Anlage 3_BMI LB 8305-001 Ausgabe 23 vom Februar 2016.pdf

Lieferung von Schildmützen für Polizei, Wachpolizei und Justiz

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Anlage 3

Anlage 1

Leistungsbeschreibung Gewebe aus Wolle, Baumwolle, Bast-, Chemiefasern und Mischungen dieser Fasern sowie für daraus gefertigte Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke (Allgemeine Bedingungen)LB-Nr.: 8305 - 001 Ausgabe-Nr.: 23 Ausgabedatum: Februar 2016 Referat: B 17
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern Brühler Straße 3 53119 Bonn

1 ALLGEMEINES

1.1 In dieser Leistungsbeschreibung sind die allgemeinen Bedingungen und Güteprüfvorschriften für Gewebe aus Wolle, Baumwolle, Bast-, Chemiefasern und Mischungen dieser Fasern sowie für daraus gefertigte Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke festgelegt. Sofern in den artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen oder Vertragsunterlagen weitere oder abweichende Forderungen enthalten sind, haben diese Vorrang.

1.2 Die technischen Daten in den speziellen Leistungsbeschreibungen sind Mindestforderungen, die an die darin benannten Artikel gestellt und von der Auftragnehmerin erfüllt werden müssen.

1.3 Bei Unterschieden in den technischen Daten zwischen Farbtonmuster, Liefermuster und Leistungs- beschreibung gilt stets die Leistungsbeschreibung des Artikels.

1.4 Wenn die Leistungsbeschreibung – Nr. 8305-001 für andere Artikel auf textiler Grundlage (z.B. Gurte, Stickereien, Seile, Schnüre, Bänder und Flechtartikel, Vliesstoffe u.ä.) verbindlich erklärt wird, gilt sie nur, soweit sie anwendbar ist (z.B. Spinnstoffe, Prüfbedingungen u.ä.).

1.5 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die beim Liefermuster von der Auftraggeberin nach visueller und manueller Prüfung festgestellten und mitgeteilten Abweichungen vor der Mengenanfertigung abzustellen.

1.6 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die zur Verarbeitung gelangenden Werkstoffe durch eine eigene Wareneingangskontrolle auf Einhaltung der gemäß der Leistungsbeschreibung geforderten Eigenschaften zu prüfen und durch eigene Fertigungskontrollen die geforderte Qualität ihrer Lieferung sicherzustellen. Die Ergebnisse der Werkskontrollen sind schriftlich festzuhalten und dem Güteprüfer vor Beginn der Güteprüfung vorzulegen. Der Güteprüfer ist berechtigt, für Prüfungen stichprobenweise die erforderlichen Werkstoffproben zu entnehmen; ihm ist Einsicht in die Fertigungsunterlagen zu gewähren (§ 4 VOL/B).

1.7 Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich durch eigenes Personal oder andere Beauftragte von der vertrags- gemäßen Ausführung der Leistungen während der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu unterrichten, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass dieses Recht auch bei den Unter- und Vorlieferanten ausgeübt werden kann. Diese sind der Auftraggeberin sofort nach Auftragserhalt bekannt zu geben.

1.8 Uniformen bzw. Uniformteile, die im Rahmen eines von dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern erteilten Auftrages gefertigt, jedoch als Überproduktion nicht ausgeliefert bzw. bei der Güte- prüfung beanstandet und verworfen werden, dürfen von der Auftragnehmerin nicht ohne Beseitigung des Uniformcharakters in den Handel gebracht werden. Ausgenommen sind Verkäufe an Berechtigte (z.B. Kleiderkassen, Uniformgeschäfte).

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2 TECHNISCHE FORDERUNGEN UND UMWELTVERTRÄGLICHKEIT

2.1 Ökologie-/Umweltschutzbedingungen Für Gewebe aus Wolle, Baumwolle, Bast-, Chemiefasern und Mischungen dieser Fasern sowie für daraus gefertigte Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

2.1.1 Formaldehyd hautnah:  75 mg/kg hautfern:  300 mg/kg

Prüfung DIN EN ISO 14184-1

2.1.2 Schwermetalle Quecksilber: höchstens 0,02 mg/kg Kupfer: höchstens 50,00 mg/kg Cobalt: höchstens 4,00 mg/kg Nickel: höchstens 4,00 mg/kg Gesamtchrom (ohne Chrom VI): höchstens 2,00 mg/kg Chrom VI nicht nachweisbar (Nachweisgrenze 0,50 mg/kg) Arsen höchstens 1,00 mg/kg Blei höchstens 1,00 mg/kg Cadmium höchstens 0,10 mg/kg Antimon höchstens 30,00 mg/kg

Prüfung Es ist auf nachstehende Schwermetalle zu prüfen:

  • Quecksilber (nur Baumwolle und Baumwollmischungen)
  • Kupfer
  • Chrom (als Gesamt-Chrom)
  • Cobalt
  • Nickel Die Bestimmung erfolgt nach den Arbeitsmethoden der Atomabsorptionspektrometrie (AAS), des induktiv gekoppelten Plasmas (IPC) bzw. der Spektralphotometrie aus einem Extrakt mit künstlicher, saurer Schweißlösung nach DIN EN ISO 105-E04 (Prüflösung II).

2.1.3 Pestizide Baumwollfasern dürfen nicht mehr als je 0,05 mg/kg (0,05 ppm) der nachfolgenden Verbindungen enthalten: Aldrin, Captafol, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (Isomere ingesamt), 2.4.5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Dinoseb und seine Salze, Monocrotophos, Pentachlorphenol, Toxaphen, Methamidophos, Methylparathion, Parathion und Phosphamidon

Prüfmethoden: Je nach Fall US EPA 8081 A (Organochlor-Pestizide mit Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion und apolaren Lösemitteln (Iso-Octan oder Hexan)), 8151 A (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol), 8141 A (phoshororganische Verbindungen) oder 8270 C (halbflüchtige organische Verbindungen).

Schweißwolle und sonstige Keratinfasern (einschließlich Schaf-, Kamel-, Alpaka- und Ziegenwolle) dürfen in der Gesamtsumme nicht mehr als 0,05 mg/kg (0,05 ppm) der folgenden Verbindungen enthalten: -Hexachlorcyclohexan, -Hexachlorcyclohexan, -Hexachlorcyclohexan (Lindan), -Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p’-DDT, p,p’-DDD nicht mehr als 2,0 mg/kg der folgenden Verbindungen enthalten: Propetamphos, Diazinon, Dichlofenthion, Fenchlophos, Chlorfenvinphos, Ethion, Pirimiphos - Methyl nicht mehr als 0,05 mg/kg (0,05 ppm) der folgenden Verbindungen enthalten: Cyhalothrin, Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Flumethrin nicht mehr als 2,0 mg/kg (2 ppm) der folgenden Verbindungen enthalten: Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil Der Antragsteller muss entweder die oben genannten Unterlagen oder einen Bericht über Prüfungen nach der Methode „IWTO-Entwurf Prüfmethode 59“ vorlegen.

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Grenzwerte für Pestizide sind aus dem Kriterienkatalog für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textil- erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L197/70 vom 29. Juli 2009) übernommen worden.

2.1.4 Chlorphenole Die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), Tetrachlorphenol (TeCP), Trichlorphenol (TCP) sowie ihren Salzen und Estern als fäulnishemmendes Ausrüstungsmittel sind nicht zugelassen. Grenzwerte:

  • Gesamt- Trichlorphenol  0,5 mg/kg
  • Gesamt- Tetrachlorphenol  0,5 mg/kg
  • Gesamt- Pentachlorphenol  0,5 mg/kg

Prüfung Der Gehalt wird an solchen Prüfmustern bestimmt, bei denen gegebenenfalls Konservierungsmittel für das Rohmaterial, für ein Textilhilfsmittel bzw. Ausrüstungsprodukt oder für die Fertigware Chlorphenol verwendet worden sein könnte. Bestimmt wird der Gesamt – Chlorphenol - Gehalt, der sich aus freiem Chlorphenol und durch Überführung von ionischem Chlorphenol (Chlorphenol-Na) in freies Chlorphenol sowie durch Verseifung von Chlorphenol- Estern freigesetztem Chlorphenol zusammensetzt. Die Probennahme muss Schwankungen des Chlorphenol- Gehaltes innerhalb eines Musters ausgleichen, um eine für die Probe repräsentative Analyse zu gewährleisten. Die Analyse wird in dem Extrakt - gegebenenfalls nach einer Reinigung - nach Derivatisierung der Chlorphenole nach der Methode des internen Standards mit GC/ECD bzw. GS/MS durchgeführt.

2.1.5 Farbstoffe

Farbstoffe, die durch reduktive Spaltung in eines Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und der nachfolgenden aromatischen Amine gespalten Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und werden können (CAS – Nummern) Futtermittelgesetzbuch – LFGB) Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen, § 32

4–Aminodiphenyl (92-67-1)

Benzidin (92-87-5) Farbstoffe und Pigmente, die durch reduktive Spaltung eines der neben- 4–Chlor-o-toluidin (95-69-2) stehenden aromatischen Amine freisetzen, 2-Naphthylamin (91-59-8) dürfen nicht verwendet werden.

o- Aminoazotoluol (97-56-3) *)

2-Amino-4-nitrotoluol (99-55-8) *) Grenzwert:

p-Chloranilin (106-47-8)

2.4-Diaminoanisol (615-05-4) nicht nachweisbar im Sinne der Methoden der Bedarfsgegenständeverordnung 4.4`-Diaminodiphenylmethan (101-77-9)

3.3`-Dichlorbenzidin (91-94-1)

3.3`-Dimethoxybenzidin (119-90-4)

3.3`-Dimethylbenzidin (119-93-7)

3.3-Dimethyl- 4.4diaminodiphenyl- (838-88-0) Prüfmethode: methan

p-Kresidin (120-71-8) § 64 LFGB B, 82. 02-2 und DIN EN 14362- 1 für Textilien

4.4`-Methylen-bis-(2-chloranilin) (101-14-4) § 64 LFGB B, 82. 02-3 (V) und EN ISO 17234-1 für Leder

4.4`-Oxydianilin (101-80-4) § 64 LFGB B, 82. 02-4 und DIN EN 14362-2 für Polyester

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4.4`-Thiodianilin (139-65-1) Die aromatischen Amine, die mit *) gekennzeichnet sind, werden in der Analyse o-Toluidin (95-53-4) nicht nachgewiesen, da diese in 2.4- 2.4-Toluylendiamin (95-80-7) Toluylendiamin bzw. o-Toluidin gespalten werden.

2.4.5-Trimethylanilin (137-17-7)

o-Anisidin (90-04-0)

p-Aminoazobenzol ** (60-09-3) ** p-Aminoazobenzol wird bei der Anwendung der vorgenannten Methode 2.4-Xylidin (95-68-1) gespalten in Anilin und p - Phenylendiamin, 2.6-Xylidin (87-62-7) aber auch aus anderen Azofarbstoffen stammen können, die nicht dem Verwendungsverbot unterliegen. § 64 LFGB B, 82.02-9 für 4-Amino- azobenzol sowie alle Farbstoffe, die als krebserregend /allergisierend oder verboten eingestuft sind.

2.1.6 Nickel in Zubehörteilen

Nickel und seine Verbindungen Bedarfsgegenständeverordnung

Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die Höchstmenge von 0,5 µg/cm2/Woche von Teilen, unmittelbar und länger mit der Haut in die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung Berührung kommen. kommen.

Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die Höchstmenge von 0,5 µg/cm2/Woche von Teilen, unmittelbar und länger mit der Haut in die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung Berührung kommen, jedoch mit einer kommen, über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nickelfreien Beschichtung bei normaler Verwendung

Prüfmethoden: B 82.02-6 (DIN EN 1811) B 82.02-7 (DIN EN 12 472)

2.1.7 Dioxine und Furane

Dioxine und Furane Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Abschnitt 4 des Anhang zu § 1 der ChemVerbotsV

Die in der Chemikalienverbotsverordnung festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten.

Keine Verwendung anthrachinoider Küpenfarbstoffe und anthrachinoider Pigmente, die die in der ChemVerbotsV festgelegten Grenzwerte für Dioxine oder Furane überschreiten.

Keine Verwendung von Farbstoffen oder Pigmenten, die auf Basis von Chloranil als Zwischenprodukt hergestellt wurden und die die in der ChemVerbotsV festgelegten Grenzwerte für Dioxine oder Furane überschreiten.

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2.1.8 Flammschutzmittel

Flammschutzausrüstungsmittel Bedarfsgegenständeverordnung § 3 in Verbindung mit Anl. 1 Nr. 4

Keine Verwendung der nachfolgenden Flammschutzaus- rüstungsmittel bei der Herstellung bzw. dem Behandeln von Textilien (Ausnahme Schutzkleidung).

Tri- (2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS) Tris- (aziridinyl)- phosphinoxid (TEPA) Polybromierte Biphenyle (PBB)

2.1.9 Cadmium und Cadmiumverbindungen

Cadmium Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Cadmiumverbindungen Abschnitt 18 des Anhang zu § 1 der ChemVerbotsV

Der Gehalt an Cadmium darf den in o.g. Abschnitt festgelegten Grenzwert von 0,01 % für die in der Chemikalienverbotsverordnung genannten Kunststoffe nicht überschreiten.

2.1.10 Zinnorganische Verbindungen

Tributylzinnverbindungen (TBT) Keine Verwendung von TBT – Verbindungen zur Ausrüstung.

Da momentan gesetzliche Regelungen für maximale Gehalte von TBT in Textilien noch nicht existieren, der Gesetzgeber aber eine entsprechende Regelung vorsieht, gelten für die Übergangszeit folgende Mindestanforderungen:

max. 1,0 mg/kg TBT- Verbindung (nachgewiesen als TBT – Kation)

Untersuchungsmethode: Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln Derivatisierung und Quantifizierung unter Verwendung der DIN EN ISO 17353:2005 - 11

Hinweis: Sobald durch den Gesetzgeber eine Regelung für die maximale Konzentration von TBT – Verbindungen festgelegt wurde, werden diese Anforderungen zusammen mit der dann geltenden gesetzlichen Untersuchungsmethode mit in diese Mindestanforderungen übernommen.

2.1.11 Sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

Dispersionsfarbstoffe Keine Verwendung der nachfolgenden Dispersionsfarbstoffe.

Untersuchungsmethode: Disperse Blue 1, Disperse Blue 35, vergleichende Disperse Blue 106, Disperse Blue 124, Dünnschichtchromatographie zu Disperse Orange 3, Disperse Orange 37/76 Referenzfarbstoffen Disperse Red 1, Disperse Yellow 3

sowie alle Farbstoffe, die als krebserregend /allergisierend oder verboten eingestuft sind.

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2.1.12 Hydrophobierende, biozide, flammhemmende oder antistatische Ausrüstungen sowie Vektorenschutz- ausrüstungen dürfen nur aufgebracht werden, wenn diese Ausrüstungen in den jeweiligen Leistungs- beschreibungen der Artikel oder des Gewebes gefordert werden. Gewebe, Ausrüstungen oder Artikel, welche ein geringeres Gesundheits- und Umweltrisiko besitzen, sind vorzuziehen, auch wenn ihr Preis höher ist.

2.1.13 Alle unter Punkt 1. 1 dieser Leistungsbeschreibung genannten Artikel dürfen allenfalls einen produkt- typischen Geruch aufweisen. Bei der Geruchsprüfung nach SNV 195651 muss mindestens die Note 3 „erträglich“ erreicht werden.

2.1.14 Der pH – Wert muss den Forderungen der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Artikels entsprechen. Gemessen wird nach DIN EN ISO 3071:2006-05.

2.2 Spinnstoffe

2.2.1 Schurwolle Soweit zur Herstellung von Wollwaren Schurwolle vorgeschrieben ist, gilt folgende Definition: Schurwolle im Sinne dieser Vorschriften ist durch Schur unmittelbar vom lebenden Schaf gewonnene Wolle. Die Schurwolle muss gesund, gut, kräftig, fehlerfrei und sorgfältig sortiert sein. Sie darf nicht chemisch oder mechanisch bearbeitet/verarbeitet sein. Nur die fachgerechte Wäsche zur Reinigung der Wolle ist zulässig. Die Verarbeitung von karbonisierter Wolle ist nicht zulässig.

Nicht zugelassene Wollmaterialien Lamm-, Nacken-, Locken-, Leisten- und Brandwolle sowie Stichelhaare und stark verklettete Wollen; Kämmlinge, Kammzugabrisse, Kämmereisortierungen, Krempel- und Wollabgänge; Haut-, Gerber-, Sterblings-, Alt- und Reißwollen.

2.2.2 Reißwolle Soweit Mitverwendung von Reißwolle zugelassen ist, darf nur hochwertiges, karbonisiertes Material verwendet werden, welches einer Klassifizierung, wie Zephir, Trikot, Golfers und Shoddy, entspricht. Die Faserfeinheit ist den in den einschlägigen Leistungsbeschreibungen geforderten Durchschnitts- werten anzugleichen.

2.2.3 Baumwolle Es muss eine gutstapelige, unbearbeitete und voll ausgereifte Baumwollqualität verwendet werden, die von toter Baumwolle, Nissen, Schalen, Laub und sonstigen fremden Bestandteilen möglichst frei ist. Die Baumwolle darf kein wiedergewonnenes Fasermaterial, beispielsweise Reißbaumwolle, Deckel- putz, Ausstoß, Stripse, Batteurabfälle oder anderes Fasermaterial enthalten. Abgesaugte Fasern an der Trossel, aufgelöste Flyerfäden, Band- und Wickelreste auf dem Flyer, der Strecke, der Karde und dem Batteur dürfen bis zu höchstens 5 % des Gewichtes derselben Spinnpartie beigemischt werden.

2.2.4 Bastfasern Als Langflachs, Flachswerg, Langhanf, Hanfwerg dürfen nur natürliche, nicht kotonisierte Bastfasern verarbeitet werden. Möglichst frei von Schäben, ohne Beimischung anderer Spinnstoffe und Abfälle.

2.2.5 Ramie Ohne Beimischung anderer Spinnstoffe und Abfälle, Fasern gut degummiert und gekämmt.

2.2.6 Chemiefasern Auf Zellulose-, Protein- und Synthesebasis. Es dürfen nur Original-Markenfasern verwendet werden, die den ganzen Herstellungsprozess durchlaufen haben. Die Verwendung von Qualitäten geringerer Wahl oder von Fabrikationsabgängen oder -abfällen ist nicht gestattet. Über die verwendeten Chemie- fasern ist die Originalrechnung des Herstellers oder eine Bescheinigung der Industrie- und Handels- kammer beizubringen, woraus hervorgeht, dass Original-Marken-Fasern für den betreffenden Auftrag geliefert wurden. Der Markenname ist darin zu benennen.

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2.2.7 Faser - Mischungen Bei Fasermischungen sind die in den Leistungsbeschreibungen für den jeweiligen Artikel angegebenen Anteile unter Berücksichtigung des handelsüblichen Feuchtigkeitszuschlages einzuhalten. Sie gelten für das fertige Gewebe. Ist in den speziellen Leistungsbeschreibungen die Mischungstoleranz nicht festge- legt, gilt eine Toleranz von  3 %.

2.3 Garne und Zwirne Spinnverfahren gemäß der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Artikel. Die Garne müssen gleichmäßig gesponnen, die Zwirne gleichmäßig gedreht, Garne und Zwirne möglichst ohne Unreinheiten, Knoten und Andreher sein. Praktisch unvermeidbare Garn- und Zwirnfehler dürfen Aussehen und Qualität der Ware nicht nachteilig verändern. Schwankungen in der Garn- bzw. Zwirnnummer sind nur in der handelsüblichen Toleranz zugelassen.

2.4 Gewebe

2.4.1 Aussehen und Griff Für das Aussehen und den Griff der Gewebe ist das Liefermuster verbindlich. Die fertigen Gewebe müssen gleichmäßig, sauber, möglichst fehlerfrei gewebt sein sowie ein gutes, einwandfreies Warenbild und einen guten Griff aufweisen. Die Gewebeleisten-/kanten müssen gleichmäßig glatt und fest sein (Fransenkante ist zugelassen). Bindung und Fadenzahl (ausgenommen die in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung angegebene Anzahl der Trennfäden) der Leiste sind hierbei freigestellt.

2.4.2 Färbung Für den Farbton ist - je nach Angabe in der Leistungsbeschreibung - das Liefermuster oder das Farbton- muster oder die Farbkarte des RAL- / Pantone - Farbregisters maßgebend. Soweit in der Leistungsbeschreibung für den Artikel Garnfärbung vorgeschrieben ist, kann auch in der Flocke oder in der Spinnmasse (Kammzug, Kardenband) gefärbtes Fasermaterial verarbeitet werden. Ist Stückfärbung vorgeschrieben, kann auch in der Flocke, in der Spinnmasse oder im Garn gefärbtes Material verarbeitet werden. Stückgefärbte Gewebe müssen eine gute Durchfärbung aufweisen. Der Farbton muss bei natürlichem und künstlichem Licht gleich sein.

2.4.3 Flächengewicht des Gewebes Das Gewicht des Gewebes darf nicht durch zusätzliche Beschwerungsmittel künstlich erhöht werden, soweit nicht in den einzelnen Leistungsbeschreibungen eine zusätzliche Beschwerung durch Appretur- mittel vorgeschrieben oder zugelassen ist.

2.4.4 Ausrüstung

2.4.4.1 Gewebe aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern Die Gewebe müssen entsprechend den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung ausgerüstet sein. Die Ausrüstung muss u.a. die Form- und Maßbeständigkeit, die zulässige Maß- änderung, die besonderen Eigenschaften einer gemäß den Leistungsbeschreibungen geforderten Imprägnierung, einen tropfen- und bügelechten Glanz sowie ein Nichtabflocken beider Gewebeseiten gewährleisten. Bei Tuchen darf der Glanz nicht durch übermäßiges Pressen unecht vermehrt werden; beim Abbügeln mit einem feuchten Bügellappen darf er nicht verschwinden; bei Strichtuchen muss die Faserdecke fest aufliegen. Die in der Wollverarbeitung, Gewebeherstellung und in der Ausrüstung der Gewebe verarbeiteten Hilfsmittel, z.B. Schlichten, Schmälzen, weichmachende Öle und Walkmittel, müssen restlos aus der Ware entfernt werden. Die in der fertigen Ware etwa verbleibenden Restfette sind bis max. 0,5 % des Warengewichtes nur dann zulässig, wenn der Griff der Ware nicht gemindert wird und gewährleistet ist, dass unangenehmer Geruch und Kleben nicht auftreten. Der pH-Wert des wässrigen Auszuges muss für das fertige Gewebe zwischen 5 und 7,5 liegen. Das Decken von Noppen und Banden sowie das Entfernen von Ausschusszeichen ist nicht zulässig.

2.4.4.2 Gewebe aus Baumwolle, Bast- und Chemiefasern Die Gewebe müssen entsprechend den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung aus- gerüstet sein. Zusätzliches Appretieren, soweit dies nicht verlangt oder in der Leistungsbeschreibung für den einzelnen Artikel zugelassen ist, ist nicht statthaft.

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Der pH-Wert des wässrigen Auszuges muss beim fertigen Gewebe zwischen 5 und 7,5 liegen. Soweit Gewebe fäulnishemmend ausgerüstet werden, muss das verwendete Imprägnierungsmittel (Hersteller und Handelsname sowie Wirkstoffart) möglichst im Angebot, spätestens bei Vorlage der Proben für die Laborprüfung angegeben werden.

2.4.5 Stücklänge Für Gewebe aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern gilt eine Stücklänge von 60 m, die Mindestlänge für ein ungeteiltes Stück ist 40 m. Geteilte Stücke sind nicht zugelassen. Stücke aus Baumwolle, Bast- und Chemiefasern dürfen nicht unter 60 m und nicht über 140 m lang sein. Als kleinste Maßeinheit für die Berechnung der Stücklänge gilt das Dezimeter, die überschießenden 1 – 9 cm bleiben bei der Messung außer Betracht. Verbindlich für die Maßkontrolle ist die mit geeichtem Metermaß oder Maßzähler vom Schlagstreifen des Stückanfanges bis zum Schlagstreifen des Stückendes gemessene Stücklänge.

2.4.6 Breite Die Gewebebreite ist in der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Artikel als Mindestbreite zwischen den Leisten festgelegt.

2.4.7 Fehler Auf die Länge von 10 m Gewebe wird nur ein Fehler zugelassen, d.h. ein Stück von 60 m darf höchstens 6 fehlerhafte Stellen enthalten, vorausgesetzt, dass die Art der Fehler die Verwendung des Gewebes nicht von vornherein ausschließt. Alle Fehler sind einheitlich an einer Leiste durch farbige Fäden zu kennzeichnen. Sie sind durch Gewebezugaben zu vergüten. Die Maßvergütung muss der Größe des Fehlers und dem Verlust bei der Verarbeitung (Zuschnittverlust) entsprechen, jedoch mindestens 10 cm betragen. Maßvergütungen für fehlerhafte Stellen sind auf dem Anhängeetikett, im Lieferschein und in der Lieferliste abzusetzen, z.B. statt 45,80 - 45,50 m. Für den vom Auftragnehmer übersehenen Fehler ist eine Gewebevergütung nach Ausmaß des Fehlers vom Längenmaß abzurechnen. Für weitere Fehler, die vom Empfänger erst bei der Abnahme festgestellt werden, muss nach Anhören der Lieferfirma und Begutachtung durch einen Güteprüfer eine entsprechende Gewebevergütung oder Preisminderung zugestanden werden. Fehler, die sich über das ganze Stück erstrecken und sich durch Nachbehandlung nicht beheben lassen, bedingen grundsätzlich den Verwurf der Ware. Trennstellen sind mit 0,50 m zu vergüten.

2.4.8 Kennzeichnung der Stücke Jedes Gewebestück ist an beiden Enden mit einem Schlagstreifen von 0,5 cm Länge zu begrenzen. Am Stückanfang ist jedes Stück unterhalb des Schlagstreifens mit folgender Kennzeichnung zu versehen:

Firmenname (Abkürzung) Stücknummer Stücklänge brutto/netto Auftragsnummer

Anmerkung: Anstelle des Schlagstreifens kann auf Antrag Lochzangenzeichen der Firma zugestanden werden, jedoch nicht für Gewebe aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern. Bei Geweben, die nicht aus Wolle und deren Mischungen bestehen, ist die Kennzeichnung am Stückanfang mit unauswaschbarer Farbe zugelassen. Außerdem ist an jedem Stück ein Etikett von ca. 9 x 12 cm Größe anzubringen, das folgende Angaben enthalten muss: Artikelbezeichnung: wird jeweils im Auftrag angegeben Artikelnummer: Stücklänge: (brutto/netto) Stückgewicht: (netto in kg) Stücknummer: Firmenname: Auftragsnummer: (wird jeweils im Auftrag angegeben)

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2.4.9 Aufmachung Soweit in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung keine besonderen Vorschriften angegeben sind, sind die Gewebe stets in voller Breite auf Papphülsen aufgerollt, rechte Seite innen, aufzumachen. Für Gewebe aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern ist ein Maßband einzulegen oder Messzahlen auf einer der Gewebeleisten aufzudrucken.

2.4.10 Verpackung der Stücke Die Versandverpackung erfolgt in Polyethylen-Foliensäcken niederer Dichte (PE-LD) nach DIN 55530. Die PE-Flachfolie muss eine Mindeststärke von 0,15 mm haben. Die Abmessungen und die Verschlüsse der Foliensäcke sind so zu wählen, dass eine rutschfeste und sichere Lage des Stückes gewährleistet ist. Die Foliensäcke sind haltbar zu verschließen in Form eines thermischen Abschweißens oder mit nicht- rostenden Klammern.

Die Verpackungsmittel sind mit den Bildzeichen „Recycling allgemein“ nach DIN 30600, Registrier- nummer 02993 BB und einer Zusatzbezeichnung für die Werkstoffart zu versehen und dem Kurzzeichen für die Kunststoffart nach DIN 7728-1.

Wahlweise ist zulässig: Jedes Gewebestück ist zweimal in Kraftpapier einzurollen, und zwar innerer Einschlag mit Kraftpapier von mindestens 60 g/m², äußere Umhüllung mit gekrepptem Kraftpapier von mindestens 180 g/m². Die äußere Umhüllung muss soviel über die Stückbreite hinausreichen, dass die Stirnseite deckend eingeschlagen werden kann. Der Stirnseiteneinschlag ist zu verkleben. Die verpackte Geweberolle ist mit zwei Bindfäden zu umschnüren und zwar je etwa in der Mitte der äußeren Drittel der Stückbreite. Die Bindfäden müssen gut verknotet sein und das Gewicht des Gewebe- stückes tragen. Anstelle von Bindfäden sind fadenverstärkte Klebestreifen von 60 mm Mindestbreite zugelassen, die auf ihrer gesamten Fläche mit der Umhüllung dauerhaft verklebt sein müssen.

Wahlweise ist zulässig: Verpackung in vorgefertigten Papiersäcken aus Kraftsackpapier, 3 - lagig mit mindestens 75 g/m² je Papierlage. Abmessungen und Verschluss der Papiersäcke sind so zu wählen, dass eine rutschfeste und sichere Lage des Stückes gewährleistet ist.

2.4.11 Kennzeichnung der Packungen Die in Papiersäcke oder in Kraftsackpapier verpackte Geweberolle ist an einer Stirnseite mit einem Aufkleber mit folgender Aufschrift zu versehen: Artikelbezeichnung: wird jeweils im Auftrag angegeben Artikelnummer: Stücklänge: (brutto/netto) Stücknummer: Auftragsnummer: (wird jeweils im Auftrag angegeben) Firmenname:

2.4.12 Vollauftrag Soweit Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke im Vollauftrag beschafft werden, bleiben für die Gewebe die Anzahl der Fehler und deren Vergütung, die Breite, Länge, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung, der Vereinbarung von Gewebelieferant und Konfektionär überlassen.

2.5 Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke

2.5.1 Werkstoffe Die für die Herstellung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken zu verarbeitenden Gewebe und Zutaten müssen den Bedingungen entsprechen, die in der Leistungsbeschreibung des jeweils zu liefernden Artikels festgelegt sind. Bei Beschaffungen nach Muster müssen sie mustergetreu sein. Hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit der von der Auftraggeberin beigestellten bundeseigenen Materialien wird auf die Bestimmungen des § 4 Nr. 3 VOL/B verwiesen.

2.5.2 Fertigung Form und Schnitt müssen den Bedingungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung und den Fertigmaßen der vorgeschriebenen Größen entsprechen. Zur Vermeidung unterschiedlichen Aussehens dürfen für die Fertigung der Einzelstücke nur Gewebe gleichen Waren- und Farbausfalls verwendet werden. Sämtliche Schnittteile müssen aus einem Gewebe-

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stück geschnitten werden. Auf besondere Beachtung einer eventuellen Farbtonänderung vom Stückanfang bis Stückende wird hingewiesen.

Die Fertigung muss äußerst sorgfältig und nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen. Güte, Sitz, saubere und haltbare Verarbeitung müssen gewährleistet sein. Zutaten und Nähgarne müssen - soweit nicht festgelegt - zweckentsprechend und farblich dem Grundton angepasst sein. Auslaufende Nähte sind durch entsprechende Rückstiche zu sichern und erforderlichenfalls zu verriegeln.

2.5.3 Aufmachung Soweit in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung keine besonderen Vorschriften angegeben sind, ist § 4 Nr. 1 VOL/B verbindlich. Bekleidungsstücke sind abzubügeln. Plüsch- und Frottierwaren sind branchenüblich zu behandeln. Dabei sind die Eigenschaften der jeweiligen verarbeitenden Werkstoffe zu beachten.

2.5.4 Kennzeichnung der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke und der Verpackung Hierzu gelten die Forderungen der Leistungsbeschreibung des Artikels.

3 QUALITÄTSSICHERUNG

3.1 Qualitäts - Management/Qualitäts - Sicherung (QM/QS)

3.1.1 Allgemeines Die Auftragnehmerin muss ein produktbezogenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Dieses System muss sicherstellen, dass die Qualitätsforderungen an das Material, sowie für alle Phasen der Herstellung festgelegt sind und während all dieser Phasen eingehalten werden. Es muss die früh- zeitige Feststellung von Mängeln sowie rechtzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen gewährleisten. Nachweise über die Durchführung dieser Maßnahmen –ggfs. auch bei dem Unterauftragnehmer - müssen dem Güteprüfer jederzeit zur Verfügung stehen.

3.1.2 Ablieferungsprüfung Die Auftragnehmerin muss durch eine Endprüfung die vertragsgemäße Beschaffenheit feststellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren; dies gilt auch für Stichprobenprüfungen.

3.1.3 Qualitätsprüfzertifikate (QPZ) Anstelle einer Güteprüfung kann die Auftraggeberin von der Auftragnehmerin ein QPZ gemäß DIN 55 350 T18 4.2.2 (Bestätigung der vertragsgemäßen Beschaffenheit einschließlich der Dokumentation von Einzelprüfergebnissen) oder 4.2.1 (Bestätigung der vertragsmäßigen Beschaffenheit ohne Einzelprüf- ergebnisse) abfordern.

3.2 Güteprüfung

3.2.1 Allgemeines Für jede Leistung gilt die Güteprüfung als vereinbart. Sie findet in der Regel im Werk der Auftragnehmerin oder bei dessen Unterlieferanten statt. Für die Güteprüfung sind neben den in den einzelnen Leistungsbeschreibungen genannten Bedingungen verbindlich:

  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (AGB)
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B),
  • die im Auftrag genannten weiteren Bedingungen, wie: Anlageblätter, Leistungsbeschreibung - Ergänzungen, Leistungsbeschreibungen, Farbtonmuster, Liefermuster.

3.2.2 Umfang der Güteprüfung Die Güteprüfung umfasst

a) die vor und während der Fertigstellung des Leistungsgegenstandes notwendigen Fertigungsbeobachtungen b) die visuelle und manuelle Endgüteprüfung und c) die Prüfung der chemischen und technologischen Werte und deren Auswertung.

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3.2.2.1 Fertigungsbeobachtung Der Güteprüfer hat das Recht unangemeldet eine Fertigungsbeobachtung durchzuführen. Bei der Fertigungsbeobachtung festgestellte Mängel sind von der Auftragnehmerin sofort abzustellen.

3.2.2.2 Visuelle und manuelle Endgüteprüfung Zur Beurteilung der Qualität der Leistungen führt der Güteprüfer eine visuelle und manuelle Endgüte- prüfung durch. Die zur Güteprüfung vorgestellten Lieferungen müssen bedingungsgemäß aufgemacht und verpackt sein. Meterware ist unverpackt vorzustellen. Die vorgestellten Stücke der Meterware sind durch die Auftragnehmerin in einer Stückliste in 6-facher Ausfertigung, nach Fertigungspartien geordnet, aufzuführen. Hierbei sind anzugeben: Lfd. Nr., Stücknummer, Stückgewicht in netto/kg, Stücklänge (brutto/netto), Stückbreite ohne Leiste und Flächengewicht.

Für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke sind Lieferscheine nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu fertigen, gegebenenfalls unter Angabe der Größen. Solche Lieferscheine (siehe Anlage 1) sind auch den Stücklisten für Gewebe vorzuheften. Stücklisten und Lieferscheine sind dem Güteprüfer zur Zeichnung vorzulegen. Werden Lieferungen für verschiedene Empfänger vorgesehen, sind für jeden Empfänger Stücklisten und Lieferscheine gesondert zu erstellen.

3.2.2.3 Laborprüfungen Die technologischen und chemischen Prüfungen werden bei einer von dem Güteprüfer der Auftraggeberin anzugebenden staatlich oder öffentlich anerkannten Prüfanstalt durchgeführt. Das Prüfgut muss durch den Güteprüfer entnommen, gekennzeichnet und plombiert sein. Untersuchungsbefunde von Prüfanstalten über Prüfgut, welches nicht vom Güteprüfer entnommen wurde, werden nicht anerkannt.

3.2.2.3.1 Proben für Laborprüfung Die zur Prüfung benötigten Werkstoffproben werden stichprobenweise aus den vorgestellten, visuell und manuell geprüften und in Ordnung befundenen Stücken vom Güteprüfer entnommen. Größe und Anzahl der Proben werden durch den Güteprüfer festgelegt. Alle Proben sind auf dem Anhängeetikett wie folgt zu kennzeichnen:

Artikelbezeichnung: ) Artikelnummer: ) in der Leistungsbeschreibung angegeben Stücknummer: Auftragsnummer: wird jeweils im Auftrag angegeben Firmenname:

Das Anhängeetikett wird vom Güteprüfer an der Probe verplombt. Die zu prüfenden Proben sind von der Auftragnehmerin ordnungsgemäß zu verpacken und auf seine Kosten an die vom Güteprüfer benannte Stelle zur Prüfung einzusenden.

3.3 Kosten der Qualitätssicherung Die der Auftraggeberin für die vertraglich vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen (Güteprüfung, QM - Audit etc.) entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeberin. Weitere Güteprüfungen und Wiederholungsprüfungen, ebenfalls die Kosten der chemischen und technologischen Untersuchungen, gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Das Prüfgut für Labor- prüfungen ist von der Auftragnehmerin kostenfrei abzugeben und auf seine Kosten an die vom Güteprüfer benannte Stelle einzusenden. Die Kosten für eigenes Personal, Räume etc. trägt die Auftragnehmerin. Die Kosten der Güteprüfung werden der Auftragnehmerin stets dann in Rechnung gestellt, wenn eine vereinbarte Güteprüfung durch ihr Verschulden nicht stattfinden kann.

3.4 Abschluss der Güteprüfung und Freigabe der Lieferung Die Güteprüfung wird mit der Freigabe der vorgestellten Lieferung abgeschlossen, wenn die visuelle und manuelle Endgüteprüfung positiv ausgefallen ist und die Ergebnisse der Laborprüfungen ausgewertet und die vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt wurde. Weichen die Prüfergebnisse von den vertraglichen Forderungen ab, entscheidet die Auftraggeberin über Freigabe, Tolerierung oder Verwurf.

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Erst wenn die Freigabe durch den Güteprüfer erteilt ist, darf der Leistungsgegenstand ausgeliefert werden. Die Freigabe ist keine Abnahme im Sinne des BGB.

3.5 Güteprüfung von Geweben

3.5.1 Visuelle und manuelle Prüfung

Die nach dem Prüfplan zu prüfenden Stücke werden aus der Liefermenge entnommen und auf Einhaltung der in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung gestellten Forderungen geprüft. Ist die Liefermenge aus mehreren Spinnpartien gefertigt, werden die Stücke anteilmäßig aus allen Partien entnommen.

3.5.1.1 Prüfplan Die Anzahl der visuell und manuell zu prüfenden Stücke wird wie folgt festgelegt:

Losgröße StückzahlPrüfstücke (Stichproben- größe)Erstprüfung Wiederholungsprüfung Annahmezahl fehlerhafte Stücke Annahmezahl fehlerhafte Stücke Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Baumwolle, Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Baumwolle, deren Mischungen Bast- und Chemiefasern deren Mischungen Bast- und Chemiefasern
2 bis 820000
9 bis 1530000
16 bis 2550000
26 bis 5080100
51 bis 90130200
91 bis 150200300
151 bis 280321501
281 bis 500501702
501 bis 12008021003
1201 bis 320012531414

3.5.2 Beanstandung, Wiederholungsprüfung und Verwurf Fehlerhafte Stücke sind auszusondern, über eine Lieferfreigabe kann ggf. auf dem Antragswege entschieden werden. Als fehlerhaft gilt jedes Gewebestück, bei welchem die Anzahl der nach 2.4.7 zugelassenen Fehler überschritten wird. Werden bei der ersten Prüfung bei bis zu 8 Prüfstücken mehr als 1, bei 13 Prüfstücken mehr als 2, bei 20 Prüfstücken mehr als 4, bei 32 Prüfstücken mehr als 6, bei 50 Prüfstücken mehr als 10 und bei mehr als 80 Prüfstücken mehr als 16 Prüfstücke mit zusätzlich nicht gekennzeichneten Fehlern festgestellt, so wird das gesamte Los zurückgewiesen. Nachdem das Los in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht worden ist, kann es noch einmal zur Güteprüfung vorgestellt werden. Die Nachbehandlung ist fachgerecht so durchzuführen, dass keine Qualitätsminderung eintritt. Die Nachbehandlung erfolgt in eigener Verantwortung der Auftragnehmerin. Nachbehandelte Stücke sind in einer gesonderten Lieferliste mit dem Vermerk „nachbehandelt“ zu erfassen. Befinden sich im zurückgewiesenen Los Stücke mit Fehlern, die durch Nacharbeit nicht behoben werden können, so sind diese von der Auftragnehmerin auszusortieren und gesondert dem Güteprüfer vorzustellen. Über die Freigabe wird auf dem Antragswege entschieden. Werden bei der visuellen und manuellen Wiederholungsprüfung bei bis zu 5 Prüfstücken 1, bei 8 Prüfstücken mehr als 1, bei 13 Prüfstücken mehr als 2, bei 20 Prüfstücken mehr als 3, bei 32 Prüf- stücken mehr als 5, bei 50 Prüfstücken mehr als 8 und bei mehr als 14 Prüfstücken mit zusätzlich nicht gekennzeichneten Fehlern festgestellt, so wird das Los verworfen. Das Los wird auch dann verworfen, wenn die Auftragnehmerin nicht bereit ist, die fehlerhaften Stücke auszusortieren oder nachzuarbeiten. Stücke ohne Schlagstreifen oder genehmigten Lochzangenzeichen der Auftragnehmerin werden ohne Prüfung verworfen. Gewebestücke, die nicht gemäß 2.4.8 gekennzeichnet sind, dürfen für die Aufträge des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern nicht verarbeitet werden. Stücke, die bei der Güteprüfung verworfen werden, sind zu verpacken und werden vom Güteprüfer entsprechend gekennzeichnet oder plombiert. Diese Stücke sind von der Auftragnehmerin bis zur

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Auslieferung des Gesamtauftrages gesondert aufzubewahren und werden erst dann vom Güteprüfer zur anderweitigen Verwendung freigegeben. Verworfene Gewebestücke dürfen auch bei späteren Lieferungen nicht wieder vorgestellt und auch nicht für andere Aufträge des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern geliefert werden. Wie die Auftragnehmerin die verworfenen Stücke verwendet hat, muss sie der Auftraggeberin - wenn diese darum ersucht - nachweisen. Sofern Gewebestücke verworfen werden, müssen von der Auftragnehmerin sämtliche Kennzeichen und Merkmale, einschließlich des Stückanhängers, entfernt werden.

3.5.3 Kennzeichnung mangelhafter Stücke Beanstandete Stücke, die vom Güteprüfer als verbesserungsfähig befunden und nachbehandelt werden können, erhalten am Stückanfang (Vorderende) einen dreieckigen Ausschnitt. Ergeben sich durch die Nachbehandlung maßliche Veränderungen, so sind diese auf dem Etikett und dem Stückanhänger zu berichtigen. Verworfene Stücke erhalten am Stückanfang zwei dreieckige Ausschnitte. Die so gekennzeichneten und verworfenen Stücke dürfen nicht mehr zur Prüfung vorgestellt und auch nicht zu Aufträgen des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern verarbeitet werden.

3.6 Prüfmethoden für die Prüfung des fertigen Gewebes, der Werkstoffe und der textilen Zutaten

3.6.1 Allgemeines Die nachfolgenden Prüfmethoden werden angewendet, soweit in den artikelbezogenen Leistungs- beschreibungen nichts anderes festgelegt ist. Bilden die DIN-Normen die Prüfgrundlagen, so gilt grundsätzlich die DIN-Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültig ist. Die Probenentnahme wird nach DIN 53 803 bzw. DIN EN 12751 durchgeführt. Vor jeder Prüfung technologischer Eigenschaften von textilen Erzeugnissen ist das Prüfgut an das Normalklima nach DIN EN ISO 139 anzugleichen. Für die Auswertung der Messergebnisse gilt DIN 53 804-1.

3.6.2 Spinnstoffprüfung Die verarbeiteten Spinnstoffe werden mikroskopisch und unter Verwendung der üblichen Typ- Reaktionen identifiziert. Bei Fasermischungen werden die einzelnen Spinnstoffanteile durch chemische Analysenmethoden ermittelt.

3.6.2.1 Ermittlung der Spinnstoffanteile bei Fasermischungen

3.6.2.1.1 Vorbemerkungen Die Berechnungen der Zusammensetzung der Mischungen erfolgt unter Berücksichtigung der Feuchtigkeitszuschläge, gemäß Textilkennzeichnungsgesetz, Ausgabe 1986 (einschließlich aller Änderungen / Neuerungen).

3.6.2.1.2 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen (Allgemeine Richtlinien) Nach DIN EN ISO 1833-1

3.6.2.1.3 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Wolle mit anderen Fasern (Kalilauge- Verfahren) Nach DIN 54 204

3.6.2.1.4 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Native- oder Regenerat-Cellulosefasern mit Polyesterfasern (Schwefelsäureverfahren) Nach DIN EN ISO 1833-11

3.6.2.1.5 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Regenerierte Cellulosefasern mit anderen Fasern, besonders Baumwolle (Ameisensäure/Zinkchlorid-Verfahren) Nach DIN EN ISO 1833-5

3.6.2.1.6 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Acetatfasern mit anderen Fasern (Aceton-Verfahren) Nach DIN EN ISO 1833-3

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3.6.2.1.7 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Polyvinylchloridfasern mit anderen Fasern (Schwefelkohlenstoff/Aceton-Verfahren) Nach DIN EN ISO 1833-13

3.6.2.1.8 Quantitative Bestimmung der Anteile binärer Mischungen Polyacrylnitril-, Modacryl- und bestimmten Polyvinylchloridfasern Acrylfasern mit anderen Fasern (Dimethylformamid- Verfahren) Nach DIN EN ISO 1833-12

3.6.2.1.9 Weitere Trennungsverfahren Nach DIN EN ISO 1833-4, DIN EN ISO 1833-10, DIN 54212 und DIN 54221

3.6.2.2 Faserfeinheit Nach DIN EN ISO 1973

3.6.2.3 Faserlängenmessung Hierzu gilt allgemein DIN 53 805. Die Stapellängenmessung bei Wolle wird am nachgekämmten Kammzug vorgenommen. Die Probeentnahme aus dem Kammzugband wird gemäß DIN 53 803 bzw. DIN EN 12751 nach dem Querschneideverfahren mit einem Nadelfeld vorgenommen. Wenn in der einschlägigen Leistungsbeschreibung nichts anders bestimmt ist, wird die Messung mit folgenden Prüfgeräten durchgeführt:

Stapelsortierapparat nach Johannsen - Zweigle oder Almeter (mit automatischer Aufmachung)

Im Prüfbericht wird die mittlere Stapellänge der nicht entkräuselten Faser nach der Fasergewichts- häufigkeit angegeben.

Für die Bestimmung der mittleren Länge von Chemiefasern gilt DIN 53 808-1. Die Faserfeinheit und -länge wird bei Baumwolle und Bastfasern nach DIN 53 805 ermittelt.

3.6.3 Garnprüfung Die Bestimmung des Garnlängenverhältnisses in Geweben und Maschenwaren erfolgt nach DIN 53 852; die Bestimmung der Drehung nach DIN EN ISO 2061 und die Bestimmung der Höchstzugkraft nach DIN EN ISO 2062.

3.6.4 Gewebeprüfung

3.6.4.1 Gewebelänge und Gewebebreite Prüfung nach DIN EN 1773

3.6.4.2 Bindung Prüfung nach DIN ISO 9354

3.6.4.3 Flächengewicht Prüfung nach DIN EN 12127

3.6.4.4 Fadendichte Prüfung nach DIN EN 1049-2

3.6.4.5 Höchstzugkraft Prüfung nach DIN EN ISO 13934-1

3.6.4.6 Weiterreißversuch an Geweben, Schenkelweiterreißversuch Nach DIN EN ISO 13937-2

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3.6.4.7 Luftdurchlässigkeit Prüfung nach DIN EN ISO 9237

3.6.4.8 Scheuerbeständigkeit Prüfung nach DIN EN ISO 12947-2

3.6.4.9 Bestimmung des Knittererholungswinkels von textilen Flächen Nach DIN EN 22313

3.6.4.10 Bestimmung der Maßänderung von textilen Flächengebilden durch Bügeln mit feuchtem Bügeltuch und beheizter Metallplatte Nach DIN EN ISO 5077

3.6.4.11 Farbechtheit Prüfung nach DIN EN ISO 105 A01 und folgende. Für die Prüfung der Lichtechtheit gilt DIN EN ISO 105 B02.

3.6.4.12 Wasserabweisende Eigenschaften von Geweben Prüfung durch Beregnungsversuch nach DIN EN 29865

3.6.4.13 Wasserdruckbeständige Eigenschaften von Geweben Prüfung nach DIN EN 20811

3.6.4.14 Bestimmung des pH-Wertes Prüfung nach DIN EN ISO 3071

3.6.4.15 Bestimmung der Maßänderung Die jeweilige Prüfmethode ist den einschlägigen Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

3.6.4.16 Prüfung des Nichtrollens von Einlagestoffen Die Proben werden bei der Angleichung an das Normalklima glatt ausgelegt. Die Probe, Größe 30 x 30 cm, wird 10 Minuten in Leitungswasser gelegt. Sie darf während der Wasserlagerung und, nachdem sie aus dem Wasser herausgenommen ist, während des Trocknens im Normalklima nicht rollen. Ebenfalls darf die Probe nicht rollen, wenn sie im trockenen und feuchten Zustand abgebügelt wird.

3.7 Güteprüfung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken 3.7.1 Die zu verarbeitenden Werkstoffe, einschließlich Nähgarne, Knöpfe und sonstige Zutaten, werden auf Übereinstimmung mit den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung visuell geprüft und mit dem Liefermuster verglichen. Bei Vollaufträgen gelten für Prüfungen von Geweben und wesentlichen Zutaten die Bedingungen gemäß den Ziffern 3.2.2.1 bis 3.6.4.16.

3.7.2 Ob die Güteprüfung von Geweben und wesentlichen Zutaten für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke beim Unterlieferanten stattfindet, entscheidet der Gütesicherungsdienst des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern. Bei Wäschestücken (z.B. Bettwäsche, Decken, Handtücher usw.) erfolgt die Güteprüfung der Gewebe und wesentlicher Zutaten am fertigen Artikel.

3.7.3 Die fertigen Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke werden auf Einhaltung der in der speziellen Leistungsbeschreibung gestellten Forderungen geprüft. Besonderes Augenmerk wird auf Form und Sitz, Maßhaltigkeit und fachgerechte Verarbeitung gerichtet.

3.7.4 Gewichtsprüfung Ist in der Leistungsbeschreibung für den einzelnen Artikel ein Gewicht je Einheit festgelegt, so wird das Gewicht an den laut Prüfplan in 3.7.5 entnommenen Stichproben ermittelt.

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3.7.5 Prüfplan für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke Soweit in der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt folgender Prüfplan:

Losgröße StückzahlErstprüfung Prüfstücke Zugelassene Stichproben- fehlerhafte größe StückeWiederholungsprüfung Prüfstücke Zugelassene Stichproben- fehlerhafte größe Stücke
2 bis 2550130
26 bis 90131200
91 bis 150201501
151 bis 280322501
281 bis 500503501
501 bis 1.200805802
1.201 bis 3.20012581253
3.201 bis 10.000200122005
10.001 bis 35.000315183158
35.001 bis 150.0003151850012

3.7.6 Beanstandung, Wiederholungsprüfung und Verwurf Werden bei der ersten Prüfung mehr als im Prüfplan zugelassene fehlerhafte Stücke festgestellt, so wird das gesamte Los zurückgewiesen. Nachdem das Los in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht worden ist, kann es noch einmal zur Güteprüfung vorgestellt werden. Die Nachbehandlung ist fachgerecht so durchzuführen, dass keine Qualitätsminderung eintritt. Die Nachbehandlung erfolgt in eigener Verantwortung der Auftragnehmerin.

Befinden sich im zurückgewiesenen Los Stücke mit Fehlern, die durch Nacharbeit nicht behoben werden können, so sind diese von der Auftragnehmerin auszusortieren und gesondert dem Güteprüfer vorzustellen. Über die Freigabe wird auf dem Antragswege entschieden. Wird bei der visuellen und manuellen Wiederholungsprüfung festgestellt, dass die geprüften Stücke nicht den Bedingungen entsprechen, so wird das Los verworfen. Das Los wird auch dann verworfen, wenn die Auftrag- nehmerin nicht bereit ist, die fehlerhaften Stücke auszusortieren oder nachzuarbeiten. Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke, die bei der Güteprüfung verworfen werden, sind zu ver- packen und werden vom Güteprüfer entsprechend gekennzeichnet oder plombiert. Diese Stücke sind von der Auftragnehmerin bis zur Auslieferung des Gesamtauftrages gesondert aufzu- bewahren und werden erst dann vom Güteprüfer zur anderweitigen Verwendung freigegeben. Verworfene Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke dürfen auch bei späteren Lieferungen nicht wieder vorgestellt und auch nicht für andere Aufträge des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern geliefert werden. Wie die Auftragnehmerin die verworfenen Stücke verwendet hat, muss sie der Auftraggeberin - wenn diese darum ersucht - nachweisen. Sofern Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke verworfen werden, müssen von der Auftragnehmerin sämtliche Kennzeichen und Merkmale entfernt werden.

3.7.7 Kennzeichnung der geprüften Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke Alle Packstücke einer Lieferung, die zur Freigabe anstehen, werden mit dem Stempel des Güteprüfers gekennzeichnet, nachdem sie wieder ordnungsgemäß verpackt wurden.

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Anlage 1

L i e f e r s c h e i n


(Name der Auftragnehmerin) (Datum)

(Anschrift der Auftragnehmerin)

zum Auftrag - Nr.: ____________________________ vom ____________________

werden geliefert an (Versandanschrift):

Menge Artikelbezeichnung Artikelnummer Größe

Auftragsmenge:____________________

Bisher geliefert: ____________________

Heutige Lieferung:__________________

Noch zu liefern:____________________

Die Auftragnehmerin versichert, dass die Ware vertragsgemäß ist und der Inhalt der Packstücke mit der Inhaltsangabe auf dem Aufkleber übereinstimmt.


(Stempel und Unterschrift der Auftragnehmerin)

Die Freigabe zum Versand erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ware vertragsgemäß ist.


(Stempel und Unterschrift des Güteprüfers) bitte wenden

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Verteiler für die Lieferscheine durch die Auftragnehmerin:

a) Bei Lieferungen an die Bundespolizei: Für jede Lieferung sind an das Lager 3 Lieferscheine zu senden.

b) Bei Lieferungen an die Lager anderer Bedarfsträger (z.B. THW etc.): Für jede Lieferung sind an das Lager und an die verwaltende Dienststelle des Lagers (siehe Empfängerverzeichnis) je 3 Lieferscheine zu senden.

Verteiler für die Lieferscheine durch das Lager bzw. verwaltende Dienststelle: Für jede Lieferung sind 2 Lieferscheine mit Empfangsbestätigung Vereinnahmungsvermerk umgehend (spätestens in 3 Tagen zur Vermeidung von Skonto - Verlusten) an die Auftragnehmerin zurückzusenden. 1 Lieferschein verbleibt als Einnahmebeleg beim Lager bzw. bei der verwaltenden Dienststelle.

Bescheinigung des Lagers bzw. der verwaltenden Dienststelle

Vereinnahmt: Eingegangen: _______________ Stück/Paar/Meter

------------------ Es fehlen: _______________ Stück/Paar/Meter

------------------ Nicht übernommen: _______________ Stück/Paar/Meter

Die Begründung der Nichtübernahme wurde dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums

des Innern mit Schreiben vom .................................. mitgeteilt.

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