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Zentrale Vergabestelle des Thüringer Oberlandesgerichts – Az.: 5400 E– 31/26 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Tonerkartuschen für A4-Drucktechnik
Allgemeine Vergabebestimmungen
Vergabeverfahren nach der „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“
(Vergabeverordnung –VgV)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Hinweise ..................................................................... 2
I. Anzuwendendes Recht .................................................................................... 2 II. Öffentlicher Auftraggeber ............................................................................... 2 III. Vergabestelle ................................................................................................. 2 IV.Bestimmungen zur E-Vergabe und Schriftform .............................................. 2 V. Vergabekammer und Rechtsschutzbelehrung ............................................... 3
B. Vergabeunterlagen ........................................................................ 3
I. Auslegung der Vergabeunterlagen .................................................................. 3 II. Änderung der Vergabeunterlagen .................................................................. 3 III. Fragen zum Vergabeverfahren ...................................................................... 4
C. Teilnahmebedingungen ................................................................. 4
I. Bieter ............................................................................................................... 4 II. Nachunternehmereinsatz ............................................................................... 4 III. Verwendung von AGB durch Unternehmen ................................................... 5
D. Kriterien und Nachweise ............................................................... 5
I. Kriterien ........................................................................................................... 5
- Ausschlusskriterien ............................................................................................ 5
- Eignungskriterien ............................................................................................... 5
- Zuschlagskriterien .............................................................................................. 6 II. Nachweise ...................................................................................................... 6
- Eignungsnachweis ............................................................................................. 6
- Leistungsnachweis ............................................................................................. 8
E. Angebote ........................................................................................ 8
I. Hauptangebot .................................................................................................. 8 II. Angebotsabgabe ............................................................................................ 8
- Verspätete Abgabe ............................................................................................ 9
- Angebotsberichtigung und -rücknahme .............................................................. 9 III. Bindefrist ....................................................................................................... 9 IV. Vergütung ..................................................................................................... 9
F. Beendigung des Vergabeverfahrens ............................................... 9
I. Zuschlagserteilung bei Angebotsgleichstand .................................................. 9
- Bevorzugung gem. §§ 224, 226 SGB IX ............................................................. 9
- Bevorzugung aufgrund von Förderung der Chancengleichheit ..........................10
- Bevorzugung von kleinen / mittleren Unternehmen (kmU) .................................10 II. Aufhebung und Information über die Nichtberücksichtigung ........................ 10
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A. Allgemeine Hinweise
I. Anzuwendendes Recht
Anzuwenden ist, soweit nicht Gemeinschafts- oder Bundesrecht gilt, das Thüringer
Landesrecht.
Auf alle Verträge anzuwenden sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen (VOL/B) vom 05.08.2003 sowie die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch
den Auftragnehmer in den Vertrag mit einbezogen werden, sind diese von der Miteinbeziehung
der VOL/B, den in den Vergabebestimmungen aufgeführten Rechtsvorschriften, in Kenntnis
zu setzen.
Sofern der Ausdruck eines spezifischen Geschlechts genutzt wird, so gilt dieser
gleichberechtigt für alle Geschlechter.
II. Öffentlicher Auftraggeber
Öffentlicher Auftraggeber ist der Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des
Thüringer Oberlandesgerichts, Rathenaustraße 13, D – 07745 Jena.
III. Vergabestelle
Die Vergabestelle ist das Thüringer Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle,
Rathenaustraße 13, 07745 Jena.
Sie ist zuständig für die Ausschreibung und Durchführung von Vergabeverfahren. Des
Weiteren ist sie ermächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung
abzugeben und einseitig rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorzunehmen.
IV. Bestimmungen zur E-Vergabe und Schriftform
Grundsätzlich ist sämtliche Korrespondenz über www.evergabe-online.de zu führen. Für die
fristwahrende Übermittlung von Bieterfragen oder eines Angebots durch Hochladen der
entsprechenden Dokumente auf der Internetplattform www.evergabe-online.de ist die Zeit
nach UTC+1 (MEZ – Winterzeit), respektive UTC+2 (MESZ – Sommerzeit) maßgeblich.
Insofern von der elektronischen Form gemäß § 126a BGB abgewichen wird, wird in den
Vergabebestimmungen gesondert darauf hingewiesen. Soweit durch die Vergabestelle nichts
anderes vorgegeben ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB.
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V. Vergabekammer und Rechtsschutzbelehrung
Zuständige Vergabekammer ist die Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim
Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in D-99423 Weimar.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Thüringer
Oberlandesgericht, Zentrale Vergabestelle, Rathenaustraße 13, 07745 Jena) gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus dem Bekanntmachungstext oder aus den
Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt
werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen
Vergabekammer unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB
vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in
§ 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
B. Vergabeunterlagen
I. Auslegung der Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten,
Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe
über die Internetplattform www.evergabe-online.de darauf hinzuweisen.
Bestehen nach Ansicht des Unternehmens bei der Auslegung des Ausschreibungstextes
mehrere Möglichkeiten bzw. erscheinen Teile der Vergabeunterlagen unklar, so hat das
Unternehmen dies gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber fristgemäß zu beanstanden. Der
öffentliche Auftraggeber wird zu diesen Punkten Stellung nehmen.
II. Änderung der Vergabeunterlagen
Änderungen an den Vergabeunterlagen nebst Anlagen sind unzulässig und führen zwingend
zum Ausschluss des betroffenen Unternehmens. Ergänzungen in Form von Eintragungen
sind innerhalb der Vergabe- und Vertragsunterlagen ausschließlich in den dafür vorgesehenen
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Formularfeldern vorzunehmen. Erläuterungen zu Angebotspositionen sind zulässig; sie
müssen eindeutig durch den Vermerk „Erläuterung“ gekennzeichnet sein.
III. Fragen zum Vergabeverfahren
Fragen zur Auftragsvergabe sind an die Vergabestelle ausschließlich über die
Internetplattform www.evergabe-online.de einzureichen. Die Fragen der Unternehmen sowie
die Antworten der Vergabestelle als Änderung, Ergänzung bzw. Konkretisierung der
Vergabeunterlagen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und insbesondere auch zum
Bestandteil der Vertragsunterlagen. Sie werden allen Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Sofern die Vergabeunterlagen ohne vorherige Registrierung (Anmeldung) heruntergeladen
wurden, erhält das Unternehmen keine E-Mailbenachrichtigung. Das Unternehmen ist dann in
der Pflicht, sich selbstständig über Änderungen und Antworten auf Bieterfragen auf dem
Vergabeportal zu informieren. Vor diesem Hintergrund wird eine vorherige Registrierung
(Anmeldung) auf der Vergabeplattform empfohlen.
C. Teilnahmebedingungen
I. Bieter
Angebote können grundsätzlich von Einzelbietern oder von Bietergemeinschaften abgegeben
werden. Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben und ein Mitglied als
bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benennen.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem
Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.
Nimmt ein Mitglied der Bietergemeinschaft zusätzlich als Einzelbieter oder als Mitglied einer
anderen Bietergemeinschaft an demselben Vergabeverfahren teil, führt das wegen Verletzung
des Wettbewerbsprinzips gem. § 97 I 1 GWB zwingend zum Ausschluss sowohl des
Einzelbieters als auch der den Einzelbieter enthaltenen Bietergemeinschaft(en).
II. Nachunternehmereinsatz
Der Nachunternehmereinsatz ist zugelassen. Als Nachunternehmer gilt jedes rechtlich
selbständige Unternehmen, welches von dem Auftragnehmer mit der Erbringung der
ausgeschriebenen Leistungen beauftragt wird und keine vertraglichen Beziehungen zum
Auftraggeber durch den Zuschlag unterhält.
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und
leistungsfähig sind. Das Maß an Fachkunde, bezüglich der durch den Nachunternehmer
übernommenen Leistungsbestandteile, hat dabei zumindest dem des Auftragnehmers zu
entsprechen.
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Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben dem öffentlichen Auftraggeber allgemeine
Angaben gem. Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien zum
Nachunternehmer mitzuteilen. Bereits in der Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und
Eignungskriterien ist anzugeben, welche Leistungsbestandteile durch den Nachunternehmer
erbracht werden sollen. Beabsichtigt der Teilnehmer den Einsatz mehrerer Nachunternehmer,
sind die geforderten Angaben innerhalb einer gesonderten Anlage zu tätigen.
Etwaige Änderungen (bspw. Nachunternehmerwechsel) sind unverzüglich während des
Vergabeverfahrens über die Internetplattform www.evergabe-online.de und während der
Auftragsausführung in Textform gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Im Zuge dieser
Mitteilung ist zu versichern, dass der Nachunternehmer mindestens das dem Auftragnehmer
entsprechende Maß an Fachkunde innehat. Andernfalls kann der Auftraggeber die
Zustimmung zu dem Nachunternehmereinsatz verweigern.
III. Verwendung von AGB durch Unternehmen
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden kein
Vertragsbestandteil.
D. Kriterien und Nachweise
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dürfen nur Unternehmen berücksichtigt werden, die die
für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nötige Fachkunde und Leistungsfähigkeit
innehaben.
I. Kriterien
Vorzulegen mit dem Angebot sind Nachweise über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen sowie das Vorliegen der Eignungskriterien.
- Ausschlusskriterien
Auszuschließen sind Unternehmen, die einen unvollständigen Nachweis über das
Nichtvorliegen der in der Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien
aufgeführten Ausschlusskriterien erbringen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer zur
Sicherstellung aller im Rahmen des Vergabeverfahrens geltenden Vorgaben durch seine
Nachunternehmer.
- Eignungskriterien
Soweit kein Ausschluss des Unternehmens im Hinblick auf die dargelegten Ausschlussgründe
erfolgt, ist das Unternehmen für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet, wenn es die in der
Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien aufgeführten Kriterien erfüllt.
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- Zuschlagskriterien
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird aufgrund der in den besonderen
Vergabebestimmungen aufgeführten Zuschlagskriterien vorgenommen.
II. Nachweise
- Eignungsnachweis
Für den Nachweis der Eignung stehen dem Bieter ausschließlich die Varianten a) bis c) zur
Verfügung, unter denen er frei wählen kann. Ebenso ist es dem Bieter möglich, die Varianten
zu kombinieren. Zwingend ist durch den Bieter jedoch das geforderte Maß an Eignung
nachzuweisen. Sieht sich der Bieter nicht im Stande, diese durch nur eine der Varianten
ausreichend zu belegen, so muss er die fehlenden Eignungskriterien durch eine oder mehrere
zusätzliche Varianten beibringen.
Hiervon unbenommen bleibt das Recht des Bieters zum teilweisen oder vollständigen
Nachweis seiner Eignung auf Unterlagen hinzuweisen, die er bei vorangegangenen
Vergabeverfahren der hiesigen Vergabestelle bereits eingereicht hat. Er hat das
entsprechende Aktenzeichen des vorangegangenen Vergabeverfahrens sowie die
Bestandteile der Eignung, die er hierdurch nachzuweisen gedenkt, mitzuteilen. Unklarheiten
oder Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
Die Eignung tritt nur ein, wenn die erbrachten Nachweise inhaltlich mindestens den
geforderten Eignungsanforderungen entsprechen. Diese ergeben sich aus der Anlage
Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien, lit. C.
a) Eigenerklärung (EE)
Das Unternehmen kann gem. § 48 II VgV den Nachweis durch Eigenerklärung erbringen.
Hierfür ist die Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und Eignungskriterien zu verwenden.
b) Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Als vorläufiger Nachweis für die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit gem.
§ 122 I GWB, §§ 48 III, 50 VgV kann die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ genutzt
werden. Diese kann über die auf der Internetplattform www.evergabe-online.de aufgeführten
Dienste zum Ausfüllen der EEE (https://www.evergabe-online.info/e-
Vergabe/DE/5%20Service/EEE/node_EEE.html) ausgefüllt werden. Danach ist die EEE von
der / den für dieses Unternehmen und / oder der Bietergemeinschaft vertretungsberechtigten
Person(en) mit mindestens einer einfachen elektronischen Signatur zu versehen, den
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Angebotsunterlagen beizufügen und gemeinsam dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung
zu stellen. Vor der Zuschlagserteilung wird das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben
werden soll, über die Internetplattform https://www.evergabe-online.de aufgefordert, binnen
einer Frist von 10 Kalendertagen alle Nachweise der EEE der Vergabestelle bereitzustellen.
Liegen die Nachweise gem. § 50 III Alt. 2 VgV bereits als Daten in einem amtlichen Verzeichnis
vor oder ist die Vergabestelle bereits im Besitz der Unterlagen, kann in der vorgenannten Frist
hierauf hingewiesen werden.
c) Amtliche Verzeichnisse, Zertifizierungen und Präqualifizierung
Das Unternehmen kann, insofern es in einem amtlichen Verzeichnis – bspw. über ein
Präqualifizierungssystem wie die „PQ-VOL“ oder das „amtliche Verzeichnis des DIHK“ –
eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, gem. § 48 VIII VgV auf die vorhandenen
Nachweise verweisen. Zusätzliche Nachweise sind (nur) dann nicht beizubringen, wenn die
Unterlagen vollständig über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank
innerhalb der Europäischen Union erhalten werden können. Die Eignung tritt nur ein, wenn die
erbrachten Nachweise inhaltlich mindestens den vorgenannten geforderten Eigenerklärungen
entsprechen.
Es obliegt dem Bieter sicherzustellen, dass
• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise vollständig vorhanden sind.
Sofern im Präqualifizierungssystem nicht alle geforderten Nachweise hinterlegt sind,
geht dies zu Lasten des Bieters. Fehlende Nachweise sind durch den Bieter in Form
der EE oder EEE beizubringen;
• die von der Vergabestelle geforderten Kriterien vollständig durch die entsprechenden,
im Präqualifizierungssystem hinterlegten, Nachweise abgebildet werden. Sofern ein
Nachweis ein Kriterium nur zum Teil belegt, obliegt es dem Bieter das Informationsdelta
auszugleichen. Unvollständig belegte Kriterien gehen zu Lasten des Bieters;
• alle im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise zum Zeitpunkt der
Angebotsöffnung noch Gültigkeit innehaben. Gegebenenfalls stellt die Vergabestelle
zusätzliche Anforderungen an die Gültigkeit der Nachweise; sie wird auf diesen
Umstand in den Vergabeunterlagen gesondert hinweisen. Abgelaufene Nachweise ─
bspw. solche, die unterjährig ihre Gültigkeit verloren haben ─ werden von der
Vergabestelle nicht anerkannt. Dies geschieht unabhängig eines eventuellen
Hinweises der zuständigen Präqualifizierungsstelle über den Ablauf der Gültigkeit der
Nachweise an den Bieter. Unklarheiten bezüglich der zeitlichen Geltungsdauer der
Nachweise gehen zu Lasten des Bieters. Solche abgelaufenen Nachweise sind durch
den Bieter in Form der EE oder EEE beizubringen;
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• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise in einer der Amtssprachen der
europäischen Union verfasst sind. Anderssprachige Nachweise werden von der
Vergabestelle nicht berücksichtigt. Solche Nachweise sind durch den Bieter in Form
der EE oder EEE beizubringen.
- Leistungsnachweis
Es ist erforderlich, dass alle Mindestanforderungen (A-Kriterien) gem. Anlage Angebot
vollständig erfüllt werden. Der Bieter hat den Nachweis durch Eigenerklärung zu erbringen.
Hierzu hat der Bieter die in der Anlage Angebot geforderten Angaben, ob bzw. wie die
Anforderung erfüllt wird, durch Eintragung zu erklären.
Der Angebotspreis ist sowohl netto als auch brutto (die zu entrichtende Mehrwert- oder
Einfuhrumsatzsteuer ist, unabhängig der jeweils eintretenden Steuerschuldnerschaft, durch
den Bieter anzugeben) mit zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
Erforderlich sind Preisangaben für die Netto-Einzelpreise aller im Preisblatt der Anlage
Angebot aufgeführten Positionen 1-11, die Seitenkapazität laut ISO (Reichweite nach
ISO/IEC 19752 oder 19798), die Angabe, ob OEM oder Rebuilt-Produkte angeboten werden
sowie der jeweilige Nachweis zur Dokumentenechtheit.
Angebote, die einzelne Tonertypen nicht enthalten, werden ausgeschlossen.
E. Angebote
I. Hauptangebot
Bieter des Vergabeverfahrens können sich durch die Abgabe eines oder mehrerer
Hauptangebote an dem Vergabeverfahren beteiligen. Hierfür ist dementsprechend die Anlage
Angebot je Hauptangebot den einzureichenden Angebotsunterlagen beizufügen.
II. Angebotsabgabe
Das Angebot einschließlich aller geforderten Anlagen muss innerhalb der Angebotsfrist
elektronisch über die Internetseite www.evergabe-online.de bei dem öffentlichen Auftraggeber
eingegangen sein. Dabei sind zwingend die von dem öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen
Angebotsschreiben sowie Vorlagen zu verwenden. Das Angebot muss dem öffentlichen
Auftraggeber eine vollständige Bewertung der Zuschlagskriterien des Unternehmens
ermöglichen.
Eine schriftliche oder fernschriftliche Angebotsübermittlung ist unzulässig.
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Es wird darauf hingewiesen, dass Berichtigungen und Änderungen eines Angebotes den
gleichen Formanforderungen wie die Angebotsabgabe unterliegen. Das Datum der
Angebotsabgabe wird grundsätzlich über die Vergabeplattform (www.evergabe-online.de)
durch Mitteilung der Homepage dokumentiert.
- Verspätete Abgabe
Angebote, die aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, verspätet eingehen,
werden nicht berücksichtigt. Die betreffenden Unternehmen werden von diesem
Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ausschlaggebend sind das Eingangsdatum und die
Eingangsuhrzeit des Angebots bei der Vergabestelle.
- Angebotsberichtigung und -rücknahme
Berichtigungen und Änderungen zu abgelieferten Angeboten können in derselben Form wie
die Angebotsabgabe bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgenommen werden. Bis zum Ablauf
der Angebotsfrist kann das Angebot auf obigen Weg zurückgezogen werden.
III. Bindefrist
Das Angebot muss deutlich hervorgehoben die Erklärung enthalten, dass sich das
Unternehmen bis zum Ablauf der Bindefrist an das Angebot, so wie es innerhalb der
Angebotsfrist unterbreitet wurde, halten wird. Die Bindefrist beginnt mit Ablauf der
Angebotsfrist.
IV. Vergütung
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Dabei entstandene Aufwendungen werden nicht
erstattet. Das Unternehmen stimmt zu, dass die Angebotsanlagen ebenso wie das Angebot
selbst in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen.
F. Beendigung des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren wird durch die Erteilung des Zuschlages beendet.
I. Zuschlagserteilung bei Angebotsgleichstand
Bei Gleichstand entscheidet das Vorliegen / Nichtvorliegen folgender nachzuweisender
Bevorzugungsgründe. Ist das Zuschlagsergebnis auch dann nicht eindeutig, so entscheidet
das Los.
- Bevorzugung gem. §§ 224, 226 SGB IX
Gemäß §§ 224, 226 SGB IX werden Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen
Werkstätten angeboten. Sofern sich ein Unternehmen auf §§ 224, 226 SGB IX berufen will,
A 2 Allgemeine Vergabebestimmungen, Version 1 vom 17.09.2026 Seite 9 von 10
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muss der Bevorzugungsanlass durch eine mit dem Angebot vorzulegende Anerkennung nach
§ 225 SGB IX nachgewiesen sein.
- Bevorzugung aufgrund von Förderung der Chancengleichheit
Soll der Bevorzugungsanlass „Förderung der Chancengleichheit von Frauen“ berücksichtigt
werden, ist er durch eine mit dem Angebot vorzulegende Bescheinigung einer geeigneten
Stelle der öffentlichen Verwaltung (z. B. Sozialministerium, IHK oder Handwerkskammer)
nachzuweisen.
- Bevorzugung von kleinen / mittleren Unternehmen (kmU)
Insofern das Unternehmen durch die Anlage Eigenerklärung Ausschluss- und
Eignungskriterien den Nachweis erbracht hat, dass es sich bei dem teilnehmenden
Unternehmen um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, stellt dies ebenfalls einen
Bevorzugungsgrund dar, welcher bei Gleichstand in die Wertung mit einfließt.
II. Aufhebung und Information über die Nichtberücksichtigung
Eine etwaige Aufhebung des Vergabeverfahrens wird den Unternehmen unter Angabe der
Gründe mitgeteilt. Alle Unternehmen, deren Angebote keine Berücksichtigung finden sollen,
werden gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.
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