ins AI LV zu übertragen.
Lieferbedingungen Die Lieferung erfolgt nach Abruf (per Bestellfax oder per Mail) über Einzel- oder Sammelbestellungen je nach konkretem Verbrauch. Teillieferungen sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber und mit dessen Zustimmung zulässig. Die Lieferung muss innerhalb einer Woche nach Abruf erfolgen. In Ausnahmefällen muss eine Lieferung binnen 24 Stunden nach Auftragseingang erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die zu liefernden Produkte vorzeitig verbraucht werden und die Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes gefährdet ist. Ein Lieferschein muss zusammen mit der Ware übergeben werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von etwaigen auftretenden oder absehbaren Lieferschwierigkeiten zu unterrichten.
Die Lieferung erfolgt im Regelfall an
Feuer- und Rettungswache 1 (Desinfektion) Hüttenstraße 68 40215 Düsseldorf
In Ausnahmefällen erfolgt die Ausliefeung an folgenden Standort innerhalb des Düsseldorfer Stadtgebietes:
Feuer- und Rettungswache 2 (FRW 2) Quirinstraße 49 40545 Düsseldorf
Feuer- und Rettungswache 3 (FRW 3) Münsterstraße 15 40477 Düsseldorf
Feuer- und Rettungswache 4 (FRW 4) Behrensstraße 74 40233 Düsseldorf
Feuer- und Rettungswache 5 (FRW 5) Flughafenstraße 65 40474 Düsseldorf
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Feuer- und Rettungswache 6 (FRW 6) Frankfurter Straße 245 40595 Düsseldorf
Feuer- und Rettungswache 7 (FRW 7) Werstener Friedhofstraße 70-72 40591 Düsseldorf
Feuer- und Rettungswache 8 (FRW 8) Gräulinger Straße 27 40625 Düsseldorf
Feuerwache 10 / Rettungsdienstschule Posener Straße 171-183 40231 Düsseldorf
Feuerlöschbootstation Bremer Straße 68 40221 Düsseldorf
Rettungswache Vennhauser Allee 269 40627 Düsseldorf
Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Kronprinzenstraße 123 40217 Düsseldorf
Johanniter Unfall Hilfe e.V. (JUH) Erkrather Straße 245 40233 Düsseldorf
Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD) Fürstenwall 206 40215 Düsseldorf
Deutsches Rotes Kreuz Rettungs- und Einsatzdienste gGmbh (DRK) Erkrather Straße 208 40233 Düsseldorf
FALCK Erkrather Straße 253 40233 Düsseldorf
Vertragsstrafe Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter Punkt Lieferbedingungen vereinbarten Einzelfristen für die Lieferzeit als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,1 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von strafbewehrten Einzelfristen ist
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der Teil dieser Auftragssumme, der den zu erbringenden Teilleistungen entspricht, auf die sich die jeweilige Einzelfrist bezieht.
Die Vertragsstrafe für die Vollendung wird auf 5 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von strafbewehrten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf 5 v.H. des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den zu erbringenden Teilleistungen entspricht, auf die sich die jeweilige Einzelfrist bezieht. Die Vertragsstrafen für die Vollendung und für die Überschreitung von Einzelfristen dürfen insgesamt 5 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten.
Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet.
Können die als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder die Frist für die Vollendung der Leistung nicht gehalten werden und hat ausschließlich der Auftragnehmer dies zu vertreten, treten an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Vertragsfristen die vom Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich neu bestimmten Fristen. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall dann nicht, wenn die Vereinbarung der neuen Fristen zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die bisherigen Vertragsfristen noch nicht überschritten waren. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es auch dann nicht, wenn sich die Vertragsfristen, deren schuldhafte Überschreitung mit einer Vertragsstrafe belegt ist, wegen der in § 5 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/B genannten Gründen verschieben, es sei denn, Behinderungen oder Störungen erzwingen eine grundlegende Neuordnung der Termine.
Rechnungsadresse Landeshauptstadt Düsseldorf Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz OE-3700 40201 Düsseldorf
Die Rechnung kann bevorzugt als PDF-Datei unter Angabe der oben genannten Rechnungsadresse auf dem elektronischen Weg an die Email-Adresse
eRechnung@duesseldorf.de oder XRechnung@duesseldorf.de
übersandt werden.
Zuschlag Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Kündigung Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn andere als in dem Angebot festgelegte Fabrikate bzw. Artikel geliefert werden und auch nach einer angemessenen Nachfrist die vertragskonforme Nachbesserung ausbleibt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Falle, für die der Stadt Düsseldorf entstandenen Schäden und finanziellen Nachteile aufzukommen.
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Sollte die Qualität einzelner Fabrikate bzw. Artikel zu berechtigten Beanstandungen führen, so kann der Auftraggeber einen sofortigen Fabrikats- bzw. Artikelwechsel zu gleichen Konditionen oder auch die komplette Streichung der Position für die verbleibende Laufzeit verlangen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand soweit gesetzlich zulässig ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht.