Besondere Vertragsbedingungen _ARV_Lieferung_VZ_2027.pdf

Lieferung von Standardverkehrszeichen für Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 17:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.ausschreibungen.ls.brandenburg.de

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Bezeichnung der Leistung:ARV - Lieferung von Standardverkehrszeichen für die Straßenmeistereien im Regionalbereich Ost, Süd und West - 2027
PSP-Element:
ZD-2026-0060

Z D-2026-0060

Inhalt1

  1. Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung
  2. Ausführungsfristen
  3. Abnahme
  4. Vertragsstrafen
  5. Beschleunigungsvergütung
  6. Mängelansprüche
  7. Abrechnung mit IT-Anlagen
  8. Sicherheitsleistung
  9. Rechnungen
  10. Zahlungsfristen
  11. Preisgleitklauseln
  12. Kündigung
  13. Gerichtsstand

Anlagen: HVA B-StB Lohngleitklausel

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

Kabelschutzanweisung

1 Abhängig von der Art des Vergabeverfahrens. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 1

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1 Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung

Besondere Bedingungen:

1.1 Die Auftragssumme ist auf die Angebotssumme begrenzt, welche sich aus den geschätzten Mengenvor- gaben und den angebotenen Einheitspreisen ergibt. Der Abrufvertrag endet mit Ablauf der Vertragslauf- zeit bzw. mit Erreichen der Auftragssumme.

1.2 Die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengenansätze stellen den geschätzten Bedarf für den Ver- tragszeitraum dar und beruhen auf den Erfahrungen der Vorjahre. Mengenänderungen können auftreten.

1.3 Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt. Die konkrete Beauftragung der Arbeiten erfolgt in Form von Einzelaufträgen unter Angabe von Art und Umfang der Leistung, des Leistungsortes sowie der Ausführungsfrist grundsätzlich schriftlich, per E-Mail oder per Fax.

Zur Erteilung der Einzelaufträge sind berechtigt: Dezernat , Sachgebiet 722, der zuständige Leiter der Straßenmeisterei und deren eingesetzter Stellvertreter. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt wer- den. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt.

1.4 Es werden die Einheitspreise für die einzelnen Positionen als Festpreise für die Vertragsdauer vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gesamtauftragsvolumen. § 2 Abs. 3 der VOB/B gilt nicht2. Eine etwaige Preisanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrund- lage (§ 313 BGB) bleibt hiervon unberührt.

2 Ausführungsfristen

2.1 Der vorliegende Vertrag ist ein Abruf-/Rahmenvertrag für die Zeit:

Beginn: Frühestens Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am Spätestens am 01.01.2027 (Datum)

Vollendung: Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Spätestens am 31.12.2027 (Datum)

Die jeweilige Ausführung beginnt entsprechend den Angaben im Einzelauftrag und ist unverzüglich fertig zu stellen. In besonderen Fällen kann der Auftraggeber ein konkretes Datum für den Einzelauftrag festlegen.

Grundsätzlich gelten folgende Einzelfristen je Einzelauftrag: siehe Baubeschreibung

Fertigstellung für Lieferung = spätestens 12 Werktage nach Abruf

Beginn Ausführung für allgemeine Markierungsarbeiten = spätestens Werktage

Beginn Einzelfristen für die Markierung von Gefahrenstellen = spätestens Stunden

Beginn Ausführung für allgemeine Leistungsdurchführung = spätestens Werktage

Beginn Einzelfristen für Havarieleistungen = spätestens Stunden

Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, in Havariefällen sowie in Fällen erhöhter Gefahr bzw. Gefahr in

Verzug hinsichtlich der Verkehrssicherheit die Baubeginnfrist auf 24 h zu verkürzen.

2 Gilt nur für Bauleistungen. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 2

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3 Abnahme

Entfällt.

4 Vertragsstrafen

Entfällt.

5 Beschleunigungsvergütung

Entfällt.

6 Mängelansprüche

Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Tech-

nischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern

für = Jahre

für = Jahre

für Markierungen, deren Applikation vom 01.11. bis 31.03. erfolgt = 3 Monate

für Verkehrsfreigabemarkierungen = 3 Monate

Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der Ergänzenden Ver-

tragsbedingungen bzw. des § 14 Nr. 3 VOL/B nicht, sondern

für = Jahre

für = Jahre

7 Abrechnung mit IT-Anlagen

8 Sicherheitsleistung

Zur Vertragserfüllung werden Sicherheitsleistungen in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme verlangt:

Ja Nein

9 Rechnungen

Alle Rechnungen und die beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen, Lieferscheine, Zeichnungen, Entsorgungsnachweise usw.) sind 1-fach bei der zuständigen Straßenmeisterei bzw. beim beauftragenden Sachgebiet/Dezernat einzureichen.

Auf allen Rechnungen ist die vom Auftraggeber vergebene Auftragsnummer, die Bestellnummer sowie ggfs. die Schadensnummer des jeweiligen Einzelauftrages anzugeben.

Die Rechnungslegung hat getrennt nach Bundes- und Landesstraßen sowie Kreisstraßen zu erfolgen.

Weiterhin sind für folgende Leistungen getrennte Rechnungen zu erstellen:

LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 3

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10 Zahlungsfristen3

Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf Tage festgelegt.

Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 10 Abs. 3 AVB F-StB 2022 wird auf Tage festgelegt.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat gemäß § 17 Nr. 1 Satz 3 VOL/B binnen 30 Tagen nach Eingang der

prüfbaren Rechnung zu erfolgen.

11 Preisgleitklauseln

Entfällt.

12 Kündigung 3

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, auch Einzelaufträge oder Teile von Einzelaufträgen zu kündigen, der

Abrufvertrag und die übrigen Einzelaufträge bleiben davon unberührt.

12.2 AG und AN können den Abrufvertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen.

13 Gerichtsstand § 19 Nr. 2 VOL/B4

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

3 Abhängig vom jeweiligen Vergabeverfahren. 4 Gilt nur für Liefer-/Dienstleistungen. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 4

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