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Bewerbungsbedingungen der Landeshauptstadt Mainz für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen (BewB-DL)
vom 24.06.2024
Maßnahme: Kolumbarienanlage Friedhof Mainz- Bretzenheim
Dienst-/Lieferleistung: Lieferung von Urnenstelen mit Abdeckplatten
1 Vergabeverfahren
1.1 Das Vergabeverfahren erfolgt nach
der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte - Unterschwellenvergabeordnung UVgO - (nationales Vergabeverfahren).
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der jeweils geltenden Fassung (EU-Vergabeverfahren).
1.2 Die zuvor genannten Verfahrensregelungen, ebenso wie diese Bewerbungsbedingungen, werden jedoch nicht Ver- tragsbestandteil. Stattdessen wird der Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Vertragsbestandteil.
1.3 Ausschreibungsverfahren werden stets nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gültigen vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführt, auch wenn sich diese anschließend im laufenden Vergabeverfahren ändern sollten.
2 Vergabeunterlagen
2.1 Veröffentlichung und Abruf 2.1.1 Nach Auftragsbekanntmachung kann ein Bewerber/Bieter ausschließlich über die vom Auftraggeber genutzte In- ternet-Plattform https://subreport.de/evergabe/subreport-elvis (im Folgenden Subreport genannt) unentgelt- lich und ohne verpflichtende Registrierung die Vergabeunterlagen abrufen. Dies gilt auch für mögliche nachfol- gende Änderungen/Ergänzungen sowie für Bieterfragen, deren Beantwortung und Bieterinformationen durch die Abteilung Vergabe und Einkauf des Auftraggebers (im Folgenden Vergabestelle genannt). Eine zusätzliche Übersen- dung per Post, per Fax oder E-Mail erfolgt nicht.
2.1.2 Den Bewerbern/Bietern wird dennoch die freiwillige und unentgeltliche Registrierung nahegelegt, da erst hierdurch eine automatische Benachrichtigung über erfolgte Änderungen/Ergänzungen sowie die Beantwortung von Bieter- fragen und Bieterinformationen erfolgt. Ohne Registrierung ist der Bewerber/Bieter stets angehalten, sich fortlau- fend selbständig und eigenverantwortlich über die Aktualität der Vergabeunterlagen und etwaige Antworten zu Bieterfragen sowie Bieterinformationen zu informieren (Holschuld des Bewerbers/Bieters).
2.1.3 Im Falle erfolgter nachträglicher Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sowie aufgrund der Ant- worten zu Bieterfragen und nachträglicher Bieterinformationen ist es zwingend erforderlich, dass der Bewer- ber/Bieter prüft, inwieweit sich Auswirkungen auf die Kalkulation seines Angebotes ergeben. Erforderlichenfalls ist ein bereits eingereichtes Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot unter Berücksichtigung der nachträg- lichen Gegebenheiten abzugeben.
2.2 Verwendung 2.2.1 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Angebotserstellung verwendet werden. Eine weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten oder Widersprüche, wel- che die Angebotserstellung oder Preisermittlung/-kalkulation beeinflussen können, so ist er vor Angebotsabgabe verpflichtet die Vergabestelle über Subreport unverzüglich darauf hinzuweisen.
2.2.3 Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und führen grundsätzlich zum Aus- schluss des Angebotes (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).
2.2.4 Angaben oder Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein, damit das Angebot nicht ausgeschlossen wird (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 UVgO, § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV).
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3 Kommunikation im Vergabeverfahren, Bieterfragen
3.1 Die ausschließlich textliche Kommunikation (insbesondere Bieterfragen und deren Beantwortung sowie Bieterin- formationen) zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgt während des Vergabeverfahrens stets über Subreport. Eine andere Kommunikationsform (mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail) ist nicht zu- lässig.
3.2 Bieterfragen (beantragte Auskünfte zu den Vergabeunterlagen) sind unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist und ausschließlich über die Bieterkommunikation in Subreport an die Vergabestelle zu richten. Eine Beantwortung verspätet übermittelter Bieterfragen erfolgt grundsätzlich nicht.
3.2 Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
3.3 Die aufgrund von Bieterfragen erteilten, ergänzenden bzw. berichtigten Angaben zur Ausschreibung werden durch die Vergabestelle entsprechend Ziffer 2.1 zum digitalen Abruf bereitgestellt. Auch hierüber werden nur registrierte Bewerber/Bieter automatisch informiert.
4 Ortsbesichtigungen
Im Zuge des Vergabeverfahrens sind Ortsbesichtigungen grundsätzlich nur möglich, wenn dies in der Bekanntma- chung oder in den Vergabeunterlagen entsprechend vorgesehen ist.
5 Teilnehmer am Wettbewerb
5.1 Eignung und Nachweisführung Öffentliche Aufträge werden an Bewerber/Bieter vergeben, die unter anderem auch über die erforderliche Eignung verfügen (§ 31 Abs. 1 UVgO, § 122 Abs. 1 GWB). Ergänzend zu den Anforderungen in den Vergabeunterlagen erfüllt der Bewerber/Bieter insbesondere auch nachfolgende Voraussetzungen:
5.1.1 Der Bewerber/Bieter muss seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stets ordnungsgemäß erfüllt haben.
5.1.2 Der Bewerber/Bieter muss bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein. Bewerber/Bieter, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben auf Verlangen des Auftraggebers eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
5.1.3 Bewerber/Bieter sind verpflichtet, über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung einer EU - Versicherungsge- sellschaft zu verfügen und diese im Falle einer Beauftragung mindestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungs- ansprüche (Gewährleistung) aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Mindestdeckungssummen ist - sofern nicht ab- weichend in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-DL) oder sonstigen Vergabeunterlagen geregelt - in den zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB-DL) vorgeschrieben.
5.1.4 Zur Prüfung der Eignung des Bewerbers/Bieters können sowohl in nationalen Vergabeverfahren wie auch in EU- Vergabeverfahren Nachweise und Eigenerklärungen vom Auftraggeber gefordert werden.
5.2 Bietergemeinschaften 5.2.1 Bietergemeinschaften stehen einzelnen Bietern gleich. Die in den Vergabeunterlagen gestellten Anforderungen an den Bieter gelten gleichermaßen für die Bietergemeinschaft und deren Mitglieder.
5.2.2 Eine Bietergemeinschaft hat eine von allen Mitgliedern verbindliche Erklärung ihrem Angebot beizufügen, in der
- im Auftragsfall die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft erklärt ist,
- alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie deren bevollmächtigter Vertreter für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung aufgeführt sind sowie erklärt wird, dass der bevollmächtigte Vertreter die Bieter- gemeinschaft und deren Mitglieder auch nach deren Auflösung rechtsverbindlich vertritt,
- auch nach deren Auflösung Zahlungen an den Vertretungsbevollmächtigten der Arbeitsgemeinschaft Erfül- lungswirkung gegenüber allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft entfaltet,
- alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
5.2.3 Liegt dem Auftraggeber die Erklärung nach Ziffer 5.2.2 vor, sind Änderung bei den Mitgliedern der Bietergemein- schaft nicht mehr zulässig.
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5.3 Nachunternehmer 5.3.1 Sieht das Angebot des Bieters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einen Nachunternehmereinsatz vor, hat er nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten und Mittel zur Verfügung stehen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind die Nachunternehmen namentlich mit Anschrift zu benennen und die entsprechenden Eig- nungsnachweise und Verpflichtungserklärungen dieser vorzulegen.
5.3.2 Die Bedingungen für einen nachträglichen (nach Auftragsvergabe) Nachunternehmereinsatz regeln die Ziffern 5.7.2 ff. der ZVB-DL. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bieter nach Zuschlagserteilung keinen Rechtsanspruch auf eine Nachunternehmerzulassung hat.
6 Angebot
6.1 Abgabe eines Angebotes 6.1.1 Das gesamte Angebot ist ausnahmslos in deutscher Sprache einzureichen. Die Abgabe erfolgt sowohl bei nationa- len Vergabeverfahren wie auch bei EU-Vergabeverfahren ausschließlich elektronisch über Subreport. Soweit die Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmen, ist das Angebot in Textform (§ 126 b BGB) einzureichen.
6.1.2 Eingereichte Angebotsunterlagen gehen unentgeltlich in das Eigentum des Auftraggebers über.
6.1.3 Für die Erstellung, Bearbeitung und Einreichung eines Angebotes wird weder eine Vergütung noch eine Entschä- digung gewährt. Dies gilt ebenso bei funktionalen Leistungsbeschreibungen, sofern im Einzelfall die Vergabeun- terlagen nicht ausdrücklich eine Entschädigungsregelung enthalten. In diesem Fall kann vom Bewerber/Bieter keine höhere als die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Entschädigung verlangt werden.
6.2 Kurzfassungen 6.2.1 Zur Angebotsabgabe sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
6.2.2 Mit Ausnahme der Leistungsbeschreibung ist die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen unzulässig. Es können anstelle der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, sofern der Bieter ausschließlich die vom Auf- traggeber verfasste Leistungsbeschreibung als allein verbindlich anerkennt.
6.2.3 Verwendete Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) analog der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung vollzählig, in derselben Reihenfolge und mit denselben Nummern enthalten. Darüber hin- aus müssen sie für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis sowie den Gesamtbetrag und ferner den jeweiligen Kurztext sowie die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssummen und alle vom Auftraggeber geforderten Texter- gänzungen enthalten.
6.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige eigene Bedingungen des Bieters Erfolgt eine Angebotsabgabe des Bieters unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger eigener Bedingungen, stellt dies eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV dar.
6.4 Vollständigkeit des Angebotes 6.4.1 Das eingereichte Angebot muss vollständig sein. Es muss insbesondere die geforderten Preisangaben sowie die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
6.4.2 Sind in der Leistungsbeschreibung nationale Normen als Technische Spezifikationen aufgeführt und werden stattdes- sen technische Spezifikationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten angeboten, so sind diese gleichermaßen zugelas- sen, wenn die Gleichwertigkeit mit den nationalen technischen Spezifikationen mit Angebotsabgabe durch ent- sprechende Nachweise belegt wird.
6.4.3 Soweit neben den Preisangaben auch Fabrikats- und Typenangaben gefordert werden, sind diese an vorgesehener Stelle der jeweiligen Position aufzuführen.
6.4.4 Als Qualitätsstandard kann der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung Fabrikats- und Typenangaben mit dem Zusatz oder gleichwertig vorgeben. Weicht das angebotene Produkt von den Fabrikats- und Typenangaben der Leis- tungsbeschreibung ab, ist die Gleichwertigkeit vom Bieter nachzuweisen. Macht der Bieter keine Fabrikats- oder Typenangaben zu dem von ihm angebotenen Produkt an vorgesehener Stelle, gilt die Produktvorgabe der Leis- tungsbeschreibung als angeboten.
6.4.5 Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörend gekennzeichnet sein.
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6.4.6 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Bieter vor Auftragsvergabe die Urkalkulation (regelmäßig bei Aufträgen ab 100.000 Euro Nettoauftragswert) in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag und/oder die von ihm geforderten EFB-Formblätter mit seinen Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheits- preise ausgefüllt zu dem vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für vorgesehene Nachunternehmerleistungen.
7 Preise, Preisnachlässe, Mehrvergütungsausschluss bei Verlängerung der Zuschlagsfrist
7.1 Die Preise sind mit zwei Nachkommastellen in Euro anzugeben.
7.2 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreis, Verrechnungssätze usw.) sind stets ohne Umsatzsteuer (Netto) anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes der sich am Ende ergeben- den Netto-Angebotssumme hinzuzufügen und die sich hieraus ergebende Brutto-Angebotssumme ist anschließend in das Angebot zu übernehmen.
7.3 Preisnachlässe ohne Bedingungen 7.3.1 Gewährte Preisnachlässe ohne Bedingungen sind an vorgesehener Stelle im Angebot ausschließlich als Vomhun- dertsatz des Angebotspreises auszuweisen damit sie bei der Wertung berücksichtigt werden.
7.3.2 Erfolgt die Ausschreibung nach Losen, so kann der Bieter für jedes einzelne Los, auf welches er ein Angebot abgibt, einen bedingungslosen Preisnachlass analog Ziffer 8.5.3 einräumen. Darüber hinaus steht es dem Bieter frei, für die Beauftragung mehrerer namentlich in seinem Angebot anzugebender Lose bzw. aller von ihm angebo- tenen Lose einen zusätzlichen Nachlass anzubieten. Zusätzliche Nachlässe werden auf ggf. bereits eingeräumten bedingungslosen Preisnachlässen addiert.
7.3.3 Der Auftraggeber kann mehrere Lose zusammengefasst vergeben, wenn hierdurch bedingt ein zusätzlich einge- räumter Nachlass einen günstigeren Gesamtpreis zur Folge hat, als dies bei einer Einzelvergabe der betreffenden Lose ohne zusätzlichen Nachlass der Fall wäre.
7.4 Preisnachlässe mit Bedingungen 7.4.1 Sofern Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) eingeräumt werden, werden diese bei der Wertung der Angebote nur berücksichtigt, wenn
- in den Vergabeunterlagen eine Skonto-Gewährung zugelassen wurde und
- als Zahlungsziel nicht weniger als 21 Kalendertage ab Zugang der Prüffähigen Rechnung eingeräumt werden.
7.4.2 Der Skonto-Betrag errechnet sich aus dem Vomhundertsatz der Brutto-Abrechnungssumme nach Abzug ggf. wei- terer eingeräumter Preisnachlässe (z. B. weiterer pauschaler Preisnachlässe ohne Bedingungen etc.). Die Skonto- Zahlung gilt als fristgemäß erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag beim Kreditinstitut des Auftraggebers innerhalb der Skontofrist eingegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers kommt es nicht an.
7.4.3 Im Auftragsfall werden sämtliche im Angebot eingeräumten Preisnachlässe Vertragsbestandteil, auch wenn diese bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt wurden.
7.4.4 Ist eine Zuschlagserteilung in nationalen Vergabeverfahren wie auch in EU-Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht innerhalb der festgelegten Zuschlagsfrist möglich, gilt folgendes:
Mit seiner Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist erklärt der Bieter gegenüber der Vergabestelle auch ausdrücklich, dass er im Falle einer mit der Zuschlagsfristverlängerung einhergehenden Verschiebung des Beginns der Arbeiten, der Ausführungstermine bzw. –zeiträume, der Vertragslaufzeiten etc. keine höhere Vergütung ver- langen wird.
Bei EU-Vergabeverfahren gilt dies insbesondere auch, wenn eine fristgerechte Zuschlagserteilung aufgrund der Rüge eines Mitbewerbers bzw. eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammer Rheinland-Pfalz nicht möglich ist. Will sich der Bieter an sein Angebot nicht über die ursprünglich festgelegte Zuschlagsfrist hinaus gebunden halten, darf er der Verlängerung der Zuschlagsfrist nicht zustimmen.
7.5 Mischkalkulation Sofern ein Bieter in seinem Angebot die von ihm geforderten Einheitspreisangaben für ein oder mehrere Leis- tungspositionen auf anderer Leistungspositionen verteilt (Mischkalkulation), enthält das Angebot nicht die nach § 38 Abs. 10 UVgO bzw. § 53 Abs. 7 VgV geforderten Preisangaben. In Folge dessen werden solche Angebote von der weiteren Wertung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV).
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7.6 Urkalkulation 7.6.1 Fordert der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen die Vorlage der Urkal- kulation (regelmäßig bei der Vergabe von Aufträgen ab einem voraussichtlichen Nettoauftragswert von 100.000 Euro), so ist die Urkalkulation mit Abgabe des Angebotes einzureichen. Die Urkalkulation ist digital, als kennwort- geschützte, separate PDF-Datei mit dem Angebot zu übermitteln.
7.6.2 Soweit die Prüfung und Wertung des Angebotes einen Einblick des Auftraggebers in die digitale Urkalkulation erforderlich macht, fordert dieser vom Bieter das Kennwort zur Entschlüsselung der PDF-Datei an. Dem Bieter steht es frei, das Kennwort im Anschluss digital an den Auftraggeber zu übermitteln oder bei der Einsichtnahme in die Urkalkulation, die in Räumen des Auftraggebers erfolgt, anwesend zu sein und die Entschlüsselung der Urkalkulationsdatei persönlich vorzunehmen. In beiden Fällen erhält der Auftraggeber spätestens am sechsten Kalendertag nach Anforderung des Kennwortes Einblick in die Urkalkulation.
8 Nebenangebote
8.1 Der Auftraggeber legt in seiner Aufforderung zur Angebotsabgabe fest, ob Nebenangebote im Allgemeinen oder ausnahmsweise nur Nebenangebote in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen sind. Nebenangebote sind nicht zugelassen, wenn eine entsprechende Angabe fehlt.
8.2 Die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind vom Bieter eindeutig und vollumfänglich aufzuführen. Sie müssen sämtliche Leistungen enthalten, die für eine einwand- und mangelfreie Ausführung der Leistung erforder- lich sind. Das Nebenangebot ist analog der Leistungsbeschreibung zu gliedern, soweit dies möglich ist. Die Gleich- wertigkeit der im Nebenangebot angebotenen Leistungen ist mit Angebotsabgabe vom Bieter nachzuweisen.
8.3 Enthält das Nebenangebot Leistungen, deren Ausführung weder in den Vergabeunterlagen noch in den Allgemei- nen Technischen Vertragsbedingungen geregelt ist, hat der Bieter im Angebot die erforderlichen Angaben zur Ausführung und Beschaffenheit der Leistung zu machen.
8.4 Nebenangebote sind nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern, sofern Sie Teilleistungen der Leis- tungsbeschreibung (Positionen) ändern, ersetzen, zusätzlich erfordern, entfallen lassen oder in sonstiger Weise beeinflussen. Dies gilt auch für Vergütungen durch Pauschalsummen.
8.5 Die Anzahl der eingereichten Nebenangebote ist im Angebot an der vorgesehenen Stelle. Nebenangebote sind auf gesonderten Anlagen zum Angebot einzureichen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen den Kon- struktionsprinzipien und den Planungsvorgaben des Auftraggebers nicht widersprechen.
8.6 Sofern die im Nebenangebot enthaltene Leistung von den technischen Spezifikationen der ausgeschriebenen Leis- tung abweicht, darf sie nur angeboten werden, wenn sie mit den Schutzanforderungen bzgl. Gebrauchstauglichkeit, Gesundheit und Sicherheit mindestens gleichwertig ist und dies vom Bieter mit dem Angebot nachgewiesen wird. Die Abweichung ist im Angebot eindeutig zu bezeichnen.
9 Bedingungen für Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb
9.1 Ein Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ist ein 2-stufiges Vergabeverfahren. In der Stufe 1, dem Teilnahmewettbewerb, erfolgt die Prüfung der Eignung des Bewerbers.
9.2 Auf Basis der Bekanntmachung, der veröffentlichten abrufbaren Teilnahmeunterlagen und evtl. hierin weiterer geforderter Erklärungen, Unterlagen und Nachweise sind die Teilnahmeanträge zu erstellen und entsprechend der Teilnahmebedingungen innerhalb der Teilnahmefrist beim Auftraggeber einzureichen.
9.3 Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichter Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen.
9.4 Soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, werden fehlende Erklärungen, Nachweise, Unterlagen etc. - soweit erforderlich - vom Auftraggeber unter Fristsetzung beim Bewerber nachgefordert. Ein Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen, sofern nachgeforderte Erklärungen, Nachweise, Unterlagen etc. nicht vollständig fristgerecht vorgelegt werden.
9.5 Für eingereichte Bescheinigungen, Urkunden, Zertifikate und dergleichen, die nicht in deutscher Sprache abge- fasst sind, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ist diese den Bewer- bungsunterlagen nicht beigefügt, gilt auch in diesem Fall Ziffer 9.4 entsprechend.
9.6 Die Auswertung der Teilnahmeanträge einschließlich der Eignungsprüfung erfolgt durch den Auftraggeber nach Ablauf der Teilnahmefrist anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen. Die nach Auswertung am besten geeigneten Bewerber werden in der Stufe 2 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
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10 Nachprüfungsbehörde bei EU-Vergabeverfahren
Zuständig ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz.
11 Nachprüfungsstelle im Rahmen der allgemeinen Rechts- und Fachaufsicht
Zuständig ist die Vergabeprüfstelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
12 Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwelle
Zuständig ist die Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz.
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