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HVA L-StB Anhang ZVB(VOL)-StB
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
im Straßen- und Brückenbau
Ausgabe April 2017
(ZVB(VOL)-StB 2017)
Inhaltsverzeichnis
1 Preise
2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)
3 Ausführung der Leistungen (§ 4)
4 Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4) 5 Sprache
6 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)
7 Abrechnung (§ 15)
8 Nachweis der Massen (§ 15)
9 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
10 Bürgschaft (§ 18)
Vorbemerkung
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun-
gen (VOL/B).
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1 Preise 4.3 Sollen Leistungen, die Unterauftragneh- mern übertragen sind, weiter vergeben 1.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, werden, ist dies dem Auftraggeber vor der auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag beabsichtigten Übertragung in Textform be- einer Ordnungszahl (Position) nicht dem kannt zu geben; die Nummern 4.1 und 4.2 Ergebnis der Multiplikation von Mengenan- gelten entsprechend. satz und Einheitspreis entspricht. 5 Sprache 1.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförde- Alle Unterlagen und Äußerungen des Auf- rung bis zur Anlieferungs- oder Annahme- tragnehmers müssen in deutscher Sprache stelle und Abladen, wenn in der Leistungs- abgefasst sein. Fremdsprachliche Äuße- beschreibung nichts anderes angegeben rungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, ist. sonstige Unterlagen von Behörden und Pri- vaten) sind mit deutscher Übersetzung ein- 1.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergü- zureichen. tungen sind durch den Preis für die Leis- tung abgegolten. 6 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)
2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getrof- In den Vergabeunterlagen genannte techni- fen hat, die eine unzulässige Wettbewerbs- sche Regelwerke sind Ergänzende Ver- beschränkung darstellt, hat er 15 %der Ab- tragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c. rechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in 3 Ausführung der Leistungen (§ 4) anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder 3.1 Der Auftragnehmer hat alle für die Ver- bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder kehrssicherung im Bereich der Leistungs- gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, erbringung und ihrer Nebenanlagen (z. B. insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege) unberührt. erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei 7 Abrechnung (§ 15) Anweisungen des Auftraggebers zu beach- ten und unterliegt bei Leistungserbringung 7.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als im Bereich von Verkehrsanlagen auch den Abschlags-, Teilschluss- oder Schluss- verkehrsrechtlichen Vorschriften. rechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend 3.2 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanwei- zu nummerieren. sungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringen- 7.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert den Leistung beizufügen. aller bisherigen Leistungen nach den Ord- nungszahlen (Positionen) des Leistungs- 3.3 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen verzeichnisses aufzuführen und mit Netto- über die Leistung nur mit vorheriger schrift- preisen anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbe- licher Zustimmung des Auftraggebers vor- trag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, nehmen.. der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeit- 4 Unterauftragnehmer (andere Unterneh- punkt des Bewirkens der Leistung, gilt. mer) (§ 4 Nr. 4) Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der 4.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Unterauftragnehmer übertragen, die geeig- net im Sinne der §§ 122 und 128 GWB 7.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert sind. aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem 4.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtig- Ausweis der darin enthaltenen Umsatz- ten Übertragung Art und Umfang der Leis- steuerbeträge anzugeben. tungen sowie Name und Anschrift des hier für vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben.
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8 Nachweis der Massen (§ 15) kontinuierlich über den Zeitraum der Liefe- rungen, bei 10 % der Lieferungen Kontroll- 8.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach wägungen durchführen zu lassen. Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so sind die Massen durch Vor- 8.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unter- lage der Wiegescheine einer geeichten schreitung von mehr als 1 % festgestellt, er- Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahr- folgt ein entsprechender Abzug bei den zeugwaage) laufend nachzuweisen. letzten zehn Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung Die Wiegescheine müssen die folgenden nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägun- Angaben aufgedruckt enthalten: gen werden dem Auftragnehmer nicht ver- – Lieferwerk, – Name des Empfängers, gütet. Andere Kontrollwägungen werden – Bezeichnung des Wägegutes, vom Auftraggeber vergütet. – Nummer des Wiegescheins, Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen – Datum und Uhrzeit der Wägung, alle unmittelbar (Transportkosten, Wiege- – Taramasse (T), kein gespeicherter mitt- gebühren usw.) und mittelbar (Wertminde- lerer Tarawert (PT), rung der Ladung, Einfluss auf den Baustel- – Bruttomasse (B), lenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung – Nettomasse (N), entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kos- – Kennzeichnung des Fahrzeugs (be- ten für die Beaufsichtigung der Kontrollwä- triebseigene Bezeichnung/amtliches gung durch den Beauftragten des Auftrag- Kennzeichen), gebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung Einzelnen nachzuweisen. an der Verwendungsstelle vom Auftrag- nehmer abzuzeichnen und unverzüglich in Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. För- doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber derband-Waagen erfolgt bei einer Unter- zu übergeben. schreitung von mehr als 1 % ein entspre- chender Abzug bei allen Lieferungen seit Die Originale der Wiegescheine erhält der der letzten Kontrollwägung, soweit nicht Auftraggeber, die bestätigten Durchschrif- insgesamt eine geringere Abweichung ten erhält der Auftragnehmer. nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum An- Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. haften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wieder- Kosten für Kontrollwägungen ohne Bean- aufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der standungen tragen der Auftragnehmer und Nachweis der Masse durch Wiegescheine Auftraggeber je zur Hälfte. von geeichten Schaufellader- bzw. Förder- band-Waagen erfolgen. 9 Leistungen nach Stundenverrechnungs- sätzen (§ 16) Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. För- derband-Waagen gelten zusätzlich folgen- 9.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach de Bedingungen: Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich – Der Wiegeschein muss eine Erklärung Stundennachweise einzureichen. Die müs- enthalten, dass es sich um eine geeich- sen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 te Waage handelt. – das Datum, – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und – die Bezeichnung der Leistungsstelle, Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse – die genaue Bezeichnung des Ausfüh- des Ladegutes sowie zusätzlich bei rungsortes innerhalb der Leistungsstelle, Schaufellader-Waagen die Anzahl der – die Art der Leistung, geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – die Namen der Arbeitskräfte und deren – Die Wiegescheine sind vom Bedie- Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, nungspersonal der Schaufellader- bzw. – die geleisteten Arbeitsstunden je Ar- Förderband-Waagen zu unterschreiben. beitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feier- 8.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die tagsarbeit, sowie nach im Verrech- Masse einzelner Lieferungen durch Nach- nungssatz nicht enthaltenen Er- wiegen des beladenen und leeren Fahr- schwernissen und ggf. zeugs nachprüfen (Kontrollwägung). – die Gerätekenngrößen Wird die Masse des Ladegutes durch enthalten. Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt,
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Rechnungen für Leistungen nach Stunden- 10.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungs- verrechnungssätzen müssen entsprechend bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die aufgegliedert werden.. Vorauszahlung auf fällige Zahlungen ange- rechnet worden ist. 9.2 Sind Leistungen nach Stundenverrech- nungssätzen mit anderen Leistungen ver- bunden, so sind keine getrennten Rech- nungen aufzustellen.
10 Bürgschaften (§ 18)
10.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
10.2 Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgen- de Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftrag- nehmer die selbstschuldnerische Bürg- schaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertra- ges getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auf- tragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zu Pro- zessvertretung des Auftraggebers zu- ständigen Stelle“.
10.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
10.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungs- bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Leistung für die die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt ist.
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