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Rahmenvertrag für den Kauf und die Lieferung von beweglichen Sportgeräten,
Lehrmitteln und sonstiger Ausstattung für Potsdamer Sporthallen und
Bewegungsräume
Die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Noosha Aubel, diese vertreten durch den Beigeordneten für Bildung, Kultur, Jugend und Sport, Herrn Torsten Wiegel, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
schließen folgenden Rahmenvertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Rahmenvertrages ist der Kauf und die Lieferung sowie Montage, soweit erforderlich, von beweglichen Sportgeräten, Lehrmitteln und sonstiger Ausstattung für Potsdamer Sporthallen und Bewegungsräume gemäß den nachfolgenden Regelungen. Dieser Rahmenvertrag regelt die Rahmenbedingungen für die in der Leistungsbeschreibung sowie im Leistungsverzeichnis näherbeschriebenen Lieferleistungen. Der Rahmenvertrag stellt die verbindliche Grundlage der Einzelabrufe zwischen den Vertragsparteien dar. Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung konkretisiert.
(2) Das tatsächliche Volumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestabrufvolumen.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind in der Reihenfolge ihrer nachfolgenden Nennung:
a. der vorliegende Vertrag,
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b. die Vergabeunterlagen, insbesondere bestehend aus der Angebotsaufforderung, dem Leistungsverzeichnis, der Leistungsbeschreibung vom ………. sowie den Änderungen durch die Antworten des Auftraggebers auf Bewerber-/Bieteranfragen (Anlagenkonvolut 1),
c. die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 2),
d. Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz für Auftragnehmer und Nachunternehmer (Anlage 3 und 4),
e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,
f. das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 5),
g. das Informationsblatt zur Datenverarbeitung für Verträge mit der Landeshauptstadt Potsdam (Anlage 6).
(2) Bei Widersprüchen gelten die vorgenannten Vertragsbestandteile nacheinander in der ausgeführten Reihenfolge. Die Vertragsbestandteile nach § 2 Absatz 1 gelten ebenfalls für jeden einzelnen Abruf. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn diese widerspruchslos durch den Auftraggeber entgegengenommen wurden.
(3) Die Vertragsbestandteile gelten ebenfalls für jeden einzelnen Abruf.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.02.2027, bei späterer Zuschlagserteilung erst am Tag nach Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2028.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einmaliges Optionsrecht zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um zwei Jahre. Die Option ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Im Falle der Optionsausübung gelten die Bestimmungen dieses Vertrages unverändert fort.
(3) Der Vertrag endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Bei Erreichen der Rahmenobergrenze endet der Vertrag abweichend von Absatz 1, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Erreichen der Rahmenobergrenze schriftlich informieren.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Soweit dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung zusteht, ist er berechtigt, die Kündigung auf Teile der Vertragsleistungen, insbesondere auf einzelne Produktgruppen oder Produkte, Leistungen oder Abrufe zu beschränken.
(7) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(8) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit abgerufene Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.
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(9) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages oder eines durch Abruf entstandenen Vertrages entstehen.
§ 4 Abrufe
(1) Der Auftragnehmer bietet während der Vertragslaufzeit die Leistungen entsprechend seines Angebots aus dem Vergabeverfahren stets an. Die Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt per Abruf auf Basis eines mit der Einrichtung abgestimmten Angebots schriftlich oder in Textform durch die Abrufberechtigten der Landeshauptstadt Potsdam auf Grundlage der Leistungsbeschreibung sowie des Leistungsverzeichnisses. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer schriftlich die Abrufberechtigten mit. Die benannten Personen gelten bis zum Widerruf des Aufraggebers als Abrufberechtigte.
Abrufe enthalten mindestens folgende Angaben: • Abrufartikel in Ausführungsart • Anzahl der Abrufartikel • Liefertermin • Auftragswert • Ansprechpartner/Verantwortlicher der Einrichtung.
(2) Der Auftragnehmer übersendet spätestens 14 Tage nach dem jeweiligen Zugang des Abrufs eine Auftragsbestätigung an schulverwaltung@rathaus.potsdam.de. Die Auftragsbestätigung enthält die bestellten Abrufartikel in Menge und Ausführungsart, die Namen des Abrufberechtigten, den Auftragswert und die zu beliefernde Einrichtung sowie den geplanten verbindlichen Lieferzeitraum. Die Auftragsbestätigung soll Produktabbildungen enthalten. Sofern Unklarheiten zum Abruf bestehen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, unverzüglich mit dem Auftraggeber zur Aufklärung in Kontakt zu treten.
(3) Soweit ein Abruf erfolgt, kommt mit Auftragsbestätigung ein direktes Vertragsverhältnis in Bezug auf die abgerufene Leistung zustande.
(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Mindestbestellmengen im Rahmen eines Abrufs.
§ 5 Abnahmemenge
(1) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mindestmengen ist nicht gegeben.
(2) Der Höchstwert beträgt für die gesamte Vertragslaufzeit, einschließlich der optionalen Verlängerung, 813.720 € netto (Rahmenobergrenze).
(3) Sobald jeweils 50 %, 75 % und 90 % der Rahmenobergrenze erreicht sind, setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis.
§ 6 Leistungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abgerufenen Leistungen vertragsgerecht insbesondere unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung beschriebenen technischen Bestimmungen unter Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt fristgemäß zu erbringen.
(2) Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungspflichten ergeben sich nach dem jeweiligen Abruf.
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(3) Die Lieferung, Montage und Aufstellung der Großgeräte und Schränke erfolgt innerhalb der im Abruf bestimmten Frist an die im Abruf bestimmte Einrichtung frei Verwendungsstelle unter Berücksichtigung von Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung.
(4) Der Auftragnehmer erstellt kalenderjahresweise ab Vertragsbeginn eine Auswertung über die beauftragten und abgerechneten Aufträge und übersendet diese in elektronischer Form unaufgefordert spätestens zum 30.04. des Folgejahres an schulverwaltung@rathaus.potsdam.de.
(5) Bei der Lieferung mangelhafter Artikel sind diese auf Verlangen des Auftraggebers von dem Auftragnehmer zurückzunehmen. Die Artikel sind in der jeweiligen Einrichtung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen abzuholen und unverzüglich durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen.
(6) Es erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor der Lieferung eine telefonische Absprache über den genauen Liefertermin für Großgeräte und Schränke zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen im Abrufschein benannten Ansprechpartner der Einrichtung.
(7) Die Auslieferung an verschiedene Standorte hat der Auftragnehmer selbstverantwortlich innerhalb der gesetzten Frist zu koordinieren.
§ 7 Ausführungsfristen
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die abgerufenen Leistungen innerhalb von maximal 14 Wochen nach Auftragsbestätigung an die im Abruf benannte Einrichtung geliefert und gebrauchsfertig zur Montageprüfung durch den Auftraggeber an der jeweiligen Verwendungsstelle montiert und aufgestellt werden. Kleinere Sportlehrmittel werden innerhalb der Frist via Postsendung verschickt. Kürzere Lieferzeiten sind zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abzustimmen. Die in diesem Vertrag sowie in den Einzelabrufen angegebenen Fristen und Termine sind verbindlich. Von diesen kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgewichen werden.
(2) Werden die angegebenen Fristen überschritten, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung von nachvollziehbaren Gründen dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und alles zu unternehmen, um einen Terminverzug aufzuholen. Einen Terminverzug, der auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, hat dieser zu verantworten.
(3) Die förmliche Montage- bzw. Vollständigkeitsprüfung erfolgt nach gebrauchsfertiger Montage und Aufstellung im gereinigten Zustand bzw. nach Lieferung durch Unterschrift des benannten Ansprechpartners der Einrichtung auf dem Lieferschein. Vorhandene Mängel sind präzise auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Lieferschein ist der Rechnung beizufügen.
§ 8 Vertragsstrafe
(1) Für schuldhafte Fälle der nicht rechtzeitigen Erbringung der geschuldeten Leistungen, zahlt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers für jede vollendete Woche der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der ursprünglichen Nettoauftragssumme des jeweiligen Abrufs, maximal jedoch 5 % der ursprünglichen Nettoauftragssumme des jeweiligen Abrufs. Die Vertragsstrafe bei Überschreitung als Vertragstermine vereinbarter Einzelfristen wird auf Basis der Auftragssumme berechnet, die den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Leistungen des jeweiligen Abrufs entspricht.
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(2) Sobald der Auftragnehmer bezüglich eines Vertragstermins bereits in Verzug geraten ist, wird diese Vertragsstrafe bei der Überschreitung weiterer oder neu vereinbarter Fristen nur verwirkt, wenn insoweit zusätzlicher bzw. neuer Verzug der auftragnehmenden Partei eingetreten ist.
(3) Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
(4) Der Vertragsstrafenanspruch muss nicht bei der Montageprüfung im Sinne von § 7 Abs. 3 dieses Vertrages vorbehalten werden.
(5) Der Vertragsstrafenanspruch bleibt auch bei Rücktritt bestehen.
§ 9 Vergütung und Rechnungslegung
(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen jedes Abrufes verpflichtet, für die in Anspruch genommenen Leistungen, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Es wird der Preis für die jeweiligen Einzelpositionen vergütet, der sich aus den Preisen des Leistungsverzeichnisses zum Rahmenvertrag und der von dem Auftraggeber bestätigten Mengen ergibt. Mit der gezahlten Vergütung sind alle Ansprüche, insbesondere auch für den Fall der Nachbesserung und - erfüllung, sowie sämtliche Aufwendungen und Kosten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abgegolten.
(2) Der angebotene Preis gilt für den gesamten Vertragszeitraum.
(3) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzurechnen. Die Rechnungserstellung erfolgt gemäß den vereinbarten Entgelten nach erbrachter Leistung. Die Rechnungen entsprechen den Anforderungen des § 14 UstG, sofern es sich um elektronische Rechnungen handelt, dem § 5 BbgERechV. Alle Rechnungen müssen für jede im Abruf benannte Einrichtung und jeden Abruf getrennt erstellt werden. Auf allen Rechnungen müssen mindestens die folgenden Daten der auftragnehmenden Partei aufgeführt sein:
• Lieferort (Verwendungsstelle/ Einrichtung inkl. Anschrift) • Ansprechpartner und E-Mailadresse • Art und Menge des Produktes, sofern möglich inkl. Produktabbildung • Einzelpreis und Gesamtpreis des Produktes netto/ brutto • Summe der anfallenden Mehrwertsteuer • Gesamtbetrag der Rechnung
(4) Sind Mängel bei Übergabe auf dem Lieferschein vermerkt worden, ist eine Lieferscheinkopie unaufgefordert der Rechnung beizufügen.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt an die Rechnungsanschriften der jeweiligen Einrichtungen. Optional können die Rechnungen an die E-Mail-Adressen der jeweiligen Einrichtungen verschickt werden. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer schriftlich die Rechnungs- und E- Mailadressen mit.
(6) Sofern die Rechnung als elektronische Rechnung übermittelt wird, ist hierfür ausschließlich der Standard XRechnung zu verwenden. Dies schließt den Standard ZUGFeRD ab der Version 2.2.0 Profil XRechnung ein. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist ausschließlich die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu nutzen:
Die Leitweg-ID der Landeshauptstadt Potsdam lautet: 12-12992262150119-98.
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Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, dem Auftragnehmer die Nutzung eines anderen E- Rechnungseingangskanals verpflichtend vorzugeben oder alternativ einzuräumen.
Der Auftragnehmer ist im Fall von § 27 Abs. 38 UStG während der Dauer des Übergangszeitraums berechtigt, Rechnungen als sonstige Rechnung in Papierform oder als PDF an die Einrichtungen zu übermitteln.
(7) Die Vergütung wird 30 Tage nach Eingang der prüffähigen entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf ein von dem Auftragnehmer zu benennendes Konto zu überweisen.
(8) Alle aus der vorgenannten Vergütung zu zahlenden Steuern und sozialen Abgaben werden von dem Auftragnehmer getragen und abgeführt.
(9) Der Auftraggeber behält sich vor, die aus diesem Vertrag gezahlte Vergütung dem für den Auftragnehmer zuständigen Finanzamt zum Ablauf des Jahres mitzuteilen. Hierzu sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer nach Vertragsabschluss unaufgefordert das für sie zuständige Finanzamt sowie seine Steuernummer mindestens in Textform bekanntzugeben.
§ 10 Haftung, Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch ihn selbst, sein Personal oder durch Dritte, die in seinem Interesse das Schulgebäude aufsuchen, schuldhaft verursacht werden. Durch den Auftragnehmer verursachte Schäden in den genutzten Räumen hat der Auftragnehmer, sobald er sie bemerkt, dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit elektrischem Strom, durch Schlüsselverlust und durch offen gelassene Türen entstehen. Dem Auftragnehmer obliegt der Beweis dafür, dass während der Dauer seiner jeweiligen Anwesenheitszeiten ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt.
(3) Der Auftragnehmer trägt die Risiken für sein Eigentum, die durch Beschädigung und Diebstähle entstehen.
(4) Zur Absicherung von Ersatzansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer für die Dauer des Vertrages, jedenfalls bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
a) für Personen- und Sachschäden: € 1 Mio. b) für Vermögensschäden: € 1 Mio.
Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch mittelbare und Drittschäden sowie Vor- und Spätschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der Deckungssumme umfassen.
Die Kosten der Betriebshaftpflichtversicherung sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.
(5) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Der Auftraggeber kann Vergütungszahlungen von der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung abhängig machen.
(6) Weist der Auftragnehmer die Deckung nicht innerhalb von 3 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber nach, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
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(7) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die wegen schuldhafter Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abwehr solcher Ansprüche zu übernehmen und dem Auftraggeber alle dennoch entstehenden Verteidigungskosten und sonstigen Schäden hieraus zu ersetzen.
§ 11 Antikorruptionsklausel
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der gültigen Fassung zählen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig sind.
(2) Unter Vorteil im Sinne des Absatz 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten des Auftraggebers beim Auftragnehmer, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist und der Auftragnehmer es unterlässt, sich beim Auftraggeber über das Vorliegen einer Genehmigung Gewissheit zu verschaffen.
(3) Das Gleiche gilt, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen und Unterlagen oder sonstigen nicht allgemein zugänglichen Informationen verpflichtet. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Vertrag betreffenden Unterlagen erhalten. Er verpflichtet sich, diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber auch nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verpflichtet, insbesondere zur Einhaltung der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die ihm durch die Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu behandeln.
(3) Dem Auftragnehmer ist jede andauernde Speicherung personenbezogener Daten, deren Verwendung für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte untersagt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Gegenstände oder Daten des Auftraggebers zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie alle zur Erfüllung dieses Vertrages herangezogenen Dritten.
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Entgegenstehende gesetzliche Verpflichtungen und vertraglich zugelassene Berechtigungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers wahrnimmt. Sollte sich im Verlauf des Auftrags Gegenteiliges herausstellen, erklären sich die Vertragsparteien bereits jetzt bereit, eine ergänzende Vereinbarung im Sinne des Art. 28 DS-GVO abzuschließen.
(5) Der Auftragnehmer wird nur solche Mitarbeiter und Nachunternehmer einsetzen, die er über die Bedeutung und den Inhalt der Datenschutzregelungen belehrt und die er auf deren Beachtung förmlich schriftlich verpflichtet hat. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen und auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen.
(6) Bei der Verletzung von wesentlichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen hat der Auftraggeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung und nach der Beendigung einen Anspruch auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz.
(7) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einem Verstoß des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und/oder Nachunternehmer gegen die vorstehenden Regelungen beruhen, umfassend und auf erstes Anfordern freistellen.
§ 13 Persönliche Daten
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die vertragsbezogenen Informationsblätter zur Verarbeitung personenbezogener Daten der jeweiligen Gegenseite auch an ihre mit der Vertragsbearbeitung befassten Mitarbeiter umgehend weiterzureichen.
§ 14 Einhalten von Rechtsvorschriften und Antidiskriminierungsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer wird die jeweils für ihn geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Rechtsverordnung u. a.) sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten und berücksichtigen. Er verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass seine Werbung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu beachten. Der Auftragnehmer wird ebenfalls auf die Einhaltung der Regelungen der Sätze 1 bis 3 bei seinen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen hinwirken.
(2) Werden Verstöße durch den Auftragnehmer oder durch Dritte festgestellt, wird der Auftragnehmer alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um den Verstoß unverzüglich abzustellen. Dies gilt im Besonderen für Vorgänge, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen können. Für diese Sachverhalte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich selbständig informieren und diesem mitteilen, wie der Rechtsverstoß beseitigt wird und bis wann dies der Fall sein wird. Sofern keine eigenständige Mitteilung erfolgt, hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Auskunftsrecht. Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (u. a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Herkunft) besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass der Auftraggeber den konkreten Vorgang mit Nennung der Daten des Auftragnehmers an zuständige Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird der Auftraggeber die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbesondere des Werberates, darf der Auftraggeber eigenständig veröffentlichen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 bleiben unberührt.
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§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der vereinbarten Schriftform.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommt
Potsdam, den _____________ ______________, den _____________
Für den Auftraggeber: Für Auftragnehmer: Herr Torsten Wiegel Herr / Frau _______________________
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