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5400 E 31_26 A_2 AllgemeineVergabebestimmungen.pdf

Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Druckgeräte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 19:44 (Europe/Berlin)

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Zentrale Vergabestelle des Thüringer Oberlandesgerichts – Az.: 5400 E– 31/26 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Drucktechnik

Allgemeine Vergabebestimmungen

Vergabeverfahren nach der „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“

(Vergabeverordnung –VgV)

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Hinweise ..................................................................... 2

I. Anzuwendendes Recht .................................................................................... 2 II. Öffentlicher Auftraggeber ............................................................................... 2 III. Vergabestelle ................................................................................................. 2 IV.Bestimmungen zur E-Vergabe und Schriftform .............................................. 2 V. Vergabekammer und Rechtsschutzbelehrung ............................................... 3

B. Vergabeunterlagen ........................................................................ 3

I. Auslegung der Vergabeunterlagen .................................................................. 3 II. Änderung der Vergabeunterlagen .................................................................. 3 III. Fragen zum Vergabeverfahren ...................................................................... 4

C. Teilnahmebedingungen ................................................................. 4

I. Bieter ............................................................................................................... 4 II. Nachunternehmereinsatz ............................................................................... 4 III. Verwendung von AGB durch Unternehmen ................................................... 5

D. Kriterien und Nachweise ............................................................... 5

I. Kriterien ........................................................................................................... 5

  1. Ausschlusskriterien ............................................................................................ 5
  2. Eignungskriterien ............................................................................................... 5
  3. Zuschlagskriterien .............................................................................................. 6 II. Nachweise ...................................................................................................... 6
  4. Eignungsnachweis ............................................................................................. 6
  5. Leistungsnachweis ............................................................................................. 8

E. Angebote ........................................................................................ 8

I. Hauptangebot .................................................................................................. 8 II. Angebotsabgabe ............................................................................................ 8

  1. Verspätete Abgabe ............................................................................................ 9
  2. Angebotsberichtigung und -rücknahme .............................................................. 9 III. Bindefrist ....................................................................................................... 9 IV. Vergütung ..................................................................................................... 9

F. Beendigung des Vergabeverfahrens ............................................... 9

I. Zuschlagserteilung bei Angebotsgleichstand .................................................. 9

  1. Bevorzugung gem. §§ 224, 226 SGB IX ............................................................. 9
  2. Bevorzugung aufgrund von Förderung der Chancengleichheit ..........................10
  3. Bevorzugung von kleinen / mittleren Unternehmen (kmU) .................................10 II. Aufhebung und Information über die Nichtberücksichtigung ........................ 10

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A. Allgemeine Hinweise

I. Anzuwendendes Recht

Anzuwenden ist, soweit nicht Gemeinschafts- oder Bundesrecht gilt, das Thüringer

Landesrecht.

Auf alle Verträge anzuwenden sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung

von Leistungen (VOL/B) vom 05.08.2003 sowie die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei

öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch

den Auftragnehmer in den Vertrag mit einbezogen werden, sind diese von der Miteinbeziehung

der VOL/B, den in den Vergabebestimmungen aufgeführten Rechtsvorschriften, in Kenntnis

zu setzen.

Sofern der Ausdruck eines spezifischen Geschlechts genutzt wird, so gilt dieser

gleichberechtigt für alle Geschlechter.

II. Öffentlicher Auftraggeber

Öffentlicher Auftraggeber ist der Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des

Thüringer Oberlandesgerichts, Rathenaustraße 13, D – 07745 Jena.

III. Vergabestelle

Die Vergabestelle ist das Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle,

Rathenaustraße 13, 07745 Jena.

Sie ist zuständig für die Ausschreibung und Durchführung von Vergabeverfahren. Des

Weiteren ist sie ermächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung

abzugeben und einseitig rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorzunehmen.

IV. Bestimmungen zur E-Vergabe und Schriftform

Grundsätzlich ist sämtliche Korrespondenz über www.evergabe-online.de zu führen. Für die

fristwahrende Übermittlung von Bieterfragen oder eines Angebots durch Hochladen der

entsprechenden Dokumente auf der Internetplattform www.evergabe-online.de ist die Zeit

nach UTC+1 (MEZ – Winterzeit), respektive UTC+2 (MESZ – Sommerzeit) maßgeblich.

Insofern von der elektronischen Form gemäß § 126a BGB abgewichen wird, wird in den

Vergabebestimmungen gesondert darauf hingewiesen. Soweit durch die Vergabestelle nichts

anderes vorgegeben ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB.

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V. Vergabekammer und Rechtsschutzbelehrung

Zuständige Vergabekammer ist die Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim

Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in D-99423 Weimar.

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften

innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer

Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden.

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus dem Bekanntmachungstext oder aus den

Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt

werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.

Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen

Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der

Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB

vorliegen.

Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.

Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in

§ 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.

B. Vergabeunterlagen

I. Auslegung der Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten,

Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe

über die Internetplattform www.evergabe-online.de darauf hinzuweisen.

Bestehen nach Ansicht des Unternehmens bei der Auslegung des Ausschreibungstextes

mehrere Möglichkeiten bzw. erscheinen Teile der Vergabeunterlagen unklar, so hat das

Unternehmen dies gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber fristgemäß zu beanstanden. Der

öffentliche Auftraggeber wird zu diesen Punkten Stellung nehmen.

II. Änderung der Vergabeunterlagen

Änderungen an den Vergabeunterlagen nebst Anlagen sind unzulässig und führen zwingend

zum Ausschluss des betroffenen Unternehmens. Ergänzungen in Form von Eintragungen

sind innerhalb der Vergabe- und Vertragsunterlagen ausschließlich in den dafür vorgesehenen

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Formularfeldern vorzunehmen. Erläuterungen zu Angebotspositionen sind zulässig; sie

müssen eindeutig durch den Vermerk „Erläuterung“ gekennzeichnet sein.

III. Fragen zum Vergabeverfahren

Fragen zur Auftragsvergabe sind an die Vergabestelle ausschließlich über die

Internetplattform www.evergabe-online.de einzureichen. Die Fragen der Unternehmen sowie

die Antworten der Vergabestelle als Änderung, Ergänzung bzw. Konkretisierung der

Vergabeunterlagen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und insbesondere auch zum

Bestandteil der Vertragsunterlagen. Sie werden allen Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Sofern die Vergabeunterlagen ohne vorherige Registrierung (Anmeldung) heruntergeladen

wurden, erhält das Unternehmen keine E-Mailbenachrichtigung. Das Unternehmen ist dann in

der Pflicht, sich selbstständig über Änderungen und Antworten auf Bieterfragen auf dem

Vergabeportal zu informieren. Vor diesem Hintergrund wird eine vorherige Registrierung

(Anmeldung) auf der Vergabeplattform empfohlen.

C. Teilnahmebedingungen

I. Bieter

Angebote können grundsätzlich von Einzelbietern oder von Bietergemeinschaften abgegeben

werden. Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben und ein Mitglied als

bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benennen.

Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem

Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Nimmt ein Mitglied der Bietergemeinschaft zusätzlich als Einzelbieter oder als Mitglied einer

anderen Bietergemeinschaft an demselben Vergabeverfahren teil, führt das wegen Verletzung

des Wettbewerbsprinzips gem. § 97 I 1 GWB zwingend zum Ausschluss sowohl des

Einzelbieters als auch der den Einzelbieter enthaltenen Bietergemeinschaft(en).

II. Nachunternehmereinsatz

Der Nachunternehmereinsatz ist zugelassen. Als Nachunternehmer gilt jedes rechtlich

selbständige Unternehmen, welches von dem Auftragnehmer mit der Erbringung der

ausgeschriebenen Leistungen beauftragt wird und keine vertraglichen Beziehungen zum

Auftraggeber durch den Zuschlag unterhält.

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und

leistungsfähig sind. Das Maß an Fachkunde, bezüglich der durch den Nachunternehmer

übernommenen Leistungsbestandteile, hat dabei zumindest dem des Auftragnehmers zu

entsprechen.

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Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben dem öffentlichen Auftraggeber allgemeine

Angaben gem. Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien zum

Nachunternehmer mitzuteilen. Bereits in der Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und

Eignungskriterien ist anzugeben, welche Leistungsbestandteile durch den Nachunternehmer

erbracht werden sollen. Beabsichtigt der Teilnehmer den Einsatz mehrerer Nachunternehmer,

sind die geforderten Angaben innerhalb einer gesonderten Anlage zu tätigen.

Etwaige Änderungen (bspw. Nachunternehmerwechsel) sind unverzüglich während des

Vergabeverfahrens über die Internetplattform www.evergabe-online.de und während der

Auftragsausführung in Textform gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Im Zuge dieser

Mitteilung ist zu versichern, dass der Nachunternehmer mindestens das dem Auftragnehmer

entsprechende Maß an Fachkunde innehat. Andernfalls kann der Auftraggeber die

Zustimmung zu dem Nachunternehmereinsatz verweigern.

III. Verwendung von AGB durch Unternehmen

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden kein

Vertragsbestandteil.

D. Kriterien und Nachweise

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dürfen nur Unternehmen berücksichtigt werden, die die

für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nötige Fachkunde und Leistungsfähigkeit

innehaben.

I. Kriterien

Vorzulegen mit dem Angebot sind Nachweise über das Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen sowie das Vorliegen der Eignungskriterien.

  1. Ausschlusskriterien

Auszuschließen sind Unternehmen, die einen unvollständigen Nachweis über das

Nichtvorliegen der in der Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien

aufgeführten Ausschlusskriterien erbringen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer zur

Sicherstellung aller im Rahmen des Vergabeverfahrens geltenden Vorgaben durch seine

Nachunternehmer.

  1. Eignungskriterien

Soweit kein Ausschluss des Unternehmens im Hinblick auf die dargelegten Ausschlussgründe

erfolgt, ist das Unternehmen für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet, wenn es die in der

Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien aufgeführten Kriterien erfüllt.

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  1. Zuschlagskriterien

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird aufgrund der in den besonderen

Vergabebestimmungen aufgeführten Zuschlagskriterien vorgenommen.

II. Nachweise

  1. Eignungsnachweis

Für den Nachweis der Eignung stehen dem Bieter ausschließlich die Varianten a) bis c) zur

Verfügung, unter denen er frei wählen kann. Ebenso ist es dem Bieter möglich, die Varianten

zu kombinieren. Zwingend ist durch den Bieter jedoch das geforderte Maß an Eignung

nachzuweisen. Sieht sich der Bieter nicht im Stande, diese durch nur eine der Varianten

ausreichend zu belegen, so muss er die fehlenden Eignungskriterien durch eine oder mehrere

zusätzliche Varianten beibringen.

Hiervon unbenommen bleibt das Recht des Bieters zum teilweisen oder vollständigen

Nachweis seiner Eignung auf Unterlagen hinzuweisen, die er bei vorangegangenen

Vergabeverfahren der hiesigen Vergabestelle bereits eingereicht hat. Er hat das

entsprechende Aktenzeichen des vorangegangenen Vergabeverfahrens sowie die

Bestandteile der Eignung, die er hierdurch nachzuweisen gedenkt, mitzuteilen. Unklarheiten

oder Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.

Die Eignung tritt nur ein, wenn die erbrachten Nachweise inhaltlich mindestens den

geforderten Eignungsanforderungen entsprechen. Diese ergeben sich aus der Anlage

Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien, lit. C.

a) Eigenerklärung (EE)

Das Unternehmen kann gem. § 48 II VgV den Nachweis durch Eigenerklärung erbringen.

Hierfür ist die Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien zu verwenden.

b) Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Als vorläufiger Nachweis für die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit gem.

§ 122 I GWB, §§ 48 III, 50 VgV kann die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ genutzt

werden. Diese kann über die auf der Internetplattform www.evergabe-online.de aufgeführten

Dienste zum Ausfüllen der EEE (https://www.evergabe-online.info/e-

Vergabe/DE/5%20Service/EEE/node_EEE.html) ausgefüllt werden. Danach ist die EEE von

der / den für dieses Unternehmen und / oder der Bietergemeinschaft vertretungsberechtigten

Person(en) mit mindestens einer einfachen elektronischen Signatur zu versehen, den

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Angebotsunterlagen beizufügen und gemeinsam dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung

zu stellen. Vor der Zuschlagserteilung wird das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben

werden soll, über die Internetplattform https://www.evergabe-online.de aufgefordert, binnen

einer Frist von 10 Kalendertagen alle Nachweise der EEE der Vergabestelle bereitzustellen.

Liegen die Nachweise gem. § 50 III Alt. 2 VgV bereits als Daten in einem amtlichen Verzeichnis

vor oder ist die Vergabestelle bereits im Besitz der Unterlagen, kann in der vorgenannten Frist

hierauf hingewiesen werden.

c) Amtliche Verzeichnisse, Zertifizierungen und Präqualifizierung

Das Unternehmen kann, insofern es in einem amtlichen Verzeichnis – bspw. über ein

Präqualifizierungssystem wie die „PQ-VOL“ oder das „amtliche Verzeichnis des DIHK“ –

eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, gem. § 48 VIII VgV auf die vorhandenen

Nachweise verweisen. Zusätzliche Nachweise sind (nur) dann nicht beizubringen, wenn die

Unterlagen vollständig über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank

innerhalb der Europäischen Union erhalten werden können. Die Eignung tritt nur ein, wenn die

erbrachten Nachweise inhaltlich mindestens den vorgenannten geforderten Eigenerklärungen

entsprechen.

Es obliegt dem Bieter sicherzustellen, dass

• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise vollständig vorhanden sind.

Sofern im Präqualifizierungssystem nicht alle geforderten Nachweise hinterlegt sind,

geht dies zu Lasten des Bieters. Fehlende Nachweise sind durch den Bieter in Form

der EE oder EEE beizubringen;

• die von der Vergabestelle geforderten Kriterien vollständig durch die entsprechenden,

im Präqualifizierungssystem hinterlegten, Nachweise abgebildet werden. Sofern ein

Nachweis ein Kriterium nur zum Teil belegt, obliegt es dem Bieter das Informationsdelta

auszugleichen. Unvollständig belegte Kriterien gehen zu Lasten des Bieters;

• alle im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise zum Zeitpunkt der

Angebotsöffnung noch Gültigkeit innehaben. Gegebenenfalls stellt die Vergabestelle

zusätzliche Anforderungen an die Gültigkeit der Nachweise; sie wird auf diesen

Umstand in den Vergabeunterlagen gesondert hinweisen. Abgelaufene Nachweise ─

bspw. solche, die unterjährig ihre Gültigkeit verloren haben ─ werden von der

Vergabestelle nicht anerkannt. Dies geschieht unabhängig eines eventuellen

Hinweises der zuständigen Präqualifizierungsstelle über den Ablauf der Gültigkeit der

Nachweise an den Bieter. Unklarheiten bezüglich der zeitlichen Geltungsdauer der

Nachweise gehen zu Lasten des Bieters. Solche abgelaufenen Nachweise sind durch

den Bieter in Form der EE oder EEE beizubringen;

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• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise in einer der Amtssprachen der

europäischen Union verfasst sind. Anderssprachige Nachweise werden von der

Vergabestelle nicht berücksichtigt. Solche Nachweise sind durch den Bieter in Form

der EE oder EEE beizubringen.

  1. Leistungsnachweis

Es ist erforderlich, dass alle Mindestanforderungen (A-Kriterien) gem. Anlage Angebot

vollständig erfüllt werden. Der Bieter hat den Nachweis durch Eigenerklärung zu erbringen.

Hierzu hat der Bieter die in der Anlage Angebot geforderten Angaben, ob bzw. wie die

Anforderung erfüllt wird, durch Eintragung zu erklären.

Der Angebotspreis ist sowohl netto als auch brutto (die zu entrichtende Mehrwert- oder

Einfuhrumsatzsteuer ist, unabhängig der jeweils eintretenden Steuerschuldnerschaft, durch

den Bieter anzugeben) mit zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

Erforderlich sind Preisangaben für die Netto-Einzelpreise aller im Preisblatt der Anlage

Angebot aufgeführten Positionen 1-11, die Seitenkapazität laut ISO (Reichweite nach

ISO/IEC 19752 oder 19798), die Angabe, ob OEM oder Rebuilt-Produkte angeboten werden

sowie der jeweilige Nachweis zur Dokumentenechtheit.

Angebote, die einzelne Tonertypen nicht enthalten, werden ausgeschlossen.

E. Angebote

I. Hauptangebot

Bieter des Vergabeverfahrens können sich durch die Abgabe eines oder mehrerer

Hauptangebote an dem Vergabeverfahren beteiligen. Hierfür ist dementsprechend die Anlage

Angebot je Hauptangebot den einzureichenden Angebotsunterlagen beizufügen.

II. Angebotsabgabe

Das Angebot einschließlich aller geforderten Anlagen muss innerhalb der Angebotsfrist

elektronisch über die Internetseite www.evergabe-online.de bei dem öffentlichen Auftraggeber

eingegangen sein. Dabei sind zwingend die von dem öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen

Angebotsschreiben sowie Vorlagen zu verwenden. Das Angebot muss dem öffentlichen

Auftraggeber eine vollständige Bewertung der Zuschlagskriterien des Unternehmens

ermöglichen.

Eine schriftliche oder fernschriftliche Angebotsübermittlung ist unzulässig.

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Es wird darauf hingewiesen, dass Berichtigungen und Änderungen eines Angebotes den

gleichen Formanforderungen wie die Angebotsabgabe unterliegen. Das Datum der

Angebotsabgabe wird grundsätzlich über die Vergabeplattform (www.evergabe-online.de)

durch Mitteilung der Homepage dokumentiert.

  1. Verspätete Abgabe

Angebote, die aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, verspätet eingehen,

werden nicht berücksichtigt. Die betreffenden Unternehmen werden von diesem

Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ausschlaggebend sind das Eingangsdatum und die

Eingangsuhrzeit des Angebots bei der Vergabestelle.

  1. Angebotsberichtigung und -rücknahme

Berichtigungen und Änderungen zu abgelieferten Angeboten können in derselben Form wie

die Angebotsabgabe bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgenommen werden. Bis zum Ablauf

der Angebotsfrist kann das Angebot auf obigen Weg zurückgezogen werden.

III. Bindefrist

Das Angebot muss deutlich hervorgehoben die Erklärung enthalten, dass sich das

Unternehmen bis zum Ablauf der Bindefrist an das Angebot, so wie es innerhalb der

Angebotsfrist unterbreitet wurde, halten wird. Die Bindefrist beginnt mit Ablauf der

Angebotsfrist.

IV. Vergütung

Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Dabei entstandene Aufwendungen werden nicht

erstattet. Das Unternehmen stimmt zu, dass die Angebotsanlagen ebenso wie das Angebot

selbst in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen.

F. Beendigung des Vergabeverfahrens

Das Vergabeverfahren wird durch die Erteilung des Zuschlages beendet.

I. Zuschlagserteilung bei Angebotsgleichstand

Bei Gleichstand entscheidet das Vorliegen / Nichtvorliegen folgender nachzuweisender

Bevorzugungsgründe. Ist das Zuschlagsergebnis auch dann nicht eindeutig, so entscheidet

das Los.

  1. Bevorzugung gem. §§ 224, 226 SGB IX

Gemäß §§ 224, 226 SGB IX werden Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten

Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen

Werkstätten angeboten. Sofern sich ein Unternehmen auf §§ 224, 226 SGB IX berufen will,

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muss der Bevorzugungsanlass durch eine mit dem Angebot vorzulegende Anerkennung nach

§ 225 SGB IX nachgewiesen sein.

  1. Bevorzugung aufgrund von Förderung der Chancengleichheit

Soll der Bevorzugungsanlass „Förderung der Chancengleichheit von Frauen“ berücksichtigt

werden, ist er durch eine mit dem Angebot vorzulegende Bescheinigung einer geeigneten

Stelle der öffentlichen Verwaltung (z. B. Sozialministerium, IHK oder Handwerkskammer)

nachzuweisen.

  1. Bevorzugung von kleinen / mittleren Unternehmen (kmU)

Insofern das Unternehmen durch die Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und

Eignungskriterien den Nachweis erbracht hat, dass es sich bei dem teilnehmenden

Unternehmen um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, stellt dies ebenfalls einen

Bevorzugungsgrund dar, welcher bei Gleichstand in die Wertung mit einfließt.

II. Aufhebung und Information über die Nichtberücksichtigung

Eine etwaige Aufhebung des Vergabeverfahrens wird den Unternehmen unter Angabe der

Gründe mitgeteilt. Alle Unternehmen, deren Angebote keine Berücksichtigung finden sollen,

werden gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.

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