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Lieferung von Urnenstelen sowie Abdeck- und Kammerverschlussplatten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 01:02 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Mainz für die Ausführung von Dienst- und Lieferleistungen (ZVB-DL)

vom 07.10.2025

Inhaltsübersicht Seite

1 Geltungsbereich 3

2 Art und Umfang der Leistungen (zu § 1 VOL/B) 3 2.1 Technische Vertragsbedingungen 3 2.2 Wahl- und Bedarfspositionen 3 2.3 Leistungs- und Sorgfaltsmaßstab an den Auftragnehmer 3 2.4 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 3

3 Änderung der Leistung (zu § 2 VOL/B) 3 3.1 Einheits- und Pauschalpreise 3 3.2 Mengenänderungen 3 3.3 Preisermittlung 4 3.4 Anspruch auf erhöhte Vergütung/Ankündigung von Mehrkosten 4 3.5 Beauftragung dem Grunde nach (zu § 2 Nr. 3 VOL/B), Ausführungspflicht bei einer Anordnung 4 3.6 Keine Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten 4

4 Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B) 4 4.1 Unterlagen des Auftraggebers 4 4.2 Unterlagen des Auftragnehmers 5 4.3 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Abs. 3 VOB/B) 5 4.4 Veröffentlichung von Unterlagen 5 4.5 Urheberrecht 5 4.6 Pflicht zur Verschwiegenheit 6 4.7 Mittel der Kommunikation 7

5 Ausführung der Leistung (zu § 4 VOL/B) 7 5.1 Verantwortlichkeit 7 5.2 Arbeitsgemeinschaften 7 5.3 Verpflichtungen 7 5.4 Lagerräume 8 5.5 Unterrichtungspflicht 8 5.6 Besichtigung der Verwendungsstelle, Werbung 8 5.7 Einsatz von Nachunternehmern 8 5.8 Verhinderung von illegaler Beschäftigung; Sanktionsmöglichkeiten 9 5.9 Allgemeine Sicherheits- und Umweltanforderungen für Arbeiten auf Baustellen, Verwendungsstellen oder in Gebäuden des Auftraggebers sowie bei der Ausführung von Dienstleistungen 11

6 Behinderung und Unterbrechung der Leistung (zu § 5 VOL/B) 13 6.1 Behinderungsanzeige 13 6.2 Fristverlängerungen 13

7 Art der Anlieferung und Versand (zu § 6 VOL/B) 7.1 Lieferung und Verpackung 13 7.2 Begleitpapiere 13

8 Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 7 VOL/B) 13 8.1 Kündigung aus wichtigem Grund bzw. Rücktritt vom Vertrag 13 8.2 Stellungnahme des Auftragnehmers 14 8.3 Auskunftsverpflichtung 14 8.4 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2 VOL/B) 14

9 Kündigung durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOL/B) 14

10 Haftung der Vertragsparteien 14 10.1 Haftungsbeschränkung 14 10.2 Freistellung des Auftraggebers 14 10.3 Haftpflichtversicherung 15

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11 Vertragsstrafen 15 11.1 Vertragsfristen 15 11.2 Höhe der Vertragsstrafen 15 11.3 Geltendmachung von Vertragsstrafen 15

12 Güteprüfung (zu § 12 VOL/B) 15

13 Abnahme (zu § 13 VOL/B) 16 13.1 Definition 16 13.2 Leistungs- und Erfüllungsort 16 13.3 Förmliche Abnahme der Leistung 16 13.4 Gefahrenübergang 16 13.5 Sonstige Regelungen zur Abnahme und zur technischen Zustandsfeststellung 16 13.6 Ausschluss konkludenter Abnahmen 17

14 Mängelansprüche und Verjährung 17 14.1 Abweichende Regelungen 17 14.2 Gemeinsame Besichtigung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist 17 14.3 Mängelbeseitigung 17 14.4 Verjährung 17

15 Abrechnung (zu § 15 VOL/B) 17 15.1 Rechnungsstellung 17 15.2 Preisnachlässe 18

16 Stundenlohnarbeiten 18 16.1 Anzeige notwendiger Stundenlohnarbeiten 18 16.2 Anordnung von Stundenlohnarbeiten 18 16.3 Nachweis des Stundensatzes 18 16.4 Bescheinigungen auf Stundenlohnachweis 18 16.5 Vergütung von Stundenlohnarbeiten 18 16.6 Stundenlohnnachweis 18

17 Zahlung (zu § 17 VOL/B) 18 17.1 Abschlagzahlungen (zu § 17 Nr. 2 VOL/B) 18 17.2 Schlusszahlungen 19 17.3 Zahlungsweise 19 17.4 Abtretung einer Forderung 19 17.5 Abrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 20

18 Sicherheitsleistungen (zu § 18 VOL/B) 20 18.1 Forderung von Sicherheitsleistungen 20 18.2 Sicherheit für Vertragserfüllung 20 18.3 Sicherheit für Mängelansprüche 20 18.4 Sicherheit bei Baustoffen, Bauteilen oder Vorauszahlungen 20 18.5 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft 20 18.6 Zeitpunkt, Höhe und Rückgabe der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft 20 18.7 Teilschlussrechnungen 21 18.8 Bürgschaftsmuster 21 18.9 Sicherheitsleistungen bei Nachträgen, Rückgabe der Gewährleistungssicherheit 21

19 Gerichtsstand 21

20 Sonstiges 21 20.1 Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Vergabeverfahren 21 20.2 Anmeldung einer Betriebsstätte 22 20.3 Zusatz für ausländische Auftragnehmer 22 20.4 Verwendungsstelle 22

21 Informationen gemäß Art. 13 DSGVO 23

Anlagen Nr. 1 Muster Stundenlohnnachweis 24 Nr. 2 Muster Vertragserfüllungsbürgschaft 25 Nr. 3 Muster Mängelansprüchebürgschaft 26 Nr. 4 Muster Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft 27 Nr. 5 Muster Abtretungsanzeige des Auftragnehmer 28 Nr. 6 Muster Abtretungsanzeige des neuen Gläubiger 29

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1 Geltungsbereich

Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB-DL) der Landeshauptstadt Mainz (Auftraggeber) gelten für Ver- träge über Dienst- und Lieferleistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete oder Leasing) entsprechend.

Der Auftraggeber ist jederzeit zur einseitigen Änderung dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen berechtigt. Än- derungen erfolgen jedoch grundsätzlich nur aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund von Gesetzesänderun- gen, Änderungen in der Rechtsprechung, aufgrund neuer technischer Entwicklung oder sonstiger gleichwertiger Gründe.

2 Art und Umfang der Leistungen (zu § 1 VOL/B)

2.1 Technische Vertragsbedingungen 2.1.1 Alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere EN- und DIN-Normen, Anweisungen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften, und Verordnungen, die von nationalen oder europäischen Normenorganisationen, den Berufsgenossenschaften, dem Gemeindeunfallversicherungsverband, dem VDI, dem VDE oder den Fachministe- rien des Bundes oder des Landes Rheinland-Pfalz herausgegeben werden, gelten als Fachvorschriften bzw. techni- sche Vorschriften für die jeweilige Leistung. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung dieser zu.

2.1.2 Die einschlägigen technischen Vorschriften gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungs- bzw. Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. -bei den weiteren EN-und DIN-Normen- angezeigt worden ist.

2.1.3 Darüber hinaus sind weitere zusätzliche technische Vertragsbedingungen in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher dargestellt.

2.2 Wahl- und Bedarfspositionen 2.2.1 Enthält Leistungsverzeichnis ausnahmsweise für die Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositi- onen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualposi- tionen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Der Auftraggeber trifft seine Entscheidung über die Ausführung von Wahl- positionen regelmäßig bei Auftragserteilung. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen erfolgt nach Auftragserteilung.

2.2.2 Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung von Wahl- bzw. Bedarfspositionen. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Optionsrecht des Auftraggebers.

2.3 Leistungs- und Sorgfaltsmaßstab an den Auftragnehmers Die Leistungsanforderungen bzw. der vertragliche Sorgfaltsmaßstab an den Auftragnehmer werden durch die et- waige eigene Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

2.4 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Anga- ben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schrift- lich angenommen sind und den Vertragsbedingungen des Auftraggebers nicht widersprechen. Ansonsten haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Auftragnehmer diese seinem Angebot zugrunde legt oder in sonstigen Schriftstücken auf diese Bezug nimmt.

3 Änderung der Leistung (zu § 2 VOL/B)

3.1 Einheits- und Pauschalpreise 3.1.1 Die angebotenen Einheits- und Pauschalpreise ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) sind Festpreise. Gleitklauseln fin- den keine Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden Höhe den Nettopreisen hinzuzurechnen.

3.1.2 Die Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Verwendungsstelle und Ab- laden, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Etwaige Patentgebühren und Lizenzver- gütungen sowie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache sind hierdurch ebenfalls abgegolten.

3.1.3 Vertragspreis ist der im Angebot angegebene Einheitspreis. Dieser gilt auch, wenn der aufgeführte Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz ent- spricht.

3.1.4 Gewährt das Angebot des Auftragnehmers Preisnachlässe, gelten diese auch für sämtliche Nachtragsangebote.

3.2 Mengenänderungen Bei marktgängigen serienmäßigen Produkten bzw. Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen und

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zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen. Minderungen der im Vertrag festgelegten Mengen von bis zu 10 v. H. begründen auftragnehmerseits keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag je Einheit fest- gelegten Preise.

3.3 Preisermittlung 3.3.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftrag- geber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulati- onsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF- Datei digital übermittelt. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prü- fung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer von der Absicht der Einsichtnahme durch Anforderung des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme in den Räumen des Auftraggebers anwesend zu sein.

3.3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Art der Aufschlüsselung der Urkalkulation zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können.

3.4 Anspruch auf erhöhte Vergütung/Ankündigung von Mehrkosten 3.4.1. Sofern nach § 2 Nr. 3 oder 4 VOL/B Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages gebildet worden ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er hierfür seine Preisermittlung für diese Preise und, soweit erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsicht vorzulegen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3.4.2 Wünscht der Auftraggeber Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen, legt der Auftragnehmer binnen 14 Kalendertagen bzw. innerhalb einer anderen vom Auftraggeber gesetzten Frist ein schriftliches, prüfbar ausgepreis- tes Nachtragsangebot dem Auftraggeber vor, aus dem sich die Kostenerhöhung oder -ersparnis ergibt, die auf den Änderungswünschen des Auftraggebers beruhen und welche Auswirkungen sie auf die Ausführungsdauer haben. Die gewünschte Änderung der Leistung darf erst erfolgen, wenn diesbezüglich zwischen Auftragnehmer und Auf- traggeber eine Preisvereinbarung getroffen bzw. dem Grunde nach eine Vergütungsverpflichtung in Textform durch den Auftraggeber anerkannt wurde und er eine angemessene Vergütung nach den Grundlagen der Preiser- mittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zusichert hat.

3.5 Beauftragung dem Grunde nach (zu § 2 Nr. 3 VOL/B), Ausführungspflicht bei einer Anordnung 3.5.1 Werden nicht vereinbarte Leistungen zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich, führt der Auftrag- nehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers mit aus, sofern sein Betrieb hierauf eingerichtet ist. Dies gilt auch bei einer Beschleunigungsanordnung, die vom Auftraggeber nach billigem Ermessen ausgesprochen wird.

3.5.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Leistungen einzustellen, zurückhalten, zu verweigern, zu verzögern etc., wenn für die zusätzlichen erforderlichen Leistungen bzw. die Beschleunigungsanordnung über die konkrete Vergütungshöhe noch keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden konnte, der Auftraggeber aber dem Grunde nach eine Vergütungsverpflichtung in Textform anerkennt und eine angemessene Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zusichert.

3.6 Keine Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten 3.6.1 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze und Stundenlöhne unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

3.6.2 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Vordersätze (Mengen) fortlaufend in angemessenen zeitlichen Abstän- den zu überprüfen. Ist erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengen- ansatzes hinreichend wahrscheinlich ist, informiert er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform, sofern die Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes für den Auftraggeber nicht offenkundig ist.

4 Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B)

4.1 Unterlagen des Auftraggebers 4.1.1 Werden für die Auftragsausführung Unterlagen benötigt, die nach den Vertragsbestimmungen vom Auftraggeber zu liefern sind, fordert sie der Auftragnehmer rechtzeitig, bevor er sie benötigt, beim Auftraggeber an. Leistungs- verzögerungen in Zusammenhang mit einer nicht rechtzeitig erfolgten Anforderung durch den Auftragnehmer gehen zu seinen Lasten.

4.1.2 Allgemeingültige technische Bestimmungen, wie beispielsweise DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Gütesiegel (RAL) und ähnliche, beschafft sich der Auftragnehmer auf eigene Kosten.

4.1.3 Dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen und Muster verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind an diesen nach Auftragsausführung kostenfrei zurückzugeben.

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4.2 Unterlagen des Auftragnehmers 4.2.1 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die vom Auftragneh- mer zu erstellende Unterlagen rechtzeitig vor Ausführung der Leistung, spätestens jedoch 6 Kalendertage nach Anforderung durch den Auftraggeber diesem vorzulegen.

4.2.2 Abweichungen von den vorgenannten Unterlagen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und bedürfen der Schriftform.

4.2.3 Der Auftraggeber übernimmt durch seine Zustimmung zu den Unterlagen keinerlei Gewähr für deren Inhalt oder Zweckmäßigkeit. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag werden durch die Ziffer 4.1.1 nicht eingeschränkt.

4.2.4 Zur Abnahme erforderliche Unterlagen, Dateien etc. (beispielsweise Bestands- und Revisionsunterlagen), die in den Vergabeunterlagen als gefordert aufgeführt sind, reicht der Auftragnehmer mindestens 14 Kalendertage vor dem Abnahmetermin bei dem Auftraggeber ein. Sie sind spätestens mit der Schlussrechnung einzureichen, sofern keine oder eine konkludente Abnahme erfolgt.

4.3 Kennzeichnung der Unterlagen Es dürfen nur solche Unterlagen der Ausführung zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zu diesem Zweck gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung stellt dabei keine Teilabnahme durch den Auftraggeber dar. Eine Einschränkung der dem Auftragnehmer obliegenden Haftung und Verantwortung nach dem Vertrag und insbesondere nach § 4 Nr. 1, § 14 VOL/B erfolgt hierdurch nicht.

4.4 Veröffentlichung von Unterlagen (zu § 3 Nr. 2 VOL/B) 4.4.1 Veröffentlichungen über die Leistungen dürfen durch den Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung seitens des Auftraggebers erfolgen. Dieser ist berechtigt, in begründeten Fällen die Zustimmung zu verweigern.

4.4.2 Die vom Auftragnehmer beschafften Angebots- und Ausführungsunterlagen sowie personenbezogene Daten und evtl. in den Angebotsunterlagen enthaltene eigene Vorschläge darf der Auftraggeber unentgeltlich speichern, ver- arbeiten, verwenden und vervielfältigen sowie Dritten zur Prüfung überlassen.

4.5 Urheberrecht 4.5.1 Der Auftragnehmer überträgt auf den Auftraggeber sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. an allen von ihm für die Leistung erstellten Unterlagen, Dokumente, Pläne etc. (in physischer oder elektronischer Form) sowie an allen von ihm in Ausführung der Leistung erbrachten Leistungen. Mit eingeschlossen ist hierbei insbesondere auch das Bearbeitungs- und Nachbaurecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Be- arbeitungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausü- ben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

4.5.2 Die Übertragung der Nutzungsrechte umfasst insbesondere das Recht des Auftraggebers, die Leistungen und Ar- beitsergebnisse ganz oder teilweise zu verarbeiten, zu verwerten, zu speichern sowie zu vervielfältigen. Mit einge- schlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen sowie zu senden.

4.5.3 Durch die Übertragung der Nutzungsrechte hat der Auftraggeber ferner das Recht, Änderungen, Bearbeitungen, Verarbeitungen und Verwertungen an den Arbeitsergebnissen und Leistungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dies schließt insbesondere Änderungen der Nutzung, An- und Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen und Modernisierungen sowie Umgestaltungen ein und gilt, soweit hierdurch keine grobe Entstellung des Werkes erfolgt und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zumutbar ist. Im Rahmen der Abwägung bei Bauwerken kommt insbesondere den die Nutzung erhaltenden wirtschaftlichen, ökologischen oder technischen Gründen (Vergrößerungen, Umbau- und Erweiterungsarbeiten, Anbauten, Umgestaltungen oder Modernisierung) oder der öffentlichen Sicherheit gerade bei Zweckbauten im Zweifel der Vorrang zu. Der Auf- tragnehmer soll vor Änderung bzw. Bearbeitungen vom Auftraggeber angehört werden.

4.5.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse vollumfänglich erwirbt und diese zuvor weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistung und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die gegenüber dem Auftraggeber zu Ansprüchen führen können.

4.5.5 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüche vom Urheber, die gegen den Auftraggeber erhoben werden sollten, frei.

.5.6 Sofern dem Auftragnehmer Beeinträchtigungen von vertragsgegenständlichen Rechten bekannt werden, unterrich- tet er den Auftraggeber hierüber unverzüglich und schriftlich.

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4.5.7 Die Freistellung nach Ziffer 4.5.5 schließt auch eine Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung durch den Auftraggeber ein und umfasst den Ersatz der dem Auftraggeber durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung entste- henden bzw. entstandenen Kosten, falls diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Weitere Ansprüche des Auftrag- gebers aus einer Garantieverletzung durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.

4.5.8 Die Übertragung von Leistungen auf einen Nachunternehmer durch den Auftragnehmer setzt neben der vorheri- gen Zustimmung des Auftraggebers auch voraus, dass diesem die vorgenannten Rechte an den Leistungen durch den Auftragnehmer übertragen wurden.

4.5.9 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Leistungen und Unterlagen des Auftragnehmers und das Planwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Dies gilt ebenso für das ausgeführte Werk bzw. die Leistung. Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger ist insbesondere berechtigt, die Unterlagen bzw. die Leistungen zu modernisieren bzw. in sonstiger Weise aktuellen Erfordernissen anzupassen.

Ferner ist der Auftraggeber ist auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sowie im Falle der Nicht- beauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufenbeauftragung berechtigt, die Planung und Herstellung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte zu vollenden.

4.5.10 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht, unter Namensangabe des Auftragnehmers, sämtli- che Pläne, Unterlagen, Dokumente, Modelle, Muster etc. zu veröffentlichen.

4.5.11 Sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers in Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. für die im Planungs- und Bauverfahren erstellten Unterlagen, Dokumenten etc. an den erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit vorstehender Nutzungsrechteübertragung sind auf Grundlage der Einheitspreise vereinbarten Vergütung vollumfänglich abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die in Zusammenhang mit der Nutzungsrechtsübertragung bzw. Aus- übung der Nutzungsrechte gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden. Sämtliche Untersuchungsergebnisse, Pläne, Kostenberechnungen, Dokumenten, Lichtbilder und Bautagebücher etc. gehen in das Eigentum des Auf- traggebers über und sind ihm kostenfrei zu übergeben.

4.5.12 Soweit die Auftragnehmerleistungen keinem Urheberschutz unterliegen, kann der Auftraggeber die Auftragneh- merplanungen für die vertraglichen Leistungen ohne dessen Mitwirkung ändern und nutzen. Selbiges gilt ebenso für fertig gestellte Werke und Leistungen.

4.5.13 Die Herausgabe und Eigentumsübertragung der vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angefertigten bzw. be- schafften Dateien, Dokumente, Pläne etc. an den Auftraggeber erfolgt ohne besondere Vergütung. Die Herausga- beverpflichtung erstreckt sich hierbei auf jedwede Form (physisch oder digital) der Dateien, Dokumente, Pläne etc. Liegen Dateien, Dokumente, Pläne etc. in physischer und digitaler Form vor, sind diese in beiden Formen an den Auftraggeber zu übergeben.

4.5.14 Dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung überlassene Unterlagen, Dateien etc. sind spätestens mit Auftragserfül- lung dem Auftraggeber zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4.5.15 Die vorgenannten Bestimmungen bleiben von einer Vertragsbeendigung unberührt. Bei Vertragskündigung, unge- achtet der Kündigungsgründe, umfasst die Übertragung von Nutzungsrechten sämtliche Leistungen und Arbeits- ergebnisse, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigungswirksamkeit geschaffen hat.

4.6 Pflicht zur Verschwiegenheit 4.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich

  • ohne zeitliche Beschränkung, Stillschweigen über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, ande- ren Stellen und Behörden und den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zu bewahren,
  • mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen aus- schließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden.

4.6.2 Als nicht vertrauliche Informationen gelten insbesondere offenkundige oder allgemeine bzw. in Fachkreisen be- kannte Informationen. Erforderliche Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.

4.6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die unter 4.6.1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung sowohl mit seinen Beschäftigten wie auch mit evtl. eingesetzten Nachunternehmern zu vereinbaren. Setzen die Nachunternehmer ebenfalls Nachunternehmer ein, ist die Verschwiegenheitsverpflichtung auch bei allen Folgeverträgen zu vereinba- ren.

4.6.4 Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Ver- stoß eine Vertragsstrafe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme, höchs- tens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme, an den Auftraggeber zu zah- len. Die Vertragsstrafe wird auch fällig, wenn der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch einen Nachunternehmer begangen wird, sofern der Auftragnehmer dies zu vertreten hat.

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4.6.5 Beim Zusammentreffen verschiedener Vertragsstrafen oder mehrerer Verstöße aufeinander, gilt Ziffer 11.2 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

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4.7 Mittel der Kommunikation Der Auftragnehmer akzeptiert uneingeschränkt, dass der Auftraggeber Informationen elektronisch (insbesondere per E-Mail), mündlich, per Post, Telefax, Telefon oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt. Auf Verlangen steht dem Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung zu. Aus Beweiszwecken akzep- tiert der Auftraggeber nur die Kommunikationsmittel, welche mindestens die Textform wahren (z. B. E-Mail, Fax, Post), nicht aber die mündliche Kommunikation, sei es telefonisch oder persönlich.

5 Ausführung der Leistung (zu § 4 VOL/B)

5.1 Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit für die Leistung verbleibt auch dann beim Auftragnehmer, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Berechnungen, Pläne, Zeichnungen etc. vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.

5.2 Arbeitsgemeinschaften Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so übernimmt dasjenige Mitglied die Federführung, welches ver- tragsgemäß mit der Vertretung beauftragt ist. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Arbeits- gemeinschaft selbst gegenüber dem Auftraggeber. Ein Wechsel in der Vertretungsbefugnis ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Beschränkungen in der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Vertrag der Arbeitsgemein- schaft ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet dem Auftraggeber gegenüber jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamt- schuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

5.3 Verpflichtungen 5.3.1 Eine erforderliche Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- gehilfen, wie Arbeitsgeräte und -kleidung, etc. in Räumen und auf Grundstücken des Auftraggebers obliegt, auch außerhalb der Arbeitszeiten, der ausschließlichen Verantwortung des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, beispielsweise im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sabotage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossen.

5.3.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese zu ver- anlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber gegen- über erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.3.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle mit Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mündliche/telefonische Mitteilungen hat der Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

5.3.4 Ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtet, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. § 254 BGB findet Anwendung, wenn ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat. Be- dienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.3.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schrift- lich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. Auf Verlan- gen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mit, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

5.3.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu infor- mieren. Hierzu notwendige Bescheinigungen, Unterlagen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist - nach vorheriger Ankündigung - während der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.

5.3.7 Stellt der Auftraggeber im Laufe des Vertragsverhältnisses fest, dass vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte nicht die erwartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so hat der Auftraggeber das Recht, personelle Änderung bzw. die Ablösung zu fordern. Der Auftrag- nehmer ist dann verpflichtet, dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und entspre- chend neues, eingewiesenes Personal zu entsenden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

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5.3.8 Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis der vom Auftragnehmer bestimmten verantwortlichen Person während der Vertragslaufzeit, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durch eine Person mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die neue Person zu ihrer Tätig- keitsaufnahme über den Vertragsgegenstand und den aktuellen Stand der Leistung vollumfänglich informiert ist.

5.3.9 Das Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort oder der namentlich benannten, verantwortlichen Person bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern hierfür nicht die Gründe nach Ziffern 5.3.7 und 5.3.8 maßgeblich sind. Diese ist vom Auftragnehmer in Textform und unter Beifügung von Eignungsnachweisen der vorgesehenen Person zu beantragen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötigten Erfahrungen und Kenntnissen festgelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustim- mung zum Wechsel nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

5.3.10 Beim Einsatz von ausländischen Mitarbeitern, die nicht in erforderlichem Umfang der deutschen Sprache mächtig sind, stellt der Auftragnehmer sicher, dass am Leistungsort stets auch eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche Sprache, wie auch die Sprache eingesetzten Mitarbeiter in Wort und Schrift beherrscht, um Informationen, Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers in die Sprache der Mitarbeiter zu übersetzen und diese in erforderlichem Umfang anzuordnen.

5.3.11 Bei Lieferungen verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges das vollumfängliche und uneingeschränkte Eigentum, frei von Rechten Dritter.

5.3.12 Im Falle der Verlängerung der Zuschlagsfirst während des vorausgegangenen Vergabeverfahrens erklärt der Auf- tragnehmer ausdrücklich, dass er, sofern sich auch die Vertragslaufzeiten verschieben, keine höhere Vergütung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Vergabenachprü- fungsverfahrens eines Mitbewerbers sich die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht nur unerheblich verzögert. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Zuschlagsfrist zustimmen.

5.4 Lagerräume 5.4.1 Soweit dem Auftragnehmer Aufbaustellen, Lagerräume etc. zur Verfügung gestellt werden, ist er für deren sauberen und ordentlichen Zustand verantwortlich.

5.4.2 Die ordnungsgemäße Auftragserfüllung beinhaltet auch die vollständige Räumung verwendeter Aufbaustellen, La- gerräume etc. sowie die Instandsetzung bzw. Wiederherstellung sonstiger vom Auftraggeber zur Verfügung gestell- ter Anlagen und Räume in den ursprünglichen Zustand durch den Auftragnehmer.

5.5 Unterrichtungspflicht Führen die Arbeiten des Auftragnehmers bzw. deren Auswirkungen zu behördlichen Anordnungen, Ansprüchen Dritter (z. B. Schadensersatzforderungen) oder Bürgerbeschwerden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hier- über unverzüglich in Textform zu unterrichten.

5.6 Besichtigung der Verwendungsstelle, Werbung 5.6.1 Besichtigungen der Verwendungsstelle durch Dritte dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

5.6.2 Eine Werbung mit dem Vertragsverhältnis durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auf- traggebers. Dies gilt gleichermaßen für Werbung des Auftragnehmers auf der Verwendungsstelle.

5.7 Einsatz von Nachunternehmern 5.7.1 Die vertraglichen Leistungen sind vom Auftragnehmer grundsätzlich unmittelbar, in eigenem Betrieb und mit ei- genem Personal zu erbringen.

Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern verpflichtet sich der Auftragnehmer

  • seine Nachunternehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten auszuwählen,
  • seine Nachunternehmer im Vorfeld der Angebotseinholung darüber zu unterrichten, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
  • bei Weitergabe von
  • Dienst- bzw. Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Bauleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils gültigen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,
  • seinen Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen, aufzuerle- gen, als die, welche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Gültigkeit haben,
  • sowohl Nachunternehmer als auch ggf. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies verpflichtet den Auftragnehmer insbesondere auch dazu, die Angebote der vorgenannten auch in der Hinsicht zu prüfen, ob die einschlägigen Regelungen, insbesondere zu Tariftreue und Mindestentgelt nach dem Landestariftreue- gesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden.

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Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vorgenannten Verpflichtungen, ist von ihm für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme je Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Treffen mehrere Vertragsstrafen aufeinander, gilt Ziffer 11.2 dieser ZVB.

5.7.2 Ist nach Zuschlagserteilung vom Auftragnehmer eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer beabsich- tig, so ist vom Auftragnehmer bei der Vergabe seines Nachunternehmerauftrages folgendes zu beachten und auch für jeden weiteren Nachunternehmerauftrag seines Nachunternehmers eine entsprechende Verpflichtungsverein- barung zu treffen:

  • Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen.
  • Leistungen sind in der Menge aufgeteilt als Teillose bzw. getrennt nach Art oder Fachgebiet als Fachlose zu vergeben. Eine Zusammenfassung mehrerer Teil- bzw. Fachlose ist möglich, wenn wirtschaftliche oder tech- nische Gründe dies erfordern.
  • Es dürfen nur Nachunternehmen, sowohl vom Auftragnehmer wie auch vom Nachunternehmen selbst, beauf- tragt werden, die zur Leistungserbringung geeignet, d. h. fachkundig und leistungsfähig, sind. Die Eignungsvo- raussetzung beinhaltet ebenso, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozi- alabgaben und ihre Verpflichtungen, z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dauerhaft nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Mit Angebotsanforderung hat der Auftragnehmer seinen Nachunternehmer darüber zu unterrichten, dass es sich um einen öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handelt.
  • Die allgemeinen vertraglichen Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Sicherheit und die entspre- chende Verkehrssicherheitsverpflichtung mit entsprechender Weitergabeverpflichtung an etwaige weitere Nachunternehmer hat der Auftragnehmer an seinen Nachunternehmer zu übertragen. Auf Verlangen ist dies dem Auftraggeber nachzuweisen.
  • Dem Nachunternehmer darf der Auftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen dem Auftraggeber und ihm vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung bzw. Mängelbeseiti- gung, Vertragsstrafen und Zahlungsweisen. Zur Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben hat der Auftragneh- mer auf Verlangen die vertraglichen Grundlagen gegenüber dem Auftraggeber offenzulegen.

5.7.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm auf seinen Nachunternehmer übertragenen Teilleistungen von diesem nicht weitervergeben werden. Eine solche Weitervergabe ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dieser gegenüber dem Auftragnehmer zuvor schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall gelten die vorgenannten Regelungen gleichermaßen auch für den weitervergebenden Nachunternehmer.

5.7.4. Einer Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber nur aufgrund beson- derer Umstände zu, die bei Auftragserteilung weder vorlagen bzw. deren Eintritt nicht absehbar war. Die Benen- nung hat, rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung, durch den Auftragnehmer schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Hierbei sind neben dem Namen und der Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers Art und Umfang der Leistungen, die übertragen werden sollen, sowie die Gründe hierfür anzugeben und die schrift- liche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B zu beantragen.

Der Auftraggeber kann seine Zustimmung insbesondere von der Vorlage geforderter Unterlagen oder Bescheini- gungen wie beispielsweise einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eines Führungszeugnisses oder einer prüfbaren Referenzliste abhängig machen. Er kann dem Einsatz des Nachunternehmers widersprechen, insbeson- dere wenn geforderte Unterlagen oder Bescheinigungen nicht vorgelegt werden oder von Seiten des Auftraggebers begründete Zweifel an der erforderlichen Eignung des Nachunternehmers bestehen.

5.8 Verhinderung von illegaler Beschäftigung; Sanktionsmöglichkeiten 5.8.1 Weder der Auftragnehmer noch sein Nachunternehmer dürfen Arbeitnehmer beschäftigen,

  • für die keine Sozialabgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden, -. die -im Falle ausländischer Arbeitnehmer- nicht im Besitz einer erforderlichen Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
  • deren Einsatz als Leiharbeitsnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis, unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.

5.8.2 Der Auftraggeber hat in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ein besonderes berechtigtes und anzuer- kennendes Interesse daran, sowohl von möglichen Imageschäden wie auch von materiellen Schäden durch die Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte von Seiten des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmer geschützt zu sein. Aus diesem Grund wird die Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Regelungen durch ein Vertrags- strafenversprechen abgesichert.

5.8.3 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die in Ziff. 5.8.1 genannte Verpflichtung von ihm und allen seinen Nachunternehmern und deren Nachunternehmern eingehalten werden, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde.

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5.8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Verwendungsstelle, erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Mit- arbeiters des Auftragnehmers Kontrollen, insbesondere auch Personenkontrollen, über die Einhaltung der vorste- hend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Es obliegt der Verantwortung des Auftragnehmers, dass die auf der Verwendungsstelle eingesetzten Arbeitskräfte zu jeder Zeit ihren gültigen Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis (bzw. ein vergleichbares, gültiges Ausweisdokument) mitführen. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf die von seinen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeitern.

5.8.5 Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer zu Kontrollzwecken arbeitstäglich eine Liste, die alle auf der Verwendungsstelle beschäftigten Arbeitskräfte des Auftragnehmers und dessen Nachunternehmer sowie ggf. deren Nachunternehmer mindestens mit Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift auflistet. Stellt der Auf- traggeber hierzu einen Vordruck zur Verfügung, ist dieser vom Auftragnehmer zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die gelisteten Da- ten zu sammeln, zu speichern und zu bearbeiten sowie an Dritte weiterzugeben. Insbesondere ist der Auftraggeber befugt, alle getätigten Angaben an die für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden (Agentur für Arbeit, Zoll, etc.) weiterzuleiten.

5.8.6 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die zuständigen Behörden dem Auftraggeber auf An- frage hin Auskunft erteilen, ob ein Ordnungswidrigkeits-, Ermittlungs- oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetz- buch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass jeder seiner Nachunternehmer ggf. und deren Nachunterneh- mer gleichermaßen eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

5.8.7 Soweit die vorgenannten Regelungen die Verantwortung dem Auftragnehmer auferlegen, hat dieser eigenverant- wortlich geeignete Maßnahmen - insbesondere regelmäßige Kontrollen - zu ergreifen, damit die aus der Verant- wortungsübertragung resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auch von allen auf der Ver- wendungsstelle tätigen direkten oder indirekten Nachunternehmern des Auftragnehmers beachtet und eingehalten werden.

5.8.8 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner und garantiert, in dem mit einem Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag

  • diesem die Verpflichtungen nach den Ziffern 5.8.1 bis 5.8.7 aufzuerlegen sowie
  • durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauf- tragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen ebenfalls weitergegeben werden.

Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er den ihm auferlegten Verpflichtun- gen nach vorgenannten Regelungen nachgekommen ist.

5.8.9 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Regelungen nach Ziffer 5.8.1 hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 0,1 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme pro Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Net- toauftragssumme zu zahlen. Es wird auf die zusätzlichen Regelungen der Vertragsstrafe in Ziffer 10 dieser Zusätz- lichen Vertragsbedingungen verwiesen. Sofern es sich um den Arbeitnehmer eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn er schuldhaft seiner ihm obliegenden Verantwor- tung gemäß den Ziffern 5.8.1 und 5.8.2 nicht nachkam, sicherzustellen, dass die genannten Verpflichtungen auch von dem betreffenden Nachunternehmer eingehalten werden. Für die jeweilige Verwirkung der Vertragsstrafe reicht es aus, wenn ein gem. Ziff. 5.8.1 unzulässiger Arbeitnehmer vom Auftragnehmer bzw. seinem Nachunter- nehmer eingesetzt wird. Der Einsatz von mehreren gem. Ziff. 5.8.1 unzulässigen Arbeitnehmern stellt jeweils einen eigenständigen Verwirkungstatbestand der Vertragsstrafe dar. Die Einsätze eines gem. Ziff. 5.8.1 unzulässigen Ar- beitnehmers an mehreren Tagen stellt wiederum mehrere Verwirkungstatbestände der Vertragsstrafe dar. Ver- wirkte Vertragsstrafen werden auf einen konkreten Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.8.10 Kommt der Auftragnehmer seiner Verantwortung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Verwendungsstelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) auf Verlangen des Auftraggebers arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Verwendungsstelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind, c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. si- cherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen,

schuldhaft nicht nach, so mahnt ihn der Auftraggeber bei den ersten beiden Verstößen schriftlich ab. Ab dem dritten Verstoß ist jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, welche im Einzelfall - je nach Schwere des Verstoßes - nach billigem Ermessen des Auftraggebers bis zu einer Höhe von 2 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens der Ver- tragsstrafe bestehenden Nettoauftragssumme erhoben wird. Vorausgegangene Abmahnungen werden berücksich- tigt, die anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Auftragserteilung dieses Auftrags vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wurden.

5.8.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorgenannten Art im Weiteren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grobe

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Fahrlässigkeit wird beim zweiten Verstoß gegen Ziff. 5.8.10, Buchstaben. a) und b) vermutet. Bei einem Verstoß gegen Ziff. 5.8.10 Buchstabe c) gilt diese Vermutung bereits beim ersten Verstoß gegen die vorherige Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Auftraggebers.

5.8.12 Beim Zusammentreffen mehrerer Vertragsstrafen gilt Ziffer 11.2 dieser ZVB.

5.8.13 Die Vertragsstrafe kann der Auftraggeber bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung geltend machen, sofern er sich dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

5.9 Allgemeine Sicherheits- und Umweltanforderungen für Arbeiten auf Baustellen, Verwendungsstellen oder in Gebäuden des Auftraggebers sowie bei der Ausführung von Dienstleistungen 5.9.1 Geltungsbereich Zur Gewährleistung eines reibungslosen, unfallfreien und umweltgerechten Arbeitsverlaufes von Fremdfirmen auf Baustellen, Verwendungsstellen, auf dem Gelände oder in baulichen Einrichtungen des Auftraggebers (im Folgen- den auch Zuständigkeitsbereich genannt), sind zur Wahrnehmung des erforderlichen Sicherheitsstandards sowie zur Verhinderung schlechter Vorbildfunktionen die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten, die jedoch nicht die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften ersetzen. Die nachfolgenden Regelungen ergänzen ver- traglich die Ausgestaltung der Verpflichtung des Auftragnehmers. Sie gelten für die Durchführung von sämtlichen Arbeiten durch Fremdfirmen auf den Baustellen, Verwendungsstellen, Geländen und in baulichen Einrichtungen des Auftraggebers. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seine jeweiligen Nachunternehmer, Zulieferer oder Un- terlieferanten, soweit sie auf die Einsatzstelle Waren liefern oder dort tätig sind sowie Besucher zur Einhaltung dieser allgemeinen Anforderungen anzuhalten.

5.9.2 Einhaltung von Arbeits-/Umweltvorschriften sowie behördlichen Maßgaben und betriebsinternen Regelungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Ausführung seines Auftrages geltenden Vorschriften, insbesondere die des Arbeitsschutzes (einschließlich der geltenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln) so- wie des Umweltschutzes (beispielsweise das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zu beachten und einzuhalten. Ferner sind auch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft, der Unfallkasse Rheinland-Pfalz so- wie die tangierenden Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft zu beachten.

Ebenso hat der Auftragnehmer behördliche Anordnungen und Maßnahmen zu beachten, die auf einer Konkreti- sierung von Vorschriften, insbesondere des Arbeits- und Umweltschutzes, beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über alle behördlichen Maßgaben, Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen, die für dessen Ausführung der Arbeiten relevant und zu beachten bzw. einzuhalten sind.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle in Zusammenhang mit der Auftragsausführung relevanten be- triebsinternen Arbeits- und Umweltschutzregelungen zur Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auftrag- nehmerseits die Verpflichtung, sicherzustellen und zu überwachen, dass die vom Auftragnehmer eingesetzten Ar- beitskräfte diese betriebsinternen Vorgaben stets einhalten und befolgen. Über Änderungen wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.

5.9.3 Verhalten der Arbeitskräfte der Auftragnehmers Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte haben alle Handlungen zu unterlassen, die gegen Disziplin, Sicherheit und Ordnung verstoßen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere untersagt

  • das Mitbringen und Führen von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen, sofern dies nicht für ver- tragsgemäße Erfüllung des Auftrages erforderlich ist,
  • das Mitbringen von betriebsfremden Personen und Tieren,
  • der Genuss von Alkohol, alkoholischen Getränken, Drogen und sonstigen Rauschmitteln, insbesondere dieje- nigen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen,
  • das Rauchen (auch E-Zigaretten) in öffentlichen Gebäuden des Auftraggebers,
  • der Verkauf, die Verteilung und/oder das Aushängen von Broschüren, Flugblättern, Plakaten, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen.

Sofern in Nutzung befindliche Grundstücke, Gebäude, Räume, etc. erstmalig betreten werden, hat sich der Auf- tragnehmer bzw. dessen Verrichtungsgehilfen (Handwerker, Lieferanten, etc.) bei der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers zunächst vorzustellen. Das Betreten genutzter Räume in Einrichtungen wie Pflegeheime, Kin- dertagesstätten, Schulen, Museen, Verwaltungsgebäuden etc. bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftrag- geber.

Bauliche Anlagen sowie Grün- und Verkehrsanlagen des Auftraggebers dürfen weder zu Wohn- noch Übernach- tungszwecken von den Mitarbeitern des Auftragnehmers genutzt werden.

Der Auftraggeber hat das Recht, Mitarbeitern des Auftragnehmers, die schuldhaft gegen die vorgenannten Rege- lungen verstoßen, von der Baustelle, der Verwendungsstelle dem Gelände oder aus der baulichen Einrichtung des Auftraggebers zu verweisen und das erneute Betreten dauerhaft zu untersagen. Der Auftragnehmer wird im Falle einer solchen Maßnahme unverzüglich in Textform, unter Darlegung der Gründe für diese Maßnahme, vom Auf- traggeber unterrichtet. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die fehlende Arbeitskraft unverzüglich

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zu ersetzen. Gleichermaßen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer den Austausch einer Arbeitskraft verlan- gen, die zuvor schuldhaft die Verhaltensregeln missachtete.

Sofern während der Leistungserbringung in mindestens drei Fällen Mitarbeitern des Auftragnehmers wegen regel- widrigen Verhaltens/regelwidriger Handlungen von der Baustelle, der Verwendungsstelle dem Gelände oder aus der baulichen Einrichtung des Auftraggebers verwiesen bzw. abberufen werden, ist zu vermuten, dass der Auftrag- nehmer bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitskräfte vorsätzlich bzw. grob fahrlässig nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ziffer 5.8.11 Satz 1 gilt analog.

5.9.4 Arbeitszeiten Im Falle vertraglich geschuldeter oder unvermeidbarer Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen bedarf es entsprechender Ausnahmegenehmigungen. Die hierfür vom Auftragnehmer zu stellenden Anträge sind vor Einreichung bei der zuständigen Behörde mit dem Auftraggeber rechtzeitig zuvor abzustimmen.

5.9.5 Verhalten bei Notfällen Im Falle von Unfällen und sonstigen Notfällen sind die erforderlichen Einsatz- und Rettungskräfte über folgende Notrufnummern zu alarmieren:

  • 110 Polizei,
  • 112 Feuerwehr und Rettungsdienst,
  • 19222 Rettungsleitstelle Mainz.

Wird ein Notruf abgesetzt, so ist anzugeben was passiert ist, wann und wo es passiert ist und wer sich gemeldet hat. Über eingetretene Notfälle ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

5.9.6 Verkehrsregelung auf den Geländen des Auftraggebers Die Verwendungsstelle darf vom Auftragnehmer nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen werden. Auf allen Betriebsgeländen des Auftraggebers gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung analog. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h, sofern vor Ort keine andere Höchstgeschwindigkeit durch Ausschilderung festgelegt ist.

Fahrzeuge, einschließlich dazugehöriger Geräte und Anhänger, dürfen das Betriebsgelände des Auftraggebers nur befahren, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in technisch ordnungsgemäßem Zustand sind. Soweit Fahrzeuge zur Personenbeförderung vorgesehen sind, darf die zur Beförderung zugelassen Personen- zahl nicht überschritten werden.

Fahrzeuge dürfen innerhalb des Betriebsgeländes nur auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Stehen keine gesonderten Parkflächen zur Verfügung, dürfen abgestellte Fahrzeuge Zugänge zu Sicherheitseinrich- tungen, Feuerwehrzufahrten oder Fluchtwegen weder behindern noch verstellen. Ebenso dürfen die vorgenannten Zugänge sowie Verkehrsflächen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Erforderliche Aus- nahmen und deren zeitliche Dauer sind im Einzelfall mit dem Auftraggeber bzw. seinem Sicherheits- und Gefah- renkoordinator (SiGeKo) in Textform zu vereinbaren.

5.9.7 Einweisung, Information und Verpflichtung durch den Auftraggeber Der Auftraggeber bzw. dessen SiGeKo informiert den Auftragnehmer über alle relevanten orts- und arbeitsplatz- bezogenen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften, behördliche Vorgaben und betriebsinterne Regelungen und weist diesen ein.

5.9.8 Allgemeine Arbeitsschutzregelungen 5.9.8.1 Sicherheitsvorschriften Der Auftragnehmer hält die für seine Unternehmenstätigkeit geltenden einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft am Einsatzort ständig vor und unterweist seine Arbeitskräfte hierin unaufgefordert und eigenverantwortlich in regelmäßigen Abständen.

Erfolgte Unterweisungen sind vom Auftragnehmer in Teilnehmerlisten zu dokumentieren und von den unterwie- senen Arbeitskräften unterschriftlich zu bestätigen. Zu Kontrollzwecken legt der Auftragnehmer die Teilnehmer- listen dem Auftraggeber, auf dessen Anforderung hin, vor.

5.9.8.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgen Die Einhaltung der Vorschriften über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und der sich daraus ergeben- den Maßnahmen für die vorgesehenen Tätigkeiten hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schrift- lich zu bestätigen und in geeigneter Form nachzuweisen.

5.9.8.3 Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen, die Schutzeinrichtungen verändern oder entfernen oder Aufsichtsper- sonen, die dies dulden, aus seinen Zuständigkeitsbereichen zu verweisen. Er behält sich vor, der Arbeitsschutzbe- hörde hierüber eine entsprechende Mitteilung zu machen und weitergehende Rechte auszuüben.

5.9.8.4 Abgrenzungen der Arbeitsbereiche Die Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich außerhalb der Arbeitsbereiche, welche ihren jeweiligen Auftrag betreffen, nur mit Zustimmung des Auftraggebers aufhalten.

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5.9.8.5 Persönliche Schutzausrüstungen Personen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung angetroffen werden, können von dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten abgemahnt oder bei Gefahr in Verzug so- fort aus dem Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers verwiesen werden. Soweit sich hierdurch Nachteile, wie beispielsweise Terminverzögerungen und ähnliches ergeben sollten, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.

5.9.8.6 Nutzung von Einrichtungen, Werkzeugen und Maschinen des Auftraggebers Die Nutzung von betrieblichen Einrichtungen des Auftraggebers, insbesondere Fahrzeugen, Maschinen, Hebe- kräne, elektrische Anlagen, etc., bedarf zuvor stets der schriftlichen Gestattung durch den Auftraggeber.

5.9.8.7 Brandschutzmaßnahmen, Umgang mit Löschmitteln Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung, dass sich in seinem Arbeitsbereich keine brennbaren Materialien befinden, die im Zuge der Leistungserbringung Feuer fangen können. Ist dies unvermeidbar, obliegt es seiner Verantwortung, geeignete Feuerlöscher unmittelbar bereitzuhalten.

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen zuvor im Umgang mit dessen Feuerlöscheinrichtungen sowie den Löscheinrichtungen des Auftraggebers in Gebäuden (z. B. Wandhydranten) unterwiesen sein. Im Zweifel ist die Feuerwehr hinzuzuziehen bzw. vorsorglich in geeigneter Weise zu informieren.

6 Behinderung und Unterbrechung der Leistung (zu § 5 VOL/B)

6.1 Behinderungsanzeige Behinderungen bei der Ausführung der Leistungen sind vom Auftragnehmer schriftlich und unter Angabe der Gründe gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Hält der Auftragnehmer eine unterbrechungsbe- dingte Verlängerung der Ausführungsfrist für erforderlich, hat er hierauf besonders hinzuweisen.

6.2 Fristverlängerungen Fristverlängerungen sind unverzüglich schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen und zu begründen. Den Auf- tragnehmer trägt im Streitfall die Beweislast, ob eine Fristverlängerung im Einzelfall unabweisbar war.

7 Art der Anlieferung und Versand (zu § 6 VOL/B)

7.1 Lieferung und Verpackung 7.1.1 Lieferungen an die vom Auftraggeber bestimmte Verwendungsstelle erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Liefertermine sind der beauftragenden Stelle und der Empfangsstelle rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Werktage zu- vor, mitzuteilen. Für erforderliche Entlade- bzw. Transportgeräte hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu sorgen.

7.1.2 Die gelieferten Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Sehen die Vergabeunterlagen keine abweichende Re- gelung vor, gehen die Verpackungsstoffe ohne gesonderte Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ist eine Rückgabe vereinbart, erfolgt diese im Zustand nach Warenentnahme. Rücksendekosten trägt der Auf- tragnehmer.

Nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ist der Hersteller bzw. Vertreiber von Verpackungen, insbesondere Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen, zur Rücknahme dieser verpflichtet. Sehen die Vergabeunterlagen- eine Verpackungsrücknahme durch den Auftragnehmer vor, erfolgt diese auf seine Kosten.

Erfolgt die Anlieferung in vom Auftragnehmer gemieteten Behältern, so besteht nur dann ein Anspruch auf Er- stattung der Mietgebühren durch den Auftraggeber, wenn dies zuvor vereinbar wurde.

7.1.3 Ist nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Kosten und Nebenkosten für Fracht, Transport, Verpackung und Versand im Preis für die Leistung enthalten. Gleiches gilt für etwaige Versicherungskosten und zusätzliche Kos- ten für Einschreibe- und Wertsendungen. Zusatzkosten für beschleunigte Beförderungen werden nur nach vor- heriger Vereinbarung dieser Leistung erstattet. Beförderungskosten für Werkzeuge und Geräte, die für einen Auf- bau an der Verwendungsstelle benötigt werden, sind mit dem Preis für die Leistung abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Begleitpapiere Für jede Sendung ist eine Versandanzeige an die Empfangsstelle und, soweit abweichend, an die beauftragende Stelle des Auftraggebers zu übermitteln. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung beizufügen.

8 Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 7 VOL/B)

8.1 Kündigung aus wichtigem Grund bzw. Rücktritt vom Vertrag Der Auftraggeber ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. von diesem zurück- zutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gepfändet werden, ohne dass der Auftrag- nehmer unverzüglich ausreichende Sicherheiten anbietet,

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b) Personen, die von Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Vertragsdurchfüh- rung befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen vom Auftragnehmer Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden. Diesen Handlungen des Auftragnehmers stehen vergleichbare Handlungen von Perso- nen gleich, die der Auftragnehmer hierzu beauftragt hat oder für diesen tätig sind. Hierb ist es unabhängig, ob die Vorteile unmittelbar den vorgenannten Personen oder in deren Interesse einer dritten Person angeboten, versprochen oder gewährt werden, c) Gründe, die nach den Bewerbungsbedingungen DL bzw. nach § 123 GWB zum Ausschluss vom Vergabever- fahren führen, auftreten oder erst nachträglich bekannt werden, d) der Auftragnehmer unberechtigt Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften einsetzt, ohne zuvor eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung in eigenem Betrieb zu setzen, e) der Auftragnehmer mindestens grob fahrlässig und erheblich seine Verpflichtung nach den §§ 3 - 6 des Lan- destariftreuegesetzes für Rheinland-Pfalz (LTTG) nicht erfüllt, f) Sicherheitsvorschriften vom Auftragnehmer schuldhaft grob verletzt bzw. eine konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden, g) der Auftragnehmer keinen Versicherungsschein vorlegt bzw. trotz Aufforderung des Auftraggebers nicht nach- weist, dass die anfallenden Versicherungsprämien regelmäßig gezahlt werden, nachdem ihm hierfür eine ange- messene Frist zur Nachholung eingeräumt wurde, die der Auftragnehmer ungeachtet verstreichen ließ, h) ein Kündigungsgrund nach Ziffer 5.8.11 besteht.

8.2 Stellungnahme des Auftragnehmers Unbeschadet der Regelungen des § 19 Nr. 1 VOL/B erhält der Auftragnehmer vor Ausübung einer fristlosen Kündigung bzw. eines Vertragsrücktritts nach Ziffer 8.1 die Möglichkeit, zum dem hierfür zugrundeliegenden Sachverhalt unverzüglich Stellung zu nehmen.

8.3 Auskunftsverpflichtung Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander die notwendigen Aus- künfte zur Bemessung der jeweiligen Ansprüche zu erteilen.

8.4 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2 VOL/B); Sanktionsmöglichkeit Hat der Auftragnehmer anlässlich der Vergabe der Leistung eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens beste- henden Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, sofern nicht ein Schaden in anderer Höhe nachge- wiesen wird. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.

9 Kündigung durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOL/B)

Eine Vertragskündigung ist durch den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund oder unter den Voraussetzungen des § 9 VOL/B möglich. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers aus den getroffenen Vertragsregelungen unberührt.

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht in diesem Fall nicht, es sei denn der Auftraggeber hat den Kündigungsgrund zu vertreten. In diesem Fall wird der entgangene Gewinn des Auftrag- nehmers grundsätzlich auf pauschal 3 v. H. der Nettogesamtsumme einschließlich aller Nachträge festgelegt, sofern nicht ein höherer Anspruch vom Auftragnehmer bzw. ein geringere Anspruch vom Auftraggeber nachgewiesen wird.

10 Haftung der Vertragsparteien

10.1 Haftungsbeschränkung Der Auftraggeber haftet für Sachschäden seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. In den übrigen Fällen ist eine Haftung aus- drücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen sowie und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB).

Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).

10.2. Freistellung des Auftraggebers 10.2.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen und sonsti- gen Beeinträchtigungen frei, sofern er im Innenverhältnis zum Auftraggeber den Schaden nach den allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. Ein Allein- oder Mitverschulden des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nur dann geltend machen, wenn der eingetretene Schaden auf eine ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers zurückzuführen ist, die gegen textliche Bedenken bzw. den textlichen Vorschlag des Auftragnehmers erfolgte.

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10.2.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über Ansprüche der in Ziffer 10.2.1 be- zeichneten Art, die Dritte ihm gegenüber angemeldet haben. Dies gilt insbesondere bei Diebstahl, Sachbeschädi- gung und Unfällen mit Personen- oder Sachschäden.

10.3 Haftpflichtversicherung 10.3.1 Der Auftragnehmer verfügt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über eine Haftpflichtversicherung bei einer EU-Haftpflichtversicherungsgesellschaft und stellt sicher, dass diese über den gesamten Auftragszeitraum, ein- schließlich der Mängelbeseitigungs- bzw. Gewährleistungsfrist, aufrechterhalten bleibt. Dies gilt auch für im Falle eines Versichererwechsels durch den Auftragnehmer. Das bestehende Versicherungsverhältnis ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jede Zahlung von einem Nachweis über den Versicherungsfortbestand abhängig zu machen. Ändert oder erlischt der Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüg- lich in Textform anzuzeigen.

10.3.2 Soweit die Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, muss die Haftpflichtver- sicherung des Auftragnehmers während der Vertragsdauer, einschließlich der Mängelbeseitigungs- bzw. Gewähr- leistungsfrist, mindestens folgende Deckungssummen aufweisen:

  • für Personenschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden): 1.500.000,00 EURO,
  • für Sachschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden) : 500.000,00 EURO.

Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine Arbeitsgemeinschaft, so erstecken sich die vorgenannten Mindest- deckungssummen auf jedes einzelne Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.

10.3.3 Auf die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund nach Ziffer 8.1 g) dieser ZVB wird verwiesen.

11 Vertragsstrafen

11.1 Vertragsfristen Soweit verbindlich vereinbarte Vertragsfristen bzw. Fixtermine für Dienst- oder Lieferleistungen verlängert oder im Einvernehmen neu festgelegt werden, gilt die vorgesehene Vertragsstrafenregelung für die verlängerte Ver- tragsfrist bzw. die neu festgelegten Fixtermine. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch eine an- schließende Vereinbarung eines neuen Fixtermins. Sie entfällt nur bei einer grundlegenden Neuordnung der Ter- minplanung, sofern diese ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten hat.

Der Auftragnehmer hat an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn die in den besonderen Ver- tragsbedingungen oder einzelvertraglich verbindlich vereinbarten Vertragsfristen bzw. Fixtermine überschritten werden, sofern der Auftragnehmer die Überschreitung ganz oder teilweise zu vertreten hat.

11.2 Höhe der Vertragsstrafen Die Vertragsstrafe beträgt je Werktag der Überschreitung 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge.

Macht der Auftraggeber weitere Schäden geltend, so wird die Vertragsstrafe auf die weiteren Schadensersatzfor- derungen des Auftraggebers angerechnet.

Treffen verschiedene Vertragsstrafen bzw. mehrere Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung aufeinander, so beziffert sich der Höchstbetrag für alle Vertragsstrafen auf insgesamt 5 v. H. des Nettoauftragswertes, den der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann.

Weitere Regelungen zu Vertragsstrafen siehe Ziffer 4.6.4, 4.6.5, 5.7.1, 5.8.9, 5.8.10 und 8.4 dieser ZVB.

11.3 Geltendmachung von Vertragsstrafen Vertragsstrafen können vom Auftraggeber bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

12 Güteprüfung (zu § 12 VOL/B)

12.1 Der Auftraggeber bestimmt - soweit möglich im Benehmen mit dem Auftragnehmer - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung.

12.2 Proben und Muster zu dem beauftragten Angebot verbleiben bis zur Vertragserfüllung als für die Lieferung ver- bindliche Qualitätsmuster beim Auftraggeber. Diese müssen entsprechend dem Leistungsverzeichnis beschaffen sein. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertrags- gemäß befunden hat.

12.3 Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auf- tragnehmer unverzüglich auszuführen. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewie- sen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße Leistungen zu ersetzen.

12.4 Bis zu einem Wert von 10 Euro/Einheit werden Proben und Muster vom Auftraggeber ohne Berechnung über- nommen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Vertragserfüllung bzw. -ablauf abge- holt oder zurückgefordert werden. Die Kosten einer Rücksendung trägt der Auftragnehmer.

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Wird der vorgenannte Wert überschritten, werden die Proben und Muster nach Vertragsablauf in Absprache mit dem Auftragnehmer entweder von diesem gegen Empfangsbestätigung abgeholt bzw. im Ausnahmefall auf dessen Kosten an diesen zurückgesandt. Alternativ kann der Auftragnehmer das Eigentum an den Proben um Mustern dem Auftraggeber übertragen und ihm diese zur Verwendung überlassen.

12.5 Dem Auftragnehmer werden Kosten für eine Güteprüfung erstattet, die der Auftraggeber verlangt hat und über den vertraglich festgelegten Umfang hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn die Güteprüfung zum Ergebnis hat, dass die gelieferte Ware nicht den gestellten Anforderungen und Bedingungen im Leistungsverzeichnis entspricht. Auf- grund der Güteprüfung verbrauchte oder wertlos gewordene Waren werden in diesem Falle ebenfalls nicht vergü- tet.

13 Abnahme (zu § 13 VOL/B)

13.1 Definition Die Abnahme ist die Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung durch den Auftraggeber. Die vertragsgemäße Übergabe einer Leistung an der Verwendungsstelle aufgrund eines Kaufvertrages steht der Abnahme gleich. Die bloße Entgegennahme einer Leistung stellt keine Abnahme dar.

13.2 Leistungs- und Erfüllungsort Leistungs- und Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber in den Besonderen Vertragsbedingungen näher bezeich- nete Verwendungsstelle.

13.3 Förmliche Abnahme der Leistung Eine förmliche Abnahme der Leistung erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei bzw. zwingend ab einer Netto- abrechnungssumme von 5.000,00 €. Für die förmliche Abnahme gelten folgende Regelungen:

13.3.1 Einen gemeinsamen Termin zur förmlichen Abnahme der Leistungen legt der Auftraggeber in Absprache mit dem Aufragnehmer fest, welcher innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Anzeige des Auftragnehmers über die Fertigstellung liegen muss.

13.3.2 Die formelle Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers erfolgen, wenn dieser zum vereinbarten Abnahmetermin nicht erscheint oder diesen im Anschluss wieder, mitunter auch kurzfristig, abgesagt hat und die Vereinbarung eines Ausweichtermins innerhalb der unter Ziffer 13.3.1 genannten Frist nicht möglich ist. Das Er- gebnis der Abnahme, insbesondere festgestellte Mängel, ist schriftlich festzuhalten und im Anschluss dem Auf- tragnehmer alsbald mitzuteilen.

13.3.3 Der Auftragnehmer wirkt bei der förmlichen Abnahme mit. Insbesondere stellt er hierzu die ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Hilfsmittel (z. B. Leitern) und Messgeräte unentgeltlich zur Verfügung.

13.3.4 Die in § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B geregelte Fiktion der Abnahme findet keine Anwendung

13.3.5 Teile der Leistungen kann der Auftraggeber vorzeitig (vor dem sich aus den Vergabe-/Vertragsunterlagen erge- benden Zeitpunkt), nach Fertigstellung in Benutzung nehmen. Eine vorzeitige Benutzung liegt nicht vor, wenn bereits in den Vergabe-/Vertragsunterlagen vorgesehen war, dass die Leistung oder Teile dieser bereits vor Ab- nahme in Gebrauch genommen werden können. In diesen Fällen bleibt die vertragliche Verpflichtung des Auf- tragnehmers zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung unberührt.

13.3.6 Ungeachtet vorheriger Güteprüfungen können die bei der Abnahme noch festgestellten Mängel ebenfalls geltend gemacht werden.

13.3.7 Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen erheblicher Mängel verweigern. In diesem Fall hat der Auftragneh- mer die Mängel zu beseitigen und im Anschluss die Abnahme durch den Auftraggeber erneut schriftlich zu bean- tragen.

13.4 Gefahrenübergang Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

Bei der Versendung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung erst auf den Auftraggeber über, wenn die Verwendungsstelle des Auftraggebers

  • die Leistung des Auftragnehmers abgenommen hat, oder
  • die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat, soweit gesetzlich oder vertraglich keine Abnahme ver- einbart ist.

13.5 Sonstige Regelungen zur Abnahme und zur technischen Zustandsfeststellung 13.5.1 Eine Feststellung des technischen Zustandes der vertraglichen Leistung durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte, wie Berater, Gutachter, Architekten, Ingenieure etc., stellt keine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 13 VOL/B dar. Hierzu ist grundsätzlich nur der Auftraggeber berechtigt, es sei denn, der Dritte wurde zur schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zur Abnahme der Leistungen bevollmächtigt.

13.5.2 Der Auftragnehmer übergibt spätestens bei Abnahme sämtliche zur Leistung gehörende Dokumente, wie Be- triebs- oder Bedienungsanleitungen, Gebrauchs oder Pflegeanweisungen etc. ohne besondere Vereinbarung und ohne besondere Vergütung an den Auftraggeber.

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13.6 Ausschluss konkludenter Abnahmen Konkludente (stillschweigende) Abnahmen durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen, wenn a) eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart wurde, b) wegen Überschreitung von Leistungsfristen bzw. des Leistungszeitplanes die fertiggestellte Leistung in Be- trieb genommen werden muss. Hier bedarf es ebenfalls einer förmlichen Abnahme. c) ein Fall der Ziffer 13.3.2. vorliegt.

14 Mängelansprüche und Verjährung (zu § 14 VOL/B)

14.1 Abweichende Regelungen Die Regelungen des § 14 VOL/B finden Anwendung, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen bzw. den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.

14.2 Gemeinsame Besichtigung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist 14.2.1 Auf Verlangen des Auftraggebers hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine gemeinsame und für den Auftrag- geber kostenfreie Besichtigung der Leistung mit dem Auftragnehmer zu erfolgen.

14.2.2 Ab einer Nettoauftragssumme von 50.000,00 EURO wird eine Besichtigung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist generell verlangt, sofern im Vertrag keine Sicherheitsleistung vereinbart ist. Den Besichtigungstermin bestimmt der Auftraggeber nach billigem Ermessen.

14.3 Mängelbeseitigung 14.3.1 Nach vornehmlich in Textform erfolgter Rüge festgestellter Mängel durch den Auftraggeber stimmt der Auftrag- nehmer unverzüglich Art, Zeit und voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten mit dem Auftraggeber ab.

14.3.2 Für die Überprüfung von Mängelrügen durch den Auftragnehmer wird kein gesonderter Ersatz für Aufwendun- gen bzw. Vergütungen (z. B. für Arbeitszeit, Fahrtkosten, vom Auftragnehmer beauftragte Gutachter etc.) vom Auftraggeber geleistet, sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung besteht.

14.3.3 Die restlos erfolgte Mängelbeseitigung ist vom Auftragnehmer in Textform gegenüber dem Auftraggeber anzu- zeigen.

14.4 Verjährung 14.4.1 Die Verjährung eines Mängelbeseitigungsanspruches wird durch eine rechtzeitig erfolgte Mängelrüge so lange gehemmt, bis dem Auftraggeber das schriftliche Ergebnis des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Prüfung des gerügten Mängel vorliegt oder er die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Erkennt der Auftragnehmer den Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers durch sein Verhalten an, beginnt die Verjährungsfrist von Neuem an zu laufen.

14.4.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

15 Abrechnung (zu § 15 VOL/B)

15.1 Rechnungsstellung 15.1.1 Soweit die Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen keine abweichende Regelung enthalten, ist Rechnungsadresse: Stadtverwaltung Mainz, Postfach 3825, 55028 Mainz

Die Rechnung ist als XRechnung im aktuellen Standard oder ZUGFeRD im Profil XRechnung an die E-Mail-Adresse: ZRE-rlp@Poststelle.rlp.de

zu senden. Die Leitweg-ID lautet 073150000000-001-35. Der Rechnungssteller berücksichtigt dabei die Maßgaben des Landes Rheinland-Pfalz auf der Webseite: https://e-rechnung.service.rlp.de/informationen-fuer-rechnungssteller

Rechnungen als PDF-Datei werden nur angenommen bei Übermittlung an die E-Mail Adresse: digitale.rechnung@stadt.mainz.de

Alle Rechnungsbestandteile sind dabei in einer PDF-Datei zusammenzufassen. Die Größe einer Datei darf dabei 20 Megabyte nicht übersteigen.

15.1.2 Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Am Schluss der Rech- nung ist der Umsatzsteuerbetrag mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßge- bende Steuersatz. Die Differenz zwischen aktuellen und bei Fristablauf maßgeblichen Umsatzsteuerbetrag wird dem Auftragnehmer nicht erstattet.

Erfolgt während der Leistungserbringung eine Änderung des Umsatzsteuersatzes, so hat der Auftragnehmer für die von ihm bis zum Zeitpunkt der Änderung erbrachten Teilleistungen eine Teilschlussrechnung nach erfolgter

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Teilabnahme zu stellen, sofern die Leistung wirtschaftlich in Teilleistungen abgrenzbar sind. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer auf seine Teilschlussrechnung entsprechende Teilschlusszahlungen.

15.1.3 In der Rechnung sind die Leistungen entsprechend der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses des Hauptauftra- ges mit ihren Ordnungszahlen aufzuführen. Leistungen aus Nachtragsverträgen sind gesondert aufzuführen. Die in der Rechnung zur Abrechnung kommenden Leistungen müssen konkret aufgeführt sein. Abkürzungen mit Be- zug auf das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers sind zulässig.

15.1.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen sowie die bereits erhaltenen (Abschlags-) Zahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge mit dem jeweiligen gesonderten Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

15.1.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, reicht der Auftragnehmer seine Rechnung spätestens am 18. Werktag nach Leistungserfüllung ein.

15.1.6 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis für die Abrechnung bzw. nicht als Abnahmehandlung.

15.2 Preisnachlässe (zu §§ 15, 17 VOL/B) Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so wird ein als v. H. -Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen subtrahiert. Dies gilt gleichermaßen auch für Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

16 Stundenlohnarbeiten

16.1 Anzeige notwendiger Stundenlohnarbeiten Die Notwendigkeit von Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn in Textform anzuzeigen und zu begründen.

16.2 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der in den Vergabe-/Vertragsunterlagen vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach An- ordnung des Auftraggebers in Textform zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird hierbei festgelegt. Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten stellt kein Anerkenntnis für die Ab-rechnung nach Stundensätzen dar, insbesondere wenn eine Abrechnung durch eine Leistungsposition gegeben ist.

16.3 Nachweis des Stundensatzes Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesem Einsicht in die Lohnlisten zu gewäh- ren und, sofern keine Stundenverrechnungssätze vereinbart sind, die tarifliche Einstufung nachzuweisen.

16.4 Bescheinigungen auf Stundenlohnnachweis Die Bescheinigung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf dem Stundenlohnnachweis gilt nicht als Rech- nungsanerkenntnis; es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Stundenlohnnachweis, die nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber an den Auftragneh- mer zurückgegeben wurden, gelten nicht als anerkannt.

Der Gebäudezuständige (z. B. Hausmeister) bestätigt nur die Anwesenheit der Mitarbeiter des Auftragnehmers und nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit von deren Leistungen. Die sachliche und rechnerische Feststellung bzw. Richtigkeit obliegt allein der auftraggebenden Stelle.

16.5 Vergütung von Stundenlohnarbeiten Die Vergütung bei Stundenlohnarbeiten richtet sich nicht nach der Qualifikation des Ausführenden, sondern allein nach der Tätigkeit.

16.6 Stundenlohnnachweis 16.6.1 Erfolgte Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer grundsätzlich über Stundenlohnnachweis in zweifacher Aus- fertigung (Original und Doppel) arbeitstäglich, spätestens aber wöchentlich einzureichen. Der Auftraggeber kann im Einzelfall eine arbeitstägliche Übergabe verlangen. Die Stundenlohnnachweise müssen die Angaben des als Anlage Nr. 1 beigefügten Musters enthalten. Eine Ausfertigung der Stundenlohnnachweis erhält der Auftragneh- mer nach Prüfung zurück.

16.6.2 Ankunft und Fortgang der Mitarbeiter sowie Art der ausgeführten Arbeiten sind vom Gebäudezuständigen (z. B. Hausmeister) oder vom Auftraggeber hierzu benannten Mitarbeiter zu quittieren. Die dritte Ausfertigung des Stun- denlohnnachweises verbleibt beim Quittierende. Dessen Unterschrift stellt kein Anerkenntnis des Stundenaufwan- des dar.

Die Stundenlohnnachweise sind arbeitstäglich unbescheinigt vorab per Fax unmittelbar an den Auftraggeber zu versenden, wenn während der Ausführung der Arbeiten kein Gebäudezuständiger bzw. keine andere verantwort- lich benannte Person des Auftraggebers vor Ort anwesend ist, welche die Bescheinigung vornehmen kann.

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16.6.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnnachweisen aufgegliedert werden. Sind Stunden- lohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind hierfür keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

17 Zahlung (zu § 17 VOL/B)

17.1 Abschlagszahlungen (zu § 17 Nr. 2 VOL/B) 17.1.1 Sind Abschlagszahlungen vereinbart, werden diese aufgrund von prüfbaren Abschlagsrechnungen des Auftragneh- mers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen und mangelfreien Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Höhe einer Abschlagzahlung darf da- bei 10 v. H. der Nettoauftragssumme nicht unterschreiten.

17.1.2 Mit der Prüfung einer Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist weder eine Anerkennung der dort aufge- führten Massen noch der Preise und insbesondere der vertragsgemäßen Leistung verbunden. Die Prüfung der Massen und Preise erfolgt allein mit der Schlussrechnung.

17.1.3 Nicht vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen erfolgen nicht ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Ver- tragsänderung. Auf die Vereinbarung einer Vorauszahlungsabrede besteht auftragnehmerseits kein Anspruch. Sollte ausnahmsweise, unter Abwägung aller Umstände und unter der Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung eine Vorauszahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart wird, so sind Vorauszahlungen mit 9 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende ange- messene Preisermäßigung vereinbart wird. Zusätzlich ist eine Abschlagszahlungs- bzw. Vorauszahlungsbürgschaft nach Anlage 4 vor der Zahlung dem Auftraggeber zu übergeben. Diese Bürgschaft sichert die Vorauszahlung ein- schließlich der o. g. Zinsen bis zur Tilgung der Vorauszahlung und der entstandenen Zinsen durch Anrechnung auf fällige Zahlungen.

17.2 Schlusszahlungen 17.2.1 Ist eine Prüfung der Schlussabrechnung mangels Prüfbarkeit nicht möglich, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, sofern dies dem Auftragnehmer in Textform innerhalb der Prüffristen der VOL/B mitgeteilt wird.

Liegen der Schlussrechnung prüfungsfähigen Unterlagen, insbesondere Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise, ganz oder teilweise nicht bei, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Nachreichung dieser verweigern. Diesbezügliche Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Eine Rechnung kann auch dann als insgesamt nicht prüffähig zurückgewiesen werden, wenn zwar einzelne Leis- tungspositionen unstreitig sind, sich aus der Gesamtabrechnung des Vertrages aber nicht eine Gesamtsumme von unbestrittenen Einzelpositionen ergibt, die ein unstreitiges Guthaben begründen.

17.2.2 Werden nach erfolgten Zahlungen, insbesondere nach der Schlusszahlung, vom Auftraggeber erfolgte Überzah- lungen festgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den überzahlten Betrag innerhalb eines Monats ab Auf- forderung zurückzuzahlen. Leistet er innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet sich der Auftragnehmer ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Ver- zugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.

17.2.3 Beruht die Feststellung der Überzahlung auf einer Prüfung des 14-Revisionsamtes der Landeshauptstadt Mainz oder eines anderen Rechnungsprüfungsorgans (z. B. des Landesrechnungshofs), kann die Rückzahlung nicht un- ter Berufung darauf verweigert werden, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliege.

17.2.4 Im Fall des 17.2.3 verjährt der Rückforderungsanspruch des Auftraggebers erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet worden ist. Liegt dem Auftragsverhältnis eine Förderung durch die EU, den Bund oder das Land Rheinland-Pfalz zugrunde und ist dies dem Auftragnehmer bekannt gemacht worden, so verjährt der Rückforderungsanspruch erst 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet wor- den ist.

17.2.5 Teilschlussrechnungen werden wie Schlussrechnungen behandelt.

17.3 Zahlungsweise (zu § 17 Nr. 1 VOL/B) 17.3.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto geleistet. Bei Arbeitsge- meinschaften erfolgen Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Vertrags- durchführung bevollmächtigten Vertreter oder entsprechend dessen schriftlicher Weisung. Dies gilt auch nach deren Auflösung.

17.3.2 Falls der Auftragnehmer ein von ihm eingeräumtes Skonto nicht ausdrücklich an andere Zahlungsbedingungen knüpft, wird das Skonto von jedem Abschlagsrechnungs- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die Zahlungsfristen eingehalten wurden. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnungen bei der auftraggebenden Organisationseinheit. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn ein Nachlass bei Ein- haltung eines Zahlungsplanes gewährt wird.

17.3.3 Auch nachträglich kann vom Auftraggeber noch ein Skonto geltend gemacht werden, falls die Voraussetzungen für die Vornahme eines Skontos zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlung vorlagen und damit eine fristgemäße Zah- lung erfolgt war.

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17.4 Abtretung einer Forderung 17.4.1 Der Auftragnehmer darf Forderungen gegenüber dem Auftraggeber stets nur mit dessen vorheriger Zustimmung an einen Dritten abtreten. Abtretungen, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgten, sind unwirksam.

Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Abtretung nur dann verweigern, wenn im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Auftragnehmers an der beabsichtigten Ab- tretung überwiegen.

17.4.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der Auftrag gebenden Stelle und des Auftrages gemäß des Form- blattes des Auftraggebers (Anlage 5) schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt (Anlage 6) mit folgendem Inhalt abgegeben hat:

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„Ich erkenne an, dass

  • die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
  • mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
  • die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
  • eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktrage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“

17.4.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

17.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 17.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen -auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Landes- hauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer- aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechts- verhältnissen der Landeshauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer auszuüben.

17.5.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere kann die Herausgabe der zur Er- füllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. nicht verweigert werden.

17.5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

18 Sicherheitsleistungen (zu § 18 VOL/B)

18.1 Forderung von Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen werden grundsätzlich erst ab einem Nettoauftragswert von 50.000,00 EURO gefordert, wenn dies in den Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend geregelt oder gesondert vereinbart ist. Der Auftragge- ber kann verlangen, dass für Nachträge gesonderte Sicherheiten (z.B. weitere Bürgschaften) vor der Auszahlung gestellt werden.

18.2 Sicherheit für Vertragserfüllung Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nachträge), insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche bis zur Abnahme, Vertragsstrafen und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der gegebenenfalls gezogenen Zinsen und der Ver- pflichtung, eine Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten.

18.3 Sicherheit für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers auf Gewähr- leistung wegen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Er- füllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftrag- nehmers und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen.

18.4 Sicherheit bei Baustoffen, Bauteilen oder Vorauszahlungen 18.4.1 Der Auftraggeber kann im Falle von a) angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffen oder Bauteilen, b) eigens für die Leistung angefertigten oder bereitgestellten Stoffen oder Bauteilen sowie c) Vorauszahlungen bis zur Tilgung der Vorauszahlungen durch Anrechnung auf fällige Zahlungen eine Sicherheit in Form einer Vorauszahlungs-/Abschlagszahlungsbürgschaft gemäß Anlage Nr. 4 fordern.

18.4.2 Der Auftragnehmer kann die Rückgabe von Urkunden über Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaften erst verlangen, wenn die Stoffe und Bauteile, für welche die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut/verbaut wurden bzw. die erfolgten Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet wurden.

18.5 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Sofern vom Auftraggeber eine Sicherheit gefordert wird, ist diese durch den Auftragnehmer in Form einer Bürg- schaft zu leisten. Dies gilt sowohl für die Vertragserfüllung als auch für die Gewährleistung bei Mängelansprüchen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber als vereinbart.

18.6 Zeitpunkt, Höhe und Rückgabe der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft 18.6.1 Vertragserfüllungssicherheit Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung ist durch Urkunde gemäß Anlage Nr. 2 ist innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 3 v. H. der Auftragssumme (einschließlich Umsatz- steuer). Wird die Bürgschaft nicht fristgerecht geleistet, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kürzung von Ab- schlagzahlungen an den Auftragnehmer um bis zu 10 v. H., bis die Summe der Sicherheitsleistung erreicht ist.

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18.6.2 Gewährleistungssicherheit Nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung aller bei Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. erfolgten Überzahlungen gibt der Auftraggeber die Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auf- tragnehmer zurück, sobald dieser dem Auftraggeber eine Urkunde über Mangelbürgschaft (Gewährleistungsbürg- schaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften (Teil-)Schlussrechnungssumme erhalten hat.

18.7 Teilschlussrechnungen Werden vom Auftragnehmer Teilschlussrechnungen gestellt werden, sind die gestellten Sicherheiten für die Ver- tragserfüllung entsprechend anteilig zu reduzieren.

18.8 Bürgschaftsmuster 18.8.1 Für die Leistung von Sicherheiten durch Bürgschaft sind die als Anlage Nr. 2, 3, und 4 dieser Zusätzlichen Ver- tragsbedingungen beigefügten Formularmuster des Auftraggebers zu verwenden. Voraussetzung für eine Bürg- schaftsstellung ist, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

Die Bürgschaft ist von einem

  • in den Europäischen Gemeinschaften oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

18.8.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten dabei u. a. folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde Die Voraussetzungen der Rückgabe sind dem Bürgen bekannt und ergeben sich aus der dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zugrundeliegenden Zusätzlichen Vertragsbe- dingungen Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Haupt- forderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.“

18.9 Sicherheitsleistung bei Nachträgen, Rückgabe der Gewährleistungssicherheit 18.9.1 Eine durch Bürgschaft geleistet Sicherheit ist bei der jeweiligen Erhöhung der Auftragssumme um mehr als 10 v. H. (z. B. aufgrund von Nachträge, Mengenmehrungen u. ä.) durch den Auftragnehmer entsprechend zu ergänzen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Anzahl der Nachträge; vielmehr ist allein die Abweichung von der Auftragssumme entscheidend. Soweit erforderlich, ist eine neue Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

18.9.2 Die Rückgabe der Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) wird auf Anforde- rung des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die maßgeblichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche abge- laufen und die bis dahin erhobenen, berechtigten Ansprüche vollumfänglich erfüllt sind.

18.9.3 Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere geeignete Sicherheit ersetzen.

19 Gerichtsstand

Gerichtstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Mainz

20 Sonstiges

20.1 Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Vergabeverfahren Das Verhalten des Auftragnehmers während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses kann sich auf zukünftige Vergabeverfahren der Landeshauptstadt Mainz sowie deren stadtnahen Gesellschaften vergaberechtliche auswir- ken.

20.1.1 Im Rahmen der vergaberechtlichen Eignungsprüfung kann das Bestehen der erforderlichen Eignung in Abrede gestellt werden, wenn der Auftragnehmer insbesondere a) Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt hat, b) im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitnehmer eingesetzt hat,

  • für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden,
  • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer ggf. nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III erforder- lichen Genehmigung sind,
  • bei denen es sich um Leiharbeiter handelt, die unter Verstoß gegen § 1 b des Arbeitnehmerüberlassungsge- setzes tätig sind, c) bei der Erklärung über Korruptionsverfehlungen und Preisabsprachen sowie zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften unzutreffende Angaben gemacht hat, d) sich bei der Ausführung eines Auftrages für die Landeshauptstadt Mainz als unzuverlässig erwiesen hat, weil er seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht termingerecht erbracht oder Mängel trotz Fristsetzung nicht voll- umfänglich beseitigt bzw. eine vergleichbar schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Auftraggeber begangen hat,

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e) eine Abrede über eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung getroffen oder Mitarbeiter bzw. Beauftragte der Landeshauptstadt Mainz oder eines anderen öffentlichen Auftraggebers bestochen oder ihnen sonst in rechts- widriger Weise einen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat bzw. es versuchte, f) wegen eines der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwArbG) genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist.

20.1.2 Ferner kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es schuldhaft unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern.

20.1.3 In den genannten Fällen können die Bewerber bis zu 3 Jahren nach Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes von einer Auftragsvergabe ausgeschlossen bzw. mangels vergaberechtlicher Eignung bei einer Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden. In schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss von bis zu 5 Jahren möglich.

20.1.4 Im Falle von europaweiten Ausschreibungen nach dem 4. Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergeben sich aus § 123 GWB zwingende Ausschlussgründe. sowie aus § 124 GWB fakultative Ausschluss- gründe.

20.1.5 Nach § 124 GWB kann der Auftragnehmer insbesondere ausgeschlossen werden, wenn a) er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fort- dauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Sanktion geführt hat, b) er nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, c) sein Unternehmen oder eine Person, die für das Unternehmen verantwortlich handelt im Rahmen der berufli- chen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, d) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vereinbarungen mit Dritten getroffen wurden, die eine Ver- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

20.1.6 Liegen fakultative Ausschlussgründe vor, können Unternehmen bis zu drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren möglich.

20.2. Anmeldung einer Betriebsstätte Unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer

  1. seinen Firmensitz nicht in der Landeshauptstadt Mainz hat und
  2. die beauftragte Leistungsausführung voraussichtlich einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (unabhängig vom Kalenderjahr) in Anspruch nehmen werden, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet dies unverzüglich anzuzeigen bei der

Landeshauptstadt Mainz 20-Amt für Finanzen, Beteiligungen und Sport -Steuerverwaltung- Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1 55116 Mainz

unter Angabe des für den Auftragnehmer zuständigen Finanzamtes sowie dessen Steuernummer.

Eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss vorzulegen.

20.3 Zusatz für ausländische Auftragnehmer Hat der Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland, gilt hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss des internationalen Privatrechts als vereinbart.

Bei Auslegung des Vertrages gilt der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut im Zweifel vorrangig. Er- klärungen und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Deutschland. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

20.4 Verwendungsstelle Als Verwendungsstelle versteht sich ein vom Auftraggeber konkret bezeichneter Ort (z. B. Büroraum in einem Dienstgebäude), nicht jedoch die erste verschlossene Tür der Anlieferungsstelle.

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21 Information gemäß Art. 13 DSGVO

Die Landeshauptstadt Mainz als Auftraggeber und als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverord- nung (DSGVO) verarbeitet zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Auftragneh- mers auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

Zur Vertragsabwicklung werden insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontodaten und Vertragsdaten gespeichert. Diese Daten wurden teilweise beim Auftragnehmer erho- ben, teilweise bei Dritten (z.B. Handelsregister, Schuldnerregister, Versicherung, Sachverständige). Soweit erfor- derlich werden die Daten zur Vertragsabwicklung an öffentliche Stellen weitergeleitet. Die Daten werden für den Zeitraum gespeichert, den gesetzliche Verjährungsregeln und Aufbewahrungsfristen erfordern.

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Stundenlohnnachweis Anlage Nr. 1

lfd. Nr. ______ vom ___________

(ist arbeitstäglich ausfüllen und bescheinigen lassen, spätestens wöchentlich einzureichen)

Vom Auftragnehmer auszufüllen:

Firma:Baustelle/Einsatzort:
Auftragsnummer:Auftragsdatum:
Für den Auftrag zuständige Organisationseinheit: 16-Kommunale Datenzentrale 51-Amt für Jugend- und Familie 69-Gebäuedewirtschaft Mainz 61-Stadtplanungsamt 70-Stadtreinigung Mainz 67-Grün- und Umweltamt Kommunale Abfallwirtschaft Mainz | Bingen _______________________________________ Wirtschaftsbetrieb Mainz
Art- und Umfang der ausgeführten Arbeiten, Angaben zur Arbeitsstelle/Einsatzort (bitte genau beschreiben).Arbeitskraft (Vor- und Zuname)UhrzeitStundenauf-
M = Meister F = Facharbeiterwand
H = Helfer A = AuszubildenderAnkunftFort-gang(ohne Pausen)

Die vorgenannten Angaben zur Uhrzeit (Ankunft und Fortgang) werden hiermit bescheinigt.

Mainz, den (Datum) (Unterschrift des Gebäudezuständigen/Bauleiter)

Materialverbrauch: Menge:

Aufgestellt am Sachlich und rechnerisch geprüft am Geprüft am:

(Auftragnehmer) (Architekt/Ingenieur/Sachverständiger) (Auftraggeber)

Original (weiß) für den Auftraggeber | 1. Durschlag (gelb) für den Auftragnehmer | 2. Durschlag (rot) für den Gebäudezuständigen/Bauleiter

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Anlage Nr. 2 Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungsbürgschaft) Der Auftragnehmer Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens/VertragesDatum:
Bezeichnung der Leistung:

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die vertragsgemäße Aus- führung der Leistung zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft. Der Bürge Name und Anschrift:

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

EURO

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürg- schaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftrag- geber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bin- dend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

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Anlage Nr. 3 Bürgschaftsurkunde (Mängelansprüchebürgschaft) Der Auftragnehmer Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens/VertragesDatum:
Bezeichnung der Leistung:

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung der Män- gelansprüche zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft. Der Bürge Name und Anschrift:

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

EURO

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürg- schaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftrag- geber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bin- dend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

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Anlage Nr. 4 Bürgschaftsurkunde (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft) Der Auftragnehmer Name und Sitz

und der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens/VertragesDatum:
Bezeichnung der Leistung:

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bis zu deren Einbau eine Abschlagszahlung für Stoffe oder Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und be- reitgestellt worden sind, bis zu deren Einbau eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlun- gen zu stellen. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft. Der Bürge Name und Anschrift:

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

EURO

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürg- schaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftrag- geber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bin- dend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

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Ort, Datum Unterschrift(en) Bürge

Anlage Nr. 5 (Abtretungsanzeige des Auftragnehmer)

Absender (Auftragnehmer):Datum:
Auftragsnummer
Auftrag vom:
Auftraggeber:

An (Name und Anschrift des Auftraggebers)

Anzeige einer Abtretung an _________________________________ (neuer Gläubiger)

Baumaßnahme: Leistung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich/zeigen wir an, dass ich/wir alle noch bestehenden Forderungen aus dem o. a. Vertrag einschließlich aller etwaiger Nachträge eine Teilforderung in Höhe von __________ Euro am __________ an _____________________________ (neuer Gläubiger) abgetreten habe/haben.

Die Zahlungen bitte ich/bitten wir auf folgendes Konto zu überweisen:

Name des Geldinstitutes
IBAN:BIC:

Mit freundlichen Grüßen

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Anlage Nr. 6 (Abtretungsanzeige des neuen Gläubiger)

Absender (neuer Gläubiger):Datum:
Auftragsnummer
Auftrag vom:
Auftraggeber:

An (Name und Anschrift des Auftraggebers)

Anzeige der Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers:


Baumaßnahme: Leistung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich/zeigen wir an, dass ausweislich der anliegenden Abtretungserklärung ich/wir alle noch bestehenden Forderungen aus dem o. a. Vertrag einschließlich aller etwaiger Nachträge eine Teilforderung in Höhe von __________ Euro am __________ an _____________________________ (neuer Gläubiger) abgetreten wurde(n). Ich erkenne an, dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertragli- chen Bestimmungen beansprucht werden kann, dass mir gem. § 404 BGB die Einwendungen entgegen- gesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 404 BGB zulässig ist und dass eine durch den Auftragnehmer vorgenommene eventuelle weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.

Ort, Datum Unterschrift(en)

Die Zahlungen bitte ich/bitten wir auf folgendes Konto zu überweisen:

Name des Geldinstitutes:Verwendungszweck:
IBAN:BIC:

Mit freundlichen Grüßen

ZVB-DL; Stand: 10/2025 Seite 31 von 31

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