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Zentrale Vergabestelle des Thüringer Oberlandesgerichts – Az.: 5400 E – 31/26 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Drucktechnik
Bieterfragen – Antworten
Allgemeine Hinweise
Im Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen. Die anonymisierten Fragestellungen sowie die Antworten der Vergabestelle können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Nr. | Frage | Beantwortung | Datum Antwort |
|---|---|---|---|
| 1. | Im Zusammenhang mit dem oben genannten Vergabeverfahren beantragen wir eine erneute Prüfung der Anforderungen an die zugelassenen Verbrauchsmaterialien sowie die Zulassung fabrikneuer kompatibler Tonerkartuschen des Typs „Newbuilt“. Nach den derzeitigen Vergabeunterlagen sind neben Originalprodukten grundsätzlich wiederaufbereitete Tonerkartuschen („Rebuilt“) zugelassen, die unter Verwendung originaler leerer OEM-Kartuschen hergestellt werden. Gleichzeitig sind fabrikneue kompatible Tonerkartuschen („Newbuilt“), die vollständig aus neuen Komponenten hergestellt werden, ausgeschlossen. Aus unserer Sicht sollte allein die Herstellungsweise des Produkts – d. h. die Verwendung eines wiederaufbereiteten OEM-Gehäuses oder vollständig neuer Komponenten – nicht automatisch darüber entscheiden, ob ein Produkt angeboten werden darf, sofern das fabrikneue Produkt ordnungsgemäß für das angegebene Gerät bestimmt ist und die vom Auftraggeber geforderten Gebrauchseigenschaften erfüllt. Bei Newbuilt-Produkten handelt es sich um fabrikneue Verbrauchsmaterialien, die als vollständige kompatible | Nein, eine Zulassung von sogenannten Newbuilt-Produkten (neu hergestellte, kompatible Kartuschen von Drittanbietern, bei denen auch das Gehäuse neu produziert wurde) erfolgt nicht. Um die Produktqualität und die damit zusammenhängende Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs innerhalb der Justiz sicherzustellen, hat der Auftraggeber bei der Festlegung der Leistungskriterien auf unabhängige Prüfverfahren und DIN- Normen abgestellt. Die Herstellungsweise allein ist für den Auftraggeber nicht ausschlaggebend. | 30.09.2026 |
Bieterfragen – Stand: 30.09.2026 1 von 4
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Ersatzprodukte für bestimmte Gerätemodelle hergestellt werden. Ihre Eigenschaften können insbesondere anhand technischer Herstellerunterlagen, Produktspezifikationen, Herstellererklärungen sowie Angaben zur Ergiebigkeit und Kompatibilität beschrieben und bestätigt werden.
Vor diesem Hintergrund beantragen wir eine Änderung der Vergabeunterlagen dahingehend, dass neben Originalprodukten und wiederaufbereiteten Produkten auch fabrikneue kompatible Tonerkartuschen des Typs „Newbuilt“ zugelassen werden.
Wir schlagen beispielsweise folgende Formulierung vor:
„Zugelassen sind Originalprodukte des Geräteherstellers, wiederaufbereitete Produkte (Rebuilt) sowie fabrikneue kompatible Ersatzprodukte (Newbuilt), sofern diese für die in den Vergabeunterlagen genannten Geräte bestimmt sind und die vom Auftraggeber festgelegten Gebrauchseigenschaften erfüllen.“
Gleichzeitig bitten wir für den Fall der Zulassung von Newbuilt-Produkten um eine eindeutige Mitteilung, welche Unterlagen der Auftraggeber als ausreichend für den Nachweis der Gleichwertigkeit eines solchen Produkts anerkennt.
Insbesondere bitten wir um Bestätigung, ob hierfür folgende Unterlagen akzeptiert werden:
technisches Datenblatt oder Produktspezifikation, Erklärung des Herstellers des kompatiblen Produkts,
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Herstellerunterlagen zur Bestätigung der Kompatibilität mit dem jeweiligen Gerätemodell, Angaben zur deklarierten Ergiebigkeit des Produkts, Vergleichstabelle der Eigenschaften des Originalprodukts und des angebotenen gleichwertigen Produkts, sonstige Herstellerunterlagen, die eine objektive Bewertung der Gleichwertigkeit des Produkts ermöglichen.
Die Zulassung von Newbuilt-Produkten würde die Teilnahme einer größeren Zahl von Herstellern und Bietern ermöglichen und den Preiswettbewerb erhöhen, ohne dass der Auftraggeber auf die von ihm festgelegten Gebrauchs- und Qualitätsanforderungen verzichten müsste.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass es sich bei einem fabrikneuen kompatiblen Produkt weder um ein wiederaufbereitetes noch um ein nachgefülltes Produkt handelt, sondern um ein neues Verbrauchsmaterial, das für die Verwendung in einem bestimmten Gerätemodell vorgesehen ist. Anforderungen, die sich ausschließlich auf den Prozess der Wiederaufbereitung gebrauchter Kartuschen beziehen, sollten daher aus unserer Sicht nicht automatisch zum Ausschluss von Produkten führen, die in einer anderen Technologie hergestellt werden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Frage:
Wird der Auftraggeber fabrikneue kompatible Tonerkartuschen des Typs „Newbuilt“ als gleichwertige Produkte zulassen und als Nachweise ihrer
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| Gleichwertigkeit technische Produktunterlagen, eine Herstellererklärung, eine Kompatibilitätsspezifikation sowie eine Vergleichstabelle der Produkteigenschaften akzeptieren? Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um Angabe der konkreten technischen oder funktionalen Eigenschaften, die ein fabrikneues Newbuilt-Produkt nicht erfüllen kann und die seinen Ausschluss allein aufgrund der Herstellungsweise rechtfertigen. Wir bitten um Prüfung unseres Antrags und um entsprechende Anpassung der Vergabeunterlagen. | |||
|---|---|---|---|
| 2. | Müssen auch für Originalartikel des Herstellers Kyocera, also des Druckerherstellers, Nachweise der Dokumentenechtheit erbracht werden? | Ja, die Annahme ist korrekt (vgl. Anlage R_2, Tabellenblatt 2, Zelle B12). | 30.09.2026 |
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