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5400 E 31_26 R_1 Rahmenvereinbarung.docx

Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Druckgeräte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 19:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Rahmenvereinbarung

über die Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Drucktechnik für die Justizbehörden des Freistaates Thüringen

zwischen

dem Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts, Rathenaustraße 13, D – 07745 Jena

─ im Folgenden „Auftraggeber“ ─

und

─ im Folgenden „Auftragnehmer“ ─

für die in der Anlage A_5 Dienststellenverzeichnis aufgeführten Justizbehörden im Freistaat Thüringen

  • nachfolgend Behörden genannt -

Gegenstand der Rahmenvereinbarung

  1. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Tonerkartuschen. Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Anlage R_2 Angebot.
  2. Die Leistung umfasst die dezentrale Lieferung von Tonerkartuschen ohne Berechnung von Verpackungs- oder Transportkosten sowie sonstiger zusätzlicher Kosten jeweils nach Einzelabruf.
  3. Die Rahmenvereinbarung ist als Ein-Partner-Rahmenvereinbarung ausgestaltet.

Abrufberechtigte Dienststellen

  1. Die abrufberechtigten Dienststellen ergeben sich aus der Anlage A_5 Dienststellenverzeichnis.
  2. Änderungen könnten sich für den Fall einer organisatorischen Umstrukturierung der Dienststellen sowie Gesetzesänderungen ergeben, weswegen die Parteien vereinbaren, dass obiges Dienststellenverzeichnis sowie die aktuellen Gesetzesgrundlagen als Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB gelten.

Dauer der Rahmenvereinbarung

  1. Die Rahmenvereinbarung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten geschlossen. Sie beginnt mit Zuschlag.
  2. Die Probezeit beträgt drei Monate ab Vertragsbeginn. Während der Probezeit kann der Vertrag von dem Auftraggeber ohne Angaben von Gründen fristlos gekündigt werden.
  3. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit können noch Leistungen des Auftragnehmers vonnöten sein, sofern diese innerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung durch den Auftraggeber abgerufen wurden.

Abnahmemenge und Höchstwert

  1. Die geschätzte Abnahmemenge ergibt sich aus der Anlage R_2 Angebot. Die geschätzte Gesamtabnahmemenge beläuft sich auf ca. 7.900 Toner für 36 Monate.
  2. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer keine Mindestabnahmemenge.
  3. Die Rahmenvereinbarung ist auf ein maximales Auftragsvolumen beschränkt. Das maximale Auftragsvolumen (inklusive aller dezentralen Abrufe aller Dienststellen) wird auf einen Höchstwert von 866.000,00 EUR brutto festgelegt.
  4. Mit Erreichen dieses Höchstwerts endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, selbst wenn die vorgesehene zeitliche Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit Leistungen abzurufen, auch sofern die Ausführung der Leistungen hierdurch gegebenenfalls erst nach Ablauf der vorgenannten Laufzeit geschieht bzw. vonstattengehen muss.

Berichtspflicht

  1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald 75 Prozent des Höchstvolumens (649.500 EUR) sowie 100 Prozent (866.000 EUR) des Höchstvolumens erreicht sind.
  2. Darüber hinaus berichtet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert quartalsweise über den Gesamtumsatz des abgelaufenen Quartals sowie dem kumulierten Gesamtumsatz seit Beginn der Rahmenvereinbarung.
  3. Der Berichtszeitraum umfasst jeweils ein Kalendervierteljahr. Der Bericht ist dem Auftraggeber jeweils spätestens bis zum 15. Kalendertag des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats in elektronischer Form (z. B. als Excel-Datei per E-Mail) zu übersenden.
  4. Beginnt diese Rahmenvereinbarung mitten in einem Kalendervierteljahr, umfasst der erste Berichtszeitraum das verbleibende Rumpfquartal ab Beginn dieser Rahmenvereinbarung bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres. Die darauffolgenden Berichtszeiträume entsprechen den regulären Kalendervierteljahren.
  5. Die Pflicht zur Berichterstattung besteht auch dann, wenn im abgelaufenen Zeitraum keine Abrufe erfolgt sind (Fehlmeldung). Die Erstellung und Übermittlung der Berichte erfolgt für den Auftraggeber unentgeltlich.

Abruf von Einzelleistungen

  1. Der Abruf der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt durch die Abrufberechtigten (oder deren Vertretung) der einzelnen Dienststellen dezentral nach Eigenbedarf.
  2. Die Bestellung ergeht mittels eines standardisierten Bestellscheins in elektronischer Form (als PDF-Anhang) per E-Mail an die vom Auftragnehmer benannte zentrale Auftragseingangs-E-Mail-Adresse oder im Wege eines im Kick-Off-Meeting anderweitigem abgestimmten Bestellprozesses.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Eingang der Bestellung innerhalb von 24 Stunden (werktags) elektronisch zu bestätigen.

Lieferung

  1. Die Lieferung der abgerufenen Tonerkartuschen hat schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag, Feiertage ausgenommen) nach Zugang des E-Mail-Bestellscheins beim Auftragnehmer an die jeweils anfordernde Dienststelle zu erfolgen. Geht eine Bestellung nach 14:00 Uhr ein, gilt der folgende Werktag als Tag des Bestelleingangs.
  2. Lieferengpässe oder Lieferverzug sind unverzüglich der bestellenden Dienststelle anzuzeigen.
  3. Sämtliche Lieferungen erfolgen für den Auftraggeber versandkosten- und spesenfrei. Die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Maut sowie etwaige Mindermengenzuschläge sind vollumfänglich in die angebotenen Einzelpreise einzukalkulieren. Die Abrechnung von zusätzlichen Versand- oder Verpackungskosten ist für die gesamte Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
  4. Die Ware ist transportsicher und umweltfreundlich zu verpacken.

Rücknahmesystem

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung gelieferten leeren Tonerkartuschen sowie baugleichen Alt-Kartuschen unentgeltlich zurückzunehmen.
  2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber in ausreichender Anzahl geeignete Sammelbehälter (Sammelboxen) kostenlos zur Verfügung und holt diese nach Absprache oder bei Füllung ab.
  3. Die Abholung erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Abruf durch den Auftraggeber. Die Transportkosten trägt der Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer garantiert eine umweltgerechte und gesetzeskonforme Verwertung, Wiederverwendung oder Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Auf Anforderung legt er dem Auftraggeber einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vor.

Nebenleistungspflichten

  1. Datenschutzmaßnahmen: Maßnahmenzum Datenschutz ergeben sich aus der Anlage R_4 GE & Datenschutzhinweise. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Mitarbeiter über die Bedeutung und den Inhalt von Datenschutzregelungen zu belehren und sie auf deren Einhaltung hinzuweisen.
  2. Qualitätssicherung: Die Ausführung der Leistung erfolgt mit zuverlässigem und fachlich qualifiziertem Personal. Der Auftragnehmer ergreift Maßnahmen zum Qualitätsmanagement. Er dokumentiert Mängel in der Auftragsdurchführung, soweit es sich nicht um Alltagsversehen handelt. Auf Anforderung erhält der Auftraggeber einen Abdruck dieser Dokumentation. Die Leistungserbringung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und im Einklang mit den Festlegungen der Berufsgenossenschaften und des Datenschutzes stehen.
  3. Sozial- und Umweltengagement: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistung umweltverträglich und nicht in einem das normale Krankheitsrisiko berufstätiger Menschen übersteigenden Maß gesundheitsschädigend erbracht wird.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung des Vertrages im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Erzeugnisse und Verfahren einzusetzen. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird hingewiesen.
  5. Für die erbrachte Arbeitsleistung zahlt der Auftragnehmer seinen Beschäftigten mindestens ein Mindeststundenentgelt gem. § 6 Abs. 4 ThürVgG. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer in Fällen begründeten Verdachts, dass der Auftragnehmer diese Pflicht nicht einhält, Auskunft und Nachweise darüber verlangen, ob und in welcher Weise die Verpflichtung eingehalten wird.
  6. Für Nachunternehmer des Auftragnehmersgelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, in den Verträgen mit den Nachunternehmern diesen die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1-5 aufzuerlegen. Für die Beauftragung von Nachauftragnehmern durch Unterauftragnehmer gelten die Bestimmungen entsprechend.

Nachunternehmer

  1. Der Auftragnehmer kann Nachunternehmer einsetzen. Er hat dazu die von dem Auftraggeber geforderten Auskünfte und Nachweise vorzulegen. Das Personal von Nachunternehmern muss auf dem übernommenen Aufgabengebiet mindestens das Maß an Leistungsfähigkeit, Eignung sowie Fachkunde innehaben wie das Personal des Auftragnehmers. Durch die Beauftragung eines Nachunternehmers darf sich die Lieferung nicht verzögern.
  2. Hinsichtlich der weiter bestehenden Pflichten wird auf die Anlage R_5 Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz verwiesen.
  3. Im Falle eines nachträglichen Nachunternehmereinsatzes oder des Wechsels eines Nachunternehmers ist der Auftraggeber hiervon unter Angabe der Gründe mindestens 14 Tage vor dem Wechsel bzw. dem Neueinsatz zu unterrichten und um Zustimmung zu ersuchen.
  4. Nachunternehmeraufträge dürfen nur erteilt werden, wenn der Nachunternehmer nachweist, dass er eine Haftpflichtversicherung (§ 23 des Vertrages) abgeschlossen hat.

Gewährleistung, Mängelhaftung und Reklamationsabwicklung

  1. Als Sachmangel gelten insbesondere ein durch den gelieferten Toner entstandenes mangelhaftes Druckbild (z. B. Streifen, Flecken, ungleichmäßiger Deckungsgrad), das vorzeitige Erreichen der Verschleißgrenze vor Ablauf der garantierten ISO-Seitenreichweite sowie mechanische Defekte oder Auslaufen von Tonerpulver. Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Mängelrüge kostenlosen Ersatz frei Verwendungsstelle zu liefern. Die defekte Kartusche wird dem Rücknahmesystem des Auftragnehmers zugeführt.
  2. Verursacht eine gelieferte Tonerkartusche (insbesondere Rebuilt-Ware) nachweislich einen Schaden an einem Druck- oder Multifunktionsgerät des Auftraggebers (z. B. durch Auslaufen des Pulvers oder mechanische Blockaden), trägt der Auftragnehmer die Kosten für die erforderliche Reinigung oder Reparatur durch einen autorisierten Servicetechniker. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Auftraggeber entstanden ist.
  3. Anfragen des öffentlichen Auftraggebers oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle die Vertragsdurchführung betreffend, hat der Auftragnehmer binnen zehn Werktagen zu beantworten.
  4. Der Auftragnehmer verfügt bei Fragen, Mängeln und Störungen über einen deutschsprachigen Support respektive Ansprechpartner.
  5. Als Ansprechpartner für den Auftraggeber wird benannt:

Name:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

Support-Hotline: Montag bis Donnerstag       -       Uhr und

Freitag       -       Uhr

Telefonnummer:

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle gelieferten Tonerkartuschen (sowohl Original als auch Rebuilt) beträgt mindestens 24 Monate. Sie beginnt mit dem Datum der Übergabe an der jeweiligen Dienststelle. Aufgrund der dezentralen Lagerung in den Dienststellen verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 HGB, sofern ein verdeckter Mangel (z. B. fehlerhaftes Druckbild erst nach dem Einsetzen) innerhalb von 4 Wochen nach dessen Entdeckung angezeigt wird.
  2. Begeht der Auftragnehmer wiederholt einfache Pflichtverletzungen oder erstmals einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, kann der Auftraggeber in Abhängigkeit von Art, Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung, diesen abmahnen, Vertragsstrafen geltend machen oder außerordentlich kündigen.

Abmahnung

  1. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer schriftlich aufgrund wiederholter einfacher Pflichtverletzungen oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine vertraglichen Verpflichtungen abmahnen.
  2. Der Auftragnehmer kann auf die Abmahnung schriftlich binnen einer Frist von zehn Werktagen Stellung nehmen.

Verzugs- und Vertragsstrafe

  1. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden angefangenen Werktag des Verzugs eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts der verzögerten Lieferung zu verlangen, maximal jedoch 10 % des Netto-Bestellwerts dieser Lieferung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Auftragnehmer gem. § 276 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer muss sich das Verhalten seiner mit der Auftragserfüllung betrauten Dritten gem. § 278 BGB grundsätzlich zurechnen lassen. Im Übrigen finden die §§ 339 – 345 BGB Anwendung.
  2. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen höheren nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen; die Verzugsstrafe wird hierauf angerechnet.
  3. Bei wiederholtem oder dauerhaftem Lieferverzug (mehr als 3 Lieferüberschreitungen innerhalb von 3 Monaten) steht dem Auftraggeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Rahmenvereinbarung zu.
  4. Wurde der Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich aufgrund wiederholter einfacher Pflichtverletzungen oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine vertraglichen Verpflichtungen abgemahnt, kann der Auftraggeber alternativ eine Vertragsstrafe geltend machen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Art, Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung, beträgt jedoch höchstens 5 % des Höchstwertes der Rahmenvereinbarung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen finden die §§ 339 – 345 BGB Anwendung.
  5. Gleiches gilt, insofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ausschlussgründe vorlagen, die dem Auftraggeber erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind.

Kündigungsrecht

  1. Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtige Gründe geltend insbesondere:
  2. wiederholte und trotz Abmahnung fortgesetzte Verletzung von Fristen,
  3. wiederholter oder dauerhafter Lieferverzug (mehr als 3 Lieferüberschreitungen innerhalb von 3 Monaten)
  4. wiederholte und trotz Abmahnung fortgesetzte Mängel bei der Vertragsausführung,
  5. wiederholter und trotz Abmahnung fortgesetzte Verstöße gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen,
  6. Wegfall des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung für mehr als einen Monat,
  7. Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach der Insolvenzordnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer.
  8. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt weiterhin vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
  9. Für den Fall der Rechtsnachfolge ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis zu kündigen. Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
  10. Die Kündigung hat schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Eine Kündigung durch elektronische Datenübermittlung ist unwirksam. Die Zusendung der Kündigung an die zuletzt vom Auftragnehmer mitgeteilte Anschrift genügt.

Sanktionen nach dem Thüringer Vergabegesetz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG, eine Vertragsstrafe im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG in Höhe von 5 % des Auftragswertes an den Auftraggeber zu zahlen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenfalls zur Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer selbst eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, der Auftragnehmer kannte den Verstoß nicht und musste ihn auch nicht kennen.
  3. Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe bleibt nach § 13 Abs. 4 ThürVgG von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
  4. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer und/oder dessen Nachunternehmer die aus dem § 6 ThürVgG resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt/erfüllen sowie schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG verstößt/verstoßen.

Vergütung

  1. Der als Vergütung geforderte Preis ist auf Grundlage des dargestellten Leistungsumfangs zu kalkulieren. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Anlage R_2 Angebot.
  2. Die vom Auftragnehmer im Angebot angebotenen Preise gelten als Festpreise für die ersten zwölf Monate ab Beginn der Rahmenvereinbarung (Festpreisphase). Eine Preisanpassung ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
  3. Der Gesamtpreis ist mit zwei Nachkommastellen als Netto- und Bruttobetrag anzugeben. Eine Skontogewährung erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung auf den Gesamtbruttopreis.

Preisanpassung

  1. Sollte es während der Vertragslaufzeit zur Steigerung von Materialkosten kommen, sind Preisanpassungen zulässig. Dabei ist detailliert darzulegen, dass die Preise im Vergleich zum Angebotspreis derart gestiegen sind, dass ein Festhalten an den vereinbarten Preisen den Fortlauf eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gefährden würde. Der Auftragnehmer hat die Angaben glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung soll insbesondere durch die Übermittlung der Preisentwicklung des Auftragnehmers erfolgen. Diese Preisanpassung greift erst ab einer Abweichung von mehr als 5 % von dem mit dem Angebot abgegebenen Preis. Grundlage sind die in dem Angebot genannten bzw. zuletzt vereinbarten Preise. Die Anpassung der Preise erfolgt immer zum 1. eines Monats.
  2. Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnerhöhungen, Erhöhung der gesetzlichen Sozialaufwendungen sowie des gesetzlichen Mindestlohns kann der Auftragnehmer eine Anpassung seiner Preise insoweit verlangen, wie es zum Ausgleich für Mehrkosten bei der Vertragserfüllung wegen der erhöhten Lohn- und Personalkosten erforderlich ist. Es ist darzulegen, welche Erhöhung für das jeweils eingesetzte Personal gilt. Bei nachweislich tarifgebundenen Unternehmen treten Preisänderungen zu dem im Tarifvertrag genannten Zeitpunkt, jedoch frühestens zum 1. des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats in Kraft. Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen tritt eine Preisänderung frühestens zum 1. des auf den Monat der Mitteilung an den Auftraggeber über die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des jeweiligen Tarifvertrages folgenden Monats in Kraft.
  3. Die Preisanpassung muss stets spätestens sechs Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Auftraggeber verlangt werden. Das Änderungsverlangen ist nur wirksam, wenn der Auftragnehmer die zur Ermittlung der Preisanpassung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beifügt.
  4. Die angepassten Preise gelten sodann für alle Leistungen ab Wirksamwerden der Preisanpassung. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen.
  5. Bei auftretenden Lieferverzögerungen gilt der Preis, welcher zum vereinbarten bzw. regulären Lieferzeitpunkt gültig gewesen ist.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, eine rückläufige Preisentwicklung unverzüglich anzuzeigen und die vereinbarten Preise dementsprechend zu reduzieren.
  7. Der Auftraggeber hat das Recht die Preisanpassung bei unzureichender Begründung zurückzuweisen.

Rechnungslegung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt dezentral für jeden E-Mail-Abruf separat nach vollständiger und mängelfreier Lieferung an die jeweilige Dienststelle.
  2. Rechnungsempfänger ist die jeweilige Behörde gemäß der Anlage A_5 Dienstellenverzeichnis.
  3. Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich oder durch Übermittlung einer elektronischen Rechnung (eRechnung).
  4. Für den Versand von eRechnungen an die Thüringer Landesverwaltung kommt eine zentrale Rechnungseingangsplattform zum Einsatz. Auf dieser können die eRechnungen durch den Auftragnehmer abgegeben (https://xrechnung-bdr.de) werden. Ein entsprechender Link ist auf dem Online-Portal https://verwaltung.thueringen.de eingestellt. Eine einmalige kostenfreie Registratur durch den Auftragnehmer ist erforderlich. Die notwendige Leitweg-Identifikationsnummer wird dem Auftragnehmer nach Aufforderung mitgeteilt.

Zahlung

  1. Die Zahlung wird bargeldlos in EUR durch Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers geleistet. Sie hat gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Ein SEPA-Lastschriftmandat wird nicht erteilt. Ist der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft, bestimmt diese spätestens mit der ersten Rechnungslegung das für den Zahlungsverkehr mit dem Auftraggeber gültige Bankkonto; widrigenfalls wird der Auftraggeber durch die an den Vertreter der Bietergemeinschaft geleistete Zahlung auch gegenüber der Gesellschaft bzw. den anderen Gemeinschaftsmitgliedern befreit.
  2. Zahlungstag ist auch für Skontoabzugsberechtigungen das Datum der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut. Ausnahmen bestehen für Fälle, in denen aufgrund nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenen Umständen, die Zahlung unmöglich ist. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
  3. Auf eine aus einer irrtümlichen Überzahlung resultierende Rückforderung des Auftraggebers (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen. Überzahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens auszugleichen. Beträgt der Zahlungsrückstand mehr als einen Monat und ergeben sich für den Auftraggeber keine Aufrechnungsmöglichkeiten, ist die Rückforderung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 BGB mit acht Prozent über dem Basiszinssatz des § 247 BGB verzinst.

Abtretung von Entgeltforderungen

  1. Unbeschadet der Regelung in § 354a HGB ist die Abtretung der Entgeltforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt der Abtretung ausdrücklich zu.
  2. Zur Abtretung verpflichtet ist der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer ihm Tatsachen nachweist, die die Abtretung im wirtschaftlichen Unternehmensinteresse gebietet, die Abtretung nicht mehr als die nächsten drei Monatsentgelte umfasst oder der Abtretungsempfänger erklärt, das Vorliegen der Gegenseitigkeit als Aufrechnungsvoraussetzung auch in Bezug auf die erworbene Forderung und Gegenforderungen des Landesfiskus anzuerkennen.

Verschwiegenheit und Geheimhaltung

  1. Sämtliche Unterlagen, die dem Interessenten, Bewerber, Bieter oder dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren sowie im Falle eines Zuschlages mit der anschließenden Erfüllung des Vertrages überlassen werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke als für das jeweils vorliegende Vergabeverfahren verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen Nachunternehmer, auf den die Geheimhaltungsklausel gleichfalls gilt, handelt. Gleiches gilt für Unterlagen, welche der Auftragnehmer aufgrund von besonderen Angaben von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält.
  2. Es sei weiterhin auf die Anlage R_4 GE & Datenschutzhinweise hingewiesen.
  3. Über die Veröffentlichung von unternehmenseigenen Leistungen bezüglich der Auftragsausführung entscheidet der Auftragnehmer eigenmächtig. Anderes gilt nur, sofern die Veröffentlichung Daten oder Informationen des respektive über den Auftraggeber beinhalten würde; in diesem Fall entscheiden der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam über Art und Umfang der Veröffentlichung.

Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses Punktes dafür ein, dass die von ihm zu erbringende Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass die Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder auf seine Kosten dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies dem Auftragnehmer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Auftraggeber berechtigt, die zu zahlende Entlohnung angemessen zu mindern.
  3. Trifft den Auftragnehmer keine Schuld an der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter, so hat er die entstehenden Kosten nicht zu erstatten.

Haftung, Schadenersatz, Versicherung

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Bestimmungen und Schäden auf Grund von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 407, 425ff HGB. Er hat dem Auftraggeber in diesem Umfang von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus unsachgemäßer Beförderung ergeben.
  2. Pflichtverletzungen des Nachunternehmers hat der Auftragnehmer gemäß § 428 HGB zu vertreten.
  3. Der Auftragnehmer versichert sich gegen etwaige Schäden, die bei der Vertragserfüllung eintreten können. Die Versicherung ist für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten und muss insbesondere folgende Schäden abdecken:
    1. Schäden (Sach-, Personen- und Vermögenschäden) die aus Vertragsverletzungen entstehen
    2. sämtliche von (a) nicht erfassten übrigen im Zusammenhang mit der Abholung, Beförderung und Rücksendung der Pakete und Zustellungsnachweisenentstehenden Schäden.
  4. Die Versicherungssumme muss pro Versicherungsfall für Sach- und Personenschäden mindestens 1.000.000 € und für Vermögensschäden mindestens 1.000.000 € betragen.Die Höchstleistung der Versicherung für Sach- und Personenschäden pro Versicherungsjahr darf 2.000.000 € und die Höchstleistung für Vermögensschäden pro Versicherungsjahr darf 2.000.000 € nicht unterschreiten.
  5. Bei der Versicherung muss es sich um eine marktübliche deutsche Industrieversicherung oder um eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU handeln. Fremdsprachlichen Versicherungsunterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen**.**

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Rahmenvereinbarungsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzen.
  3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil.
  4. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 5. August 2003
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Jena.

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Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber Ort, Datum, Name des Erklärenden des Bieters*

* Hinweis: Die Textform gem. § 126 b S. 1 BGB kann durch sowohl Schriftform gem. § 126 I BGB als auch elektronische Form gem. § 126 a I BGB ersetzt werden. Dem Bieter kommt hierbei ein Wahlrecht zu.

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